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Personalverrechnung in der Praxis 2021
Prinz

Personalverrechnung in der Praxis 2021

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

32. Aufl. 2021

Print-ISBN: 978-3-7073-4251-2

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Personalverrechnung in der Praxis 2021 (32. Auflage)

S. 745. Sozialversicherung

Der Grundgedanke der Sozialversicherung ist

  • der Schutz des Einzelnen und seiner Familie gegen unvorhergesehene und existenzgefährdende Wechselfälle des täglichen Lebens.

Die Sozialversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung. Darunter versteht man, dass der Versicherungsschutz kraft Gesetzes und unabhängig vom Willen des Einzelnen eintritt, sobald bestimmte im Gesetz festgelegte Tatbestände (z.B. Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit) eintreten. Die Pflichtversicherung tritt unabhängig von Anmeldung und Beitragsleistung ein (Ipso-iure-Versicherung).

5.1. Sparten der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung umfasst die

1.

Krankenversicherung,

Die Krankenversicherung übernimmt vor allem die Kosten für

Sachleistungen, z.B. für Krankenbehandlung, Anstaltspflege und

Geldleistungen, z.B. in Form von Krankengeld (→ 25.1.3.).

2.

Unfallversicherung,

Die Unfallversicherung

verhütet Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (→ 25.1.2.) und

behandelt deren Folgen;

vergütet teilweise die Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen durch Krankheit bzw. nach Unfällen (→ 25.9.).

3.

Pensionsversicherung,

Die Pensionsversicherung gewährt Geldleistungen aus dem Titel

des Alters,

der Arbeitsunfähigkeit und

des Todes.

4.

Arbeitslosenversicherung.

Die Arbeitslosenversicherung gewährt u.a. Geldleistungen in Form von

Arbeitslosengeld,

Weiterbildungsgeld (→ 27.3.1.1.),

Bildungsteilzeitgeld (→ 27.3.1.2.) und

Altersteilzeitgeld (→ 27.3.2.).

5.2. Gesetzliche Grundlagen der Sozialversicherung

Der verfassungsmäßige Auftrag zu einer sozialordnenden Tätigkeit kann aus den Kompetenzartikeln des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) abgeleitet werden (insb. Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG).

S. 75Die wichtigsten dazu erlassenen Gesetze können dem nachstehenden Schaubild entnommen werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Versicherungen für:
Dienstnehmer
Gewerbetreibende und sonstige selbständig Erwerbstätige
Bauern
Öffentlich Bedienstete und Bedienstete bei Eisenbahnen und Bergbau
sonstige Personengruppen
Arten der Versicherungen:
Krankenversicherung
Unfallversicherung
Pensionsversicherung
Arbeitslosenversicherung
-


Tabelle in neuem Fenster öffnen
= Arbeitslosenversicherungsgesetz (BGBl 1977/609 i.d.g.F.)
= Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (BGBl 1955/189 i.d.g.F.) (→ 6.)
= Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BGBl 1978/559 i.d.g.F.)
= Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (BGBl 1978/560 i.d.g.F.)

① Neben diesen vier Gesetzen gibt es noch andere Gesetze, die die Sozialversicherung bestimmter Personengruppen regeln.

Beispiele dafür sind die

  • Krankenversicherung der Bezieher von Leistungen aus dem AlVG,

  • Pensionsversicherung für das Notariat.

S. 765.3. Organisation der Sozialversicherung

Die seit gültige Organisation der Sozialversicherungsträger kann dem nachstehenden Schaubild entnommen werden.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Dachverband der Sozialversicherungsträger (DVSV)  (§ 30 ff ASVG) 
Rechtsgrundlage für die Versicherung
Träger der Krankenversicherung
Träger der Unfallversicherung
Träger der Pensionsversicherung, z.B.
  • Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) u.a. für Dienstnehmer
  • Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) u.a. für Dienstnehmer
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA) u.a. für Dienstnehmer
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Im Rahmen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung werden die sog. Sozialversicherungsträger (die für die einzelnen Versicherungen zuständigen Verwaltungseinrichtungen) tätig. Diese sind

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (sog. Selbstverwaltungskörper) (vgl. u.a. §§ 418-447i ASVG),

d.h., sie vollziehen ihre Verwaltungsangelegenheiten auf Grund von Satzungen (→ 5.3.3.) in „Eigenregie“; den staatlichen Behörden steht nur ein bloßes Aufsichtsrecht zu (§§ 448-452a ASVG). Die Höhe der Beitragsleistungen wie auch der im Einzelfall zu erbringende Leistungsaufwand sind aber gesetzlich geregelt (§§ 44-83 ASVG).

Die Arbeitslosenversicherung wird hingegen vom Arbeitsmarktservice (= Träger der Arbeitslosenversicherung) durchgeführt. Das Arbeitsmarktservice ist ebenfalls eine

S. 77Soweit das Arbeitsmarktservice behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, unterliegt es dem Weisungsrecht, soweit es nicht hoheitliche Aufgaben erfüllt, untersteht es der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit (§§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 AMSG).

5.3.1. Dachverband der Sozialversicherungsträger

Die einzelnen Versicherungsträger gehören dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (DVSV) an (§ 30 Abs. 1 ASVG). Dem DVSV obliegt u.a.

1.

die Beschlussfassung von Richtlinien zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger;

2.

die Koordination der Vollziehungstätigkeit der Sozialversicherungsträger;

3.

die Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben im Bereich der Sozialversicherung (§ 30 Abs. 2 ASVG).

Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger hat der DVSV auch Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger bzw. bestimmter Gruppen von Versicherungsträgern im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens sowie des Service-Entgelts samt Rückerstattung (→ 37.2.6.) nach Anhörung der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen zu beschließen; diese Richtlinien sind mindestens einmal jährlich neu zu beschließen (§ 30a Abs. 1 Z 33 ASVG).

Der DVSV (bzw. sein Vorgänger der HVSV) hat allerdings nicht „formale Richtlinien“ beschlossen, sondern gab Empfehlungen zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde‑, Versicherungs- und Beitragswesens (sog. „E-MVB“) heraus.

Diese E-MVB sind wichtige Interpretationshilfen bzw. ein praxisnaher Kommentar zu den Bestimmungen des ASVG sowie zu anderen sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen. Sie beinhalten die Rechtsansichten des DVSV, die davor mit den Sozialversicherungsträgern abgestimmt wurden. Damit ist für jeden Dienstgeber ein hohes Maß an Rechtssicherheit gegeben; unterschiedliche Rechtsansichten innerhalb der einzelnen Sozialversicherungsträger sind demnach praktisch ausgeschlossen.

Um den umfangreichen Inhalt übersichtlich zu gestalten, wurden sog. Gliederungsnummern eingeführt. Diese sind max. zehnstellig.

So bedeutet z.B.

5.3.1. Dachverband der Sozialversicherungsträger

S. 78Die E-MVB sind im Internet unter

abrufbar.

Da es sich um bloße „Empfehlungen“ handelt, sind allerdings das Bundesverwaltungsgericht und der VwGH bzw. der VfGH an die darin enthaltenen Empfehlungen nicht gebunden.

5.3.2. Aufgaben der Sozialversicherungsträger

Die wesentlichen Aufgaben der Sozialversicherungsträger sind

  • die Einhebung und Verwaltung der Beiträge,

  • die Gewährung von Sach- und Barleistungen (§§ 23 ff. ASVG) und die

  • die Erfüllung der Informations- und Aufklärungspflicht (§ 81a ASVG).

Darüber hinaus fungieren die Krankenversicherungsträger noch als

Dadurch ist z.B. ein Dienstnehmer nur bei der Österreichischen Gesundheitskasse anzumelden (→ 6.2.4.). Die Weitermeldung an die anderen Versicherungseinrichtungen usw. erfolgt durch die Österreichische Gesundheitskasse.

Die Versicherungsträger (der DVSV) haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnen) über ihre Rechte und Pflichten nach dem ASVG zu informieren und aufzuklären (§ 81a ASVG).

Die von den Versicherungsträgern und dem DVSV nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und andere Veröffentlichungen sind unter der Internetadresse www.ris.bka.gv.at/SVRecht kundzumachen.

5.3.3. Satzungen

Die Satzungen der Versicherungsträger haben deren Tätigkeiten zu regeln (§§ 453-455 ASVG). Satzungen sind generelle Vorschriften, die ein Selbstverwaltungskörper innerhalb des ihm übertragenen Wirkungsbereichs selbst erlässt. Dieses Recht nennt man auch Autonomie. Daher bezeichnet man diese Satzungen auch als autonome Satzungen. Satzungen haben Verordnungscharakter (→ 3.3.3.).

Die Konferenz des DVSV hat für den Bereich der Krankenversicherung eine Mustersatzung (MS) zu beschließen, die u.a. eine bundeseinheitliche Regelung bestimmter Angelegenheiten (z.B. Meldefristen, Fälligkeitstermine, → 39.1.) gewährleisten soll (§ 455 Abs. 2, 3 ASVG).

5.4. Finanzierung der Sozialversicherung

Die Finanzierung der Sozialversicherung erfolgt nach dem Umlageverfahren, d.h., dass die innerhalb einer Periode aufgebrachten Beiträge den Leistungsempfängern S. 79zufließen. Da aber die Beiträge dazu nicht ausreichen, wird der Fehlbetrag durch Bundeszuschüsse aus den allgemeinen Steuermitteln ausgeglichen (Versorgungsprinzip).

5.5. Online-Services und SV-Formulare im Internet

Der DVSV bietet auf seiner Website einen Überblick über das Serviceangebot der Sozialversicherungsträger für Versicherte. Zahlreiche Angebote können bereits online über Eingabe in Online-Formulare direkt auf der Website des DVSV in Anspruch genommen werden (z.B. Beantragung von Kinderbetreuungsgeld, Erstellung eines Versicherungsdatenauszugs oder Nachbestellung einer e-card). Teilweise ist hierfür die Anmeldung beim Service-Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte unter www.meinesv.at erforderlich. Zu jedem der vorhandenen Formulare gibt es eine kurze Information bzw. Ausfüllhilfe, die die Bearbeitung erleichtert.

Die Online-Services finden Sie unter der Internetadresse www.sozialversicherung.at.

Darüber hinaus besteht auf der Website der einzelnen Sozialversicherungsträger die Möglichkeit, zahlreiche Antragsformulare der Sozialversicherung entweder ebenfalls als Online-Formular direkt auf der Website auszufüllen und abzusenden oder in elektronischer Form als PDF-Dokument abzurufen und auszudrucken. Auch für Dienstgeber finden sich auf der Website der Österreichischen Gesundheitskasse zahlreiche Online- und Download-Formulare.

Die Online-Services und Formulare der einzelnen Sozialversicherungsträger finden Sie u.a. auf www.gesundheitskasse.at und www.pensionsversicherung.at.

Personalverrechnung in der Praxis 2021

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