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Zwangsstrafen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht nach Aufhebung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
Kommt es nach dem Ende eines Insolvenzverfahrens nicht zur Abwicklung und Löschung der Gesellschaft, lebt die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses – auch für Zeiträume während des Insolvenzverfahrens – wieder auf.
(OLG Linz 6 R 152/16i; LG Salzburg 24 Fr 2696/16g)
Entgegen dem – den OGH nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig:
Das Rekursgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rspr des OGH zum mit Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), BGBl I 2015/22, neu geschaffenen § 285 Abs 1 UGB.
Über das Vermögen der Gesellschaft wurde mit Beschluss des LG Salzburg vom das Konkursverfahren eröffnet, das am mangels kostendeckenden Vermögens gem § 123a IO wieder aufgehoben wurde. Mit Zwangsstrafverfügungen vom wurden über die Gesellschaft und deren Geschäftsführerin Zwangsstrafen gem §§ 277 ff UGB in Höhe von jeweils 700 € wegen Nichteinreichung der Bilanz für das Geschäftsjahr 2014 verhängt.
Die Vorinstanzen gaben den dagegen erhobenen Einsprüchen der Gesellschaft und deren Geschäftsführerin keine Folge. § 285 Abs 1 UGB verbiete zwar die Verhängung von Zwangsstrafen während eines Insolvenz...