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SWK 1-2, 5. Jänner 2015, Seite 54

Beweisverwertungsverbote im Finanzstrafverfahren kurz nach ihrer Aufhebung wieder eingeführt

Schwer nachvollziehbare Gesetzgebung

Karl-Werner Fellner

Eine Bestimmung im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) betreffend das Verbot, von der Geldwäschemeldestelle ermittelte Daten an die für die Verfolgung von Finanzvergehen zuständigen Stellen weiterzuleiten und zu verwerten, wurde zu Beginn des Jahres 2014 aufgehoben, aber bald darauf wiederum in das Gesetz aufgenommen.

1. Aufhebung durch das AbgÄG 2014

In den Bestimmungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei enthielten § 41 Abs 6 BWG, § 25 Abs 9 Börsegesetz und § 98f Abs 7 VAG 1978 Beweisverwertungsverbote in wegen Finanzvergehen, ausgenommen bestimmter gerichtlich strafbarer Finanzvergehen, geführter Verfahren. Die Bestimmungen enthielten auch ein Verbot der Anzeige iSd § 78 StPO oder § 81 FinStrG. Alle diese Bestimmungen sind gemäß AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13, mit Ablauf des außer Kraft getreten.

Begründet wurde die Aufhebung der Beweisverwertungsverbote damit, dass die Verwertungsverbote in der Praxis dazu führten, dass bisher nahezu keine an die Finanzverwaltung übermittelte Geldwäscheverdachtsmeldung zu steuerlichen oder finanzstrafrechtlichen Konsequenzen geführt habe. Im Jahr 2013 seien von der Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt 16 Verdachtsmeldungen übermittelt worden, von denen 15 unter das Verwertungsverbot fielen; im Jahr 2012 seien es 22 von 24 g...

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