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SWK 27, 22. September 2015, Seite 1176

Die Immobilienertragsteuer und die Steuerreform 2015/2016

Mehr oder weniger Gleichheit?

Reinhold Beiser

Die Steuerreform 2015/2016 hat die Immobilienertragsteuer in wichtigen Punkten geändert. Diese Änderungen werden im Licht des Gleichheitssatzes analysiert.

1. Der lineare Steuersatz

Der lineare Steuersatz wird für natürliche Personen von bisher 25 % auf 30 % angehoben (§ 30a EStG). Nach § 124b Z 276 EStG tritt der lineare Steuersatz von 30 % „mit in Kraft und“ ist „erstmalig für Veräußerungen nach dem anzuwenden“. „Private Grundstücksveräußerungen“ bilden nach § 30 EStG und § 4 BAO „den Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft“. Für die Abgrenzung der Anwendung des neuen Steuersatzes von 30 % ist folgerichtig auf das Veräußerungsgeschäft (Kauf- oder Tauschvertrag vor oder nach dem , 24:00 Uhr) abzustellen. Die Übertragung von Besitz oder Eigentum (Einverleibung im Grundbuch), der Beginn von Gewährleistungsfristen oder Fälligkeitstermine und Zahlungsfristen sind insoweit nicht relevant.

Beispiel 1

Ein privates Grundstück wird am verkauft: Der Kaufvertrag wird nachweislich (Beweisvorsorgepflicht) am Silvestertag 2015 abgeschlossen. Besitz und Eigentum werden erst 2016 übertragen. Ebenso wird der Kaufpreis erst 2016 bezahlt.

Für diese Grundstücksveräußerung greift nach §§ 30, 30a bis 30c und ...

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