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Prinz

Personalverrechnung in der Praxis 2018

Rechtliche Grundlagen - Erläuterungen - Über 600 gelöste Beispiele

29. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3751-8

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Dokumentvorschau
Personalverrechnung in der Praxis 2018 (29. Auflage)

S. 79127. Sonstige Gründe, die zur Unterbrechung der Dienstleistung bzw. zur Teilzeitarbeit führen

27.1. Gründe, die aufseiten des Dienstnehmers liegen

Neben

  • einem Gebührenurlaub (Erholungsurlaub) (→ 26.2.),

  • einer Pflege(Betreuungs-, Begleitungs)freistellung (→ 26.3.),

  • einer Krankheit, einem Unglücksfall und einem Kuraufenthalt (→ 25.1.2.),

  • einer Freizeit während der Kündigungsfrist (→ 32.1.4.4.4.)

können u.a. auch noch

  • wichtige, die Person des Dienstnehmers betreffende Gründe (→ 27.1.1.),

  • eine Familienhospizkarenz und eine Teilzeit-Familienhospizkarenz (→ 27.1.1.2.),

  • eine Pflegekarenz und eine Pflegeteilzeitbeschäftigung (→ 27.1.1.3.),

  • eine Karenz wegen Bezugs von Rehabilitations- oder Umschulungsgeld (→ 27.1.1.4.),

  • ein vereinbarter Karenzurlaub (unbezahlter Urlaub) (→ 27.1.2.),

  • eine Schutzfrist vor und nach einer Entbindung (→ 27.1.3.),

  • eine Karenz und eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG bzw. VKG (→ 27.1.4.),

  • ein Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst (→ 27.1.6.)

zur Unterbrechung der Dienstleistung bzw. zur Teilzeitarbeit führen.

Durch höhere Gewalt bedingte Gründe - diese fallen in die sog. neutrale Sphäre - zählen nicht zu den Gründen, die aufseiten des Dienstnehmers liegen. Dabei handelt es sich um ...

Personalverrechnung in der Praxis 2018

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