Personalverrechnung in der Praxis 2021
32. Aufl. 2021
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S. 1318
Hinweis: Für Lohnzahlungszeiträume seit besteht der Lohnzettel nur aus einem lohnsteuerrechtlichen Teil (Formular L 16). Zur Rechtslage für Zeiträume vor siehe die 29. Auflage dieses Buchs.
Die Finanzverwaltung benötigt u.a. die Lohnzetteldaten, um eine Pflichtveranlagung (→ 15.2.) bzw. Antragsveranlagung (→ 15.3.) durchführen zu können.
35.1. Ausstellung des LSt-Teils durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat
seinem Finanzamt (→ 37.3.1.) oder der Österreichischen Gesundheitskasse
ohne besondere Aufforderung
die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln (§ 84 Abs. 1 Z 1 EStG).
Die Übermittlung der Lohnzettel hat
elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahrs zu erfolgen.
Ist dem Arbeitgeber die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Lohnzettel
auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahrs zu erfolgen (§ 84 Abs. 1 Z 2 EStG).
Abweichend vom Übermittlungsstichtag (siehe vorstehend) ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers bis zum Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Eröffnung des ...