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SWK 4-5, 5. Februar 2014, Seite 155

Was sonst bei der Gewinnermittlung zu beachten ist

Bei der Ermittlung des Gewinns für 2013 sind einige Punkte besonders zu beachten.

1. Bildungsfreibetrag (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG) und Bildungsprämie (§ 108c EStG)

Für Arbeitgeber gibt es als zusätzliche Förderung für Investitionen in die Ausbildung oder Fortbildung der Arbeitnehmer einen Bildungsfreibetrag in Höhe von 20 % der entsprechenden Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 Z 8 EStG). Diese steuerliche Begünstigung ist außerbilanzmäßig geltend zu machen. Siehe auch den Durchführungserlass in , bzw. Rz. 1352 ff. der EStR 2000.

Der Arbeitgeber kann auch eine Bildungsprämie in Höhe von 6 % der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 8 EStG geltend machen, sofern für diese kein Bildungsfreibetrag in Anspruch genommen wird (vgl. Rz. 8210 ff. EStR). Die Prämie ist mit einem der Erklärung angeschlossenen Verzeichnis (Formular E 108c) geltend zu machen.

2. Forschungsprämie (§ 108c EStG)

Ab der Veranlagung 2011 werden durch das Budgetbegleitgesetz 2011 aus Gründen der vereinfachten Administration sämtliche Forschungsfreibeträge abgeschafft und durch eine einheitliche Forschungsprämie in Höhe von 10 % der begünstigten Aufwendungen ersetzt (siehe Rz. 8208a EStR 2000).

3. Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f EStG)

Die Lehrlingsausbildungsprämie gibt es 2013 nicht mehr.

4. Verlustverrechnung (§ 2 Abs. 2b EStG)

In § 2 Abs. 2b EStG besteht eine V...

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