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GesRZ 2, Mai 2017, Seite 122

Zwangsstrafen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht nach Aufhebung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

§ 285 Abs 1 UGB

Kommt es nach dem Ende eines Insolvenzverfahrens nicht zur Abwicklung und Löschung der Gesellschaft, lebt die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses – auch für Zeiträume während des Insolvenzverfahrens – wieder auf.

(OLG Linz 6 R 152/16i; LG Salzburg 24 Fr 2696/16g)

Entgegen dem – den OGH nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:

Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rspr des OGH zum mit Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), BGBl I 2015/22, neu geschaffenen § 285 Abs 1 UGB.

Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des LG Salzburg vom das Konkursverfahren eröffnet, das am mangels kostendeckenden Vermögens gem § 123a IO wieder aufgehoben wurde. Mit Zwangsstrafverfügungen vom wurden über die Gesellschaft und deren Geschäftsführerin Zwangsstrafen gem §§ 277 ff UGB in Höhe von jeweils 700 € wegen Nichteinreichung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2014 verhängt.

  • Die Vorinstanzen gaben den dagegen erhobenen Einsprüchen der Gesellschaft und deren Geschäftsführerin keine Folge. § 285 Abs 1 UGB verbiete zwar die Verhängung von Zwangsstrafen während eines Insolvenz...

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