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SWK 8, 10. März 2013, Seite 430

Fehlerberichtigung bei der Einkünfteermittlung neu geregelt

Die Regelungen der Bilanzberichtigung gelten auch für Einnahmen-Ausgaben- Rechner und für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Markus Knechtl

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, wurden die Bilanzänderung und die Bilanzberichtigung neu geregelt. Fehler, die ihre Wurzel in verjährten Zeiträumen haben und deren Folgewirkungen in noch nicht verjährte Veranlagungszeiträume hineinreichen, können nun steuerwirksam korrigiert werden.

1. Ausgangssituation

1.1. Verwaltungspraxis

§ 4 Abs. 2 EStG enthielt auch bislang die Regelung über die Bilanzänderung und Bilanzberichtigung. Diese Bestimmung galt jedoch nur für die Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich. Trotzdem war auch eine fehlerhafte oder unvollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung jederzeit zu berichtigen.

Wurde z. B. die AfA in der Vergangenheit zu hoch angesetzt, erfolgte eine Korrektur dahingehend, dass die AfA für die Restnutzungsdauer durch eine entsprechende Minderung ausgeglichen wurde bzw. so lange ausgesetzt wurde, bis der richtige Wertansatz erreicht war. Diese langjährige Praxis wurde unter anderem auf die Rechtsprechung zu den Vorgängerbestimmungen des EStG 1988 gestützt. Damit war es im Ergebnis auch möglich, die AfA für bereits verjährte Zeiträume zu korrigieren, um eine Doppelerfassung zu vermeiden.

1.2. Rechtsprechung

Im Jahr 2011 hat der VwGH seine Rechtsprechun...

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