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SWK 4-5, 5. Februar 2015, Seite 203

Seite 6 der Einkommensteuererklärung

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E48

Nachversteuerung ausländischer Verluste (Kennzahl 792)

Bei der Einkommensteuerberechnung sind nach 2 Abs 8 EStG auch im Ausland erlittene Verluste anzusetzen, wenn diese im Ausland nicht berücksichtigt werden können. Wenn aber zu einem späteren Zeitpunkt diese ausländischen Verluste doch im Ausland berücksichtigt werden (weil zB im Ausland positive Einkünfte erzielt und damit die Verluste im Ausland ausgeglichen werden), dann kommt es zur Nachversteuerung (siehe Rz 187 ff EStR). Dann sind die Verluste, soweit sie im Ausland in diesem Jahr berücksichtigt werden, in der Kennzahl 792 einzutragen.

E49

Nachversteuerung nicht entnommener Gewinne nach § 11a EStG (Kennzahlen 794, 795 und 796)

Wurde in den letzten sieben Jahren eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne vorgenommen, hat bei einem Eigenkapitalabfall grundsätzlich eine Nachversteuerung mit dem Hälftesteuersatz zu erfolgen (siehe Rz 3860a ff EStR). Wird im Nachversteuerungsjahr aus dem Betrieb ein Gewinn erzielt, ist der Nachversteuerungsbetrag in Kennzahl 794 einzutragen (eine zusätzliche Eintragung in Kennzahl 423 ist nicht erforderlich). Wird im Nachversteuerungsjahr aus dem Betrieb ein Verlust erzielt, besteht das Wahlrecht, den Nachversteuerungsbetrag mit dem ...

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