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GesRZ 2, Mai 2017, Seite 116

Zur Einlagenrückgewähr bei einer GmbH

§ 879 Abs 1 ABGB

§ 82 GmbHG

Es verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn eine GmbH ihrem Gesellschafter die Nutzung einer von ihr mit befristetem Kündigungsverzicht gemieteten Liegenschaft nur gegen Ersatz ihrer Mietaufwendungen überlässt und der Gesellschafter die Liegenschaft aufgrund seiner schlechten Bonität nicht direkt anmieten konnte.

(LGZ Wien 40 R 193/15a; BG Innere Stadt Wien 30 C 199/14k)

Aus der Begründung des OGH:

Der Rekurs ist entgegen dem – den OGH nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

1.1. Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst alle Geschäfte, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, dh, die nicht oder nicht so geschlossen worden wären, wenn kein Gesellschafter daraus seinen Vorteil zöge (RIS-Justiz RS0105540). Unter das Verbot der Einlagenrückgewähr fallen nicht nur offene Barzahlungen an die Gesellschafter, sondern auch im Gewand anderer Rechtsgeschäfte erfolgte verdeckte Leistungen (RIS-Justiz RS0105540 [T3]).

1.2. Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirt...

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