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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 17.08.2006, RV/0237-S/06

Bescheiderlassung durch eine örtlich unzuständige Behörde

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Wallisch Wirtschaftstreuhand GmbH, 4070 Eferding, Bahnhofstraße 2, gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. bezog im Jahr 2004 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004, die am beim Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See einlangte, wurden Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten beantragt. Als seine Wohnanschrift wies er X, aus, ersuchte aber um Benachrichtigung an seinen Zweitwohnsitz in Y. Der Erklärung beigelegt war eine Personalmeldung an den Dienstgeber vom , wonach der Hauptwohnsitz mit nach X, verlegt worden sei, der bisherige Hauptwohnsitz in Y, sei damit zum Nebenwohnsitz geworden.

Nach Aktenübernahme vom Finanzamt Grieskirchen Wels erfolgte die Veranlagung durch das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See (Bescheid vom ), wobei die Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten nicht anerkannt wurden.

Dagegen erhob der Bw. Berufung.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufunsvorentscheidung stellte der steuerliche Vertreter des Bw. einen Vorlageantrag. Im Telefonat vom erklärte dieser, der Bw. bewohne während der Dienstzeiten den Zweitwohnsitz in Y , an seinen dienstfreien Tagen halte er sich in X, auf.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 55 Abs. 1 BAO ist für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (unbeschränkt Steuerpflichtige) das Wohnsitzfinanzamt örtlich zuständig. Wohnsitzfinanzamt ist nach § 55 Abs. 2 BAO jenes Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabenpflichtige einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz im Bereich verschiedener Finanzämter gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält.

Maßgebend für die Zuständigkeit sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (). Der Bw. ist beim AB beschäftigt und unterhält neben seinem Wohnsitz in X, einen weiteren Wohnsitz in Oberösterreich in der Nähe seines Dienstortes.

Der Einkommensteuerbescheid 2003 (Arbeitnehmerveranlagung) vom wurde vom Finanzamt Grieskirchen Wels erlassen und weist als Adresse "YY" aus. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 vom , in der Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten beantragt wurden, gab der Bw. als Wohnanschrift "X" an, ersuchte aber gleichzeitig um Benachrichtigung an seinen Zweitwohnsitz in Y. Im Adressfeld des angefochtenen Bescheides vom ist die Adresse des Zweitwohnsitzes ausgewiesen.

Daraus kann geschlossen werden, dass sich der Bw. zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorwiegend an seinem Nebenwohnsitz aufgehalten hat. Dies wurde vom steuerlichen Vertreter des Bw. auch bestätigt. Der Bw. bewohne während seiner Dienstzeiten seinen Zweitwohnsitz in Oberösterreich, an dienstfreien Tagen fahre er zu seinem Hauptwohnsitz. Für den UFS bestehen daher keine Zweifel darüber, dass sich der Bw. vorwiegend an seinem Nebenwohnsitz in Oberösterreich aufgehalten hat (vgl. betreffend einen Wochenpendler) und damit nach § 55 Abs. 2 BAO nie eine Zuständigkeit des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See begründet worden ist.

Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen (§ 50 Abs. 1 BAO). Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen, somit zB auch von der Berufungsbehörde die Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, Tz 3 zu § 50 BAO und die darin zitierte Rechtsprechung). Da der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2004 von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen wurde und somit rechtswidrig ist, war dieser ersatzlos aufzuheben.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 55 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 50 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
örtliche Zuständigkeit
mehrere Wohnsitze

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at