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GesRZ 3, Juni 2019, Seite 198

Abberufung einer gerichtlich bestellten Liquidatorin

§ 25 Abs 1a, § 35 Abs 1 Z 6, § 39 Abs 1 und 4, § 83, 89 Abs 2 und 3 und § 92 Abs 1 GmbHG

1. Auf die von den Liquidatoren einzuhaltende Sorgfalt findet § 25 Abs 1a GmbHG (Business Judgment Rule) sinngemäß Anwendung.

2. Ein Vergleich über Rückforderungsansprüche aus verbotener Einlagenrückgewähr ist unter gewissen Voraussetzungen (zB Unsicherheiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht, Drittvergleichsfähigkeit) zulässig.

3. Für die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen aus verbotener Einlagenrückgewähr bedarf es keines Gesellschafterbeschlusses nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG.

(OLG Wien 6 R 161/18t)

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag der beiden Antragsteller, die miteinander 50 % der Geschäftsanteile der in Liquidation befindlichen GmbH halten, die vom Erstgericht gem § 89 Abs 2 GmbHG bestellte Liquidatorin aus wichtigen Gründen gem § 89 Abs 3 GmbHG abzuberufen und statt ihrer einen anderen Liquidator zu bestellen.

  • Die Vorinstanzen wiesen diese Anträge mit der wesentlichen Begründung ab, wichtige Gründe, die eine Abberufung der Liquidatorin rechtfertigten, lägen nicht vor. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

  • Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Aus der Begründung des OGH:

Der...

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