Personalverrechnung in der Praxis 2018
29. Aufl. 2018
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S. 73926. Urlaub und Pflegefreistellung (Betreuungsfreistellung, Begleitungsfreistellung)
26.1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist das Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pflegefreistellung vom , BGBl 1976/390, in der jeweils geltenden Fassung, kurz Urlaubsgesetz (UrlG) genannt.
Das UrlG bestimmt
einen Mindesturlaub von 30 Werktagen,
einen Anspruch auf Pflegefreistellung (Betreuungsfreistellung, Begleitungsfreistellung) (→ 26.3.),
eine Vereinheitlichung des Urlaubsrechts von Arbeitern, Angestellten und Lehrlingen.
Das UrlG behandelt im ersten Abschnitt den Erholungsurlaub.
26.2. Erholungsurlaub
26.2.1. Geltungsbereich
Die Bestimmungen über den Erholungsurlaub gelten für Arbeitnehmer aller Art, deren Arbeitsverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag (→ 25.2.2.) beruht (§ 1 Abs. 1 UrlG).
Ausgenommen sind
Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, auf die das Landarbeitsgesetz, BGBl 1948/140, anzuwenden ist;
Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl 1961/105, anzuwenden ist;
Arbeitsverhältnisse zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwi...