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SWK 26, 21. September 2021, Seite 1228

Beschwerdefrist bei Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags

Entscheidung: Ra 2021/15/0019 (Amtsrevision, Aufhebung wg Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit).

Normen: § 245, 246 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Auf Antrag des Steuerpflichtigen erstreckte das Finanzamt die Frist für die Einbringung des Vorlageantrags (hinsichtlich einer Beschwerde, zu der eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde) bis zum . Mit Antrag vom (via FinanzOnline) begehrte der Steuerpflichtige eine weitere Erstreckung der Frist. Mit Bescheid vom , zugestellt am , wurde dieser Antrag abgewiesen. Am brachte der Steuerpflichtige seinen Vorlageantrag zur Post.

Das Finanzamt legte die Beschwerde dem BFG vor und beantragte die Zurückweisung wegen Verspätung.

Das BFG gab der Beschwerde teilweise Folge und sprach aus, die aufgrund des ersten Fristerstreckungsantrags noch offengebliebene Frist verlängere jenes Fristende, das durch die Zustellung des Abweisungsbescheides bewirkt worden sei.

Rechtliche Beurteilung: Strittig ist, ob die bei Einbringung eines ersten Fristverlängerungsantrags noch offene Restfrist iSd § 245 Abs 4 BAO bei Stattgabe dieses Fristerstreckungsansuchens „konsumiert“ wurde, also bei späterer Abweisung eines weiteren Fristverlängerungsantrags nicht mehr ...

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