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SWK 30, 20. Oktober 2020, Seite 1434

Verlängerung der Beschwerdefrist: VwGH klärt offene Fragen zur Fristberechnung

Fristenhemmung umfasst sowohl Tag der Antragstellung als auch Tag der Zustellung der Entscheidung

Stefan Papst und Wolfgang Gurtner

Die Frist zur Einreichung einer Bescheidbeschwerde (§ 243 BAO) beträgt einen Monat und kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über Antrag verlängert werden. Mit Einbringung eines Antrags auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gestoppt, nach Zustellung der (abweisenden) Entscheidung läuft die verbleibende „Restfrist“ weiter (§ 245 Abs 3 und 4 BAO). In Literatur und Rechtsprechung gab es unterschiedliche Auffassungen betreffend die Berechnung des Fristenlaufs. In seiner Entscheidung vom , Ro 2019/15/0008, beseitigt der VwGH die bestehenden Unklarheiten.

1. Sachverhalt

Der Sachverhalt stellt sich im Zeitablauf wie folgt dar:

  • : Zustellung des Sachbescheides;

  • : Antrag auf Fristverlängerung;

  • : Zustellung der abweisenden Entscheidung;

  • : Einbringung der Beschwerde gegen den Sachbescheid.

Dem Abgabepflichtigen wurde am (Dienstag) der Sachbescheid zugestellt. Am vorletzten Tag der Beschwerdefrist (, Donnerstag) stellte die steuerliche Vertreterin einen Antrag auf Fristverlängerung, weil sie bis zum (Freitag) auf Urlaub sei.

Das Finanzamt wies den Fristverlängerungsantrag mit Entscheidung vom zurück: Das Ergebnis der Außenprüfung war bereits seit Monaten bekannt und im Vorliegen von „Urlaubsze...

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