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Gesetzgeber repariert Redaktionsversehen im Versicherungsaufsichtsgesetz
Im Plenum des Nationalrats ist am auf Gesetzesinitiative des Bundesrats eine Reparatur des VAG 2016, konkret die Streichung des § 133 Abs 7 VAG 2016, mehrheitlich beschlossen worden. Wie Fellner bereits in SWK 1/2/2015, 54 (siehe auch die dortige Anmerkung der SWK-Redaktion), aufgezeigt hat, handelte es sich bei der Wiedereinführung eines Beweisverwertungsverbots hinsichtlich der von der Geldwäschemeldestelle ermittelten Daten wegen bestimmter Finanzvergehen um ein redaktionelles Versehen. Mit der Gesetzesreparatur bleibt die mit dem AbgÄG 2014 geschaffene Rechtslage iZm dem Verwertungsverbot von Geldwäscheverdachtsmeldungen für die Finanzverwaltung erhalten.