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SWK 8, 10. März 2013, Seite 457

Zur Bindungswirkung von mangelhaften Strafurteilen für die Haftung nach § 11 BAO

VwGH bejaht Bindung an Unbestimmtes

Michael Rauscher

Mit jüngst ergangenem Erkenntnis vom , 2010/16/0169, hat der VwGH entschieden, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Umsatzsteuer mehrerer Jahre betragsmäßig Bindungswirkung für die Heranziehung zur Haftung gemäß § 11 BAO auch dann entfalten kann, wenn das Gericht im Strafurteil keine Zuordnung der Hinterziehungsbeträge zu den einzelnen Abgabenzeiträumen vorgenommen, sondern diese lediglich mit einer „Zumindest“-Summe beziffert hat. Weiters hat der VwGH in diesem Erkenntnis entschieden, dass ein auf dieses Urteil gestützter Haftungsbescheid, der lediglich die im Strafurteil genannte „Zumindest“-Summe ausweist, für eine Heranziehung zur Haftung ausreicht.

1. Zur Rechtslage bei der Haftung nach § 11 BAO

Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit der der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder andere an der Tat Beteiligte müssen somit schon vor ihrer Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens re...

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