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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 305

Seite 3 der Umsatzsteuererklärung

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U32

Einfuhrumsatzsteuer (Kennzahl 061; Rz 1843 ff UStR)

In Kennzahl 061 ist die Summe der an die Zollbehörde entrichtetenEinfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind, einzutragen. Einzutragen sind jedoch nur jene Einfuhrumsatzsteuern, für die ein Vorsteuerabzug zusteht. Die unter der Kennzahl 060 genannten Ausnahmen gelten sinngemäß.

U33

Einfuhrumsatzsteuer – Finanzamt (Kennzahl 083; Rz 1874a ff UStR)

Unter der Kennzahl 083 ist die Vorsteuer betreffend diejenige Einfuhrumsatzsteuer einzutragen, für die die Verbuchung der Steuerschuld nicht auf das Zollamtskonto, sondern auf das Finanzamtskonto des Unternehmers, für den die Waren eingeführt wurden, erfolgte. Dies gilt nicht, sofern ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug besteht. Siehe dazu auch die (SWK 29/2003, S 713).

Durch diese Verrechnung ergibt sich bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung keine tatsächliche Belastung an Einfuhrumsatzsteuer; der Liquiditätsnachteil, der bei der tatsächlichen Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer entsteht, kann vermieden werden.

U34

Vorsteuern aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb (Kennzahl 065)

In Kennzahl 065 ist der Betrag der abzugsfähigen Erwerbsteuer (Umsatzsteuer für in...

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