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Die Kapitalerhaltung bei Einbringungen ohne Anteilsgewähr gemäß § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG
Gem § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG darf bei einer Einbringung nach Art III UmgrStG die Anteilsgewähr für steuerliche Zwecke unterbleiben, wenn die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft übereinstimmen. Die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Unterbleibens der Anteilsgewähr ist jedoch gesondert zu beurteilen und nur dann zulässig, wenn es zu keiner Verletzung des Kapitalerhaltungsgebots bei der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft, aber auch bei etwaigen Zwischengesellschaften kommt.
I. Einleitung
Der Vorgang der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmer- und Kapitalanteilen auf eine Kapitalgesellschaft, wie ihn das Umgründungssteuerrecht in Art III UmgrStG beschreibt, findet im Gesellschaftsrecht als Umgründungsform keine Entsprechung. Gesellschaftsrechtlich erfolgt der Vorgang der Einbringung gem Art III UmgrStG – soweit dem Einbringenden Anteile gewährt werden – daher entweder in Form einer Sachgründung gem § 20 AktG bzw §§ 6 und 6a GmbHG, einer ordentlichen Kapitalerhöhung mit Sacheinlage gem § 150 AktG bzw § 51 GmbHG oder einer bedingte Kapitalerhöhung mit Sacheinlage gem § 161 AktG. Soweit auch steuerlich eine Anteilsgewähr zu erfolgen hat, entsprechen ...