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Immobilienertragsteuer und betriebliche Gewinnermittlung
Eine einzige Grundstücksveräußerung kann einer Mehrzahl von privaten und betrieblichen Gewinnermittlungsregeln unterliegen
Die Schwierigkeit der Immobilienertragsteuer (Immo-ESt) im betrieblichen Bereich besteht in der Verstreutheit der Sonderregeln und der Verweistechnik. Es ist schwer, das System der betrieblichen Grundstücksbesteuerung zu erkennen. Daher wird eine Systematik versucht.
1. Grundlegendes
Für die Anwendung der neuen Immo-ESt unterscheidet das Gesetz zwei Gruppen von Grundstücken:
nach Inkrafttreten des Gesetzes () entgeltlich angeschaffte Grundstücke und bei Inkrafttreten des Gesetzes voll steuerverfangene Grundstücke sowie
bei Inkrafttreten des Gesetzes () nicht oder zumindest teilweise nicht steuerverfangene Grundstücke
Für die erste Gruppe ist der Veräußerungsgewinn immer in tatsächlicher Höhe nach dem neuen Immo-ESt-System zu ermitteln (Dauerrecht – vgl. nachfolgend Punkt 2.).
Für die zweite Gruppe kann der Veräußerungsgewinn (primär) pauschal oder (subsidiär) in tatsächlicher Höhe ermittelt werden. Die pauschale Gewinnermittlung ist ihrem Wesen nach Übergangsrecht (vgl. nachfolgend Punkt 3.).