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Wie hat der Stiftungsvorstand bei der Änderung der Stiftungserklärung vorzugehen?
Das Privatstiftungsrecht kennt mehrere Möglichkeiten, die einmal festgelegte Stiftungserklärung nachträglich zu ändern. § 33 PSG normiert zum einen das Änderungsrecht des Stifters, zum anderen das subsidiäre Änderungsrecht des Stiftungsvorstands. Während das Änderungsrecht des Stifters weit gefasst werden kann und das Gesetz dem Stifter nur wenige Grenzen setzt, unterliegt der Stiftungsvorstand bei der Ausübung des Änderungsrechts engen materiellen und formellen Schranken. Die Änderung durch den Stiftungsvorstand bedarf auch der inhaltlichen Prüfung und Genehmigung durch das Gericht. Im Folgenden werden einzelne Aspekte des Änderungsrechts durch den Stiftungsvorstand angesprochen.
I. Änderungsrecht des Stifters
1. Inhaltliche Reichweite
Nach der gesetzlichen Konzeption des Privatstiftungsrechts erschöpft sich die Tätigkeit des Stifters in der Errichtung der Privatstiftung. Mangels ausdrücklicher Regelung in der Stiftungsurkunde oder in sonstigen abgeleiteten Rechtsakten steht der Stifter mit der Privatstiftung in keiner aufrechten Rechtsbeziehung. Das PSG anerkennt aber die weitgehende Abkehr vom Konzept der Loslösung des Stifters von der von ihm errichteten Privatstiftung. Hat sich nämlich der ...