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SWK 20-21, 20. Juli 2015, Seite 881

Nationalrat beschließt „Abschleicher“-Gesetz

Meldepflicht für Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein

Friedrich Fraberger, Verena Trenkwalder, Michael Petritz und Thomas Walter

Der Nationalrat hat am im Plenum das Kapitalabfluss-Meldegesetz beschlossen, das in letzter Minute noch eine Ergänzung um Kapitalzuflüsse aus Liechtenstein und der Schweiz erhalten hat. Diese Maßnahme ist wohl vor dem Hintergrund zu verstehen, dass Österreich mit Gruppenanfragen in der Schweiz und in Liechtenstein „abgeblitzt“ ist. Somit werden nunmehr die österreichischen Banken in die Pflicht genommen, für die Meldung der „Zuschleicher“ bzw für deren Besteuerung per anonyme Einmalzahlung zu sorgen. Diese Neuregelung soll in der Folge überblicksmäßig dargestellt werden.

1. Umfang und zeitliche Begrenzung der Meldepflicht

Unter die Neuregelung fallen Zuflüsse von zumindest 50.000 Euro auf Konten und Depots bei österreichischen Instituten, die

  • bezüglich der Schweiz im Zeitraum zwischen und

  • bezüglich Liechtensteins im Zeitraum zwischen und

erfolgt sind. Die Rückwirkung wurde durch eine Verfassungsbestimmung abgesichert.

Unter die Regelung fallen nur Konten und Depots von natürlichen Personen (ausgenommen: Geschäftskonten von Unternehmern) und von liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten (die aber im Zweifel als stiftungsähnlich anzusehen sein sollen). Konten und...

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