Personalverrechnung in der Praxis 2021
32. Aufl. 2021
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S. XXXVIIÄnderungen auf einen Blick
Bei den Änderungen, die nicht ab dem Gültigkeit haben, ist der Zeitpunkt der Änderung gesondert angegeben.
Die vorliegende 32. Auflage dieses Fachbuchs enthält nachstehende Änderungen:
1. Inhaltliche Überarbeitungen und Erweiterungen.
2. Die neueste Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.
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Von den in diesem Fachbuch zitierten Rechtsprechungen und Verwaltungspraktiken sind u.a. für die Praxis von Bedeutung | Siehe Seite | |
● | Die Anwendbarkeit des BMSVG kann durch Rechtswahl zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht wirksam ausgeschlossen werden, sofern ohne Rechtswahl die österreichischen Rechtsvorschriften anwendbar wären. Das BMSVG gilt also auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag ein fremdes Arbeitsrecht gewählt haben (ÖGK, DG-Newsletter Nr. 5/September 2020). Unterliegt das Beschäftigungsverhältnis österreichischem Arbeitsrecht und somit der BV-Pflicht in Österreich, wird aber aufgrund der Tätigkeit im Ausland oder der Zuständigkeit eines ausländischen SV-Trägers bei mehrfacher Beschäftigung in der EU/im EWR/in der Schweiz keine Pflichtversicherung in Österreich begründet, ist ausschließlich eine Anmeldung zur Betrieblichen Vorsorge in Österreic... |