Personalverrechnung in der Praxis 2018
29. Aufl. 2018
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S. 79127. Sonstige Gründe, die zur Unterbrechung der Dienstleistung bzw. zur Teilzeitarbeit führen
27.1. Gründe, die aufseiten des Dienstnehmers liegen
Neben
einem Gebührenurlaub (Erholungsurlaub) (→ 26.2.),
einer Pflege(Betreuungs-, Begleitungs)freistellung (→ 26.3.),
einer Krankheit, einem Unglücksfall und einem Kuraufenthalt (→ 25.1.2.),
einer Freizeit während der Kündigungsfrist (→ 32.1.4.4.4.)
können u.a. auch noch
wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe (→ 27.1.1.),
eine Familienhospizkarenz und eine Teilzeit-Familienhospizkarenz (→ 27.1.1.2.),
eine Pflegekarenz und eine Pflegeteilzeitbeschäftigung (→ 27.1.1.3.),
eine Karenz wegen Bezugs von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld (→ 27.1.1.4.),
ein vereinbarter Karenzurlaub (unbezahlter Urlaub) (→ 27.1.2.),
eine Schutzfrist vor und nach einer Entbindung (→ 27.1.3.),
eine Karenz und eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG (→ 27.1.4.),
ein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst (→ 27.1.6.)
zur Unterbrechung der Dienstleistung bzw. zur Teilzeitarbeit führen.
Durch höhere Gewalt bedingte Gründe - diese fallen in die sog. neutrale Sphäre - zählen nicht zu den Gründen, die aufseiten des Dienstnehmers liegen. Dabei handelt es sich um ...