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Die Gebäudebegünstigung im Ertragsteuerrecht
Grund und Boden: Entnahmen zum Buchwert führen zur Steuerhängigkeit, Ausnahmen vom besonderen Steuersatz zur Steuerpflicht im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
Die Gebäudebegünstigung des § 24 Abs. 6 EStG soll verhindern, dass im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe die in der Regel nicht realisierten stillen Reserven des Hauptwohnsitzes versteuert werden müssen. Seit dem findet diese Regelung allerdings nur noch auf den Grundstücksteil „Gebäude“ Anwendung. Bei Vorliegen einer Ausnahme vom besonderen Steuersatz erfolgt die Erfassung der im Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven somit bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe. Der eigentliche Zweck der Begünstigung wird von § 24 Abs. 6 EStG daher nur noch teilweise erfüllt.
1. Problemstellung
Die Gebäudebegünstigung des § 24 Abs. 6 EStG soll verhindern, dass Steuerpflichtige gezwungen werden, ihren Hauptwohnsitz zur Abdeckung der durch eine Betriebsaufgabe ausgelöste Einkommensteuerschuld zu veräußern. Daher kann auf Antrag die Erfassung der stillen Reserven unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben.
Seit dem Inkrafttreten der neuen Immobilienbesteuerung am und der damit einhergehenden Begriffsdefinition von Grundstücken in § 30 Abs. 1 EStG ist die Begünstigung allerdings nur mehr auf Gebäude anwendbar. Damit erfolgt eine Abkehr von der bis zu diesem Datum aufgrund vorangegangener VwGH-Judikatur gängigen Verwaltungspraxis, wonach auch jene stillen Res...