Personalverrechnung in der Praxis 2021
32. Aufl. 2021
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S. 160745. Bezugsartenschlüssel
45.1. Allgemeines
Die abgaben- und arbeitsrechtliche Behandlung der im Bezugsartenschlüssel angeführten Bezugsbestandteile bezieht sich nur auf Normalfälle.
Bedingt durch die Vielzahl von unterschiedlichen Bestimmungen des Abgaben- und Arbeitsrechts ist das Eingehen auf Sonderfälle nicht möglich. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, jeweils auch noch die in diesem Fachbuch angeführten Erläuterungen zu beachten.
45.2. Zeichenerklärungen, Erläuterungen
Im Bezugsartenschlüssel finden nachstehende Abkürzungen Verwendung:
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DN | = | Dienstnehmer; |
einmalig | = | der Bezugsbestandteil wird ein einziges Mal gewährt; |
ges. | = | gesetzlich; |
lfd. Bez. | = | laufender Bezug; |
pfl. | = | pflichtig; |
regelm. jährl. | = | der Bezugsbestandteil wird zumindest jährlich gewährt; |
regelm. mo. | = | der Bezugsbestandteil wird i.d.R. monatlich gewährt; |
SZ | = | Sonderzahlung; |
überst. Teil | = | den Freibetrag übersteigender Teil; |
vorauss. wiederk. | = | der Bezugsbestandteil wird voraussichtlich wiederkehrend gewährt. |
45.3. Tabelle des Bezugsartenschlüssels
(Siehe nächste Seite.)
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Bezeichnung des Bezugsbestandteils | Soweit der Bezugsbestandteil überwiegend regelmäßig gewährt wurde bzw. lohngestaltende Vorschriften eine Einbeziehung vorsehen, erfolgt eine Einr... |