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VwGH zeigt Mangel in § 30a FinStrG auf
Formulierungsfehler hindert Festsetzung einer Abgabenerhöhung
Der VwGH hält sich im Erkenntnis vom , 2012/16/0090, an den Wortlaut des (Finanzstraf-)Gesetzes, ohne auf einen allenfalls entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers näher einzugehen.
1. Zu den Gesetzesbestimmungen
§ 108 ZollR-DG kennt zwei Tatbestände einer Abgabenerhöhung:
Entsteht eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung im Ausmaß von Säumniszinsen zu entrichten.
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG enthält einen Strafaufhebungsgrund für einen Schmuggel im Reiseverkehr. Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in der Höhe des verkürzten Eingangsabgabenbetrags kann sich der Reisende von der Verfolgung des Finanzvergehens befreien.
In § 30a FinStrG i. d. F. der FinStrG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 104/2010, ist eine Strafbefreiung vorgesehen, wenn eine Abgabenerhöhung bestimmter Höhe unter den näher bezeichneten Voraussetzungen entrichtet wird.
Nach § 30a Abs. 5 FinStrG ist „unbeschadet des § 108 Abs. 2 ZollR-DG die Festsetzung einer Abgabenerhöhung im Zusammenhang mit Zöllen und mit Abgaben, die von den Zollämtern zu erheben sind, unzulässig“. In der Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 2010 wird dazu ausgeführt, die von den Zollämtern zu erhebenden Abgaben sollten von den Maßnahmen nach § 30a FinStrG au...