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SWK 4-5, 5. Februar 2014, Seite 133

Das mindert Ihren steuerpflichtigen Gewinn

Die Betriebsausgaben, das sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind, vermindern sowohl beim Bilanzierenden als auch beim Überschussrechner den steuerlichen Gewinn. Bei der Verrechnung besteht nur insofern ein Unterschied, als der Bilanzierende die Betriebsausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung als Aufwand in dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehören, verrechnen muss, wogegen der Überschussrechner die Betriebsausgaben in dem Jahr zu verrechnen hat, in dem er die Ausgaben tätigt. Für alle Betriebsausgaben sollen ordnungsgemäße Belege vorhanden sein. Unter anderem kommen in Betracht:

1. Geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 13 EStG; Rz. 3893 ff. EStR 2000)

Voll abzugsfähig sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn sie für das einzelne Anlagegut 400 € nicht übersteigen, z. B. Handy, Anrufbeantworter. Es kommt nicht auf die Höhe der Fakturensumme an. Wenn z. B. zwei selbständig zu bewertende Anlagegüter zu je 400 € angeschafft werden und daher die Faktura auf 800 € (zuzüglich 160 € Umsatzsteuer) lautet, so können Sie trotzdem die Anschaffungskosten sofort voll absetzen. Bei der Anschaffung von Computereinrichtung können selbständig bewertbare Teile, wie Drucke...

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