Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Ausnahme für marktübliche Geschäfte im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb
Überlegungen zum Verfahren nach § 95a Abs 6 AktG
Ein im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb und zu marktüblichen Bedingungen geschlossenes Geschäft mit nahestehenden Unternehmen oder Personen bedarf gem § 95a Abs 6 AktG weder der Zustimmung des Aufsichtsrats nach Abs 4 leg cit noch der öffentlichen Bekanntmachung nach Abs 5 leg cit. Der Aufsichtsrat hat ein internes Verfahren festzulegen, in dem regelmäßig zu bewerten ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der vorliegende Beitrag widmet sich diesem Verfahren
I. Einleitung
Mit dem AktRÄG 2019 wurden die aktienrechtlich relevanten Bestimmungen der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie in Österreich umgesetzt. Ein Regelungsbereich betrifft die Genehmigungs- und die Bekanntmachungspflicht von wesentlichen Geschäften börsenotierter AGs mit nahestehenden Unternehmen und Personen (sog related party transactions).
Der österreichische Gesetzgeber hat dazu im AktG einen neuen § 95a eingefügt, der nunmehr bestimmt, dass ein „wesentliches Geschäft“ mit „nahestehenden Rechtsträgern“ der Zustimmung des Aufsichtsrats sowie gegebenenfalls der öffentlichen Bekanntmachung bedarf, sofern keine Ausnahme zum Tragen kommt.
Klargestellt wird in Abs 2 leg cit, dass der Begriff „nahestehende Unternehmen oder Personen“ – wie auch bisher ...