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SWK 34, 5. Dezember 2013, Seite 1490

Wiederholte Fristverlängerungsanträge – Status quo und Ausblick anhand eines Beispielsfalls

Was passiert, wenn die Behörde schweigt?

Martin Spornberger und Michael Wenzl

Schweigen im Rechtsverkehr bedeutet weder „Ja“ noch „Nein“, weder Zustimmung noch Ablehnung, sondern gar nichts. Warum sollte also für das Schweigen der Abgabenbehörde anderes gelten? Aber ganz so bedeutungslos ist behördliches Schweigen jedenfalls dann nicht, wenn es für die Versäumung von Fristen ursächlich sein kann. Dieser Beitrag behandelt das in der Praxis bestens bekannte Phänomen behördlicher Untätigkeit bei wiederholten Anträgen auf Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung.

1. Ein Blick in die Praxis

Wie Tanzer bereits festgestellt hat, ist es beobachtbare Verwaltungspraxis, Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist unerledigt zu lassen. In der Praxis bereitet diese Untätigkeit dann keine Probleme, wenn mit der begehrten Verlängerung das Auslangen gefunden und die Berufung solcherart rechtzeitig eingebracht werden kann. Denn ein Blick ins Gesetz verrät, dass durch den Antrag auf Fristverlängerung der Lauf der Berufungsfrist gehemmt wird (§ 245 Abs. 3 BAO).

Erweist sich die erste Fristverlängerung jedoch als zu kurz bemessen und beantragt man eine zweite und dritte Fristverlängerung, ohne dass eine ablehnende bescheidmäßige Erledigung dazwischen tritt, macht sich in der Gefühls...

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