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Legistischer Anpassungsbedarf bei der umsatzsteuerlichen Organschaft
Einschränkung auf juristische Personen und Erfordernis der Über-/Unterordnung sollten entfallen
Der EuGH hat sich im Urteil vom aufgrund einer Vorlage des BFH mit der deutschen Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft auseinandergesetzt. Aufgrund der insoweit vergleichbaren Rechtslage gibt das Urteil Anlass, (auch) für Österreich eine legistische Neugestaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft einzufordern.
1. Problemstellung
Mit den Beschlüssen vom , XI R 17/11 und XI R 38/12, hat der BFH dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. […]
2. Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art 4 Abs 4 Unterabs 2 der Richtlinie 77/388/EWG einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person – nicht aber eine Personengesellschaft – in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) ‚in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist‘?
3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art 4 Abs 4 Unterabs 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen?“
Das Vorabentscheidungsersuchen erging zu Art 4 Abs 4 UAbs 2 der 6. MwSt-RL. Art 11 MwStSyst-RL (RL 2006/112/EG) ist nahezu wortident. Die Entscheidung in dem Verfahren gilt daher auch im Anwendungsbereich der MwStSyst-RL.