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SWK 27, 22. September 2015, Seite 1206

Die Mär vom taxativen Katalog der Einkunftsarten

Rechtsprechung des VwGH macht die Streichung des § 29 Z 3 EStG erforderlich

Michael Lang

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 2012/15/0182, entschieden, dass Entgelte für die Übernahme einer Haftung zu den sonstigen Einkünften nach § 29 Z 3 EStG zählen und steuerpflichtig sind. An dieser Entscheidung mag das Ergebnis des konkreten Einzelfalls irritieren. Noch problematischer sind aber die zugrunde liegenden Prämissen und deren Begründung. Der VwGH geht davon aus, dass unter „Leistung“ im Sinne des § 29 Z 3 EStG im Wesentlichen „jedes Verhalten zu verstehen [ist], das darauf gerichtet ist, einem anderen einen wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen“. Nimmt man dies ernst, wird der Einkommensbegriff völlig uferlos und die in den Lehrbüchern beschriebene Taxativität der Einkunftsarten bedeutungslos. Die Steuerpflicht orientiert sich dann an vagen und höchst subjektiven Gerechtigkeitsvorstellungen. Der VwGH hat eine Chance verpasst, die Grenzen des Einkommensbegriffs deutlich zu machen.

1. Das Erkenntnis des VwGH

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer verpfändete im Jahr 2009 aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage der P AG (an der er mittelbar beteiligt war) einmalig Anteile an der P Holding GmbH zur Besicherung von Krediten zugunsten der P AG und erhielt dafür von di...

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