Personalverrechnung in der Praxis 2021
32. Aufl. 2021
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S. 1160
In diesem Kapitel werden die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten der Beendigung eines Dienstverhältnisses sowie die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen dargestellt.
32.1. Arten der Beendigung von Dienstverhältnissen
Ein Dienstverhältnis als Dauerschuldverhältnis (→ 4.4.1.) kann nur durch nachstehende Tatbestände oder Auflösungserklärungen beendet werden:
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Diese Tatbestände führen automatisch (ohne besondere Willenserklärung) zur Beendigung eines Dienstverhältnisses. | Diese Beendigungsarten bedürfen einer rechtsgeschäftlichen Erklärung, die | |
von beiden Parteien übereinstimmend abgegeben wird (zweiseitige Willenserklärung) (→ 2.4.). | von einer Partei einseitig abgegeben wird (einseitige Willenserklärung)* (→ 2.4.). | |
*) Eine einseitige Willenserklärung ist empfangsbedürftig (eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung), d.h., um wirksam zu werden, muss der Vertragspartner von der Lösung des Dienstverhältnisses Kenntnis erlangen, mit der Lösung aber nicht unbedingt einverstanden sein. Entlassung ... |