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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 03.08.2019, RV/7101345/2015

Globalschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke betreffend die Beschwerden der Ing. Mag. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, *****Adresse_nunmehriger_Hauptwohnsitz*****, bzw. *****Adresse_12*****, vertreten durch Treufinanz Steuerberatung Unternehmensberatung Wirtschaftstreuhand GmbH, 1180 Wien, Sternwartestraße 76, sowie im Beschwerdeverfahren auch durch Mag. Jakob Weinrich LL.M. (London), Rechtsanwalt, 1070 Wien, Zollergasse 2/17, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011, alle zur Steuernummer 08 138/9*****, nach der am , , , , , , , , , und am  am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i. V. m. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO) abgehaltenen mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerinnen Christina Seper (), Andrea Moravec (), Gerda Gülüzar Ruzsicska () und Romana Schuster (ab ) in Anwesenheit der Beschwerdeführerin Ing. Mag. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, von Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Mag. Alexis-Rüdiger Petrini für die steuerliche Vertretung und (ab ) von Rechtsanwalt Mag. Jakob Weinrich LL.M. sowie von Hofrätin Dr. Eleonore Ortmayr, Amtsdirektor Regierungsrat Theodor Mark und Amtsdirektorin Doris Hadek für die belangte Behörde zu Recht erkannt:


I. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2005 wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben. Die übrigen angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 BAO abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Die Festsetzung von Umsatzsteuer 2005 erfolgt endgültig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Inhaltsübersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorlagebericht des Finanzamts
3
Stellungnahme der Beschwerdeführerin
18
Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
22
Erwägungen des Bundesfinanzgerichts
434

Die Seitenzahlen beziehen sich auf die PFD-Ansicht bzw. den Ausdruck der Originalentscheidung (eine weitere Übersicht findet sich auf Seite 432).

Die Ordnungszahlen (OZ) beziehen sich auf den elektronischen Akt des BFG.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt folgende Beschwerden der Beschwerdeführerin (Bf) Ing. Mag. Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (OZ 83):

Beschwerde Ust 2005
Beschwerde Est 2005
Beschwerde Ust 2006
Beschwerde Est 2006
Beschwerde Ust 2007
Beschwerde Est 2007
Beschwerde Ust 2008
Beschwerde Est 2008
Beschwerde Ust 2009
Beschwerde Est 2009
Beschwerde Ust 2010
Beschwerde Est 2010
Beschwerde Ust 2011
Beschwerde Est 2011
Beschwerde Anspruchszinsen 2011

Das Aktenverzeichnis weist neben den angefochtenen Bescheiden (OZ 18 - 33), den Beschwerden (OZ 1 - 17), den Beschwerdevorentscheidungen (OZ 34 - 48) und den Vorlageanträgen (OZ 49 - 52) aus ("Sonstiges", OZ 53 - 82):

Eingangsrechnungen
Bankbelege
Gerichtsurteil
Kaution
OZ 53 Fragen
OZ 55 Fragen
OZ 56 Übergabe
OZ 57 AV vom
OZ 70 Erklärungen 2005
OZ 71 Erklärungen 2006
OZ 72 Erklärungen 2007
OZ 73 Erklärungen 2008
OZ 74 Erklärungen 2009
OZ 75 Erklärungen 2010
OZ 76 Erklärungen 2011
OZ 79 Bp-Bericht samt Anhängen
OZ 77 Bp-Bericht Anhang A
OZ 78 Bp-Bericht Anhang B
OZ 80 Dr. *****[N1]***** zur Ortsabwesenheit
OZ 81 ZMR Dr.*****[V1]***** *****[N1]*****
OZ 82 Internet Ausdruck

Insgesamt umfassen die am elektronisch vom Finanzamt vorgelegten Urkunden über 1.600 Seiten. Dieser elektronische Akt wurde im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom Finanzamt mehrfach umfassend ergänzt.

Im einzelnen führte das Finanzamt im Vorlagebericht unter anderem aus:

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (idF. BF) besitzt und vermietet eine Vielzahl von Häusern im Alleineigentum (s. Betriebsprüfungs-Bericht idF. Bp-Bericht A.a.1, Seite 6) sowie als Miteigentümerin gemeinsam mit Gatten bzw. Mutter, insgesamt belief sich in 10/2012 die Gesamtanzahl auf über 40 Objekte. Sie erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (lt. Steuererklärungen in den geprüften Jahren: „Verluste" oder „0") und erklärt weiters Einkünfte aus der Tätigkeit als Hausverwalterin. Zumindest seit 1994 fanden im vorliegenden Fall laufend Betriebsprüfungen statt (s. Bp-Bericht S.7), ebenso bei einigen Hausgemeinschaften, an denen die BF beteiligt ist (siehe auch Bezug).

Zu den zahlreich erfolgten Sanierungen werden Rechnungen vorgelegt, die eine Vielzahl von Auffälligkeiten beinhalten. Das gegenständliche Prüfungsverfahren gestaltete sich schwierig – siehe BP-Bericht „Verfahren" b.b.1 und b.b.2., Seite 8 ff.

Es wurden von der Behörde (zum Großteil ebenso wie bei früheren Prüfungen) folgende Feststellungen getroffen:

1. massive Aufzeichnungsmängel (s. Bp-Bericht unter „C", Seite 14ff), die eine Überprüfung sowie ein Nachvollziehen der von der BF erklärten Zahlen auch für einen sachverständigen Dritten (hier FA) unmöglich machen.

Zu Einnahmenaufzeichnung (C.c.1):

- Keine Aufzeichnung der tatsächlich vereinnahmten Beträge sowie der über Bank eingegangenen Beträge;

- Verbindung zwischen Mietzinslisten und Steuererklärungen ist nicht herstellbar, Umsatzzahlen sind nicht nachvollziehbar ;

- Grundlagen für vorgenommene Betriebskostenabzüge fehlen;

- Mietausfälle werden lediglich mit Mahnschreiben an die säumigen Mieter begründet, unklar bleibt, ob/was nachbezahlt wurde, aus den Unterlagen sind keinerlei Nachzahlungen erkennbar, dennoch scheint dieser Mieter im gesamten Prüfungszeitraum auf;

- die von der BF hochgerechneten Mieten differieren mit den Mietzinslisten, es werden immer wieder „vorläufige Ziffern" abgegeben;

- Kautionsverrechnung ist nicht nachvollziehbar;

- tatsächliche Erfassung der Einnahmen aus Vermietung von Sendemasten und Werbetafeln sowie Hausverwaltertätigkeiten ist nicht feststellbar.

Zur Ausgabenaufzeichnung (s.Bp-Bericht C.c.2):

- vorgelegte Lieferantenrechnungen sind nicht nummeriert, -für zahlreiche abgesetzte Zahlungen wurden keine Eingangsrechnungen vorgelegt;

- die Summen der in den E/A-Rechnungen angesetzten Werbungskosten sind nicht nachvollziehbar;

- zu viel vorgeschriebene Betriebskostenbeträge, welche lt. Schlichtungsstellenentscheidungen von der BF an die Mieter rückbezahlt werden müssen, werden auf 10 Jahre verteilt als WK abgesetzt und wird davon Vorsteuer geltend gemacht;

- tatsächliche Rückzahlung vielfach nicht nachvollziehbar;

- es erfolgte eine nur äußerst fragmentarische Vorlage von Bankbelegen; (s.Bp- Bericht C.c3, g.2.1, S.32 f, Anhang B Seiten 2-7)).

- die geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung und Zehntelabschreibungen sind nicht nachvollziehbar

- kein Anlageverzeichnis;

- Rechenfehler in E/A-Rechnungen;

- zahlreiche, zum Teil sehr hohe Barzahlungen und vielfach fehlender Nachweis des Geldflusses und der Mittelherkunft (s. Bp-Bericht g.2.4.2. S.35 ff) iZm Reparaturen und Sanierungen der vermieteten Häuser;

- Rechnungsaussteller waren im Zeitpunkt der vorgeblichen Leistungserbringung/ Rechnungsausstellung vielfach nicht mehr existent bzw. im Dunstkreis steuerlicher Malversationen (siehe Bp-Bericht G.g.2.5., Seiten 40 – 127 mit detaillierten Angaben zu jeder Firma);

- Gegenverrechnung mit Mietforderungen (die BF ließ leistende Firmen bzw. Arbeiter in ihren Objekten wohnen, wobei diese keine Miete zahlen mussten) ist nicht nachvollziehbar, ebenso Bezahlen durch "Materialüberrechnung".

2. Vorsteuern (s. Bericht F.f.2., S. 26ff) :

- materielle und formelle Mängel in Bezug auf Eingangsrechnungen in großem Umfang ;

- es wurde festgestellt, dass die BF ihre eigene UID auf ihren Ausgangsrechnungen mittels Stempel aufbringt und sich derselbe Stempelaufdruck auf zahlreichen Rechnungen verschiedener Lieferanten befindet, was die Vermutung nahelegt, dass die BF bei der Erstellung der Eingangsrechnungen selbst mitwirkt.

- Vorsteuer aus Schlichtungsstellenentscheidungen.

Obwohl in der Vergangenheit wiederholt im Rahmen von Prüfungen die Unrichtigkeit der Führung der Aufzeichnungen von der Behörde festgestellt wurde (siehe auch Bezug), hielt die BF an ihrer Vorgangsweise fest und ist immer nach dem gleichen (nicht nachvollziehbaren) System der Aufzeichnungen und Ablage vorgegangen.

Eine Aufklärung der unklaren Sachverhalte war trotz umfangreicher Bemühungen des Finanzamtes durch wiederholte Fragenvorhalte, Besprechungen sowie Vornahme umfangreicher Aufstellungen, Berechnungen und Versuchen die vorhandenen Unterlagen nachzuvollziehen, nicht möglich. (siehe auch Bp-Bericht „B-Verfahren", Seite 8 ff sowie Anhänge zum Bericht). Da es sich als objektiv unmöglich herausgestellt hat, die Besteuerungsgrundlagen im vorliegenden Fall zu ermitteln oder zu berechnen, ist die grundsätzliche Schätzungsverpflichtung der Behörde gegeben (s. unten und Bp-Bericht C.c.8)

Die von der Betriebsprüfung vorgenommenen Änderungen im Wesentlichen: Einnahmen:

- Rechenfehler in den Einnahmen/Ausgaben –Rechnungen (Additions- bzw. Subtraktionsfehler), wurden richtiggestellt (siehe Anhang zum Bp-Bericht „ad. c.7"), die Betriebsprüfung ging bei ihren weiteren Berechnungen von den richtiggestellten Zahlen aus.

- Die Mieteinnahmen wurden vom FA anhand der vorgelegten Mietzinslisten hochgerechnet (Berechnungen der Bp je Objekt siehe im Anhang z. Bp-Bericht) und die daraus resultierenden Differenzbeträge zu den erklärten Umsätzen hinzugerechnet, unter Berücksichtigung einer 2% Leerstehung und zusätzlicher dauerhafter Leerstehungen lt. Zinsliste.

Die Darstellung der Schätzung findet sich für Umsatzsteuer im Bp-Bericht unter „F", für die Einkommensteuer unter „G", die entsprechenden Berechnungen im Anhang Bp-Bericht betr. Umsätzen „ad.f.", betreffend Einkommensteuer „ad.g.".

Da die Kautionsverrechnung völlig unklar blieb aber aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass Kautionen mit offenen unbezahlten Mieten verrechnet wurden, im gesamten Rechenwerk jedoch kein einziger Umsatz/Eingang einer einbehaltenen Kaution ersichtlich ist (was nicht der Lebenserfahrung entspricht und daher unglaubwürdig ist) wurden im Schätzungsweg

- jährlich € 20.000.- an Kautionseingängen angesetzt;

- Einnahmen aus Plakatwerbung und Sendemasten lt. vorgelegter Unterlage 2008 betreffend für alle Jahre mit geringer Indexanpassung angesetzt;

- zu den erklärten Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (Hausverwaltung) mangels Überprüfbarkeit aus den Unterlagen ein Sicherheitszuschlag von € 5.000.- je Veranlagungsjahr zugerechnet.

Werbungskosten:

-Bankzinsen: zu den Bankbelegen siehe C.c.3. (S.19 f) und G.g.2. (S.32 f) und Anhang B (S. 2-7). Obwohl die nachträglich vorgelegten Bankbestätigungen weder eine Zuordnung zum einzelnen Vermietungsobjekt noch eine grundsätzliche Würdigung des Werbungskostencharakters zulassen, wurde der Zinsaufwand insoweit anerkannt, als es sich um Konten der BF handelt. Nicht anerkannt wurde lediglich Zahlungen lt. Bankbestätigung vom der *****[Bank1]*****, da darauf weder Kontonummer, Kontoinhaber, Details wie Kapitaltilgung, Zinsen, etc. zu den durchwegs hohen Beträgen angegeben ist;

- nicht anerkannt wurde mangels Geldabfluss der als Werbungskosten geltend gemachte Streitwert von € 141.616,59 in einem Gerichtsverfahren, in dem mit der BF als Beklagten „Ewiges Ruhen" vereinbart wurde (s. Anhang B S.8 f).

-AfA: Da Zahlungen an Lieferanten großteils über die Abschreibung (auf Restnutzungsdauer, 1/10 und 1/15 Abschreibungen) bei den einzelnen Häusern geltend gemacht wurden, erfolgte im Fall der Nichtanerkennung des begehrten Aufwandes durch die Betriebsprüfung die Rückrechnung der beanstandeten Lieferantenrechnungen auf die gleiche Weise (Anhang B, S. 60-69);

- Anhand der Auskunft der BF zur Mittelherkunft siehe Bp-Bericht g.2.4.2. (S. 35 f) für die Bezahlung der Lieferantenrechnungen (Gesamtausmaß rd. € 4,714.726. -) wurde festgestellt, dass für 44% der Rechnungssummen keine Angaben und keine Nachweise der Mittelherkunft gegeben wurden, für weitere 14,7% bloße Behauptungen ohne entsprechende Nachweise vorgebracht wurden.

Da die Durchführung der Arbeiten seitens des FA grundsätzlich nicht bestritten wird (wohl aber, dass die als Rechnungsaussteller aufscheinenden Firmen diese Arbeiten auch tatsächlich erbracht haben) wurden dennoch im Schätzungsweg 50% der geltend gemachten Zahlungen an Lieferanten anerkannt, zusätzlich wurden 50% der nicht anerkannten Vorsteuern als Werbungskosten angesetzt.

Zusätzlich wurden umfangreiche Feststellungen bezüglich zahlreicher Lieferanten getroffen: bei zahlreichen Firmen agierte immer wieder dieselbe Person bzw. auch Personen, die in der Gesellschaft weder angestellt waren und auch sonst keinerlei Funktion ausgeübt haben. So zum Beispiel Herr *****[V2]***** *****[N14]*****, der in einem dem Bruder der BF gehörenden Haus, 1100, *****[S1]*****straße 37 wohnt(e) oder Herr *****[V3]***** *****[N3]*****, 1100, *****[S2]*****straße 79-83 (dieses Haus steht im Eigentum der BF) und weitere Personen. ( Siehe dazu Bp-Bericht)

Die Betriebsprüfung hat im Bericht dargestellt, weshalb sie davon ausgeht, dass Leistungserbringer und Rechnungsaussteller vielfach nicht ident waren.

Details siehe im Bp-Bericht unter g.2.4.3 Lieferanten (S.36 ff), g.2.5.Firmen (Seiten 40-127) sowie Anhang B Seiten 45 ff) An beiden Stellen werden von der Betriebsprüfung für jede Firma, an die Zahlungen geltend gemacht werden und für jede einzelne Rechnung die näheren Umstände, die zu der Aberkennung der Vorsteuer bzw. Werbungkosten geführt haben, angegeben.

Vorsteuer:

- Vorsteuern aus Schlichtungsstellenentscheidungen wurden nicht anerkannt,

- ebenso Vorsteuern wegen Vorliegens von umfangreichen materiellen und formellen Rechnungsmängeln.

Details siehe oben sowie Bp-Bericht unter g.2.5. + Anhang „ad. g.2.5". An beiden Stellen des Berichtes werden von der Betriebsprüfung für jede Firma, an die Zahlungen geltend gemacht werden und für jede einzelne Rechnung die näheren Umstände, die zu der Aberkennung der Vorsteuer bzw. Werbungkosten geführt haben, angegeben.

Beweismittel:

Aufzeichnungen, Steuererklärungen, Vorhaltsbeantwortungen, vorläufige und sonstige Stellungnahmen sowie Schreiben der BF; Vorhalte, Fragenlisten der Bp, Bp-Bericht samt Anhängen; Eingangsrechnungen, Gerichtsurteil, Bankbelege- und Bestätigungen, Aktenvermerk des Finanzamtes, Berufungsentscheidungen, behördliche Erhebungen, Niederschriften.

Stellungnahme:

Die BF führt die Aufzeichnungen für alle von ihr allein bzw. gemeinsam mit Gatten oder Mutter vermieteten Häuser selbst. Bei Prüfungen der Vorjahre, wie auch bei der gegenständlichen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Aufzeichnungen, die Überschussrechnungen und die in den Steuererklärungen angegebenen Zahlen nicht nachvollziehbar und überprüfbar sind. Die BF zeigt sich gegenüber Feststellungen der Finanzämter völlig resistent und ist, wie der steuerliche Vertreter in der Berufung vom gegen den Sicherstellungsauftrag (ebenfalls an den UFS vorgelegt) anmerkt, „…immer nach dem gleichen System der Aufzeichnung und Ablage vorgegangen."

Dies kann aufgrund der Feststellungen der Behörde bestätigt werden, bedeutet aber auch, dass die Aufzeichnungen von der BF bewusst so gestaltet werden, dass sie regelmäßig nicht nachvollziehbar sind und Rechnungsmängel und das Vorliegen von Rechnungen nicht (mehr) tatsächlich tätiger bzw. existierender Firmen etc. festgestellt werden müssen. Aufgrund der dargestellten äußerst mangelhaften Aufzeichnungen und der ebenfalls mangelhaften Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, welche eine Vollständigkeitskontrolle der Einnahmen und der Ausgaben durch einen fachkundigen Dritten (gegenständlich die Abgabenbehörde) nicht möglich machten, bestand zweifelsfrei die Schätzungsverpflichtung der Abgabenbehörde. (siehe auch ).

Festgestellt wurde auch, dass wiederholt Rückscheinbriefe des Finanzamtes mit dem Vermerk „Empfänger ortsabwesend bis…" an das Finanzamt zurück gelangt sind. In mehreren Fällen wurde die BF durch die Behörde dennoch persönlich angetroffen, obwohl sie als ortsabwesend bei der Post gemeldet war. Bedienstete des Finanzamtes mussten bei einer Außendienstmaßnahme selbst beobachten, wie anlässlich eines Zustellversuches durch einen Postbediensteten die BF entschied, welche Briefe sie übernahm und welche sie dem Postler mit der Begründung „ortsabwesend" zurückgab.

In der auf Wunsch der BF und ihres steuerlichen Vertreters am im Finanzamt abgehaltenen Besprechung zur gegenständlichen Bp war die BF trotz bei der Post gemeldeter Ortsabwesenheit sehr wohl anwesend.

Die BF gab bei dieser Gelegenheit an, dass sie sich ortsabwesend melde, weil sie viel auf Baustellen bei den Häusern unterwegs und alleine tätig sei und es ihr nicht möglich sei, die vielen Poststücke zu bearbeiten (siehe Akt: AV ). Weitere Gründe für die Meldung der Ortsabwesenheit seien Schwierigkeiten mit pubertierenden Kindern und Schulterverletzung (siehe Akt: Dr. *****[N1]***** zur Ortsabwesenheit: Schreiben vom zu Vorlagebericht 2000-2004; S.2, 3.Absatz).

Ferner hat die BF am ihren Hauptwohnsitz von 1120, *****[S3]*****straße 127 auf *****Adresse_nunmehriger_Hauptwohnsitz***** (auch dieses Haus steht in ihrem Eigentum, die Wohnung ist an die Nichte vermietet) umgemeldet. Erhebungen des Finanzamtes (Angabe der Nichte) ergaben jedoch, dass die BF an dieser letztgenannten Adresse nicht gewohnt hat.

In der Schlichtungsstellenentscheidung MA 50-Schli-I/2*****/2010 vom betreffend Verrechnung überhöhter Betriebskosten an die Mieter wird von „notorisch rechtswidrigen Verrechnungspraktiken …… und einer als sehr gering einzustufenden Glaubwürdigkeit der Antragsgegnerin…" (Anm: = BF) gesprochen.

Das alles zeigt das völlig willkürliche, nicht mit der nötigen Sorgfalt einer nach den gesetzlichen Bestimmungen handelnden Unternehmerin entsprechende Verhalten der BF.

Zum Entfall der Schlussbesprechung wird auf die Ausführungen im Bp-Bericht unter „b.1", insbes. S.9, verwiesen.

Ergänzend wird auch auf die Rechtsprechung des VwGH hingewiesen: Im Erkenntnis vom , Zl. 91/14/0179 spricht der VwGH aus, dass aus welchen Gründen ein Abgabepflichtiger der Schlussbesprechung fern bleibt, dann keine entscheidende Bedeutung zu kommt, wenn etwa der Abgabepflichtige ausreichend Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung gehabt hat.

Laut Zl.2008/13/0105 bildet es keinen Verfahrensmangel, wenn dem Abgabepflichtigen bei Unterlassen der Schlussbesprechung auf andere Weise die erforderlichen Auskünfte über die Feststellungen des Prüfers, damit über die Ergebnisse der Prüfung gegeben werden, etwa durch Zustellung des Prüfungsberichtes und damit vor Erlassung der abschließenden Sachbescheide die Möglichkeit einer wirksamen Stellungnahme – wenn auch erst im Berufungsverfahren – eingeräumt wird. Da die BF sowohl während des aufwändigen und umfangreichen Prüfungsverfahrens wiederholt Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung hatte- siehe auch Bp-Bericht unter „b.2", ebenso auch im Beschwerdeverfahren, liegt kein Verfahrensmangel vor. Die im Zuge der Betriebsprüfung an die BF herangetragenen Fragen bzw. Fragenlisten und – vorhalte sind im Akt Pkt.18ff enthalten.

Die ungekürzten Antworten der BF sind im Anhang A zum Bp-Bericht enthalten.  

Zu den Argumenten der Beschwerden bzw. der Begründung des Vorlageantrages 20. und und des Schreibens der BF vom im Einzelnen- soweit ein Eingehen darauf nach Ansicht des Finanzamtes sinnvoll erscheint:

b.1. und b.2.:

Wohl waren bei der behaupteten Übergabe weder Notar noch Vertreter des Bezirksgerichtes dabei, das FA erkennt jedoch überhaupt keinen Grund, die Angaben dieser Institutionen anzuzweifeln. Es ist klar fest zu halten, dass es auch keine Nachweise darüber gibt, welche Unterlagen konkret Herrn *****[N4]***** tatsächlich übergeben worden sind.

Vielmehr wird seitens der BF seit Jahren in diversen Abgabenverfahren (s. auch BE zu GZ.RV/1017-W/12, etc.) wie auch in der vorliegenden Beschwerde versucht, fehlende Unterlagen bzw. die von der Bp getroffenen Feststellungen mit „massiven Schwierigkeiten durch die zahlreichen Einbrüche" und nun auch durch den „Tod von Herrn *****[N4]*****" zu erklären. Da es sich dabei aber um ganz allgemein gehaltene Angaben handelt und keine Nachweise vorliegen, welche Unterlagen konkret gestohlen wurden bzw. fehlen sollen, müssen diese Angaben als Schutzbehauptungen gewertet werden. Siehe auch Argumentation im Bp Bericht, u.a.S.130, sowie Berufungsentscheidungen GZ.RV/1017-W/12 (HG *****[S5]*****straße 54) sowie GZ.RV/0037-W/10 (HG *****[S5]*****straße 11).

Im Übrigen verstarb Hr. *****[N4]***** am ...7.2012, die pol. Anzeige wurde erst am erstattet.

In Pkt.b.1. der Berufung wird angegeben, dass „wirklich alle Unterlagen in der Kanzlei *****[N5]***** aufliegen". Dazu ist festzustellen, dass es nicht ausreichend ist, dass Unterlagen ggf. beim Steuerberater aufliegen. Wenn sie von der Behörde angefordert werden sind sie dieser aktiv vorzulegen. Werden Unterlagen nicht vorgelegt, kann der Behörde ein „Ignorieren" nicht vorgeworfen werden. Festzuhalten ist aber, dass sämtliche vom steuerlichen Vertreter der Prüferin zur Verfügung gestellten Unterlagen von dieser kopiert und auch gewürdigt wurden.

Bei dieser völlig allgemein gehaltenen Behauptung der BF handelt es sich um eine reine Schutzbehauptung.

Es wird nochmals festgehalten, dass es der BF jederzeit möglich ist, konkrete Unterlagen zu konkreten Fragen oder Feststellungen des Finanzamtes oder zum Beweis ihres Vorbringens vorzulegen- auch im Verfahren vor dem BFG. Damit geht das Finanzamt auch auf den Vorwurf des Steuerberaters anlässlich der BFG Verhandlung am ein, in seiner Kanzlei lägen 9 Ordner, wann das Finanzamt denn diese einsehe bzw. hole. Es steht wie gesagt jederzeit frei, konkrete Unterlagen aktiv der Behörde vorzulegen.

Von „Zynik" seitens der Behörde kann angesichts der völlig unzureichenden und an der Fragestellung der Prüferin vorbei gehenden Beantwortung durch die BF in keiner Weise gesprochen werden- siehe z.B. Einfügung der Antwort in den Bp-Bericht S. 10 unten.

Die Darstellung der Rechenfehler (banale Additionsfehler) wurde dem Stb *****[N5]***** persönlich am übergeben und ist außerdem im Anhang zum Bp-Bericht enthalten. Obwohl das Finanzamt auf diese Rechenfehler genau hingewiesen und die Differenzbeträge im Detail ausgewiesen hat, wurde dies seitens der BF bzw. der steuerlichen Vertretung offenbar weder zur Kenntnis genommen noch berücksichtigt: Es finden sich diese Rechenfehler nach wie vor auch in den „endgültigen" Erklärungen.

b.3.Verjährung: „Dass nie die Absicht bestanden habe, Abgaben zu hinterziehen" wie in der Beschwerde behauptet, kann aufgrund der jahrelang geradezu hartnäckig gleichbleibenden nicht nachvollziehbaren Führung der Aufzeichnungen iZm dem überdies nicht erstmalig im Rahmen der gegenständlichen Prüfung festgestellten Sachverhalt wie zB. Vorliegen von Schein-bzw. Deckungsrechnungen, Aufgreifen von nicht gemeldeten Arbeitern, uvm. ebenfalls nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Es ist daher von der verlängerten (10-jährigen) Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auszugehen.

c. Aufzeichnungen

Fakt ist, dass sich die Einnahmen/Umsätze der verschiedenen Erklärungsvarianten der BF aus den vorgelegten Unterlagen trotz umfassender Bemühungen der Prüferin nicht nachvollziehen oder aufklären lassen. Auf die Ausführungen im Bp-Bericht Seite 14 ff wird verwiesen. Entgegen der Ansicht der BF können auch die Ausführungen in den Berufungen die Kritikpunkte lt. Bp-Bericht nicht ausräumen. „Zeitdruck und Umfang der Daten" müssen auch angesichts des Prüfungsverlaufes als Schutzbehauptung gewertet werden und können die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Aufzeichnungen nicht ausräumen. Dies trifft ebenso auf die Kautionen zu, eine Verrechnung mit den Mieten ist eben nicht nachvollziehbar.

Dem FA liegen mehrere aus der Internet-Suchmaschine Google angefertigter Ausdrucke von Bewertungen der Hausverwaltung der BF vor (wobei keine einzige positive Bewertung zu finden ist):

Am schreibt „Luuna: Die Hausverwaltung ist nicht zu empfehlen. …. Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht freiwillig herausgegeben und muss eingeklagt werden". Am schreibt „Hector 57H: die letzten Betriebskostenabrechnungen sind beim BG-Leopoldstadt anhängig. Von der Kaution wird abgezogen, man ist gezwungen beim BG zu klagen. Nie wieder."

Wenn diese Aussagen auch nicht konkret zugeordnet werden können, so werfen sie doch ein Licht auf die Vorgehensweise der BF und untermauern die Überzeugung des Finanzamtes, dass die Darstellung, dass sich im „Rechenwerk" der BF kein einziger Kautionseingang bzw. Einbehaltung einer Kaution findet, nicht dem wahren Sachverhalt entspricht. Vielmehr sprechen diese Angaben für die Annahme, dass die BF grundsätzlich von der Kaution möglichst nichts bei Beendigung des Mietverhältnisses zurückgibt. Es ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass nicht alle Mieter lückenlos die Herausgabe der Kaution einklagen, dies aus den verschiedensten Gründen (zB. Sprachprobleme, mangelndes Wissen, mangelnde Streitbereitschaft, Alter, etc.).

Beweis: Internet- Ausdruck

c.2 Ausgaben:

Die Aussagen in der Beschwerde zum Punkt Schlichtungsstellenentscheidungen sind ebenso wie jene vom und unverständlich und machen die festgestellte Vorgangsweise der BF weder hinsichtlich tatsächlich erfolgter Rückzahlungen bzw. Gegenverrechnungen nachvollziehbarer noch richtiger.

c.3. Wieso Bankbelege nur „soweit möglich geordnet" übergeben werden können, ist unverständlich. Das FA kann nur beurteilen, was ihm vorgelegt wird. Der Grund für die unvollständige und teilweise geordnete Belegvorlage ist für die Beweiskraft unmaßgeblich. Siehe Bp-Bericht S.19 f, Anhang B Seite 2ff sowie Akt „Bankbelege".

c.5. Anlageverzeichnis: Schutzbehauptung: „leider gestohlen" – (siehe oben zu b.1. und b.2)

c.6. Form der vorgelegten Erklärungen u Formblätter: Schutzbehauptung „Postweg";

Wenn auf endgültige Erklärungen verwiesen wird ist dem entgegenzuhalten, dass diese ebenfalls nicht nachvollziehbar sind und die Vorlage ohne erforderliche Beilagen erfolgte.

c.7. G/V-Differenzen bei Überschussrechnung:

Auch die endgültigen Erklärungen sind nicht nachvollziehbar, auch abgegebene vorläufige Erklärungen haben frei von Rechenfehlern zu sein.

c.8. Begründung der Schätzung:

Worum es sich bei den „erschwerten Umständen" handeln soll, wird von der BF nicht angegeben und stellt daher abermals eine völlig allgemein gehaltene Schutzbehauptung dar. Erschwerte Umstände würden aber auch Aufzeichnungsmängel, etc. nicht sanieren. Vom FA wurde eine absolut nicht nachvollziehbare Führung der Aufzeichnungen, das Fehlen von Belegen und Nachweisen festgestellt. Siehe dazu die detaillierten Ausführungen im Bp-Bericht, insbes. Zusammenfassung S. 22 f. Ebenso wenig sind die verschiedensten Erklärungsversuche der BF nachvollziehbar oder zielführend.

Bp-Bericht S. 23:

„Wie sich sämtliche o.a. Darstellungen im Rechenwerk wiederspiegeln und wie die Einnahmenerfassung tatsächlich erfolgt ist, ist noch immer völlig unklar und nicht nachvollziehbar".

Dies ändert sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangaben und der eingereichten endgültigen Erklärungen samt Beilagen (es werden darin nur neuerlich andere ebenfalls nicht nachvollziehbare Zahlen angegeben) sowie des Vorlageantrages nicht.

e. offene Verfahren:

Hinsichtlich der Bescheide aufgrund der Vorprüfung der Jahre 2000-2004 ist bereits eine abweisende Berufsentscheidung ergangen. Die dagegen von der BF eingebrachte VwGH- Beschwerde ist noch anhängig.

f. Ust:

f.1. Einnahmen

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen. (siehe Jud. VwGH, Ritz 4.Aufl., S.518, § 184 BAO)

„Vielfach" ist ein unbestimmter Begriff, es werden auch hier keine konkreten, nachvollziehbaren Angaben gemacht. Siehe S.26 Bp-Bericht.

Der Ansatz eines jährlichen Kautionseinganges mit € 20.000.- sowie des Sicherheitszuschlages von € 5.000.- je Veranlagungsjahr durch die Betriebsprüfung erscheint sehr moderat und ist in der Schätzungsberechtigung begründet.

Es wird auch auf den vom Finanzamt aus der Internet- Ausdruck der Bewertungen der BF hingewiesen, worin u.a. angegeben wird, dass Kautionen nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht freiwillig herausgegeben werden sondern eingeklagt werden müssen.

f.2. Vorsteuer

Die im Prüfungsbericht dargelegten Sachverhaltsfeststellungen ergeben, dass über an die BF erbrachte Bauleistungen teilweise keine Rechnungen vorliegen und darüber hinaus Ausgaben wegen nicht erwiesener Zahlungsflüsse sowie fehlender Geschäftsunterlagen überhaupt nicht nachvollziehbar und damit auch nicht den in den Rechnungen genannten leistenden Unternehmern zuordenbar sind. Werden für Leistungen eines Unternehmers Rechnungen akzeptiert, ohne deren Existenz und Rechnungsanschrift zu überprüfen, reicht der gute Glaube an einen Firmenstempel nicht aus, um Vorsteuer geltend zu machen, wenn sich die Nichtexistenz des Vertragspartners an der angegebenen Adresse herausstellt ().

Die entsprechenden Behauptungen des guten Glaubens der BF an ihre Kontaktpersonen, die tatsächlich keine Funktionen bei den in den Rechnungen angegebenen Leistenden ausgeübt haben, können die objektiv fehlerhaften Rechnungen nicht heilen ()

Feststeht, dass die erwähnten Kontaktpersonen Rechnungen von mehreren Bauunternehmen verwendet haben. Dass die BF es unterließ ihre Funktionen bei den rechnungslegenden Firmen zu hinterfragen bzw. die Geschäftsadressen dieser Bauunternehmen zu prüfen, ist objektiv als sorgfaltswidriger Umgang iZm der Erbringung von Leistungen in der Baubranche zu beurteilen (vgl. ).

Eine fehlende od. unvollständige Rechnung kann nicht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch einen Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. (vgl. ) Aus diesem Grund muss auch das Vorbringen der BF, es reiche aus, dass Bauarbeiten erbracht worden wären, mangels Überprüfbarkeit erfolglos bleiben.

Die Prüferin wies im Bp-Bericht darauf hin, dass zu den fraglichen Leistungsbeziehungen zum Teil weder Rechnungen, meist auch keine anderen Geschäftsunterlagen vorgelegt wurden.

Weiters konnten die tatsächlichen Zahlungsflüsse zumeist nicht nachgewiesen werden. (Aufstellung zu allen Rechnungen Anhang B 49 ff)

Zu von der BF vorgelegten Rechnungen wurde von Firmenangehörigen angegeben, die BF nicht zu kennen und auch keine Leistungen an sie durchgeführt zu haben. Dies obwohl die BF das Gegenteil behauptet und auch Rechnungen vorlegt, auf denen die Firmen als Rechnungsaussteller aufscheinen.

Dabei fällt auf, dass die Firmennamen auf vorgelegten Rechnungen zum Teil falsch geschrieben sind. Es ist nach Ansicht des Finanzamtes wohl das Mindeste, dass eine Firma ihren Firmennamen korrekt anführt. Ist dem nicht so, bestärkt das die Überzeugung des Finanzamtes, dass der Firmenname missbraucht wurde.

Weitere Untermauerung erfährt diese Überzeugung durch die Art der Geschäftsanbahnung z.B. mit *****[V2]***** *****[N14]*****, die die BF in der Niederschrift vom zur Firma *****[B1]***** OG angibt (sinngemäß: „ich habe ihn angesprochen,… er war Mieter in dem Haus *****[S1]*****straße 37, das meinem Bruder Dr. *****[N6]***** gehörte..) und die Aussage, dass sie wohl wusste, dass *****[N14]***** für zahlreiche Firmen auftrat. Auch hatten zahlreiche als Rechnungsaussteller aufscheinende Firmen ihren Sitz in Häusern der BF (zB. *****[V7]***** *****[N7]***** KG, *****[N3]***** - Angabe BF in Schreiben 20.+ unter g.2.5., *****[N8]***** GmbH, *****[N9]***** Bau u Immob Holding GmbH, *****[N10]***** KG,..)

Die angegebene Art der Geschäftsanbahnung und – abwicklung entspricht gerade zu typisch dem allgemein bekannten Szenarium des Baubetruges.

Beweis Niederschrift , Anzeige .

Insgesamt handelt es sich bei den festgestellten Sachverhalten auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung und Lehre vielfach um eine auffällige und ungewöhnliche Abwicklung der Sanierungen (siehe dazu auch Umsatzsteuer Kommentar, Ruppe/Achatz,4.Auflage, § 12, Rz.96)

Zur Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem UID-Stempel wird vom Finanzamt in freier Beweiswürdigung iZm dem gesamten festgestellten Sachverhalt von der im Bp-Bericht S. 29f dargestellten Vorgangsweise ausgegangen. (siehe auch Rechnung der Fa. *****[N11]*****, eigene Rechnung Dr. *****[N1]*****)

f.3. Vst Schlichtungsstelle:

Eine Entscheidung der Schlichtungsstelle stellt keine Rechnung iS § 11 UstG 1994 dar, keine Abrechnung über eine Leistung. Nachweise für Rückzahlungen wurden nicht erbracht.

g. Est

g.1. Da die Besteuerungsgrundlagen aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen nicht ermittelt oder berechnet werden können, war entsprechend dem Bp-Bericht vorzugehen.

g.2.1. Bankbelege-Zinsen Der Werbungskostencharakter von beantragten Aufwendungen ist ebenso wie die Aufwendung an sich nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aus der Bestätigung vom ist eine Zuordnung zu einem Konto der BF als Kontoinhaberin, zu einem Zweck und Vermietungsobjekt, etc. nicht möglich. Die zum Nachvollzug notwendigen Angaben s. Bp-Bericht 32 f fehlen nach wie vor.

Hinsichtlich der beantragten „PV" im Zuge der mdl. Verhandlung fehlt die Angabe des Beweisthemas, jedoch können durch ev. PV zumutbare Belegvorlage /Nachweise nicht ersetzt werden.

Zu „PV" lt. Beschwerde wird von der BF keine Erklärung gegeben, „PV" soll vermutlich „Parteienvernehmung" heißen, obwohl die Personen, deren Vernehmung (siehe auch unten) beantragt wird, im Verfahren der BF nicht Partei sind.

g.2.2. „Gerichtsurteil"- Vereinbarung ewigen Ruhens mit der BF als Beklagten:

BF beantragt „PV" des RA Dr. *****[N12]*****, wobei auch hier kein Beweisthema angegeben wird (Beschwerde S.4). Ohne Nachweis des Mittelabflusses (Ersatzvornahme) können Werbungskosten im Jahr des vorgeblichen Mittelabflusses nicht berücksichtigt werden.

Die Angabe „natürlich mussten diese Leistungen alle vorher aufgewendet werden" stellt keinen Nachweis dar.

g.2.4. Lieferanten g.2.4.1. und 2.4.2.

Zur Übergabe von Unterlagen an Herrn *****[N4]***** sowie polizeiliche Anzeige siehe oben.

Wie und weshalb eine „detaillierte, sachgerechte Behandlung des Themas spätestens in der mündlichen Verhandlung…" erfolgt und nicht bereits im Zuge der Beschwerde, bleibt offen.

Zu den Argumenten der BF zB. betr. Mietengegenrechnungen siehe ebenfalls Bp-Bericht S.26

g.2.4.3. zum Agieren für mehrere Firmen siehe oben Achatz-Ruppe, Ust-Kommentar.

Zu den einzelnen Firmen bringt die BF nichts Neues vor, sondern bezweifelt lediglich die Feststellungen der Behörde. „Geschäftlich voneinander unabhängige Personen" bezieht sich auf der Behörde vorliegende Aussagen sowie behördliche Feststellungen, die bei den einzelnen Firmen im Bp-Bericht angegeben sind. (z.B. S. 73, 95 f,123)

g.2.5.Firmen

Die Bewertung von Schreibfehlern in Rechnungen des vorliegenden Falles hat unter Bedachtnahme auf den gesamten Sachverhalt in freier Beweiswürdigung zu erfolgen.

Gerade aus den Angaben der BF in Beschwerde bzw. Vorlageantrag zum Thema der Schlichtungsstellenentscheidungen wird klar, dass sie die Argumente des FA im Bp-Bericht offenbar bewusst falsch verstehen will: Selbstverständlich anerkennt das FA die Entscheidungen der Schlichtungsstellen. Ohne Nachweis der tatsächlichen Rückzahlung bzw. Nachvollziehbarkeit der Gegenverrechnung mit offenen Mieten etc. kann jedoch ein Aufwand nicht anerkannt werden und mangels Rechnungseigenschaft der Entscheidungen ein Vorsteuerabzug. (s. Bp-Bericht S. 31,51 )

Bei mehreren Erhebungen auf Baustellen der BF wurden Arbeiter ohne Arbeitsbewilligungen bzw. Meldungen zur Sozialversicherung angetroffen.

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im Bp-Bericht zu jeder einzelnen Firma verwiesen, neue Sachverhalte werden von der BF nicht vorgebracht.

Soweit PV beantragt werden, fehlen die notwendigen Angaben zum Beweisthema.

Bloße Behauptungen sind nicht ausreichend, sondern es ist Nachvollziehbarkeit im Rechenwerk notwendig.

g. Nicht vorgelegte Rechnungen:

Der BF ist lt. Schreiben vom 20.+ unklar, welche Rechnungen gemeint sind:

Beim Lesen des BP-Berichtes samt Beilagen ist erkennbar, dass sich die Antwort auf diese Frage in g.2.5. Firmen (Seite 40 Bp-Bericht) und Anhang B ad.g.2.5 findet. Auf den Seiten B 49ff werden von der Prüferin sämtliche Rechnungen aufgelistet, in der 1.Spalte wird die Bp-Nr. der Rechnung/des Beleges angegeben, danach die Details, darunter auch ob dieser Beleg bis zuletzt nicht nachgereicht wurde: „N".

Ad. Berechnungen:

Die Vorgangsweise der BF ist nicht nachvollziehbar, jedoch von ihr bewusst so gewählt worden. Die Richtigkeit der geltend gemachten Beträge kann daher nicht anerkannt werden.

Siehe dazu auch obige Ausführungen, insbes. unter c.8. und f.

Zahlungen wurden, soweit sie einerseits zumindest als glaubhaft angesehen werden konnten und anderseits die Mittelaufbringung dafür von der BF glaubhaft gemacht werden konnte, als Werbungskosten anerkannt. Obwohl die Mittelherkunft nur für 41,2% der beantragten Ausgaben glaubhaft gemacht werden konnten, wurden im Schätzungsweg (das FA geht davon aus, dass die geltend gemachten Arbeiten von wem auch immer, aber nicht von den als Rechnungsaussteller aufscheinenden Firmen durchgeführt wurden) 50% der beantragten Aufwendungen anerkannt.

Soweit das tatsächliche Vorhandensein ausreichender Mittel für die iW behaupteten Barzahlungen nicht im Entferntesten glaubhaft erschien, wurde vom Finanzamt der Werbungkostenabzug versagt. Weiters erscheint die Festsetzung des Sicherheitszuschlages aufgrund des nicht zum ersten Mal bei der BF festgestellten Sachverhaltes und der Tatsache, dass die BF nicht an der Aufklärung desselben mitgewirkt hat, mehr als moderat.

Abschließend ist festzuhalten, dass sich die BF ähnlich wie bei der Abgabe der Steuererklärungen (vorläufige, etc.) auch im Rahmen der Beschwerde nicht endgültig festlegt, sondern angibt, dass eine „detaillierte sachgerechte Behandlung der einzelnen Punkte folgt, spätestens in der mündlichen Verhandlung…".

Beantragung von Zeugenvernehmungen in allen Schreiben, insbesondere jene zahlreicher Mieter („exemplarisch) auf Seite 1 sowie der weiteren Personen auf Seite 2 des Schreibens vom (Begründung Vorlageantrag) :

Einerseits werden keine konkreten Beweisthemen angegeben, anderseits sind z.B.Mieter nicht in der Lage, Aussagen über die hier allein strittige, nicht nachvollziehbare, mangelhafte Führung der Aufzeichnungen zu machen und würden Aussagen auch Aufzeichnungsmängel nicht sanieren. Eventuelle Aussagen der Mieter, „dass sie keineswegs eine 10% Steigerung pro Jahr vorgeschrieben bekommen haben, geschweige denn bezahlt haben und dass sie kein BK-Defizit gesondert gezahlt haben", sind daher unerheblich.

Dies trifft auch auf die beantragte Vernehmung von Mietervertretern und Prüfingenieur *****[N13]***** zu. Die steuerrechtliche Würdigung von Aufzeichnungen obliegt allein der Behörde.

Im Übrigen siehe auch oben unter f.2.

Auf die Niederschriften iZm zahlreichen Firmen wird verwiesen.

Die Aussagen der BF im Schreiben , Seite 2 betreffend Barauszahlungen etc. sind unverständlich: Falls damit die Überrechnungen etc. an Lieferanten gemeint sein sollen, so wird nochmals festgehalten, dass Steuerüberrechnungen bei der Berechnung der Mittelherkunft berücksichtigt wurden (Bp-Bericht S. 35).

Äußerungen der BF auf Seite 2 und 3 des zit. Schreibens (enormer Zeitdruck und psychischer Druck in der Vorweihnachtszeit für Beschwerde und Erstellung endgültiger Erklärungen, Schreib- und Übertragungsfehler bei Ust 2010, unzumutbarer Zeitdruck, E/A-Rechnung 2007 und 2011) zeigen einmal mehr die Arbeitsweise der BF, sind anderseits wieder die im vorliegenden Fall gewohnten Schutzbehauptungen. Die Steuererklärungen für 2011 wurden am vom Finanzamt abverlangt, hätten daher längst vor dem abgegeben sein müssen, was bei ordnungsgemäß geführten Aufzeichnungen auch ohne weiteres möglich gewesen wäre.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass alle für das Jahr 2011 dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen und Darstellungen von diesem gewürdigt wurden.

Zu den weiteren Ausführungen der BF im Schreiben Seite 3 zu Zinsen sowie b) siehe ebenfalls Bp-Bericht und Ausführungen oben. Auch mangels Zahlungsnachweis ist eine Anerkennung als Werbungskosten nicht möglich.

Zu Seite 4 des zit. Schreibens "WK Ansatz 50%" und Abschreibungen siehe ebenfalls oben.

Nochmals: Es wird vom Finanzamt grundsätzlich nicht bestritten, dass Arbeiten durchgeführt wurden. Aufgrund des vielfach fehlenden Nachweises der Höhe der tatsächlich erfolgten Zahlungen sowie des fehlenden Nachweises zur Mittelaufbringung für die vorgeblichen Ausgaben war wie im Bp-Bericht dargestellt vorzugehen.

Hinsichtlich der Spekulationseinkünfte wird auf die Darstellung in der BVE verwiesen.

Zum Thema Schuldübernahme *****[B2]***** GmbH, geltend gemacht von der BF als Verlustabzug im Rahmen von § 18 EStG 1988 (Sonderausgaben):

Die vorgelegte *****[Bank1]*****- Bestätigung trägt nichts zur Klärung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit dem auch in einigen Vorjahren (zB. 2010) geltend gemachten Betrag bei. Die Höhe des vortragsfähigen Verlustes und die Zuordnung zu einer Einkunftsart ergeben sich - mit Bindung für die Folgejahre- grundsätzlich aus der Veranlagung des Verlustjahres. Die BF hat in den Vorjahren keinen entsprechenden vortragsfähigen Verlust erzielt, im Rahmen der außerbetrieblichen Einkünfte (Vermietung und Verpachtung) ist ein Verlustvortrag nicht möglich. Weiters wurde auch keine entsprechende Zahlung nachgewiesen.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anspruchszinsen 2011 darf auf die entsprechende Berufungsvorentscheidung verwiesen werden.

Das Finanzamt stellt daher den Antrag, die Beschwerden abzuweisen.

Stellungnahme der Bf vom

Zum Vorlagebericht des Finanzamts gab die Bf mit Schreiben vom ("Eingänge", "Stellungnahme") folgende Stellungnahme ab:

Ad Sachverhalt

S11/24

Anzahl der Häuser

In der Prüfung wurden 47 Objekte vorgeworfen, jetzt über 40 (soviel auch zu Rechenfehlern ohne weitere Anmerkung ) ohne jede Auflistung, daraus wird eine eindeutig negative Polemik mit aller Gewalt aufgebaut.

Zu den allgemeinen Vorwürfen sei auf die Stellungnahme vom betreffend 2000 bis 2004 verwiesen s. Beilage und die ausführlichen Erläuterungen sowie die allgemeine Stellungnahme vom wie bereits zitiert vom Finanzamt S8.

Es wurden alle Unterlagen übersichtlich so weit als möglich angesichts der erschwerten Umstände wie mehrfach erläutert zusammengestellt und in der Kanzlei *****[B4]***** aufgelegt. Weder die Einnahmen- und Umsatzzusammenstellung noch die Zusammenstellung Rechnungen mit Zahlungen wurden gewürdigt, geschweige denn in der Kanzlei überhaupt angeschaut. Es wird ausdrücklich auf diese Unterlagen verwiesen.

Eine Gegenverrechnung mit den jeweiligen Mieten ist natürlich nachvollziehbarweil diese ja voll versteuert wurden sowohl UST als auch Angabe bei den Einnahmen.

Der gesamte angesprochene Themenkreis wurde von Herrn *****[N4]***** bereits erläutert.

Ebenso wurde der Stempel natürlich von den jeweiligen Rechnungsausstellern angebracht.

Ad S12/24

Jeder einzelne Punkt wurde aufgeklärt wie insbesondere die Verrechnung der Sendemasten und Werbeeinnahmen, Mast Wien 18., *****[S21]***** 37 wurde selbst verständlich bei der HG Wien 18., *****[S21]***** 37 STR.: 978/0***** erklärt z.B.

Kautionen diese befanden sich im Prüfungszeitraum im Aufbau und wurden wenn mit letzten bzw. ausstehenden Mieten verrechnet. Die Annahme von einem Zugang von EUR p. a. 20.000,00 ist vollkommen weltfremd.

Zu den Personen *****[V3]***** *****[N3]***** und *****[V2]***** *****[N2]***** wird deren PV ausdrücklich beantragt, da diese jeweils eine umfassende Vollmacht hatten und jeder Anwalt, Steuerberater, Werbefirma u.a.m. etc. ebenfalls für eine Mehrzahl von Firmen tätig ist.

Wenn diese Personen ohne Zeitverlust die erforderlichen Arbeiten organisieren zu günstigeren Preisen ist dies opportun , was sonst ?

Zumal zahlreiche Umbuchungen auf das jeweilige Steuerkonto, Krankenkasse, Urlaubskrankenkasse der besagten Firmen beantragt wurden und auch augenscheinlich durchgeführt wurden??

Nur wurde dieser Themenbereich mir als Barauszahlung von mir im Bericht vom angelastet und auch in der Besprechung beim Finanzamt mit Mag. *****[N5]***** am und bis dato so beibehalten !!??

Dieses eminente Thema ist bis dato ungeklärt!!

Vorsteuer Schlichtungsstelle, hier liegt lediglich ein Ausweisproblem vor, es wurde irrtümlich der Entfall als VST bis dato in den zahlreichen Vorprüfungen nie beanstandet geltend gemacht statt Entfall = Minderung bei den Einnahmen ; im Ergebnis gleich !

Ad Stellungnahme

Da Aufzeichnungen überhaupt nicht angeschaut wurden , s. Unterlagen in der Kanzlei *****[B4]***** , Pauschalvorurteile hartnäckig tradiert werden sind alle Vorwürfe in der Stellungnahme zurückzuweisen.

Auch die Polemik bei den Zustellungsversuchen ist entbehrlich im Krankheitsfall etc. und überhaupt ist es eigentlich legitim Weihnachtsurlaube antreten zu wollen und aus wichtigen Gründen unvorhergesehen wie die Besprechung am zu verschieben.

Ad S13/24

Zu den Erhebungen betreffend Wohnsitz Wien 18., *****[S4]*****gasse 24/3 sei auf die schriftliche Beilage verwiesen.

Die Vorwürfe aus den BK-Abrechnungen werden ebenso zurückgewiesen, weil dadurch nur das unglaubliche Verhalten von einigen Mietern gedeckt wurde , wie der Vorwurf der mangelnden Sorgfalt und das Fernbleiben bzw. Unterlassen einer Schlussbesprechung.

Es gab Terminkollisionen seitens mag. *****[N5]***** und es wurde um eine geringfügige Verschiebung ersucht und aus unerklärlichen Aufklärung angeboten aber nie aufgegriffen sondern nur Steuerumbuchungen mir als Barauszahlung unterschoben .

Die Unterlageneinschau mit Erläuterungen = aktive Vorlage in der Kanzlei *****[N5]***** war m. W. nach eindeutig so besprochen worden, von einem Ignorieren kann keine Rede sein.

Verweis PV Mag. *****[N5]***** zu diesem ganzen Themenbereich, sowie Erläuterung jedes einzelnen Punktes und Themas wie insbesondere die Behandlung von Steuerumbuchungen als meine Barauszahlung in den mündlichen Verhandlungen beim Finanzgericht wird ausdrücklich beantragt.

Adb.3 Verjährung

Es wird ausdrücklich beantragt sämtliche Vorverfahren als Grundvoraussetzung für dieses Verfahren zuerst abzuhandeln.

Das sind insbesondere UIDNR- Berufungen von Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****

Berufung 023/6***** *****[B2]***** vom - hier ist die Verjährung eindeutig gegeben und alle Haftungsbeträge zu refundieren wie vielfach beantragt, s.a, Schreiben vom , und ff

Zum Bereich Rechenfehler verweise ich auf Rechenfehler seitens der Finanz in den Medien publiziert.

c.8. und f UST Aus allen angeführten Ausführungen ist eine Schätzung unzulässig und unnotwendig, insbesondere auf der Einnahmenseite wo ohnedies über dem Richtwert kassiert wird führt dies zu abstrusen unwahren Ergebnissen. Es konnte nicht ein einziges konkretes Beispiel angeführt werden, eine konkrete Überprüfung kann überall jederzeit stattfinden und wurde anscheinend nicht gemacht wegen Ergebnislosigkeit die von vornherein feststand. Dies trifft genauso auf die Kautionen zu , es wurde nicht ein einziges konkretes Beispiel angeführt.

Auch wenn z.B. die Finanz im Internet bewertet werden würde, das Ergebnis ist sicher desaströs.

f.2 Vorsteuer

Dieses Thema hängt mit den diversen Umbuchungen zusammen und natürlich haben die Rechnungsaussteller auch die Leistungen erbracht, PV wie vorhin beantragt

Nachträgliche Feststellungen ,viele Jahre später sind immer problematisch.

Ad S 15/24

Die Prüfung der Firmen hat Herr *****[N4]***** im Anlasszeitpunkt übernommen, für nachträgliche Geschehnisse kann niemand etwas.

Nochmals Verweis auf den Zahlungsfluss und alle Unterlagen in den Ordner ca Kanzlei *****[B4]*****.

Das Szenarium Baubetrug wird entschieden zurückgewiesen wenn Überweisungen an die Krankenkasse, Steuerkonto und Urlaubskrankenkasse beantragt wurden und durchgeführt ??? !das ist die Frage !?

In diesem Zusammenhang ist auch die Aussage mich nicht zu kennen merkwürdig, alleine das Wort kennen lässt Interpretationsspielraum zu wann kennt man jemanden ?

Jedenfalls beantrage ich die konkrete Gegenüberstellung mit den genannten Organisatoren und PV in der mündlichen Verhandlung.

Ad *****[N11]***** hier wird die PV von Herrn *****[V8]***** *****[N15]***** per ADr. Wien 6., *****[S19]***** beantragt.

Es werden hier nochmals Wiederholungen von behandelten Themen aufgegriffen und wird unter Verweis auf das eigene Vorbringen zurückgewiesen, insbesondere ad g. Est

Ad g.2.1. Die *****[Bank1]***** Zinsen bzw. Kredite und Darlehen wurden in allen Vorprüfungen ebenfalls geprüft so in den Jahren 2000-2004 und bei der *****[B2]***** da gibt es nichts zu verwerfen.

Ad g2.2.

Es wurde der gerichtlich beeidete SV vom Prozess *****[B5]***** als "Privat " unverständlicher Weise angesehen, zu diesem Thema wird RA Dr. E. *****[N12]***** unter Mitnahme des gesamten Prozessaktes beantragt.

g.2.4 und f PV wie beantragt und Beweise wie vorgelegt.

AD S16/24 und g.2.5. Firmen

Die Rückzahlungen und Rückverrechnungen bzw. Nichtbezahlungen wurden nachgewiesen.

Bei den Schlichtungsstellenverfahren.

Bei mehreren Erhebungen wurden Arbeiter ohne Arbeitsbewilligung und Sozialversicherung angetroffen, wann, wo das ist zu konkretisieren !!

m.W. nach wurden Untermieter von Herrn ****[N16]***** in Wien 17., *****[S17]*****gasse 3/21 im Stiegenhaus als solche ein Mal so agnostiziert, dieser Irrtum wurde aufgeklärt. Die konkrete Gegenüberstellung wird beantragt.

Ad g. Nicht vorgelegte Rechnungen

Auch hier wird auf das eigene Vorbringen verwiesen und dieser Vorwurf bestritten.

Ad Berechnungen

Verweis auf die ausführlichen Unterlagen in der Kanzlei *****[B4]*****.

Mieter sind sehr wohl in der Lage über die von Ihnen gezahlte Miete Aussagen zu machen und dass sie nicht bereit sind jedes Jahr um 10 % mehr zu zahlen weil dafür jede gesetzliche Grundlage fehlt. Diese Forderung und Ansatz von der Finanz ist irreal.

Die beantragten PV werden daher vollinhaltlich aufrecht erhalten und gestellt.

Die Mittelherkunft wurde von Herrn *****[N4]***** bereits ausführlich erläutert.

Spekulationseinkünfte es ist die Basis wie geprüft aus 2004 inkl. aller Nebenausgaben heranzuziehen, Veranlagung wie beantragt.

*****[B2]***** die Erklärung der *****[Bank1]***** ist selbsterklärend und wurde die *****[B2]***** von der Finanz geprüft, diese Akte sind herbeizuschaffen und daher antragsgemäß zu entscheiden.

Bezüglich aller Aussetzungszinsen sind die ausgewiesenen Ergebnisse Basis und von Verlusten kann es keine Aussetzungszinsen geben.

Im übrigen sind nur 17 von 24 Seiten eingelangt, es wird um vollständige Übermittlung des Vorlageberichtes ersucht damit eine ergänzende Stellungnahme abgegeben werden kann.

Weitere Beweise und Anträge vorbehalten.

Die antragsgemäße Veranlagung wird beantragt.

Weitere Darstellung des Verfahrensganges

Im gegenständlichen Verfahren war und ist nahezu jede Zahl der von der Bf bekannt gegebenen Grundlagen für die Ermittlung der Einkünfte und der Umsätze strittig.

Allein der Außenprüfungsbericht vom , ABNr. 12*****/12 bzw. 22*****/12, auf den sich die angefochtenen Bescheide stützen, umfasst - tatsächlicher Berichtstext ohne Anlagen - 134 Seiten. Der Bericht samt Anlagen (396 Seiten) ist diesem Erkenntnis beigeschlossen.

Wie im Beschluss vom (siehe im Folgenden) ausgeführt, sind die von der Bf selbst verfassten umfangreichen, stets wiederum auf andere Unterlagen verweisenden oder lediglich allgemein gehaltenen Eingaben praktisch unlesbar. Erst im Gerichtsverfahren erfolgten durch den nunmehrigen steuerlichen Vertreter und den später beigezogenen rechtsfreundlichen Vertreter Angaben, die auch für einen Dritten zumindest verständlich sind.

Soweit für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, werden Schriftsätze und Urkunden des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der einzelnen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung dargestellt, im übrigen wird auf den Finanzamtsakt sowie die angeführten Ordnungszahlen (OZ) des Gerichtsakts verwiesen. Die entsprechenden Urkunden sind den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt, sie stammen entweder von ihnen selbst oder wurden ihnen auf dem Postweg, elektronisch oder anlässlich von Tagsatzungen ausgefolgt.

Die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstatteten Eingaben sind im Folgenden, ebenso wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung, wiedergegeben.

Zwecks leichterer Nachvollziehbarkeit wird in der Begründung dieses Erkenntnisses hierauf unter Angabe der OZ des Gerichtsakts oder der fortlaufenden Nummerierung der einzelnen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Nummer der Tagsatzung/fortlaufende Nummerierung) sowie der Seitenzahlen des Erkenntnisses Bezug genommen. Dies erklärt die mehrere hundert Seiten umfassende Wiedergabe der Verhandlungsprotokolle einschließlich der im Verfahren erstatteten Eingaben und vorgelegten Urkunden.

Erkenntnis

Mit Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht nach einer mündlichen Verhandlung am und am die Beschwerde gegen den am zugestellten Anspruchszinsenbescheid i. Z. m. Einkommensteuer 2011 vom gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und stellte das Beschwerdeverfahren betreffend den am zugestellten Anspruchszinsenbescheid i. Z. m. Einkommensteuer 2011 vom ein.

Beschlüsse vom

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom zu RV/7101138/2015 (siehe ) fasste das Gericht unter anderem folgende Beschlüsse:

Auftrag an das Finanzamt

Dem Finanzamt wird aufgetragen, innerhalb von vier Wochen dem Gericht vorzulegen und der Bf in Kopie zu übermitteln

  • den auf Seite 134 der Außenprüfungsberichts vom angeführten Anhang mit der "Darstellung der errechneten Umsatz- und Einkommenszahlen" (als PDF),

  • eine tabellarische Übersicht über sämtliche durch die Außenprüfung vorgenommenen Änderungen der Bemessungsgrundlagen, gegliedert nach Abgabenarten und Veranlagungsjahren, detailliert gemäß den einzelnen Textziffern des Außenprüfungsberichtes, und ergänzt um die mit den Beschwerdevorentscheidungen vorgenommenen Änderungen (als Excel-Tabelle).

Ferner wurde in Bezug auf die Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2011 vom Gericht folgender Beschluss verkündet:

Weitere Vorgangsweise

  • Auf Grund der Komplexität des Verfahrens (allein der Außenprüfungsbericht vom , ABNr. 12*****/12 bzw. 22*****/12 umfasst laut Finanzamtsvorlage 396 Seiten, davon 134 Seiten tatsächlicher Bericht) einerseits und der umfangreichen, stets wiederum auf andere Unterlagen verweisenden oder lediglich allgemein gehaltenen und somit praktisch unlesbaren Eingaben der Beschwerdeführerin andererseits sowie der teils unvollständigen, teils dieselben Unterlagen offenbar mehrfach übermittelnden Aktenvorlage durch das Finanzamt wird zwecks Verfahrenskonzentration die mündliche Verhandlung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2011 in der Weise durchgeführt, dass diese auf mehrere Tagsatzungen verteilt wird, bei jeder dieser Tagsatzungen jeweils ein bei der vorangegangenen Tagsatzung festgelegter Teil des die Begründung der angefochtenen Bescheide darstellenden Außenprüfungsberichts in der Weise erörtert wird, dass die Bf ihre diesen Teil betreffenden Einwendungen (in der Beschwerde, dem Vorlageantrag und allen anderen Eingaben) mündlich gesammelt vorträgt und das Finanzamt hierauf mündlich gesammelt (unter Einbeziehung der Beschwerdevorentscheidungen und des Vorlageberichts) repliziert, wobei die Erstattung jeweils eines vorbereitenden Schriftsatzes, der dem Gericht und der jeweils anderen Partei zumindest zehn Tage vor der Tagsatzung zuzukommen und das jeweilige Vorbringen abschließend und ohne weitere Verweise darzustellen hat, zulässig ist. Soweit von den Parteien Urkunden zum Beweis ihres Vorbringens angegeben werden, sind diese bei der Tagsatzung im Original vorzulegen. Sollte sich das Erfordernis weiterer Beweisaufnahmen ergeben, wird hierüber jeweils nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zu dem jeweiligen Teil des Außenprüfungsberichts entschieden. Sofern bis zum Abschluss der Erörterung des Außenprüfungsberichts noch keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Bf vorliegt, wird dann über die weitere Vorgangsweise entschieden.

  • Gegenstand der ersten Tagsatzung der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2011 werden die Kapital A) Allgemeiner Teil und B) Verfahren sowie D) Sicherstellungsauftrag und E) Offene Verfahren des Außenprüfungsberichts (Seiten 6 bis 13 sowie 24) sein.

  • Die erste Tagsatzung der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2011 wird für Dienstag, , 10:15 Uhr, Verhandlungsraum 1 F 05, anberaumt, eine gesonderte weitere Ladung erfolgt nicht.

Änderung der Anträge und Argumentation der Parteien

Vorweg bemerkt wird, dass sich im Lauf des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht die Anträge und die Argumentation beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilweise mehrfach geändert haben, wobei gemäß § 270 BAO auf die Letztfassung dieser Anträge abzustellen ist.

Jene Teile des Außenprüfungsberichts, die infolge geänderter Argumentation der Behörde (Tagsatzung vom ) für das weitere Verfahren nicht unmittelbar von Bedeutung sind, werden daher im Folgenden nicht wiedergegeben und wird diesbezüglich auf die Beilage verwiesen. Die im Beschluss vom festgelegte Vorgangsweise musste daher im Lauf des mehrjährigen Verfahrens angepasst werden.

Bericht des Finanzamts vom

Mit Bericht vom (Gerichtsakt: "Eingänge", Stellungnahme des Finanzamts (), keine OZ, da eine elektronische Vergabe von Ordnungszahlen erst seit Ende 2016 erfolgt) kam das Finanzamt dem Auftrag vom nach und führte aus:

Zu Punkt 1.

Die Darstellung der errechneten Umsatz- und Einkommenszahlen findet sich im Anhang B zum Bp-Bericht, Blatt 31-70, wobei

o Blatt 31 die Darstellung der von der BF in ihren Steuererklärungen abgegebenen Beträge enthält,

o Blatt 32 die rechnerische Kontrolle der Einnahmen/ Ausgaben-Rechnungen der BF durch die Bp,

o Blatt 33 das Gesamtergebnis der Änderungen betreffend Umsatzsteuer durch die Prüferin und

o Blatt 34 das Gesamtergebnis der Änderungen betreffen Einkommensteuer durch die Prüferin enthält.

Die weiteren Seiten enthalten die Berechnungen durch die Prüferin nach Themen geordnet.

Eine Überprüfung der Daten laut von der BF vorgelegten Aufzeichnungen durch die Betriebsprüfung war aufgrund der Aufzeichnungsführung der BF für das Finanzamt nur durch das Erstellen von Tabellen durch Prüferin selbst und Eintragung der in den Listen der BF angegebenen Beträge möglich.

Im Anhang B zum Bp-Bericht wurden außer Blatt 1 (Zinsliste Werbung, Sendemasten, die in der Unterlagen der BF vorgefunden wurde) sämtliche Listen und Berechnungen von der Betriebsprüfung erstellt.

Die Anhänge A und B wurden dem BFG zusätzlich getrennt vom „Bp-Bericht samt Anhängen" vorgelegt, um eine weitere Nummerierung vornehmen zu können.

Jeder Anhang wurde mit „1" und ff beginnend nummeriert, die Blattzahlen der Anhänge finden sich in Handschrift rechts unten, ebenso wie Verweise rechts oben auf die Textziffer des Bp-Berichtes.

Zu Punkt 2.

Die von der Außenprüfung vorgenommenen Änderungen der Bemessungsgrundlagen finden sich in den Excel-Tabellen „USt 4 Berechnungsblatt" und „ESt 3 Berechnungsblatt".

Zur Erläuterung wird jeweils die Datei „Entwicklung USt" bzw. „Entwicklung ESt" übermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurden nur hinsichtlich Einkommensteuer 2011  Änderungen, vorgenommen, da für 2011 erstmalig in der Beschwerde Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen vorgelegt wurden.

In der Tabelle „BVE ESt 2011" werden die Berechnungen samt Hinweisen auf Anhang B zum Bp-Bericht und die Beschwerdevorentscheidung vorgelegt.

Einkommensteuer:

Vermietung und Verpachtung, Einnahmen:

Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten:

Weitere Einkünfte:

[...]

Umsatzsteuer:

Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung vom (TS 1), (TS 2), (TS 3), (TS 4), (TS 5), (TS 6), (TS 7), (TS 8),  (TS 9),  (TS 10) und (TS 11)

Die mündliche Verhandlung verteilte sich (nach den beiden Tagsatzungen in Sachen Anspruchszinsen am und am , siehe ) auf elf Tagsatzungen in mehreren Jahren, und zwar am , , , , , , , , , und .

In den ersten Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung wurden an Hand des Außenprüfungsberichts die Standpunkte der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wie folgt dargelegt und Ergänzungen vorgenommen (die Darstellung jener Teile des Außenprüfungsberichts, der sich im Detail auf die Versagung des Vorsteuerabzugs infolge Rechnungsmängeln und Zweifeln an der Unternehmereigenschaft der ausführenden Personen sowie der abgerechneten Lieferungen und sonstigen Leistungen bezieht, sowie der hierzu ergangenen Parteienäußerungen entfällt im Hinblick auf dessen Umfang, der gesamte Außenprüfungsbericht ist jedoch diesem Erkenntnis als Beilage angeschlossen).

In der Tagsatzung Verhandlung vom erfolgte eine grundsätzliche Änderung des bisherigen Standpunkts der belangten Behörde in Bezug auf die steuerliche Berücksichtigung der dubiosen Rechnungen.

In den weiteren Tagsatzungen wurden ausgehend von den im Verfahren geänderten Anträgen die diesbezüglich noch offenen Fragen besprochen.

Im einzelnen:

1. In der Tagsatzung am wurden die Kapitel A) Allgemeiner Teil und B) Verfahren sowie D) Sicherstellungsauftrag und E) Offene Verfahren des Außenprüfungsberichts (Seiten 6 bis 13 sowie 24) erörtert.

2. In der Tagsatzung am wurden die Kapitel C) Aufzeichnungen (c.1. bis c.7., Seiten 14 bis 21) und C) sowie Schätzungsbegründung (c.8., Seiten 22 und 23) des Außenprüfungsberichts erörtert.

3. In der Tagsatzung am wurden die Kapitel F) Umsatzsteuer (f.1. bis f.3, Seiten 25 bis 31) des Außenprüfungsberichts erörtert.

4. In der Tagsatzung am wurden die Kapitel g) ESt g.1. Einnahmen, g.2. Werbungskosten, g.2.1. Bankbelege - Bankzinsen, g.2.2. Gerichtsurteil, g.2.3. AfA, g.2.4. Lieferanten, g.2.4.1. allgemeiner Teil, g.2.4.2. Mittelherkunft für die Bezahlung der Lieferantenrechnungen (Seiten 25 bis 36), g.2.6. Rechnungsmängel (Seiten 131 und 132) des Außenprüfungsberichts erörtert.

5. In der Tagsatzung am wurden die Kapitel g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges sowie g.2.5. Firmen und g.2.5.1 *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** des Außenprüfungsberichts (Seiten 36 - 50) erörtert.

6. In der Tagsatzung am wurden die offenen Punkte der Tagsatzung vom sowie die weitere Vorgangsweise erörtert. Ferner wurde Punkt g.5 Spekulationseinkünfte aus dem Außenprüfungsbericht vorgetragen.

7. In der Tagsatzung am wurde die vom Finanzamt neu erstellte Geldflussrechnung sowie die weitere Vorgangsweise betreffend die offenen Fragen erörtert.

8. In der Tagsatzung vom berichtete das Finanzamt, dass die festgelegten Termine nicht eingehalten worden seien. Die Bf sowie der steuerliche Vertreter verwiesen auf jeweils krankheitsbedingte Behinderungen. Das Gericht beschloss, vorerst von der Richtigkeit der Daten laut Geldflussrechnung des Finanzamts vom auszugehen und trug der Bf auf, Finanzierung des laut Geldflussrechnung ungeklärten Betrages von 3.266.514,98 € schriftlich darzulegen und hierfür Beweismittel vorzulegen, ferner Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen anzugeben. Sollten Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen laut Finanzamtstabelle von der Bf nicht fristgerecht bekannt gegeben werden, gehe das Gericht von der Neutralität dieses Daten über den Beschwerdezeitraum sowie von einem von der Bf zu belegenden Finanzierungserfordernis von 3.266.514,98 Euro über den Beschwerdezeitraum aus. Die ursprünglich für angesetzte weitere Tagsatzung wurde über Ersuchen des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters des Bf vertagt.

9. In der Tagsatzung vom wurden die zwischenzeitigen Schriftsätze der Parteien erörtert, insbesondere die Schreiben der Bf vom und vom samt den vorgelegten Beweismitteln, und der Stellungnahme der belangten Behörde vom (Zu 1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (41.205,93 € als Verwalterin von Fremdliegenschaften sowie aus Versicherungsprovisionen. Zu 2. Bf: Kreditrahmen Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** und *****[Bank2]***** (Summe 137.000,00 €) sowie FA: Kreditrückzahlungen (Summe 251.783,18 €). Zu 3. Aufstockung Mieterkautionen von 2005 auf 2011 (Summe 190.000,00 € bzw. 189.985,64 €). Zu 4. Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung "*****[B7]*****" (1.600.000,00 €). Zu 5. Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (220.000,00 €). Zu 6. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 18., *****[S21]***** 37 (134.584,55 €). Zu 7. Darlehen oder Schenkungen Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****. Zu 8. Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen (451.408,99). Das Gericht fasste in diesem Zusammenhang verschiedene Beweisbeschlüsse.

10. In der Tagsatzung vom wurden die zwischenzeitigen Schriftsätze der Parteien erörtert sowie die aktuelle Geldflussrechnung des Finanzamts vom .

11. In der Tagsatzung vom  ebenfalls die die zwischenzeitigen Schriftsätze der Parteien erörtert sowie die Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters vom und die Geldflussrechnung des Finanzamts vom . Diskutiert wurden die noch offen gebliebenen Fragen und ein allfälliger Bedarf an weiteren Erörterungen und Beweisaufnahmen. Die Parteien stellten ihre Schlussanträge, die Entscheidung blieb der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

Die Tagsatzungen werden im folgenden durchnummeriert, die einzelnen Wortmeldungen innerhalb der einzelnen Tagsatzungen ebenfalls (Tagsatzung/fortlaufende Nummer), um eine leichtere Verweisbarkeit zu ermöglichen. Im Begründungsteil wird zur besseren Auffindbarkeit im Erkenntnistext i. d. R. auch auf die jeweilige Seite im PDF bzw. im Ausdruck der Entscheidung (Original für die Parteien) verwiesen. 

Die Darstellung folgt, wie oben ausgeführt, zunächst den Angaben im Außenprüfungsbericht, an die sich die jeweils bezughabenden Ausführungen in den einzelnen Tagsatzungen anschließen. In weiterer Folge sind die Ausführungen in den einzelnen Tagsatzungen dann in der Regel den im Gerichtsverfahren eingebrachten Schriftsätzen chronologisch zugeordnet.

Außenprüfungsbericht

a) allgemeiner Teil

a.1. Häuser

Folgende Häuser/Wohnungen stehen im Alleinbesitz von Fr. Dr. *****[N1]***** und werden vermietet:

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Adresse
GB-Daten
*****[S6]*****g 3, *****[S6]*****g 5
KG 01010 Neubau, EZ *****[EZ1]*****KGKaufvertrag 1986-10-15, Schenkungsvertrag
*****[S7]*****g.11
KG 01205 Hietzing, EZ *****[EZ2]*****Kaufvertrag 2004-02-26verkauft mit Kaufvertrag vom
*****[S8]*****gasse. 1
KG 01002 Alsergrund, EZ *****[EZ3]*****, Nr. 55; "****[B3]****haus", auch:*****[S9]*****platz 2 oder *****[S10]*****gasse 2 oder *****[S11]*****straße 12Nr. 55-57, 59: Kaufvertrag 1991-08-07
*****[S12]***** 206
KG 01657 Leopoldstadt, EZ *****[EZ4]*****Kaufvertrag 2000-06-20; Kaufvertrag 2000-09-26
*****[S13]*****g 8
KG01006 Landstraße, EZ *****[EZ5]*****, Nr. 19Schenkungsvertrag 1963-09-13
*****[S14]*****str. 158
KG01210 Penzing, EZ *****[EZ6]*****Kaufvertrag 1997-10-27
*****[S2]*****str. 79-83
KG 01101 Favoriten, EZ *****[EZ7]*****Kaufvertrag 1994-10-05; Kaufvertrag 1995-10-05
*****[S16]***** Straße 161
KG 01303 Gaudenzdorf, EZ *****[EZ8]*****Kaufvertrag 2008-09-12, Kaufvertrag 2008-11-18, Kaufvertrag 2008-11-25, Kaufvertrag 2008-11-25, Kaufvertrag 2008-12-15, Kaufvertrag 2009-03-11
*****[S17]*****g. 3
KG 01402 Hernals, EZ *****[EZ9]***** (auch *****[S18]*****g 4)Kaufvertrag 1988-02-02 

Mündliche Verhandlung vom (TS 1)

Beschwerdeführerin (TS01/001):

Diese Aufstellung ist nicht ganz zutreffend. In der *****[S8]*****gasse besitzt die Bf. nur zwei Eigentumswohnungen und zwei Geschäftslokale im Eigentum. Bei der nächsten Verhandlung wird der Grundbuchsauszug nachgereicht. Es könnte sich um die Top Nr. 11-12b, 4-5a (Lokale), 22 und 29 (Wohnungen) handeln, näheres wird bei der nächsten Verhandlung nachgereicht.

Bei der *****[S13]*****gasse handelt es sich ebenfalls nur um eine Eigentumswohnung.

Hinsichtlich der *****[S16]***** Straße 161 betrifft die Bf. nur der letztgenannte  Kaufvertrag aus dem Jahr 2009.

Zur *****[S6]*****gasse ist noch anzumerken, dass von der Bf. ein Hälfteanteil im Jahr 1960 im Erbweg erworben wurde.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/002):

Lt. Aufstellung der einzelnen Wohnungen vom handelt es sich um die Lokale Top 4/5/5A, 12/13 sowie Keller K 13 und um die Wohnungen Top 22 sowie Top 31 und Keller K 31.

Das Finanzamt legt die entsprechende Liste vor, die bislang nicht Gegenstand der vorgelegten Akten war. Diese Liste wurde im Sicherstellungsverfahren vom Finanzamt vorgelegt.

Die Liste wird von der Bf. mit Anmerkungen versehen.

Das Finanzamt wird der Bf. innerhalb der nächsten zwei Wochen eine Kopie dieser Liste übermitteln.

Außenprüfungsbericht 

a.2. abgegebene Erklärungen

Die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen 2005- 2010 wurden abgegeben.

Am wurden auch die Erklärungen für 2011 abgegeben.

In sämtlichen Einkommensteuererklärungen (2005- 2011) wurde unter der Kz 370 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) kein Betrag sondern das Wort "Verluste" oder "0" angegeben.

Entsprechende Beilagen (z.B. E1b) wurden nicht beigelegt.

Nur im Jahr 2009 wurde die Beilage E1a abgegeben.

Während der Betriebsprüfung (BP) wurden die Überschussrechnungen für 2005 - 2010 vorgelegt, für 2011 nicht.

Mündliche Verhandlung vom (TS 1)

Beschwerdeführerin (TS01/003):

Es wurden nur vorläufige Erklärungen für 2005 bis 2011 abgegeben. Vorläufig deswegen, da die Vorprüfungen bis zum Jahr 2004 noch anhängig waren und im übrigen noch immer nicht abgeschlossen sind. Für die Steuerklärungen des Beschwerdezeitraumes hat die Vorprüfung Auswirkungen auf die amtsersetzende AfA.

Zu Prüfungsbeginn im Jahr 2012 war die Überschußermittlung für das Jahr 2011 noch nicht abgeschlossen.

Das Finanzamt hat die Bf. während des Verfahrens nie aufgefordert, die ausgefüllten vorläufigen Beilagen abzugeben.

Aufgrund von Fristverlängerungen wäre die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2011 erst zum Ende des Jahres 2012 gewesen.

Steuerlicher Vertreter (TS01/004):

Die Erklärung für 2011 wurde im Juni 2012 mit den Beilagen abgegeben, allerdings auch vorläufig.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/005):

Die Beilagen betreffend das Jahr 2011 wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegt. Seinerzeit lag nur eine Überschußrechnung für die *****[S2]*****straße vor.

Zur Abgabe der Beilagen zur Einkommensteuererklärung ist eine gesonderte Aufforderung des Finanzamt nicht erforderlich.

Teamleiter Außenprüfung (TS01/006):

Aus Sicht des Finanzamtes wird mit der Abgabe von Steuererklärungen, die keine Beträge enthalten, der Steuererklärungspflicht nicht nachgekommen. Auch eine offene Prüfung der Vorjahre ändert nichts an der Verpflichtung zur Abgabe ausgefüllter Erklärungen.

Steuerlicher Vertreter (TS01/007):

Es stehen überall in den Steuererklärungen Zahlen, nur bei den Einkünften aus V+V steht jeweils Verlust.

Außenprüfungsbericht

a.3. Vorprüfungen

Umsatzsteuersonderprüfung (USO) für den Zeitraum 9/95-2/96, 3-7/96, 3/2003

Betriebsprüfung: Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1994- 1997

Berufungsentscheidung für die Jahre 1994- 1997 vom (Gz. RV/4563-W/02)

Betriebsprüfung: Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1998-2004

Die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2000- 2004 ist noch offen.

[Anmerkung zur Berufung: Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 bis 2004: Erledigung durch ; diese Erledigung betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2003 sowie Umsatzsteuer 2001 bis 2003 durch  bestätigt, betreffend Umsatzsteuer 2000 zurückverweisen und betreffend Umsatzsteuer 2004 abgeändert; Umsatzsteuer 2000: Erledigung durch , n. v.; siehe dazu auch im Folgenden].

Mündliche Verhandlung vom (TS 1)

Beschwerdeführerin (TS01/008):

Zu ergänzen wäre, dass das Finanzamt mit Datum ein Ergänzungsersuchen betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 9/2010 (detaillierte Aufstellung, Nachweis von Rechnungsbeträgen über € 8.000,00), eine Buchungsmitteilung vom betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 9/2010, eine Buchungsmitteilung betreffend Voranmeldung Umsatzsteuer 06/2010 sowie ein Ergänzungsersuchen vom betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 06/2010 (Nachweis von Rechnungsbeträgen über € 5.000,00) übermittelt hat. Die entsprechenden Kopien werden zum Akt genommen.

Ferner ein Ergänzungsersuchen vom betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 8/2004 (belegmäßiger Nachweis größerer Rechnungen).

Außerdem (keine Kopie vorhanden) ein Ergänzungsersuchen vom betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 10/2004 (belegmäßiger Nachweis größerer Rechnungen).

Die Berufungsentscheidung für die 1994 bis 1997 ist in Rechtskraft erwachsen, außerdem wurde einer Berufung betreffend Umsatzsteuerfestsetzung Jänner 2006 Folge gegeben.

Zur Betriebsprüfung betreffend 1998 bis 2004 ist festzuhalten, dass zwar eine ausführliche Schlußbesprechung stattgefunden hat, jedoch keine Niederschrift ausgefolgt wurde.

Etwa ein Jahr später ergingen die Bescheide, die nach Meinung der Bf. nicht mit dem Ergebnis der Schlußbesprechung übereingestimmt haben.

Steuerlicher Vertreter (TS01/009):

Die Berufung gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2000-2004 datiert vom . Diese wurde vom Finanzamt in Erlassung von Berufungsvorentscheidungen dem UFS am vorgelegt. Hierzu gab es eine UFS-Entscheidung vom , diese wurde dem steuerlichen Vertreter am zugestellt. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellvollmacht, die Berufungsentscheidung wurde der Bf. vom steuerlichen Vertreter nicht ausgefolgt, sondern nur der Inhalt dargestellt. Dagegen wurde am Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, über die bisher noch nicht entschieden wurde.

Da der Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden hat, wurden die AfA-Bemessungsgrundlagen lt. UFS-Entscheidung auch noch nicht berichtigen Erklärungen zugrunde gelegt.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/010):

Es ist nicht zu erwarten, dass der VwGH inhaltlich entscheiden wird, da offenkundig die Zustellung der Entscheidung nicht bewirkt wurde.

Zutreffend ist, dass Gegenstand der Vorprüfung auch die AfA war.

Außenprüfungsbericht

a.4. Prüfungszeitraum

Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum:

3/2011-12/2011 (unterfertigt am )

1/2012 (unterfertigt am )

Betriebsprüfung: Umsatzsteuer und Einkommensteuer

2005- 2010 (unterfertigt am )

Die Umsatzsteuer- und die Einkommensteuererklärung 2011 wurde während der Betriebsprüfung vorgelegt. Die Betriebsprüfung wurde auf den Zeitraum 2011 ausgedehnt 

Es wurde keine Selbstanzeige erstattet.

Mündliche Verhandlung vom (TS 1)

Vertreterin des Finanzamts (TS01/011):

Die Prüfungsaufträge wurden von Herrn *****[N4]***** unterfertigt.

Außenprüfungsbericht

b) Verfahren

b.1. Termine von den Anmeldungen bis zur Schlussbesprechung

Am erfolgte die telefonische Anmeldung zur USO für 3/2011- 1/2012 bei Fr. Dr. *****[N1]*****. Am erfolgte der Prüfungsbeginn. Dabei wurde Fr. Dr. *****[N1]***** von Herrn *****[V4]***** *****[N4]***** vertreten und ließ den Prüfungs- und Nachschauauftrag von ihm übernehmen und unterfertigen.

Der Prüfungsbeginn und die Prüfung fand im Büro von Hrn. *****[N4]*****, 1020 Wien, *****[S12]***** 206/EG/Tür3, statt.

Am erfolgte die telefonische Anmeldung zur Betriebsprüfung (Zeitraum 2005 - 2010) und eine Erweiterung der USO für den Zeitraum 1/2012 bei Fr. Dr. *****[N1]*****. Von Fr. Dr. *****[N1]***** wurde bei dem Gespräch eine schriftliche Anmeldung verlangt- diese wurde bei der Frageliste am wie gewünscht angeführt. Weiters verlangte sie in dem Gespräch, dass sämtliche Schritte, die die Behörde setzt, in schriftlicher Form erfolgen.

Am erfolgte der Prüfungsbeginn im Büro von Hrn. *****[N4]*****, 1020 Wien, *****[S12]***** 206/EG/Tür3. Hr. *****[N4]***** vertrat wieder Fr. Dr. *****[N1]*****. Die Prüfung fand im Büro statt.

Im Schreiben von Fr. Dr. *****[N1]***** vom (beim Finanzamt am eingelangt) wurde mitgeteilt, dass Hr. *****[N4]***** am ...7.2012 unerwartet verstarb.

Ab August 2012 vertritt die Steuerberatungskanzlei *****[B4]***** WT GmbH, Hr. Mag. *****[N5]*****, Fr. Dr. *****[N1]*****.

Am erfolgte eine Besprechung mit dem Steuerberater. Dabei wurden eine Zusammenstellung (34 Seiten) und 176 Kopien übergeben.

Bei einem Gespräch des Hrn. Mag. *****[N5]***** mit dem Fachbereich wurde um einen Gesprächstermin gebeten, der am stattfand. Bei dieser Besprechung wurde Fr. Dr. *****[N1]***** und Hrn. Mag. *****[N5]***** mitgeteilt, dass für die Beantwortung der Fragen (welche seit bereits der Abgabepflichtigen bekannt waren- siehe Pkt. B.2) eine Frist bis zum eingeräumt wird.

Am erfolgte ein Anruf in der Stb.-Kanzlei, dabei wurde von Hrn. Mag. *****[N5]***** mitgeteilt, dass noch "jede Menge" Unterlagen vorgelegt werden würden. Am erfolgte der Rückruf von der Steuerberatungskanzlei für eine Terminvereinbarung. Am wurden Unterlagen (siehe Punkt Aufzeichnungen) vorgelegt. Am fand eine Besprechung mit Hrn. Mag. *****[N5]*****, dem Teamleiter und der Betriebsprüferin statt.

Am wurden nochmals Unterlagen (siehe Aufzeichnungen) vorgelegt.

Am 20.+ rief die Prüferin in der Stb.Kanzlei an um mit dem Steuerberater einen Termin für die Schlussbesprechung auszumachen. Hr. Mag. *****[N5]***** konnte nicht erreicht werden (Besprechung, nicht in der Kanzlei anwesend). Die Prüferin bat in mehreren Telefonaten um Rückruf, der jedoch nicht erfolgte. Der Termin für die Schlussbesprechung wurde mangels Absprachemöglichkeit mit der Partei und deren Steuerberater sodann von der Betriebsprüfung festgesetzt.

Am wurde die Ladung der Schlussbesprechung- angesetzt für Dienstag, den - mit Rückschein an Fr. Dr. *****[N1]***** und an Hrn. Mag. *****[N5]***** zugestellt.

4 Wochen später wurde am Do (2 Arbeitstage vor der angesetzten Schlussbesprechung) ein 38-seitiges Fax an das Finanzamt gesendet. 36 Seiten davon betrafen Fragenbeantwortung und Berechnungsunterlagen von Fr. Dr. *****[N1]*****, 2 Seiten ein Begleitschreiben des Steuerberaters.

Von dem Begleitschreiben wird folgender Passus des Steuerberaters hervorgehoben:

     Ich darf sie ersuchen, die Termine bitte mit den Beteiligten abzustimmen, insbesondere wenn dies Termine betrifft, die Sie mitten in der Haupturlaubszeit ansetzen wollen.

     Meinen Urlaub nächste Woche habe ich vor über sechs Monaten gebucht und wann Sie mich gefragt hätten, hätte ich Ihnen dies sofort sagen können.

Eine Absprache des Schlussbesprechungstermins war auch von Seiten der Behörde gewollt, jedoch erfolgte der von der Prüferin erbetene Rückruf nicht.

Der Schlussbesprechungstermin war der Partei und dem steuerlichen Vertreter bereits seit bekannt. Obwohl dem steuerliche Vertreter zu diesem Zeitpunkt bewusst war (der Urlaub war "bereits seit 6 Monaten gebucht"), dass er den Termin nicht einhalten können wird, wurde nicht sofort um eine Terminverschiebung gebeten sondern erst 4 Wochen später, unmittelbar vor dem Termin, nämlich kurzfristig (2 Arbeitstage) vor der Schlussbesprechung.

Nach Ansicht der Behörde wurden der Abgabepflichtigen genug Zeit und ausreichend Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung geboten, nämlich 8 Monate.

Auf Seite 2 des Schreibens vom wird Folgendes vorgebracht:

     Ich halte es deshalb aus meiner Sicht für verfrüht, die Prüfung in diesem Stadium zu beenden. Ihr möglicher Einwand, wir hätten ausreichend Zelt gehabt, geht insofern ins Leere, als dass durch den Tod von Herrn *****[N4]***** uns lange Zeit der Zugang zu wesentlichen Unterlagen verwehrt war.

Der frühere Vertreter Hr. *****[N4]***** verstarb am ...7.2012. Das Büro befand sich im Haus von Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****- 1020 Wien, *****[S12]***** 206/EG/Tür 3. Im Schreiben vom und anlässlich der Besprechung am wurde von Fr. Dr. *****[N1]***** behauptet, dass sich ihre Überschussermittlungen und Belege der Prüfungsjahre in der Verlassenschaft von Hrn. *****[N4]***** befinden und sie keinen Zugriff darauf habe.

Eine Erhebung beim zuständigen Bezirksgericht und dem Notar, der die Verlassenschaft von Hrn. *****[N4]***** abwickelt, hat ergeben, dass sich diese Unterlagen nie in der Verlassenschaft befunden haben und der Name Fr. Dr. *****[N1]***** nicht bekannt war. Weiters teilte der Notar mit, solche Unterlagen alleine schon aus Haftungsgründen nicht zu übernehmen und dass es ist ihm unerklärlich sei, welchen Zweck solche Unterlagen für diese Verlassenschaftsabhandlung haben sollten.

Fr. Dr. *****[N1]***** wurde bei der Besprechung im Finanzamt am mitgeteilt, dass sie einen Antrag auf Herausgabe der Unterlagen bei Gericht stellen könne. Ein solcher Antrag wurde beim Bezirksgericht oder Notar nie gestellt.

Die von Fr. Dr. *****[N1]***** aufgestellte Behauptung, ihre Unterlagen befänden sich in der Verlassenschaft von Hrn. *****[N4]*****, ging damit ins Leere. Es handelt sich daher um eine reine Schutzbehauptung der Abgabepflichtigen um die Verfahrensverschleppunq zu rechtfertigen.

Die Behörde ist der Ansicht, dass ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mitarbeit und Aufklärung geboten war. Auch wurden jede Menge Unterlagen vorgelegt.

Am rief Hrn. Mag. *****[N5]***** um 10:46 im Finanzamt (DW der Betriebsprüferin) an, um sich zu erkundigen, ob das Fax, das am versendet wurde, angekommen sei. Die gem. § 149 BAO für anberaumte Schlussbesprechung ist, da trotz Vorladung weder die Abgabepflichtige noch deren Vertreter zu diesem Termin erschienen sind, gem. § 149 Abs.2 letzter Teilsatz entfallen.

Bei den Besprechungen am und wurden sämtliche Fragen und Ansichten der Behörde zu dieser Betriebsprüfung (BP) und Umsatzsteuerprüfung (UVA-Pr.) mit einer Fristsetzung zur Beantwortung bis zum übergeben. Mit Ende März 2013 wurden (entgegen der Vereinbarung in der Besprechung vom ) keine Unterlagen vorgelegt. Erst nach Rückfrage der Prüferin beim Steuerberater wurden Mitte Mai Unterlagen vorgelegt. Über die Monate Mai und Juni 2013 wurden Fragenbeantwortungen und Unterlagen vorgelegt, eine Besprechung wurde nochmals am abgehalten.

Teilweise erfolgten Antworten wie "Alle Belege liegen in den jeweiligen Ordnern geschlossen auf", oder "dies wurde oft in der Vergangenheit erläutert", oder bei der Bitte um Vorlage einer Rechnung wurde folgendes geantwortet:

     MA 31 SIND DIE WASSERGEBÜHREN, DIE VST WIRD i.d.i. KOPIE BEILIEGENDEN JAHRESRECHNUNG AUSGEWIESEN,ORIGINN. WURDE I.d.BK-ABRECHNUNG VORGELEGT.

     DER GESAMMELTE AUSWEIS FÜHRT AUCH SONST ZUR VERWIRRUNG WIRD ABER v.d. MA 31 SO GEHANDHABT. OHNE WASSER KÖNNEN DIE MIETER SCHWER EXISTIEREN u. HAUSBRUNNEN GIBT ES KEINEN bzw. WURDEN DIEJENIGEN FRÜHER GEZWUNGEN DEN ZUZUSCHÜTTEN UND SICH ANS ÖFFENTLICHE NETZ ANZUHÄNGEN.

Inwieweit solche Bemerkungen zur Klärung der Fragen bzw. Vorlage einer Rechnung beitragen sollen, ist völlig unklar.

Die Behörde hat einen Schlussbesprechungstermin festgesetzt, dieser wurde der Partei nachweislich 1 Monat vor der Besprechung zugestellt.

Auch hier wurde versucht das Verfahren weiter zu verschleppen, wie oben beschrieben. Mit dem Fax vom wurde auch die sechste Stellungnahme zu den Einnahmen mitübermittelt (dieses Mal wieder mit Umsatzsummen, die nicht nachvollziehbar sind). Seither sind keinerlei weitere Unterlagen vorgelegt worden. Unter Bedachtnahme auf die oben dargelegte Judikatur liegt somit aus Sicht der BP kein Anlass vor, einen weiteren Schlussbesprechungstermin anzuberaumen.

Mündliche Verhandlung vom (TS 1)

Steuerlicher Vertreter (TS01/012):

Ende Juli oder Anfang August 2012 hat der steuerliche Vertreter beim FA nachgefragt, wie der Stand der laufenden Prüfung sei. Insbesonders habe sich der steuerl. Vertreter erkundigt, ob irgendwelche offenen Fristen einzuhalten wäre, welche Fragen noch offen seien und welche Unterlagen noch benötigt werden. Dabei konnte der steuerl. Vertreter nicht direkt mit der Prüferin sprechen, da diese nicht anwesend war.

Anfang Oktober 2010 kam es dann zum ersten direkten Telefonat des steuerl. Vertreters mit der Prüferin. Dabei verwies die Prüferin darauf, dass sie sich aufgrund anderer Arbeiten etwa in zwei Wochen melden werde. Vor der Besprechung am erging ohne weitere Vorankündigung der Sicherstellungsauftrag des FA.

Prüferin (TS01/013):

Die Vertretung wurde am im FinanzOnline vom steuerl. Vertreter eingetragen. Ende September kam es zu einem Telefonat, es wurde ausgemacht, dass wir in zwei Wochen telefonieren, der steuerl. Vertreter teilte mit, dass er noch keine Unterlagen von Frau Dr. *****[N1]***** erhalten habe und ihm auch diese Zeitspanne sehr recht sei.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/014):

Die Fragen, welche vom FA gestellt wurde, waren Frau Dr. *****[N1]***** sehr wohl bekannt, da sämtliche Antworten von Frau Dr. *****[N1]***** persönlich eingereicht wurden. In der Antwort vom wurde Bezug genommen auf die Frageliste vom .

Antworten von Herrn *****[N4]***** sind nicht aktenkundig.

Beschwerdeführerin (TS01/015):

Am wurde zwar eine Frist bis zur Fragenbeantwortung gesetzt, ich hatte aber nicht den Eindruck, dass das so apodiktisch ist und ging von einer Verlängerungsmöglichkeit aus.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/016):

Über das Gespräch besteht ein Aktenvermerk, dem sich entnehmen lässt, dass zur Beantwortung des Vorhaltes und der offenen Fragen der Termin vereinbart  wird.

Der AV wird der steuerlichen Vertretung zur Einsicht gegeben und dem FA wieder zurückgestellt.

Steuerlicher Vertreter (TS01/017):

Durch den Tod von Herrn *****[N4]***** gab es ein Problem, die Unterlagen zu bekommen. Herr *****[N4]***** war der Vermögensberater. Sämtliche Unterlagen, die für die Prüfung von Bedeutung waren, befanden sich bei Herrn *****[N4]*****, da dort auch die Prüfung durch das FA stattgefunden hat.

Ein Anwalt wurde von der Bf. mit der Aushebung der Unterlagen betraut, dieser meinte aber, es werde dauern.

Die Unterlagen hat die Bf. letztlich nur in marginalem Umfang erhalten.

Prüferin (TS01/018):

Die Prüfung wurde bei Herrn *****[N4]***** begonnen. Bei Prüfungsbeginn habe ich aufgelistet, welche Unterlagen bei Herrn *****[N4]***** vorgelegen sind. Es befanden sich mehrere Ordner in einem Kasten, ich schätze es waren ca. 20 Ordner. Bis zum Tod dauerte es ca. ein halbes Jahr, in dieser Zeit habe ich mir alle Unterlagen angesehen. Danach war ich in der Kanzlei von Mag. *****[N5]***** und wir haben uns dort neu zusammengestellte Unterlagen angesehen. Der orange Ordner mit den Bankbelegen war unverändert.

Steuerlicher Vertreter (TS01/019):

Es wurden Ersatzbelege versucht zu beschaffen, da die Originalunterlagen bei Herrn *****[N4]***** nicht mehr zugänglich waren.

Insbesondere konnten wir Akten des Prüfingenieurs bei den Bautätigkeiten bekommen.

Festgehalten wird, dass vom steuerl. Vertreter ebenfalls zurückgerufen wurde, die Prüferin aber nicht erreicht werden konnte.

Der steuerliche Vertreter war vom 16.7. bis 30.7. (auf Kur in Frankreich), und vom 9.8. bis 23.8. (Urlaub in Frankreich), dazwischen war er kurz da, und vom 11.-17.8. (Urlaub in Frankreich). Daher sei eine frühere Rückmeldung nicht möglich gewesen.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/020):

Die Ladung wurde von Frau Dr. *****[N1]***** und Mag. *****[N5]***** übernommen, vorher wurde nicht reagiert.

Steuerlicher Vertreter (TS01/021):

Zum Schreiben vom ist zu ergänzen, dass darin erklärt wurde, dass die Fragen von der Bf. schrittweise abgearbeitet werden und auch in Abwesenheit des steuerl. Vertreters Einsicht in bestimmte Ordner genommen werden konnte.

Von der Bf. wurde über den Sommer regelmäßig weitere Ordner in die Kanzlei gebracht.

Diese Unterlagen seien auch im anschließenden Berufungsverfahren vom FA nicht eingesehen worden.

Teamleiter Außenprüfung (TS01/022):

Aus Sicht des Teamleiters war die Prüfung zu beenden, allfällige weitere Unterlagen seien daher bei der Prüfung nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Eine entsprechende Nachreichung wäre in zu erwartenden Berufungsverfahren möglich gewesen.

Die Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren vom FA insoweit geprüft, als die von der Bf. jeweils vorgelegten Unterlagen einer Prüfung unterzogen wurden.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/023):

Die beiden Ordner mit den Mietverträgen mit Fax vom angekündigt wurden, standen dem FA bereits zur Verfügung. Außerdem sei während des Verfahrens stets auf Widersprüche hingewiesen worden, wobei es Sache der Bf. gewesen wäre, aktiv von sich aus Unterlagen vorzulegen.

Steuerlicher Vertreter (TS01/024):

Wir wollten das Verfahren nicht verschleppen.

Außenprüfungsbericht

b.2. Fragelisten und Antworten

Hier eine Auflistung der Fragelisten der BP und der Antwortschreiben der Abgabepflichtigen:

Fragenliste vom (im Rahmen der UVA-Pr.)

Antwortschreiben vom (betrifft die UVA-Pr.)

Fragenliste vom

Antwortschreiben vom

Antwortschreiben vom

Antwortschreiben vom

Im Rahmen der Besprechung mit der steuerlichen Vertretung am wurden eine Zusammenfassung - Stand des BP Verfahrens, Besprechungspunkte und sämtliche Kopien (176 Seiten) übergeben.

Für diese Besprechung wurden folgenden Unterlagen vorbereitet und übergeben:

• Allgemeines (Prüfungszeitraum, Vor Betriebsprüfungen, UFS-Entscheidung, abgegebenen Erklärungen, beantragte Rückzahlungen)

• BP- und UVA-Pr.:Frageliste, Antwortschreiben, zusätzliche Fragen, Unterlagen/Aufzeichnungen, Einnahmen, Werbungskosten (Bank, Sonstige WK, Gerichtsurteil, Schlichtungsstellen, Barzahlungen), Firmen (Nichtanerkennung der Vorsteuern), beantragte Ausgaben in der ESt-Erklärung;

Die Zusammenfassung umfasst 34 Seiten

• Kopien:

- Falschberechnung d. Gewinnes /Verlust durch Additionsfehler Dr. *****[N1]***** 1 Seite

- Auflistung der Beträge der abgegebenen USt- ESt-Erklärungen 2005-2011 1 Seite

- abgegebenen USt- ESt-Erklärungen 2005-2011 inkl. Beilagen 50 Seiten

- Berufung gegen den SIA von Fr. Dr. *****[N1]***** 4 Seiten

- Rz Antrag vom von Fr. Dr. *****[N1]***** abgegebene USt+ESt-Erklärungen 1998+ 1999 Bescheide 1998+ 1999 20 Seiten

- Frageliste zur UVA-Prüfung Antwortschreiben zur UVA Prüfung 42 Seiten

-Frageliste zur BP Antwortschreiben zur BP 17 Seiten

- E/A Rechnungen 2007 Umsatzauflistung + Vorsteuerauflistung 2007 22 Seiten

- Zinsliste Werbung Sendemasten aus den Unterlagen Dr. *****[N1]***** 1 Seite

- Aufstellung + Fotos zu den Bankauszügen 8 Seiten

- Liste der Rechnungen keine Vorsteueranerkennung 7 Seiten

- Auflistung der Rechnungen, die fehlen, ev. bar bezahlt wurden, die Vorsteuer nicht anerkannt werden kann 8 Seiten

- Kopie BP Bericht (2000-2004) Nichtanerkennung der Zinsen *****[B2]***** GmbH 1 Seite

Insgesamt wurde eine 34-seitige Zusammenstellung und 176 Seiten an Kopien im Zuge des Gesprächs mit Hrn. Mag. *****[N5]***** an diesen übergeben.

Weiters wurden auf Wunsch des Steuerberaters die BP-Berichte der BP 1994-1997 und der BP 2000-2004 sowie die UFS Entscheidung zu der BP 1994-1997 am an Hrn. Mag. *****[N5]***** gemailt.

Die Zusammenstellung der Unterlagen fiel deshalb so umfangreich aus, da Hr. Mag. *****[N5]***** im Zuge der telefonische Terminvereinbarung mitteilte, dass er noch keine Unterlagen (weder Belege, Überschussrechnungen, Bankbelege, .. noch meine Fragelisten) von Fr. Dr. *****[N1]***** erhalten habe.

Fragenbeantwortung vom

Fragenbeantwortung vom , vorgelegt am

Fragenbeantwortung vom

Mündliche Verhandlung vom (TS 1) 

Beschwerdeführerin (TS01/025):

Es fehlen die durchgeführten Umbuchungsanträge der Bf. beim FA, wonach ein Guthaben auf ein Finanzamtskonto an Unternehmen, die von der Bf. beauftragt wurden, an die Krankenkasse und an die Urlaubskasse auf deren jeweiligen Finanzamtskonto zu überrechnen. Diese Beträge, insbesondere bei den involvierten Firmen, seien der Bf. als Barauszahlung angelastet worden.

2004 bis 2004 hat es keine Zinsen *****[B2]***** gegeben, die Schuldübernahme hat erst 2005 stattgefunden.

Der Bf. ist diese eine Seite aus dem BP-Bericht nicht erinnerlich und auch nicht nachvollziehbar.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/026):

Die Überrechnung wurde dem Steuerberater nicht übergeben, eine derartige Liste gab es nicht.

Außenprüfungsbericht

b.3. Verjährung

Die unter Tz. C+G zusammengefassten Feststellungen, die zur Hinzuschätzung von Umsatz bzw. Kürzung von Werbungskosten führen, sind großteils als Abgabenhinterziehung i.S. § 207 (2) 2. Satz BAO zu werten. Insbesondere weisen die Punkte C.8, g.2.4.2 und g.2.4.3 auf Aufgabenhinterziehung i.S. d. § 33 FinstrG hin: Aufgrund der darin festgestellten Umstände (beispielsweise die Nichterfassung von Einnahmen, Geltendmachunq von Werbungskosten ohne Nachweis des Geldflusses bzw. Zahlungen an nicht mehr bestehende Firmen etc.) und der über Jahre hindurch gleichbleibenden schwerstwiegenden Aufzeichnungsmängel (welche entgegen den Äußerungen der Abgabepflichtigen in Überprüfungen der Vorjahre sehr wohl von mehreren Finanzämtern massiv gerügt wurden) muss der Abgabepflichtigen vorgeworfen werden, in der Absicht gehandelt zu haben, Abgaben zu hinterziehen. Nach der Überzeugung der Behörde muss jedenfalls zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.

Mündliche Verhandlung vom (TS 1) 

Steuerlicher Vertreter (TS01/027):

Eine Hinterziehung wird seitens der steuerlichen Vertretung bestritten.

Das Finanzamt hat erstmals mit dem Außenprüfungsbericht 1998 bis 2004 Aufzeichnungsmängel festgestellt, der Bericht hierüber ging der Bf. erst im Jahre 2011 zu. Auch in der Schlußbesprechung im Jahr 2010 war dies kein Thema. Die Bescheide ergingen Anfang 2011. Bis dahin ging die Bf. davon aus, dass die Aufzeichnungen nicht zu beanstanden sind.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/028):

Die Prüfung 1998 bis 2004 hat im Jahr 2006 begonnen. Die Aufzeichnungsmängel wurden im Zuge der Prüfung bereits bekannt gegeben.

Teamleiter Außenprüfung (TS01/029):

Als damaliger Teamleiter habe ich meiner Erinnerung nach bei einer Besprechung bei Frau Dr. *****[N1]***** im Jahr 2007 im Zuge der Vorprüfung gesagt, dass die Art der Aufzeichnung in dieser Weise nicht akzeptiert werden könne.

Beschwerdeführerin (TS01/030):

Dies ist nicht richtig.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/031):

Auch die Prüfung der Hausgemeinschaften durch das FA 2/20, die 2006 begonnen und 2008 abgeschlossen wurde, hatte als Thema u.a. die mangelhafte Führung der Aufzeichnungen, was auch vom UFS bestätigt wurde. Ebenso wie den abzuerkennenden Vorsteuerabzug aus Bauleistungen. Im übrigen sind die Aufzeichnungen in der gegenständlichen Prüfung als nicht ordnungsmäßig festgestellt worden und ist das FA überzeugt, von dem zumindest bedingten Vorsatz der Bf., im Hinblick auf Abgabenhinterziehung und wäre der Ansicht des FA eine Feststellung in den Vorjahren nicht notwendig.

Beschwerdeführerin (TS01/032):

Das wird bestritten, auf die endgültigen Erklärungen vom wird verwiesen. Ferner wird auf die erschwerenden Umstände durch die vier Einbrüche und den Verlust der Unterlagen bei Herrn *****[N4]***** verwiesen.

Insbesondere der Unterlagenverlust bei Herrn *****[N4]***** stand ein Anrufen des VwGH in Sachen *****[S5]*****straße 11 entgegen, es gab auch keine mündliche Verhandlung beim UFS.

Ich habe niemals versucht Abgaben zu hinterziehen.

Die Bf. habe niemals die Absicht gehabt, Abgaben zu hinterziehen, sie zahle bereits seit ca. vierzig Jahren Steuern und habe Steuererklärungen abgegeben.

Vertreterin des Finanzamts (TS01/033):

Zum Argument der Bf., dass sie seit so vielen Jahren Abgaben entrichtet, wurden immer zumindest seit 2005 Voranmeldungen mit Gutschriften abgegeben, die sich bei Außenprüfungen in einem wesentlichen Teil als nicht zustehend herausgestellt haben. Hinsichtlich der Verjährung möchte ich das Verhalten der Bf. anführen, auf ihre Sorgfaltspflicht als Unternehmerin, die wiederholt geänderten Erklärungssummen, die fehlende Mittelherkunft von ca 2 Mio Euro, die langjährige Zusammenarbeit mit offensichtlich trügerisch tätigen Personen, da sie zumindest seit 1998 klar sein musste.

Nicht zuletzt möchte ich hinweisen, auf eine Schlichtungsstellenentscheidung, die von der Bf. vorgelegt wurde, in der von notorisch rechtswidrigen Verrechnungspraktiken und einer als gering einzustufenden Glaubwürdigkeit gesprochen wird. Im Zuge der Verhandlung vor dem BFG im Bezug auf den Sicherstellungsauftrag wurde von einer Verurteilung beim Landesgericht für Strafsachen im Jahr 2015 gesprochen. Das Thema war Verrechnung über die Betriebskosten, in einem Ausmaß, das zu einer Verurteilung wegen schweren Betrugs geführt hat und wo das reumütige Geständnis der Angeklagten als strafmildernd gewertet wurde. Die immer gleich bleibende Verantwortung in diversen Verfahren (zB mehrfache Einbrüche, Arbeitsbelastung und nun der Tod von Herrn *****[N4]*****) stellen nach Ansicht des FA eine reine Schutzbehauptung dar. Nach Überzeugung der Behörde muss zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.

Steuerlicher Vertreter (TS01/034):

Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sind die Argumente des FA allgemeine Stimmungsmache.

Gericht (TS01/035):

Dem Finanzamt wird aufgetragen, bei der späteren Erörterung der weiteren Teile des Außenprüfungsberichts jeweils anzugeben, woraus sich seiner Ansicht nach konkret das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung i.S. d. § 33 FinStrG stützt.

Außenprüfungsbericht 

c) Aufzeichnungen

c.1. Einnahmen

Als Einnahmenaufzeichnungen wurden Mietzinslisten der verschiedenen Objekte vorgelegt.

Pro Objekt gibt es zwischen einer und 3 Mietzinslisten - z. B. für ein Objekt die Mietzinsliste für die Monate 1-6, 7-9 und 10-12. Die Mietzinslisten enthalten folgende Felder: als Überschrift das Haus und das Jahr, händisch vermerkt welche Monate, die Top Nr., den Hauptmietbetrag, den Betriebskostenbetrag, den Nettobetrag, den Umsatzsteuerbetrag und den Mieternamen, händische Vermerke gibt es in Form von Hakerl und Kringerl.

Mündliche Verhandlung vom (TS 2)

Steuerlicher Vertreter (TS02/001):

Das Hakerl bedeutet, dass die Miete eingetroffen ist, ein VR  bedeutet, dass die Miete verrechnet wurde mit Leistungen, ein VK bedeutet, dass die Miete mit einer Kaution verrechnet wurde und das Kringerl, dass die Miete offen ist.

Aus den römischen Zahlen unterhalb der Objektadresse kann man erkennen, für welche Monate des jeweiligen Jahres diese Liste gilt.

Beschwerdeführerin (TS02/002):

Auf der beispielsweise gezeigten Mietzinsliste für das Haus 10, *****[S2]*****straße 79-83, 2005, I - VI sind bei Top-Nr. 8 sechs Hakerln, bei den übrigen Top-Nrn. etwa 3 Hakerl. Die Liste bezieht sich auf die ersten drei Monate, bei Top 8 auf das erste Halbjahr. Bei Top 16-17 heißt das "P" Pönale. Die Mieterin hat in diesem Fall die Miete nicht an mich bezahlt, sondern an einen Handwerker.

OZ 269:

[...]

Gefragt nach der Vorgangsweise: Der Handwerker hat in diesem Fall beim Mieter kassiert, da das Inkasso bei den Mietern nicht immer einfach ist und die Handwerker offenbar durchsetzungskräftiger sind.

Unter Pönale ist zu verstehen, dass ich die Rechnung des Handwerkers um das Pönale, in der Regel wegen Zeitüberschreitung, gekürzt habe. Wenn die Handwerker damit nicht einverstanden waren, habe ich gesagt, sie sollen diesen Betrag von den Mietern kassieren, insbesondere von jenen, bei denen die Mietzahlungen nur schleppend erfolgt sind. Von diesen Mietern habe ich dann die jeweilige Miete nicht direkt, sondern im Wege der Verrechnung mit dem Handwerker bekommen.

Die Mieten wurden primär mit Banküberweisung gezahlt. Die laufenden Mieten wurde zu 99% mit Banküberweisung bezahlt, in ganz wenigen Fällen gab es Barzahlungen. Über die Barzahlungen gab es Quittungen, von denen ich ein Duplikat hatte.

Bei Abschluss eines Mietvertrages wurde die Kaution in Höhe von etwa zwischen vier und fünf Monatsmieten bar bezahlt, ebenso die erste Miete. Darüber gab es eine jeweils gesonderte Bestätigung.

Eine eigene Aufstellung, welcher Mieter an welchem Tag, welchen Betrag bezahlt hat, gab es damals nicht.

In der Mietzinsliste ist in der letzten Spalte die jeweilige Basis für die Indexanhebung enthalten.

Die Indexanpassung wurde nicht immer vorgeschrieben, weil es sein kann, dass die Miete im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages die gesetzlich zulässige Höchstmiete übersteigt und daher keine Indexanpassung vorzunehmen ist. tatsächlich bezahlt wurde der Betrag, der in der Spalte "Brutto" steht.

Außenprüfungsbericht 

c) Aufzeichnungen

c.1. Einnahmen / Fortsetzung

Mit der Umsatzsteuererklärung wurde eine händisch geführte Umsatzsummenliste, auf der Summen pro Haus und Monat aufgeteilt in 10 %ige und 20%ige aufscheinen, vorgelegt.

Diese Liste wird in eine Monatssummenliste, aufgeteilt in 10%ige und 20%ige Umsatzsätze, zusammengeführt. Diese Summen sind die Basis für die in der Umsatzsteuererklärung unter der Kz. 022 und 029 anführten Zahlen.

Detaillierte Aufzeichnungen die die dargestellten Summen erklären liegen nicht vor. Es liegen keine Einnahmenaufzeichnungen auf Grund von tatsächlichen Mieteingängen, noch entsprechende Aufzeichnungen über die bei der Bank eingegangenen Mieten+Betriebskosten vor.

Wie sich die bekanntgegebenen Umsätze errechneten ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar.

Mündliche Verhandlung vom (TS 2)

Steuerlicher Vertreter (TS02/003):

Die Nettosumme der einzelnen Mietzinslisten wurde um die Mieten gekürzt, die nicht eingegangen sind. Diese einzelnen Listen sind die Basis für die Gesamtlisten. Nur in Ausnahmefällen erfolgte eine Kürzung um noch nicht bezahlte Mieten. Es wurde jeweils der Sollbetrag als Sollversteuerung genommen. Über die Mietzinslisten ergeben sich die Häusersummen, die Summe der Häusersummen wird in ein eigenes Formular übernommen, sodass sich die USt-Bemessungsgrundlage pro Prozentsatz ergibt.

Prüferin (TS02/004):

Diese Hauszusammenstellung ist jene Liste, die auszugsweise in weiterer Folge unter Punkt c1 angeführt ist. Am Beispiel der *****[S2]*****straße sieht man, dass die Nettosumme an Mieten € 19.210,17 als Sollsumme wäre. In der handschriftlichen Übersicht aller Häuser ist bei der *****[S2]*****straße unter "USt 10%" ein Betrag von € 17.099,56 angegeben. Bei den 20%igen Umsätzen sind 219,94 angegeben. Die Summe dieser beiden ist aber nicht € 19.210,17. In der Mietzinsliste kann man bei Top-Nr. 11b erkennen, dass die 20%igen Umsätze für diese Top-Nr. € 219,94 waren. In Top 12  € 186,92 und in Top 13 € 85,60. Bei Top 11b sind Hakerln, bei Top 12 und 13 ebenfalls. Dagegen ist in der Gesamtaufstellung *****[S2]*****straße lediglich ein Betrag von € 219,94 für ein Monat an 20%igen Umsätzen angeführt.

OZ 268

1

[...]

2

[...]

3

[...]

4

[...]

5

[...]

Steuerlicher Vertreter (TS02/005):

Die Differenz kann ich im Moment nicht erklären. Das müsste man sich näher anschauen.

Beschwerdeführerin (TS02/006):

Differenzen können sich etwa durch Leerstehungen ergeben. Es kann sein, dass die Wohnung als Wohnung für Arbeitnehmer verwendet wurde und daher der Prozentsatz an Umsatzsteuern in der Mietzinsliste unzutreffend ist.

Prüferin (TS02/007):

Soweit ersichtlich, wurde in der Umsatzliste nur Top 11b angesetzt.

Außenprüfungsbericht 

c) Aufzeichnungen

c.1. Einnahmen / Fortsetzung 

Deshalb wurde auch in der Fragenliste vom unter Pkt 1. um Aufklärung gebeten.

Ein Teil des Antwortschreibens vom wird hier dargestellt (das gesamte Antwortschreiben ist als Beilage dem Bericht angeschlossen)

Mündliche Verhandlung vom (TS 2) 

Beschwerdeführerin (TS02/008):

Es kann sein, dass diese Aufstellung nicht ganz schlüssig ist. Vorgelegt wird eine Unterlage für UVA 2012 (ad. c.1. Seite 14) und dazu ausgeführt:

Außerdem wird vorgelegt eine Kopie der Mietzinsliste zum Haus *****[S12]***** 206. Top 3 ist bei 20% mit € 200,00 eingetragen. Die Summe der Zinsliste (netto) ergibt € 11.747,42, die Differenz zu 11.161,25 ist Ausfall *****[N18]***** (48-50), ****[B8]***** wurde in der endgültigen Erklärung berücksichtigt. ****[B8]***** hatte eine Plakatwand und musste dafür monatlich in etwa € 200,00 zahlen, diese wurden gegenverrechnet mit dem BK-Ausfall 1-2. In der endgültigen Erklärung wurde dies berücksichtigt.

Gericht (TS02/009):

Aus dem bislang vorgelegten Vorbringen ergibt sich, dass  die Art und Weise der Verrechnung für einen außenstehenden Dritten nicht nachvollziehbar ist.

Weitere Beweise dazu sind im Hinblick auf die Verfahrensdauer nicht aufzunehmen.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die in weiterer Folge vorgenommene Schätzung schlüssig ist.

Außenprüfungsbericht 

c) Aufzeichnungen

c.1. Einnahmen / Fortsetzung

In der Fragenliste vom unter Pkt. 3 wurde nochmals gebeten die Nachvollziehbarkeit der Einnahmenerfassung bekanntzugeben und die Einnahmenerfassung der Plakatwerbungen sowie Duldung der Sendemasten bei den Häusern *****[S12]*****, *****[S17]*****gasse und *****[S2]*****straße darzulegen.

Im Antwortschreiben vom wird zu diesem Punkt ausgeführt:

     Frage 3 Einnahmen

     Diese wurden oft in der Vergangenheit erläutert und dargestellt minus Minderzahlungen, Ausfälle und Leerstehungen im Falle von Brauchbarmachungen / Devastierungen / Todesfällen etc.

     Im HAUS *****[S12]***** 206 gibt es keinen Sendemast, genauso wie es keine Plakatwerbung Im Haus *****[S17]*****g. und *****[S2]*****st , gibt.

Bei der Erhebung bei der Fa. ****[B8]***** wurde festgestellt, dass von dieser Zahlungen für Plakatwerbung (Haus *****[S12]***** 206) über den gesamten Prüfungszeitraum erfolgt sind.

Bei einer stichprobenartigen Überprüfung wurde festgestellt, dass die von ****[B8]***** bezahlten Plakatbenützungsgebühren für den Zeitraum 4-10/2011 nicht in den vorgelegten Umsatzlisten von Fr. Dr. *****[N1]***** enthalten sind.

Mündliche Verhandlung vom  (TS 2)

Steuerberater (TS02/010):

Es gab einen Vertrag mit ****[B8]*****, wonach diese eine Plakatwand am Haus *****[S12]***** 2016 erhalten. Es gab eine Pauschalmiete je Jahr, diese hätte in einem Betrag je Jahr gezahlt werden sollen. Das Problem ist, dass ****[B8]***** aus den Mietzinslisten verschwunden ist, weil die Mietzinsenlisten monatlich sind und es sich dabei um einen Jahresbetrag gehandelt hat. Dieser Betrag deckt sich nahezu mit dem BK-Entfall 1-2. In den Jahren 2007 und 2009 war der Mieterlös aus den Plakatwänden enthalten und zwar im Jahr 2007 mit € 1.722,63 und im Jahr 2009 mit € 2.009,02, und zwar jedes Mal im zweiten Quartal. Der Entfall der Betriebskosten, die nicht gezahlt wurden, war höher, als die Miete von ****[B8]*****, daher kann man diese Miete nicht direkt entnehmen, sie wurde aber in allen Jahren versteuert.

Prüferin (TS02/011):

Gezeigt wird das Schreiben vom der Prüferin an die steuerliche Vertretung, in welchem u.a. Zahlungen der ****[B8]***** im Jahr 2011 aufgelistet sind. In der Unterlage für die UVA 2011 finden sich nur die 20%igen Zahlungen von Top 3, Top 44 und Loft.

OZ 267

1 (Seite 1)

[...]

2 (Seite 32)

[...]

Beschwerdeführerin (TS02/012):

Es wurden dort weder die Leerstehungen, noch die BP-Kosten-Ausfälle berücksichtigt, aber dann in der endgültigen Erklärung. In der Beilage zur endgültigen Erklärung 2011 aus 2013 ist alles richtig gestellt worden. Zur Einsicht vorgelegt wird der "Einnahmenvergleich laut Zinsliste und vorläufiger Erklärung 2011", wo unter Werbefläche ein Betrag von € 1.870,47 aufscheint.

Außenprüfungsbericht 

c) Aufzeichnungen

c.1. Einnahmen / Fortsetzung 

In einem Belegordner von Fr. Dr. *****[N1]***** wurde eine Aufstellung der Werbe- und Sendemasteneinnahmen vorgelegt. (siehe Anhang)

Ob diese Einnahmen in den erklärten Umsatzsummen ihren Niederschlag gefunden haben ist nicht ersichtlich oder nachvollziehbar.

In der Berufung zum Sicherstellungsauftrag vom wurde folgendes zu den Einnahmenaufzeichnungen geschrieben:

     Eine Verbindung zwischen den Zinslisten und Erklärungen wurde mehrfachst abgegeben , die Summenbildung erfolgt durch Addition. Selbstverständlich sind die Einnahmen vollständig und richtig erfasst, das allein beweist eine simple Gegenüberstellung mit den eigentlich möglichen Kategoriezinsen und Richtwertbeträgen, es unterliegen alle Bestandsobjekte mit Ausnahme der neuen Dachausbauten voll dem MRG ! Wie bereits ausführlich erläutert sind bei den freien Mietobjekten nicht immer sofort Anschlussmieter im Fall von Kündigungen zu finden, das ist leider so, es können gerne die freien Objekte der Behörde genannt worden und ich wäre froh sofort ohne Aufwand einen bonitätsmäßig entsprechenden Mietergenannt zu bekommen.

Wo und wann eine Verbindung zwischen Zinslisten und Erklärungen abgegeben wurde wird nicht erwähnt bzw. keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt. Die Aufgabe der Behörde ist es die lt. Gesetz zu führenden Aufzeichnungen zu überprüfen und nicht als Immobilienmakler Fr. Dr. *****[N1]***** entsprechende Mieter zu nennen.

Und inwieweit eine "simple Gegenüberstellung mit den möglichen Kategoriezinsen und Richtwertbeträgen" eine nach dem Gesetz zu führende Aufzeichnungspflicht ersetzen soll, bzw. mit den tatsächlich eingenommen Mieten zu tun hat, ist völlig unklar.

Am wurde nochmals versucht die erklärten Einnahmen lt. Überschussermittlung darzustellen. Pro Jahr wurde beispielhaft ein Haus berechnet. Die Einnahmenberechnung für die Einkommensteuererklärung 2010, Haus *****[S16]*****str. 161 wurde wie folgt dargestellt (die restlichen Aufstellungen befinden sich im Anhang)

Jahr 2010 Kopien der MV 12., *****[S16]*****str. 161 beiliegend

Lt Zinsliste Einnahmen EUR 3.578,80 x 12 = EUR 42.945,60

abzgl. Allqu. BK- DEf. 2009                          EUR  -3.064,0

Diff.                                                           EUR     124,83

EUR Einnahmen Verm.                                EUR 39.756,70

Woher die dargestellten BK-Abzugsbeträge stammen bzw. wie sie sich zusammensetzen ist nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar.

Mündliche Verhandlung vom (TS 2)

Steuerlicher Vertreter (TS02/013):

Vorgelegt wird eine Kopie der BP-Kosten-Abrechnung 1.4 bis , die einen Betrag von € 3.064,07 ausweist, als Differenz der Summe der BP-Kosten von € 15.680,54 und € 12.616,47.

Prüferin (TS02/014):

An derartige Zettel kann ich mich erinnern, an diesen konkret nicht.

Teamleiter (TS02/015):

Diese Aufstellung hatten wir nicht. Es ist richtig, dass der dort ausgewiesene Saldo mit dem Minus € 3.064,00 übereinstimmt.

Steuerlicher Vertreter (TS02/016):

Diese Differenz an Betriebskosten konnte von den Mietern nicht eingebracht werden. Es wurde nicht versucht, diese an die Mieter zu verrechnen, da dies sinnlos wäre. Es wären dann nur Mietzinsminderungen durch Bautätigkeit geltend gemacht worden, die diesen Betrag weit überstiegen hätten. 

Außenprüfungsbericht 

c) Aufzeichnungen

c.1. Einnahmen / Fortsetzung  

Am wurden nochmals Einnahmenberechnungen vorgelegt:

Zuerst eine Seitenzusammenstellung zu der Jahresumsatzsteuererklärung pro Jahr- beispielhaft wurde das Jahr 2006 aus dem Antwortschreiben herauskopiert

[...]

Wie sich die Summen der einzelnen Hausumsätze zusammensetzten ist aus keinen bisher vorgelegten Unterlagen ersichtlich, es ist unklar und nicht nachvollziehbar. Es werden Summen mit neuen Summen erklärt.

Dann wurden noch Einnahmenaufstellungen als Basis für die Einkommensteuererklärung erstellt. (Hier wird beispielhaft eine Seite dargestellt)

[...]

Hier wird vermutlich versucht von den Nettomieten lt. einer Mietzinsliste zu einem Umsatz hochzurechnen. Davon werden Betriebskosten manchmal in beachtlichen Größen vom Umsatz wieder abgezogen. Woher diese Abzüge stammen kann nicht nachvollzogen werden.

Zahlungsnachweise fehlen.

Mündliche Verhandlung vom  (TS 2)

Steuerlicher Vertreter (TS02/017):

Damals gab es entsprechende Unterlagen nicht, diese wurden nach dem Tod von Herrn *****[N4]***** rekonstruiert. Im übrigen kann es zu Zahlungsausfällen keine Zahlungsnachweise geben.

Ohne die genauen Unterlagen können die Angaben nicht mehr 1:1 stimmen.

Außenprüfungsbericht 

c) Aufzeichnungen

c.1. Einnahmen / Fortsetzung

Für die angesetzten Mietausfälle wird auf die ausgestellten Mahnungen verwiesen. Ob die Miete trotzdem oder verspätet oder gar nicht bezahlt wurde ist allein aus den versendeten Mahnungen nicht abzuleiten und geht aus dem bisher vorgelegten Rechenwerk nicht hervor.

Es ist unglaubwürdig, dass von den ausgestellten Mahnschreiben, die als Ausfälle angesetzt wurden, keine einzige Miete nachbezahlt wurde. Nachzahlungen sind in den vorgelegten Unterlagen keine ersichtlich.

Mündliche Verhandlung vom  (TS 2)

Beschwerdeführerin (TS02/018):

Zu dem vorgelegten Mahnschreiben gab es keine Nachzahlungen.

Außenprüfungsbericht 

c) Aufzeichnungen

c.1. Einnahmen / Fortsetzung

Die neuerlichen Aufstellungen vom wurden stichprobenartig mit den am Prüfungsbeginn vorgelegten Mietzinslisten überprüft. Dabei wurde z.B. festgestellt, dass in der Berechnung für das Objekt *****[S7]*****gasse 11 2006 "Bk Ausfall 04" angesetzt wurde, der gleiche Mieter scheint im gesamten Prüfungszeitraum in Top 4 der Mietzinslisten weiter als Mieter auf.

2006 wurde für Top 1 +2/*****[S7]*****g. ein BK-Mietausfall von 1 Jahr angesetzt. Lt. vorliegender Mietzinsliste wurde Top 2 das ganze Jahr und Top 1 % des Jahres vermietet.

Mündliche Verhandlung vom  (TS 2)

Prüferin (TS02/019):

Laut Mietzinsliste sollten für Top 1 und 2 neben der Hauptmiete auch die Betriebskosten eingenommen worden sein, es befinden sich jeweils Hakerl auf der Liste.

Vergleich (OZ 266)

Zinsliste (OZ 265)

[...]

Beschwerdeführerin (TS02/020):

Top 1 kann in Folge Vernichtung der Unterlagen nicht nachvollzogen werden , Top 2 hängt mit der Anerkennung der Rechnung Nr. 255 laut Prüfbericht B56. Hier wurde mit der Leistung der Mieter gegenverrechnet. Richtig ist, dass im Falle einer Gegenverrechnung anstatt dem Hakerl ein VR stehen müsste. Die Anerkennung der Rechnung ist in Schwebe, daher ist vorher von einem Ausfall auszugehen.

Außenprüfungsbericht 

c) Aufzeichnungen

c.1. Einnahmen / Fortsetzung 

2008 wurde für Top 2 ein Mietausfall für 1 Jahr angesetzt, lt. vorliegender Mietzinsliste wurde diese Miete mit offenen Lieferantenrechnungen gegenverrechnet.

Mündliche Verhandlung vom  (TS 2)

Beschwerdeführerin (TS02/021):

Es hat sich herausgestellt, dass keine Verrechnung möglich war. Aus der Zinsliste kann man nicht erkennen, wenn es dann trotz VR tatsächlich zu keiner Gegenverrechnung gekommen ist. Tatsächlich kam die Gegenverrechnung nicht zustande. Dazu gibt es meines Wissens keine konkrete Rechnung. Ich habe beim Nachvollziehen keine konkrete Rechnung gefunden.

Außenprüfungsbericht 

c) Aufzeichnungen

c.1. Einnahmen / Fortsetzung

Die hochgerechneten Mieten lt. der Aufstellung vom differieren teilweise mit den vorliegenden Mietzinslisten.

In dem Begleitschreiben vom wurde zu diesem Punkt folgendes mitgeteilt:

     Ad B3.1.siehe Einzellisten Zusammenhang Zinslisten und Umsatzsteuererklärung sowie Einnahmen pro Haus, da es sich um vorläufige Ziffem handelt werden sämtliche Korrekturen und Änderungen ausdrücklich vorbehalten.

     Die Zusammenfassung gem. beillegender Einzelaufstellungen ergibt derzeit folgende Übersicht: abzuziehen sind alle Beträge bis auf die mit plus versehenen Beträge.

Besonders hervorzuheben ist, dass es sich wieder um "vorläufige Ziffern" handelt.

Das "neu" vorgelegte Rechenwerk ist weiterhin völlig unklar und weist weiterhin schwere Aufzeichnungsmängel auf.

Kautionen:

In der Frageliste vom unter Pkt.4 wurde gebeten bekanntzugeben wo wem welche Kautionen einbehalten wurden und ob diese im Umsatz/Einnahmen erfasst sind.

Antwort vom

Frage 4 Kautionen

Die sind Depotgelder von den Mietern und erst bei Kündigung /Ausziehen abzurechnen. Teilweise wird die letzte Miete oder mehr von der Kaution abgezogen und dann diese Mietzahlung normal der UST unterworfen. Ansonsten ist die Kaution bzw. deren Rückzahlung nicht der UST zu unterziehen, und auch nicht den Einnahmen weil Depotgeld der Mieter, welches üblicherweise bei Mietvertragsabschluss- aber nicht immer - gezahlt wird. Diverse Beispiele anbei, die aktuelle Kautionsaufstellung wurde ebenfalls am *****[N4]***** übergeben.

Antwort vom :

Ad B 3.4. Kautionen

Es wurden präjudizielle Beispiele wie mag. *****[N19]***** DG Wien 17., *****[S17]*****g. 3 und von Dr. *****[N20]***** , Top. 50, Wien 2., *****[S12]***** 206 und lokal 6-7 Wien 10., *****[S2]*****str. 79-83 vorgelegt, darauf erfolgte keine Negativreaktion!! Weitere Beispiele s. anbei.

Die dlv. Listen sind vom Büro *****[N4]***** nicht retourniert worden und außerdem 4 Einbrüche im Büro *****[S3]*****str. 127 zu berücksichtigen.

Eine Liste der Kautionen mit dem Inhalt Haus, Top Nr. Name des Mieters einbehaltener Kautionsbetrag und Datum der Einbehaltung. Ob diese Kautionen zurückbezahlt wurden oder einbehalten wurden scheint auf dieser vorgelegten Liste nicht auf.

Wie o.a. werden "präjudizielle Beispiele" erwähnt, wie sich diese Beispiele im vorgelegten Rechenwerk widerspiegeln, ist aus diesem nicht erkennbar.

Mit den vorgelegten Mietverträgen wurde eine Kautionsbestätigung der Fa. *****[B9]***** (*****[S2]*****str. 79-83) vorgelegt. Auf dieser befanden sich Vermerke, dass die im Jahr 2005 einbehaltene Kaution über 10.000,--€ mit offenen Mieten 5-9/2011 ausgeglichen wird.

Die Einbehaltung des Kautionsbetrages ist in keiner Version der vorgelegten Rechenwerke und Antworten ersichtlich. Es ist keine einzige Einnahme aus nicht rückbezahlten Kautionen in den vorgelegten Aufstellungen ersichtlich.

Es erscheint sehr ungewöhnlich, dass im gesamten Prüfungszeitraum bei Auszug der Mieter alle Kautionen zurückbezahlt wurden und lt. Rechenwerk keine einzige einbehalten wurde.

Mündliche Verhandlung vom (TS 2)  

Beschwerdeführerin (TS02/022):

Vorgelegt wird die Mietzinsliste Wien 10, *****[S2]*****straße für das Jahr 2011   1-5 ad Kautionen Seite 16, ferner für 6 und schließlich für 7 und 8.

OZ 271

1

[...]

2

[...]

3

[...]

4

[...]

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[...]

6

[...]

7

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8

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[...]

10

[...]

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[...]

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[...]

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[...]

14

[...]

15

[...]

Gefragt, was auf der Liste 1-5 bei *****[B9]***** der Betrag von 2.087,29 heißt: Dieser Betrag wurde gezahlt anstatt € 2.177,84. Dieser Betrag wurde zumindest in zwei Monaten bezahlt. Für *****[S14]***** und April stand zunächst OF für offen, das wurde dann mit einem Hakerl überschrieben. Am Ende findet sich dann die Eintragung VK (von Kaution) für Mai. Bei Juni findet sich ebenfalls zweimal VK (quasi Juni und Juli), auf der Liste 7 und 8 nochmals zweimal VK. Auf der Liste VI ist außerdem schlecht leserlich VII vermerkt. Es gibt daher mehrfach Mietzinslisten, mit der Kaution wurden für die drei Monate 6, 7 und 8 nicht vier Mieten, sondern drei Mieten gegenverrechnet. Die Kaution wurde dann endgültig mit den Betriebskosten für September und Oktober verbraucht. Die folgenden Listen kamen vom Büro nicht mehr zurück.

Prüferin (TS02/023):

Es besteht ein Schreiben, mit welchem der Erhalt der Kaution bestätigt wird und auf welchem handschriftlich der Verbrauch der Kaution vermerkt ist. Über Vorhalt, dass auf der Mietzinsliste für 9 und 10 bei Top 6-7 "leer" steht und Betriebskosten von € 797,50 ausgewiesen sind, sich aber kein Vermerk VK  befindet, sodass die Betriebskosten offenbar von der Bf. getragen wurden. Es ist richtig, dass dort kein VK steht, aber in der Gesamtsumme ist der Betrag von 797,50 als Einnahme enthalten (Hauptmiete BK netto). Die Verzinsung von 1% wurde de facto nicht vorgenommen. Gegenverrechnet wurden € 10.000,00.

Beschwerdeführerin (TS02/024):

Wie sich die dort angeführten handschriftlichen Zahlen von € 9.800,00 zusammensetzen, kann ich nicht sagen, die € 700 betreffen eine Lüftungsmontage. Hier wurden Gitter devastiert, das wurde mit der Verzinsung gegengerechnet. Die € 1*****[EZ8]*****,00 ergeben sich aus den ersten beiden Monaten, die € *****[EZ8]***** sind dann die verbleibende Differenz.

Vertreterin des Finanzamts (TS02/025):

Das war das einzige Schriftstück, das das Finanzamt zu Kautionen gefunden hat. Möglicherweise gibt es auch ein zweites.

Es gibt jedenfalls die Kautionslisten A-G, wobei D fehlt.

Bei einem Vergleich einiger Häuser hat das FA festgestellt, dass in Folgejahren Mieter ausgeschieden sind, ohne dass ersichtlich ist, was mit den Kautionen geschehen ist. Ich habe allerdings nicht geschaut, ob es zuvor auf den Listen "VK" Vermerke gab.

Aufzeichnungen über das weitere Schicksal der Kautionen sind nicht vorgelegt worden.

Beschwerdeführerin (TS02/026):

Kautionen wurden teilweise mit Mietrückständen verrechnet, teilweise zurückgezahlt.

Die Rückzahlung erfolgte entweder mit Banküberweisung oder bar, letzterenfalls wurde auf dem Schreiben mit der Kaution quittiert.

Außenprüfungsbericht 

c.2. Ausgaben

Ausgabenbelege wurden in Form von Rechnungen vorgelegt. Die Rechnungen sind häuserweise und je Jahr in Ordnern abgelegt. Die Ausgabenbelege sind großteils alphabetisch nach den Lieferanten abgelegt.

In den vorgelegten Überschussrechnungen (ÜRg) wird pro Lieferant eine Summe der laufenden Werbungskosten oder zu dotierenden Werbungskosten ausgewiesen.

Aufzeichnungen über die einzelnen Rechnungen bzw. wie man auf die in der ÜRg aufscheinende Werbungskostensumme kommt, wurde nicht vorgelegt. Um diese Summen nachvollziehen zu können, müssen die Ordner der Lieferantenrechnungen durchgeblättert werden und diese Rechnungen aufsummiert werden. Die Rechnungen sind nicht nummeriert und weisen auch keinen sonstigen Vermerk auf, der auf die Summen lt. Ausgabenrechnung schließen lässt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 2) 

Steuerlicher Vertreter (TS02/027):

Sämtliche Einzelrechnungen der Lieferanten weisen Nummerierungen der jeweiligen Lieferanten auf. Die Einzelrechnungen während des Jahres wurden dann zu einem Gesamtbetrag je Lieferant pro Haus aufsummiert.

Richtig ist, dass Additionsstreifen oder Ähnliches nicht aufbehalten werden.

Es gibt handschriftliche Übersichten, die Details zu den einzelnen Summen enthalten.

Diese Übersichten waren in den einzelnen Ordnern enthalten.

Prüferin (TS02/028):

Diese handschriftlichen Übersichten wurden bei der Prüfung nicht vorgelegt.

Während der Prüfung wurden Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen, wie beispielsweise für das Haus *****[S12]***** 206 vorgelegt, die den Namen des jeweiligen Lieferanten und einen Betrag enthalten.

Außenprüfungsbericht 

c.2. Ausgaben / Fortsetzung

Ein Kapitel über Bezahlungen der Lieferantenrechnungen siehe Pkt. g.2.4.2.

- Die Betriebskostenbelege werden eigens in Klarsichtfolien pro Haus und Jahr abgelegt. Ein Blatt mit Summenbildung der Betriebskosten liegt meistens pro Haus bei. Die Betriebskosten (BK) werden im Prüfungszeitraum bei der Einkommenssteuerermittlung als Durchläufer behandelt.

- Manchmal wurden Teile von Urteilen der Schlichtungsstellen wegen überhöhter BK-Abrechnungen vorgelegt. Diese wurden als Werbungskosten auf 10 Jahre abgeschrieben und eine 10%ige Vorsteuer geltend gemacht. Diese Vorgangsweise ist rechnerisch falsch und findet im Gesetz keine Deckung.

Mündliche Verhandlung vom (TS 2)

Steuerlicher Vertreter (TS02/029):

Das ist richtig, es handelt sich um Umsatzberichtigungen, die als solche und nicht als Vorsteuer, sondern als Umsatzsteuerkürzung geltend gemacht werden hätten müssen.

Finanzamtsvertreterin (TS02/030):

Es ist aber nicht ersichtlich, ob aufgrund der Urteile tatsächlich ein Zahlungsrückfluss erfolgt ist.

Beschwerdeführerin (TS02/031):

Die Urteile wurden in der Regel mit den Mieten verrechnet.

Außenprüfungsbericht 

c.3. Bankbelege

Die Bankbelege wurden teilweise als Kopien in Ordnern vorgelegt. Andere wurden als Original mit Beilagen geheftet in Schnellordnern in Schachtel vorgelegt, wieder andere Bankbelege befinden sich zwischen den Ausgabebelegen. Eine Aufstellung der vorgelegten Bankauszüge am Beginn der Betriebsprüfung wird als Anhang beilgelegt

Aufzeichnungen über die Bankausgänge und Bankeingänge wurden keine vorgelegt und es gibt keine Vermerke inwieweit diese Aus- und Eingänge im Rechenwerk ihren Niederschlag finden.

In der Fragenliste vom wurde auf die fragmenthafte Vorlage der Bankbelege verwiesen und um vollständige Vorlage dieser gebeten.

Am - also ca.1 Jahr nach Übergabe der Fragenliste- wurde ein Ordner mit dem Hinweise der jetzigen Nachreichung der fehlenden Bankauszüge und -belege übergeben.

Nach Durchsicht dieses Ordners durch die Betriebsprüfung und Vergleich mit der Aufstellung der zu Prüfungsbeginn vorgelegten Bankauszüge, stellte sich heraus, dass genau der gleiche Ordner (ohne die weiterhin fehlenden Bankauszüge) wie zu Prüfungsbeginn nochmals vorgelegt wurde.

Man macht sich nicht die Mühe auch nur einen der fehlenden Bankauszüge zu ergänzen!

Mündliche Verhandlung vom (TS 2)

Steuerlicher Vertreter (TS02/032):

Mir ist nicht bekannt, welche Belege im Einzelnen fehlen. Bei der Nachbeschaffung müsste man konkrete Daten wissen, ein gesamtes Jahr ist sehr kostspielig.

Vertreterin des Finanzamts (TS02/033):

Im Anhang B zum BP-Bericht auf Seite 2 ist konkret dargestellt, welche Belege fehlen.

Außenprüfungsbericht 

c.4. Vorsteuer

Für die Berechnung der geltend gemachten Vorsteuer werden händisch geführte Listen angelegt, für jedes Haus und Jahr gibt es eine eigene Liste. In dieser werden monatlich die einzelnen Vorsteuerbeträge der einzelnen Rechnungen aufgeschrieben. Neben dem Vorsteuerbetrag scheint der Lieferantenname und die Lieferantenrechnungsnummer auf. Pro Monat werden diese Vorsteuerbeträge aufsummiert und finden ihren Niederschlag in der Monatsübersicht.

Ein Nummerierung oder sonstige Vermerke der Belege und der händischen Vorsteuerlisten, die eine Verbindung darstellen würden, gibt es keine. Es wurde in den Aufzeichnungslisten auch nicht vermerkt ob es sich um Betriebskostenbelege oder Ausgabenbelege handelt. Um einen Beleg zu finden, müssen die Betriebskostenbelege und Ordner der jeweiligen Häuser durchsucht werden.

c.5. Anlageverzeichnis

In der Einnahmen/Ausgabenrechnung der Häuser sind dotierte 1/10-Raten pro Jahr aufgelistet, eine AfA alt, eine Dotierung der Abschreibung, manchmal eine Restnutzungsdauer und eine AfA neu.

In der Fragenliste vom wurde gebeten Anlageverzeichnisse für die vermieteten Häuser vorzulegen. Gem. § 7 in Verbindung mit § 16 EStG hat das Verzeichnis zu enthalten:

Anschaffungstag, Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Name u. Anschrift des Lieferanten, voraussichtliche Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen Absetzunq der Abnutzung und den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert). Eine Anlagekartei, wie in der Frageliste gebeten, wurde keine vorgelegt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 2)

Beschwerdeführerin (TS02/034):

Eine derartige andere Kartei lag im Büro *****[N4]***** auf, kam aber nicht zurück.

Rekonstruiert wurde auch keine, da diese von den Rechtsmitteln der Vorjahre abhängt.

Außenprüfungsbericht 

c.6. Form der vorgelegten Erklärungen und Beilageblätter

Für die Zeiträume 2005 - 2011 wurden pro Jahr Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen abgegeben.

In den Umsatzsteuererklärungen wurden unter der Kz. 000, 022, 029, 060, 095 Beträge angegeben. Als Beilage zur Umsatzsteuererklärung wurden Summenblätter (aufgeteilt nach Monaten) der 10%igen und 20%igen Umsätze und der Vorsteuer übergeben.

Die Einkommensteuererklärungen wurden in den Bereichen Sonderausgaben, Kapitalvermögen, Selbständige Arbeit, Verlustabzug ausgefüllt, unter der Kz 370 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) wurde nur das Wort "Verlust" (und "da Prüfg. über Vj anhängig, keine Angabe möglich") angeführt.

Ab dem Jahr 2003 ist von der Behörde vorgesehen folgende Beilageblätter zur Einkommensteuererklärung ausgefüllt beizulegen

- Betrieblichen Einkünften das Beilagenblatt Ela

- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das Beilagenblatt E1b ( pro Einkunftsquelle ein Beilagenblatt ausgefüllt)

- Einkünften aus Kapitalvermögen das Beilagenblatt E1kv (ab 2012)

Nur für das Jahr 2009 wurde das Beilagenblatt E1a abgegeben. Sonst wurden keine Beilagenblätter oder Überschussrechnungen den Erklärungen beigelegt.

Bei Prüfungsbeginn wurden die Überschussrechnungen für die Jahre 2005-2010 vorgelegt. Für das Jahr 2011 wurden weder Überschussrechnungen noch Beilageblätter bei Erklärungsabgabe noch bei Prüfungsbeginn (Umsatzsteuerprüfung, danach Erweiterung in eine Betriebsprüfung) vorgelegt. Trotz schriftlicher Aufforderung am um Nachreichung erfolgte keine Vorlage.

Mündliche Verhandlung vom (TS 2)

Beschwerdeführerin (TS02/035):

Das Jahr 2011 war noch nicht fällig.

Steuerlicher Vertreter (TS02/036):

Zu den Erklärungen wurden detaillierte Aufstellungen vorgelegt , die inhaltlich den Formularen entsprechen.

Außenprüfungsbericht 

c.7. G/V-Differenzen bei Überschussrechnung

Die vorgelegten Überschussrechnungen wurden nachgerechnet. Dabei wurde festgestellt, dass die errechneten Überschüsse und Werbungskostenüberschüsse großteils falsch berechnet wurden (siehe Anhang). Die richtig errechneten Ergebnisse werden der Berechnung der Betriebsprüfung zugrunde gelegt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 2)

Steuerlicher Vertreter (TS02/037):

Bei der nächsten Tagsatzung wird eine Erklärung zur Richtigkeit der Zahlen laut Anhang B "Überschuss laut rechnerischer Kontrolle BP" abgegeben.

Außenprüfungsbericht 

c.8. Begründung der Schätzung

Gem. § 131 BAO sind Aufzeichnungen so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

Die Eintragungen sollen vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die zu den Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass eine Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

Wie in Tz. C.1 dargestellt konnten bis inkl. der letzten Fragenbeantwortung vom die gebildeten Einnahmensummen nicht nachvollzogen werden.

Zuerst wurde versucht im Antwortschreiben vom durch Aneinanderreihung von Zahlen die Summen aufzuklären, woher die Zahlen stammen, welche Belege die Basis dieser Zahlen darstellen, wurde nicht erläutert.

Im 2. Beantwortungsversuch wurde erklärt, dass die Einnahmen durch Subtraktion von Minderzahlungen anzusetzen sind. Zahlen wurden keine genannt. Weiters wurde bestritten, dass es sonstige Einnahmen zu Plakatwerbung und Sendemasten gibt, obwohl in den eigenen Hausunterlagen der Abgabepflichtigen eine Liste dieser Einnahmen vorgelegt wurde. Auf Grund einer Erhebung bei der Fa. ****[B8]***** GmbH wurde festgestellt, dass über einen langen Zeitraum Entgelte für Werbeplakatflächenzurverfügungstellung an die Abgabepflichtige bezahlt wurden.

In der nächsten Beantwortung wurde wieder erklärt, dass die Einnahmen vollständig und richtig erfasst sind und durch eine simple Gegenüberstellung von möglichen Kategoriezinsen und Richtwertbeträgen errechnet werden können.

In der Fragenbeantwortung vom wurde beispielhaft pro Jahr für ein Haus eine Berechnung aufgestellt. Die Summe der Zinsliste pro Monat wurde auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Danach wurde wieder in Summe jener Betrag mit dem Text "abzgl. Aliqu. BK-Def." von dem hochgerechneten Jahresumsatz abgezogen, sodass als Endergebnis  dieser Subtraktion die Einnahmen lt. Überschussrechnungen aufscheinen. Eine Erklärung der abgezogenen Summe gibt es keine.

In der Fragenbeantwortung vom werden für die Jahresumsatzerklärung wieder neue Summen vorgestellt. Für die Darstellung der Einnahmen für die Einkommensteuererklärung wurde von den Mietzinslisten auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Danach werden Ausfälle von einzelnen Tops aufgeschrieben und von den Jahresumsätzen abgezogen.

Es wird in vielen Eingaben oder Darstellungen neuer Einnahmensummen versucht, die in den Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen ausgewiesenen Umsätze zu erklären. Wie sich die Summen tatsächlich zusammensetzen wurde wieder nur mit neuen, nicht nachvollziehbaren Summen dargestellt.

Wie sich sämtliche o.a. Darstellungen im Rechenwerk widerspiegeln und wie die Einnahmenerfassung tatsächlich erfolgt ist noch immer völlig unklar und nicht nachvollziehbar.

Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese nach § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen.

Zu schätzen ist gemäß § 184 Abs. 2 BAO insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Nach § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn die Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die sie nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Auf Grund der o.a. schweren Aufzeichnungsmängel und der äußerst mangelhaften Überschussrechnungen (z.B. keine nachvollziehbare Einnahmenerfassung bzw. auch keine Nummerierung der Werbungskosten und Überschussbelege, weshalb die Vollständigkeitskontrolle der Einnahmen und Werbungskosten durch einen fachkundigen Dritten nicht möglich war) der Abgabepflichtigen hat die Abgabenbehörde auf Grund der Gesetzeslage gem. § 184 BAO die Einnahmen/Überschüsse zu schätzen. (siehe auch Ritz, Komm. BAO, 184 Tz.18)

Mündliche Verhandlung vom (TS 2)

Steuerlicher Vertreter (TS02/038):

Die Unterlagen waren ursprünglich korrekt vorhanden. Der steuerliche Berater selbst hat keine kompletten Unterlagen. Das Problem mit dem Büro *****[N4]***** wurde bereits mehrfach dargestellt.

In der Verhandlung wurde gezeigt, dass die einzelnen Unterlagen durchaus eine Nachvollziehbarkeit zulassen, wenn man das System, das die Bf. anwendet, kennt.

Gericht (TS02/039):

Nach Ansicht des Gerichts ist nach dem bisherigen Stand des Verfahrens von einer Schätzungsverpflichtung auszugehen, da zum einen die Unterlagen, aus welchen Gründen auch immer, nicht vollständig sind und zum anderen die vorgelegten Unterlagen nicht durch einen Dritten nachvollzogen werden können.

Außenprüfungsbericht 

d) Sicherstellungsauftrag 

wurde ein Sicherstellungsauftrag an Fr. Dr. *****[N1]***** zugestellt.

Am wurde von der Abgabepflichtigen dagegen berufen, am wurde eine Ergänzung der steuerlichen Vertretung zu der Berufung übermittelt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 1)

Steuerlicher Vertreter (TS01/036):

Der Sicherstellungsauftrag wurde mit Erkenntnis des BFG bestätigt. Einer dagegen erhobenen Revision hat der VwGH stattgegeben. Ein Erkenntnis des BFG im fortgesetzten Verfahren ist bislang noch nicht ergangen.

Außenprüfungsbericht  

e) offene Verfahren

e.1. Berufungen

sind noch offen gegen

- Die Vorbetriebsprüfung 1998 - 2004 und gegen

- Die Festsetzung der Umsatzsteuer der Monate 5, 7-9/2012

Mündliche Verhandlung vom (TS 1)

Steuerlicher Vertreter (TS01/037):

Sämtliche Berufungsverfahren sind beendet, alle Berufungsentscheidungen des UFS sind beim VwGH anhängig.

Gericht (TS01/038):

Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht unverzüglich alle Erledigungen in derzeit offenen Verfahren vor dem Finanzamt, dem Bundesfinanzgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof in Ablichtung (als PDF) vorzulegen.

Mündliche Verhandlung vom  (TS 2)

Steuerlicher Vertreter (TS02/40)

Der steuerliche Vertreter gibt bekannt, dass in Sachen Sicherstellungsauftrag mit Datum das Erkenntnis des VwGH zur Zahl Ra 2015/13/0039 ergangen ist. Die angefochtene Entscheidung des BFG wurde aufgehoben. []

Mündliche Verhandlung vom (TS 3)

Gericht (TS03/001)

Das Gericht informiert, dass das Finanzamt mit E-Mails vom 7. und das Erkenntnis , sowie das Erkenntnis vorgelegt hat.

Mit Erkenntnis vom hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004 zu Recht erkannt, dass der Umsatzsteuerbescheid 2000 aufgehoben werde, der Umsatzsteuerbescheid und der Einkommensteuerbescheid 2004 unverändert endgültig erlassen und im Übrigen die Revision als unbegründet abgewiesen werde. Eine Änderung in Bezug auf die Abschreibungsbeträge für die Mietobjekte *****[S14]*****straße und *****[S12]***** wurde nicht vorgenommen.

Mit Erkenntnis vom hat das Bundesfinanzgericht den Umsatzsteuerbescheid 2000 ersatzlos aufgehoben.

Die AfA wird unter anderem Gegenstand der nächsten Tagsatzung sein.

Außenprüfungsbericht 

f) USt

f.1. Einnahmen

Die erklärten Einnahmen wurden in der Umsatzsteuererklärung unter den Kennzahlen 000, 022 und 029 bekanntgegeben. Eine Aufstellung der erklärten Umsätze ist im USt-Berechnungsblatt im Anhang ersichtlich.

f) USt

f.1.1. Darstellung der Schätzung

Auf Grund der Schätzungsverpflichtung gem. § 184 BAO (siehe Tz. c.8) wird folgende Schätzung der Einnahmen durchgeführt (Berechnung siehe Anhang)

Die Mieteinnahmen (Nettomieten+ Betriebskosten) werden von den vorgelegten Mietzinslisten hochgerechnet (siehe Anhang) und die daraus resultierte Differenzbeträge zu den erklärten Umsätzen als Schätzung angesetzt.

Berechnungsblätter (zu dieser und den folgenden Tz.):

Mündliche Verhandlung vom (TS 3)

Prüferin (TS03/002):

Die Mieteinnahmen wurden in der Form hochgerechnet, dass von den der BP vorgelegten Mietzinslisten jene Listen genommen wurden, in denen die meisten Mieteinnahmen den gleichen Betrag aufwiesen, dies deshalb, da - wie bei der letzten Verhandlung dargestellt - mehrere Mietzinslisten für einen Zeitraum bestehen. Bei Mietzinseintragungen, die bei den selben Mietern und den selben Mietobjekten unterschiedliche Beträge ausgewiesen haben, wurde ein Mittelwert genommen, z.B. *****[S6]*****gasse 5/2006, *****[S6]*****gasse 3/2007, *****[S14]*****straße 2010. Die unterschiedichen Beträge betreffen jeweils den selben Zeitraum, aber auf unterschiedlichen Mietzinslisten. Dies aber nur manchmal.

Beispielhaft wird gezeigt die Mietzinsliste *****[S6]*****gasse für 2006, wobei einmal eine Summe der Hauptmiete von € 6.357,65, ein anderes mal von € 6.272,18 vorgelegt wurde. *****[S6]*****gasse 2006, 7-12: Summe Hauptmiete € 6.322,56, ein anderes Mal in der Mietzinsliste 10-12 € 6.339,48. Als Mittelwert wurde dann angesetzt die Mietzinsliste 7-12 von € 6.322,56.

Teamleiter Außenprüfung (TS03/003):

Man hat sich genau angesehen, welche Mietbeträge deklariert wurden und dann das arithmetische Mittel genommen, um eine gesicherte Basis zu erhalten.

Steuerlicher Vertreter (TS03/004):

Wir haben jetzt auf Monatsbasis alle sieben Jahre neu berechnet. Die Mietverträge können alle nachvollzogen werden.

Vorgelegt wird eine Aufstellung über die Mieteinnahmen der einzelnen Häuser.

Mit E-Mail wird sowohl der belangten Behörde als auch dem Gericht eine Exceltabelle mit den Detaildaten übermittelt werden.

Gericht (TS03/005):

Der Bf. wird aufgetragen, die Exceltabellen innerhalb von einer Woche der belangten Behörde und dem Gericht zu übermitteln.

Der belangten Behörde wird aufgetragen, bis sechs Wochen vor dem nächsten Tagsatzungstermin eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten.

E-Mail vom (OZ 23 - 30)

Mit E-Mail vom wurden die diesbezüglichen Excel-Tabellen von der steuerlichen Vertretung übermittelt.

Im Folgenden wird jeweils die Jahresgesamtübersicht wiedergegeben:

2005:

[...]

2006:

[...]

2007:

[...]

2008:

[...]

2009:

[...]

2010:

[...]

2011:

[...]

E-Mail vom (OZ 174)

Das Finanzamt gab hierzu mit E-Mail vom folgende mit datierte Stellungnahme ab:

Stellungnahme des Finanzamtes zur Aufstellung der Mieteinnahmen, eingebracht von der steuerlichen Vertretung anlässlich der Tagsatzung vor dem Bundesfinanzgericht am sowie der Details laut Mail vom :

Weder aus den am vorgelegten noch aus den am vom steuerlichen Vertreter per Mail nachgereichten Tabellen geht hervor, aus welchen Grundlagen die nun angesetzten Zahlen errechnet wurden.

Wie die steuerliche Vertretung im Mail vom ausführt, wurden in diesem Mail „wie gerichtlich aufgetragen die Mietzinslisten für die Jahre 2005-2011 von Frau Dr. *****[N1]*****“ gesandt. Und weiter: "Wir haben versucht nochmals alle Formeln zu prüfen. Dabei haben sich ein paar kleine Formelfehler ergeben, die korrigiert wurden“.

Für das Finanzamt stellt sich die Frage, um welche Formeln es sich dabei handeln könnte, da offenbar Additionen durchgeführt wurden.

Die Zahlen lt. der am abgegebenen Tabellen weichen großteils abermals von
jenen lt. Mail vom ab.

In Ergänzung zur gegenständlichen Stellungnahme wurde vom Finanzamt eine Tabelle
erstellt, in der die Entwicklung der Umsatzsteuer-Kennzahlen, welche seit der ersten
Umsatzsteuererklärung 2005-2011 („Zahlen 1“) bis zum („Zahlen 7, kurz „Z 7“) von der BF vorgelegt wurden, dargestellt ist.

Grundaufzeichnungen, aus denen die Zahlen lt. Mail vom hervorgehen, wurden nicht vorgelegt.

Seit Prüfungsbeginn liegen händisch Mietzinslisten (MZL) vor. In diesen MZL wurden
vereinnahmte Beträge mittels von der BF vorgenommenen „Hakerl“ vermerkt.

Das bedeutet, „dass die Miete eingetroffen ist" (siehe Angabe der BF in der Niederschrift
vom Seite 3).

Bei dieser Gelegenheit und auch bei anderen Gelegenheiten im Zuge dieses Verfahrens
wurde seitens der Abgabepflichtigen immer darauf bestanden, dass die MZL zwar schwer
nachzuvollziehen, aber materiell mit Sicherheit richtig seien.

Nunmehr wird in Abweichung von den MZL ohne jede Nachvollziehbarkeit eine weitere
Berechnung vorgelegt, weiche keinen Bezug zu den beiden ersten, selbst vorgelegten
Berechnungen nimmt, schon gar nicht zur Berechnung der Betriebsprüfung (BP), welche auf Basis konkret nachvollziehbarer Unterlagen erfolgt ist: Unterlagen, die von Frau Dr. *****[N1]*****selbst vorgelegt worden waren und deren Richtigkeit sie immer beteuert hatte.

Es wurden 2 Stichproben von den „Z 7“ genommen:

- *****[S12]***** 1-12/2011 im Vergleich zu den MZL und
- *****[S17]*****gasse 2006 Top 40.

Dabei wurde folgendes festgestellt:

[...]

*****[S17]*****gasse 2006 Top 40:

In der Fragenbeantwortung vom wurden Mietverträge zu dem Haus
*****[S17]*****gasse vorgelegt. Für Top 40 wurden ein Mietvertrag mit einem Hrn. *****[N21]*****
(abgeschlossen 2004) vorgelegt. In diesem scheint ein Hauptmietzins von € 100,-— auf.
Lt. MZL *****[S17]*****gasse 10-12/2006 (vorgelegt bei Prüfungsbeginn) scheint bei Top 40 ein Hr. *****[N22]***** mit einer Hauptmiete von € 194,89 auf. Auf der MZL wurde der Mieteingang von der BF mit Hakerl bestätigt.

In der "Z 7"-Berechnung wurde für Top 40 Hr. *****[N21]***** mit einer Hauptmiete von € 56,67
angesetzt.

Das Finanzamt weist auf die Niederschrift der Tagsatzung vom ,.Seite 7 unten
hin, wo folgende Aussage des steuerlichen Vertreters enthalten ist:

„Wir haben jetzt auf Monatsbasis alle 7 Jahre neu berechnet. Die Mietverträge können alle
nachvollzogen werden“.

Festgestellt wird: aus dem Mietvertrag lässt sich der Ansatz der Miete „*****[N21]*****“ jedenfalls nicht nachvollziehen.

Wie die tatsächlichen, aber ebenso die vereinbarten Entgelte aufgrund der oft seit vielen
Jahren bestehenden Mietverträge „nachvollzogen“ werden können, entzieht sich der
Kenntnis des Finanzamtes. Weder sind Indexanpassungen, Zu- und Abschläge oder andere die Mieten beeinflussenden Umstände konkret nachvollziehbar, noch geht dies aus den übrigen Unterlagen hervor.

Vorgelegt wurden zu Beginn der Außenprüfung die genannten „händischen MZL“- diese sind nach ha Ansicht aufgrund der von der BF selbst unmittelbar vorgenommenen Ergänzungen „Hakerl“, "VR", "VK" etc. als originäre Grundaufzeichnungen anzusehen mit der Wirkung einer höheren Glaubwürdigkeit.

Die "Z 7" widerspricht diesen vorgelegten Unterlagen und den eigenhändigen Angaben bzw. Bestätigungen der BF durch Setzen von „Hakerl“, „V.K.“ oder anderen Angaben lt. MZL. Ob und wieweit Kautionen einbehalten oder zurückbezahlt wurden, geht aus der "Z 7“ nicht hervor.

Die Hausverwaltungsumsätze (eigene und für Verwaltung *****[N23]*****) sind offenbar in der "Z 7" nicht enthalten.

Die vorgelegte Neuberechnung "Z 7" vermag weder rückwirkend eine
ordnungsgemäße Ermittlung der Einnahmen herzustellen, noch eine dem wahren
Sachverhalt mit höherer Wahrscheinlichkeit entsprechende Schätzung
darzustellen, als diejenige, die von der BP durchgeführt wurde.

[...]

Bei "Schätzung lt. Bp" handelt es - siehe eingangs - sich um die Gesamtschätzung, die sich aus den Mietzinslisten samt Ab- und Zuschätzungen durch die Bp (siehe im Folgenden) ergibt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Steuerlicher Vertreter (TS04/001):

Die nunmehr vorgelegte Liste Z 7 laut Finanzamt beruht auf den Mietverträgen. Es können sich zu Mieterträgen periodenbezogene Abweichungen ergeben, die sich aber über die Perioden ausgleichen. Da verschiedene Unterlagen gefehlt haben (Problematik *****[N4]*****) musste teilweise von den Mietverträgen ausgegangen werden.

Beschwerdeführerin (TS04/002):

Bei den Listen handelt es sich um die Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen minus Ausfällen aus Vorperioden, die bis Dato nicht angesetzt wurden. Das betrifft nicht Betriebskosten.

Was die *****[S17]*****gasse anbelangt, wurde von mir die Miete reduziert, um aufwendige Verfahren zu sparen. Jede Exekution wäre sinnlos und ergebnislos gewesen. Zu *****[N22]***** kann ich nichts dazu sagen, weil die Unterlagen verloren gegangen sind möglicherweise war es ein Untermieter.

Zum *****[S12]*****: "Das selbe in Grasgrün". Ich habe die Unterlagen nicht bekommen und konnte es nicht mehr nachweisen.

Steuerlicher Vertreter (TS04/003):

Die Mietverträge liegen alle beim Finanzamt auf, man kann daher nachvollziehen.

Vertreterin des Finanzamts (TS04/004):

Wir haben lediglich Stichproben gezogen.

Ein weiteres Beispiel wäre:

Mietvertrag *****[V11]***** *****[N24]*****, *****[S6]*****gasse 3/3/12, 1070 Wien. In der Liste Z 7 sieht man unter Top 12 eine Miete i.H.v. € 303,48,-- netto [berichtigt gemäß Protokolleinwand vom ]. Im Mietvertrag stehen 4.259,09 Schilling, laut Schreiben betreffend Indexanpassung vom wurde der Hauptmietzins ab auf € 324,34 erhöht. In der Mietzinsliste *****[S6]*****gasse stehen ebenfalls die € 324,34 mit Hakerl.

Steuerlicher Vertreter (TS04/005):

Wir hatten das alles nicht zur Verfügung.

Außenprüfungsbericht 

f) USt

f.1.1. Darstellung der Schätzung / Fortsetzung

Von dem daraus errechneten neuen Gesamtumsatz wird eine 2 %ige Leerstehung/Mietzinsausfall berechnet und von diesen Umsätzen abgezogen. Zu der Leerstehung ist noch anzuführen, dass in den vorgelegten Mietzinslisten bei manchen Tops, bei dauerhafter Leerstehung, der Umsatz mit 0,-- ausgewiesen ist. Bei der Hochrechnung der Mietzinslisten wurden diese 0,-- Umsätze auch mit 0,-- in der Schätzungsberechnung angesetzt. Damit wurde zusätzlich zu der 2%igen errechneten Leerstehung ein Teil der dauerhaften Mietzinsausfälle durch einen geringeren Hochrechnungsbetrag in der Schätzung berücksichtigt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 3)

Prüferin (TS03/006):

Die Leerstehung wurde durch Anwendung eines Prozentsatzes auf die gemäß dem vorhergehenden Punkt ermittelten erklärten Mietzinseinnahmen angewendet. Beispielsweise siehe Blatt 35 der Beilage B wurde für das Jahr 2005 von Gesamtumsätzen von € 791.252,00 ausgegangen, davon wurden 2% genommen. Ausgewiesene Leerstehungen wurden dadurch berücksichtigt, dass sie nicht im Gesamtumsatz enthalten sind. Die 2% entsprechen jenem Prozentsatz, der üblicherweise bei Prognoserechnungen im Zusammenhang mit Liebhaberei verwendet wird. Die Bandbreite nach Lehre und Judikatur ist 1,5 bis 5%, siehe BINERT, Liegenschaftsbewertung. Ein Beispiel wäre die Mietzinsliste *****[S2]*****straße 7-10/2005, Top 6-7. Hier wurde am eine Kaution vereinnahmt, sodass das Mietverhältnis offenkundig am bestanden hat. In der Mietzinsliste scheinen zwar Hakerln bei den Bezahlungen auf, aber kein Betrag bei Hauptmiete. Ein derartiger Betrag wurde daher bei der Berechnung des Gesamtumsatzes nicht angesetzt.

Beschwerdeführerin (TS03/007):

Es hat sich dabei um eine Mietfreistellung gehandelt. Es war ein Geschäftslokal, dass zuvor von der *****[Bank2]***** genutzt wurde, und vom Mieter erst adaptiert wurde. Daher war eine Mietfreistellung üblich.

Steuerlicher Vertreter (TS03/008):

Die Leerstehungen können anhand der Unterlagen einfach ermittelt werden. Lediglich für Mietzinsausfälle käme eine Schätzung in Betracht.

Prüferin (TS03/009):

Die zwei Prozent betreffen im Wesentlichen die Mietzinsausfälle.

Steuerlicher Vertreter (TS03/010):

Wir haben kein Problem mit dem Ansatz von 2% für Mietzinsausfälle.

Außenprüfungsbericht 

f) USt

f.1.1. Darstellung der Schätzung / Fortsetzung

Es wurden Unterlagen vorgelegt, dass Kautionen mit offenen unbezahlten Mieten gegenverrechnet wurden (siehe c.1.Kautionen). Im gesamten Rechenwerk ist jedoch kein Eingang/Umsatz aus einbehaltenen Kautionen ersichtlich. Die Betriebsprüfung geht davon aus, dass noch weitere Kautionen mit Mietausfällen gegenverrechnet wurden. Daher wird bei der Einnahmenermittlung pro Jahr ein Kautionseingang von € 20.000,- (netto) berücksichtigt.

Die in der Schätzung berechneten Leerstehungen und Kautionseingänge werden im Verhältnis der erklärten 10%igen und 20%igen Gesamtmieten angesetzt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 3)

Prüferin (TS03/011):

Es gab eine Kautionsliste in den Unterlagen (Kaution Wien 10, *****[S2]*****straße, 2005) als Beispiel, auf denen man Kautionen sehen kann. Vermutlich war das eine Momentaufnahme vom Dezember 2008 (siehe Ende der Liste).

Kautionsliste *****[S2]*****straße

[...]

[...]

[...]

Kautionsliste *****[S12]*****

[...]

[...]

Kautionsliste *****[S6]*****gasse

[...]

[...]

Kautionsliste *****[S14]*****straße

[...]

Kautionsliste *****[S17]*****gasse

[...]

[...]

Kautionsliste *****[S13]*****gasse

[...]

Aufgrund dieser Liste im Vergleich mit den Mietzinslisten wurden Mieterwechsel erhoben. In der Liste ganz rechts wurde von der BP das jeweilige Jahr dazugeschrieben.

Eine weitere Liste wurde in Vorbereitung der Verhandlung gerechnet und wird innerhalb einer Woche dem steuerlichen Vertreter und dem Gericht übermittelt. Dort wurden die Kautionsbeträge näher aufgeschlüsselt. Auch die Kautionsliste wird nochmals mitgesandt.

Hier handelt es sich beispielsweise für das Jahr 2011 um jene Kautionen, die durch Beendigung der Mietverhältnisse in diesem Jahr frei geworden sein müssten, konkret € 182.102,00. Davon wurden etwa 12%, gerundet € 20.000,00 genommen. Die Außenprüfung ist davon ausgegangen, dass diese rund 12% nicht an die Mieter zurückbezahlt, sondern zurückbehalten wurde. Das ist für jene Fälle von Bedeutung, in denen Kautionen mit Mietausfällen gegenverrechnet wurden.

In den Originalkautionslisten fehlt eine Beilage D, die hat das FA nicht.

Die Außenprüfung ist davon ausgegangen, dass in rund 88% der Fälle die Kaution tatsächlich zurückgezahlt wurde.

Neuberechnung durch Außenprüfung (E-Mail vom ):

[...]

Beschwerdeführerin (TS03/012):

Es wurde kein einziger konkreter Name angegeben, wessen Kaution von mir nicht zurückbezahlt wurde.

Steuerlicher Vertreter (TS03/013):

Schon in der letzten Verhandlung wurde gezeigt, dass Mieteinnahmen im Wege der Verrechnung mit Kautionen angesetzt wurden (Hakerln).

Wenn die Schätzung aufgrund der Mietzinslisten erfolgt, wäre eine weitere Schätzung in dieser Form eine Doppelberücksichtigung.

Teamleiter Außenprüfung (TS03/014):

Es entspricht der Erfahrung, dass häufig Kautionen nicht zurückgezahlt werden.

Es kann sein, dass es zu einer Doppelerfassung kam, das ist allerdings durch die Art der Aufzeichnungen bedingt. Eigene Kautionsabrechnungen konnten wir nicht finden.

Vertreterin des Finanzamts (TS03/015):

Im Internet kann man lesen, dass die Bf. Kautionen nur zurückzahlt, wenn sie geklagt wird. Mehr Beweismittel dazu haben wir aber nicht.

Prüferin (TS03/016):

Bei der Mietzinsliste 10, *****[S2]*****straße für 1-6/2009 sieht man bei Top 1-2 VK (Verrechnung Kaution), bei der Kautionsliste steht zu dieser Top 0.

Beschwerdeführerin (TS03/017):

Die Mietzinsliste betrifft das Jahr 2009, die Kautionsliste das Jahr 2005.

Ab *****[S14]***** 2009 gab es einen Mieterwechsel, der neue Mieter hieß *****[V28]***** ***[NN35]***. Bisher war Mieter ***[VN33]*** ***[NN35]***. Daher wurde 2009 eine Kaution vereinnahmt.

Prüferin (TS03/018):

Da die Liste mit Stand 2008 war, kann eine Kaution 2009 nicht enthalten sein.

In der Kautionsliste scheinen offenkundig nicht alle Kautionseinnahmen für den gesamten Prüfungszeitraum auf.

Beschwerdeführerin (TS03/019):

Jetzt werden penible Aufzeichnungen geführt, zum Verlust der bisherigen Unterlagen wurde bereits mehrfach ausgeführt.

Prüferin (TS03/020):

Betreffend *****[S8]*****gasse wurden keine Mietzinslisten bis auf das Jahr 2011 vorgelegt. Hier wurden die Mieteinnahmen für den restlichen Zeitraum lt. Erklärung angesetzt.

Außenprüfungsbericht 

f) USt

f.1.1. Darstellung der Schätzung / Fortsetzung

Von Fr. Dr. *****[N1]***** wurden über den gesamten Prüfungszeitrum Einnahmen aus Werbe- und Sendemastenverträgen bezogen. Diese Einnahmen (siehe Tz. c.1) wurden zuerst bestritten.

Die Betriebsprüfung kann nicht erkennen, dass diese Einnahmen in dem vorgelegten Rechenwerk bzw. gemeldeten Umsatz ihren Niederschlag fanden. Teilweise (siehe Tz. c.1) wurde nachweislich festgestellt, dass von ****[B8]***** bezahlte Plakatwerbegebühren nicht in den Einnahmen erfasst wurden. In den Unterlagen wurde eine "Zinsliste Werbung, Sendemasten" (siehe Anhang), datiert mit dem Jahr 2008 vorgelegt. Die darin aufscheinenden Beträge werden pro Jahr, versehen mit einer geringen Indexanpassung, als Einnahmen angesetzt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 3)

Beschwerdeführerin (TS03/021):

In den endgültigen Erklärungen vom  wurden diese Einnahmen sehr wohl angesetzt. Diese Einnahmen sind auch in der heute vorgelegten Übersicht über die Mieteinnahmen enthalten, wobei sich die Details der Exceltabelle entnehmen lassen.

Steuerlicher Vertreter (TS03/022):

Zur Zinsliste Sendemasten, Anhang B. Seite 1: Die Positionen *****[S20]*****gasse und *****[S21]*****gasse betreffen nicht die Bf., sondern Hausgemeinschaften.

Prüferin (TS03/023):

Diese Einnahmen wurden auch nicht der Bf. zugerechnet.

Aufgrund der Liste für das Jahr 2008 wurden Werbe- bzw. Handymasteinnahmen von € 12.870,83 ermittelt. Dieser Betrag wurde dann entsprechend auf die einzelnen Jahre mit Zu- und Abschlägen verteilt. Die Zu- und Abschläge ergaben sich aus der Inflationsrate.

Die Exceltabelle wird nochmals übermittelt.

Tabelle (E-Mail vom , Eingänge OZ 19):

[...]

Der Betrag ist, siehe auch die Übersicht über die Änderungen der BP, gesondert zu den Hauseinnahmen ausgewiesen. Bei den Hauseinnahmen sind nur die Wohnungs- und Geschäftslokalmieten erfasst.

Es gab mit ****[B8]***** einen Vertrag aus 1999 (Benützungsvereinbarung) betreffend *****[V12]***** *****[N25]*****.

Auch dieses PDF wird noch übermittelt.

PDF (E-Mail vom , Eingänge OZ 15):

[...]

[...]

Die Zahlen, die bei ****[B8]***** ausgewiesen waren, stimmten mit den Zahlen bei der Bf. nicht überein. Die Prüfung hat für 2008 die Zahlen der Bf. genommen.

Gericht (TS03/024):

Der Bf. wird aufgetragen, bis sechs Wochen vor der nächsten Tagsatzung zu den Einnahmen Werbung/Sendemasten darzulegen, welche Personen oder Firmen in den einzelnen Jahren für Werbung oder Sendemasten gezahlt haben und dies, soweit vorhanden, mit den entsprechenden Verträgen zu belegen.

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Gericht (TS04/006):

In der Tagsatzung vom wurde der Bf. aufgetragen, "bis sechs Wochen vor der nächsten Tagsatzung zu den Einnahmen Werbung/Sendemasten darzulegen, welche Personen oder Firmen in den einzelnen Jahren für Werbung oder Sendemasten gezahlt haben und dies, soweit vorhanden, mit den entsprechenden Verträgen zu belegen."

Eine derartige Vorlage ist nicht erfolgt.

Steuerlicher Vertreter (TS04/007):

Im Prinzip ist das in den Listen drinnen, die Verträge sollten schon dem Finanzamt vorgelegt worden sein.

E-Mail vom (OZ 87)

Mit E-Mail vom legte der steuerliche Vertreter zum Thema "Einnahmen Werbung/Sendemasten“ die Kopien der Verträge sowie diverse Schreiben (Indexerhöhungen/Kündigungen) dazu.

Der Themenbereich betrifft konkret:

1. Werbewand *****[S12]***** 206 Top W bz. A (****[B8]***** bzw. ***[]B55]***) - OZ 88

2. Funkanlage *****[S2]*****strasse 79-83 Top A (***[B56]***) - OZ 93

3. Funkanlage *****[S17]*****gasse 3, Top T (***[B56]***) - OZ 92

Die Einnahmen aus der Vermietung der Werbewand und der Duldung der beiden Funkanlagen seien in der Mieteinnahmenneuberechnung unter den entspechenden Tops jeweils angeführt.

Zu 1. wurde vorgelegt:

  • Mitteilung der Bf an ****[B8]***** vom  betreffend Indexsprung von 4,27% ab für Wien 2 *****[S12]***** 206 (Hauptmietzins 2.000,00 € + Indexerhöhung 85,40 € = 2.085,40 € + USt 417,08 € = Summe 2.502,48 €).

  • Kündigung der Vereinbarung vom betreffend Werbeanlage an der Feuermauer in Wien 2 *****[S12]***** 206 durch ****[B8]***** mit Schreiben vom zum .

  • Mietzinsvorschreibung der Bf an ****[B8]***** vom  betreffend Gesamtmiete 2.502,48 €.

  • Mitteilung der Bf an ****[B8]***** vom  betreffend Indexsprung von 1,98% ab für Wien 2 *****[S12]***** 206 (Hauptmietzins 1.722,63 € + Indexerhöhung 62,38 € = 1.784,99 € + USt 367,00 € = Summe 2.141.99 €).

  • Gestattungsvertrag vom zwischen der ****[B8]***** GmbH ... und der Bf, wonach ****[B8]***** zu einem jährlichen Benützungsentgelt ab von netto 2.000 € eine Werbeanlage an der Feuermauer in Wien 2 *****[S12]***** 206 errichten darf, befristet auf ein Jahr, danach jährliche Verlängerung, sofern nicht ein Vertragspartner sechs Monate vor Fristablauf schriftlich kündigt, wertgesichert mit dem VPI 2006, erstmalige Anpassung .

  • Mitteilung der Bf an Schuster-Werbung vom  betreffend Indexsprung von 2,37% ab für Wien 2 *****[S12]***** 206 (Hauptmietzins 1.658,52 € + Indexerhöhung 39,31 € = 1.697,83 € + USt 339,57 € = Summe 2.037,40 €).

  • Benützungsvereinbarung vom (Wiedergabe siehe oben).

  • Schreiben der *****[B10]***** ... an die Bf vom , wonach es ihr nicht möglich sei, die Großfläche *****[S12]***** 206 zu vermarkten und die Vereinbarung vom per gekündigt werde.

  • Mietvertrag zwischen der *****[B10]*****-Werbegesellschaft m.b.H. und der Bf vom , wonach die *****[B10]***** in Wien 2 *****[S12]***** 206 auf der Feuermauer eine unbeleuchtete Großwerbefläche von 5 x 8 m anbringen dürfe, jährliche Miete 2.544,00 € zuzüglich USt ab vollendetem Aufbau der Werbefläche, spätestens ab , wertgesichert nach dem VPI 1996.

Zu 2. wurde vorgelegt:

Nutzungsvertrag zwischen *****[B11]***** GmbH und der Bf (vorgelegt nur die ersten 12 von 13 Seiten, daher auch kein Vertragsdatum ersichtlich), wonach die Bf *****[B11]***** das Recht einräumt, auf der Liegenschaft 1100 Wien, *****[S2]*****straße 79-83 eine Funkanlage zu errichten und zu betreiben. Monatliches Nutzungsentgelt 5.000,00 S zuzüglich USt, erstmals ab Beginn des Folgemonats der Bautätigkeit in Bezug auf die Anlage, wertgesichert nach dem VPI 1996.

Zu 3. wurde vorgelegt:

  • Dauergutschrift von *****[B12]***** GmbH vom an Dr. *****[V1]***** und Mag. *****[V10]**********[N1]***** betreffend Miete Standort 1170 Wien, *****[S17]*****sgasse 3 (alter Betrag 1.111,92 €, neuer Betrag ab , 1.168,77 €, USt 233,76 €, brutto 1.402,53 €.

  • Dauergutschrift von *****[B12]***** vom an Dr. *****[V1]***** und Mag. *****[V10]**********[N1]***** betreffend Miete Standort 1170 Wien, *****[S17]*****sgasse 3 (alter Betrag 1.055,07 €, neuer Betrag ab , 1.111,92 €, USt 222,39 €, brutto 1.334,31 €.

  • Dauergutschrift von *****[B13]***** GmbH vom an Dr. *****[V1]***** und Mag. *****[V10]**********[N1]***** betreffend Miete Standort 1170 Wien, *****[S17]*****sgasse 3 (alter Betrag 999,99 €, neuer Betrag ab , 1.055,07 €, USt 211,02 €, brutto 1.266,09 €.

  • Nutzungsvertrag zwischen *****[B13]***** GmbH und der Bf (von keiner Seite unterfertigt), wonach die Bf als Eigentümerin *****[B13]***** das Recht einräumt, auf der Liegenschaft 1170 Wien, *****[S17]*****gasse 3 eine Funkanlage zu errichten und zu betreiben. Die Planung und Errichtung sei möglichst bis abzuschließen. Jährliches Nutzungsentgelt 4.000,00 € zuzüglich USt, erstmals binnen drei Monate ab Beginn der Bautätigkeit in Bezug auf die Anlage, wertgesichert nach dem VPI 2000. Gebührenselbstberechnung (Geb 1), nicht unterfertigt.

Außenprüfungsbericht 

f) USt

f.1.1. Darstellung der Schätzung / Fortsetzung

Im Prüfungszeitraum wurden in der Einkommensteuererklärung Einkünfte aus selbständ. Arbeit angegeben. Auch hier war nicht zu erkennen, dass diese Einnahmen in den gemeldeten Umsätzen enthalten sind. Für die Jahre 2005+2008 wurde zu der Einkommensteuererklärung eine händische Aufstellung der Einnahmen+Ausgaben an die Behörde übergeben, für 2009 wurde ein ausgefülltes E1a Blatt übermittelt.

Die Einnahmen aus selbst. Arbeit werden für 2005, 2008 + 2009 lt. den Beilageblättern bei der Umsatzberechnung angesetzt. 2006, 2007, 2010, 2011 wird der Umsatz hochgerechnet vom erklärten Gewinn plus der in den Jahren 2005, 2008+2009 angesetzten Sozialversicherungs- und Versicherungsausgabe. Durch die Unüberprüfbarkeit der vollständigen Einnahmenerfassung auf Grund der fragmenthaften Vorlage der Bankbelege/-auszüge und Umsatzsummenlisten wird zu den Einnahmen aus selbständiger Arbeit ein Sicherheitszuschlag von € 5.000,-- pro Veranlagungsjahr hinzugerechnet.

Mündliche Verhandlung vom (TS 3)

Prüferin (TS03/025):

Es gab im Zusammenhang mit den Einkünften aus selbständiger Arbeit zwei Schätzungen: Eineseits die Hochrechnung für die Jahre 2006, 2007, 2010 und 2011 anhand der erklärten Gewinne bzw. Umsätze für 2005, 2008 und 2009. Andererseits die Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages von € 5.000,00 jährlich.

Tabelle (E-Mail vom ):

Beschwerdeführerin (TS03/026):

In den Jahren 2005 bis 2011 habe ich ein einziges Haus verwaltet, das nicht in meinem Eigentum stand, *****[S22]*****straße 226. Der Jahresumsatz von € 1.121,16 ist mit 20%, 224,23 in der Umsatzsteuererklärung für 2005 angesetzt. In den Umsatzsteuererklärungen der Folgejahre wurde analog vorgegangen. 2006 waren es etwa € 1.141,00 USt 228,28.

In den ganzen Jahren gab es darüber hinaus keine separaten selbständigen Einnahmen, aus einem Betrag von € 10.000,00 netto in einem Jahr, ebenfalls dieses Haus betreffend. Es handelte sich dabei um die Be*****[S5]*****ung der Baustelle. Es dürfte sich um 2011 gehandelt haben.

Eine Weiterverrechnung der Haftpflicht und der Sozialversicherungsprämien war nicht möglich. Diese sind daher in den Einnahmen nicht enthalten.

Die nach dem MRG an die Mieter zu verrechnenden Verwaltungskosten sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beim jeweiligen Haus angesetzt. Es handelt sich dabei um eine Art Aufwandersatz. Diese Beträge sind meines Erachtens nicht der Umsatzsteuer zu unterziehen, da ich sie auch nicht weiterverrechnen kann.

Prüferin (TS03/027):

Gezeigt werden die Beilagen zur Steuererklärung 2005 und zur Steuererklärung 2008 betreffend die einzelnen Häuser. Wahrscheinlich handelt es sich bei der Liste 2005 um die den Mietern verrechneten Hausverwaltungskosten (€ 193,60). Der Betrag von € 578,60, der nach der Summe steht, ist unbekannt, der Betrag von € 1.121,15 entspricht der Verrechnung des Hauses in der *****[S22]*****straße (*****[N23]*****).

Beschwerdeführerin (TS03/028):

Bei *****[B14]***** (€ 5.844,05) handelt es sich um Versicherungsprovisionen. SV heißt Sozialversicherung, *****[B15]*****. war eine weitere Versicherung. Der Saldo von € 4.449,20 ist niedriger als der Saldo in der endgültigen Erklärung mit € 5.399,47. Ich habe dort nur die Aufwendungen angesetzt, die dann anhand der Belege nachzuvollziehen waren.

Prüferin (TS03/029):

An Umsätzen aus selbständiger Arbeit werden 2005 die erklärten € 7.737,40 herangezogen.

Steuerlicher Vertreter (TS03/030):

Die Versicherungsprovisionen gehören hier hinaus (nicht umsatzsteuerpflichtig).

Prüferin (TS03/031):

In der Beilage zur Steuererklärung 2009 wurden 7.090,68 bei Kennzahl 0040 eingetragen. Diese wurden bei der Schätzung der Einkünfte aus Hausverwaltung herangezogen.

Beschwerdeführerin (TS03/032):

Versicherungsprovisionen waren 2009 € 5.844,05, Verwaltung aus der *****[S22]*****straße war € 1.246,63. Dies ergibt den Betrag von 7.090,68.

Die Versicherungsprovisionen waren Abschlussprovisionen für Versicherungen für die eigenen Häuser. Der Makler hat einen Teil der Provision an mich weitergegeben.

Vertreterin des Finanzamts (TS03/033):

Eine Äußerung dazu wird in der nächsten Tagsatzung erfolgen.

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Gericht (TS04/008):

In der Tagsatzung vom wurde vom steuerlichen Vertreter darauf verwiesen, dass die vereinnahmten Versicherungsprovisionen nicht umsatzsteuerpflichtig seien.

Die Bf hat dazu ausgeführt, dass die Versicherungsprovisionen Abschlussprovisionen für Versicherungen für die eigenen Häuser gewesen seien, wobei der Makler einen Teil der Provision an sie weitergegeben habe.

Das Finanzamt hat angekündigt, sich dazu in der nächsten Tagsatzung zu äußern.

Vertreterin des Finanzamts (TS04/009):

Es kommt darauf an, ob ein Leistungsaustausch erfolgt ist oder nicht, vor allem von wem diese Provisionen gezahlt wurden.

Beschwerdeführerin (TS04/010):

Die Zahlungen kamen von der Versicherung. Ich kann nicht sagen, ob dies vom Makler kam. Ich bekomme von den Prämien quasi eine Provision. Eine Rechnung hab ich nicht gelegt. Die Einnahmen sind bei den Einnahmen .... für Hausverwaltung angefallen.

Zu den Listen vom 14.11. u. ist zu sagen, dass bei den Exceltabellen Formelfehler sind.

Kein einzelner Fall hat ergeben, dass tatsächlich mehr eingenommen wurde als von mir angegeben, für eine Zuschätzung fehlt es an einer Grundlage. Mir wurde regelmäßig vorgeworfen, zuviel verlangt zu haben.

Ich habe kein Problem, wenn die endgültigen Zahlen auf der Liste vom für 2005 und 2006 herangezogen werden und ab 2007 die vorläufigen Zahlen laut erster Erklärung (auf der Aufstellung ganz oben), um alle Bedenken auszuräumen.

Es hat sich ergeben, dass die Handymasteneinnahmen durch die Ausfälle der Betriebskosten kompensiert werden.

Außenprüfungsbericht 

f) USt

f.2. Vorsteuer

Im Zuge der Betriebsprüfung wurden zahllose Eingangsrechnungen vorgelegt. Diese wurden stichprobenartig überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass ein großer Teil der überprüften Rechnungen materielle und formelle Mängel aufweisen, wie eine unzureichende Leistungsbeschreibung, falsche Adressaten und Namen, ungültige oder keine UID Nr., .... Durch die aufgetretenen Rechnungsmängel (siehe Tz. g.2.51 g.2.6 und der Beilage der aufgelisteten Rechnungen) ist der Vorsteuerabzug zu versagen.

Außenprüfungsbericht 

f) USt

f.2. Vorsteuer / Fortsetzung

Es ist auffällig, dass sich viele dieser rechnungsausstellenden Firmen im Dunstkreis steuerlicher Malversationen befinden. Viele davon sind bereits in Konkurs. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Wahl der Geschäftspartner durch Zufall so ausfiel.

Im Antwortschreiben vom , 2.Seite wurde folgendes an die Betriebsprüfung mitgeteilt:

     Generell wäre auszusagen über die Gegenverrechnung Mieten /Handwerker dass diese ausschließlich für tatsächlich gemachte Leistungen gegen verrechnet wurden, diese nie bar eine Miete gezahlt haben und der eminente Vorteil dabei einerseits die weitgehende Vermeidung von Schlichtungsstellenverfahren für diese Objekte ist und war, andererseits die Überhauptvermietung von tw. unvermietbaren Objekten und in einem Zustand der tw. nicht den Bestimmungen des MRG entspricht

Im gleichen Antwortschreiben Seite 7 (Ad 138-1401 *****[B16]***** Bau) wird mitgeteilt, dass ein Teil der Bezahlung der Firmenrechnungen durch Gegenverrechnung der Miete in Top 13 (*****[S2]*****str.) erfolgte; mit der Anmerkung

     Abzüglich der Gegenverrechnung von Top13 und 31 ***[S2]*** 79·83 von lnsges.
Per Monat EUR 293,11 X 12 aus 2004 = EUR 3.517,32
Verbleiben an Barzahlung EUR 4 . 770,46
Wobei anzumerken wäre dass insbesondere top. 13 ein absolutes 13m2 großes Kat.D Loch ist. Die diversen Deckendurchleuchtungen am *****[S12]***** resultierten insbesondere

Viele dieser Firmen waren Mieter in den Objekten von Fr. Dr. *****[N1]*****. Es wurden scheinbar gezielt Firmen gewählt, an die desolate Objekte teilweise unter Nicht-Einhaltung der MRG-Vorschriften vermietet wurden und wo trotz dieser illegalen Vorgehensweise der Abgabepflichtigen keine gerichtliche Gegenwehr zu erwarten war. Alle diese Firmen wurden bar bzw. mit Barschecks bezahlt (siehe Tz. g.2.4.2).

Die Rechnungsmängel sind im Gesamtbild zu betrachten und aus Sicht der Finanzverwaltung "nicht nur ausnahmsweise" passiert. Bei einem derart auffälligen Gesamtbild ist davon auszugehen, dass in großem Umfang der unternehmerisch kaufmännischen Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen wurde.

Auf Grund der Konkurse ist auch nicht von einer späteren Korrekturmöglichkeit durch den Rechnungsaussteller auszugehen. Seitens der Abgabepflichtigen wurde zwar des Öfteren schriftlich in den Fragenbeantwortungen vorgebracht, es genüge für den Vorsteuerabzug, dass die Arbeiten erbracht worden wären, die Leistungsbeschreibungen ausreichend wären und die Rechnungen für sie subjektiv in Ordnung sind. Diese Subjektivität reicht jedoch nicht aus um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Mündliche Verhandlung vom (TS 3)

Steuerlicher Vertreter (TS03/034):

Worum handelt es sich bei dem Dunstkreis "Steuerliche Malversationen".

Prüferin (TS03/035):

Das kommt bei den einzelnen Firmen.

Steuerlicher Vertreter (TS03/036):

Nach der Rechtsprechung besteht eine GmbH auch im Konkursverfahren weiter und könnten Berichtigungen vorgenommen werden, selbst nach Löschung im Firmenbuch.

Vorweg wird generell festgehalten, dass die strenge Sichtweise des VwGH durch die jüngste Rechtsprechung des EuGH nicht gedeckt ist, im Detail wird darauf noch zu sprechen zu kommen sein.

Gericht (TS03/037):

Dies wird bei den einzelnen Fällen zu besprechen sein.

Außenprüfungsbericht 

f) USt

f.2. Vorsteuer / Fortsetzung

Um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können müssen die ausgestellten Rechnungen folgende Merkmale gem. § 11 UStG enthalten:

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers

  • Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Ab sind bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10000 € übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer Identifikationsnummer (UID Nr.) anzugeben.

  • Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung

  • Den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.

  • Das Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung und den anzuwendenden Steuersatz

  • Den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag

  • Das Ausstellungsdatum

  • Eine fortlaufenden Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird

  • Soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmen vom Finanzamt erteilte UID Nr.

Wie wichtig die in § 11 aufgezählten Rechnungsmerkmale als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sind, wurde bereits in der UFS-Entscheidung GZ. RV/4563-W/02 an Sie mitgeteilt. Ebenso die Berufungsentscheidungen zu den StNr. ***/**** und ***/****.

Enthält eine Rechnung nicht die von § 11 geforderten Angaben, so ist sie nicht als Rechnung im Sinne des § 11 UStG anzusehen. Aus der Sicht des Leistungsempfängers fehlt dann eine wesentliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Ein Rechnungsmangel wird durch die Gut- oder Schlechtgläubigkeit der beteiligten Unternehmen nicht geheilt (, , 2002/15/0155).

Daher ist die Unternehmereigenschaft stets zu korrigieren, wenn sich nachträglich die objektiv fehlende Unternehmereigenschaft herausstellt. Ein Schaden, der durch unrichtige Angaben des Leistenden verursacht wird, ist nicht auf Ebene durch Zulassung des Vorsteuerabzuges zu kompensieren, sondern zivilrechtlich durch Ersatzansprüche gegen den Leistenden (Ruppe, UStG, § 12 Tz. 32).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Vorsteuerabzug durch den Verweis in §12 UStG auf eine Rechnung iSd § 11 UStG dann zu bejahen, wenn die Rechnung alle in § 11 UStG angeführte Merkmale enthält und diese zudem inhaltlich richtig sind. Damit soll die Verbindung zwischen der Leistung des Unternehmers und ihrer steuerlichen Behandlung einerseits und dem Leistungsempfänger und seinem Recht auf Vorsteuerabzug andererseits hergestellt werden. Die Rechnung muss als Belegnachweis für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug tauglich sein. Daraus folgt, dass die Angaben auf der Rechnung jenen Grad der Genauigkeit aufweisen müssen, der es der nachprüfenden Kontrolle ohne Schwierigkeiten ermöglicht, den Umsatz in allen seinen Elementen eindeutig zu identifizieren und zum leistenden Unternehmer zurückzuverfolgen (vgl. ).

Ab sind auf den vom Lieferanten ausgestellten Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000 € übersteigt, die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte UID Nr. anzugeben.

Außenprüfungsbericht 

f) USt

f.2. Vorsteuer / Fortsetzung

Bei der stichprobenartigen Überprüfung der Lieferantenrechnungen war auffällig, dass auf manchen Rechnungen, ausgestellt von vielen verschiedenen Firmen, die UID-Nr. des Empfängers gestempelt wurde. Das Erscheinungsbild des Stempels war, obwohl auf verschiedenen Rechnungen -diese ausgestellt von verschiedenen Firmen, immer exakt gleich.

Grafik: UIDNR *****[Z1]*****

Als Antwort zu der gestempelten UID Nr. wurde in der Fragenbeantwortung vom bei verschiedenen Firmen immer angegeben:

     Nochmals der Rechnungsaussteller hat immer gestempelt!!

Dazu ist folgendes anzumerken:

In der Niederschrift mit der Fa. *****[N11]***** wurde mitgeteilt, dass ein solcher UID Stempel auf keiner der von der Firma ausgestellten Rechnung verwendet wird, bzw. ein solcher Stempel in der Firma nicht existent sei. Zusätzlich wurden von der Fa. *****[N11]***** die an Fr. Dr. *****[N1]***** übergebenen Rechnungen vorgelegt. Keine dieser Rechnungen weist einen solchen Stempel auf.

Weiters widerspricht es der Lebenserfahrung, dass von vielen wirtschaftlich, technisch und geschäftlich voneinander unabhängigen Firmen immer ein Stempel mit dem exakt gleichen Erscheinungsbild verwendet wird. Überhaupt verfügen Firmen kaum über Stempel mit der UID ihrer Kunden.

In der Fragenbeantwortung vom wurde von der Abgabepflichtigen eine selbsterstellte Rechnung über die eigenen Bürokosten, versehen mit ihrem Hausverwalterstempel vorgelegt.

Darauf ist ersichtlich dass Fr. Dr. *****[N1]***** auch ihre eigenen Rechnungen mit ihrem eigenen UIDNr.-Stempeln ergänzt. Das Erscheinungsbild dieses Stempels ist genau jenes das auf vielen verschiedenen Lieferantenrechnungen aufscheint.

Grafik: Muster von Rechnungen der Bf mit UIDNR-Stempel

Auf Grund der vorliegenden Informationen geht die Betriebsprüfung davon aus, dass bei Fehlen der UID Nr. des Empfängers diese von Fr. Dr. *****[N1]***** selbst ergänzt, also das Originaldokument verfälscht wurde.

Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzuges dient, selbst zu berichtigen. Eine einseitige Berichtigung der Angaben in einer Rechnung hat nicht die Wirkung einer Berichtigung der Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§11 Abs. 12 iVm § 16 Abs. 1 UStG 1994). Damit liegt keine Rechnung vor, die einen Vorsteuerabzug erlauben würde.

Mündliche Verhandlung vom  (TS 3) 

Beschwerdeführerin (TS03/038):

Meine eigenen Rechnungen habe ich selbst gestempelt. Damit meine ich, die von mir ausgestellten Rechnungen.

Da die Rechnungsleger oft Schwierigkeiten hatten, die UID-Nummer ohne Fehler zu schreiben, wurde der Stempel auch den Rechnungslegern zur Verfügung gestellt. Die Personen, die die jeweilige Rechnung gelegt haben, haben von mir den Stempel bekommen und diesen selbst auf die jeweilige Rechnung angebracht. Das war auch der Fall, wenn Rechnungsleger zu Hrn. *****[N4]***** kamen. Die Rechnungsleger sind häufig persönlich gekommen, teilweise über Hrn. *****[N4]*****, teilweise über den Prüfungsingenieur. In diesen Fällen kamen die Rechnungsleger mit. Die Rechnungen kamen teilweise zunächst zu mir, teilweise zu Hrn. *****[N4]***** oder dem Prüfungsingenieur. Der Stempel kam dann bei Hrn. *****[N4]***** auf die Rechnung. Von dem Stempel mit der Nummer *****[Z1]***** gab es zwei Exemplare, eines bei mir, eines bei Hrn. *****[N4]*****. Hr. *****[N4]***** hat die Rechnungen formal geprüft und den Rechnungslegern gegebenfalls den Stempel gegeben. Wenn Rechnungen direkt an den Prüfingenieur gingen, lagen sie dort meist eine Zeit lang, weil immer Unterlagen gefehlt haben. Dann kamen die Rechnungen zu mir. Wenn die Rechnungen keine UID-Nummer enthielten, habe ich die Rechnungsaussteller zu mir zitiert und ihnen gesagt, hier ist der Stempel.

Prüferin (TS03/039):

Die Niederschrift mit der Fa. *****[N11]***** wird gezeigt und dem Gericht und der Bf. in weiterer Folge übermittelt. Ferner werden die Rechnung, wie sie bei der Fa. *****[N11]***** enthalten ist, und wie sie in der Buchhaltung der Bw. enthalten ist, gezeigt. Auch diese werden übermittelt.

Rechnung Buchhaltung Bf ("Eingänge", OZ 20):

[...]

Rechnung Buchhaltung Fa. *****[N11]***** ("Eingänge", OZ 21):

[...]

Niederschrift vom ("Eingänge", OZ 21)

Das Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf nahm am mit *****[VN11]***** *****[N11]***** von "Wohn(t)raum *****[N11]*****" (offenbar als Auskunftsperson) im Beisein von "Hr. *****[N15]*****" eine Niederschrift auf, der sich entnehmen lässt:

Frage: Wann begann die Geschäftsbeziehung mit Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****:

Antwort: Ab dem Jahr 2007 bis ca. August 2010 wurden immer wieder Auftrage für Fr. Dr. *****[N1]***** durchgeführt. Geschäftsbeziehungen gibt es zu Fr. Dr. *****[N1]***** keine mehr.

Frage: Wie erfolgte die Auftragsvergabe:

Antwort: Die Auftrage wurden teilweise mündlich oder mittels schriftlichen Anbot vergeben.

Frage: Wer tätigte die Materialeinkaufe?

Antwort: Bei den Rechnungen mit sehr hohen Beträgen (z.B. RgNr. 09070 vom ) wurde das Material von Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** bei *****[N6]***** Baustofffirma (****[N16]*****, *****[B17]***** GmbH,...) bestellt und bezahlt. Von mir wurde das Material von den Baustofffirmen abgeholt und zu den Baustellen gebracht.

Die Rechnungen (z.B. Nr. 10008/2010) wurden trotzdem, auf Verlangen von Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, mit dem Material ausgestellt.

Für die um das Material zu viel ausgestellte Rechnungen wurden mit einer Gutschriftsrechnung (mit dem Text "Pönale“) ausgeglichen.

Bei kleineren Reparaturen wurde das Material von mir besorgt, bezahlt und in den Rechnungen an Fr. Dr. *****[N1]***** weiterverrechnet.

Frage: Wie erfolgte die Bezahlung der Rechnungen?

Antwort: Die Rechnungen wurden teilweise bar oder mittels Barschecks bezahlt. Wenn auf der Baustelle Verzögerungen auftraten, bzw. die Arbeiten zu spät abgeschlossen wurden, verrechnete Fr. Dr. *****[N1]*****, für diese Verspätungen "Pönalzahlungen“ an mich. Einen Vertrag über das Pönale gab es nicht. Die nicht zu zahlenden Betrage wurden von ihr willkürlich angesetzt.

Eine Klage bezüglich der ungerechtfertigten Pönalzahlungen wurde von mir wegen Geldmangels nicht eingereicht.

Frage: Es wird die Rechnung Nr. 09059 vom vorgelegt. Auf dieser scheint die UID-Nr. *****[Z1]***** (gestempelt) auf. Wurde dieser Stempel von Ihnen auf der Rechnung angebracht.

Antwort: Nein, dass muss Fr. Dr. *****[N1]***** selbst gemacht haben. Eine Kopie der von mir ausgestellten Rechnung wird vorgelegt.

Frage: Wurden Räumlichkeiten (Wohnung, Lager) von Fr. Dr. *****[N1]***** gemietet.

Antwort: In der *****[S7]*****g. Nr. 11 wurde das Top 1+2 (Wohnung) ab ca. 2008 bis Jan 2011 und in der *****[S5]*****stsr. 11 (Lagerraum) Top 1 ab 2007 his laufend gemietet.

Beschwerdeführerin (TS03/040):

"Die Antwort ist vage, ich beantrage die PV von Hrn. *****[V8]***** *****[N15]*****, per Adresse 1060 Wien, *****[S19]*****." Im Übrigen ist auf die spätere Erörterung der konkreten Unternehmen zu verweisen. Dort kommt auch wieder die Fa. *****[N11]***** vor.

Außenprüfungsbericht

f.3. Vorsteuer - Schlichtungsstelle

Wie im Pkt. g.2.5.2 dargestellt handelt es sich bei den durch Schlichtungsstellen/Gerichte festgestellten BK -Überschreitungen nicht um absetzbare Werbungskosten. Durch den Schlichtungsstellen/Gerichtsbescheid sind die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs gem. § 12 UStG nicht gegeben. Es liegt keine Rechnung im Sinne des § 11 UStG vor. Das Fehlen der formellen Voraussetzungen führt zum Verlust des Vorsteuerabzuges.

Mündliche Verhandlung vom (TS 3)

Steuerlicher Vertreter (TS03/041):

Es handelt sich hier nicht um eine Frage des Vorsteuerabzuges, sondern um die Frage einer Berichtigung des Umsatzes nach § 16 UStG.

Eine derartige Korrektur wird erfolgen.

Vertreterin des Finanzamts (TS03/042):

Die Bemessungsgrundlage müsste im Falle einer Berichtigung ursprünglich nachweislich diese Beträge enthalten haben. Die Frage, ob in den bisherigen zahlreichen Eingaben eine derartige Berichtigung schon vorgenommen wurde, ist heute verneint worden.

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Gericht (TS04/011):

Zur Frage der Rückverrechnung von Betriebskosten (Punkt f.3. Vorsteuer - Schlichtungsstelle AP-Bericht) hat der steuerliche Vertreter in der Tagsatzung vom angegeben, es handle sich hier nicht um eine Frage des Vorsteuerabzuges, sondern um die Frage einer Berichtigung des Umsatzes nach § 16 UStG und angekündigt, dass "eine derartige Korrektur" erfolgen werde.

Bislang wurde keine entsprechende Korrektur vorgelegt.

Steuerlicher Vertreter (TS04/012):

Dies ist in den Listen Z 7 enthalten.

Außenprüfungsbericht 

f) ESt

g.1. Einnahmen

Für die Begründung der Einnahmenschätzung und die betragsmäßige Erfassung wird auf Tz. f.1.1 verwiesen.

Die Mietenhochrechnung bei der ertragssteuerlichen Schätzung erfolgt jedoch ohne den Ansatz der Betriebskosten.

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden lt. Einkommensteuererklärung angesetzt, der in Tz. f.1.1. beschriebene Sicherheitszuschlag wird auch ertragssteuerlich in der Veranlagung berücksichtigt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Beschwerdeführerin (TS04/013):

Einkommen aus selbstständiger Arbeit ist ausschließlich aus Provisionen der Versicherungen, das betrifft die eigenen Häuser und die Hausgemeinschaften, an denen ich beteiligt bin. Außerdem habe ich ein paar Jahre das kleine Haus in der *****[S22]*****straße verwaltet. Diese Verwaltung habe ich aufgegeben, wie die Vermögenshaftpflichtversicherungen eingeführt wurde, da die Versicherungsprämien die Einnahmen überstiegen hätten.

2005: 6.616,25 Einnahmen netto aus der Versicherung, 1.121,15 Einnahmen netto Verwaltung *****[S22]*****straße, 7.737,40 gesamt. Sozialversicherung: 2.337,92. Gesamt 5.399,47.

2006: 11.288,15 Einnahmen netto aus der Versicherung, 7.271,04 Einnahmen netto Verwaltung *****[S22]*****straße, 18.559,19 gesamt. Sozialversicherung: 2.700,12, Bürokosten 3.255,04 Gesamt 6.050,16. Insgesamt: 12.509,03

2007: 13.605,55 Einnahmen netto aus der Versicherung, 1.177,82 Einnahmen netto Verwaltung *****[S22]*****straße, 14.783,37 gesamt. Sozialversicherung: 2.662,57, Bürokosten ....  Insgesamt: 12.120,80

2008: 8.366,70 Einnahmen netto aus der Versicherung, 1.202,11 Einnahmen netto Verwaltung *****[S22]*****straße, 9.568,81 gesamt. Sozialversicherung: 2.417,24, Bürokosten ....  Insgesamt: 7.151,57.

2009: 5.844,05 Einnahmen netto aus der Versicherung, 1.246,63 Einnahmen netto Verwaltung *****[S22]*****straße, 7.090,68 gesamt. Sozialversicherung: 2.645,08, Arbeitnehmer: 4.056,58 Bürokosten ....  Insgesamt: 398,02.

2010: 0 Einnahmen aus Versicherung weil Versicherungswechsel, Verwaltung 1.246,63, 2.411,76 Sozialvers., AN: 3.143, Summe: 5.554,76, Saldo -4.308,13.

2011: 0 Versicherung, Leistung *****[S22]*****straße: 10.000,--, Sozialvers. 1.640,85, AN: 415,28, Summe: 2.056,13, Saldo: 7.943,87.

Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sollen wie vorstehend festgesetzt werden, wobei auf die Versicherungsprovisionen keine USt entfällt.

Vertreterin des Finanzamts (TS04/014):

Die Übersicht findet sich als Beilage zur Beschwerde v. .

Mangels Grundaufzeichnungen erfolgte die Zuschätzung.

Beschwerdeführerin (TS04/015):

Es ist branchenüblich, dass ein Teil der Maklerprovision an den Hausverwalter weiter gegeben wird.

An Grundaufzeichnungen dazu gibt es die Bankbelege. Sowohl die Versicherung als auch der Eigentümer der *****[S22]*****straße hat jeweils überwiesen und keine Barzahlungen getätigt.

Teamleiter des Finanzamts (TS04/016):

Über Frage des Gerichts, ob im Verfahren darüber hinaus weitere Einnahmen aus Hausverwaltungen anderer Häuser festgestellt werden konnten:

Im Laufe des Verfahrens wurden auch betreffend der Hausverwaltung unterschiedliche Angaben gemacht. Die Angaben in der ESt-Erklärung unterscheiden sich von diesen Zahlen. Anfangs waren noch alle Unterlagen vorhanden, mittlerweile sind nicht mehr alle auffindbar. Warum sollen jetzt die Daten richtiger als ursprünglich sein.

Beschwerdeführerin (TS04/017):

Verschiedene Aufwendungen, wie die Kosten für den Arbeitnehmer und Bürokosten waren ursprünglich nicht enthalten.

Die Hausgemeinschaften werden von der *****[S23]*****gasse verwaltet. Hierbei handelt es sich um das Büro meiner Mutter. Die Hausgemeinschaften gemeinsam mit meinen Mann werden von mir verwaltet, jene gemeinsam mit meiner Mutter von dieser. Das Honorar bei den HG wird bei den Einnahmen der jeweiligen Häuser angesetzt, da dieses aus den Betriebskostenzahlungen der Mieter stammt.

Die Hausverwalterhonorare der eigenen Häuser sind in den Listen vom in den jeweiligen Betriebskosten enthalten.

Teamleiter (TS04/018):

Die Betriebskosten wurden nicht als Einnahmen angesetzt.

Beschwerdeführerin (TS04/019):

Die Verwalterhonorare sehr wohl.

Steuerlicher Vertreter (TS04/020):

In den Excellisten vom waren die Betriebskosten nicht enthalten. Daher sind auch die Einnahmen aus dem Verwalterhonoraren in den Mieteinnahmen lt. angeführt. Dies deshalb, weil hier nur eine Nettoverrechnung erfolgt.

Gericht (TS04/021):

Folgende Übersicht über die wechselnden Angaben im Verfahren wurde vom Finanzamt, wie oben ausgeführt, vorgelegt:

Die Außenprüfung ging von folgenden Mieteinnahmen laut Erklärung aus ("Beilage zur USt ad f.1.1.):

("Beilage zur ESt ad g.1.):

[...]

[...]

Gericht (TS04/022):

Der Bf. wird aufgetragen, innerhalb von einem Monat zusätzlich zu der bereits vorgelegten USt.-Tabelle vom auch eine Tabelle sämtlicher Einnahmen vorzulegen.

Mit E-Mail vom (OZ 87) wurden zum Thema "Einnahmen Werbung/Sendemasten" von der steuerlichen Vertretung Kopien der Verträge sowie diverse Schreiben übermittelt und ausgeführt, die Einnahmen aus der Vermietung der Werbewand und der Duldung der beiden Funkanlagen seien in der Mieteinnahmenneuberechnung unter den entsprechenden Tops jeweils angeführt. Eine Tabelle "sämtlicher Einnahmen", also auch solcher aus selbständiger Arbeit, wurde nicht vorgelegt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Steuerlicher Vertreter (TS05/001):

Der steuerliche Vertreter hält hierzu fest, dass sich die Gestaltung der Tabelle aufwändiger als gedacht herausgestellt hat, da insbesondere die Berichtigungen aufgrund der Gerichtsurteile einzubauen sind.

Die Übermittlung der Tabelle wird im Zuge des Verfahrens in Aussicht gestellt.

Außenprüfungsbericht 

g) ESt

g.1.2 Werbungskosten

g.1.2.1. Bankbelege - Bankzinsen

Im Prüfungszeitraum wurden sehr hohe Bankzinsen als Werbungskosten geltend gemacht.

Wie in Tz. C.3 wurden die Bankbelege nur fragmentarisch vorgelegt und waren in dieser Form nicht überprüfbar. Aus welchen vorgelegten Unterlagen (z.B. Nr. und Konto der Bankauszüge mit den aufscheinenden Zinsen) sich diese Werbungskosten ableiten lassen konnte nicht erkannt werden. Deshalb wurde in der Frageliste vom Pkt. 2 um Vorlage von Unterlagen gebeten, in denen die geltend gemachten Zinsen nachvollzogen werden können.

Dazu wurde in der Beantwortung am folgendes mitgeteilt:

     Frage 2 Bankzinsen

     Alle BELEGE liegen in den jeweiligen Ordner geschlossen, gesammelt auf, es wird auf diese verwiesen. Die Art der Finanzierung Eigenmittel Fremdfinanzierung liegt im individuellen Ermessen und wurde sachlich zugeordnet wobei Minderansätze wie z. B. Wien 7., *****[S6]*****g. i. Jahr 2010 noch geprüft werden, Schreibfehler etc.? und bei der endgültigen Abgabe nach Erledigung der grundlegenden v*****[B12]*****henden Prüfungen, korrigiert werden.

     Im Fall Wien 13., *****[S7]*****g. 11 sind die Aufwendungen d. Spk. *****[B18]***** zu berücksichtigen. Die diesbezügliche Liste auf dem Fragenkatalog ist daher nicht nachvollziehbar

     Konvolut Bankverträge *****[N4]***** übergeben.

Es wurde erklärt, dass "alle Belege" vorgelegt wurde, die tatsächliche Vorlage an die Betriebsprüfung erfolgte jedoch nicht.

In der Fragenbeantwortung vom wurden von verschiedenen Banken Bestätigungen über Zinsen-, Spesen- und Kapitalrückzahlungen, unter Angabe des Bankkontos, Name des Kontoinhabers und des Rückzahlungsjahres vorgelegt. Diese Bestätigungen wurden zwischen den Monaten Jänner 2013 - Mitte April 2013, sowie in den Jahren 2008, 2009 und 2010 ausgestellt, an die Betriebsprüfung vorgelegt am .

Die vorgelegte Bestätigung der *****[Bank1]***** vom kann aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden:

Der Bestätigung fehlt die Angabe der Bankkontonummern, Name des Kontoinhabers, sowie die Aufgliederung der Rückzahlungsbeträge in Zinsen-, Spesen- und Kapitalrückzahlungen.

Auf Grund der auf der Bestätigung angegebenen Jahressummen kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier auch Kapitalrückzahlungen enthalten sind.

Die restlichen Bankbestätigungen werden anerkannt und die darin aufscheinenden Zinsen und Spesen als Werbungskosten angesetzt (siehe Anhang)

Beantwortung vom

     Ad B 4.1. Die vollständigen Bankbelege ab 2009 befanden sich im Büro *****[N4]*****, diese kamen ungeordnet und nur teilweise zurück. Die *****[Bank1]***** übermittelt die Belege in der vorgeführten Form, Einnahmen wurden auf den Zinslisten registriert. Die Bankausgaben wurden und werden bei den Rechnungen registriert diese Methode wurde bis dato noch nie kritisiert und sind in der Fragebeantwortung Liste 1 bis 289 bereits vorgelegt worden ohne eine negative, konkrete Anmerkung bis dato.

Nochmalige Erklärung, ohne Vorlage der geforderten Unterlagen.

Die Bestätigung der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** vom lautet:

[...]

Eine weitere Bestätigung der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** vom lautet:

[...]

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Beschwerdeführerin (TS04/023):

Die *****[Bank1]***** hatte mehrere Kontenumstellungen, und die Kontonummern haben sich geändert. Daher diese Form der Bestätigung. Diese am ausgewiesenen Zahlungen betreffen ausschließlich Kredite zur Immobilienfinanzierung, nichts was den Privatsektor betrifft. Auch auf den Einzelbelegen ist immer nur mein Name angeführt. Die Bestätigung ist daher mir zuordenbar.

Vertreterin des Finanzamts (TS04/024):

Aus den Bestätigungen lassen sich die Kontonummern nicht entnehmen und auch nicht der Zweck der Darlehensaufname.

Es ist auch nicht ersichtlich, auf wen die Konten lauten.

Der Zweck der Kreditaufnahmen wurde bei den anerkannten Zahlungen ebenfalls nicht genannt.

Beschwerdeführerin (TS04/025):

Die grundbücherliche Sicherstellung beweist den Zusammenhang mit dem jeweiligen Haus.

Vertreterin des Finanzamts (TS04/026):

Das FA benötigt hinsichtlich der *****[Bank1]***** jeweils die Zusammenhänge zwischen Kreditgewährung und den Aufwendungen. Beispielweise wird üblicherweise der Zahlungsfluss vom Kreditkonto zum Girokonto und von dort zu den Überweisungen an die Unternehmen festgestellt. Dies war hier nicht möglich.

Beschwerdeführerin (TS04/027):

Alle Bankkredite um die es hier geht, waren bereits Gegenstand der Vorprüfung. Damals wurden alle Zinsen anerkannt. Insbesondere der Kauf von *****[S12]***** 206 wurde zur Gänze fremdfinanziert. Bis zum Jahr 2009 oder 2010 war es mir in meinem Ermessen Fremdfinanzierung und Eigenfinanzierung, es musste der Vermögensnachweis erbracht werden. Im Prüfungszeitraum habe ich keine Zahlungen etwa in Erweiterung eines Kredits erhalten.

Steuerlicher Vertreter (TS04/028):

Seit dem Jahr 2007 wurden keine neuen Kredite aufgenommen (Schreiben der *****[Bank1]***** vom ). Dieses Schreiben wird in Kopie vorgelegt, es waren zum Teil Fremdwährungskredite. Dies erklärt auch Zinsschwankungen, außerdem wurden die Zinsstundungen nachgeholt.

Teamleiter (TS04/029):

Bei der Vorprüfung war der Finanzierungsaufwand kein Prüfungsschwerpunkt, daher wird es beim Finanzamt keine Unterlagen geben.

Beschwerdeführerin (TS04/030):

Ich beantrage die Einvernahme von Frau *****[V26]***** *****[N26]*****, *****[Bank1]***** *****[Bank1a]*****, *****[Adresse_Bank1]*****, als Zeugin zum Beweis, dass die von der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]*****ausgestellten Zinsen "gerechtfertigt und richtig sind (den Einkunftsquellen zuzuordnen sind)", dass die Zinsen mit den aufgenommenen Krediten in Zusammenhang stehen.

Vertreterin des Finanzamts (TS04/031):

Es wird nicht bestritten, dass die von der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** angegebenen Zinsen und Tilgungen auf Kredite bei der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** eingezahlt wurden.

Steuerlicher Vertreter (TS04/032):

Der Beweisantrag wird vorerst nicht weiter verfolgt, eine konkrete Überlegung zur Formulierung wird folgen.

Beschwerdeführerin (TS04/033):

Es wird eine Aufstellung über die Finanzierung der einzelnen Häuser samt Nebenkosten vorgelegt werden.

Teamleiter (TS04/034):

In der Vorprüfung wurde ein Betrag von € 83.233,59 im Jahr 2004 an Zinsen nicht anerkannt. Hierbei hat es sich um eine Schuldübernahme gehandelt.

Es könnte sein, dass nicht anerkannte Kredite hier fortgesetzt werden.  

Außenprüfungsbericht 

g) ESt

g.2.2. Gerichtsurteil

In der Einnahmen/ Ausgabenrechnung *****[S6]*****gasse 2007 wurde auf Grund eines Gerichtsurteils (GZ 4 *****[Z2]*****/01t) 450.513,60 unter dem Pkt. "Dot. AfA" geltend gemacht und auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben. Dieser Punkt wurde in den Fragelisten und Rechnungslisten angeführt, dazu wurden folgende Antworten gegeben:

Fragenbeantwortung vom

zu BPNr. 173

     Ad 173 wie bereits ausführlich erläutert handelt es sich um dem leidigen *****[B5]*****-Prozeß der nur auf Grund der erdrückenden Beweislage gegen die Klagsseite einerseits gewonnen werden konnte und andererseits auf Grund der massiven compensando Forderungen gem. Beilage die nunmehr endgültig zusammengestellt und geltend gemacht wurden. Der gesamte umfangreiche Gerichtsakt kann jederzeit angefordert werden und ist mehr als transparent; wenn die Unterlagen nicht so stimmig wären, hätte die Klagsseite niemals aufgegeben.

     Alles ist ausführlich und jahrelang vom Gericht geprüft worden. Bezahlung/ Aufwand in Vorperioden , der Prozess wurde zur Geltendmachunq abgewartet. Der wahre Schaden beträgt viel mehr lt. Beilage EUR 1.333.380,59, der nur tw durch Zessionen minimiert werden konnte !!

Als o.a. Beilage wurde eine am vom Rechtsanwalt der Abgabepflichtigen erstellte "Äusserung" für das damalige laufende Verfahren vorgelegt. In dieser Äusserung wurden Forderungen aufgelistet, händisch wurde die Zahl 450.513,60 errechnet und vermerkt und als "Dot. AfA" angesetzt.

Fragenbeantwortung vom

     Ad Gerichtsurteil GZ 4 *****[Z2]*****/01 t s. Anmerkung zu Ziffer 173

     Der gesamte Gerichtsakt kann bei Ra Dr. *****[N12]***** Wien 8.,... eingesehen werden oder vom Gericht angefordert werden. Ein Urteil gibt es nicht, die Klagsseite hat wegen Aussichtslosigkeit das Verfahren nicht weiter betrieben. Nochmals es wird gerne der gesamte compensando Anspruch samt Zinsen und Anwaltskosten Dr. Buder an die Finanz abgetreten!

Im Zuge einer Erhebung wurde in den Gerichtsakt Einsicht genommen. Im Protokoll vom wurde nach Erörterung der Sach- und Rechtslage von den Streitteilen in diesem Fall "einfaches Ruhen" vereinbart. In der Vereinbarung ist ein Streitwert von 141.616,59 ausgewiesen. Am wurde "ewiges Ruhen" vereinbart.

Werbungskosten sind Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern. Ein Abfluss konnte weder aus dem vorgelegten Äusserungsschreiben des eigenen Rechtsanwalts noch aus dem Gerichtsurteil des "einfachen und ewigen Ruhens" abgeleitet werden. Ein Wertabfluss ist nicht ersichtlich und diese Werbungskosten können daher von der Betriebsprüfung nicht angesetzt werden.

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Beschwerdeführerin (TS04/035):

Es handelt sich hierbei um Aufwendungen im Zusammenhang mit den ersten Dachbodenausbau in der *****[S6]*****gasse. Die zunächst beauftragte Firma ging in Konkurs und hinterließ Chaos. Es mussten von mir erhebliche Ersatzvornahmen vorgenommen werden, um das Objekt fertig zu stellen. Diese sind genau dokumentiert und mussten bezahlt werden aber alles in Vorperioden. Der Masseverwalter klagte die Bf. auf Zahlung offener Rechnungen, die von der Bf. bestritten wurde. Letztlich wurde wegen Aussichtslosigkeit seitens der Klagseite ewiges Ruhen vereinbart. Die Bf. hätte die Republik klagen können auf Schadenersatz inkl. Anwaltskosten, das hätte wiederum Aufwendungen verursacht, und hätte außerdem Nerven gekostet.

Die Kosten im Zusammenhang mit den Ersatzvornahmen wurden zunächst nicht im Jahr der Bezahlung an die jeweiligen Unternehmer steuerlich geltend gemacht, da die Bf. den Ausgang des Prozesses abwarten wollte.

Im Jahr 2007 wurden diese Aufwendungen dann jeweils dazu aktiviert und auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben, sie sind ab 2007 anteilig in der AFA enthalten.

Prüferin (TS04/036):

In der Ein- u. Ausgabenrechnung von 2007 wurde der Betrag von € 450.513,60 zu den bisher geltend gemachten Aufwendungen dazu gerechnet, sodass die Bf. zu einer AfA-Bemessungsgrundlage von € 534.530,22 gelangt ist. Insgesamt wurde dann ein Betrag von € 48.495,88 als AFA geltend gemacht. Das betrifft jeweils die *****[S6]*****gasse.

Es gibt eine Aufstellung vom RA der Bf. mit verschiedenen Beträgen, aus denen dann die 450.513,60 hingeschrieben wurden.

Ein Anlageverzeichnis wurde nicht vorgelegt, sodass man nicht weiß, was in der Alt-AfA von € 31.252,97 enthalten ist. Auch für die € 450.513,60 gab es keine Rechnungen.

Beschwerdeführerin (TS04/037):

Das waren alles in den Vorperioden gezahlten Rechnungen.

Zur Alt-AFA kann ich nur sagen, dass das alles in Vorperioden war, nur 2006 kam es zu einer geringeren Dotierung der AFA.

Gericht (TS04/038):

Der Bf. wird aufgetragen, innerhalb von 2 Monaten den Betrag von € 450.513,60 rechnerisch aufzuschlüsseln (leistende Unternehmer, Zahlungen, Zahlungsdatum) und mit Belegen zu unterlegen.

Außerdem wäre dazustellen, wie sich der Alt-AfA Betrag von 31.252,97 zusammensetzt, d.h. die jeweiligen Details zur AFA Bemessungsgrundlage.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Gericht (TS05/002):

Festgehalten wird, dass die Bf diesem Auftrag bislang nicht nachgekommen ist.

Außenprüfungsbericht 

g) ESt

g.2.3. AfA

Objekt *****[S7]*****g. 11:

Im Veranlagungsjahr 2007 wurde in der Überschussermittlung die jährliche Abschreibung des Hauses in Höhe von 3.502,95 nicht ausgewiesen und bisher auch nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 durch die BP wird dieser Betrag als Werbungskosten angesetzt.

AfA-Feststellungen der VorBP:

Die Abschreibungen der Objekte *****[S14]*****str. 158 und *****[S12]***** 206 wird, wie bei der VorBP festgestellt, weitergeführt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Beschwerdeführerin (TS04/039):

Die € 3.502,95 wurden dann von mir in der endgültigen Erklärung berücksichtigt.

Gericht (TS04/040):

Zu den Abschreibungen laut Vorprüfung ist auf das Erkenntnis zu verweisen.

Der Gerichtshof hat darin zur AfA ausgeführt:

"8 II. Die Revisionwerberin erachtet sich in Bezug auf die Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004 im Recht auf richtige Ermittlung des Abschreibungsbetrages für die Mietobjekte *****[S14]*****straße und *****[S12]*****, in Bezug auf die Umsatzsteuer für die Jahre 2000, 2002 und 2003 im Recht auf Aufhebung der endgültigen Bescheide vom wegen Verjährung und in Bezug auf die Bestätigung der vorläufigen Bescheide für das Jahr 2004 im Recht auf Erhalt endgültiger Bescheide verletzt.

9 III. Mit den Ausführungen zur Absetzung für Abnutzung hinsichtlich der beiden Mietobjekte (Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2004) zeigt die Revision keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf:

10 Zum Objekt *****[S14]*****straße wird im Wesentlichen nur vorgebracht, der von der Revisionswerberin als richtig erachtete Abschreibungszeitraum sei in früheren Jahren akzeptiert worden, weshalb die Änderung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße. Diesem Verständnis des Grundsatzes steht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 114 Tz 9).

11 Zum Objekt *****[S12]***** hatte die Revisionswerberin ein Gutachten vorgelegt, dem das Finanzamt nur teilweise (nämlich hinsichtlich der Abschreibungsdauer, aber nicht in Bezug auf den Gebäudewert) folgte, was in den Bescheiden vom - durch Verweis auf den Prüfungsbericht - näher begründet wurde. Dem trat die Revisionswerberin in ihren Schriftsätzen im Berufungsverfahren, die vor allem der Verteidigung ihrer Aufzeichnungsmethoden dienten, nur in äußerster Kürze und mit Argumenten entgegen, zu denen sich die belangte Behörde mit Verweisungen auf den Bericht begnügen durfte. Die Revision knüpft nicht an die im Berufungsverfahren erhobenen Einwände an und behauptet bloß in allgemein gehaltener Form, das Finanzamt habe "einzelne Punkte des Gutachtens aus dem Gesamtkontext gerissen, sodass das Endergebnis in der Form der berechneten jährlichen Abschreibung nicht mehr schlüssig ist". Die Revisionsergänzung entfernt sich in dieser Hinsicht noch weiter von den im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwänden, weshalb ihr insoweit auch das im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegensteht.

12 Der zum Objekt *****[S12]***** im Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Einvernahme des Gutachters nannte kein Beweisthema ("Es wird auch die PV v. (...) verlangt"). Auch die Revision lässt nicht erkennen, was die Einvernahme des Gutachters - über den Inhalt des schon vorliegenden Gutachtens hinaus - zur Entscheidungsfindung konkret beigetragen hätte."

Beschwerdeführerin (TS04/041):

Ich hätte gerne den Sachverständigen *****[V4]***** *****[N27]*****, ..., zum Thema *****[S12]***** gehört. Er soll sein Gutachten erklären.

Bei der *****[S14]*****strasse können wir uns auf 2 % einigen.

Steuerlicher Vertreter (TS04/042):

Der Gutachter soll auch erklären, ob die nur teilweise Übernahme seiner Daten durch das FA gerechtfertigt war. 

Außenprüfungsbericht 

g) ESt

g.2.3. AfA / Fortsetzung

AFA-Feststellungen der BP:

Die Änderung der Abschreibung durch die Korrektur der Lieferantenrechnungen ist im Anhang "Abschreibung" ersichtlich.

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Beschwerdeführerin (TS04/043):

Zur Mietenzession: Hierbei handelt es sich um Beträge, die von mir an offenen Mieten an den jeweiligen Leistungserbringer abgetreten wurden. Es gab schriftliche und mündliche Vereinbarungen. In den Mietzinslisten steht dann bei den Einnahmen VR.

Mietenzession ist nur ein anderer Begriff wie Mietenverrechnung.

In besonders hartnäckigen Fällen wurde die Miete zessiert.

Die Mietenverrechnung war dann, wenn der Mieter selbst etwas gearbeitet hat oder von ihm beauftragte Firmen. Die Arbeiten betrafen jeweils das Haus, es wurden auch Unternehmen genommen, bei denen die Mieter angestellt waren.

Erinnerlich wurde die jeweilige Mieteinnahme mit VR gekennzeichnet, es kann aber auch ein Z gewesen sein.

Wenn die Versicherung Schäden schleppend abgewickelt hat, habe ich dem Handwerker gesagt, er soll sich das Geld direkt bei der Versicherung holen. Ich habe die mir zustehenden Vorsteuer aus damals offenen Veranlagungen einer konkreten Firma zediert.

Dies war im Einvernehmen mit der jeweiligen Firma und Herrn *****[N4]*****.

Über Vorhalt des Gerichts, dass eine Auszahlung des Finanzamts so nicht möglich ist: Da kann ich mich im Detail nicht mehr erinnern.

Bei der Materialüberrechnung wurde das Material für die jeweiligen Leistungen von mir vorfinanziert. Das heißt das Material wurde von mir eingekauft, die Rechnungen lauteten auf mich Wenn das Material mir in Rechnung gestellt wurde, dann war es auch bei mir Aufwand.

Das Material wurde vor Rechnungslegung, aber während der Arbeiten von mir gekauft. Es gab aber auch andere Fälle, wo das Material von mir gekauft (Parkett) wurde und die Firma nur die Verlegung vorzunehmen hatte. Außerdem gab es Fälle, in denen Materialrechnungen vom Baustofflieferanten an mich direkt gab. Die Rechnungen der Lieferanten waren oft nicht nachvollziehbar, ob dort auch Material enthalten ist, zu den Details siehe die einzelnen Firmen laut Anhang.

Beim Darlehen des Ehegatten handelt es sich um Zwischenfinanzierungen, dies hat sich in der von mir vorzulegenden Endaufstellung erübrigt. Diese Beträge wurden alle zurückgezahlt.

Bei den Barzahlungen, die tatsächlich nicht 2 Mio., sondern 1,6 Mio. betragen haben, handelt es sich um die im Jahr 2002 erhaltende Abschichtungszahlung *****[B7]*****.

Das Geld wurde 3 Jahre von mir nicht angerührt, um Vorsorge für allfällige Rückforderungen der Gläubiger zu haben. Das Geld wurde dann für die Investitionen verwendet.

Hierbei habe es sich um € 1,6 Mio gehandelt. Das Geld wurde damals bar ausbezahlt. Ausbezahlt hat Herr *****[N28]***** *****[V28]*****. Alle Belege waren im Büro *****[N4]*****. Der Herr *****[N28]***** hat das Projekt *****[B7]***** betrieben, die Bf. war usprünglich daran beteiligt und wurde dann abgeschichtet.

Die Zahlung erfolgt in zwei, drei Tranchen, einerseits im Büro *****[N4]*****, anderseits im Büro der Bf.

Das Geld wurde von der Bf. in ihrem Safe gegeben.

Von dort wurde es dann nach Ablauf der drei Jahre zur Zahlung der Rechnungen verwendet.

Über Befragung des Gerichts:

Jetzt gibt es keine Beweismittel dafür, dass ist im Büro *****[N4]***** verschollen.

Teamleiter (TS04/044):

Das höre ich zum ersten Mal.

Beschwerdeführerin (TS04/045):

Vorgelegt wird eine neue Aufstellung betreffend die Mittelherkunft/-verwendung.

Diese wird auch dem FA überreicht.

Diese Aufstellung soll die Zusammenfassung im Punkt g.2.4.2 des Außenprüfungsberichtes ersetzen.

Aufstellungen Mittel Herkunft / Verwendung

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Bestätigung *****[Bank1]***** vom , wonach seit dem Jahr 2007 keine objektbezogenen Neukredite vergeben worden seien:

[...]

Über Befragen durch die Prüferin:

Ausgaben VP sind Vorperioden. Abgesetzt wurde erst in den Jahren laut Tabelle, der Abfluss war jedoch vor dem Prüfungszeitraum.

Außenprüfungsbericht 

g) ESt

g.2.4 Lieferanten

g.2.4.1 allgemeiner Teil

Die vorgelegten Lieferantenrechnungen werden entweder als

  • sofortige Werbungskosten

  • über 10 Jahre oder

  • über die Restnutzungsdauer abgeschrieben

g.2.4.2 Mittelherkunft für die Bezahlung der Lieferantenrechnungen

Wie bereits in den Tz. c.2 angeführt sind die Belege in Ordnern abgelegt. Auf den Belegen wurden manchmal händische Vermerke über die Bezahlung gemacht oder es scheinen Unterschriften der Geldempfänger sowie Geldbeträge auf. Woher das Geld für die vielen, teilweise hohen Barzahlungen stammt konnte aus vorgelegten Belegen und lückenhaft vorgelegten Bankauszügen nicht ersehen werden. Deshalb wurde von der BP mit der Frageliste vom eine Aufstellung von Rechnungen übergeben, mit der Bitte die Mittelherkunft dieser Barzahlungen nachzuweisen.

Am wurde zu den Rechnungen ein Antwortschreiben übergeben. In diesem wurden von Fr. Dr. *****[N1]***** die Bezahlungen der Rechnungen betragsmäßig sowie die Zahlungsart angegeben. Zusätzlich wurden zu einzelnen Rechnungen ergänzend Bankauszüge und Barscheckauszahlungsbelege vorgelegt.

Von der Betriebsprüfung wurde die behauptete Mittelherkunft zusammengefasst und in folgender Tabelle prozentmäßig dargestellt.

[...]

Für die behauptete Mietenzession, Versicherungszession, FA-Zession, Darlehen des Ehegatten wurden keine Verträge oder sonstige Vereinbarungen vorgelegt. Wie und ob diese Zessionen tatsächlich ausgeübt wurden kann nicht nachvollzogen werden, die Mittelherkunft kann nicht anerkannt werden.

Zu 44 % der Rechnungssumme wurde kein Mittelherkunftsnachweis erbracht. Es wurde bei den einzelnen Rechnungen nur der Text "bar" angegeben.

7,9% der Rechnungssumme soll mittels "Materialüberrechnung" bezahlt worden sein. Wie eine solche Bezahlung erfolgen soll ist völlig unklar und würde in einem normalen wirtschaftlichen Verkehr so nicht stattfinden. Weiters wurde von verschiedenen Firmen ausgesagt, dass Material auf ihre ausgestellten Rechnungen angeführt wurde ohne dieses Material selbst zu kaufen. Dieses wurde von Fr. Dr. *****[N1]***** selbst gekauft. Der Nachweis der Mittelherkunft über die Materialverrechnung kann von der Betriebsprüfung nicht anerkannt werden.

Vom o.a. *****[Bank1]***** Girokonto wurde 28,2 % der Summe mittels Barschecks behoben, die Mittelherkunft wird anerkannt, ebenso die Mietenverrechnung (6,9 %), das Pönale (0,8%), HSW Rabatt (0,0 %), die Steuerüberrechnungen (5,3 %). Das sind in Summe 41,2% die für eine Mittelherkunft anerkannt werden.

Die Betriebsprüfung bleibt weiter bei der Ansicht, dass wie bei allen vorherigen Berechnungen 50 % als Werbungskosten der im Anhang aufgelisteten Lieferantenrechnungen anerkannt werden können. Zusätzlich werden 50 % der nicht anerkannten Vorsteuern als Werbungskosten angesetzt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Steuerlicher Vertreter (TS04/046):

Das sollte bei den einzelnen Lieferanten besprochen werden.

Beschwerdeführerin (TS04/047):

Vorgelegt wird eine E-Mail vom von *****[V1]***** *****[N29]***** von der Wirtschaftskammer Wien an die Hausverwaltung der Bf., wonach bezugnehmend auf eine Anfrage der Bf. mitgeteilt wurde, dass eine Abfrage österr. UID Nummern über das UID Büro des BMF nicht möglich ist und auch nie möglich war. Auf diesem Weg war und ist nur die Überprüfung ausländischer UID Nummern sowohl in Stufe 1 als auch in Stufe 2 möglich (abgesichert durch heutige telefonische Nachfrage beim UID Büro). Eine Notwendigkeit der Überprüfung einer österr. UID Nummer eines inländischen Lieferanten für Zwecke des VSt. Abzugs ist weder im USt. Gesetz noch in USt. Richtlinien festgehalten.  

Die Echtheit der E-Mail wird vom FA nicht bestritten, zur Richtigkeit wird auf eigenens Vorbringen verwiesen.

Außenprüfungsbericht 

g) ESt

g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges

Dieser Punkt wird bei den folgenden Tagsatzungen erörtert werden.

Außenprüfungsbericht 

g) ESt

g.2.6. Rechnungsmängel

Diese Tz. enthält eine Aufstellung der Rechnungsmerkmale. Fehlen Merkmale der vorgelegten Rechnungen so wird in dem Text der aufgelisteten Firmen unter g.2.5. + Folgende auf diese unter g.2.6. mit dem Verweise z.B. Tz. 6.1.1, 6.1.2., ... verwiesen.

6.1. § 11 UStG:

Gem. § 11 UStG müssen Rechnungen folgende Merkmale enthalten:

- 6.1.1. Name und Anschrift vom Leistungsempfänger und leistendem Unternehmer

Die Rechnungen müssen den richtigen Namen und die richtige Anschrift des leistenden Unternehmens enthalten.

Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmens enthalten, reichen für den Vorsteuerabzug nicht aus ().

- 6.1.2 Leistungsbezeichnung:

Die Leistungsbezeichnung muss die Angabe der Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der ausgeführten sonstigen Leistungen enthalten. Sie sind für die Prüfung von Bedeutung, ob die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten sonstigen Leistungen für das Unternehmen erfolgten. Die geforderte Bezeichnung dient dem Zweck der Erhebung der USt und soll die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörden sicherstellen (). Allgemeine Bezeichnungen entsprechen nicht den Anforderungen des § 11 UStG.

- 6.1.3. Leistungsdatum und Zeitraum der Leistunq

- 6.1.4 Entgelt und Steuersatz

- 6.1.5. Mehrwertsteuerbetrag

Auf der Rechnung ist der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag anzugeben (§11 Abs. 1 Z6). Der Betrag ist zu kennzeichnen, wobei die Bezeichnung als USt oder MwSt gleichgültig ist.

- 6.1.6. Ausstellungsdatum

- 6.1.7. fortlaufende Nummer

Die fortlaufende Nummerierung ist ein Rechnungsmerkmal, das sich naturgemäß der Überprüfung durch den Leistungsempfänger entzieht. Doch in diesem Fall wurden an den gleichen Geschäftspartner zwei Rechnungen mit der gleichen Rechnungsnummer ausgestellt.

Bei Kontrolle der Rechnungen durch den Kunden hätte erkannt werden müssen, dass das Rechnungsmerkmal "fortlaufende Nummer" gem. § 11 UStG nicht mehr gegeben ist. Da die Nummerierung eine fortlaufende ist, dient sie der Unverwechselbarkeit des Beleges und bekommt damit einen wesentlichen Bezug zum Vorsteuerabzug.

- 6.1.8. UID Nummer:

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine aufrechte, gültige UID Nr.

Seit ist die dem leistenden Unternehmen vom Finanzamt erteilte UID-Nr. ein erforderliches Rechnungsmerkmal

Seit ist die zwingende Angabe der vom Finanzamt erteilten UID des Leistungsempfängers ein Rechnungsmerkmal, allerdings nur bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10.000,-- € (Preis inkl. Ust) übersteigen. Die Richtigkeit der UID muss vom Rechnungsaussteller nicht überprüft werden, wohl aber vom Rechnungsempfänger hinsichtlich des eigenen Vorsteuerabzuges.

Bei fehlenden Rechnungsmerkmalen muss eine Korrektur der Rechnung durch das leistende Unternehmen erfolgen. Werden fehlende Rechnungsmerkmale vom Leistungsempfänger ergänzt, liegt keine gem. § 11 UStG vorsteuerabzugsberechtigte Rechnung vor.

Mündliche Verhandlung vom (TS 4)

Gericht (TS04/048):

Den Parteien wird aufgetragen, in Vorbereitung der nächsten Verhandlung mittels vorbereitenden Schriftsätzen sich innerhalb von einem Monat zu den Auswirkungen der jüngeren Judikatur des EuGH (etwa , Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz; , Bonik; , Petroma Transports SA; , Maks Pen; , PPUH (weiteres Vorabentscheidungsersuchen BFH V R 25/15 und XI R 20/14); , Guiseppe Astone; , Barlis 06; , Senatex GmbH), des VwGH (etwa ; ; ; ) sowie des BFG (etwa , oaRev zurückgewiesen; , rk; , rk; , rk; (beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2016/13/0020); , rk; ; , rk) auf die gegenständlichen Verfahren zu äußern. Zur Abgabe einer Erwiderung wird den Parteien eine weitere Frist von einem Monat gesetzt.

Stellungnahme des Finanzamts vom (OZ 182, auch Teil von TS05)

Das Finanzamt nahm am wie folgt Stellung:

1.

Zu den Auswirkungen der jüngeren Judikatur auf die gegenständlichen Verfahren nimmt das Finanzamt wie folgt Stellung:

1.1. Formelle Mängel

Aufgrund der jüngeren Judikatur ergibt sich gegenüber der im Zeitraum bis zur Bescheiderstellung im Wesentlichen von den Höchstgerichten vertretenen Rechtsansicht insofern eine Änderung, als das Abstellen auf formale Rechnungskriterien für den Vorsteuerabzug in den Hintergrund trat und nunmehr auch bei Vorliegen von Rechnungsmängeln ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn nachgewiesen ist, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug vorliegen.

Damit erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht zur Gänze genügt hat. Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden.

Formelle Voraussetzungen sind aber nach wie vor wesentlich:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss in einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung nicht nur irgendein Name und irgendeine Anschrift, sondern der richtige Name und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers einhalten sein (s. BFG RV/7104860/2014).

Scheint in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Gesellschaft auf, die unter dieser Adresse nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers und liegt keine, zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vor.

Weiters ist es erforderlich, dass der auf der Rechnung als Leistender aufscheinende Unternehmer die Leistung auch tatsächlich erbracht hat und mit der in der Rechnung angegebenen Anschrift für umsatzsteuerliche Zwecke greifbar ist (vgl. in diesem Sinne VwGH , 2012/13/0007, auch UStR R2. 1506).

Auch der EuGH stellt in seinem Urteil C-516/14 Barlis 06 fest:

"Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er die nationalen Steuerbehörden daran hindert, das Recht auf Vorsteuerabzug alle/n deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht die Voraussetzungen von Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt; obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen."

Thema dieser Entscheidung sind neben der Angabe des Tages der Lieferung bzw. Zeitraum über den sich die sonstige Leistung erstreckt die Angabe der Art und des Umfanges der sonstigen Leistung (s. dazu auch UStR 1508, 1511).

Nur dann, wenn der Behörde aus vom Steuerpflichtigen beigebrachten Unterlagen dem Finanzamt alles zur Verfügung steht um zu beurteilen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und die Behörde feststellt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug tatsächlich trotz formeller Rechnungsmängel gegeben sind, darf der Vorsteuerabzug allein wegen formeller Mängel nicht verweigert werden.

Ist an der in der Rechnung angeführten Adresse die als Leistungserbringer angegeben Gesellschaft nicht existent, weil beispielweise eine Verlegung der Geschäftsanschrift, eine Änderung des Firmennamens etc. erfolgte, weil beispielsweise erhoben wurde, dass an der angegebenen Adresse kein Hinweis auf eine tatsächliche Tätigkeit der Gesellschaft zu finden war, wenn beispielsweise der Name der vorgeblich die Rechnung ausstellenden und leistenden Gesellschaft falsch geschrieben ist, wenn Gegenverrechnungen von Mieten mit Verbindlichkeiten aufgrund der Leistungserbringung durch Mieter behauptet werden, Mietverträge auf andere Mieter lauten, wenn beispielsweise Rechnungen vorliegen, die nach Begrenzung der UID ausgestellt wurden, aber die damals bereits ungültige UID enthielten, wenn auch der angeführte Leistungszeitraum nach UID Begrenzung liegt, wenn Rechnungen trotz Insolvenzverfahren nicht vom Masseverwalter ausgestellt wurden, wenn vom Masseverwalter Anzeige wegen Sozialbetrugs gegen diese Gesellschaft erhoben wurde, wenn Leistungen und Rechnungen nach Löschung von Gewerbeberechtigungen der vorgeblich leistenden Gesellschaften erbracht bzw. ausgestellt wurden (wobei betont wird, dass diese Aufzählungen nicht alle getroffenen Feststellungen umfassen sondern eben nur beispielsweise zu verstehen sind), dann hat das Finanzamt begründete Zweifel daran, dass die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich von den in den Rechnungen als Leistungserbringer aufscheinenden Gesellschaften erbracht wurden.

Mit hat der VwGH das Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in den Rechtssachen C-374/16 und C-375/16013 ausgesetzt.

Gegenstand dieser vom deutschen Bundesfinanzhof gestellten Vorabentscheidungsersuchen ist u.a. die Klärung der Anforderungen, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Ob daher der Vorsteuerabzug trotz der vorliegenden Rechnungsmängel (abgesehen davon, dass das Finanzamt aufgrund der dargestellten begründeten Zweifel an der materiellen Richtigkeit der behaupteten Vorgänge die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht als vorliegend erachtet) nach EuGH zustehen würde, ist nicht abschließend geklärt.

Neben den festgestellten formellen Rechnungsmängeln, liegen aufgrund begründeter Zweifel des Finanzamtes im Sinne der obigen beispielhaften Ausführungen die materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht vor.

1.2.

Kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht lt. Rechtsprechung der Höchstgerichte, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf den Vorsteuerabzug in betrügerischer Weise vorgegangen ist, siehe z.B. , Giuseppe Astone:

"2. Die Art. 168, 178, 179, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273 der MwSt-RL sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflicht/gen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige in betrügerischer Weise, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist."

Der EuGH hat erneut seine Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug iZm dem Erfüllen formaler Anforderungen bekräftigt (vgl Rn 45 f): Damit erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat.

Guiseppe Astone- Rn 48: „Anders verhält es sich, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden“.

Die BF verfügte des Weiteren nicht über ausreichenden Mittel zur Bezahlung aller ausgewiesenen Rechnungsbeträge:

Die behaupteten 1,6 Mio €, welche die BF erstmals in der Verhandlung vom erwähnt hat und für die sie niederschriftlich angab, keine Nachweise zu besitzen, sind als reine Schutzbehauptung zu werten. Die in den Rechnungen enthaltenen Beträge entsprachen nicht den mit den Leistenden tatsächlich vereinbarten Entgelten. Sie hatte überhaupt nicht vor, die ausgewiesenen Entgelte tatsächlich zu bezahlen.

Dennoch hat die BF die ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuern geltend gemacht.

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass das FA bei seiner „Zusammenfassung Auswertung Antwortschreiben Dr. *****[N1]*****“, Bp- Bericht S. 35 von den Angaben der BF ausging. Behauptete Mietenverrechnungen wurden als solche anerkannt, obwohl diese Beträge für das FA nicht nachvollziehbar waren.

„Barschecks“ wurden anerkannt, bei denen völlig unbewiesen ist, wer den Betrag eingelöst hat bzw. wem der eingelöste Beträge zugekommen ist.

Damit soll ausgedrückt werden, dass auch die 41,2 % der vom FA als zur Verfügung stehenden anerkannten Mittel de facto höher sind, als vorhandene Mittel tatsächlich nachgewiesen sind.

Welche Miete z.B. für ein „absolutes 13 m2 großes Kath. D Loch“ verrechnet werden dürfte, bleibt dahingestellt. Dennoch hat das FA die von der BF behaupteten Beträge für Mietenverrechnung anerkannt.

Zur unüblichen Art der „Bezahlung“ ihrer Lieferanten s. unten.

Die Art und Weise wie die BF ihre Aufzeichnungen geführt hat, verhindert jedenfalls die Feststellung des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen, ebenso wie die äußerst lückenhaft vorgelegten Bankbelege.

Die BF hat zweifelsohne Sanierungen etc. in ihren Häusern durchgeführt.

Nach Ansicht FA haben vielfach nicht die als leistende aufscheinenden Gesellschaft die Leistungen erbracht, sondern tatsächlich andere Personen oder Personen, die entweder als Schwarzarbeiter der BF oder anderer Personen tätig waren.

Aufgrund begründeter Zweifel ist jedoch für das Finanzamt nicht feststellbar, wer tatsächlich die Leistungen erbracht hat bzw. ist eine Identifizierung eines allfällig leistenden Unternehmers nicht möglich (2.8. EuGH 0324/11 Töth, 0438/09 Dankowski), ebenso welche Entgelte tatsächlich vereinbart (und in der Folge geleistet) wurden.

Aufgrund der jüngeren Rechtsprechung wird die BF zu jeder der im Bp-Bericht angeführten Firmen nachzuweisen haben, dass sie die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes beachtet hat und alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihr verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind (siehe auch ).

Festgestellt wird dass die BF seit 1980 die Gewerbeberechtigung als Immoblienmakler und -verwalterin innehatte, die sie 2011 ruhend gemeldet hat.

Ungewöhnlich ist, dass die BF trotz ihres langjährigen und umfangreichen Bedarfs an Leistungen aus dem Bau- und Baunebengewerbe keine langfristigen Verträge mit Anbietern abschließt, die auf dem Markt seriös auftreten, sondern bedient sich unzähliger vorgeblicher Gesellschaften, gegen die meist kurz darauf ein Insolvenzverfahren etc. eingeleitet wird und die in der Folge rasch vom Markt verschwinden.

Kontaktpersonen, die mehrere vorgebliche Firmen vertraten — wie z‚B. *****[V2]***** *****[N2]*****, der für 9 Firmen, *****[N30]***** *****[V30]*****, der für 3 Firmen und *****[N3]***** *****[V3]*****, der für 4 Firmen auftrat, übten keine in einem öffentlichen Register eingetragene Funktion für diese Firmen aus.

Ungewöhnlich erscheinen auch Barzahlungen sehr hoher Beträge ohne Nachweis der Mittelherkunft, die im seriösen Geschäftsverkehr absolut unübliche Art der Bezahlung der vorgeblicher Leistungen durch eine Mischung aus Barzahlung, Barscheck und Mietengegenverrechnung (dh. Quasi “Abarbeiten“ der behaupteten Mietschulden zB. für Top 13 ***[S2]*** 79—83— ein „absolutes 13 m2 großes Kath. D- Loch“- s. Bericht S. 77), das von der BF behauptete „Eintreiben“ ausständiger Mieten bei den Mietern durch an sie leistende Unternehmer. Es ist völlig ungewöhnlich, dass Mieter die geschuldeten Mieten statt an den Vermieter an vorgebliche Lieferanten/Handwerker ihres Vermieters bezahlen, aber auch umgekehrt, dass sich seriöse Handwerker auf diese Art der Bezahlung ihre Leistungen einlassen.

Da die BF nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung der ausgewiesenen Rechnungsbeträge verfügt hat, entsprechen die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge nicht den tatsächlich vereinbarten bzw. bezahlten Beträgen und war seitens der BF nicht geplant, die ausgewiesenen Rechnungsbeträge tatsächlich zu bezahlen.

Ist aber gar nicht beabsichtigt, die Beträge lt. Rechnungen zu bezahlen, so handelt es sich um „Scheinbeträge“.

Es liegen Anzeigen wegen Verletzung des AuslBG und des ASVG gegen die BF vor.

Bereits in der Prüfung 1994-1997 musste festgestellt werden, dass nicht nachvollziehbar war, dass die in Rechnung gestellten Leistungen von den vorgeblich Leistenden tatsächlich erbracht worden waren (z.B. *****[B20]***** GmbH, *****[B21]***** GmbH, *****[B22]***** GmbH, *****[B23]***** GmbH, *****[B24]***** GmbH, ...).

Für den vorliegenden Fall ist daher festzuhalten, dass aus den vorliegenden Unterlagen für die Behörde nicht erkennbar ist, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtes auf Vorsteuerabzug vorliegen, vielmehr aber festgestellt wird, dass aufgrund begründeter Zweifel der Abgabenbehörde die geforderten materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug lt. Bp-Bericht nicht gegeben sind.

Auf die Details wird das Finanzamt, soweit nicht schon bisher im BP Bericht dargestellt, bei Erörterung der einzelnen Firmen in der Verhandlung eingehen.

Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom

Die Frist zur Erstattung eines vorbereitenden Schriftsatzes wurde über telefonisches Ersuchen der steuerlichen Vertretung am bis Ende Mai 2017 erstreckt. Hierbei möge auch zum am übermittelten Schriftsatz der belangten Behörde Stellung genommen werden.

Die steuerliche Vertretung nahm am in zwei Schriftsätzen wie folgt Stellung (OZ 95):

Vorbereitender Schriftsatz (OZ 96, auch Teil von TS05)

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom hat uns das Gericht aufgetragen zu den Auswirkungen der jüngeren Judikatur des EuGH, des VwGH sowie des BFG auf die gegenständlichen Verfahren zu äußern.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bf. vom Finanzamt in zahlreichen Fällen der Vorsteuerabzug verweigert. Das Finanzamt begründet dies, wie aus dem Betriebsprüfungsbericht hervorgeht (S. 26) damit: „ dass ein großer Teil der Rechnungen materielle und formelle Mängel aufweisen, wie eine unzureichende Leistungsbeschreibung, falsche Adressaten und Namen, ungültige oder keine UID Nr.,….“.

Die materiellen Mängel wurden seitens der Bf. immer bestritten und es wurde auch seitens der Betriebsprüfung nicht angezweifelt, dass die verrechneten Leistungen erfolgten.

Zur jüngeren Rechtsprechung des EuGH:

Nach ständiger Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ist das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die von ihnen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ein Grundprinzip des durch das Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ( Maks Pen, C 18/1 3, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen aller seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen ( PPUH Stehcemp, C 277 /14, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Gemäß Art. 167 der Richtlinie 2006/112 entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Die für die Entstehung dieses Rechts erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Art. 168 Buchst. a der Richtlinie aufgezählt. So ist es, um dieses Recht geltend machen zu können, zum einen erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger im Sinne der Richtlinie ist, und zum anderen, dass die zur Begründung des Abzugsrechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden (vgl. in diesem Sinne PPUH Stehcemp, C 277 /14, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Der Begriff „Steuerpflichtiger“ ist dabei weit gefasst und stützt sich auf tatsächliche Gegebenheiten ( PPUH Stehcemp, C 277 /14, Rn. 34). So bedarf es zum Beispiel hierzu nicht, dass ein Steuerpflichtiger eine von einer Verwaltung zur Ausübung  einer wirtschaftlichen Tätigkeit erteilten Genehmigung oder Lizenz besitzt ( PPUH Stehcemp, C 277 /14, Rn. 37).

Zu den formellen Voraussetzungen des Abzugsrechts ergibt sich aus Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112, dass es nur ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige eine im Einklang mit Art. 226 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzt (vgl. in diesem Sinne Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Włsiewicz, C 280/10, Rn. 41, und vom , PPUH Stehcemp, C 277/14, Rn. 29).

Der Gerichtshof hat entschieden, dass das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigern kann, weil eine Rechnung nicht die in Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie 2006/112 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. (EuGH , Barlis 06, C 516 /14, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung bzw. Rn. 43).



Anders verhält es sich nur, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (EuGH v. , Giuseppe Astone, C-332/15, Rn.46).

Bei der Prüfung darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. ( Barlis 06, C 516 /14, Rn. 44).

Der EuGH betont weiters dass gleichzeitig die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird, und hat wiederholt entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist. Daher haben die nationalen Behörden und Gerichte den Vorteil des Rechts auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. (EuGH , Giuseppe Astone, C-332/15, Rn.50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme von dem Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es den zuständigen Steuerbehörden, rechtlich hinreichend nachzuweisen, dass die objektiven Umstände, die einen Betrug oder Missbrauch begründen, vorliegen. Anschließend müssen die nationalen Gerichte prüfen, ob die betreffenden Steuerbehörden das Vorliegen solcher objektiven Umstände nachgewiesen haben ( Maks Pen, C 18/1 3, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Insofern kann einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige in betrügerischer Weise, den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist. ( Giuseppe Astone, C-332/15, Rn.59).

Wenn hingegen die Voraussetzungen für die Entstehung und die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, ist es mit der Vorsteuerabzugsregelung dieser Richtlinie nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung dieses Rechts zu sanktionieren (vgl. in diesem Sinne PPUH Stehcemp, C 277/14, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Dabei ist es Sache der Steuerverwaltung, die Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten seitens des Ausstellers der Rechnung festgestellt hat, aufgrund objektiver Anhaltspunkte und ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war. (vgl. in diesem Sinne Bonik, C 285 /11, Rn. 45, und LVK – 56, C 643 /11, Rn. 64).

Zwar kann dieser Steuerpflichtige bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung dazu verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.

Die Steuerverwaltung kann jedoch von diesem Steuerpflichtigen nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (vgl. in diesem Sinne PPUH Stehcemp, C 277 /14, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Des Weiteren hat der europäische Gerichtshof wiederholt bestätigt, dass die Richtlinie 2006/112 es nicht verbietet, fehlerhafte Rechnungen zu berichtigen ( Pannon Gép Centrum, C 368 /09, , RN. 43 bis 45, Petroma Transports u. a. C 271 /12).

Der EuGH hat dabei klargestellt, dass die Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, im Anlassfall die MehrwertsteuerIdentifikationsnummer, Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde ( Senatex, C-518/14, Rn. 43).

Zu der Angabe von Umfang und Art der erbrachten Dienstleistung hält der EuGH fest, dass nach nach Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112 die Angabe von Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen enthalten. Der Wortlaut dieser Bestimmung impliziert somit, dass es erforderlich ist, Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren; darin heißt es jedoch nicht, dass die konkreten erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssen. ( Barlis 06, C 516 /14, Rn. 26).

Die Angaben die eine Rechnung enthalten muss, sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren. Die Angaben sind daher im Lichte dieses Zwecks zu prüfen.

In diesem Sinne sah z.B. der EuGH die Angabe von „Erbringung juristischer  Dienstleistungen ab [einem bestimmten Datum] bis zum heutigen Tag“ als zu allgemein, da damit auch Leistungen gemeint sein könnten, die nicht zur wirtschaftlichen Tätigkeit zählen. (EuGH , Barlis 06, C 516 /14, Rn. 28).

Das Datums der Erbringung der in Rechnung gestellten Dienstleistung dient dazu, zu kontrollieren, zu welchem Zeitpunkt der Steuertatbestand verwirklicht wurde, und damit zu bestimmen, welche steuerlichen Vorschriften in zeitlicher Hinsicht auf den Umsatz anzuwenden sind, auf den sich das Dokument bezieht.

Entspricht eine Rechnung nicht den Anforderungen von Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie so ist zu prüfen, ob sonstige vorgelegte Annexe nach Art. 219 der Richtlinie als Dokumente, die die ursprüngliche Rechnung ändern und spezifisch und eindeutig auf diese bezogen sind, einer Rechnung gleichgestellt werden können ( Barlis 06, C 516 /14, Rn. 34).

Selbst wenn der Lieferer der Gegenstände ein Steuerpflichtiger ist, der nicht für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert ist, steht dem Empfänger daher das Recht zum Vorsteuerabzug zu, wenn die Rechnungen über die gelieferten Gegenstände alle nach der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere diejenigen, die zur Bestimmung des Ausstellers der Rechnungen und der Art der Gegenstände erforderlich sind.

Zur jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes:

In seiner jüngeren Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgend von seiner früheren Judikatur in welcher er das Vorhandensein einer Rechnung, die alle Kriterien des § 11 UStG erfüllt, als materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug erachtet hatte, abgegangen.

So hat der VwGH der Nichtanerkennung der Vorsteuer aus einer Rechnung einer lichtensteinischen Domizilgesellschaft, mit der Begründung die angegeben lichtensteiner Adresse der Rechnung wäre fehlerhaft, da dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, eine Abfuhr erteilt, weil letztlich alle materiellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gegeben waren und alle Information für eine eindeutige Zuordnung der Lieferung vorlagen (VwGH , 2012/13/007).

Fehlen solche Informationen, weil sie in keiner Rechnung aufscheinen und auch sonst nicht vorliegen, so fehlt es an den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (Vgl. z.B. VwGH , Ra 2014/15/0014).

Der Verwaltungsgerichtshof hat auch in jüngster Zeit im Falle der Verstrickung eines Unternehmers im Rahmen eines Karussellbetruges Stellung nehmen können.

Dabei hat der VwGH festgehalten, dass es im Falle eines wirtschaftlich nicht verständlichen Liefergeschäftes besondere Umstände vorliegen, die der Steuerpflichtigen hätten verdächtig vorkommen müssen. In einem solchen Fall reicht die Einholung von acht Jahre alten „Certificates“ (Firmenbuchauszügen) als Nachweis für die Gutgläubigkeit nicht aus, insbesondere, wenn der Geschäftspartner unter einer anderen als der auf den „Certificates“ angegebenen Geschäftsadresse aufgetreten ist. In diesem Fall erkannte der VwGH auf Grund der Gesamtumstände, dass die Steuerpflichtige die auf Mehrwertsteuerbetrug hindeutenden Verdachtsmomente unbeachtet lies und sich daher zu Recht vorwerfen lassen musste, von dem Mehrwertsteuerbetrug hätte wissen müssen.

Gleichzeitig hielt der VwGH fest, dass es für die Beurteilung, ob ein Unternehmer vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (; 2009/13/0172).

Interessant für das vorliegende Verfahren ist auch das Erkenntnis vom VwGH vom , da es um ähnliche Fragen wie im gegenständlichen Verfahren geht und die betroffenen Parteien, Beschwerdeführerin und belangte Behörde, ident sind.

Hierin wird zunächst festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht es verabsäumt hat sich mit der Frage auseinanderzusetzen, dass zurückgezahlte Mietzinse eine Umsatzsteuerberichtigung darstellen und die Behauptung der Behörde, dass es nicht bewiesen ist, dass die ursprünglichen gezahlten Mieten auch versteuert wurden, nichts daran ändert. Die gleiche Behauptung vertritt die belanget Behörde im gegenständlichen Verfahren.

Weiters konnte der VwGH nicht nachvollziehen, warum die falsche Angabe einer Türnummer zu einer mangelhaften Rechnung nach § 11 Abs. 1 UStG und damit zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen sollte.

Gleichfalls war es ihm nicht nachvollziehbar, warum die Bezeichnung „Ausmalen und Anstreichen der Wohnung Top X einer bestimmten Liegenschaft keine ausreichende Angabe von „Art und Umfang der Leistung“ sein sollte.

Zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes:

Die jüngere Rechtsprechung des EuGH findet natürlich auch ihren Niederschlag in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes in den letzten Jahren.

So hat der BFG klargestellt, dass „selbst wenn die Eingangsrechnungen nicht alle erforderlichen Rechnungsangaben enthält, kann der Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug zustehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Finanzverwaltung über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für den Vorsteuerabzug geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Finanzverwaltung darf sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat alle vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. Danach bedürfte es gar nicht der Rechnungsberichtigung, wenn genügend Informationen vorliegen.“ Weiters wurde im gleichen Verfahren festgehalten, dass in einem offenen Verfahren jederzeit eine Rechnung mit rückwirkender Wirkung korrigiert werden kann (; RV/2100032/2016).

Im gleichen Sinne wurde das Fehlen einer fortlaufenden Rechnungsnummer und einer UID-Nr. als nicht schädlich für den Vorsteuerabzug erachtet, da die materiellen Voraussetzung nachweislich gegeben waren (; RV/7104806/2015). Da die UID-Nr. zur Identifizierung des leistenden dient, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn dies anderwärtig sichergestellt ist, insbesondere wenn es der Behörde möglich ist auf Grund der sonstigen Angaben in der Rechnung durch einfache Datenbankabfrage unschwer festzustellen, um welchen Leistenden es sich dabei handelt. Das gleiche müsste auch im Fall einer unrichtigen UID-Nr. gelten ().

Der BFG hat auch unter Berufung auf das Barlis 06, C-516/14 festgehalten, dass „in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, wer, wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist. Fehlt eine dieser Mindestanforderungen an eine Rechnung oder sind die Angaben in der Rechnung fehlerhaft, ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn die Beschwerde führende Partei den Nachweis erbringt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Als Nachweis der materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ist jede von der Beschwerde führenden Partei beigebrachte Information zu berücksichtigen.“ ).

Interessant sind für das vorliegende Verfahren auch Feststellungen des Bundesfinanzgerichtes in Bezug auf Fälle, wo dem Steuerpflichtigen vorgeworfen wurde, dass er hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz in Zusammenhang mit einer Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht.

Allgemein hält der BFG fest, dass die Gutgläubigkeit des Steuerpflichtigen danach zu beurteilen ist, ob er sämtliche Maßnahmen getroffen hat, die von ihm vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass sein Umsatz nicht Teil eines Mehrwertsteuerbetruges ist. Ob ein Unternehmer "wissen konnte" oder "hätte wissen müssen", dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen (BFG , RV/7104860/2014 m.w.N.).

Im Besonderen hat der BFG z.B. festgehalten, dass wenn das Finanzamt die Versagung des Vorsteuerabzuges auf die Einbeziehung des Steuerpflichtigen in eine Umsatzsteuerhinterziehung stützen will, so hat es darzustellen, worin der Steuerbetrug liegt und wer diesen tatsächlich begangen hat. In einem weiteren Schritt wäre darzustellen wie der Steuerpflichtige diesen Betrug hätte erkennen können bzw. bei Durchführung welcher Maßnahmen er diesen hätte erkennen müssen. Dabei hat das BFG festgehalten, dass das bloße Aufzeigen einer erkennbar verdächtigen Einkaufssituation ohne Bezug zu einer konkreten und dargestellten Umsatzsteuerhinterziehung nicht ausreicht. Der Vorsteuerabzug kann jedenfalls nicht deshalb verwehrt werden, weil die Einkaufssituation abstrakt verdächtig dargestellt wird (; RV/5100800/2011).

Im gegenständlichen Verfahren stützt sich die belangte Behörde zunächst auf die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der bei formellen Mängeln in der Rechnung einen materiellen Mangel für den Vorsteuerabzug sah. Diese Rechtsprechung ist, wie vorher erläutert, überholt.

Es reicht auch nicht, dass das Finanzamt durch die Behauptung allgemein vorliegender Umstände, die aus ihrer Sicht ungewöhnlich sind, um konkrete Vorsteuerbeträge pauschal nicht anzuerkennen.

Vielmehr hat das Finanzamt im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung darzustellen, worin der behauptete Steuerbetrug liegt, wer ihn begannen hat und in der Folge dazustellen, wie die Beschwerdeführerin den Betrug hätte erkennen können bzw. bei welchen Maßnahmen sie ihn hätte erkennen müssen. Eine solche Vorgangsweise hat die belangte Behörde bislang vermissen lassen.

Replik vom zur Stellungnahme des Finanzamts vom (OZ 97, auch Teil von TS05)

Wir erlauben uns hiermit zum vorbereitenden Schriftsatz des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom Stellung zu nehmen.

Ad 1.1 Formelle Mängel

Wir anerkennen positiv, dass die belangte Behörde erkennt, dass ihre bisherige Rechtsposition, nämlich das reine Abstellen auf formale Rechnungskriterien nicht der Rechtslage entspricht.

Zu der vom Finanzamt festgehaltenen Feststellung hinsichtlich Name und Adresse des leistenden Unternehmers erlauben wir auf die im zitierten Urteil angeführte Aussage des VwGH zu verweisen: „Ob in einer Rechnung die richtige Anschrift angegeben ist, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Sachverhaltsfrage ().

Hinsichtlich der Schlussfolgerungen aus dem Urteil C-516/14, Barlis 06, erlauben wir uns anzumerken, dass es nicht darauf ankommt, dass die Behörde feststellt, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Genaugenommen geht es darum, dass Sie „über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind ( Barlis 06, C 516/14, Rn. 42).

Bei der Prüfung darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. ( Barlis 06, C 516 /14, Rn. 44).

Hinsichtlich der vom Finanzamt aufgeworfenen Problematik der anzugebenden Adresse des Rechnungsausstellers erlauben wir uns auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/13/0007 zu verweisen, in dem dieser auf Grundlage der dort angegebenen EuGH-Rechtsprechung (, Rn. 30 bzw. v. , PPUH Stehcamp, Rn.35) ohne genaue Angaben welche Rechnungsadresse nun wirklich anzugeben sei, aus den vorhandenen Informationen festgestellt hat, dass die materiellen Voraussetzung (wer, was, wann an wenn geliefert hat) für den Vorsteuerabzug vorliegen und daher den Vorsteuerabzug als zulässig erachtet hat.

Auf die vom Finanzamt in diesem Zusammenhang wieder einmal pauschal angeführten angeblichen „ungewöhnlichen“ Umstände, welche das Finanzamt allgemein daran zweifeln lassen, dass die in den Rechnungen gestellten Leistungen tatsächlich von den in den Rechnungen als Leistungserbringer aufscheinenden Gesellschaften erbracht wurden, kann jedenfalls nur erwidert werden, dass die rechnungslegenden Unternehmen die Leistungen erbracht haben und es keinen objektiven Anhaltspunkt gibt, dass dem nicht so ist. Jedenfalls ist eine pauschale Streichung von Vorsteuern unter Angabe von pauschalen Gründen die allgemeine Zweifel begründen sollen, nicht rechtens.

Es wird hoffentlich in den nächsten Verhandlungsterminen die Möglichkeit geben, dass die Behörde ihre konkreten Bedenken bezogen auf die einzelnen Rechnungen begründet, sodass Frau Dr. *****[N1]***** durch Angaben und Informationen den jeweiligen Sachverhalt klären kann, und damit kein Raum besteht, an den objektiven Tatsachen zu zweifeln.

Ad 1.2 Vorgehen in betrügerischer Weise

In dem vom Finanzamt zitierten , Giuseppe Astone hält der EuGH fest, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der die Steuerbehörde einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug versagen kann, wenn nachgewiesen ist, dass dieser Steuerpflichtige in betrügerischer Weise den meisten der formellen Pflichten, die ihm für eine Inanspruchnahme dieses Rechts oblagen, nicht nachgekommen ist.

Konkret geht es um die Italienische Regelung des Art. 25 und 39 des Dekrets Nr. 633 des Präsidenten der Republik über die Einführung und Regelung der Mehrwertsteuer vom 26. Oktober 1972, welches unter bestimmten Bedingungen den Ausschluss des Vorsteuerabzugs vorsieht. Eine vergleichbare österreichische Regelung gibt es nicht, daher ist diese Vorlagefragebeantwortung im gegenständlichen Verfahren nicht relevant.

Im betreffenden Urteil wiederholt der EuGH seine Rechtsprechung, dass, wenn die materiellen Voraussetzungen mangels Einhaltung der formellen Voraussetzungen nicht nachgewiesen werden können, der Vorsteuerabzug zu versagen ist.

Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich die Steuerverwaltung bei der Prüfung, ob die materiellen Voraussetzungen vorliegen sich nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken darf. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen. ( Barlis 06, C 516 /14, Rn. 44).

In der Folge behauptet das Finanzamt Frau Dr. *****[N1]***** die in den Eingangsrechnungen enthaltenen Beträge entsprachen nicht den mit den Leistenden vereinbarten Entgelten und Sie hatte überhaupt nicht vor, die ausgewiesenen Entgelte tatsächlich zu bezahlen. Diesen und anderen allgemein Behauptungen hat Frau Dr. *****[N1]***** im Laufe der Betriebsprüfung bereits mehrfach heftig widersprochen.

Es wird ersucht diesen Vorwurf näher zu konkretisieren (welche Rechnungen, welche Beträge sind hier gemeint? Alle Eingangsrechnungen?).

Weiters wird argumentiert, dass aufgrund der vorgelegten Aufzeichnungen und teilweise fehlender Bankbelege, es für die Behörde nicht nachvollziehbar macht, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug der empfangenen Dienstleistungen und Lieferungen vorliegen. Gleichzeitig wird argumentiert, dass es die Art und Weise der Bezahlung ist, die Zweifel an den in den Vorgelegten Unterlagen enthaltenen Informationen wecken.

Frau Dr. *****[N1]***** hat bereits mehrfach erläutert, dass die fehlenden Unterlagen und Aufzeichnungen darauf zurückzuführen sind, dass diese bei Einbrüchen bzw. nach dem Tod ihres damaligen Beraters, Herrn *****[N4]*****, teilweise verloren gingen.

Hinsichtlich der vom Finanzamt im Rahmen der Prüfung aufgeworfenen Fragen zu ca. 300 einzelnen Rechnungen hatte Frau Dr. *****[N1]***** mehrere Ordner mit Kopien von diversen Unterlagen aus Bauakten in wochenlanger Recherchearbeit zusammengestellt und uns zukommen lassen. Anhand dieser Ordner hätte hätte die Prüferin etliche Zweifel und Missverständnisse klären können.

Leider wurde auf vom Finanzamt entschieden, dass diese Unterlagen nicht mehr im Rahmen der Prüfung gesichtet werden, sondern die Prüfung einfach beendet. Das Finanzamt empfand es auch für nicht notwendig sich diese Unterlagen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung anzusehen. Es hat uns auch niemals ersucht die Ordner, welche monatelang zur Einsicht auflagen, dem Finanzamt zuzusenden.

Weiters ist festzuhalten, dass bei vielen Firmen die Rechnungen durch Überrechnung eines Finanzamtsguthabens durch Frau Dr. *****[N1]***** beglichen wurden. Diese Rechnungen werden aber in der Aufstellung des Finanzamtes als bar bezahlt geführt und daher beanstandet. Eine Einsichtnahme in die aufgelegten Ordner zu den Rechnungen hätte diesen Irrtum aufgeklärt.

Dadurch ist die von der belangten Behörde erstellte Aufstellung über die Zahlungsflüsse unrichtig. Dies wird sich im Verfahren anlässlich der Behandlung der einzelnen Rechnungen ergeben.

Jedenfalls ist anhand der noch zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen, bis auf eventuelle Einzelfälle, der gleiche Grad an Sicherheit hinsichtlich der jeweiligen Sachverhalte zu erlangen, als wären noch alle ordnungsgemäßen Aufzeichnungen vorhanden.

Insgesamt vertritt das Finanzamt offensichtlich die Ansicht, Frau Dr. *****[N1]***** hätte die erfolgten Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten nicht durch die rechnungslegenden Unternehmen durchführen lassen, sondern anhand von sogenannten Schwarzarbeitern, die für Sie tätig gewesen sein sollen.

Diese Ansicht soll gestützt werden durch die Aussage, gegen Sie lägen Anzeigen wegen Verletzung des AuslBG und des ASVG vor.

Hierzu erlauben wir uns ausdrücklich festzustellen, dass in der langjährigen Tätigkeit von Frau Dr. *****[N1]***** wohl ein paar Mal der Verdacht aufgetreten ist, dass vielleicht unangemeldete Bauarbeiter in Ihren Immobilien tätig waren. In jedem Fall hat sich dieser Verdacht im Laufe des Verfahrens aber als falsch herausgestellt.

Die Personen, welche zu einer Anzeige geführt haben und in Arbeitskleidung in ihren Häusern angetroffen wurden und daher den Eindruck von Schwarzarbeitern gegeben haben, haben sich als ihr nicht bekannte Untermieter herausgestellt.

Wir fordern daher die belangte Behörde auf, konkret vorzulegen, in welchem Fall nachgewiesen wurde, dass Frau Dr. *****[N1]*****, insbesondere im Zeitraum des gegenständlichen Verfahrens, Dienstnehmer beschäftigt haben soll, welche nicht legal beschäftigt wurden.

Dieser Annahme, die letztlich ausschlaggebend ist für die von der Behörde getätigte Schlussfolgerung, es lägen Scheinrechnungen vor bzw. die rechnungsausstellenden Unternehmen wären nicht die wirklich Leistenden gewesen, fehlt in Wirklichkeit die Grundlage.

Wenn die belangte Behörde in der Folge von Frau Dr. *****[N1]***** verlangt, sie hätte nachzuweisen, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen vorgenommen hat um zu prüfen, dass sie nicht in einem Mehrwertsteuerbetrug involviert ist, so verkennt das Finanzamt die Rechtslage. Es hat das Finanzamt zunächst nachzuweisen, dass ein konkreter Betrug vorliegt und in der Folge aufgrund objektiver Anhaltspunkte, und, ohne vom Rechnungsempfänger ihm nicht obliegende Überprüfungen zu fordern, darzulegen, dass der Rechnungsempfänger wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug geltend gemachte Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne Bonik, C 285 /11, Rn. 45, und LVK – 56, C 643 /11, Rn. 64).

Praxisfern erscheint uns jedenfalls die Empfehlung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin langfristige Verträge mit Baudienstleistern abzuschließen für zukünftige noch nicht bekannte Bauaufträge. Wie sollen solche Verträge aussehen? Was ist darin fixiert, wenn so viel nicht bekannt ist?

Hinsichtlich der Rolle der vom Finanzamt angeführten Personen (*****[N3]*****, *****[N31]*****, *****[N2]*****) , beantragen wir deren Einvernahme, damit Sie die Umstände der Beauftragung, der Abwicklung, der Abrechnung und Bezahlung der jeweiligen Aufträge näher erläutern können:

  • *****[V3]***** *****[N3]*****, 1100 Wien, *****[S2]*****strasse 79-83/24-25

  • *****[V31]***** *****[N31]*****, 1170 Wien, *****[S17]*****gasse 3/22

  • *****[V2]***** *****[N2]*****, 1100 Wien, *****[S1]*****strasse 35/4

Hinsichtlich der Vorgangsweise bei der Bezahlung herrscht offensichtlich immer noch ein gewisses Unverständnis. Dies wird sich jedoch hoffentlich im Rahmen der Behandlung der einzelnen Rechnungen der jeweiligen Firmen klären, insbesondere hinsichtlich der Mietverrechnungen.

Jedenfalls wird bestritten, dass die Vorgangsweise bei der Bezahlung ungewöhnlich war. Alle benutzten Formen der Bezahlung sind gesetzlich vorgesehen und kommen unter gegebenen Umständen in der Praxis in vergleichbaren Unternehmen ebenfalls vor.

Mündliche Verhandlung vom

Vertreterin des Finanzamts (TS05/003):

Das Finanzamt bestreitet, dass grundsätzlich alle Unterlagen zur Verfügung stehen, um zu beurteilen, ob ein Vorsteuerabzug zusteht. Ein pauschale Streichung von Vorsteuern ist nicht erfolgt. Auf die fehlenden Mittel zur Bezahlung der in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelte ist nicht eingegangen worden. Zu den Ordnern, wo das Finanzamt nach Ansicht des Steuerberaters noch keine Einsicht genommen hat, möge der Steuerberater aktiv zu den einzelnen Rechnungen die entsprechenden Unterlagen vorlegen.

Zu den Überrechnungen wird auf Seite 35 des Außenprüfungsberichtes verwiesen (Tz. g.2.4.2.).

Das Finanzamt schlägt  vor, man möge sich auf dem Markt etablierten Baudienstleistern bedienen, dann käme es zu weniger Problemen.

Die Vorsteuern wurden nicht pauschal gestrichen, sondern in der heute nicht zu besprechenden Tabelle, bei jeder Rechnung angegeben, wo ein Vorsteuerabzug zusteht. Die 50 %-Kürzung bezog sich nur auf Werbungskosten/AfA.

Steuerlicher Vertreter (TS05/004):

Zur Mittelherkunft kann bei den einzelnen Rechnungen konkret ausgeführt werden.

Beschwerdeführerin (TS05/005):

Ich hätte gerne gewusst, welche Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz laufen sollen.

Vertreterin des Finanzamts (TS05/006):

Tatsache ist, dass auf Baustellen in Häusern der Bf. Personen aufgegriffen wurden, die  keine Arbeitsbewilligung hatten und keine Sozialversicherungsmeldung hatten. Es gibt Anzeigen:

Ich beziehe mich auf eine Anzeige vom , an das magistratische Bezirksamt für den 12. Bezirk in Wien, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch die Bf., da im Haus *****[S12]***** 206 Top 51 zwei rumänische Staatsbürger bei Arbeiten in dieser Wohnung aufgegriffen wurden, die keine Anmeldung zur Sozialversicherung vorlegen konnten und auch keine Arbeitspapiere. Eine Person sagte aus, dass er die Wohnung auf eigene Kosten renovieren würde um anschließend einen Mietvertrag zu erhalten. In der Wohnung war nicht einmal ein Fußboden. Wie die Person das Material beistellen hätte sollen, ist völlig unklar. Es sei eine andere Person mit diesem Arbeiter bei Dr. *****[N1]***** gewesen und hätte mit ihr die Vereinbarung getroffen, dass die Wohnung saniert wird, um einen Mietvertrag zu erhalten. Fakt ist, dass diese Person keinen Mietvertrag erhalten hat.

Das Finanzamt möchte damit beweisen, dass Personen, die weder eine Arbeitsbewilligung hatten noch für irgendeine Firma bei der Sozialversicherung gemeldet waren, Arbeiten für die Bf. geleistet haben und das Finanzamt der Ansicht ist, dass die auf den Rechnungen als leistende Firmen angeführten Unternehmen die Leistung tatsächlich nicht erbracht haben.

Weiters beziehe ich mich auf eine Anzeige vom , zur *****[S17]*****gasse 6. Hier wurde ein Herr ***[N36]*** beim Arbeiten aufgegriffen, ebenfalls ohne Arbeitsbewilligung und Sozialversicherungsmeldung.

Es gibt noch eine Anzeige zur *****[S5]*****straße 54, dieses Haus steht aber nicht im Alleineigentum der Bf., auch dort ging es um etwas vergleichbares.

Das Finanzamt bestreitet nicht, dass die Verfahren nicht mit einer Verurteilung der Bf. geendet haben.

Beschwerdeführerin (TS05/007):

Der Herr ***[N36]*** war offenbar ein Untermieter eines Mieters bei mir. Die Anzeige der Behörde hat sich aber im Aufkündigungsverfahren nicht als Zeuge zur Verfügung gestellt. Wenn ich auf so etwas komme, verschwinden die Personen meistens und ich kann meine Ansprüche bei Gericht nicht durchsetzen.

Herr ****[N16]***** war so ein prototypischer Fall.

Zur *****[S5]*****straße verweise ich auf das Verfahren UVS GZ. 07/A/37/*****5/2011-74 die Entscheidung vom , wonach ein Freispruch gefällt ist.

Gericht (TS05/008):

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird aufgrund der vorstehenden Ausführungen der belangten Behörde gemäß § 269 BAO ersucht, folgenden Erhebungen durchzuführen:

1. Beischaffung sämtlicher Verwaltungs- und Strafakte zu den beiden Anzeigen betreffend die im Alleineigentum der Bf. stehenden Häuser

2. Ausforschung der Personen, die in diesen Anzeigen als vermeintliche Arbeitnehmer genannt wurden,

3. zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen zur Frage, ob sie Leistungen für die Bf. erbracht haben.

Um einen Bericht innerhalb von 4 Monaten wird gebeten.

Gericht (TS05/009):

Wie das Finanzamt in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom zutreffend ausführt, ist die Frage der Bedeutung formeller Mängel von Rechnungen für den Vorsteuerabzug durch den EuGH noch nicht abschließend geklärt. Das , PPUH Stehcemp, lässt möglicherweise den Schluss zu, dass es für den Vorsteuerabzug nicht auf das Vorliegen aller formellen Rechnungsvoraussetzungen ankommt (vgl. ). Eine derartige Klärung ist möglicherweise in den beim EuGH über Vorabentscheidungsersuchen des BFG anhängigen Verfahren C-374/16 (Geissel) und C-375/16 (Butin) zu erwarten. Von einer Aussetzung der hier anhängigen Verfahren wird vorerst Abstand genommen, da hier die Feststellung der Entscheidungsgrundlagen noch geraume Zeit in Anspruch nehmen wird und bis zum Ergehen einer Entscheidung des BFG in den hier anhängigen Verfahren sowohl die Entscheidungen des EuGH, des BFH und des VwGH im Anschluss an die Judikatur PPUH Stehcemp zu erwarten sind.

Das Gericht kann es daher vorerst dahingestellt lassen, ob es genügt, dass in einer Rechnung zumindest angeführt sein muss, "wer, wann an wen was geleistet hat und wie hoch das Entgelt gewesen ist" (). Das Fehlen eines dieser Merkmale bei einer vom Finanzamt beanstandeten Rechnung wäre jedoch vom Finanzamt jedenfalls gesondert aufzuzeigen.

Es wird sich darüber hinaus vorerst als zweckmäßig erweisen, dass die belangte Behörde von ihr behauptete Rechnungsmängel bei den einzelnen konkreten Textziffern des Außenprüfungsberichts aufzeigt und darlegt, dass sie nicht i. S. v. , Barlis 06, über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind.

Grundsätzlich wird bei jeder Textziffer des Außenprüfungsberichts, die die Versagung des Vorsteuerabzugs zum Gegenstand hat, im Hinblick auf die von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dargelegte Rechtsprechung des EuGH von der belangten Behörde anzugeben sein, ob diese den Vorsteuerabzug auch deswegen versagt, weil im jeweils konkreten Fall eine Beteiligung an einem Mehrwertsteuerbetrug im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorliegt.

Geht die belangte Behörde von einem Mehrwertsteuerbetrug im Sinne der Rechtsprechung des EuGH aus, wäre jeweils darzulegen,

  • ob nach Ansicht der belangten Behörde die Gegenstand der jeweils strittigen Rechnungen bildenden Leistungen (Lieferungen oder sonstigen Leistungen) gegenüber der Beschwerdeführerin (von wem immer) erbracht wurden, also unabhängig vom Vorsteuerabzug ertragsteuerlich im Wege des Werbungskostenabzugs oder der Absetzung für Abnutzung steuerlich relevante Ausgaben vorgelegen sind, bejahendenfalls, in welchem Umfang,

  • worin der von der belangten Behörde jeweils angenommene Steuerbetrug liegt, also insbesondere ob der jeweils von der Beschwerdeführerin angegebene Leistungserbringer im Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum steuerlich erfasst war, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang vom Leistungserbringer Umsatzsteuer entrichtet wurde und im Fall der Nichtentrichtung von in Rechnungen oder rechnungsähnlichen Dokumenten an die Beschwerdeführerin ausgewiesener Umsatzsteuer, dass und warum diese Nichtentrichtung durch den Leistungserbringer in betrügerischer Absicht erfolgt sei, 

  • ob und warum bei Annahme eines Steuerbetrugs durch den jeweils angegebenen Leistungserbringer im jeweils konkreten Fall die Beschwerdeführerin den Betrug erkannte oder hätte erkennen müssen.

Dies wird bei der Erörterung der folgenden Textziffern des Außenprüfungsberichts zu berücksichtigen sein.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von

  • *****[V3]***** *****[N3]*****, 1100 Wien, *****[S2]*****strasse 79-83/24-25

  • *****[V31]***** *****[N31]*****, 1170 Wien, *****[S17]*****gasse 3/22

  • *****[V2]***** *****[N2]*****, 1100 Wien, *****[S1]*****strasse 35/4

zu den Umständen der Beauftragung, der Abwicklung, der Abrechnung und Bezahlung der jeweiligen Aufträge wird vorerst die Erörterung der einzelnen diesbezüglichen Textziffern des Außenprüfungsberichts zweckmäßig sein.

Außenprüfungsbericht 

g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges

Von den vorgelegten Unterlagen wurden stichprobenartig die Lieferantenrechnungen überprüft.

Eine Vielzahl der Rechnungen weist grobe Mängel auf (sehr ungenaue Leistungsbeschreibung, fehlende UID Nr., falscher Name und/oder Adresse, .. ). Fast alle diese Rechnungen, auch jene die sehr hohe Beträge aufweisen, wurden bar bzw. mit Barschecks bezahlt. Teilweise wurden Rechnungen von Firmen selbst und nicht vom Masseverwalter ausgestellt, obwohl sie nachweislich bereits bei Rechnungsausstellung in Konkurs waren. Dieses Thema wurde bei der letzten UFS Entscheidung zu dieser StNr. genau behandelt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Steuerlicher Vertreter (TS05/010):

In der Praxis werden die Rechnungen nie vom Insolvenzverwalter ausgestellt, der Insolvenzverwalter lässt vielmehr den Unternehmer arbeiten und Rechnungen ausstellen. Der Unternehmer muss nur in kurzen Zeitabständen berichten. Der Insolvenzverwalter tätigt grundsätzlich alle Überweisungen, bei Barzahlungen könnte er sich vielleicht schwer tun.

Vertreterin des Finanzamts (TS05/011):

Dies setzt aber voraus, dass der Unternehmer für den Insolvenzverwalter greifbar ist.

Prüferin (TS05/012):

Die UFS-Entscheidung betrifft die Vor-Vor-BP.

Außenprüfungsbericht 

g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges - Fortsetzung

Besonders auffällig ist, dass zu den Firmen *****[B25]*****, *****[B26]***** Bau u. Handels GmbH, *****[B27]***** GmbH, *****[B28]***** GmbH, *****[B29]***** Gmbh, *****[B30]***** GmbH, *****[B31]***** GmbH, *****[B32]***** GmbH "Vollmachten" vorgelegt wurden. Diese verweisen darauf, dass bei allen diesen Firmen Hr. *****[V2]***** *****[N2]***** mit "Inkassovollmachten" für diese Firma ausgestattet wurde. Zusätzlich wurden händische Aufzeichnungen, mit den Rechnungen dieser Firmen vorgelegt, die zeigen, dass hohe Bargeldsummen an diesen Herrn ausbezahlt wurden, bestätigt mit dessen Unterschrift.

Die gleiche Vorgehensweise ist ersichtlich bei den Firmen *****[B16]***** Bau u. Metall GmbH, *****[B33]***** Gesellschaft f. Metall und Bau GmbH, *****[B34]***** Renovierungsservice GmbH. Hier ist der Inkassoberechtigte und Geldempfänger ein Hr. *****[N30]***** *****[V30]*****.

Bei den Firmen *****[B35]***** Handels GmbH, *****[N8]***** GmbH, *****[B36]***** Bau und Handels GmbH, *****[B37]***** Bau GmbH ist der Inkassoberechtige und Geldempfänger Hr. *****[N3]***** *****[V3]*****.

Bei Überprüfung dieser Firmen wurde festgestellt, dass die o.a. Inkassobevollmächtigten und Geldempfänger in diesen Firmen weder Angestellte waren noch eine Gesellschafter/Geschäftsführertätigkeit ausübten noch eine sonstige wirtschaftiiche Überschneidung ersichtlich ist.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Beschwerdeführerin (TS05/013):

Über Befragen durch das Gericht führt die Bf. aus, dass dies zutreffend ist, alle diese Sachverhalte wurden von Herrn *****[N4]***** und von Herrn Dr. *****[V32]***** *****[N32]***** geprüft.

Nicht verifizieren kann die Bf., ob die Personen angestellt waren.

Die drei Herren wussten, wenn die genannten Fírmen Auslastungslücken hatten und teilten mir dies mit. Ich habe dann den einzelnen Firmen Aufträge erteilt, wobei die genannten Herren die Aufsicht hatten. Diese hatten eine Art Treuhänderfunktion. Es gab aber auch einen Prüfingenieur und Abnahme vor Ort. Gezahlt wurde unmittelbar nach der Fertigstellung und Abnahme, wobei es natürlich Akontos gab. Es war alles sehr unmittelbar. Es wurde teilweise auch durch Überrechnung durch die Bf. auf Steuerkonten oder Krankenkassenkonten der Firmen direkt gezahlt.

Über Befragen durch das Gericht, in welchem Zusammenhang der beantragte Zeuge *****[V31]***** *****[N31]***** zu den von der Außenprüfung genannten Firmen steht (wird im Außenprüfungsbericht nicht erwähnt) und warum nicht auch der im Außenprüfungsbericht genannte *****[N30]***** *****[V30]***** als Zeuge beantragt wurde:

Herr *****[V31]***** *****[N31]***** wird im Außenprüfungsbericht später bei den einzelnen Firmen erwähnt, und der Herr *****[N30]***** *****[V30]***** ist für uns nicht mehr greifbar.

Außenprüfungsbericht 

g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges - Fortsetzung

Bei vielen dieser Firmen liegen Anzeigen wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Bei der Firma *****[B32]***** GmbH wurde festgestellt, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Bzgl. der Firma *****[B30]***** u. Personalleasing GmbH wurde bei der Staatsanwaltschaft wegen Sozialbetrugs Anzeige erstattet. Im Abschlussbericht des Masseverwalters der Fa. *****[N9]***** Bau Holding & Immobilientreuhand GmbH wird festgehalten ..... "handelt es sich bei der Schuldnerin ganz offenkundig um einen Sozialbetrugsfall" ....

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Beschwerdeführerin (TS05/014):

Bei *****[B32]***** war mir nicht bekannt, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Das war im Vorfeld nicht erkennbar. Bei der Firma *****[B30]***** waren namhafte Beträge auf deren Steuerkonto von der Bf. überwiesen, weit über 20.000 €. Das Betriebsfinanzamt hat mir keine Unregelmäßigkeit der *****[B30]***** mitgeteilt.

Außenprüfungsbericht 

g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges - Fortsetzung

Von der Firma *****[B1]***** OG wurde niederschriftlich angegeben, dass sie keine Bauaufträge bei Fr. Dr. *****[N1]***** durchgeführt hatte und diese Frau auch nicht bekannt sei. Da das Bauvorhaben nicht bekannt war wurde Anzeige bei der Polizei erstattet. Auch zu dieser Firma liegt eine Inkasso- und Geldvollmacht für Hrn. *****[V2]***** *****[N2]***** vor. Das Geld wurde wieder an Hrn. *****[V2]***** *****[N2]***** ausgezahlt. Er ist weder Gesellschafter/Geschäftsführer, Angestellter, noch hat er sonst irgendeine Funktion in dieser Firma.

Zu anderen in geschäftlicher Verbindung stehenden Firmen wurden noch weitere Erhebungen durchgeführt. Das Ergebnis ist bei den jeweiligen Firmen ab Tz. g.2.5. ersichtlich.

Fest steht auch, dass diese Kontaktperson für mehrere gegenständliche Bauunternehmer tätig geworden ist. Dass die Abgabepflichtige weder die Funktion der Personen bei den rechnungsausstellenden Unternehmen noch die Geschäftsadressen der GmbH' s überprüft hat, ist objektiv als sorgfaltswidriger Umgang in Zusammenhang mit der Erbringunq von Leistungen in der Braubranche zu beurteilen (vgl. ).

Besonders im Umgang mit der Baubranche muss eine erhöhte Sorgfaltspflicht an den Tag gelegt werden. Diese ist durch die vorgelegten Unterlagen, der lockere Umgang mit "betriebsfremden" Personen der Baufirmen, sowie der unbedarften Auszahlung von hohen Bargeldsummen und Barschecks an diese Personen, nicht ersichtlich. Aus den Baurechnungen muss unmissverständlich der fakturierte Leistungsaustausch hervorgehen, sodass die diesbezüglichen Angaben es ermöglichen, den Leistungsempfänger zu eruieren. Das ist in vielen Fällen nicht möglich.

Nach Ansicht des Gesamtbildes über die wirtschaftlichen Vorgänge der Abgabepflichtigen sowie deren geringe Glaubwürdigkeit (siehe folgenden Text) ist davon auszugehen, dass die Leistungserbringer und die Rechnungsaussteller der o.a. Firmen nicht ident sind.

Von der Abgabepflichtigen wurde in einigen Fragenbeantwortungen behauptet, dass Überprüfungen ihrer Unterlagen ohne wirkliche Beanstandungen stattgefunden hätten. Dem ist entgegen zu halten, dass es Beanstandungen in der UVA-Prüfung 9/95-2/96, UVA-Prüfung 3-7/1996, UVA-Prüfung 3/2003, in der Betriebsprüfung 1994-1997 gegeben hat, siehe dazu auch ergangene UFS-Entscheidung. Es gab umfangreiche BP Berichte zu der StNr. ***/**** und ***/****. Die Ansicht der Bp wurde in diesen Fällen zu 100% vom UFS geteilt, inklusive dem Versagen des Vorsteuerabzuges und dem sorglosen geschäftlichen Umgang im Zusammenhang mit vielen Baufirmen, die auch im Zuge der gegenständlichen Betriebsprüfung den Anlass zu Nichtanerkennungen in vielen Punkten gaben. Ebenso fiel auch dort der schwierige, von Seiten der Abgabepflichtigen hinausgezögerte Verfahrensverlauf auf.

Im Zusammenhang mit Sanierungstätigkeiten in ihren Liegenschaften, wurde eine Anzeige wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen Fr. Dr. *****[N1]***** erhoben.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Beschwerdeführerin (TS05/015):

Die Fa. *****[B1]***** hat im Jahr 2011 14.000,00 € überrechnet bekommen, das Finanzmt 12/13/14 hat es mir nicht zurückgezahlt. Die Aussage dürfte aufgrund von Sprachschwierigkeiten zu Stande bekommen sein. Außerdem hatte diese Firma im Jahr 2013 eine gültige UID-Nummer.

Im Überigen verweise ich auf meine bisherigen Ausführungen.

Außenprüfungsbericht 

g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges - Fortsetzung

Geschäftlich voneinander unabhängige Personen haben behauptet, überhöhte Rechnungen mit nicht getätigten Materialeinkäufen auf Ersuchen von Fr. Dr. *****[N1]***** ausgestellt zu haben.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Prüferin (TS05/016):

Zu Details siehe im Folgenden.

Außenprüfungsbericht 

g.2.4.3. Lieferanten, Sonstiges - Fortsetzung

Mit den Unterlagen wurden u.a. verschiedene Schreiben vorgelegt, die den schwierigen Umgang der Abgabepflichtigen auch in anderen Bereichen beschreiben, z.B. ein Schreiben der Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft 1090 Wien, *****[S8]*****. oder ein Protokoll des Gerichts, dass die *****[B38]***** Versicherung AG sämtliche Versicherungsverträge mit Fr. Dr. *****[N1]***** gekündigt hat.

Weiters liegen bei der Schlichtungsstelle und verschiedenen Bezirksgerichten zahlreiche Klagen der Mieter vor, dass immer wieder überhöhte Betriebskosten in sehr großer Höhe, ohne gesetzliche Deckung, von der Abgabepflichtigen an die Mieter verrechnet werden.

In einer Schlichtungsstellenentscheidung werden die Verrechnungspraktiken von Fr. Dr. *****[N1]***** als "notorisch rechtswidrig" beschrieben, und dass ihre .. Glaubwürdigkeit als sehr gering anzusehen" ist.

Schlichtungsstellenentscheidung MA 50-Schli-I/2*****/2010 vom (2, *****[S12]***** 206):

Diese Ansicht deckt sich zu 100% mit den Feststellungen im Zuge der gegenständlichen Betriebsprüfung.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5) 

Prüferin (TS05/017):

Gezeigt wird ein Schreiben der Wohnungseigentümergemeinschaft des "****[B3]****hauses" vom mit verschiedenen Vorwürfen an die Bf.

Seiten 1 bis 3 lauten:

[...]

[Ende des PDF]

Beschwerdeführerin (TS05/018):

Das betraf einerseits das Jahr 2004 und nicht den Prüfungszeitraum und außerdem haben sich sämtliche Differenzen bezüglich dieses Hauses aufgelöst.

Die *****[B38]***** hatte in ihren Bedingungen, dass in sämtlichen Häusern Feuerlöscher angebracht werden. Das wollte ich nicht erfüllen, da diese immer wieder gestohlen oder sabotiert werden.

In den Schlichtungsstellenverfahren geht es meistens um die Abgrenzung zwischen verrechenbaren Betriebskosten einerseits und Erhaltungsarbeiten des Hauseigentümers. Vor allem etwa bei der Entfernung herrenlosen Gutes gibt es immer wieder Differenzen, ebenso bei den Lift- und Lichtstörungen.

Die quartalsmäßigen Wasserabrechnungen sind ohne Umsatzsteuerausweis, daher werden sie auch so in die Abrechnung genommen.

Auch bei der Mietenhöhe gibt es ein breites Feld für Streitigkeiten, die Rechtslage ist sehr kompliziert. Der Richtwert ist in Wien niedriger wie der in der Steiermark.

Außenprüfungsbericht

g.2.5. Firmen

In diesem Punkt werden die Rechnungen, aufgegliedert nach Firmen, aufgelistet, die von der Betriebsprüfung beanstandet werden. Die Darstellung in Tabellenform ist im Anhang ersichtlich.

Bei den unten dargestellten Firmen wurden sehr oft die Rechnungstexte angeführt. Die "Originaltexte" lt. Rechnung wurden abgeschrieben, inkl. aller im Text enthaltenen Fehler.

In der angeführten Tabelle der beanstandeten Lieferantenrechnungen wird auf folgendes hingewiesen:

Vorsteuern die von der BP nicht anerkannt werden sind in im Anhang in der Spalte "VST Änderung durch BP" ersichtlich.

Für Rechnungen die nicht vorgelegt wurden erfolgt weder ein Ansatz der Werbungskosten noch der Vorsteuer, auch diese Kürzungen sind in der Spalte "Kürzungen" und "VSTÄnderung" ersichtlich. Diese Rechnungen wurden in der Spalte "Rechnungen vorg." mit einem "N" gekennzeichnet.

Die in Tz. g.2.2. dargestellten Werbungskosten lt. Gerichtsverfahren und die Werbungskosten (und die Vorsteuer) lt. Schlichtungsstellen (Tz. g.2.5.2) werden zu 100% gekürzt.

Alle anderen in der Tabelle ausgewiesenen beanstandeten Lieferantenrechnungen werden wie in Tz. g.2.4.2. um 50 % gekürzt.

Sämtliche Kürzungen sind in der Tabelle unter der Spalte "ESt Kürzung" ersichtlich inkl. des gewinnmindernden Vorsteueranteils von 50 %.

Da sämtliche Rechnungen über die Abschreibung (Restnutzungsdauer, 1/10 und 1/15 Abschreibung) bei den einzelnen Häusern geltend gemacht wurden, erfolgt die Rückrechnung der beanstandeten Lieferantenrechnungen auf die gleiche Art und Weise.

Die Auswirkung der Kürzungen auf die Abschreibungen der einzelnen Häuser ist im Anhang " Abschreibungen" in den Spalten "Kürzung lfd. Jahr" und "Kürzung p.a." ersichtlich.

Tabelle Lieferanten:

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Tabelle AfA

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

[...]

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Prüferin (TS05/019):

Rechnung fehlt.

Beschwerdeführerin (TS05/020):

Diese Rechnungen wurden im Laufe des Verfahrens nachgereicht.

Außenprüfungsbericht

g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****:

*****[B6]***** Bau GesmbH.

*****[S1]*****str. 37/35; 1100 Wien

[...]

Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****

Adresse: 1180 Wien *****[S4]*****gasse 24/3

[...]

Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** ist der Bruder von Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****.

Lt. ZMR Abfrage war Hr. Dr *****[V9]***** *****[N6]***** zwischen 2003-2009 in *****[B39]*****, *****[S24]*****str. 34 gemeldet. In der *****[S1]*****str. 37, 1100 Wien war Hr. Dr. *****[N6]*****, im Zeitraum der Rechnungsausstellungen 2005-2011, nicht gemeldet.

Sämtliche Rechnungen sind als leistendes Unternehmen *****[B6]***** Bau GmbH/Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****, 1100 Wien, *****[S1]*****str. 37 ausgestellt.

Die *****[B6]***** Bau GmbH wurde im Nov. 1999 errichtet. Am verlegte diese GmbH ihren Firmensitz nach 1100 Wien, *****[S1]*****str. 37/35 und Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****, geb. ...2.1958 wurde als Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen. Seit vertrat Herr Dr. *****[N6]***** diese GesmbH als selbständiger Geschäftsführer. Lt. einer Aussage von Dr. *****[N6]***** vom hatte die Firma den Geschäftssitz in 1100 Wien, *****[S1]*****str. 37/35. Dies war die Eigentumswohnung von Dr. *****[N6]***** und wurde kostenlos an die Fa. *****[B6]***** Bau GmbH untervermietet bzw. von dieser kostenlos genutzt.

Bereits seit 2003 hat das Finanzamt Probleme Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** nach 1100 Wien, *****[S1]*****str. 37 zuzustellen und stellte seit April 2004 nach *****[B39]*****, *****[S24]*****str. 34 zu. Hr. Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** hat sich am von der Adresse 1100, *****[S1]*****str. 37/35 abgemeldet. Die Wohnung 1100 Wien, *****[S1]*****str. 37/35, die immer wieder als Geschäftssitz der beiden Firmen angegeben wurde, wurde lt. Zentralmeldeabfrage durchgehend ab an diverse ausländische Personen für Wohnzwecke untervermietet.

Eine Besichtigung durch das FA 2/20/21/22 im April 2008 ergab, dass es im ganzen Haus keinen Hinweis auf Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** gibt. Er scheint weder auf der Gegensprechanlage auf, noch gibt es eine Beschilderung am Haus.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Beschwerdeführerin (TS05/021):

Übergeben wird von der Bf eine Stellungnahme des Herrn Dr. *****[N6]***** vom , die zum Akt genommen wird:

Aktenvermerk

Stellungnahme zu den Ausführungen des FA 12/13/14 Purkersdorf

Anlässlich der BP bei Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****

Im Rahmen der BP sowie im anschließenden Berufungsverfahren beim UFS wurden bzw.
werden vom FA eine Reihe Behauptungen über mich und meine ehem. Firma „*****[B6]*****” Bau
GmbH aufgestellt, die nicht unwidersprochen bleiben sollen. Die Ausführungen des FA sind fast durchwegs polemisch und in sarkastischem Ton gehalten . Es werden tatsachenwidrig Dinge unterstellt und (mutwillig?) verdreht, nur um Rechnungen nicht anerkennen zu müssen, so z.B. wird apodiktisch behauptet, die Rechnungsadresse(n) würden nicht stimmen. Eigentlich sollte auch dem FA 12/13/14 Purkersdorf bekannt sein, daß ich die längste Zeit zwar in *****[B39]***** gewohnt habe, mein Geschäftssitz befand sich jedoch in Wien 10., *****[S1]*****straße 37, in meinem damaligen Haus, zumal ich im ganzen Prüfungszeitraum ausschließlich in Wien beruflich tätig war, woraus naturgemäß
die *****[S1]*****straße 37 als Rechnungsadresse folgt. Welche hätte ich sonst
angeben sollen? Die angebliche Nachschau im April 2008 dürfte wohl eine mehr als
oberflächliche gewesen sein, als damaliger Mehrheitseigentümer des Hauses war ich
selbstverständlich im ganzen Haus/mit so gut wie allen Haus-Parteien bekannt — mit
denen zu reden sich die Organe des FA scheinbar nicht die Mühe gemacht haben —
und kann ich mich über die lapidare Aussage auf S 41 des Schlußbericht „daß es im
ganzen Haus keinen Hinweis auf Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****" gegeben habe, nur verwundern.
Türschilder wurden von mir anfangs zwar angebracht, ebenso wie die Postkästen im
Haus aber ständig devastiert, bis ich es leid geworden bin, wie oft hätte ich sie denn
erneuern sollen? An die vom FA zitierten „ausländischen Personen” war die
Wohnung Top 35 im Haus *****[S1]*****straße 37 temporär, und nicht durchgehend,
untervermietet und das nur‚z.T., da ich in einem der Zimmer lfd. mein Büro
unterhielt, das späterhin im gleichen Haus ins ausgebaute DG übersiedelte. Die nicht
immer tagesaktuelle Führung des ZMR liegt wohl mehr am Magistrat der Stadt Wien
und nicht an mir. Fallweise waren auch Arbeitssuchende dort untergebracht.
Gleiches gilt für die Firma „*****[B6]*****“ Bau GmbH. Hinzu kommt, daß diese jahrelang
mit grundlosen Schikanen verfolgt wurde bis hin zur widerrechtlichen Löschung der
Firma im Firmenbuch, die vom Finanzamt akribisch und contra factum betrieben
wurde. Die Firma wurde nämlich wegen angeblicher Vermögenslosigkeit von Amts
wegen gelöscht — nur ein einziger Blick ins Grundbuch (der EZ *****[Z3]***** KG Favoriten)
hätte genügt, um sich vom Gegenteil zu überzeugen, wofür sich offenbar weder bei
Finanzamt noch beim Firmenbuch irgendwer zuständig fühlte. Paradox indessen
mutet die Aussage des FA auf S 42 im Schlußbericht an, vorletzter Absatz, wonach
„bei der Firma *****[B6]***** Bau GmbH keine Tätigkeit nachgewiesen werden konnte... ”.
Wenn dem so (gewesen) wäre, dann frage ich mich schon , wozu bzw. wofür meiner
Firma „*****[B6]*****“ Bau GmbH in den Jahren 2000 - 2004 vom FA namhafte Beträge an Abgaben vorgeschrieben und an dieses auch (in fünfstelliger Höhe) entrichtet
wurden — etwa fürs „Nichtstun“? Das wäre denn freilich echt bedenklich, um nicht zu
sagen, fatal. In Wirklichkeit befasste sich die Firma „*****[B6]*****” Bau GmbH „zeitlebens“
mit Liegenschaftsverwertung und sonstigen Aktivitäten im Immobilienfach, wie
Beratung und Betreuung von Sanierungen, was zum. dem damals zuständigen
Finanzamt nicht entgangen ist — deshalb ergingen damals auch die zuvor erwähnten
Vorschreibungen.

- Die mehrfach vom FA angezogenen UID-Stempel der Rechnungsempfängerin wurden
jeweils von mir selbst auf den Rechnungen angebracht.

- Wenn sich das FA wiederholt über Barzahlungen aufhält, so war diese Art der
Verrechnung wegen der meist günstigen Preise notwendig und üblich. Zumal die
meist von mir beschäftigten Subfirmen/Personen genau deswegen auf Barzahlung
bestanden haben.

- Wie kommt das FA dazu, sich mit nicht zu überhörbarem ironischen Unterton (mit
Schadenfreude?) über meine Haftzeit 2008/2009 im Detail auszulassen? MM. fällt
diese unter das Amtsgeheimnis bzw. stellt diese Indiskretion einen Bruch desselben
dar, äußerst taktlos allemal. Für mich unverständlich auch, wozu dieser Seitenhieb
gut sein soll - das Quartal endet im übrigen mit 31.3. und nicht schon vorher
(Schlußbericht S 42, 3. Abs. von unten).

Für weitere Auskünfte stehe ich notwendigenfalls und nach Möglichkeit gerne auch
persönlich zur Verfügung, Hiefür ersuche ich höflich um separate Ladung, aufgrund einer
bevorstehenden Leistenbruchoperation und chronischer Schmerzen ersuche ich jetzt schon um Verständnis für meine Bitte, Termine dsbzgl. nicht vor Herbst anzusetzen.

Eine Kopie wurde dem Finanzamt übermittelt.

Beschwerdeführerin (TS05/022):

Zu diesem Punkt des Außenprüfungsberichts wird auf die Stellungnahme von Dr. *****[N6]***** und dessen noch zu erfolgende Einvernahme verwiesen.

Ich selbst konnte meinen Bruder in all den Jahren regelmäßig erreichen.

Zum Beweis, dass mein Bruder Steuererklärungen nicht legen konnte, wird eine Strafanzeige gegen Unbekannt, Einbruch, Diebstahl aus dem Jahr 2012 vorgelegt, wonach aus dem abgestellten Fahrzeug auch mehrere Ordner mit unersetzlichem Akteninhalt wie Steuererklärungen samt Beilagen und Handy gestohlen wurden.

Eine Kopie wird zum Akt genommen.

Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****

*****[S25]*****gasse 7/2/2

1030 Wien

An die

Bundespolizeidirektion Wien

Polkoat Landstraße

Juchgasse 19

1030 Wien

Wien, 2012-12-28

Strafanzeige gegen Unbekannt wg. Einbruchdiebstahl

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin Halter des Fahrzeuges PKW Smart, KennzeichenW *****[Z4]***** Y, mit welchem ich zusammen mit meiner Tochter ***[VN34]*** *****[N6]***** am 24.12. zu meiner Mutter in Wien 7. gefahren bin, um mit ihr den Heiligen Abend zu feiern. Im Anschluß daran ging ich mit meiner Tochter noch ins Kino, ins Village Center“ in Wien Landstraße, gegenüber vom neuen Bahnhof Mitte.

Das Auto stand solange vor dem Haus Wien 3., Invalidenstraße 15, wo ich es geparkt und — soviel ich mich erinnere - versperrt verlassen habe. Als ich nach dem Kino ca. nach 24 h wieder zum Auto kam, war die rechte Türe nur angelehnt und musste ich feststellen, daß jemand das Wageninnere durchwühlt und etliche Gegenstände daraus gestohlen hat.

Aus dem Auto wurden dabei meine Aktentasche mit für mich persönlich wichtigen Papieren und Unterlagen, mehrere Ordner mit unersetzlichem Akteninhalt (u.a. Behördenkorrespondenz wie Steuererklärungen samt Beilagen, die ich vorhatte, über die Feiertage fertigzustellen und noch im alten Jahr abzuschicken) sowie ein Handy Marke Samsung nebst einer Anzahl Parkscheinen und ein Bargeldbetrag inhöhe von € 400.-- (aus dem Handschuhfach) gestohlen.

Bemerken möchte ich, daß die Beifahrertüre beim Einbruch beschädigt wurde, schon davor schlecht sperrte und sich nur mit Kraftanstrengung öffnen ließ, was jetzt — seit dem Einbruch - noch mehr Kraftanstrengung erfordert und der Schaden aus dem Einbruch sich auf mind. € 20.000,-- (davon rd. € 2.000.-- reiner Sachschaden und fehlendes Bargeld, weitere rd. € 18.000.-- Folgekosten für Rekonstruktion Unterlagen, falls überhaupt möglich) beläuft, welcher durch keine Versicherung gedeckt ist und den ich hiermit zur Anzeige bringe.

Ich zeichne mit der Bitte um Ausforschung der oder des Täter(s) derselben entgegensehend

mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****

Außenprüfungsbericht

g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung

Bei Durchsicht der vorgelegten Rechnungen konnte weitere Ungereimtheiten festgestellt werden:

Bei Prüfungsbeginn wurden die Rechnungen 19/07 (BPNr. 260), 22/07 (BPNr. 261), 35/07 (BPNr. 263), 36/08 (BPNr. 152), 14/08 (BPNr. 272), 14/09 (BPNr. 275) mit dem händischen Vermerk "Betrag erhalten, Wien + Datum, Unterschrift Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****" vorgelegt. Die gleichen Rechnungen wurden am nochmals vorgelegt, jedoch fehlt auf diesen Kopien der Vermerk "Betrag erhalten, Wien + Datum, Unterschrift Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****".

Mündliche Verhandlung vom (TS 5) 

Beschwerdeführerin (TS05/023):

Die Rechnungen wurden immer mehrfach übermittelt, aber nur auf einer der Erhalt des Rechnungsbetrages quittiert.

"Das hat keinerlei tiefere Bedeutung."

Außenprüfungsbericht

g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung

Bei Prüfungsbeginn wurde die Rechnung 22/07 (BPNr. 262) ebenfalls mit dem o.a. Vermerk, ohne UID Nr. des Leistungsempfängers und mit der Rechnungsnummer 22/07 vorgelegt. Am wurde diese Rechnung nochmals vorgelegt, dieses Mal lautet die Rechnungsnummer auf 22/07 a. Das "a" wurde händisch ergänzt, die UID Nr. des Leistungsempfängers mit dem Stempel ergänzt und der Vermerk über die erhaltene Zahlung scheint nicht mehr auf.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Beschwerdeführerin (TS05/024):

Dasselbe wie vorhin.

Außenprüfungsbericht

g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung

Bei Prüfungsbeginn wurden die Rechnungen 19/08 (BPNr. 53) und die Rechnungen 38/08 (BPNr. 54) mit der gestempelten UIDNr. des Leistungsempfängers vorgelegt. Die gleichen Rechnungen wurden am nochmals ohne die UIDNr. des Leistungsempfängers vorgelegt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Beschwerdeführerin (TS05/025):

Dasselbe wie vorhin.

Außenprüfungsbericht

g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung

Bei Prüfungsbeginn wurde die Rechnung 32/09 (BPNr. 72) mit der gestempelten UIDNr. des Leistungsempfängers sowie mit dem händischen Vermerk "Betrag erhalten, Wien + Datum, Unterschrift Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****" vorgelegt. Die gleiche Rechnung wurde am nochmals ohne gestempelte UIDNr. des Leistungsempfängers und ohne Vermerk vorgelegt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Beschwerdeführerin (TS05/026):

Dasselbe wie vorhin.

Außenprüfungsbericht

g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung

In der Rechnung 14/08 (BPNr. 272) vom wird über eine Leistung vom 3+4.Qu. 2006 und 1.Qu. 07 abgerechnet. Hier liegen ca. 1,5 Jahre zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung. Im wirtschaftlichen Verkehr zwischen Fremden würden solche Abrechnungspraktiken nicht vorkommen.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Beschwerdeführerin (TS05/027):

Das bezweifle ich, es gibt sehr wohl längere Abrechnungsdauern. Der konkrete Fall hat sich länger hingezogen, es hat sich um einen Dachbodenausbau gehandelt.

Außenprüfungsbericht

g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung

In der Rechnung 14/09 (BPNr. 275) vom wird angeführt "Reparatur Wasserschaden Top 39 ... (behoben 4.Qu.2008).

In der Rechnung 34/09 (BPNr.277) vom wird angeführt "Für die im 1.-3 Qu.d.J. für , .... insb. Schadensbearbeitung der vom Sturmschaden und Wasserschaden, .... , samt Manipulation mit Mietern, Professionisten und externen Prüfungsorganen inkl. Terminkoordinierung dsgbgl. U. Mitwirkung an Schadensaufnahmen, ... ".

Wie konnte Hr. Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** aktiv einen Wasserschaden (lt. Rg. 14/09) im 4.Qu.2008 beheben und lt. Rg. 34/09 im 1. Qu.2009 bei der Schadensbearbeitung vom Sturmschaden z.B. bei der Manipulation mit Mietern aktiv tätig sein, wenn nachweislich vorliegt, dass in diesem Zeitraum (Anfang Oktober 2008 - Mitte Feb. 2009) Hr. Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** im Gefängnis ... inhaftiert war?

Von Hrn. Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** wurden in den Jahren 2005-2011 keine Umsätze in dieser Größenordnung erklärt, ebensowenig von der *****[B6]***** Bau GmbH für die Jahr 2005, 2006. Bei beiden Firmen waren auch keine Dienstnehmer angemeldet, die diese Leistungen erbringen hätten können. Da bei der *****[B6]***** Bau GmbH keine Tätigkeit nachgewiesen werden konnte und keine Steuererklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden, wurde die UID Nr. per vom Finanzamt begrenzt. Am wurde die *****[B6]***** Bau GmbH amtswegig im Firmenbuch gelöscht.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Beschwerdeführerin (TS05/028):

Mein Bruder hatte während seiner Haft einen Beauftragten, der die Tätigkeiten ausgeführt hat. Hierbei handelt es sich um *****[V21]***** *****[N21]*****. Es handelt sich um einen Mieter von mir.

Gegen die Versagung der UID-Nummer wurde von meinem Bruder berufen.

Vertreterin des Finanzamts (TS05/029):

Das BFG hat entschieden, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde ().

g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung

Sämtliche Rechnungen wurden lt. vorgelegten Antwortschreiben bar oder zu einem geringen Teil mit Barschecks bezahlt. Betrachtet man die in Tz. g.2.4.2 dargestellte Tabelle so wurde bei 38 % aller im Anhang aufgelisteter Firmen als Mittelherkunft nur das Wort "bar" ohne tatsächlichen Nachweis angegeben. Besonders auffällig ist, dass bei den Rechnungen von Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** und der *****[B6]***** Bau GmbH ein wesentlich höherer % der Mittelherkunft mit dem Text "bar" ohne Nachweise zu verzeichnen ist. Und zwar sind es bei Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** 83,8% und bei der *****[B6]***** Bau GmbH 97%.

Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden - selbst wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen - im Steuerrecht nur dann Anerkennung, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären. Ein Nachweis der Zahlungen der Rechnungen konnte von der Abgabepflichtigen nicht erbracht werden. Auf Grund des angehörigen Verhältnisses ist in der gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise (Vertragsgestaltung, Zahlungen, Leistungserbringung (z.B. trotz Inhaftierung, ohne angestellte Arbeiter, Abrechnungen von Leistungen ca. 1,5 Jahre später, bereits vorgelegte Rechnungen werden geändert) ein enger Maßstab anzulegen und davon auszugehen, dass zwischen diesen Firmen kein Leistungsaustauch stattgefunden hat und daher der Name der leistenden Unternehmer unrichtig ist. Die vorgeblichen Leistungserbringer Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** und *****[B6]***** Bau GmbH an der auf den Rechnungen angeführten Adresse zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellungen nicht existent waren. Eine steuerliche Anerkennung solcher Umsätze zwischen Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** und ihrem Bruder würden jedoch ein fremdübliches Vorgehen voraussetzen, das im vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Die Anerkennung des Leistungsaustausches zwischen Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****/*****[B6]***** Bau GmbH und zwischen der Abgabepflichtigen ist nicht gegeben. Der Leistungserbringer und Rechnungsaussteller ist nicht ident - die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug sind nicht gegeben.

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Prüferin (TS05/030):

Die diesbezügliche Vorsteuer wurde zu 100 % nicht anerkannt. Es wurden Werbungskosten/AfA anerkannt, weil Leistungen erbracht wurden, aber für das Finanzamt unklar war, von wem. Anerkannt wurden 50 % wie bei den anderen Firmen.

Beschwerdeführerin (TS05/031):

Ich bestreite. Die Arbeiten wurden von Subunternehmen ausgeführt. Dr. *****[N6]***** hat die Aufsicht ausgeführt.

Außenprüfungsbericht

g.2.5.1. *****[B6]***** Bau/Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** Fortsetzung

[...]

[...]

[...]

[...]

Lt. händischer Vorsteuerliste *****[S6]*****g. 5/2007 der Abgabepflichtigen wurde mit dem Vermerk "*****[B6]***** 26/07" 5.760,-- (BP Nr. 167) an Vorsteuern geltend gemacht. Zu diesem Betrag wurde die Rg 20/07 (BP Nr. 172), vorgelegt.

[...]

[...]

[...]

[...]

Anworten vom

zu BPNr. 6 - 8

Ad 6 *****[B6]***** Bau GmbH v. über EUR 28.000,-- es handelt sich bekanntermaßen um ein sehr großes Dach mit entsprechend lfm Dachrinnen, ein altes Dach musste immer wieder gewartet werden, dies war auch Auflage des damals noch laufenden Sockelsanierungsverfahrens, es ist bar bezahlt worden genauso wie die Ad 7 und 8 *****[Bank1]***** EUR 10.000,-- Rest bar.

Rechnungen Dr. *****[N6]***** 12 und 22/05 von Dr. *****[N6]***** weil die Manipulation von den vielen Wechseln an Wohnungen, Mietrückstände betreiben etc. sonst nicht bewältigbar gewesen wäre. Der Umfang der Leistungen war entsprechend anspruchsvoll und zeitintensiv.

zu BPNr. 35

Ad 35 diese umfangreiche Wartungsarbeit wurde ausgeführt und war auch ein desolates Dach zu übergehen wegen ansonsten drohender Nässeschäden, es wurde bar bezahlt.

zu BPNr. 36

Ad 36 Dr. *****[N6]*****, der Leistungsumfang geht eindeutig aus dem Rechnungstext hervor und die Kontrolle der immensen Entrümpelungen war eindeutig notwendig, Barbezahlung und *****[Bank1]***** EUR 2.500,--Rest bar EUR 8.300,--.

zu BPNr. 44 u. 45

Ad 44 bis 45 Dr. *****[N6]*****

Es ist ein leidiges Problem in diesem Haus, dass sobald entrümpelt wird, sofort wieder Fahrnisse in ungeahnten Ausmaß abgestellt werden und wenn die Kontrolle durch das Magistrat kommt der Zustand wieder fürchterlich ist, deswegen kam es zu den knapp hintereinander notwendig gewordenen Entrümpelungen. Durch falsch verstandenen Tierschutz werden auch immer wieder die Tauben gefüttert, und sowieso die Kellerfenster eingeschlagen, sodaß die Tauben ein und ausfliegen können und den Keller immer wieder erheblich verschmutzen. Der Keller ist der Größe des Hauses angepasst, vollständig unterkellert und daher ist der Arbeitsumfang entsprechend groß gewesen, *****[Bank1]***** lt. Beil. EUR 10.800,-- Rest EUR 34.920,-- Barbezahlung.

zu BPNr. 46

Ad S 5 46 diese unvermeidlichen Arbeiten wurden ebenfalls von Dr.*****[N6]***** ausgeführt und Bar bezahlt.

zu BPNr. 53 u. 54

Ad 53 und 54 Dr. *****[N6]***** das beiliegende Foto spricht Bände in welchem Zustand die Wohnungen immer wieder zurückgegeben werden, auch ohne der unseligen Rechtssprechung über das Ausmalen sind bei grundlegenden Schäden eben enorme Kosten angelaufen, Barbezahlung.

zu BPNr. 72

Ad 72 Dr. *****[N6]***** Leistungsumfang eindeutig, Barbezahlung.

zu BPNr. 133

Ad 133 *****[B6]***** die Leistungen sind hinreichend beschrieben, es wurde bar bezahlt.

zu BPNr. 134- 136

Ad 134 bis 136 selbststandige Leistungen von Dr. *****[N6]*****- Barbezahlung.

zu BPNr. 143- 145

Ad 143-145 *****[B6]*****, die Leistungen sind gem. Präziser Beschreibung ausgeführt worden und bar bezahlt.

zu BPNr. 152

Ad 152 Dr. *****[N6]***** genaue Leistungsbeschreibung auf der Rechnung Barbezahlung.

zu BPNr. 163

Nr. 163 *****[B6]***** bau, die Arbeiten sind detailliert beschrieben und wurden unter erhöhten Zeitdruck- Wiedervermietung ausgeführt, allein das Thema Entfeuchten und Unterstützung bei der Freimachung würde bei Dritten diese Summe ergebe, es wurde bar bezahlt und quittiert.

zu BPNr. 164

Ad 164 Ohne die diversen Hilfestellungen wäre das Thema *****[B5]***** Prozess nicht bewältigbar gewesen. Die Nerven und Arbeitsbelastung war unerträglich und wird dieses Thema noch ausführlich behandelt. Wie bereits gesagt werden gerne die diversen Ansprüche gegen die Republik aus dieser absurden Prozessführung abgetreten, ich bin an diesen abstrusen Kosten am wenigsten Schuld sondern musste mich unter Aufbietung meiner gesamten Kapazität jahrelang wehren und enormen Psychedruck standhalten, selbstverständlich Barbezahlung.

zu BPNr. 165 u. 166

Ad 165 bis 166 *****[B6]***** Die Leistungen sind präzise angeführt, erledigt worden und bar bezahlt.

zu BPNr. 167

A167 obsolet ist durch 172 ersetzt worden bis zum endgültigen Ausgang über die lfd. Berufung der *****[B6]***** Bau GmbH über deren UIDNR.

zu BPNr. 168- 172

Ad 168 bis 172 Dr. *****[N6]***** alle angeführten Leistungen wurden erbracht und bar bezahlt. Und auch Mietenzession 17., ... 3 lt. Beil. EUR 2.900,-.

zu BPNr. 183 - 185

ad 183 bis 185 Dr. *****[N6]***** Summe EUR 31.080,-- davon *****[Bank1]***** EUR 8.500,-- bar 4.380,- , Rest Darlehen Mag. *****[N1]***** EUR 18.200,-- für das Einräumen der Bel. und Veräußerungsverbotes 12., *****[S16]*****str. 161. Summe ges. inkl. BK Ansatz.

zu BPNr. 189

Ad 189 Dr. *****[N6]***** dieser hat die schwierigsten Fenster saniert, s. Beil. bezahlt wurde *****[Bank1]***** EUR 800,-- bar am 2.3. EUR 2.000,-- und Mietenzession ***[S2]***. Top. 32 Rest verursachter Zinsaufwand.

zu BPNr. 194

12., *****[S16]*****str. 161 der ganze Ordner 2009 ist Wochen beim FA-Amt aufgelegen und wurde ohne ein einziges Negativkommentar retourniert!!

194 Summe EUR 4.560,-- bezahlt *****[Bank1]***** Rest für andere Arbeiten und Leistungen a.c .

zu BPNr. 209

Ad 209 *****[B6]*****, Dächer müssen gewartet werden , *****[Bank1]***** EUR 6.300,-- Rest Mietenverr. Top.4-5 *****[S14]*****str. ****[V22]***** EUR 900,--für 4 Mon.2005.

zu BPNr. 216 u. 217

Ad 216 und 217 Dr. *****[N6]***** Summe EUR 52.200,-- davon *****[Bank1]***** lt. Beil. EUR 15.200,-Mietenzession lt. Beil, ***[S2]***. 68-69 EUR 9460,--, 1 MM 80-*****[EZ8]***** EUR 500,-- 3 MM 64-65 EUR 1.500,-- 2mm ***[S12]*** 2061 6-6A EUR 840,-- bar am 1.2. EUR 3180, und .600,-*****[N33]*****, Obi und BST ****[N16]***** EUR 2.920,-· Darlehen Mag. *****[N1]***** EUR 8.000,- Ergibt Summe EUR 52.200,--.

zu BPNr. 219

ad 219 Dr. *****[N6]***** genaue Leistungsbeschreibung auf der Rechnung gezahlt bar am 31.10.011 EUR 13.350,-- ZESSION 2 MM ***[S2]***. 32 EUR 648,-- und 83-84 EUR1.000,-- ergibt Summe EUR 14.998,--.

zu BPNr. 226

Ad 226 s. Beilage Barbezahlung.

zu BPNr. 244

Ad 244 *****[B6]***** Bau

Diese Leistungen haben einen jahrelangen, aufwendigen und komplizierten Rechtsstreit mit der Mieterin *****[N34]***** welche die Wohnung erschlichen hat beendet. Vereinbarungsgemäß mussten diese Arbeiten gem. Gerichtsvergleich bei laufender Benützung durch die Mieterin durchgeführt werden. Es wurde bar bezahlt und quittiert.

zu BPNr. 258 - 263

Ad S 12 NR. 258 BK und 259 bis 263 Dr. *****[N6]*****, die Leistungen sind genau angeführt und erledigt worden, Barbezahlung.

zu BPNr. 272 u. 273

Ad 272 und 273 Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** , die Leistungen sind auf der Rechnung ausführlich angeführt *****[Bank1]***** gem. Beilage EUR 9.700,-- Rest Barbezahlung EUR 35.060,-.

zu BPNr. 275

Ad 275 ...  3 2009 Dr. *****[N6]***** s. Beilage, auf der Rechnung befindet sich eine detaillierte Leistungsbeschreibung, Bezahlung gem. *****[Bank1]***** EUR 5.400,-- und bar s. KB 2009 S 2 19.6. und . Summe EUR 3.000,-- ges. somit EUR 8.400,--.

zu BPNr. 276

Ad 276 Dr. *****[N6]*****, genaue Leistungsbeschreibung auf der Rechnung mit KV , Bezahlung *****[Bank1]***** lt. Beilage EUR 7.800,--.

zu BPNr. 277

Ad 277 Rechnungsumme fehlt in der E/ARE endgültig wird nachgeholt, Bezahlung Darlehen Mag. *****[N1]*****.

zu BPNr. 282

Ad 282 Dr. G. *****[N6]***** s. Beilage bezahlt KB bar.

Anworten vom

5.1. *****[B6]*****/Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****. Dazu wird auf die schriftliche Aussage von Dr. *****[N6]***** verwiesen. Eine Feststellung aus 2006 ergibt keine Begründung für die Jahre 2005 bis 2007 z.B. UID-Stempel immer von Rechnungsaussteller verwendet!! Ausnahmslos!!

Mündliche Verhandlung vom (TS 5)

Beschwerdeführerin (TS05/032):

Über Befragen durch das Finanzamt: Mein Bruder hat die HAK absolviert und ist Jurist. Dazu kommt eine langjährige Praxis im Baubereich. Im Baugewerbe hat er keine Gewerbeberechtigungen.

Für meinen Bruder habe ich mich aufgrund meiner Arbeitsüberlastung entschieden. Ich bin in den zahlreichen anderen Fällen nicht mehr nachgekommen.

Mein Bruder konnte die Aufsicht sehr wohl führen.

Die Durchführung hat jeweils ein befugter Gewerbeberechtigter übernommen.

Es gab einmal eine Liste der Subunternehmen im Büro *****[N4]*****.

Die Befähigung der Subunternehmer wurde von meinem Bruder geprüft, auch von Herrn *****[N4]***** und vom Prüfingenieur.

Eine Inbetriebnahme der Gasheizung erfolgt erst nach Abnahme durch die Wien Gas, bei Stromleitungen durch Wien Energie.

Der Herr *****[N4]***** hat sich vergewissert, dass die Gasetagenheizung in Ordnung waren.

Es gibt etliche Formalvoraussetzungen, die von Energieversorgungsunternehmen und Rauchfangkehrer geprüft werden.

Mein Bruder hat diese Tätigkeiten vor Ort und im Büro in der *****[S1]***** Straße ausgeübt. Ich war vielleicht ein oder zwei Mal im Büro.

Prüferin (TS05/033):

Rechnung BPNr. 209 zu *****[S14]*****straße 205: Zur Rechnung fehlt der Außenprüfung ein Leistungsverzeichnis.

Steuerlicher Vertreter (TS05/034):

Dieser legt ein Leistungsverzeichnis dem Finanzamt vor.

Vertreterin des Finanzamtes (TS05/035):

Es wurde ein Stundensatz von 100,00 € verrechnet.

Beschwerdeführerin (TS05/036):

Das war die Arbeit wert.

Prüferin (TS05/037):

Gezeigt werden zwei Varianten dieser Rechnung, auf einer ist handschriftlich vermerkt "Bez. u- vereinnahmt 2004 Dr. G. *****[N6]*****", auf der anderen Rechnung "Betrag erhalten, Wien Dr. G. *****[N6]*****".

a)

[...]

b)

[...]

Beschwerdeführerin (TS05/038):

Das kann ich mir vorläufig nicht erklären.

Teamleiter Außenprüfung (TS05/039):

Die UIDNR ist auf der einen Rechnung links unterhalb des "W" von Wien, auf der anderen Seite rechts unterhalb des "W" von Wien.

Vertreterin des Finanzamtes (TS05/040):

Es wurde auch hier ein Stundensatz von 100,00 € verrechnet.

Beschwerdeführerin (TS05/041):

Das ist richtig, es ist auch sehr mühsam, Stufen rauf und Stufen runter.

Teamleiter Außenprüfung (TS05/042):

Die Leistungen wurden tatsächlich von anderen Firmen erbracht. Tatsächlich wurde allenfalls die Aufsicht ausgeübt. Die Zwischenschaltung ist unverständlich. Der *****[N12]***** ist weder Installateur noch Hausreiniger.

Vertreterin des Finanzamtes (TS05/043):

Über die Rechnung 32/08 BPNr. 175: Hier wurden zwei verschiedene Leistungsverzeichnisse vorgelegt, eines nach Stunden, eines nach Quadratmetern.

Rechnung

[...]

Leistungsverzeichnis 1

[...]

Leistungsverzeichnis 2

[...]

Beschwerdeführerin (TS05/044):

Es beweist nur, dass dies "ghupft wie gsprungen" ist.

Teamleiter Außenprüfung (TS05/045):

Diese pauschalen Stundensätze können nicht nachvollzogen werden, noch dazu, wenn es für ein und diesselbe Rechnung zwei Abrechnungsarten gibt. Fremdüblich wäre hier keine Verrechnung nach Stundensätzen.

Beschwerdeführerin (TS05/046):

Zwei Leistungsverhältnisse gibt es zur genaueren Darstellung. Manchmal wurden auch höhere Stundensätze als 100,00 € bezahlt.

Die Stunden errechnen sich aus den Arbeitsstunden der Ausführenden sowie aus der Aufsicht.

Über Vorhalt des Gerichts, dass dies keine fremdübliche Abrechnung sei: Darüber hinausgehende Aufzeichnungen gibt es nicht.

Normalerweise käme man auf wesentlich mehr Stunden, wenn etwa zwei Leute eine Wohnung sanieren.

Über Vorhalt durch das Finanzamt, dass in der quadratmeterbezogenen Abrechnung keine Aufsicht enthalten ist: Das beweist die Richtigkeit der Stundenverrechnung, wobei aber die Quadratmeterpreise üblicherweise auch eine Aufsicht enthalten ist.

Prüferin (TS05/047):

Gezeigt wird BPNr. 169: Damit soll dokumentiert werden, dass etwa für die Installation einer Gasetaggenheizung derselbe Stundensatz wie für das Taubenkotentfernen verrechnet wurde.

Rechnung

[...]

Leistungsverzeichnis

[...]

Vertreterin des Finanzamtes (TS05/048):

Es ist nicht einzusehen, dass ein Auftraggeber derartige Verträge abschließt, wenn die Leistung am Markt günstiger erhältlich sind.

Beschwerdeführerin (TS05/049):

Das bestreite ich vehement.

Gericht (TS05/050):

Dem Finanzamt wird aufgetragen, zur behaupteten Fremdüblichkeit des Stundensatzes von 100,00 € als Pauschalersatz bis zur nächsten Tagsatzung Nachweise über übliche Kosten bei der Beauftragung von befugten Professionisten sowie die Kosten für die Aufsicht über diese vorzulegen.

Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen, dem Gericht innerhalb von drei Wochen eine Zustelladresse von Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** zum Zweck der Zeugenladung bekannt zu geben.

Die Beschwerdeführerin kam diesem Auftrag fristgerecht nach.

Mündliche Verhandlung vom (TS 6)

Zunächst wurden die offenen Punkte aus der Tagsatzung vom erörtert:

1. Erhebungen in Bezug auf vermeintliche Beschäftigung von "Schwarzarbeitern" (TS06/001)

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde in der Tagsatzung vom bei dieser Tagsatzung gemäß § 269 BAO ersucht, folgenden Erhebungen durchzuführen:

1. Beischaffung sämtlicher Verwaltungs- und Strafakte zu den beiden Anzeigen betreffend die im Alleineigentum der Bf. stehenden Häuser

2. Ausforschung der Personen, die in diesen Anzeigen als vermeintliche Arbeitnehmer genannt wurden,

3. zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen zur Frage, ob sie Leistungen für die Bf. erbracht haben.

Um einen Bericht innerhalb von 4 Monaten wurde gebeten.

Diese Berichtsfrist ist noch nicht abgelaufen.

Mit E-Mail vom hat das Finanzamt um Prüfung ersucht, ob diese Aufträge weiter aufrecht erhalten werden sollen. Hierzu später.

2. Fremdüblichkeit der pauschalen Verrechnung eines Stundensatzes von 100,00 Euro oder höher durch die *****[B6]***** Bau bzw. Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****(TS06/002)

Dem Finanzamt wurde in der Tagsatzung von aufgetragen, zur von der Beschwerdeführerin behaupteten Fremdüblichkeit des Stundensatzes von 100,00 € als Pauschalersatz bis zur nächsten Tagsatzung Nachweise über übliche Kosten bei der Beauftragung von befugten Professionisten sowie die Kosten für die Aufsicht über diese vorzulegen.

Mit E-Mail vom hat das Finanzamt um Prüfung ersucht, ob diese Aufträge weiter aufrecht erhalten werden sollen. Hierzu später.

3. Ladung von Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****(TS06/003)

Die Beschwerdeführerin hat auftragsgemäß dem Gericht eine Ladungsadresse von Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** bekannt gegeben.

Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** wurde vom Gericht am für die heutige Tagsatzung (11:00 Uhr) als Zeuge betreffend die Geschäftsbeziehungen im Zeitraum 2005 bis 2011 zwischen der *****[B6]***** Bau GmbH und Dr. *****[V9]***** *****[N6]***** einerseits und Frau Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** andererseits geladen. Die Ladung wurde am zugestellt.

Ob eine Einvernahme erforderlich ist, ist im Folgenden zu besprechen.

Erörterung der weiteren Vorgangsweise

Danach wurde im Hinblick auf die bisherige und die zu erwartende weitere Verfahrensdauer vom Gericht mit den Parteien erörtert, ob diese Möglichkeiten zu einer Konzentration auf einige Hauptpunkte bei Außerstreitstellung der Vielzahl an Detailpunkten sehen.

Gericht (TS06/004):

Nach vorläufiger Ansicht des Gerichts wären diese Hauptpunkte:

1. Einnahmen- bzw. Umsatzseitig:

1.1. Außerstreitstellung einer Berechnungsbasis hinsichtlich der Einnahmen bzw. Umsätze bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

1.2. Ansatz eines auf diese Berechnungsbasis anzuwendenden Unsicherheitszuschlags hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung infolge der bisher im Verfahren aufgezeigten Mängel des Rechnungswesens der Bf

2. Ausgaben- bzw. Vorsteuerseitig:

2.1. Außerstreitstellung einer Berechnungsbasis hinsichtlich der Ausgaben bzw. Vorsteuern bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter Ausklammerung der folgenden im Detail zu besprechenden Punkte:

2.1. Bestimmte Zinsen *****[Bank1]***** (AP-B g.1.2.1, Tagsatzung vom )

2.2. "Dot. AfA" 450.513,60 Euro (AP-B g.2.2., Tagsatzung vom )

2.3. AfA (AP-B g.2.3., Tagsatzung vom )

2.4. Höhe der betreffend Mittelherkunft ungeklärten Barzahlungen bzw. Verrechnungen mittels "Zessionen" und "Überrechnungen" (AP-B g.2.4.2):

Aufstellung AP-B g.2.4.2:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
 
 
BP: anerkannt
 
Betrag
%
JA
NEIN
Schecks/Barauszahlungen *****[Bank1]***** Kto ***[B57]***
1.328.274,00
28,17%
X
 
Mietenverrechnung
323.009,00
6,85%
X
 
Mietenzession
109.250,00
2,32%
 
X
Versicherungszession
6.500,00
0,14%
 
X
Finanzamtszession
168.200,00
3,57%
 
X
Pönale
36.000,00
0,76%
X
 
HSW Rabatt
2.141,00
0,05%
X
 
Steuerüberrechnungen
248.769,00
5,28%
X
 
Materialüberrechnungen
371.169,00
7,87%
 
X
Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****
37.100,00
0,79%
 
X
Barzahlungen ohne Nachweis der Mittelherkunft
2.084.315,00
44,21%
 
X
 
4.714.727,00
100,00%
41,11%
58,89%
 
 
 
1.938.193
2.776.534
vom FA der weiteren Berechnung zugrunde gelegter Fehlbetrag
 
 
 
50,00%
2.357.636
d.h. Anerkennung weiterer
 
 
 
8,89%
419.171

Dazu von der Bf in der Tagsatzung vom vorgelegte Liste "Mittel Herkunft / Verwendung"

- Außerstreitstellung der Nichtanerkennung des Vorliegens von (sofort oder im Wege der AfA) nicht abzugsfähigen Ausgaben (sofort und im Wege der AfA) und Vorsteuern im Umfang (nur) der (noch) ungeklärten Barzahlungen sowie "Zessionen" und "Überrechnungen" (an Hand der Aufstellung g.2.4.2., anerkannt "Nein")

- Neuerliche Besprechung von Punkt g.2.4.2 des Außenprüfungsberichts sowie der am vorgelegten Liste "Mittel Herkunft / Verwendung"

- Bei verbleibenden ungeklärten Mitteln: Festlegung eines generellen Anerkennungsprozentsatzes betreffend Ausgaben und Vorsteuern

2.5. Spekulationseinkünfte (AB-P g.5.)

Die Punkte 2.1. bis 2.4. wurden bereits grundsätzlich in den letzten Tagsatzungen erörtert. Der Punkt 2.5. wäre im Anschluss grundsätzlich zu besprechen.

E-Mail Finanzamt vom (OZ 111 bzw. TS06/005):

Das Finanzamt hat mit E-Mail vom dem Gericht mitgeteilt: 

... in Vorbereitung der nächsten Tagsatzung vertritt das Finanzamt nunmehr die im Folgenden dargestellte Argumentation:  

Aufgrund der Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung , wonach das Hauptaugenmerk für die Berechtigung zum  Vorsteuerabzug auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung gelegt wird, stellt das Finanzamt seine lt. Bp - Bericht  im Wesentlichen wegen Fehlens formeller Rechnungsmerkmale vorgenommene Argumentation für die Versagung des Vorsteuerabzuges zurück und vertritt nunmehr die Ansicht, dass eine Argumentation bezüglich jeder einzelnen Rechnung dadurch nicht mehr erforderlich ist.

Das Finanzamt stützt seine Rechtsansicht nicht mehr auf Feststellungen zu jeder einzelnen Rechnung, sondern auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung der BF mit ihren Vorleistern. 

Von der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass von durch die BF vorgelegten  Rechnungen  (ohne Berücksichtigung der Schlichtungsstellenbelege) nur für 41,2% der Gesamtrechnungsbeträge vorhandene finanzielle Mittel glaubhaft gemacht wurden: Anerkannt wurden Barschecks  in Höhe von 28,2 %, Mietenverrechnung von 6,9%, Pönale von 0,8%, Steuerüberrechnungen 5,3 % und HSW Rabatt iHv € 2.131.-, das sind 41,2% der Rechnungsbeträge (siehe auch BP-Bericht, Seite 35 f).

Auch in den zahlreichen BFG-Verhandlungen wurden von der BF keine Unterlagen bzw. schlüssigen Argumente vorgebracht, die die Anerkennung von Zahlungsflüssen in Höhe von ca. 2,1 Mio. € und weiteren sonstigen Gegenverrechnungen von € 0,7 Mio. (das sind weitere 14,7% : Mietenzession, Versicherungszession, FA-Zession, Materialüberrechnung, Darlehen des Ehegatten), rechtfertigen würde.

Um jeden Zweifel auszuschalten wurden von den 14,7 % der Gegenverrechnungen 8,8 % vom Finanzamt als glaubhafter Zahlungsfluss anerkannt.     

Daraus folgt nach Ansicht des Finanzamtes:

Mangels vorhandener Mittel wurden jedenfalls  € 2,357.363.-  nicht an die vorgeblichen Leistungserbringer bezahlt und konnten diese auch nicht bezahlt werden. Dies haben die vorgeblichen Leistungserbringer akzeptiert. Die tatsächlichen Leistungsentgelte waren daher in Wahrheit geringer, sodass die Leistungen tatsächlich nur den entsprechend geringeren Wert hatten.

Entsprechend der vorhandenen finanziellen Mittel kann das tatsächliche Leistungsentgelt nur rund die Hälfte der Entgelte lt. Rechnungen gewesen sein, da nur rund die Hälfte bezahlt wurde/werden konnte.

Die Eingangsrechnungen der BF enthalten daher überhöhte Entgelte oder wurden ganz zu Unrecht ausgestellt. 

Welche konkreten Entgelte bzw. welche Entgeltsteile welcher konkreten Rechnungen von dieser Vorgangsweise betroffen sind d.h. nicht dem wahren Sachverhalt entsprechend vorliegen, kann ohne Mitwirkung der BF nicht festgestellt werden.

Dies erscheint jedoch im Detail auch nicht notwendig.

Das Finanzamt hat substantielle Mängel der Aufzeichnungen und Unstimmigkeiten bei den bezogenen Rechnungen nachgewiesen und ausführlich dargestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (z.B.  ; , 2006/15/0301; , 2011/16/0011; , 2009/17/0132).

Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im „naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“ nachweisen (). 

§ 12 Abs. 14 UStG 1994: Das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft. 

Die BF hat jedenfalls €  2,357.363.-  der in Rede stehenden Beträge mangels vorhandener Mittel nicht bezahlt.

Durch Geltendmachung des Vorsteuerabzuges auch für diese Beträge beging  die BF insoweit selbst einen Umsatzsteuerbetrug. 

Da die BF Entgelte lt. Rechnungen zumindest in Höhe von  €  2,357.363.-  nicht bezahlt hat und diese Beträge auch von den vorgeblichen Leistungserbringern nicht vereinnahmt wurden wusste die BF bzw. musste sie wissen, dass ihre vorgeblichen Leistungserbringer Umsatzsteuer nicht in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe an das Finanzamt  abführen. 

Selbst bei Würdigung der mangels verfügbarer finanzieller Mittel nicht beglichenen Rechnungsbeträgen als faktische Entgeltsberichtigung steht im Ausmaß der auf die nicht beglichenen Rechnungsbeträge entfallende Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug gem. § 16 Abs.1 Z 2 UStG 1994 nicht zu. Die Vorsteuerberichtigungspflicht besteht auch für den Fall des Unterbleibens einer Rechnungsberichtigung, wenn die Entgeltsberichtigung aufgrund mangelhafter Leistungserbringung erfolgt.  

Für  41,2% der beanstandeten Aufwendungen wurden vorhandene Mittel glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen, weitere 8,8% wurden vom FA als glaubhaft angesehen.

Der Werbungskostenabzug wurde daher zu 50% der begehrten Werbungskosten vom Finanzamt anerkannt. 

Durch zusätzliche Vorsteuer bedingte Änderung bei der Einkommensteuer:

In den bekämpften Bescheiden wurden Vorsteuern in Höhe von € 717.168.- nicht anerkannt (siehe Anlage B 57 zum Bp-Bericht). 50% dieser nicht anerkannten Vorsteuern wurden vom Finanzamt  in den bekämpften Einkommensteuerbescheiden als zusätzliche Werbungskosten  berücksichtigt – siehe Bp-Bericht Seite 36, letzter Satz g.2.4.2.

Aufgrund der nunmehr geänderten Rechtsansicht des Finanzamtes, die zu einer zusätzlichen Anerkennung von Vorsteuern führen würde, wären die nunmehr zusätzlich anerkannten Vorsteuern aus den Werbungskosten auszuscheiden und der Einnahmenüberschuss um diese zusätzlich anerkannten Vorsteuern zu erhöhen. 

Es ist darauf hinzuweisen, dass die BP bei der Beurteilung, ob eine behauptete Rechnungsbegleichung durch die BF als glaubhaft angesehen wurde, von den Angaben der BF, die diese zu jeder bemängelten Rechnung selbst gemacht hat, ausgegangen ist und alle Angaben als glaubhaft angesehen hat, die irgendwie im Bereich der Möglichkeit zu liegen schienen.

Zu den Aufträgen lt. NS vom (S. 21, 22 und 63) stellt das Finanzamt im Hinblick auf seine geänderte Argumentationslinie an das Gericht die Frage, ob diese Aufträge noch aufrechterhalten werden. 

Wir hoffen sehr, damit zur  Verfahrensstraffung bzw. einer  Einigung beitragen zu können...

Eine Kopie dieser E-Mail wurde der Bf ausgefolgt.

Vertreterin des Finanzamts (TS06/006):

Über Nachfrage durch den steuerlichen Vertreter: Sollten sämtliche Mittel nachgewiesen werden, würde das Finanzamt Ausgaben und Vorsteuern vollinhaltlich anerkennen.

Beschwerdeführerin (TS06/007):

Ein Sicherheitszuschlag kommt aus meiner Sicht nicht in Betracht, da alle Verträge vorgelegt wurden, es sich um mietengeschützte Wohnungen gehandelt hat und auch Zeugen geltend gemacht wurden. Die Mieter können auch jederzeit aussagen, dass sie nur die angegebenen Beträge eingezahlt haben. Eine 10%ige Steigerung jedes Jahr ist denkunmöglich.

Steuerlicher Vertreter (TS06/008):

Die Problematik müsste noch genauer mit der Bf. vom steuerlichen Vertreter besprochen werden, er selbst könnte sich grundsätzlich die Beschränkung auf die genannten Punkte vorstellen.

Teamleiter Außenprüfung (TS06/009):

Grundsätzlich kann man über alle Punkte reden.

Steuerlicher Vertreter (TS06/010):

Es wird hinsichtlich der Abgleichung der Tabellen des Finanzamts und der von der Bf. vorgelegten Tabellen eine Besprechung mit dem Finanzamt geben, in welcher Gemeinsamkeiten und Unterschiede herausgearbeitet werden sollen.

Eine diesbezügliche Besprechung mit dem Finanzamt wird nach Terminvereinbarung Ende November 2017 noch dieses Jahr erfolgen.

Folgende Punkte werden besprochen:

Welche Finanzierungsprobleme das Finanzamt sieht.

Dabei soll die Lücke nach Ansicht des Finanzamts festgestellt werden und seitens der Bf. wird dargelegt, wie diese Lücke ihrer Meinung nach gefüllt wurde.

Gericht (TS06/011):

Zufolge der vorstehenden Erörterungen verkündete das Gericht den Beschluss auf vorläufige Abstandnahme von der Einvernahme Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****.

Zu den bislang noch nicht erörterten Spekulationseinkünften:

Fortsetzung der Erörterung des Außenprüfungsberichts

Außenprüfungsbericht 

f) ESt

g.5. Spekulationseinkünfte

Am wurde das Haus in 1130 Wien, *****[S7]*****gasse 11 zu 100 % von Fr. Dr. *****[N1]***** gekauft.

Lt. vorliegendem Kaufvertrag wurde für das Haus €300.000,-- gezahlt, sämtliche Kosten für die Vertragserrichtung gehen zu Lasten des Käufers. (Kaufvertrag siehe Anhang)

Am wurde das Haus um 420.000,-- € verkauft. Lt. Kaufvertrag Pkt. 3 und 6 gehen die Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und die Vertragserrichtungsgebühr zu Lasten des Käufers. (Kaufvertrag siehe Anhang)

Gem. § 30 Abs. 1 (Rechtslage des Einkommensteuergesetzes vom ) sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte. Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Grundstücke darf nicht mehr als zehn Jahre betragen.

Das Haus in der *****[S7]*****gasse 11 wurde innerhalb von 10 Jahren verkauft damit ist folgender Spekulationsgewinn gem.§ 30 Abs. 4 EStG anzusetzen:

Veräußerungserlös 420.000,00

Anschaffungskosten - 300.00,00

Grunderwerbsteuer (3,5%) - 10.500,00

Eintragungsgebühr (1 %) - 3.000,00

AfA (2004- 2011) 3.502,95 x 8 Jahre
lt. vorgelegter E/ A Rechnungen *****[S7]*****g +28.023,60

Spekulationsgewinn 134.523,60

Die Spekulationseinkünfte wurden in der Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2011 wie folgt ermittelt:

Mit der Beschwerde wurde die E/A Rg *****[S7]*****gasse 11 aus dem Jahre 2004 (=Jahr des Hauskaufs) vorgelegt. Aufgrund der Darstellung darin wird davon ausgegangen, dass Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit dem Hauskauf stehen. Diese Kosten werden spekulationsmindernd berücksichtigt.

In der Beschwerde wird angeführt, dass ein Gerichtsverfahren zu den strittigen Betriebskostenabrechnungen 2009 und 2010 noch offen sei und die Spekulationseinkünfteabrechnung daher nicht erstellt werden könne.

Betriebskostenabrechnungen stehen im Zusammenhang mit der Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit und nicht mit Spekulationseinkünften.

Die Spekulationseinkünfte sind wie folgt zu berechnen:

Spekulationsgewinn (siehe Bp-Bericht Seite 133/134) 134.523,60

Zu berücksichtigende Anwaltskosten

Dr. ***[NN37]*** - 358,35

Dr. ***[NN38]*** - 2.000,00

Dr. *****[N12]***** - 482,03

Arch. *****[N13]***** - 3.632,50

Spekulationsgewinn neu 128.050,72

Gericht (TS06/012) :

Wie wäre nach Ansicht der Bf der Spekulationsgewinn zahlenmäßig richtig zu ermitteln?

Steuerlicher Vertreter (TS06/013):

Diese Frage wird bei der nächsten Tagsatzung beantwortet.

Gericht (TS06/014):

Die mündliche Verhandlung wurde auf vertagt. In dieser Tagsatzung voll die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Mittelherkunft besprochen werden.

Mündliche Verhandlung vom (TS 7)

In der Tagsatzung vom wurde eine außergerichtliche Besprechung der Parteien Ende November 2017 vereinbart, in welcher das Finanzamt darlegt, welche Finanzierungslücke es für gegeben erachtet, und die Bf, wie diese Lücke ihrer Meinung nach gefüllt wurde. Ferner sollten Gemeinsamkeiten und Unterschiede der einzelnen vom Finanzamt einerseits und der steuerlichen Vertretung andererseits verwendeten Tabellen herausgearbeitet werden.

E-Mail des Finanzamts vom (OZ 113 - OZ 123 bzw. TS07/001)

Am richtete das Finanzamt folgende E-Mail an den steuerlichen Vertreter:

Im Anschluss an Ihren heutigen Besuch bei uns, im Rahmen dessen wir gemeinsam unsere beiliegende Geldflussrechnung und ihren Unterschied zur Berechnung im Bericht über die AP, Seite 35, erörterten, übermittle ich Ihnen wie vereinbart die Anlagen. Sämtliche stellen Berechnungen des Finanzamts auf Basis von Unterlagen dar, die uns von Frau Dr. *****[N1]***** übergeben worden waren. 

Hier nochmals die Erläuterung der Beilage „Geldflussrechnung.xlsx“:

Alle Beträge verstehen sich netto.

Alle Einträge ohne Farbe wurden von der Berechnung abgetippt, die Sie dem Gericht und uns anlässlich der Verhandlung am 27. *****[S14]***** 2017 übergeben haben.

Die Felder in blau sind die Summen, welche in dieser Berechnung ausgewiesen waren. Auch diese wurden lediglich abgetippt.

Alle gelb unterlegten Felder wurden vom Finanzamt eingefügt. Es handelt sich um Summenbildungen aus den weißen und blauen Feldern (Formeln sind ersichtlich). Fallweise Differenzen zwischen diesen errechneten Summen und den aus Ihrer Liste übertragenen Summen werden ebenfalls in gelb ausgewiesen.

Die grün unterlegten Felder sind ebenfalls seitens des Finanzamts eingefügte Summen. Es sind die als „Ausgaben VP“ (=Vorperioden) bezeichneten Beträge aus Ihrer Liste. Diese haben die errechnete Unterdeckung bereits saldiert, von der Logik her zurecht. Sie stellen aber aufgrund des Prinzips der Istrechnung keine abzugsfähigen Aufwendungen des jeweiligen Zeitraumes dar. Der höchste all dieser Beträge, € 450.513,60 (Feld D19), wurde bereits im Zuge der Außenprüfung nicht anerkannt. Zu den übrigen hier erfassten Beträgen liegen uns keine näheren Umstände vor, ob und in welchem Zeitraum hier doch Werbungskosten, aber gleichzeitig auch zusätzliche Geldabflüsse zu berücksichtigen wären. (Also: derartige Verschiebungen würden das Ergebnis der Geldflussrechnung nicht verändern.)

Die Eintragungen mit „0“ in den Feldern I103 und I104 stellen Wertungen des Finanzamts dar.

Die darunter folgenden Felder mit „?“ stellen Unsicherheitsfaktoren unserer Berechnung dar, weil wir diesbezüglich über keine Informationen verfügen. Zum Großteil handelt es sich hierbei voraussichtlich um im Vergleich zur Endsumme geringfügige Auswirkungen, die einander z.T. saldieren.

Aufgrund der Berechnung ergeben sich in der letzten Zeile (da Sie heute keine neuen Informationen über Mittelherkunft vorgelegt haben) aktuell € 3.266.514,98 an angeblicher Mittelverwendung, deren Herkunft für das Finanzamt nicht nachvollziehbar ist, sodass dieser Betrag aus unserer Sicht im Sinne der letzten Verhandlung nicht bei Werbungskosten und Vorsteuerberechnung anzuerkennen wäre.

Beigefügt war eine Tabelle Geldflussrechnung sowie PDF betreffend vorgelegte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen (Überschussrechnungen):

Geldflussrechnung.xlsx

vorgelegte E-AReg_*****[S6]*****gasse.pdf

vorgelegte E-AReg_*****[S7]*****gasse.pdf

vorgelegte E-AReg_*****[S8]*****gasse.pdf

vorgelegte E-AReg_*****[S12]*****.pdf

vorgelegte E-AReg_*****[S13]*****gasse.pdf

vorgelegte E-AReg_*****[S14]*****straße.pdf

vorgelegte E-AReg_*****[S2]*****straße.pdf

vorgelegte E-AReg_*****[S16]*****straße.pdf

vorgelegte E-AReg_*****[S17]*****gasse.pdf

Häuser (TS07/002):

*****[S6]*****gasse

Seite 1

[...]

Seite 2

[...]

*****[S7]*****gasse

[...]

*****[S8]*****gasse

[...]

*****[S12]*****

Seite 1

[...]

Seite 2

[...]

*****[S13]*****gasse

[...]

*****[S14]*****straße

Seite 1

[...]

Seite 2

[...]

*****[S2]*****straße

Seite 1

[...]

Seite 2

[...]

*****[S16]*****straße

Seite 1

[...]

Seite 2

[...]

*****[S17]*****gasse

Seite 1

[...]

Seite 2

[...]

Seite 3

[...]

Seite 4

[...]

Geldflussrechnung (TS07/003):

1

[...]

2

[...]

3

[...]

4

[...]

Aus dieser Geldflussrechnung des Finanzamts ergibt sich eine Deckungsdifferenz von derzeit 3.266.514,98 €.

Vertagung (TS07/004)

Der steuerliche Vertreter erörterte mit dem Gericht am telefonisch die Möglichkeit einer Vertagung, da es ihm bislang zufolge der Urlaubszeit nicht möglich gewesen sei, alle Zahlen mit seiner Klientin zu erörtern.

Einvernehmen wurde erzielt, dass die Tagsatzung nicht vertagt werde und zur Besprechung allfälliger Zweifelsfragen zu den Urkunden vom sowie zur Festlegung der weiteren Vorgangsweise diene.

Zur E-Mail vom

Teamleiter Außenprüfung (TS07/005):

Über Befragen des Gerichts:

In der tabellarischen Übersicht (Excel-Tabelle "Geldflussrechnung") wurden vom Finanzamt die Daten, die nicht färbig unterlegt sind, aus der in der Tagsatzung vom von der Bf vorgelegten Aufstellung "Mittel Herkunft / Verwendung" übernommen.

Beschwerdeführerin (TS07/006):

Die Zahlen *****[S14]*****straße 2007 sind mir völlig unklar, woher die kommen.

Teamleiter Außenprüfung (TS07/007):

Die Daten entsprechen jenen aus der Aufstellung.

Beschwerdeführerin (TS07/008):

Grosso modo wurde alles von der Tabelle übertragen.

Teamleiter Außenprüfung (TS07/009):

Bei den einzelnen Häusern bedeuten die Angaben in der Spalte 1 (die Gliederung wurde aus der Aufstellung "Mittel Herkunft / Verwendung" übernommen):

2., ... 206 Ein endg.: Haus, erklärter Überschuss (laut Aufstellung der Bf vom )

Dot. 1/10, 1/15 VJ: Hinzurechnung der Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen (laut Aufstellung der Bf vom )

Afa: Hinzurechnung der AfA-Beträge (laut Aufstellung der Bf vom )

Ausgaben VP: Hinzurechnung der Ausgaben, die bereits in Vorperioden verausgabt wurden (laut Aufstellung der Bf vom )

Dot. 1/10, 1/15 akt.: Im jeweiligen Jahr getätigte Ausgaben, die Eingang in die Dotierung von Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen gefunden haben (laut Aufstellung der Bf vom )

Dot. Afa: Im jeweiligen Jahr getätigte Ausgaben, die Eingang in die AfA-Dotierung gefunden haben (laut Aufstellung der Bf vom )

Bank RZ: Im jeweiligen Jahr getätigte Rückzahlungen an Bankdarlehen, ohne Zinsen.

Summe rechnerisch: Rechnerische Zusammenzählung der vorstehenden Positionen.

Summe laut Liste: Summe laut Aufstellung der Bf vom .

Differenzen: Unterschiede zwischen der Summe laut Aufstellung der Bf vom und der sich rechnerisch ergebenden Summe.

Steuerlicher Vertreter (TS07/010):

Die angegebene Bedeutung der Angaben in der Spalte 1 ist zutreffend.

Teamleiter Außenprüfung (TS07/011):

Über Befragen des Gerichts:

Derzeit können wir nicht sagen, woher die Gesamtdifferenzen von 43.137,37 € im Jahr 2007 und von 26.894,48 € im Jahr 2010 herrühren.

Diese Unterschiede rühren daher, dass nicht die rechnerische Summe der einzelnen Listen genommen wurde, sondern die in der Aufstellung vom jeweils angeführte Gesamtsumme.

Zu den Überschussrechnungen der einzelnen Häuser:

Hierbei handelt es sich um die letzten Erklärungen der Bf., die vom Finanzamt übertragen wurden.

Beschwerdeführerin (TS07/012):

Hier gibt es zu einzelnen Punkten Differenzen.

Beispielsweise wurde bei der *****[S13]*****gasse 2005 die AfA vergessen.

Prüferin (TS07/013):

Die Daten wurden aus den Angaben, die während der BP gemacht wurden, übertragen.

Diese Daten sind aber nicht für die Zahlen der Geldflussrechnung von Bedeutung, dort wurden die von der Bf. selbst am genannten Daten übernommen.

Teamleiter Außenprüfung (TS07/014):

Über Befragen des Gerichts:

Die "Ausgaben VP" sind Ausgaben aus Vorperioden, wie in der Aufstellung der Bf vom bekanntgegeben. Wir können aber nicht sagen, um welche Vorperioden es sich handelt. Es kann entweder Perioden vor 2005 betreffen oder Perioden im Prüfungszeitraum. Von der Wirkung her ist es aber für die Geldflussrechnung ohne  Bedeutung.

Am hat die Bf. ausgesagt, dass es sich bei sämtliche Beträgen um in Zeiträumen vor 2005 abgeflossenen Beträge handelt (S. 26).

Insgesamt handelt es sich um 805.021,19 €.

Dieser Betrag ist in der Geldabgangssumme von 3.266.514,98 € nicht enthalten.

Steuerlicher Vertreter (TS07/015):

Über Befragen des Gerichts:

Folgende Beträge sind noch zu überprüfen:

Die Übertragung der Daten von den Aufstellungen vom .

Die Entwicklung der Bankbestände (aufgrund des lange zurückgehenden Zeitraumes muss möglicherweise geschätzt werden).

Die Entwicklung der Kautionen.

Die ganze Finanzamtsübertragungsmaterie.

Die Finanzamtsverrechnung.

usw.

Weitere Vorgangsweise

Folgende weitere Vorgangsweise wurde festgelegt:

Gericht (TS07/016):

Steuerlicher Vertreter: Prüfung der Zahlen laut Finanzamtstabelle: Bis .

Steuerlicher Vertreter: Ergänzung der offenen Zahlen laut Finanzamtstabelle und weitere Punkte: Bis , soweit möglich.

Neuerliche Besprechung am Finanzamt zwischen Finanzamt und steuerlicher Vertretung: Bis spätestens , und zwar voraussichtlich am .

Nächster Verhandlungstermin:

E-Mail (FA) vom (OZ 125 bzw. TS08/001)

Das Gericht erhielt am eine E-Mail des Gruppenleiters an den steuerlichen Vertreter wie folgt:

Laut Protokoll zur letzten Verhandlung treffen wir einander wahrscheinlich am 11.4. wieder, um Ihre Darstellung der VDR-Differenzen für die nächste Verhandlung vorzubesprechen. Ich gehe davon aus, dass der Ablauf wie gewohnt stattfindet: Wir holen Sie auf Ihren Anruf hin wieder in der Mall ab. Für eine definitive Vereinbarung des Zeitpunkts für dieses Geschehen bitte ich Sie noch um Rückmeldung.

E-Mail (FA) vom (OZ 124 bzw. TS08/002)

Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt dem Gericht mit:

Der in der Niederschrift vom für voraussichtlich 11.4. bzw. bis Ende April 2018 vorgesehene Besprechungstermin konnte trotz Einladung des Steuerberaters durch das Finanzamt mit Mail vom  nicht durchgeführt werden, da von Seiten der BF bzw. des Herrn Mag. *****[N5]***** weder auf das Einladungsmail noch sonst irgendeine Reaktion erfolgt ist. Es wurden auch zu den Themen der Niederschrift vom , Seite 19, bis dato keinerlei Unterlagen etc. vorgelegt.

Mündliche Verhandlung vom (TS 8)

Beschwerdeführerin (TS08/003):

Eingangs der Verhandlung legte die Bf eine ärztliche Bestätigung vom vor, wonach sie bis voraussichtlich Ende Mai 2018 arbeitsunfähig sei.

Zu den E-Mails vom und vom :

Steuerlicher Vertreter (TS08/004):

Ich war in den letzten Monaten zweimal länger erkrankt, dazwischen hat sich Dr. *****[N1]***** die bekannte Verletzung zugezogen. Das hat dazu geführt, dass es zu einem Arbeitsrückstau in der Kanzlei kam. Die Durchsicht der Unterlagen des Finanzamtes wurde zwar begonnen, allerdings nicht fertig gestellt.

Gericht (TS08/005):

Zunächst wird der nächste Tagsatzungstermin in Abstimmung mit den Parteien festgelegt, und zwar am Mittwoch, , 10:15 Uhr.

Zur Erörterung bei der nächsten Tagsatzung:

In der Tagsatzung vom wurde unter anderem festgelegt, dass bis Ende des Jahres 2017 vom Finanzamt darlegt wird, welche Lücke nach Ansicht des Finanzamts bei der Finanzierung der geltend gemachten Aufwendungen bestehen, und von der Bf, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach eine derartige Lücke nicht oder nicht im vom Finanzamt festgestellten Umfang besteht. In der Tagsatzung vom sollte die weitere Vorgangsweise hinsichtlich der Mittelherkunft besprochen werden.

Am fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Finanzamts und der steuerlichen Vertretung statt, bei der das Finanzamt eine Geldflussrechnung vorlegte und diese sowie der Unterschied zur Berechnung im Bericht über die Außenprüfung, Seite 35, erläuterte. Diese neue Geldflussrechnung des Finanzamts wurde auch dem Gericht übermittelt. Das Finanzamt sieht insgesamt eine Finanzierungslücke von 3.266.514,98 Euro als vorerst gegeben an (zu Details siehe das Protokoll über die Tagsatzung vom ).

In der Tagsatzung vom sagte der steuerliche Vertreter die Prüfung der Zahlen laut Finanzamtstabelle bis sowie die Ergänzung der offenen Zahlen laut Finanzamtstabelle sowie weiterer offener Punkte möglichst bis zu.

Vereinbart wurde eine neuerliche Besprechung zwischen steuerlicher Vertretung und Finanzamt bis spätestens , und zwar voraussichtlich am .

Diese Besprechung erfolgte ebensowenig wie die zugesagte Prüfung der Zahlen der Finanzamtstabelle und die Darstellung der Finanzierung (offene Zahlen).

Die Bf hatte mehr als fünf Monate Zeit, die vom Finanzamt auf Grund ihrer eigenen Angaben erstellten Zahlen in der Tabelle vom zu prüfen. Diese Tabelle war erforderlich, da in dem jahrelangen Verwaltungsverfahren und im anschließenden Gerichtsverfahren von der Bf ständig neue Abänderungen von ihr bekannt gegebener Zahlenangaben erfolgten.

Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen ist vorerst von der Richtigkeit des auf den eigenen Letztangaben der Bf aufbauenden Datenmaterials des Finanzamts (Geldflussrechnung) auszugehen.

Es erging folgender

Beschluss (TS08/006)

1. Das Gericht geht vorerst von der Richtigkeit der Daten laut Geldflussrechnung des Finanzamts vom aus.

2. Laut Finanzamtstabelle ergibt sich über den Beschwerdezeitraum ein bisher nach Ansicht des Finanzamts ungeklärtes vorläufiges Finanzierungserfordernis von im Wege von Werbungskosten sofort abzugsfähiger oder im Wege der AfA abzugsfähiger Aufwendungen in Höhe von 3.266.514,98 Euro.

3. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen, die Finanzierung des Betrages von 3.266.514,98 Euro laut Finanzamtstabelle schriftlich darzulegen und hierfür Beweismittel vorzulegen, ferner Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen laut Finanzamtstabelle:

[...]

Der Bf wird hierfür eine Frist bis  gesetzt.

4. Sollten Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen laut Finanzamtstabelle von der Bf nicht fristgerecht bekannt gegeben werden, geht das Gericht von der Neutralität dieser Daten über den Beschwerdezeitraum sowie von einem von der Bf zu belegenden Finanzierungserfordernis von 3.266.514,98 Euro über den Beschwerdezeitraum aus.

5. Die Verhandlung wird am , 10:15 Uhr, Bundesfinanzgericht Wien, Verhandlungsraum 1 H 16, fortgesetzt. Eine gesonderte Ladung hierzu ergeht nicht.

Gegenstand der nächsten Tagsatzung wird die Erörterung des Schriftsatzes der Bf sowie der vorgelegten Beweismittel gemäß Punkt 3 dieses Beschlusses sein, ferner die Verteilung eines allenfalls verbleibenden ungeklärten Finanzierungsfehlbetrages auf die Kürzung der von der Bf geltend gemachten Vorsteuern, der geltend gemachten sofort abzugsfähigen Werbungskosten sowie der geltend gemachten AfA der einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraums im Sinne der Tagsatzung vom .

Sollte ein derartiger Schriftsatz nicht fristgerecht einlangen, wird Gegenstand der nächsten Tagsatzung sein:

  • die Erörterung der Verteilung des Betrages von 3.266.514,98 Euro bzw eines gerundeten Betrages auf die Kürzung der von der Bf geltend gemachten Vorsteuern, der geltend gemachten sofort abzugsfähigen Werbungskosten sowie der geltend gemachten AfA der einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraums im Sinne der Tagsatzung vom ;

  • ferner die (nochmalige) Erörterung von

    • Bestimmte Zinsen *****[Bank1]***** (AP-B g.1.2.1, Tagsatzung vom ),

    • "Dot. AfA" 450.513,60 Euro (AP-B g.2.2., Tagsatzung vom ),

    • AfA (AP-B g.2.3., Tagsatzung vom ),

    • Spekulationsgewinn (AP-B g.5, Tagsatzung vom ).

Mündliche Verhandlung vom (TS 9)

In der mündlichen Verhandlung vom wurden zunächst die Schriftsätze der Parteien seit der letzten Tagsatzung vorgetragen:

Vollmachtsbekanntgabe und Vertagungs- sowie Fristersteckungsersuchen vom (OZ 127, 128 bzw. TS09/001)

Mit PDF vom , dem Richter mit E-Mail am selben Tag übermittelt, gab der rechtsfreundliche Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Vertagung sowie Fristerstreckung:

I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE

In umseitiger Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie Rechtsanwalt Mag. ***[VN35]*** ***[NN39]***, LL.M., ... mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Die Beschwerdeführerin ersucht, sämtliche Zustellungen zuHanden von Mag. ***[VN35]*** ***[NN39]***, LL.M., ...vorzunehmen.

II. VERTAGUNGSBITTE

Aufgrund des kurzfristigen Einschreitens und dem umfänglichen Verfahrensausmaß wird höflich ersucht, den für den anberaumten Verhandlungstermin zu vertagen;

sowie

die Frist des in der Verhandlung vom , an die Beschwerdeführerin ergangenen Auftrages, eine schriftliche Darlegung der Finanzierung eines Betrages von EUR 3.266.514,98 sowie die Vorlage von Beweismitteln vorzunehmen, entsprechend zu erstrecken.

Beschluss vom (OZ 129 bzw. TS09/002)

Das Gericht beschloss hierauf:

I. Auf Grund des Ersuchens der Beschwerdeführerin vom wird

1. die Frist zur schriftlichen Darlegung der Finanzierung des Betrages von 3.266.514,98 Euro laut Finanzamtstabelle und zur Vorlage von Beweismitteln hierfür sowie zur Bekanntgabe von Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen laut Finanzamtstabelle gemäß Beschluss vom (bisheriges Fristende: ) sowie zur Bekanntgabe allfälliger Einwendungen gegen die Richtigkeit der Finanzamtstabelle (bisheriges Fristende: , bereits seit Monaten verstrichen) bis zum erstreckt;

2. die für , 10:15 Uhr anberaumte Tagsatzung der mündlichen Verhandlung auf Montag, , 10:15 Uhr, 1 H 16, verlegt.

II. Der Beschwerdeführerin wird aufgetragen,

1. bis zum dem Gericht nachzuweisen, dass von ihr mit der belangten Behörde ein Besprechungstermin betreffend die Erörterung zu Spruchpunkt I.1. bis spätestens vereinbart wurde,

2. bis dem Gericht nachzuweisen, dass die Besprechung gemäß Spruchpunkt II.1. stattgefunden hat, und dem Gericht das Ergebnis dieser Besprechung mitzuteilen.

Bekanntgabe (RA) vom (OZ 130 bzw. TS09/003)

Mit E-Mail vom gab der rechtsfreundliche Vertreter (verspätet) bekannt, dass ein Termin mit dem Finanzamt betreffend Erörterung für den 22. 8. 208 (gemeint wohl ) vereinbart worden sei.

Telefax (StB) vom (OZ 131 bzw. TS09/004)

Mit Telefax vom teilte die steuerliche Vertretung mit (OZ 131):

Das Finanzamt hat ausgehend von den Hausabrechnungen der Jahre 2005 bis 2011 der Liegenschaften einen Finanzmittelabfluss in Höhe von € 3.266.514,98 ermittelt.

Das Gericht hat Frau Dr. *****[N1]***** aufgetragen nachzuweisen, wie dieser Finanzmittelabfluss finanziert wurde. Dieser Aufforderung kommen wir hiermit nach.

Vorweg sei darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass es sich um Zeiträume handelt, die jedenfalls mehr als 7 Jahre bzw. bis zu 13 Jahre her sind und dass ein wesentlicher Teil der Unterlagen abhandengekommen ist, es unmöglich macht, eine genaue Zusammenstellung über alle Finanz*****[S2]***** und deren genauen Finanzierungsbeitrag zu machen.

Die folgende Aufstellung ergibt sich daher einerseits aus dem Erinnerungsvermögen von Frau Dr. *****[N1]*****, andererseits ergibt sie sich aus den im Verfahren bereits hervorgekommenen Tatsachen und aus noch aufgefundenen Unterlagen.

Anhand dieser Zusammenstellung kann jedenfalls glaubhaft nachvollzogen werden, dass ausreichend Mittel zur Deckung der Verluste aus Vermietung vorhanden waren.

Als Finanzierungs*****[S2]***** zur Deckung der Geldabflüsse sowie der zwischenzeitigen Lebenserhaltungskosten konnten folgende "*****[S2]*****" ausfindig gemacht werden:

1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

2. Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** und *****[Bank2]***** (***[B54]***)

3. Erhaltene Kautionen der Mieter

4. Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung "*****[B7]*****"

5. Darlehen Mag. *****[N1]*****

6. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37

7. DI *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****

8. Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen

Zu den einzelnen Punkten:

Ad 1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Wie aus dem Verfahren bereits bekannt, hat Frau Dr. *****[N1]***** nicht nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen, sondern auch Einkünfte für die Verwaltung von Fremdliegenschaften sowie Versicherungsprovisionen bezogen. Diese wurden vom Finanzamt noch nicht berücksichtigt. Aus unserer Sicht ergibt sich daraus ein Betrag von € 41.205,93.

Ad 2. Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** und *****[Bank2]***** (***[B54]***)

Frau Dr. *****[N1]***** hat sowohl bei der *****[Bank2]***** als auch bei der *****[Bank1]***** einen Überziehungsrahmen. Diesen hat Sie über den Zeitraum hinweg jedenfalls voll ausgenutzt.

Die Rahmen belaufen sich auf die einzelnen Banken wie folgt:

*****[Bank1]***** Kontonummer ***[B57]*** € 80.000,00

*****[Bank2]***** Kontonummer ***[B58]*** € 50.000,00

*****[Bank2]***** Kontonummer ***[B59]*** € 7.000,00

SUMME € 137.000,00

Als Beleg hierfür beziehen wir uns auf die vorgelegten und beiliegenden Bankauszüge bzw. Saldenbestätigungen.

Ad 3. Erhaltene Kautionen der Mieter

Zwischen Anfang 2005 und Ende 2011 hat sich der Stand der von den Mietern bezahlten Kaution wesentlich erhöht. Die Kautionen wurden zumeist bar kassiert und zur Bezahlung von Ausgaben verwendet. Aus der Aufstockung der Kautionsbeträge ergibt sich eine Summe von rund € 190.000,00.

Ad. 4. Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung "*****[B7]*****"

Frau Dr. *****[N1]***** war als stille Gesellschafterin an einer Herrn *****[V28]***** *****[N28]***** gehörenden Gesellschaft beteiligt. Aus der Aufgabe dieser Beteiligung zu seinen Gunsten ergab sich ein Zufluss von € 1.600.000. Unterlagen hierzu konnten bislang keine mehr gefunden werden. Es wird daher die PV von Herrn *****[V28]***** *****[N28]*****, 2500 *****[B18]*****, ..., beantragt damit er sowohl die Umstände als auch den Zeitpunkt und die Betragshöhe der von Frau Dr. *****[N1]***** erhaltenen Summe bestätigen kann.

Ad 5. Darlehen Mag. *****[N1]*****

Frau Dr. *****[N1]***** hat von ihrem Mann, Herrn Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, ein Darlehen in Höhe von insgesamt € 220.000 erhalten. Diese Mittel wurden im Rahmen der Bewirtschaftung der Immobilien verwendet. Des weiteren hat Herr Mag. *****[N1]***** auch zur Deckung der laufenden Lebenserhaltungskosten beigetragen. Eine diesbezügliche Bestätigung von Herrn Mag. *****[N1]***** sowie Kopien seiner Steuerbescheide betreffend die Jahre 2000 bis 2004 legen wir anbei.

Ad 6. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37

Aus der Beteiligung an der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 ergaben sich ab dem Jahr 2007 wesentliche Zahlungsüberschüsse, die in der Aufstellung des Finanzamtes bislang nicht berücksichtigt wurden. Die Hausabrechnungen der Jahre 2007 bis 2011 legen wir anbei. Daraus ergibt sich ein Finanzmittelüberschuss von insgesamt € 134.584,55.

Ad 7. Darlehen DI *****[N17]*****-*****[N6]*****

Die Mutter von Frau Dr. *****[N1]*****, Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]***** hat zu einem nicht unwesentlichen Teil ihre Tochter finanziell unterstützt. Der genaue Betrag lässt sich nicht mehr nachvollziehen, insbesondere da auch immer wieder Barzahlungen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gesamtsumme über den Zeitraum wesentlich ist und dass die Ausgaben, welche nicht durch Einnahmen oder andere Finanzierungs*****[S2]***** bezahlt wurden durch die Unterstützung von Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]***** bezahlt wurden.

Hierzu sei angemerkt, dass Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]***** aus ihren Immobilienbesitz über Jahrzehnte bereits hohe Einkünfte erzielt hat.

So belief sich ihr Einkommen im Zeitraum 2005 bis 2011 auf geschätzte rund € 4.800.000.

Kopien der entsprechenden Steuerbescheide bzw. eine entsprechende Bestätigung werden wir bis zur nächsten Verhandlung nachreichen sobald Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]***** aus ihrer Rehabilitation nach einem Sturz nach Hause zurückgekehrt ist.

Ad 8. Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen

Wie im Verfahren bereits von Frau Dr. *****[N1]***** angeführt wurden Eingangsrechnungen auch durch Zessionen von Mietzinsforderungen bezahlt. Weiters erfolgten Abzüge bei Lieferanten, deren Eingangsrechnungen im Rahmen der Betriebsprüfung der Vorjahre nicht anerkannt wurden.

Frau Dr. *****[N1]***** hat versucht die entsprechenden Betrage unter Bezugnahme auf die im BP-Bericht vergebenen Nummern nachzuvollziehen. Aus der beiliegenden Liste ergibt sich dabei insgesamt ein Betrag von € 451.408,99.

Aus den obigen Ausführungen lasst sich nachvollziehen, dass der vom Finanzamt ermittelte Finanzmittelbedarf von rund € 3.270.000,00 in der Periode 2005—2011 durch die Frau Dr. *****[N1]***** in diesem Zeitraum zur Verfügung stehenden Mittel abgedeckt werden konnte.

Hinsichtlich der ebenfalls aufgeworfenen Frage der Finanzierung der Anschaffung der Liegenschaft *****[S16]*****strasse erlauben wir uns nochmals darauf hinzuweisen, dass diese durch den Verkauf einer Eigentumswohnung in 1090 Wien, *****[S8]*****gasse 1 sowie die Aufnahme eines Bankdarlehens bei der *****[Bank3]***** erfolgte. Dies wurde durch das Finanzamt schon in der Vergangenheit ausführlich geprüft.

Übermittelt wurden folgende Unterlagen:

Mittelherkunft / Kautionen (OZ 131 bzw. TS09/005)

[...]

[...]

[...]

Bestätigung Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** vom (OZ 131 bzw. TS09/006)

Die zusammengefassten Darlehen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** für notwendige lnvestitionen (Stnr.: 138/9***** )betrugen in den Jahren 2005 bis 2011 von meinen Einkünften aus Vorjahren insgesamt EUR 220.000.00.

Einkommensteuerbescheide Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (OZ 131 bzw. TS09/007)

Einkommensteuer 2000, Bescheid vom X. 10. 2001: Einkommen: 1.530208 S.

Einkommensteuer 2001, Bescheid vom : Einkommen: 1.521.936 S.

Einkommensteuer 2002, Bescheid vom : Einkommen: 72.953,26 €.

Einkommensteuer 2003, Bescheid vom : Einkommen: 73.859,06 €.

Einkommensteuer 2004, Bescheid vom : Einkommen: 50.002,89 €.

Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 (OZ 131 bzw. TS09/008)

Einnahmen/Ausgaben 1180 Wien, *****[S21]***** 37 (Überschussrechnungen):

2007: Verlust gesamt 49.600,22 €, davon 50% 24.800,11 € (Einnahmen 86.526,05 €; "Ü 14.045,76", "Summe 92.625,33)

2008: Verlust gesamt 51.252,24 €, davon 50% 25.626,12 € (Einnahmen 85.585,69 €, "Summe 92.625,33")

2009: Verlust gesamt 46.218,61 €, davon 50% 23.109,31 € (Einnahmen 89.191,93 €, "Summe 41.011,32" bzw. "48.180,61" bzw. "89.196,02")

2011: Verlust gesamt 45.387,34 €, davon 50% 22.693,67 € (Einnahmen 91.586,07 €, "Summe 77.827,4X")

Mittelherkunft Firmen lt. BP/Zession/VP (OZ 131 bzw. TS09/009)

[...]

[...]

Kontoauszüge (OZ 131 bzw. TS09/010)

*****[Bank2]***** ***[B58]*** (Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****):

: alter Kontostand: -29.468,42 €; neuer Kontostand: -54.067,09 €

*****[Bank1]***** ***[B57]*** (Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****):

: Saldo alt: 371.505,77 S; Saldo neu: 407.964,19 S

: Saldo alt: 117.297,90 S; Saldo neu: 159.853,62 S

: Saldo alt: 407.964,19 S; Saldo neu: 498.057,78 S

Dieses Telefax wurde am vom Gericht dem Finanzamt zur Information übermittelt.

E-Mail (FA) vom (OZ 133 bzw. TS09/011)

Mit E-Mail vom gab das Finanzamt dem Gericht bekannt (OZ 133):

Am erschien Mag. *****[N5]***** in Begleitung von Mag. ***[NN39]*** im Finanzamt. Über die unten zu Punkt 1 – 8 des Schreibens von Mag. *****[N5]***** dargestellte Sichtweise des FA wurde von 10.00 bis 11.40 ausführlich gesprochen. In diesen Punkten ist bereits das Ergebnis dieser Besprechung aus unserer Sicht mit berücksichtigt.

In der beiliegenden Version der Geldflussrechnung sind alle Zeilen, die gegenüber der dem Gericht vorliegenden Vorversion geändert oder neu hinzugekommen sind, in rosa unterlegt. In der neuen Spalte „Pos“ sind Positionsnummern zu finden, analog zu den oben erwähnten Punkten. Im neuen Tabellenblatt „Legende“ finden sich Erklärungen zur farblichen Gestaltung der Geldflussrechnung.

Die Beträge darin stellen z.T. Wertungen des FA. dar bzw. wurden von uns mangels genauerer Angaben seitens der Bw. nach Aktenlage bzw. schätzungsweise angesetzt. Sie könnten jederzeit durch konkrete Vorlage von Zahlen seitens der Bw. korrigiert werden. Das ist aber bislang nicht erfolgt.

Zu Seite 1 des Schreibens von Mag. *****[N5]*****:

Trotz 7-13 Jahren Intervall und angeblichem Verlust aller beim steuerl. Vertreter gelagerten Unterlagen konnte Dr. *****[N1]***** die ggst. Berechnung sowie viele andere im Laufe des Beschwerdeverfahrens jetzt () aufstellen und in der Folge immer bei Bedarf eine Unterlage herbei zaubern, bzw. in allen anderen Fällen das Verschwinden der Unterlagen als Ausrede behaupten. Das FA hält die Behauptung vom Abhandenkommen, wofür keinerlei Glaubhaftmachung vorliegt, für eine Schutzbehauptung, die ebenso zu würdigen ist, wie alle anderen Formen der Nicht-Aufbewahrung oder –Vorlage von Aufzeichnungen und Belegen.

Zu 1.

Eine Adaptierung der Ergebnisse aus Gebäudeverwaltung wurde bislang nicht vorgelegt, die Zahl laut Schreiben ist nicht nachvollziehbar. Das FA setzt einstweilen die von ihm aufgrund der Abgabenerklärungen der BF ermittelten Werte ein.

Zu 2.

Entgegen der pauschalen Behauptung der Kreditrahmen sind dem FA. folgende Kontostände als letzte im Prüfungszeitraum bekannt:

*****[Bank1]***** KontoNr.***[B57]***: Kontostand -12.933,96 (vorgelegt im BP-Verfahren)

*****[Bank1]***** KontoNr.***[B58]***: Kontostand -54.067,09 (vorlegt am )

*****[Bank2]***** ***[B59]***: Kontostand + 2.896,60 (vorgelegt im BP-Verfahren)

Mangels Anfangs- und Endständen dieser Konten ist es nicht möglich, die damit zusammenhängenden Geldbewegungen in die Berechnung einzubeziehen.

Andererseits liegen dem FA Bestätigungen über geleistete Kapitaltilgungen im Prüfungszeitraum vor, welche nunmehr mangels Vorlage von Kontoständen einstweilen in die Berechnung einbezogen wurden. Betragsmäßige Darstellung sh. Beilage „Kapitalrückzahlung…“.

Zu 3.

Diese erstmals vorgelegte Aufstellung – obwohl das bereits ausführlich während der Prüfung und im BFG Verfahren Thema war und jetzt angeblich keine Unterlagen mehr vorhanden sind – ist dem FA nicht nachvollziehbar und weicht um ein Vielfaches von den zuvor vorgelegten Listen ab. Vor allem liegen keine Anfangs- und Endstände eines solchen, zu führenden Verrechnungskontos über Kautionen vor, woraus ein Geldfluss daraus ersichtlich wäre.

Somit seitens des FA. momentan keine Auswirkung auf die Berechnung.

Zu 4.

Nach Einsicht in den Steuerakt des Herrn *****[N28]***** (gegenüber der BF ist diesbezüglich die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung zu beachten) sind dem FA. die Behauptungen über diesen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Auch bleibt die Darlegung des Umgangs mit diesen Geldern vollkommen unglaubwürdig, sowie die Tatsache der so späten Angaben, nämlich erstmals am beim BFG, obwohl die Mittelherkunft schon ausführlich während des Prüfungsverfahrens Thema war.

Somit seitens des FA. momentan keine Auswirkung auf die Berechnung.

Zu 5.

Etwaige Ersparnisse des Gatten aus den früheren Zeiträumen könnten auch schon in diesen Jahren für die Finanzierung der Investitionen von Frau Dr. *****[N1]***** geflossen sein. Irgendwelche Unterlagen über Geldflüsse zur Glaubhaftmachung liegen bis jetzt nicht vor.

Im Prüfungszeitraum bezog der Gatte nur geringfügige Einkünfte und trug andererseits hohe Verluste aus seinen Hausanteilen. Mangels Darlegung genauer Berechnungen setzt das FA. weder Plus, noch Minus an.

Die Einkünfte laut Aktenlage des Gatten werden – ebenfalls unter Vorbehalt notwendiger Adaptierungen bei den HG-Anteilen – angesetzt.

Andererseits werden mangels Angaben vorläufig monatlich € 2.500,- als LHK angesetzt.

Im übrigen stehen die nunmehrigen Angaben zum Thema Darlehen vom Ehegatten im Widerspruch zu jenen, die die BF am beim BFG (siehe Protokoll S. 26 und BP Bericht S. 35) gemacht hat.

Zu 6.

Hier wird eine einzige Beteiligung (nur für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2011 *****[S21]*****gasse 37, Beteiligung: 50% Fr. Dr. *****[N1]***** + 50 % Hr. Mag. *****[N1]***** *****[V10]*****) herausgegriffen und mit 100% des Ergebnisses Frau Dr. *****[N1]***** zugerechnet.

Das Finanzamt setzt mangels genauerer Berechnungen seitens der Bw. die Summe aller Tangenten an. Investitionen (Minus) und Abschreibungen (+) bleiben so unberücksichtigt.

Zu 7.

Auch diese Behauptung erfolgt erstmals und erscheint insgesamt als unglaubwürdig. Mangels Zahlen und Unterlagen zur Glaubhaftmachung dzt. keine Berücksichtigung in der Berechnung, weder Zufluss, noch Rückzahlung angeblicher Darlehen.

Zu 8.

Wie zu 3.

Mag. *****[N5]***** konnte ebenso wie Mag. ***[NN39]*** die Zahlen in den 4 Spalten der vorgelegten Tabelle auch nicht erklären und behielt sich vor, diesbezüglich noch Erläuterungen vorzulegen.

Zum letzten Absatz, Seiten 5/6

Durch Ansatz von Null zu dieser Position folgt das FA. dieser Darstellung, wie schon bisher.

Beigefügt waren:

Geldflussrechnung (OZ 134 bzw. TS09/012)

[...]

[...]

[...]

[...]

In dieser Geldflussrechnung gelangt das Finanzamt zu einer Deckungsdifferenz von 3.988.867,48 €.

Kapitalrückzahlung (OZ 135 bzw. TS09/013)

[...]

Rückzahlungen 2005-2011: 251.783,18 €.

Schriftsatz (Bf) vom (OZ 199)

Die Tabelle ist unleserlich und kann auch inhaltlich nicht nachvollzogen werden: Eine entsprechende Erläuterung durch die belangte Behörde, der von Ihr (neu) errechneten Beträge in der nächsten Tagsatzung wird sohin angeregt.

Die E-Mail des Finanzamts vom , der die Tabellen in Excelform gut lesbar beigeschlossen waren, wurde vom Finanzamt nur dem Gericht und nicht auch der Bf übermittelt. Die Tabellen standen bei der Verhandlung ausgedruckt im Format A3 zur Verfügung. Die E-Mail samt Tabellen wurden vom Gericht unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom der steuerlichen und der rechtsfreundlichen Vertretung am weitergeleitet (OZ 242).

Schriftsatz (Bf) vom (OZ 137 bzw. TS09/014)

Die Bf erstattete durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am folgenden vorbereitenden Schriftsatz:

In Entsprechung des gerichtlichen Auftrages fand am ein Termin zwischen der Abgabenbehörde und den Vertretern der Beschwerdeführerin statt. Im Zuge dieser Besprechung wurde der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom im Einzelnen besprochen, wobei die Behörde ersuchte, die Punkte: Erhaltene Kautionen Mieter (Punkt 3) und Zessionen bzw Verrechnungen und Anlastungen (Punkt 8), näher zu erläutern. In Entsprechung Ihrer Mitwirkungspflicht kommt die Beschwerdeführerin hiermit dem Ersuchen der Behörde nach:

1. Erhaltene Kautionen Mieter (Punkt 3 im Schriftsatz vom )

Der herangezogene Betrag aus den Kautionen, ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem Kautionsbetrag des jeweiligen (Alt-)Mieters und dem des (Neu-)Mieters. Anhand der Kautionslisten 2005 bzw 2011 der Liegenschaft *****[S6]*****gasse 5, 1070 Wien (Beilage./A) wird die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Berechnungsmethode näher dargestellt:

- Der Mieter von TOP 1 (Herr ***[VN36]*** ***[NN40]***) hat eine Kaution geleistet, welche mit Mietschulden von Vorperioden gegengerechnet wurde. In der Folge fand ein Mieterwechsel statt. Der neue Mieter (Fa ***[NN41]***) wurde 2009 Mieter von TOP 1 und leistete eine Kaution von EUR 1.500. Dieser Betrag entspricht gleichzeitig dem Differenzbetrag, der für die Mittelherkunft herangezogen wurde (EUR 1.500);

- Bei Mieter von TOP 2 (***[NN42]*** ***[VN37]***) beträgt die Kaution im Jahr 2005 als auch im Jahr 2011 EUR 2.500. Diese ist gleichbleibend, woraus sich auch kein Differenzbetrag ergibt;

- Bei TOP 3 fand ein Mieterwechsel statt (Mag. ***[VN38]*** ***[NN43]***, ***[VN39]*** *****[N13]*****). Dem alten Mieter wurde die Kaution von EUR 1.680 zurückerstattet und dem Neumieter eine Kaution von EUR 2.500 vorgeschrieben. Es ergibt sich sohin ein Differenzbetrag von EUR 820;

- Bei TOP 4 änderte sich zwar der Mieter (Herr ***[VN40]*** ***[NN44]***, Mag. ***[VN41]*** ***[NN45]***) allerdings änderte sich die Höhe des Kautionsbetrages nicht. Es ergibt sich sohin kein Differenzbetrag;

- Die Mieterin von TOP 5 (Frau ***[VN42]*** ***[NN46]***) hat keine Kaution geleistet und ist diese nach wie vor Mieterin - Es ergibt sich sohin auch kein Differenzbetrag.

Die in den ausgewiesenen Beispielen dargestellte Berechnungsmethode wurde von der Beschwerdeführerin bei sämtlichen Liegenschaften sinngemäß angewandt, aufgrund dessen sich der Betrag von ca EUR 190.000 ergibt. Auch der Vorwurf der Behörde, die Beschwerdeführerin habe Kautionen der ausgezogenen Mieter einbehalten, wird durch diese Vorgehensweise (Heranziehen eines Differenzbetrages) entkräftet.

Beweis:

- PV;

- ZV Mieter *****[S6]*****gasse 5, 1070 Wien;

- Mieterliste aus 2005 bzw 2011 (Beilage./A);

- Weitere Beweise vorbehalten;

2. Zessionen bzw Verrechnungen und Anlastungen (Punkt 8 im Schriftsatz vom )

Klarstellend wird eingangs angeführt, dass es sich bei diesem Punkt nicht nur um Verrechnungen im dreipersonalen (Zessionen), sondern auch um Leistungen im zweipersonalen Verhältnis an (bspw Aufrechnung bzw Leistung an Zahlungs statt) handelte. So wurden Forderungen der Beschwerdeführerin entweder direkt auf- bzw gegengerechnet oder Ansprüche an Dritte zediert. Die Abwicklung dieser Abtretungen wurde vom damaligen steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, *****[V4]***** *****[N4]***** in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Dr. *****[V32]***** *****[N32]***** vorgenommen. Der sich ergebende Gesamtbetrag von EUR 451,408,99 wird auszugsweise anhand nachstehender Fallbeispiele sowie unter Bezugnahme der bereits vorgelegten Liste "Zessionen" näher erlautert:

Allgemein wird zunachst dargelegt, dass die in der Liste angeführte Spalte "Schaden00-04" Kosten enthält, die der Beschwerdeführerin in der Vorperiode ("VP", Zeitraum 2000 — 2004), durch die in der Spalte "Firmenname“ angegebenen Personen bzw Unternehmen entstanden sind. Obwohl es sich um Aufwendungen und Ausgaben handelte, die ausschließlich durch den Betrieb der Beschwerdeführerin veranlasst waren, wurden diese von der Behörde in der Vorperiode nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

- *****[N3]*****:

Die Firma *****[N3]***** hat (Werk-)Leistungen an die Beschwerdeführerin erbracht. Im Gegenzug wurde von der Beschwerdeführerin an die Firma Wohnungen vermietet, was zu einer (teilweisen) Aufrechnung von Forderungen führte. Der von der Beschwerdeführerin aufgerechnete Betrag beläuft sich auf EUR 4.979,60.

- ***[B40]*** (BP 83-84):

Die Firma ***[B40]*** wurde von der Beschwerdeführerin mit Bauarbeiten beauftragt. Aufgrund der mangelhaften Leistung war es notwendig, Architekt Dipl.-Ing. *****[N13]***** mit der Prüfung und der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Die resultierenden Kosten (EUR 2,852,00) wurden im Zeitraum 2000 — 2004 von der Beschwerdeführerin bezahlt — allerdings von der Behörde zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben anerkannt. In der Folge wurden diese auf die Forderung von ***[B40]*** angerechnet;

- *****[V7]***** *****[N7]***** (BP 149):

In diesem Fall wurde eine Schadenersatzforderung, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Fa *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges. m.b.H. ("*****[B5]*****") inne hatte, an Herrn *****[V7]***** *****[N7]***** zediert. Der Schadensbetrag war auch Gegenstand eines zivilgerichtlichen Verfahrens zwischen der Beschwerdeführerin und *****[B5]***** (Beilage./B). lnsgesamt wurden Forderungen gegen *****[B5]***** iHv EUR 176.774,00 an *****[V7]***** *****[N7]***** zediert. Wäre hier keine mangelfreie Abtretung erfolgt, hatte der (Zessions-)Gläubiger seine Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin gerichtlich geltend gemacht (Auch auf das eingangs erwähnte und zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgegangene Gerichtsverfahren gg *****[B5]***** sei hiermit erwähnt).

Sukzessiv ist zu den Forderungen gegen die Fa *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges. m.b.H. anzumerken, dass die korrespondierenden Unterlagen aus der Vorperiode (2000 - 2004) am Kanzleistandort des steuerlichen Vertreters, *****[V4]***** *****[N4]***** auflagen, jedoch nie an die Beschwerdeführerin retourniert wurden. Die Umstände (mehrere Einbrüche bzw das Versterben des steuerlichen Vertreters wurden zum jeweiligen Zeitpunkt umgehend von der Beschwerdeführerin gemeldet.

Die in den angeführten Beispielen dargestellte Vorgehensweise bzw Berechnungsmethode wurde von der Beschwerdeführerin bei sämtlichen Personen der Liste "Zessionen" sinngemäß angewandt. Dies war auch mit dem damaligen steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, *****[V4]***** *****[N4]*****, abgestimmt (Beilage./C).

Sämtliche Ausgaben in der Spalte "Schaden00—04" wurden von der Behörde in der Vorperiode zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben anerkannt, trotz dem Umstand, dass es sich dabei um Aufwendungen bzw Ausgaben handelte, die ausschließlich durch den Betrieb der Beschwerdeführerin veranlasst waren. Aufgrund der Berechnungen des damaligen steuerlichen Vertreters betrug die Gesamtsumme der nicht durch die Behörde anerkannte Betriebsausgaben im Jahr 2011 insgesamt EUR 853,388.20 (Beilage./D).

Beweis:

- PV:

- Verfahren 4 *****[Z2]*****/01t (Beilage./B);

- Schreiben an *****[N4]***** (Beilage/C);

- Schreiben an *****[N4]***** (Beilage/D);

Weitere Beweise vorbehalten;

II.

In Ergänzung der Erläuterungen sowie in Vorbereitung der kommenden Tagsatzung gemäß dem im Verhandlungsprotokoll vom vorgesehenen Prozessprogrammes (siehe Punkt 5) wird von der Beschwerdeführerin wie folgt vorgebracht bzw vorgelegt:

- Einnahmen-Ausgaben

Wie aus dem Protokoll der Tagsatzung vom geht das Gericht - wider dem bisher erstatteten Vorbringen samt der Beschwerdeführerin — von der Richtigkeit der von der Behörde durchgeführten Schätzung (BP S. 25) aus.

Diese beinhaltet jedoch auch die Annahme einer annualen zehn prozentigen Steigerung (!) der Einnahmen der Beschwerdeführerin.

Dies ist objektiv unrichtig (rechnerisch als auch faktisch). Vielmehr ist diese Einschätzung der Behörde gerade in Wien — aufgrund des vorherrschenden und auf die Liegenschaften der Beschwerdeführerin anzuwendenden Richtwertsystems bzw Mietrechtsgesetzes nahezu lebensfremd. Auch aus den Einnahmen Ausgabenrechnungen der Beschwerdeführerin ergeben sich für die Jahre 2005-2011, ausgenommen 2010, Verluste (Beilage./E). Zur näheren Erörterung werden hiermit die Zeugeneinvernahme der einzelnen Mieter der *****[S6]*****gasse u.a. (siehe Beilage./F) zur Einvernahme beantragt.

Beweis:

- PV;

- Konvolut Einnahmen Ausgabenrechnung 2005-2011(Beilage./E);

- ZV Mieter gemäß Schreiben (Beilage/F):

- Weitere Beweise vorbehalten;

Da sich die bereits im Ermittlungsverfahren durch die Behörde ausgedrückte Einseitigkeit, unter der nahezu ausschließlichen Würdigung der für die Beschwerdeführerin ungünstigen Sachverhaltsmomenten, nicht fortsetzen soll, wird die Würdigung der im Dezember 2013 abgegeben Einnahmen Ausgabenrechnungen, wie bereits im Juli 2014 schriftlich durch die Beschwerdeführerin gerügt (Beilage./F), beantragt.

Aufgrund der Umgruppierung von Mietzinsverfahrensergebnissen, die zu einem Mietentfall der Beschwerdeführerin führten, wurde eine Korrektur auf Anregung des Gerichts durchgeführt. Dadurch hat sich auch ergeben, dass die Betriebskostenausfälle, durch Leerstehungen aus Vorperioden, die Einnahmen aus Antennen, aufgehoben bzw sogar überstiegen (!) haben.

Beweis:

- PV;

- Konvolut Einnahmen Ausgabenrechnung 2005-2011 (Beilage./E);

- Weitere Beweise vorbehalten;

- *****[Bank1]***** Zinsen

Die von der Beschwerdeführerin angesetzten Bankzinsen (siehe Betriebsprüfungsbericht BP S.32) rühren aus aufgenommenen Finanzierungen, die den Kauf bzw lnstandhaltung von Zinshäusern als Verendungszweck hatten. Der Beschwerdeführerin stand und steht es frei, ihren Betrieb mit Eigen- oder Fremdkapital auszustatten — so sind die gegenständlichen Finanzierungen als Aufwendungen zu werten, die der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind und liegen im gegenständlichen Fall Betriebsausgaben vor.

Folgerichtig sind auch Zinsen für betriebsbedingt aufgenommene Schulden Betriebsausgaben.

Dass in den beiden Jahren vor 2007 keine Tilgungen vorgenommen wurden, ist dem Schreiben der *****[Bank1]***** vom und zu entnehmen (siehe auch Protokoll der Tagsatzung vom S.18) siehe dazu auch (Beilage./I). Die  Beschwerdeführerin hat im Jahr 2005 mehrere Kredite der *****[B2]***** Wohnungssanierungsgesellschaft m.b.H, übernommen, deren Rückführung als Betriebsausgaben noch geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass bei vergangenen Prüfungen die Geltendmachung von Bankzinsen stets - zu Recht - als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Uber die Jahre finanziell nicht unwesentlich von ihrer Mutter unterstützt wurde (siehe dazu Schriftsatz samt Beilage vom ), war eine Fremdfinanzierung (bei einer Bank) durch die Beschwerdeführerin für private Zwecke ausgeschlossen. Ein konkreter Beweis der Behörde wurde seit über sechs (!) Jahren bis dato nicht erbracht.

Beweis:

- PV;

- Bestätigungsschreiben *****[Bank1]***** (Beilage./G);

- Bestätigungsschreiben *****[Bank1]***** vom (Beilage/I)

- Weitere Beweise vorbehalten;

- AfA

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten AfA wird zur näheren Erörterung die Ladung des Zeugen SV Immobiliensachverständigen *****[V4]***** *****[N27]***** beantragt, insbesondere zur Liegenschaft *****[S12]***** 206, 1020 Wien.

- Vorsteuer

Betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuerabzuges ist anzuführen, dass an diese nichts refundiert wurde. Die Beschwerdeführerin hat, in Übereinstimmung mit ihren Vertragspartnern, offene Forderungen direkt auf die Finanzamts- oder (Sozial-)Versicherungskonten ihrer Gläubiger (Bspw *****[V7]***** *****[N7]*****) einbezahlt. Diese Vorgehensweise war auch mit ihrem damaligen steuerlichen Vertreter, *****[V4]***** *****[N4]*****, abgestimmt (Beilage./G). Diese Zahlungen & Übertragungen wurden von der Beschwerdeführerin bzw der Behörde immer zur Gänze getätigt. Dies ist auch durch das Faktum erwiesen, dass keinerlei offene (zivilgerichtliche) Verfahren gegen die Beschwerdeführerin anhängig sind / bzw je waren. Die Vorgehensweise zeigt auch auf, dass die Beschwerdeführerin offene Forderungen - inklusive der verrechneten Umsatzsteuer - zur Gänze geleistet wurden und sohin Abzüge der Behörde rechtlich keine Deckung finden.

- Offene Forderung der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin stehen aus mehreren Rechtsgrundlagen, darunter Kosten aus (Steuer-) bzw verfristeten Berufungsverfahren, nicht gutgebrachten Kostenersätzen (Ra 2015/13/0039-5) aus Steuerguthaben bzw unrechtmäßig festgesetzter Säumniszuschläge bzw Aussetzungszinsen sowie insgesamt EUR 498.113.16 zu (Beilage./H). Die Behörde hat diesen Umstand im gegenständlichen Betriebsprüfungsverfahren nicht gewürdigt — im Gegenteil fand ausschließlich eine Würdigung der für die Beschwerdeführerin ungünstigen Sachverhaltsmomente statt.

Beweis:

- PV;

- Schreiben an das Finanzamt vom (Beilage./H);

- ZV *****[V4]***** *****[N27]*****;

Weitere Beweise vorbehalten;

Beigefügt waren:

Beilage ./A Kautionsliste *****[S6]*****gasse (OZ 138 bzw. TS09/15)

2005

[...]

2011

[...]

Beilage ./B Äußerung i. S. *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. (OZ 140 bzw. TS09/16)

Im Verfahren betreffend eine Klage des Masseverwalters im Konkurs der *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. gegen die Bf wurde von deren rechtsfreundlichen Vertretung am ein Schriftsatz eingereicht, in welchem unter anderem ausgeführt wird:

Entgegen der Ansicht der klagenden Partei sind die von der beklagten Partei geltend gemachten Compensandoforderungen jedenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Der Schriftsatz vom ist lediglich eine Zusammenfassung der in den diversen Schriftsätzen bereits geltend gemachten und dort ausführlich begründeten Compensandoforderungen, damit aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer eine gewisse Übersichtlichkeit vorherrscht. In der Zusammenfassung vom wird auf sämtliche Schriftsatzpassagen sowie die Bezug habenden Beweismittel hingewiesen, sodass eine Nachprüfbarkeit gut gegeben ist. Obwohl ursprünglich davon ausgegangen wurde, dass die Addition der geltend gemachten Beträge leicht möglich ist, wird die beklagte Partei nun zur weiteren Erleichterung die im Schriftsatz aufgelisteten Compensandoforderungen wie folgt summieren:

Ad I) des Schriftsatzes vom

ATS 3,128.532,00

ATS 800.000,00

ATS 240.456,00

ATS 62.031,00

ATS 36.501.60

ATS 24.086,40

ATS 10.784104

ATS 115169.40

ergibt ATS 4,417.560,44 - € 321.036,64

Ad II)

ATS 1.995.243,50 - € 145.000.00

ATS 1,529,832,60

ATS 90.090.85

ATS 5.688 00

ergibt ATS 3,620.854,95 - € 263. 137, 79

Ad III)

€ 7.436.24

ATS 1,781.641,80 € 129.476,96

ergibt € 136.913.20

Ad IV)

€ 10.212,96

Ad V)

€ 273.280,00

€ 300.000.00

€ 28.800.00

ergibt € 602.080,00

Die Teilsummen I bis V ergeben sohin nachstehende Gesamtsumme:

€ 321.036,64

€ 263.137,79

€ 136.913,20

€ 10.21296

€ 602,080.00

€ 1,333.380,59

Hiezu kommen bankmäßige Zinsen in Höhe von 12% ab dem jeweiligen bankmäßigen Stichtag.

Die eingewendeten Gegenforderungen übersteigen sohin bei Weitem das nunmehr eingeschränkte Klagebegehren und wird dieser Betrag jedenfalls bis zur Höhe der Klagsforderung compensando eingewandt.

Die klagende Partei übersieht, dass im Zuge der Ersatzvornahmen, welche ausschließlich aufgrund der nicht getätigten bzw. mangelhaft ausgeführten Arbeiten der Gemeinschuldnerin verursacht wurden, für die beklagte Partei erhebliche Mehrkosten entstanden. Für diese Mehrkosten hat naturgemäß die Gemeinschuldnerin aufzukommen und besteht auch ein Konnex zur eingeklagten Forderung bzw. besteht ein totaler Konnex und ausschließlicher kausaler Zusammenhang zur eingeklagten Summe, da ohne die von der Beklagten getätigten Aufwendungen die Immobilie unverwertbar gewesen wäre.

...

Die in der Beilage zu dieser Äußerung angeführten Beweismittel und Rechnungen datieren alle aus den Jahren 1998 bis 2004.

Beilage ./C Schreiben Bf an *****[V4]***** *****[N4]***** vom (OZ 141 bzw. TS09/017)

Die Bf schrieb an *****[V4]***** *****[N4]***** am :

Betrifft: *****[B5]***** Aufstellung Dr. *****[N12]***** für GZ 4 *****[Z2]*****/01t vom

Sehr geehrter Herr *****[N4]*****

Lt. o.a. Aufstellung sind EUR 1.333.300,59 an Schadenssumme entstanden und von *****[B5]***** zu verantworten. Davon werden steuerlich im Jahr 2007 EUR 450.513,60 geltend gemacht. An Zessionen wurden an die Firmen *****[N8]***** ,***[B41]*** , *****[V7]***** *****[N7]*****, insgesamt EUR 320.000,00 zediert sodass noch EUR 560,000,00 für weitere Zessionen zur Verfügung stehen z.B.: für Fa *****[N3]***** , S. *****[N11]*****, Dr. *****[N6]***** etc Die Umbuchungen an Vorsteuern auf die jeweiligen von den Firmen angegebenen Konten wurden im Bedarfsfall gem. Ihrer Abstimmung vorgenommen.

Die gesamte Abwicklung wurde und wird von Ihnen gemeinsam mit Dr. *****[V32]***** *****[N32]***** abgehandelt.

Die jeweilige Leistungserbringung wurde von Arch. Ing. Hans Otto *****[N13]***** ... vor Ort abgenommen und geprüft , die Firmen relevanten Daten auch von Ihnen.

Die jeweiligen Einverständniserklärungen von den Firmen werden gesammelt und nach Abschluss an mich übergeben.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****

Beilage ./D Schreiben Bf an *****[V4]***** *****[N4]***** vom (OZ 142 bzw. TS09/018)

Die Bf schrieb an *****[V4]***** *****[N4]***** am unter anderem:

Betrifft: Steuerprüfung 2000 - 2004

Sehr geehrter Herr *****[N4]***** ,

Aus gegebenen Anlass erlaube ich mir höflichst festzuhalten lt. Ihren Berechnungen und eingehender Prüfung der Ergebnisse der Steuerprüfung 200-2004 in Summe die nicht anerkannten Zahlungen an Firmen inkl. Steuern und die von den Mietern zu erbringenden Mehrbeträge in Summe inkl. der vorgeschriebenen Steuern EUR 853.388,20 betragen.

Dieser Betrag steht zur Disposition an zahlungsstatt - Zession - für Bauleistungen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** zur Verfügung .

Für die Firmen: **[B42]**. ***[B40]***, *****[B34]*****, ***[B43]***, ***[VN43]***, ***[B44]*** GmbH, *****[V7]***** *****[N7]***** , *****[B1]*****, *****[N10]***** G. lnstallationen. *****[B30]***** GmbH, ***[B45]***,

gem. deren Rechnungslegung in Höhe von insgesamt EUR 560.000,00 . wobei auch Vorsteuerumbuchung auf die jeweiligen Steuer/Krankenkassenkonten etc. jeweils in Abstimmung mit den Firmen und von Ihnen nach jeweiliger Erfordernis durchgeführt wird. Die erbrachten Leistungen werden vorab vom Prüfingenieur Arch. lng. *****[N13]***** ... sowie von Ihnen inkl. aller Firmen relevanten Daten geprüft.

Die Abwicklung der Zessionen wird von Ihnen u.U. gemeinsam mit Dr. *****[V32]***** *****[N32]***** durchgeführt ohne jegliche Einrede seitens der ausführenden Firmen . sämtliche Bestätigungen werden gesammelt an Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** übergeben.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****

Beilage ./E1 Überschussrechnungen Häuser 2005 (OZ 144 bzw. TS09/019)

Beilage ./E1 enthält Überschussrechnungen für die einzelnen Häuser samt folgenden Zusammenfassungen:

2005 Ergebniszusammenstellung

[...]

Im Anschluss folgende Ergebniszusammenstellung 2005 (ohne Detailaufstellungen für die einzelnen Häuser):

[...]

Beilage ./E2 Überschussrechnungen Häuser 2006 (OZ 145 bzw. TS09/020)

Beilage ./E2 enthält Überschussrechnungen für die einzelnen Häuser samt folgenden Zusammenfassungen:

2006 Ergebniszusammenstellung

[...]

Beilage ./E3 Überschussrechnungen Häuser 2007 (OZ 147 bzw. TS09/021)

Beilage ./E3 enthält Überschussrechnungen für die einzelnen Häuser samt folgenden Zusammenfassungen:

2007 Ergebniszusammenstellung

[...]

Beilage ./E4 Überschussrechnungen Häuser 2008 (OZ 148 bzw. TS09/022)

Beilage ./E4 enthält Überschussrechnungen für die einzelnen Häuser samt folgenden Zusammenfassungen:

2008 Ergebniszusammenstellung

[...]

Beilage ./E5 Überschussrechnungen Häuser 2009 (OZ 150 bzw. TS09/023)

Beilage ./E5 enthält Überschussrechnungen für die einzelnen Häuser samt folgenden Zusammenfassungen:

2009 Ergebniszusammenstellung

[...]

Beilage ./E6 Überschussrechnungen Häuser 2010 (OZ 151 bzw. TS09/024)

Beilage ./E6 enthält Überschussrechnungen für die einzelnen Häuser samt folgenden Zusammenfassungen:

2010 Ergebniszusammenstellung

[...]

Beilage ./E7 Überschussrechnungen Häuser 2011 (OZ 157 bzw. TS09/025)

Beilage ./E7 enthält Überschussrechnungen für die einzelnen Häuser samt folgenden Zusammenfassungen:

2011 Ergebniszusammenstellung

[...]

Beilage ./F Schreiben Bf an FA vom (OZ 153 bzw. TS09/026)

Die Bf schrieb am an das Finanzamt:

Betr.: Strnr.: 08 - 138/9***** Bescheide 2005 bis 2011 —Bescheidbegründung vom

Beilage zu den Beschwerden vom . Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom eingelangt am

Begründung zu der Beschwerdevorentscheidung Umsatzsteuer 2005 — 2011.

Einkommensteuer 2005 - 2011

Es wurde mehrfach betont, dass nur vorläufige Zahlen geprüft wurden, erst am wurden endgültige Erklärungen abgegeben. Insbesondere die Umsätze wurden an Hand der maßgebenden Zinslisten detailliert dargestellt und sind das Ergebnis der endgültigen Steuererklärungen. Sämtliche Unterlagen dazu lagen und liegen in der Kanzlei *****[B4]***** auf und wurden bis dato keineswegs gewürdigt Zeuge PV Mag. *****[V21]***** *****[N5]***** per ADr.: ... Was nicht stimmen soll . wird konkret in der Beschwerdevorentscheidung nicht ausgesagt. somit wird als Beweis für die Richtigkeit sowohl der Umsätze als auch der Einnahmen die PV der folgenden Mieter beantragt, exemplarisch vorbehaltlich der Beantragung weiterer Zeugen :

[...]

Alle können auch bestätigen dass sie keineswegs eine 10% Steigerung pro Jahr vorgeschrieben bekommen haben, geschweige denn bezahlt haben und dass sie kein BK-Defizit gesondert gezahlt haben.

Beilage ./G Schreiben *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** an Bf vom (OZ 154 bzw. TS09/027)

Die *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** schrieb am der Bf betreffend "Übernahme von Krediten der *****[B2]***** Wohnungssanierungsgesellschaft m.b.H.":

[...]

Beilage ./H Schreiben Bf an FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom (OZ 155 bzw. TS09/028)

Die Bf schrieb am an das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg:

Betr: Stnr.: 07 277/*****9 ZUSAMENSTELLUNG Forderungen Dr. *****[N1]***** — FA

Gemäß diverser Berufungen und Erklärungen, Aufstellung v.

Sehr geehrte Damen und Herren!

1. Aus verjährten Ansprüchen gem. Beilage , Erledigungserinnerung vom EUR 36.025,61

2. UST 2000 Schreibfehler EUR 4.042,79

3. Saldo nicht gutgebrachter VST gem. Erklärungen 2005 bis 2011 vom im Rahmen der diversen Berufungen EUR 110,633.00

4. w.v. UST 2012 SA. Beil. Schr. v. 12.1. und EUR 42.401.24

5. gepfändete VST bzw. gegen Saldo verrechnet 2013 EUR 85.623.47

6. w.v.VST 1-12/2014 vorl. EUR 112.145,11

7. gepfändete Treuhandgelder von Mietern EUR 4.490,19

8. VST 1-12/015 (Saldo) EUR 81.245.86

9- VST 1/016 Überzahlung lt. Jahresserkl.v.7.9.017 EUR 4.554,89

10. Kostenersatz Retoumierung VWGer. Zl Ra 2015/13/0039-5 EUR 16.951.00

Summe EUR 498.113.16

Zinsen, Säumniszuschläge wie bis dato vorgeschrieben entfallen durch die Verluste — s. Berufungen zur Gänze, sonstige Pfändungsmaßnahmen sind ebenfalls obsolet, auch ist dieses Guthaben auf eine Einkommensteuer 2016, 2017 und 2018 anzurechnen.

Selbstverständlich wird die positive Anspruchsverzinsung ab dem jeweiligen Fälligkeitstag bis zur endgültigen Gutbringung auf dem Abgabenkonto beantragt und die compensando Verrechnung mit allen Vorschreibungen die auf Grund der vorläufigen Erklärungen getätigt wurden bis zur endgültigen Entscheidung über die anhängigen Beschwerden.

Es wird daher um Aussetzung aller vorgeschriebener Rückstände, Vorschreibungen, Säumniszuschläge und Anspruchszinsen unter Verweis auf die o.a. compensando Beträge ausdrücklich ersucht und Korrektur aller BM.

Die Vorlage an die Behörde 2. Instanz wurde in allen Fallen ausdrücklich beantragt.

Es wird daher um Aufhebung aller involvierten Bescheide und antragsgemäße Veranlagung ersucht und um Aufschiebung und Aufhebung der Vollstreckung gemäß § 18 Z 1 AbgEO sowie aller Vollstreckungsmaßnahmen, sowie einer mündlichen Verhandlung vor/bei der Berufungsinstanz..

Beilage ./I Schreiben *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** an Bf vom (OZ 156 bzw. TS09/029)

Die *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** bestätigte der Bf am , dass zum nachfolgend angeführte Konten mit nachstehend angeführten Sollsalden bestanden haben:

[...]

Vertagung (OZ 158 - 163 bzw. TS09/030)

Der rechtsfreundliche Vertreter trug am dem Gericht mit E-Mail informell eine Vertagungsbitte auf den  vor, da er ohne sein Wissen mit einer Flugreise nach Frankreich beschenkt worden sei und der Rückflug erst für , 12:25 Uhr, gebucht worden sei. Seitens des Gerichts wurden als mögliche Ersatztermine Mo., 29. 10., oder Di., 30. 10., genannt, falls dieser Termin vom rechtsfreundlichen Vertreter mit allen Beteiligten akkordiert werden könne.

Mit E-Mail vom übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter eine förmliche Vertagungsbitte unter Hinweis auf einen kurzfristigen Auslandsaufenthalt unter Anschluss einer Buchungsbestätigung für einen Flug Wien - Paris am sowie Paris - Wien am (10:00 - 12:00). Ein Buchungsdatum ist nicht ersichtlich, der Ausdruck trägt das Datum .

Das Finanzamt sprach sich in E-Mails vom gegen eine Vertagung der Verhandlung aus, da es - zusammengefasst - darin eine weitere Verfahrensverzögerung erblicke.

Das Gericht teilte hierauf mit E-Mail vom den Parteienvertretern mit, dass es mangels Einvernehmen zwischen den Parteien betreffend eine Verlegung des Verhandlungstermins beim Verhandlungstermin bleibe. In diesem Zusammenhang sei mit der belangten Behörde darauf zu verweisen, dass bereits der für den anberaumte Verhandlungstermin über Ersuchen von RA Mag. ***[NN39]*** um mehr als drei Monate auf den verschoben wurde und die Beschwerdeführerin nicht nur von RA Mag. ***[NN39]***, sondern auch von WP/StB Mag. *****[N5]***** fachkundig vertreten wird.

Mündliche Verhandlung vom (TS 9)

Nach Vortrag der vorstehenden Schriftsätze erfolgte ein Resümee durch das Gericht:

Gericht (TS09/031)

Das Gericht hat am beschlossen, vorerst von der Richtigkeit der Daten laut Geldflussrechnung des Finanzamts vom auszugehen, die hinsichtlich eines Finanzierungserfordernisses von im Wege von Werbungskosten sofort abzugsfähiger oder im Wege der AfA abzugsfähiger Aufwendungen in Höhe von 3.266.514,98 Euro auf den eigenen Angaben der Bf aufbaut.



Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass es entgegen der Behauptung in Punkt II. des Schriftsatzes vom ("Einnahmen-Ausgaben") vorerst nicht "wider dem bisher erstatteten Vorbringen samt der Beschwerdeführerin — von der Richtigkeit der von der Behörde durchgeführten Schätzung (BP S. 25)", also laut Außenprüfungsbericht Punkt f.1.1.1. "Darstellung der Schätzung", ausgeht, sondern von der Richtigkeit der Darstellung der eigenen Angaben der Bf und deren betragsmäßigen Auswirkungen durch das Finanzamt in der Geldflussrechnung vom .

Der Bf wurde am aufgetragen, die Finanzierung des Betrages von 3.266.514,98 Euro laut Finanzamtstabelle schriftlich darzulegen und hierfür Beweismittel vorzulegen, ferner Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen laut Finanzamtstabelle. Die hierfür gesetzte Frist bis wurde mit Beschluss vom bis erstreckt. Diesem Auftrag kam die Bf mit Telefax der rechtsfreundlichen Vertretung vom nach.

Die Bf ist den Aufträgen laut Beschluss vom , 1. bis zum dem Gericht nachzuweisen, dass von ihr mit der belangten Behörde ein Besprechungstermin betreffend die Erörterung zu Spruchpunkt I.1. bis spätestens vereinbart wurde, und 2. bis dem Gericht nachzuweisen, dass die Besprechung gemäß Spruchpunkt II.1. stattgefunden hat, und dem Gericht das Ergebnis dieser Besprechung mitzuteilen, zwar teilweise verspätet (Nachweis des Besprechungstermins am ), aber doch nachgekommen.

Da der aufgetragene Schriftsatz eingelangt ist und Beweismittel vorgelegt bzw. Beweisaufnahmen beantragt wurden, ist - wie am beschlossen - Gegenstand der heutigen Tagsatzung die Erörterung des Schriftsatzes der Bf vom sowie der vorgelegten Beweismittel und gestellten Beweisanträge sowie die Verteilung eines allenfalls verbleibenden ungeklärten Finanzierungsfehlbetrages auf die Kürzung der von der Bf geltend gemachten Vorsteuern, der geltend gemachten sofort abzugsfähigen Werbungskosten sowie der geltend gemachten AfA der einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraums im Sinne der Tagsatzung vom .

Der Schriftsatz vom ist somit heute nur insoweit zu erörtern, als er den Schriftsatz vom ergänzt.

Bemerkt wird, dass das Finanzamt bisher in der Tabelle Geldflussrechnung von einem Fehlbetrag an verfügbaren Mitteln von 3.266.514,98 Euro ausgegangen ist und die nunmehr vorgelegte Tabelle laut Tabellenzeile 102 von einem um einige Eurocent (offenbar infolge von Summenrundungen) höheren Fehlbetrag von 3.266.515,04 Euro ausgeht. Diese Rundungsdifferenz ist zu vernachlässigen.

Auf Grund der zwischenzeitigen Angaben der Bf geht das Finanzamt in der für diese Verhandlung adaptierten Tabelle von einem Fehlbetrag von vorerst 3.988.867,48 Euro aus.

Urkundenvorlage (TS09/032)

Das Finanzamt legte einen Auszug aus der kumulierten Geldflussrechnung vor (OZ 173), der der ursprünglichen Geldflussrechnung mit Ausnahme der v*****[B12]*****gangen Detaildarstellungen entspricht (Zusammenfassung von OZ 134):

[...]

Diese Geldflussrechnung des Finanzamts weist eine Deckungsdifferenz von 3.915.038,67 € aus.

Seitens der Vertreter der Bf wurde erklärt, dass die im Schriftsatz vom angekündigten weiteren Urkunden nachgereicht werden.

Erörterung des Schriftsatzes (Bf) vom sowie der E-Mail (FA) vom

Zu 1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (41.205,93 € als Verwalterin von Fremdliegenschaften sowie aus Versicherungsprovisionen):

Gericht (TS09/033):

Ist es zutreffend, dass das Finanzamt anstelle von Einkünften i.H.v. 41.205,93 € bei der letzten Geldflussrechnung (Blattzeile 109) von insgesamt 53.855,38 € ausgeht, die zu Gunsten der Bf bei der Deckung des Finanzierungsbedarfs berücksichtigt wurden? Woraus resultiert der Unterschied?

Prüferin (TS09/034):

Die 53.855,38 € wurden den bisherigen Unterlagen der Bf., die diese vorgelegt hat, entnommen. Der höhere Betrag wirkt sich in der Geldflussrechnung zu Gunsten der Bf. aus.

Beschwerdeführerin (TS09/035):

Den Betrag vom Finanzamt bei den selbstständigen Einkünften kann ich derzeit nicht nachvollziehe. Ich verweise auf die endgültigen Erklärungen vom Dezember 2013.

Zu 2. Bf: Kreditrahmen Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** und *****[Bank2]***** (Summe 137.000,00 €) sowie FA: Kreditrückzahlungen (Summe 251.783,18 €):

Gericht (TS09/036):

Seitens das Finanzamts wurde in der letzten Geldflussrechnung der Betrag von 251.783,18 € in Tabellenzeile 112 (Kapitaltilgungen Kredite laut Bankbestätigungen) als weiter zu finanzierender Betrag angesehen, der Kreditrahmen aber nicht berücksichtigt, da die Bankstände zum und zum nicht bekannt sind (Tabellenzeilen 111, 112).

Ist es richtig, dass sich der Betrag von 80.000,00 € in der Tabellenzeile 106 (KK *****[Bank1]*****)auf 137.000,00 € erhöhen müsste?

Aus welchem Grund wurde von der Bf mit Schriftsatz vom eine Saldenbestätigung der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** vom betreffend Kontostände zum (Beilage ./I) und nicht solche zum und zum vorgelegt?

Teamleiter Außenprüfung (TS09/037):

Die Tabellenzeile 106 wird auf 137.000,00 € geändert.

Zur Frage von Mag. *****[N5]*****, wie das Finanzamt zu den Betrag von 251.783,18 € gelangt, wird auf die Darstellung "Kapitalrückzahlungen laut Bankenbestätigungen" verwiesen.

OZ 171:

[...]

Beschwerdeführerin (TS09/038):

Die Mittelverwendungsrechnung berücksichtigt die Bankzahlung bereits in einer Vorstufe. Das ist schon bei der *****[S6]*****gasse berücksichtigt worden. Auf die Aufstellung vom wird verwiesen.

Ich war der Meinung, dass das klar war und bereits verhandelt wurde.

Auf die Aufstellung "Mittel Herkunft/Verwendung" sowie die Bestätigung der *****[Bank1]***** vom betreffend Einzahlungen für die Jahre 2005 bis 2011 wird verwiesen.

Zu der Tabelle des Finanzamts: Das sind keine Rückzahlungen (der Gesamtbetrag von 251.7*****[EZ8]*****,18 €). Es handelt sich um Widmungen für Kautionen und zwar alle.

Die Zahlungen sind außerdem in den Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen enthalten, z.B. Kreditgebühren Pfandrecht, und können daher in der Geldflussrechnung nicht noch einmal angesetzt werden.

*****[Bank2]*****, zumindest A28 und höchstwahrscheinlich A33, betrifft eine andere Hausgemeinschaft.

Das Sparkasse Kontonr. 99*****[EZ8]*****: Es handelt sich wahrscheinlich um die Bausparverträge, die zur Hinterlegung und als Untermauerung der Kautionen dienen.

*****[Bank3]***** Kredit KontoNr. 291*****/00: Das kann sein, dass müsste ich noch verifizieren.

In den Überschussrechnungen betreffend meine Häuser ist zumindest der Betrag von 9.865,00 € Kreditgebühr Pfandrecht an Werbungskosten enthalten.

Der Betrag von 70.152,77 € laut *****[Bank1]*****-Bestätigung ist nicht in den Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen enthalten, da es sich nur um die bereits belegten Rückzahlungen handelt und nicht um die Zinsen.

Bei dem Betrag von 81.323,31 € (Sparkasse) handelt es sich um Einzahlungen auf Bausparverträge, die von mir als Sicherstellung für Kautionsansprüche angespart wurden.

Es ist richtig, dass der Betrag von 81.323,31 € dann in die Geldflussrechnung als Finanzierungsbedarf gehörte, wenn diese Zahlungen nicht aus Mitteln, die bereits aus Vorperioden stammen, geleistet wurden.

Die Beträge von 47.156,44 € und 3.988,00 € betreffen andere Hausgemeinschaften. Diese sind nicht in den Überschussrechnungen meiner Häuser enthalten. Es wurden auch keine Zinsen von der *****[Bank2]***** abgesetzt.

Zu den Bausparerträgen: Die Zahlungen wurden aus Bar erlegten Kautionsleistungen aus Vorperioden angespart.

Was den Betrag von 39.297, 66 € (*****[Bank3]*****) anlangt, kann ich im Moment nicht sagen, was davon Zinsen und was davon Kapitaltilgung war. Die Zinsen sind in den Überschussrechnungen der Häuser enthalten, die Kapitaltilgungen nicht.

Teamleiter Außenprüfung (TS09/039)

Das ist richtig. Der Betrag von 70.152,77 € "Bank RZ" ist bei der Adaptierung auszuscheiden. Dies wird bei der weiteren Berechnung erfolgen.

Der Grund, warum diese Daten in der Aufstellung Kapitalrückzahlungen enthalten sind, liegt darin, dass im Lauf des Verfahrens von der Bf. diese Unterlagen vorgelegt wurden, um den Werbungskostencharakter von Zinsen von ihren Häusern nachzuweisen.

Schriftsatz (Bf) vom (OZ 199)

Es kann nicht nachvollzogen werden, woraus sich der Betrag von EUR 251.783,18 definiert: Gemäß der vorgelegten und mehrfach erörterten Bestätigung der *****[Bank1]***** (zuletzt: Beilage./l zum Schriftsatz vom ) handelt es sich lediglich um einen Betrag von EUR 70.152.77 und wurde dieser Betrag bereits In der Grundaufstellung in Abzug gebracht. bevor die belangte Behörde einen Betrag von EUR 3.266.514,89 errechnete.

Die Darstellung der Kapitalrückzahlungen durch die belangte Behörde ist nicht nur unerklärlich, sondern auch objektiv nicht verifizierbar. Es wird angeregt, die belangte Behörde möge die Referenzen bzw. Belege, aus denen sich die von dieser behaupteten Summen ergeben mögen. zur Verfügung stellen, damit sich die Beschwerdeführerin entsprechend dazu äußern kann. Es wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde ihre zuletzt vorgebrachten Aufstellungen nicht zeitgerecht eingebracht hat und sich die Beschwerdeführerin sohin nicht angemessen zu diesen äußern konnte.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die von der Behörde vorgebrachten (Bank-) Rückzahlungen. die andere Liegenschaften als die gegenständlichen betreffen, nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erörtert werden können bzw. diese nicht Streitgegenstand sind. Bei Vorlage der erwähnten Unterlagen durch die belangte Behörde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, wird die Beschwerdeführerin dazu selbstverständlich Stellung nehmen.

Folglich unrichtig ist daher der Betrag, der im Protokoll auf Seite 58 angeführt wird (EUR 3.988.861,48):

Es wird in diesem Zusammenhang auch die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung des Vorsteuerabzuges gerügt und beeinsprucht:

Wie bereits mehrfach durch die Beschwerdeführerin erörtert, hat die vollständige Überweisung sämtlicher in Abzug gebrachter Betrage auf Steuer- bzw. Sozialversicherungskonten von Geschäftspartner stattgefunden.

Unrichtigerweise wurden die Überweisungen bzw Umbuchungen auf Steuerkonten der Geschäftspartner der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde teilweise als Barauszahlungen der Beschwerdeführerin gewertet (siehe Beilage ./N bzw Beilage ./0), obwohl es sich um abzugsfähige Ausgaben handelte und die Umbuchungen auf Anweisung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde selbst (!) durchgeführt wurden.

Es wird auch auf den durch die Behörde selbst erstellten Prüfbericht insbesondere auf den Punkt g 2.5 - Firmen (siehe dazu BP S.40ff) verwiesen.

Mit gegenständlichem Schriftsatz wird eine entsprechende Liste (Beilage ./N) sowie das Konvolut an Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vorgelegt (Beilage ./O), aus denen wesentliche Umbuchungen, die an Unternehmen gemäß Prüfbericht (Punkt g 2.5 ‚ Firmen). ersichtlich sind.

Überdies wurde im Jahr 2011 (betrifft August und Dezember 2011) ein Betrag von EUR 71.033,32 (!!) an Vorsteuer überhaupt nicht gebucht, obwohl der Behörde sämtliche Belege - die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen - dazu vorliegen/vorlagen.

Ganz allgemein wird auch auf den streit- bzw. verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum verwiesen: Zur Frage des Gerichts, warum eine Bestätigung (gemeint: Bestätigung der *****[Bank1]*****) vorgelegt werde, welche das Jahr 2007 betrifft, ist daher auszuführen, dass diese - sowie ihr Inhalt - dem verfahrensrelevanten Prüfungszeitraums entspricht. Auch sei hiermit nochmalig auf den bereits mehrfach erwähnten Verlust von Unterlagen. in Zusammenhang mit dem Tod des ursprünglichen steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und dessen Wechsel. verwiesen.

Seite 43:

Auch der vom Finanzamt angeführte Betrag von EUR 251.783,18 kann nicht nachvollzogen werden. In Ergänzung des in der Parteieinvernahme vom Vorgebrachten wird daher klarstellend angemerkt, dass die Zinsen der ***[B54]*** in den nachstehenden Jahren in folgender Höhe angesetzt wurden:

EUR 1.483.56 im Jahr 2006;

EUR 801,10 im Jahr 2007;

EUR 2437,06 im Jahr 2008;

EUR 488.36 im Jahr 2009;

Jedwede sonstige (Kapital-)Rückzahlung, ausgenommen die nachstehend erwähnten betreffend die Sparkasse *****[B18]***** bzw *****[Bank3]*****, betreffen andere und damit nicht dem gegenständlichen Verfahren unterliegende Hausgemeinschaften.

Zahlungen die auf das Bausparkasse/*****[Bank4]*****-Konto (661*****) getätigt wurden, sind im Prüfungszeitraum, nach Ablauf der Bindungsdauer, zurückgeflossen und damit ergebnisneutral. Es wurden erst in den Jahren 2010 (EUR 100) bzw. 2011 (EUR 1.200) Betrage einbezahlt.

Des Weiteren ergeben sich folgende Beträge:

Sparkasse *****[B18]*****: Der Saldo zwischen 2005 und 2011 beträgt CHF 125.454,16 (entspricht ca. EUR 103.186,51). Darin sind gemäß vorgelegter Ein- bzw Ausgabenrechnungen für die Jahre 2005-2011 EUR 47.760,95 an Zinsen enthalten.

Rechnerisch richtig ergibt sich daher eine Tilgungssumme von lediglich EUR 55.425.56.

*****[Bank3]*****: Die Rückzahlungen in den Jahren 2009-2011 betragen gemäß Tilgungsplan EUR 47.043.16. Die Zinsen entsprechen einem Betrag von EUR 21.059.72. Es ergibt sich sohin wiederum ein von den Berechnungen des Finanzamts abweichender Betrag, der sich auf EUR 25.433,44 beläuft.

Hinsichtlich der ausstehenden Deckung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom (Punkt 7) sowie die beiliegende Deckungserklärung von Dipl.7lng. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** verwiesen. (Beilage ./S).

Richtigerweise ist daher in diesen Jahren von einer (Gesamt-)Tilgungsleistung der Beschwerdeführerin von etwa EUR 80.859,00 auszugehen. Selbst wenn man einen Zusatzbetrag für das Bausparen in der Höhe von EUR 1.300,00 miteinbeziehen würde, ergäbe Sich lediglich ein Betrag von EUR 82.159.00.

Die vom Finanzamt angesetzten EUR 257.000 entbehren daher nicht nur mathematisch jeglicher Grundlage, auch zeigt sich einmal mehr. dass die Schätzung der belangten Behörde nicht objektiv ist, da zB die gesetzlichen und - allgemein bekannten - Laufzeiten von Bausparverträgen ignoriert wurden.

Zu 3. Aufstockung Mieterkautionen von 2005 auf 2011 (Summe 190.000,00 € bzw. 189.985,64 €):

Gericht (TS09/040):

Zur näheren Erläuterung von Punkt 3 des Schriftsatzes vom ist zunächst auf Punkt 1 des Schriftsatzes vom zu verweisen.

Handelt es sich bei den Laufnummern 1 bis 88 um in den Jahren 2005 bis 2011 erfolgte Zu- und Abflüsse an Mieterkautionen?

Gibt es zu der Liste Grundaufzeichnungen?

Beschwerdeführerin (TS09/041):

Ja.

Jeder Mieter hat eine Kautionsbestätigung bekommen. Im Übrigen wird auf die im Verfahren bereits vorgelegten Detailaufstellungen verwiesen.

Gericht (TS09/042):

Das Finanzamt wird ersucht, bei weiteren Geldflussrechnungen den Betrag von 189.985,64 € als eigene Tabellenzeile bei den Tabellenzeilen 104 ff. als Merkposten zu berücksichtigen und in die Summe (derzeit Tabellenzeile 107) aufzunehmen.

Wird vom Finanzamt der Betrag von rund 190.000 € an zusätzlich in den Jahren 2005 bis 2011 erhaltenen zur Finanzierung zur Verfügung stehenden Kautionen außer Streit gestellt?

Wenn nein, wären die im Schriftsatz vom beantragten Beweise aufzunehmen, insbesondere die als Zeugen beantragten Mieter laut Beilage ./A zu diesem Schriftsatz gemäß § 269 Abs. 3 BAO vom Finanzamt zu vernehmen.

Teamleiter Außenprüfung (TS09/043):

Im Lauf des Verfahrens wurden immer unterschiedliche Darstellungen gegeben. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch die Glaubwürdigkeit dieser Liste zu sehen.

Wir haben versucht die Listen nachzuvollziehen, sind aber anhand der dem Finanzamt zur Verfügung stehen Daten zu keinem ins Gewicht fallenden Zugang an Kautionsüberschüssen gelangt.

Prüferin (TS09/044):

Die Kautionsliste *****[S6]*****gasse aus 2005 wurde bereits im Prüfungsverfahren vorgelegt und ist dem Finanzamt bekannt. Die Kautionsliste 2011 wurde nunmehr neu vorgelegt. Vergleicht man diese beiden Listen mit der ebenfalls neu vorgelegten Summenaufstellung, die den Betrag von 189.985,64 € ergibt, ist festzuhalten:

Die Summierung ist für das Finanzamt rechnerisch bis auf die Zeile 16 nachvollziehbar. Vorgezeigt wird eine Übersicht betreffend die Laufnummer 16 Top 2, 7, 10, 11, 12 mit einem Gesamtbetrag von 20.711 €, wobei ein Vergleich der Stände 2005 und 2011 eine Differenz von 1.000,00 € ergibt.

Wenn die Liste korrigiert wird (statt Top 12 Top 13) gelangt man zu einer Differenz von 0,00 €.

Diese Übersicht wird elektronisch übermittelt werden:

OZ 168:

[...]

Auch bei 16 und 19 ist die Differenz 0,00 €.

OZ 169:

[...]

In der Mietzinsliste 2005 waren auch Personen enthalten, die sich nicht auf der Kautionsliste finden. Aus den Kautionslisten 2005 und 2011 lässt sich ersehen, dass es eine Fluktutation an Mietern gegeben haben muss.

Außerdem ist ein Betrag von 2.507,18 € laut Schreiben vom (wird elektronisch übermittelt) betreffend ***[NN48]*** in der Liste nicht enthalten.

OZ 170:

[...]

In der zweiten Tagsatzung wurde ausgeführt, dass die Rückzahlungen Bar oder durch Überweisung erfolgt sind. Dies lässt sich der Liste nicht entnehmen. Bei Barzahlungen ist der Abfluss klar, bei Banküberweisungen kann dieser auch unter Ausnützung von Kreditrahmen erfolgt sein.

Beschwerdeführerin (TS09/045):

Es handelt sich um reine Zuflüsse im Beschwerdezeitraum.

Im Anführen der TopNr. fehlen die Zeilen betreffend Top Nr. 16 und 19.

Es wurden die Anfangsbestände in der Kautionsliste von über 350.000,00 € nicht näher dargestellt.

Ich verweise auf den nicht berücksichtigen Anfangsbestand von rund 350.000,00 € als Puffer.

Vertreterin des Finanzamts (TS09/046):

Außer Streit gestellt wird, dass die Mieter Kautionen geleistet und Kautionen zurückerhalten haben. Diesbezüglich ist eine Einvernahme der Mieter nicht erforderlich.

Rechtsfreundlicher Vertreter (TS09/047):

Beilage A wird korrigiert, hier erfolgt eine neue Übermittlung per E-Mail.

Schriftsatz (Bf) vom (OZ 199)

Kautionen:

Einmal mehr wird darauf verwiesen, dass sämtliche Veränderungen innerhalb des Prüfungszeitraums sowie unterjährig in sich geschlossen zu verstehen sind und daher steuerneutral sind. Dass sich die Kautionshöhe schon rein praktisch erst bei einem absoluten Vergleich (Vergleich zwischen: Mietbeginn - Mietende) ändert und nur der reine Zuwachs während des Prüfungszeitraums erfasst wurde.

Bei jedem (Mieter-) Wechsel wurde der Bestand mit dem davor beglichen, sofern ein solcher vorhanden war. Zusätzlich gab es Fälle‚ in denen - wie bereits dargestellt, und der belangten Behörde ebenso oft erörtert - Kaution mit Mieten gegengerechnet bzw. in Abzug gebracht wurden. Letzteres ist bspw. bei der Liegenschaft *****[S6]***** Gasse 3/1 geschehen:

Mieter war, seit , die ***[B46]*** GmbH - Der Anfangsbestand wurde nicht als Mittelherkunft berücksichtigt.

Dem ursprünglich erlegten Kautionsbetrag wurden auch Ansprüche aus Mieten, entsprechend dem bereits geschilderten Vorgehen - (teilweise) aus Vorperioden gegengerechnet bzw berücksichtigt.

Auch wurde im Jahr 2011 die Kaution durch die Beschwerdeführerin vollständig zurückbezahlt und vom damaligen Prokuristen der Mieterin schriftlich bestätigt - So kam es bzw auch generell nicht zu keinen zusätzlichen Einnahmen. Hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom verwiesen.

Dem ursprünglich erlegten Kautionsbetrag wurden auch mehrere Ansprüche aus Mieten aus Vorperioden gegengerechnet.

Abflüsse in den Jahren 2012 wurden bei der Wohnung DG 17, Liegenschaft *****[S17]*****gasse 3 sowie teilweise Zuflüsse korrigiert ‚ erstere nach dem Prüfungszeitraum, nämlich nach dem Jahr 2011. Die sich daraus ergebende Änderung ist rechnerisch nicht wesentlich, und hat sich sohin keine Minderung zum ursprünglichen Ausweis ergeben.

Es wird sohin auch die in der Tagsatzung vom von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Überarbeitung der Kautionsliste der *****[S6]***** Gasse 3/1 als Beilage angefügt (Beilage ./K).

Zu 4. Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung "*****[B7]*****" (1.600.000,00 €):

Gericht (TS09/048):

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, *****[V28]***** *****[N28]***** gemäß §§ 169 ff. BAO als Zeugen zum Beweisthema "Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung '*****[B7]*****'" zu vernehmen.

Hierbei möge insbesondere geklärt werden, worum es sich bei dieser Beteiligung gehandelt hat, ob und wann die Bf aufgehört hat, stille Gesellschafterin zu sein, ob die Bf aus der Abschichtung einen Erlös erzielt hat, bejahendenfalls, wie hoch dieser war, wann die Bf diesen Erlös erhalten hat und auf welchem Wege (Überweisung, Barauszahlung, ...). Im Zuge der Einvernahme mögen auch die vom Finanzamt in der Stellungnahme vom relevierten Umstände erörtert werden.

Ausgehend von dieser Zeugenausgabe möge vom Finanzamt, soweit möglich, an Hand der dem Finanzamt zugänglicher Informationen im Abgabeninformationssystem ermittelt werden, ob dort diesbezüglich Daten ersichtlich sind.

Die Zeugeneinvernahme ist gemäß § 183 Abs. 3 BAO durchzuführen. Da die Frage der Finanzmitteldeckung erst im Beschwerdeverfahren näher releviert wurde, ist für das Gericht eine Verschleppungsabsicht nicht ersichtlich. Die Durchführung im Wege der Abgabenbehörde gemäß § 269 Abs. 2 BAO dient der Entlastung der mündlichen Verhandlung und damit der Beschleunigung des Verfahrens, ebenso die Beauftragung jener Abgabenbehörde, die bereits über eingehende Kenntnis des Sachverhalts verfügt, mit den Ermittlungen.

Der Betrag von 1.600.000,00 ist in der Tabellenzeile 104 der Geldflussrechnung als Merkposten enthalten.

Vertreterin des Finanzamts (TS09/049):

Die Vertreterin des Finanzamts ersucht, die Einvernahme des Herrn *****[N28]***** in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck über die Aussage des Zeugen beschaffen kann.

Die Zeugennennung erfolgte erst im Beschwerdeverfahren, daher möge die Einvernahme auch im Zuge der mündlichen Verhandlung erfolgen.

Gericht (TS09/050):

Aus den dargestellten Gründen der Verfahrensbeschleunigung ist die Einvernahme außerhalb der mündlichen Verhandlung zweckmässig.

Zu 5. Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (220.000,00 €):

Gericht (TS09/051):

Das Finanzamt hat in der adaptierten Geldflussrechnung (Zeile 114) einen Betrag von insgesamt 81.397,31 € als "Geldbewegungen aus Einkünften des Gatten" als Finanzierungsbedarf statt der behaupteten Darlehen von 220.000,00 € als Finanzierungserklärung berücksichtigt. Wie wurde der Betrag von 81.397,31 € (und die diesem zugrunde liegenden Teilbeträge) ermittelt?

Das Finanzamt geht ferner (Zeile 115) von (von der Bf getragenen) Privataufwendungen (Lebenshaltungskosten) von monatlich 2.500,00 € aus (Finanzierungsbedarf: 210.000,00 €). Wie gelangt das Finanzamt zu diesem Betrag?

Die Bf hat in der Tagsatzung am angegeben:

"Beim Darlehen des Ehegatten handelt es sich um Zwischenfinanzierungen, dies hat sich in der von mir vorzulegenden Endaufstellung erübrigt. Diese Beträge wurden alle zurückgezahlt."

Die Bf möge sich zur Diskrepanz dieser Aussage zur nunmehrigen Angabe, sie habe in den Jahren 2005 bis 2011 einen (in diesem Zeitraum endgültigen) Mittelzufluss aus Darlehen des Ehegatten von 22.000,00 € gehabt, äußern.

Teamleiter Außenprüfung (TS09/052):

Der Betrag von 81.397,31 € erfolgt aufgrund der vom Ehegatten erklärten Einkünfte.

Im Rahmen der Geldflussrechnung ist daher zu berücksichtigen, dass diese Mittel im Haushalt fehlen und daher zum Finanzieren waren. Gleiches gilt für die Lebenshaltungskosten.

Da in der heutigen Verhandlung angegeben wurde, dass die Einkünfte des Ehegatten um Abschreibungen zu berichtigen sind, bedeutet dies, dass in den Vorjahren entsprechend hohe Abflüsse an Geld erfolgt sein müssen.

Beschwerdeführerin (TS09/053):

Die negativen Einkünfte des Ehegatten betrafen keine Zahlungsabflüsse, sondern sie resultieren beispielsweise aus Zehntel- und Fünfzehntelabsetzungen.

Das Einkomen des Ehegatten waren sowohl für die Darlehen und die privaten Aufwendungen ausreichend, zumal meine Mutter größtenteils für die Lebenshaltungskosten aufgekommen ist.

Der Ansatz von 2.500,00 € im Monat ist zu hoch gegriffen.

Ein Alternativbetrag wird vom steuerlichen Vertreter nach näherer Erforschung bekannt gegeben werden.

Prüferin (TS09/054):

Dem Gericht vorgelegt wurden die Einkommensteuerbescheide bis 2004. Nach unseren Berechnungen ergibt sich hieraus eine Summe aus Einkünften vor Abzug von Steuern von 418.000,00 €. Auch dazu wird eine Tabelle gezeigt und in weiterer Folge elektronisch übermittelt werden.

In dieser Tabelle wurden die Investitionen der Bf. in ihren Häusern in den Jahren 2000 bis 2004 (insgesamt 2.157.*****[EZ8]*****6,00 €) angefügt.

Damit will das Finanzamt zum Ausdruck bringen, dass diese Mittel bereits in den Jahren vor 2005 verwendet worden sein können.

Gericht (TS09/055):

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** gemäß §§ 169 ff. BAO als Zeugen zum Beweisthema "Darlehen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****" zu vernehmen.

Hierbei möge insbesondere geklärt werden, ob und wann Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** der Bf Darlehen gewährt hat, wie diese Darlehen wann zugezählt worden sind und ob und wann eine Rückzahlung dieser Darlehen erfolgt ist. Außerdem möge der Zeuge zu den Lebenshaltungskosten der Ehegatten und deren Finanzierung befragt werden, ferner zu seinen eigenen, von ihm getragenen Aufwendungen, die der Zeuge zu finanzieren hatte.

Außerdem sind (von der Bf dem Gericht vorgelegt wurden nur die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2004) die verfügbaren Mittel des Zeugen in den Jahren 2005 bis 2011 zu erheben.

Die Zeugeneinvernahme ist gemäß § 183 Abs. 1 BAO von Amts wegen durchzuführen, da die bisherigen Angaben von Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** zu unbestimmt sind. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung betreffend die Zeugeneinvernahme von *****[V28]***** *****[N28]***** verwiesen.

Das Finanzamt wird ersucht, bei weiteren Geldflussrechnungen den Betrag von 220.000 € als eigene Tabellenzeile bei den Tabellenzeilen 104 ff. als Merkposten zu berücksichtigen und in die Summe (derzeit Tabellenzeile 107) aufzunehmen.

Schriftsatz (Bf) vom (OZ 199)

Zu den in der Verhandlung von der belangten Behörde erwähnten Einkommensteuerbescheiden bis zum Jahr 2004 und der angekündigten Tabelle von Beträgen im gleichen Zeitraum wird angeführt, dass Investitionen und überhaupt sonstige Ein- und Ausgaben in den Jahren 2000-2004 nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sein können. Die belangte Behörde versucht dadurch. nicht nur den Streitgegenstand des gegenständlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens (!) auszudehnen. sondern handelt dabei auch ohne jegliche (auch für Behörden gebotene) Objektivität, um weitere ungünstige Sachverhaltsmomente abseits des Prüfungszeitraums zu kreieren - dies auch unter Zuhilfenahme von Beträgen und (Investitions-) Summen. die außerhalb des Prüfungszeitraums liegen, und damit bereits längst der Verjährung unterliegen.

Die belangte Behörde handelt somit entgegen ihrem gesetzlichen Auftrag, da sie sowohl die zum Vorteil als auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln und mit gleicher Objektivität, Unvoreingenommenheit und Gewichtung zu würdigen und ihre Erheblichkeit und Bedeutsamkeit für die Sachentscheidung vorausgesetzt, zu berücksichtigen gehabt hätte und hat.

Auf die bereits mehrfach durch die Beschwerdeführerin beantragte (wenn auch stichprobenartige( (Zeugen-)Einvernahme ausreichender Mieter zum Beweis von Umsätzen bzw. Einnahmen der Beschwerdeführerin aus den einzelnen Liegenschaften. wird hiermit verwiesen und der entsprechende Antrag auf Einvernahme zugleich voll aufrechterhalten.

Zu 6. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 18., *****[S21]***** 37 (134.584,55 €):

Gericht (TS09/056):

Überschussrechnungen für die Jahre 2005, 2006 und 2010 wurden nicht vorgelegt. Warum?

Wie wurde betragsmäßig ein "Finanzmittelüberschuss von insgesamt € 134.584,55" ermittelt?

Das Finanzamt hat in der letzten Geldflussrechnung (Tabellenzeile 116) die Ergebnisse sämtlicher Beteiligungen einschließlich der Hausgemeinschaft 18., *****[S21]***** 37, angesetzt und gelangt so für die Jahre 2005 bis 2011 zu einem weiteren Finanzierungsbedarf von 233.027,33 €.

Aus welchen Gründen ist dieser Finanzierungsbedarf von 233.027,33 € - gegenüber der isolierten Betrachtung einzelner Überschüsse aus einer einzigen Hausgemeinschaft - unzutreffend?

Beschwerdeführerin (TS09/057):

Weil die Erträge auf das *****[Bank1]***** Konto geflossen sind und es in diesen Jahren positive Ergebnisse gab. Die anderen Jahre waren +/- geschätzt Null.

Der Finanzmittelüberschuss wurde nach demselben Schema wie in den Tabellen ermittelt, nämlich Einnahmen abzüglich Werbungskosten bereinigt um nicht zahlungsflusswirksame Dotierungen von Abschreibungen und sonstigen Absetzungen.

Bestimmte Hausbeteiligungen werden ausschließlich von meiner Mutter finanziert und sind daher auszuscheiden.

Außerdem kann man die Tangenten nicht heranziehen, sondern müsste auf die tatsächlichen Zahlungsflüsse abstellen.

Vertreterin des Finanzamts (TS09/058):

Die Beteiligungen, die angesetzt wurden, lassen sich in Anhang B70 zum Außenprüfungsbericht ersehen.

OZ 172:

[...]

Teamleiter Außenprüfung (TS09/059):

Da adaptierte Überschussrechnungen für die Beteiligungen nicht vorgelegt wurden, hat das Finanzamt näherungsweise auf die Summe der Tangenten abgestellt.

Gericht (TS09/060):

Das Finanzamt wird ersucht, bei weiteren Geldflussrechnungen den Betrag von 134.584,55 € als eigene Tabellenzeile bei den Tabellenzeilen 104 ff. als Merkposten zu berücksichtigen und in die Summe (derzeit Tabellenzeile 107) aufzunehmen.

Zu 7. Darlehen oder Schenkungen Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****:

Steuerlicher Vertreter (TS09/061):

Wie bereits ausgeführt, werden die entsprechenden Bestätigungen vorgelegt werden.

Gericht (TS09/062):

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wird gemäß § 269 Abs. 2 BAO ersucht, Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****, 1070 Wien, *****[S23]*****gasse 31/12, gemäß §§ 169 ff. BAO als Zeugen zum Beweisthema "Darlehen oder Schenkungen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****" zu vernehmen.

Hierbei möge insbesondere geklärt werden, ob und wann Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** der Bf Darlehen gewährt oder Schenkungen vorgenommen hat, wie diese Darlehen oder Schenkungen wann zugezählt worden sind und ob und wann eine Rückzahlung dieser Darlehen erfolgt ist, ferner ob und bejahendenfalls welche Schenkungssteuerererklärungen gelegt bzw. Schenkungsanzeigen erfolgt sind. Außerdem möge die Zeugin zu den Lebenshaltungskosten der Ehegatten *****[N1]***** und deren Finanzierung befragt werden.

Die Zeugeneinvernahme ist gemäß § 183 Abs. 1 BAO von Amts wegen durchzuführen, da die bisherigen Angaben von Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** zu unbestimmt sind. Zur weiteren Begründung wird auf die Begründung betreffend die Zeugeneinvernahme von *****[V28]***** *****[N28]***** verwiesen.

Das Finanzamt wird ersucht, bei weiteren Geldflussrechnungen den Betrag von vorerst 1,00 € (ein genauer Betrag wurde von der Bf bisher nicht genannt) als eigene Tabellenzeile bei den Tabellenzeilen 104 ff. als Merkposten zu berücksichtigen und in die Summe (derzeit Tabellenzeile 107) aufzunehmen.

Zu 8. Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen (451.408,99):

Gericht (TS09/063):

In der vorgelegten Tabelle "Mittelherkunft Firmen lt. BP/Zession/VP" gibt es folgende Summen:

"Zessbetrg.": 939.931,77

"Mieten/VP": 198.566,28

"*****[B5]*****/Zes": 289.956,50

"Schaden00-04": 451.408,99.

Die Position "Zessbetrg.": 939.931,77 entspricht der Summe der Positionen "Mieten/VP", "*****[B5]*****/Zes" und "Schaden00-04".

Worum handelt es sich im einzelnen bei diesen Positionen?

Beschwerdeführerin (TS09/064):

Bei "Mieten/VP" handelt es sich um Leistungen, die im Beschwerdezeitraum erbracht wurden, und die mit Rückständen aus Jahre vor dem Beschwerdezeitraum im Beschwerdezeitraum verrechnet wurden. Die entsprechenden Aufwendungen wurden im Beschwerdezeitraum entweder sofort als Werbungskosten oder im Wege der Dotierung von Abschreibungen steuerlich als Ausgaben geltend gemacht, die korrespondierden Mieten bei den Mieteinnahmen in den Vorperioden, also vor 2005.

Laut Aufstellung zu GZ 4 *****[Z2]*****/01t bestand eine Forderung von 1.333.380,59 € die in Höhe von 289.956,50 € an die genannten Firmen zediert worden ist. Dieser Betrag wurde offensichtlich von diesen eingebracht.

Zu "Schaden00-04": Bei der v*****[B12]*****gangen Prüfung wurden für die Jahre 2000 bis 2004 wurden Rechnung und anderes in Höhe von fast 800.000,00 € nicht anerkannt. Davon wurden 451.408,99 € ebenfalls zediert.

Gericht (TS09/065):

Unter "Ausgaben VP" wurden in der letzten Geldflussrechnung ausgehend von den Angaben der Bf folgende Beträge angeführt (Summen 2005 bis 2011):

2., ***[S12]*** 206: 67.618,29

7., ***[S6]*** 3-5: 561.085,42

13., ***[S2]*** 79-83: 37.285,92

14., ***[S14*** 158: 30.615,95

17., ***[S17]*** 3: 108.415,61

9., ***[S8]*** 1 u. 3: 0,00

13., ***[S7]*** 11: 0,00

12., ***[S16]*** 161: 0,00

Summe Ausgaben Vorperioden (Tabellenzeile 100): 805.021,19.

Betreffen "Ausgaben Vorperioden" laut bisherigen Angaben von 805.021,19 € und "Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen" von 939.931,77 € unterschiedliche Sachverhalte? Wenn nein, woraus resultiert die rechnerische Differenz?

Beschwerdeführerin (TS09/066):

Nein, dass ist etwas anderes. Es handelt sich hierbei um Ausgaben aus Vorperioden, die dann erst schlagend geworden sind, weil die Gerichtsverfahren so lange gedauert haben.

Diese Ausgaben aus Vorperioden stehen mit den 939.931,77 € in keinem Zusammenhang. Da die Beträge strittig sind und auch Ausfälle an Betriebskosten betrifft, können diese meiner Meinung nach erst in den Ausgang genommen werden, wenn die Ausgaben endgültig fest stehen, wenn die Verfahren abgeschlossen sind. D.h. es wurden Betriebskosten verausgabt, die Verrechnung von den Mietern aber nicht anerkannt und nicht gezahlt. Diese wurden teilweise bei der Schlichtungsstelle und vor Gericht eingebracht.

Die Betriebskosten werden steuerlich neutral behandelt. Nur endgültige Ausfälle, Leerstehungen werden dann steuerlich erfasst.

Das erklärt auch den Unterschied zu den vorläufigen Erklärungen. Änderungen haben sich vor allem für das Jahr 2005 und 2006 ergeben.

D.h. es handelt sich um Schadensfälle. Diese wurden in dem Zeitpunkt, in dem der endgültige Ausfall feststeht, geltend gemacht.

Das Betriebskostendefizit hat sich schon in den Vorperioden ergeben. Erkennen konnte ich erst im Beschwerdezeitraum, dass dieses Defizit nicht abgedeckt werden wird und daher nicht neutral ist.

Gericht (TS09/067):

Ist es richtig, dass der Betrag von 805.021,19 € ("Ausgaben Vorperioden") in dem vom Finanzamt auf Grund der Angaben der Bf ermittelten Finanzierungsbedarf (Tabellenzeilen 94 und 102) den von der Bf erklärten Ergebnissen der einzelnen Häuser (wie die AfA und die bisherigen Dotierungen 1/10 und 1/15) hinzugerechnet wurde, da insoweit im Beschwerdezeitraum keine (Bar- oder Giral-)Geldabflüsse erfolgt sind und die tatsächlichen Dotierungen AfA, 1/10 und 1/15 bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs von 3.266,515,04 € berücksichtigt wurden? Laut Tabelle Geldflussrechnung ist bei den einzelnen Häusern die "Summe rechnerisch" die Summe aus den jeweils vorstehenden Zahlen einschließlich jener "Ausgaben Vorperioden", dh die "Ausgaben Vorperioden" wurden den von der Bf erklärten Ergebnissen ebenso wie die AfA und Dotierungen AfA aus den Vorjahren hinzugerechnet und die jeweiligen Dotierungen 1/10, 1/15 und AfA abgezogen. Festzuhalten ist, dass die "Ausgaben Vorperioden" im Beschwerdezeitraum abzugsfähig sein mögen oder nicht, aber - infolge Abflusses in Vorperioden - den Finanzierungsbedarf des Streitzeitraum nicht beeinflusst haben können.

Schriftsatz (Bf) vom (OZ 199)

Es fehlt die bestätigende Antwort („Ja“) der Beschwerdeführerin (Übertragungsfehler).

Gericht (TS09/067a):

Laut Punkt 2 des Schriftsatzes vom wurden "Forderungen der Beschwerdeführerin entweder direkt auf- bzw gegengerechnet oder Ansprüche an Dritte zediert".

Handelt es sich bei *****[B5]***** um die im Verfahren laut Beilage ./B zum Schriftsatz vom kompensationsweise geltend gemachte Forderung der Bf gegen die *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. von 1,333.380,59 € s. A. (Äußerung der Bf vom im Konkursverfahren)?

Wenn ja, wie viel von dieser Forderung hat die Bf von der *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. erhalten? War diese Forderung jemals einbringlich und wenn ja in welchem Umfang? In welchem Umfang war diese Forderung - über die *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. wurde ja offenkundig das Konkursverfahren eröffnet - nach dem einbringlich?

Ist es richtig, dass die Bf die der im Konkursverfahren geltend gemachten Gegenforderung zugrunde liegenden Rechnungen (die im Konkursverfahren geltend gemachten Rechnungen datieren alle aus den Jahren 1998 bis 2004) vor dem Jahr 2005 beglichen hat?

Schriftsatz (Bf) vom (OZ 199)

Es fehlt die bestätigende Antwort („Ja“) der Beschwerdeführerin (Übertragungsfehler).

Beschwerdeführerin (TS09/068):

Einbringlich waren offenkundig 289.956,50 €. Dabei handelt es sich um den Betrag laut Liste "Mittelherkunft".

450.513,60 € sind in den Ausgaben betreffend *****[S6]*****gasse enthalten und betreffen Aufwendungen der Jahre vor 2005. In den Jahren vor 2005 wurden diese Ausgaben tatsächlich bezahlt. Tatsächlich lag aber eine höhere Forderung vor.

Von den 1.333.380,59 € habe ich selbst nichts erhalten, auf Umwegen aber die 289.956,50 €.

Gericht (TS09/069):

Laut Schreiben der Bf an Herrn *****[N4]***** vom (Beilage ./C zum Schriftsatz vom ) wurden von der "Schadenssumme" von "1.333.300,59", die von "*****[B5]***** zu verantworten ist", "steuerlich im Jahr 2007 EUR 450.513,60 geltend gemacht". Dieser Betrag findet sich in der Geldflussrechnung des Finanzamts in Zeile 19 beim Haus *****[S6]*****gasse im Jahr 2007.

Wurden diese Aufwendungen in den Jahren vor 2005 von der Bf an Unternehmer zur Schadensbehebung gezahlt und wurden diese Zahlungen im Konkurs der *****[B5]***** GmbH im Jahr 2007 geltend gemacht?

Beschwerdeführerin (TS09/070):

Ja.

Gericht (TS09/071):

Laut Schreiben der Bf an Herrn *****[N4]***** vom (Beilage ./C zum Schriftsatz vom ) wurden an "Zessionen" "an die Firmen *****[N8]***** ,***[B41]*** , *****[V7]***** *****[N7]*****, insgesamt EUR 320.000,00 zediert".

Heißt dass, im Jahr 2007 ein Gesamtbetrag von 320.000,00 € an Rechnungen der genannten Firmen nicht durch Barzahlung oder Überweisung, sondern durch Zession bezahlt wurde?

Beschwerdeführerin (TS09/072):

Ja.

Gericht (TS09/073):

Nachgefragt: Wurden von der Bf Teile der von ihr behaupteten Schadenersatzforderung an die *****[B5]***** GmbH (320.000,00 €) nach dem an die genannten Firmen zur gänzlichen oder teilweisen Begleichung von Rechnungen dieser Firmen an die Bf an diese Firmen zediert, d.h. erfolgte gemäß § 1392 ABGB die Übertragung der (Teil)Forderung von der Bf als übertragenden Gläubiger (Zedent) auf diese Formen als empfangenden Gläubiger (Zessionar) durch Vertrag zwischen Zedent und Zessionar? Können diese Forderungsabtretungsverträge vorgelegt werden?

Beschwerdeführerin (TS09/074):

Ja.

Es ist richtig, dass die Forderungen abgetreten wurden. Die entsprechenden Verträge hatte Herr *****[N4]*****.

Gericht (TS09/075):

Laut Schreiben der Bf an Herrn *****[N4]***** vom (Beilage ./C zum Schriftsatz vom ) standen noch "EUR 560,000,00 für weitere Zessionen zur Verfügung", "z.B.: für Fa *****[N3]***** , S. *****[N11]*****, Dr. *****[N6]***** etc ". Gemeinsam mit den 450.513,60 und den 320.000,00 ergibt dies den Betrag von 1.330.513,60 (2.786,90 weniger als die gesamte Forderung von 1.333.300,59 bzw. 1.333.380,59).

Heißt dass, im Jahr 2007 ein Gesamtbetrag von 560.000,00 € an Rechnungen der genannten Firmen und anderer, nicht bereits bei den 320.000,00 € genannten Firmen, nicht durch Barzahlung oder Überweisung, sondern durch Zession bezahlt wurde?

Beschwerdeführerin (TS09/076):

Ich glaube, das waren nur marginale Summen.

Ich war damals mit dem Ausbau des Dachbodens *****[S2]*****straße überbeschäftigt. Ich musste damals mehreren Bauaufträgen durch die Baupolizei nachkommen und konnte mich darum nicht näher kümmern.

Es war schon extrem schwierig betreffend die 320.000,00 € die Firmen dazu zu bringen Zessionsverträge abzuschließen und das Geld hereinzubringen.

Mit diesen Zessionen wurden steuerlich geltend gemachte Rechnungen bezahlt.

Gericht (TS09/077):

Laut Schreiben der Bf an Herrn *****[N4]***** vom (Beilage ./D zum Schriftsatz vom ) betragen die infolge der Steuerprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 "nicht anerkannten Zahlungen an Firmen inkl. Steuern und die von den Mietern zu erbringenden Mehrbeträge in Summe inkl. der vorgeschriebenen Steuern EUR 853.388,20".

"Dieser Betrag steht zur Disposition an zahlungsstatt - Zession - für Bauleistungen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** zur Verfügung . Für die Firmen: **[B42]**. ***[B40]***, *****[B34]*****, ***[B43]***, ***[VN43]***, . ***[B44]*** GmbH, *****[V7]***** *****[N7]***** , *****[B1]*****, *****[N10]***** G. lnstallationen. *****[B30]***** GmbH, ***[B45]***, gem. deren Rechnungslegung in Höhe von insgesamt EUR 560.000,00 ..."

Heißt das, dass im Jahr 2011 ein Gesamtbetrag von 560.000,00 € an Rechnungen der genannten Firmen nicht durch Barzahlung oder Überweisung, sondern durch Zession bezahlt wurde?

Beschwerdeführerin (TS09/078):

Nein, die haben sich das Anrechnen lassen haben dürfen.

Da bei der Steuerprüfung Rechnungen dieser Unternehmen nicht anerkannt worden sind, die den Vorzeitraum betreffen, wurde der Betrag laut Schreiben von Herrn *****[N4]***** vom bei der Bezahlung von Rechnungen dieser Firmen in Abzug gebracht.

Dabei ging es um Rechnungen, die diese Firmen ab 2005 gelegt haben und die Eingang in die Werbungskosten bzw. Datierungen ab 2005 gefunden haben.

Gericht (TS09/079):

Wurde in den Jahren 2005 bis 2011 der von der Bf dargestellte Gesamtbetrag

a) von 450.513,60 € (Schriftsatz , Punkt 2, sowie Schriftsatz , Beilage ./C steuerliche Geltendmachung im Jahr 2007 iZm Schaden *****[B5]*****, ident mit "Ausgaben VP" bei *****[S6]*****gasse 2008) und/oder

b) von 805.021,19 € ("Ausgaben Vorperioden" bei allen Häusern und Veranlagungsjahren laut Geldflussrechnung, inklusive 450.513,60 €, vom Finanzamt wurden beim Finanzierungsbedarf diese 805.021,19 € nicht angesetzt) und/oder

c) von 939.931,77 € (Schriftsatz , Beilage "Mittelherkunft", Summe aus "Mieten/VP", "*****[B5]*****/Zes" und "Schaden00-04") und/oder

d) von 1.330.513,60 € (Summen aus Beilage ./C zum Schriftsatz aus 450.513,60 € "steuerlich geltend gemacht", 320.000,00 Zessionen "*****[N8]***** ,***[B41]*** , *****[V7]***** *****[N7]*****", 560.000,00 € "z.B. für Fa *****[N3]*****, S. *****[N11]*****, Dr. *****[N6]***** etc") und/oder

e) von 1.330.513,60 € (siehe d) plus 560.000,00 €, allenfalls 853.388,20 € (laut Beilage ./D zum Schriftsatz , Zessionen "**[B42]**. ***[B40]***, *****[B34]*****, ***[B43]***, ***[VN43]***, . ***[B44]*** GmbH, *****[V7]***** *****[N7]***** , *****[B1]*****, *****[N10]***** G. lnstallationen. *****[B30]***** GmbH, ***[B45]***"), somit von 1.890.513,60 € (allenfalls 2.183.901,80 €)

von im Wege von Werbungskosten sofort abzugsfähiger oder im Wege der AfA abzugsfähiger Aufwendungen steuerlich geltend gemacht und ist dieser in den geltend gemachten Vorsteuern sowie in den bekannt gegebenen Einnahmen- oder Werbungskostenüberschüssen der einzelnen Häuser enthalten?

Beschwerdeführerin (TS09/080):

a ist in b enthalten. b wurde im Streitzeitraum steuerlich geltend gemacht.

Ein Teil von d ist in c enthalten. Der Betrag der bei "*****[B5]*****/Zes" steht, ist im Betrag von d enthalten. a ist auch in d enthalten.

Mit e fange ich nichts an.

Steuerlicher Vertreter (TS09/081):

Im Detail kann man das jetzt nicht sagen, wir verweisen auf die Unterlagen.

Schriftsatz (Bf) vom (OZ 199)

Der unter lit. b) angeführte Betrag von EUR 3.988.867,48 ist unrichtig und nicht nachvollziehbar. Es wird sohin die eingehende Erörterung bzw. Darstellung durch die belangte Behörde, die im Rahmen des Berufungsverfahrens auf eine (neue) Summe kommt, beantragt. Bis zur Verhandlung vom wurde aufgrund der erfolgten Berechnung durch die belangte Behörde selbst (!) von einem Betrag von EUR 3.266.045,98 ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sieht sich sohin einem (zahlenmäßig) ständig wechselnden Vorbringen durch die belangte Behörde konfrontiert.

Zu lit. e) wird ergänzend vorgebracht. dass nicht die gesamte Schadenssumme in der Höhe von ca. EUR 1,5 Millionen, die im Verfahren *****[B5]***** gerichtlich festgestellt wurde, in Abzug gebracht wurde. sondern lediglich der lit. a) angeführte Betrag;

Die in lit. e) angeführte Summe von EUR 560.000,00 ist nicht zu den EUR 1.330.513,60 heranzuziehen bzw. in diesen Betrag mit einzuberechnen, sondern stehen diese aus den Schadensfällen *****[B5]***** EUR 1.330.513,60 (abzugsfähig) zur Verfügung.

Im Rahmen der steuerlichen Absetzung wurden von der Beschwerdeführerin aus diesem Betrag bisher lediglich EUR 289.956,40 geltend gemacht, sodass eine steuerlich absetzbare Differenzsumme von insgesamt EUR 1.040.557,10 verbleibt.

Aus den Schadensfällen (Schaden 2000-2004) stehen überdies noch weitere EUR 401.979.21 vom Gesamtschadensaldo EUR 853.388,20 (00-04) zur Absetzbarkeit zur Verfügung. Es wurden von der gesamte Schadenssumme lediglich EUR 451.408.99 zediert und laut bereits vorgelegter Aufstellung ausgewiesen.

Zu lit. c) wird ins Treffen gebracht, dass die erwähnten Beträge nur insoweit als Zessionen in Abzug gebracht wurden. als diese in den jeweiligen Ein-Ausgabenrechnungen angeführt wurden.

In Ergänzung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Tagsatzung vom , wird auch darauf hingewiesen, dass die Beträge in den Perioden vor dem prüfungsgegenständlichen Zeitraum bezahlt wurden, allerdings ab 2005 gegengerechnet (d.h. geltend gemacht) wurden. Die einzelnen Verfahren wurden jeweils für das aktenkundige Hauptverfahren iS *****[B5]***** ausgesetzt, um dessen endgültige Entscheidung abzuwarten. Für die endgültige Berechnung war der Ausgang von anhängigen Verfahren essentiell. da erst danach das gesamte Schadensausmaß feststand und so (teilweise) geltend gemacht wurde.

Diese Vorgehensweise wurde von der belangten Behörde allerdings schlichtweg ignoriert bzw nicht berücksichtigt.

Prüferin (TS09/082):

Zu ***[B40]***?

Beschwerdeführerin (TS09/083):

Die ersten Arbeiten von Fa. ***[B40]*** betrafen Zeiträume vor 2005. Diese Arbeiten wurden nicht ordnungsgemäß erbracht, daher wurden Gutachten erstellt im Prüfungszeitraum ab 2005. Für Arbeiten nach 2004 wurde der Fa. ***[B40]*** die Kosten dieses Gutachtens angelastet in Begleichung der von der Fa. ***[B40]*** ab 2005 gelegten Rechnungen.

Über Vorhalt durch die Prüferin, dass laut Firmenbuch ***[B40]*** erst 2009 errichtet wurde:

Die Rechnung stammt aus 2010. Es handelt sich um die Nr. 83 und 84 BP-Bericht. Der Betrag wurde umgewidmet. Ich habe aus dem Paket von 2.852,00 € abgezogen. 2010 hat sie die Mängel gehabt, die Zahlungen an Architekt *****[N13]***** waren im Package. ***[B40]*** hat sich das gefallen lassen müssen.

Weitere Vorgangsweise

Gericht (TS09/084):

a) Die Bf möge bis dem Gericht und der belangten Behörde zusammengefasst ihr Beschwerdebegehren in der Letztfassung zahlenmäßig durch Vorlage vollständig ausgefüllter amtlicher Steuererklärungsformulare samt Beilagen zur Ergebnisermittlung für alle Streitjahre darlegen. Soweit hierin von den zuletzt bekannt gegebenen Ergebnissen laut dem steuerlichen Vertreter am vom Finanzamt übermittelten Überschussrechnungen betreffend die einzelnen Häuser abgewichen wird, wären die Abweichungen darzustellen und zu begründen.

b) Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf möge die Zeugeneinvernahmen von *****[V28]***** *****[N28]*****, Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** und Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** bis vornehmen und einen Bericht hierüber samt PDF/Kopien der Niederschriften dem Gericht und dem rechtsfreundlichen Vertreter der Bf übermitteln.

c) Die Bf möge dem Gericht und der belangten Behörde bis eine Äußerung zu den Ermittlungsergebnissen gemäß lit. b abgeben.

d) Die belangte Behörde möge bis mittels einer Excel-Tabelle darstellen und diese dem Gericht und dem rechtsfreundlichen Vertreter übermitteln, wie ihrer Ansicht nach ein (unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden Verfahrensergebnisse) allenfalls verbleibender ungeklärter Finanzierungsfehlbetrag auf die Kürzung der von der Bf geltend gemachten Vorsteuern, der geltend gemachten sofort abzugsfähigen Werbungskosten sowie der geltend gemachten AfA der einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraums im Sinne der Tagsatzung vom umzulegen ist, wobei dieser Fehlbetrag (nach dem Letztstand vom derzeit -3.988.867,48, Tabellenzeile 120 "Deckungsdifferenz") als veränderbare Variable für die anschließenden Rechenoperationen vorzusehen ist.

e) Die belangte Behörde möge ebenfalls bis mittels einer weiteren Excel-Tabelle darstellen und diese dem Gericht und dem rechtsfreundlichen Vertreter übermitteln, welche Zu- und Abrechnungen ihrer Ansicht nach zu den gemäß lit. a bekannt gegebenen Bemessungsgrundlagen vorzunehmen sind (aufgeschlüsselt in eine oder mehrere Zeilen je Änderungspunkt), wobei die sich nach lit. c ergebenden Änderungen ebenfalls in Form von Berechnungen unter Zugrundelegung des angenommenen Fehlbetrags als Variable vorzunehmen sind.

f) Die Bf möge bis dem Gericht und der belangten Behörde eine Äußerung zu den lit. d und e übermitteln.

g) Gegenstand der nächsten Tagsatzung wird die Erörterung der Verfahrensergänzungen gemäß lit. a bis e sein sowie der Punkte

  • Bestimmte Zinsen *****[Bank1]***** (AP-B g.1.2.1, Tagsatzung vom ),

  • AfA (AP-B g.2.3., Tagsatzung vom ),

  • Spekulationsgewinn (AP-B g.5, Tagsatzung vom ).

h) Nach Erörterung mit den Parteien: Die Verhandlung wird am , 10:15 Uhr, Bundesfinanzgericht Wien, Verhandlungsraum 1 H 16, fortgesetzt. Eine gesonderte Ladung hierzu ergeht nicht.

E-Mail (FA) vom (OZ 167 - 173)

Mit E-Mail vom übermittelte das Finanzamt dem Gericht und der steuerlichen Vertretung die in der Tagsatzung vom gezeigten Unterlagen:

[...]

E-Mail (RA) vom (OZ 184 - 199)

Mit E-Mail vom übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter dem Gericht einen vorbereitenden Schriftsatz und Urkunden. Die E-Mail wurde vom Gericht am der belangten Behörde weitergeleitet.

Schriftsatz (Bf) vom (OZ 199)

In Entsprechung des gerichtlichen Auftrags vom in Vorbereitung auf die kommende Tagsatzung und in Ergänzung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Tagesatzung vom erstattet die Beschwerdeführerin nachstehendes

ERGÄNZENDES VORBRINGEN

und führt aus wie folgt:

Aus Sicht der Beschwerdeführerin sind mehrere Punkte bzw. Formulierungen aus der letzten Tagsatzung () unerklärlich bzw. dürfte es sich dabei (teilweise) um Protokoll- bzw. Übertragungsfehler handeln. Im Rahmen eines (allgemeinen) Interesses an Richtigstellung orientiert sich daher daher das nachstehende schriftliche Vorbringen der Beschwerdeführerin an den Seitenzahlen der Niederschrift vom :

Seite 18:

Die Tabelle ist unleserlich und kann auch inhaltlich nicht nachvollzogen werden: Eine entsprechende Erläuterung durch die belangte Behörde, der von Ihr (neu) errechneten Beträge in der nächsten Tagsatzung wird sohin angeregt.

Seite 41:

Es kann nicht nachvollzogen werden, woraus sich der Betrag von EUR 251.783,18 definiert: Gemäß der vorgelegten und mehrfach erörterten Bestätigung der *****[Bank1]***** (zuletzt: Beilage./l zum Schriftsatz vom ) handelt es sich lediglich um einen Betrag von EUR 70.152,77 und wurde dieser Betrag bereits In der Grundaufstellung in Abzug gebracht. bevor die belangte Behörde einen Betrag von EUR 3.266.514,89 errechnete.

Seite 42:

Die Darstellung der Kapitalrückzahlungen durch die belangte Behörde ist nicht nur unerklärlich, sondern auch objektiv nicht verifizierbar. Es wird angeregt, die belangte Behörde möge die Referenzen bzw. Belege, aus denen sich die von dieser behaupteten Summen ergeben mögen. zur Verfügung stellen, damit sich die Beschwerdeführerin entsprechend dazu äußern kann. Es wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde ihre zuletzt vorgebrachten Aufstellungen nicht zeitgerecht eingebracht hat und sich die Beschwerdeführerin sohin nicht angemessen zu diesen äußern konnte.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die von der Behörde vorgebrachten (Bank-) Rückzahlungen. die andere Liegenschaften als die gegenständlichen betreffen, nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens erörtert werden können bzw. diese nicht Streitgegenstand sind. Bei Vorlage der erwähnten Unterlagen durch die belangte Behörde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens, wird die Beschwerdeführerin dazu selbstverständlich Stellung nehmen.

Folglich unrichtig ist daher der Betrag, der im Protokoll auf Seite 58 angeführt wird (EUR 3.988.861,48):

Es wird in diesem Zusammenhang auch die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung des Vorsteuerabzuges gerügt und beeinsprucht:

Wie bereits mehrfach durch die Beschwerdeführerin erörtert, hat die vollständige Überweisung sämtlicher in Abzug gebrachter Betrage auf Steuer- bzw. Sozialversicherungskonten von Geschäftspartner stattgefunden.

Unrichtigerweise wurden die Überweisungen bzw Umbuchungen auf Steuerkonten der Geschäftspartner der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde teilweise als Barauszahlungen der Beschwerdeführerin gewertet (siehe Beilage ./N bzw Beilage ./0), obwohl es sich um abzugsfähige Ausgaben handelte und die Umbuchungen auf Anweisung der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde selbst (!) durchgeführt wurden.

Es wird auch auf den durch die Behörde selbst erstellten Prüfbericht insbesondere auf den Punkt g 2.5 - Firmen (siehe dazu BP S.40ff) verwiesen.

Mit gegenständlichem Schriftsatz wird eine entsprechende Liste (Beilage ./N) sowie das Konvolut an Korrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vorgelegt (Beilage ./O), aus denen wesentliche Umbuchungen, die an Unternehmen gemäß Prüfbericht (Punkt g 2.5 ‚ Firmen). ersichtlich sind.

Überdies wurde im Jahr 2011 (betrifft August und Dezember 2011) ein Betrag von EUR 71.033,32 (!!) an Vorsteuer überhaupt nicht gebucht, obwohl der Behörde sämtliche Belege - die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen - dazu vorliegen/vorlagen.

Ganz allgemein wird auch auf den streit- bzw. verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum verwiesen: Zur Frage des Gerichts, warum eine Bestätigung (gemeint: Bestätigung der *****[Bank1]*****) vorgelegt werde, welche das Jahr 2007 betrifft, ist daher auszuführen. dass diese - sowie ihr Inhalt - dem verfahrensrelevanten Prüfungszeitraums entspricht. Auch sei hiermit nochmalig auf den bereits mehrfach erwähnten Verlust von Unterlagen. in Zusammenhang mit dem Tod des ursprünglichen steuerlichen Vertreters der Beschwerdeführerin und dessen Wechsel. verwiesen.

Seite 43:

Auch der vom Finanzamt angeführte Betrag von EUR 251.783,18 kann nicht nachvollzogen werden. In Ergänzung des in der Parteieinvernahme vom Vorgebrachten wird daher klarstellend angemerkt, dass die Zinsen der ***[B54]*** in den nachstehenden Jahren in folgender Höhe angesetzt wurden:

EUR 1.483.56 im Jahr 2006;

EUR 801,10 im Jahr 2007;

EUR 2437,06 im Jahr 2008;

EUR 488.36 im Jahr 2009;

Jedwede sonstige (Kapital-)Rückzahlung, ausgenommen die nachstehend erwähnten betreffend die Sparkasse *****[B18]***** bzw *****[Bank3]*****, betreffen andere und damit nicht dem gegenständlichen Verfahren unterliegende Hausgemeinschaften.

Zahlungen die auf das Bausparkasse/*****[Bank4]*****-Konto (661*****) getätigt wurden, sind im Prüfungszeitraum, nach Ablauf der Bindungsdauer, zurückgeflossen und damit ergebnisneutral. Es wurden erst in den Jahren 2010 (EUR 100) bzw. 2011 (EUR 1.200) Betrage einbezahlt.

Des Weiteren ergeben sich folgende Beträge:

Sparkasse *****[B18]*****: Der Saldo zwischen 2005 und 2011 beträgt CHF 125.454,16 (entspricht ca. EUR 103.186,51). Darin sind gemäß vorgelegter Ein- bzw Ausgabenrechnungen für die Jahre 200572011 EUR 47.760,95 an Zinsen enthalten.

Rechnerisch richtig ergibt sich daher eine Tilgungssumme von lediglich EUR 55.425.56.

*****[Bank3]*****: Die Rückzahlungen in den Jahren 2009 - 2011 betragen gemäß Tilgungsplan EUR 47.043.16. Die Zinsen entsprechen einem Betrag von EUR 21.059.72. Es ergibt sich sohin wiederum ein von den Berechnungen des Finanzamts abweichender Betrag, der sich auf EUR 25.433,44 beläuft.

Hinsichtlich der ausstehenden Deckung wird auf die Ausführungen im Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom (Punkt 7) sowie die beiliegende Deckungserklärung von Dipl.-lng. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** verwiesen. (Beilage ./S).

Richtigerweise ist daher in diesen Jahren von einer (Gesamt-)Tilgungsleistung der Beschwerdeführerin von etwa EUR 80.859,00 auszugehen. Selbst wenn man einen Zusatzbetrag für das Bausparen in der Höhe von EUR 1.300,00 miteinbeziehen würde, ergäbe Sich lediglich ein Betrag von EUR 82.159.00.

Die vom Finanzamt angesetzten EUR 257.000 entbehren daher nicht nur mathematisch jeglicher Grundlage, auch zeigt sich einmal mehr. dass die Schätzung der belangten Behörde nicht objektiv ist, da zB die gesetzlichen und - allgemein bekannten - Laufzeiten von Bausparverträgen ignoriert wurden.

Kautionen:

Einmal mehr wird darauf verwiesen, dass sämtliche Veränderungen innerhalb des Prüfungszeitraums sowie unterjährig in sich geschlossen zu verstehen sind und daher steuerneutral sind. Dass sich die Kautionshöhe schon rein praktisch erst bei einem absoluten Vergleich (Vergleich zwischen: Mietbeginn - Mietende) ändert und nur der reine Zuwachs während des Prüfungszeitraums erfasst wurde.

Bei jedem (Mleter-) Wechsel wurde der Bestand mit dem davor beglichen, sofern ein solcher vorhanden war. Zusätzlich gab es Fälle‚ in denen - wie bereits dargestellt, und der belangten Behorde ebenso oft erörtert - Kaution mit Mieten gegengerechnet bzw. in Abzug gebracht wurden. Letzteres ist bspw. bei der Liegenschaft *****[S6]***** Gasse 3/1 geschehen:

Mieter war, seit , die ***[B46]*** GmbH - Der Anfangsbestand wurde nicht als Mittelherkunft berücksichtigt.

Dem ursprünglich erlegten Kautionsbetrag wurden auch Ansprüche aus Mieten, entsprechend dem bereits geschilderten Vorgehen - (teilweise) aus Vorperioden gegengerechnet bzw berücksichtigt.

Auch wurde im Jahr 2011 die Kaution durch die Beschwerdeführerin vollständig zurückbezahlt und vom damaligen Prokuristen der Mieterin schriftlich bestätigt - So kam es bzw auch generell nicht zu keinen zusätzlichen Einnahmen. Hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom verwiesen.

Dem ursprünglich erlegten Kautionsbetrag wurden auch mehrere Ansprüche aus Mieten aus Vorperioden gegengerechnet.

Abflüsse in den Jahren 2012 wurden bei der Wohnung DG 17, Liegenschaft *****[S17]*****gasse 3 sowie teilweise Zuflüsse korrigiert ‚ erstere nach dem Prüfungszeitraum, nämlich nach dem Jahr 2011. Die sich daraus ergebende Änderung ist rechnerisch nicht wesentlich, und hat sich sohin keine Minderung zum ursprünglichen Ausweis ergeben.

Es wird sohin auch die In der Tagsatzung vom von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Überarbeitung der Kautionsliste der *****[S6]***** Gasse 3/1 als Beilage angefügt (Beilage ./K).

Seite 48:

Zur den in der Verhandlung von der belangten Behörde erwähnten Einkommensteuerbescheiden bis zum Jahr 2004 und der angekündigten Tabelle von Beträgen im gleichen Zeitraum wird angeführt, dass Investitionen und überhaupt sonstige Ein- und Ausgaben in den Jahren 2000-2004 nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens sein können. Die belangte Behörde versucht dadurch. nicht nur den Streitgegenstand des gegenständlichen (Rechtsmtttel-)Verfahrens (!) auszudehnen. sondern handelt dabei auch ohne jegliche (auch für Behörden gebotene) Objektivität, um weitere ungünstige Sachverhaltsmomente abseits des Prüfungszeitraums zu kreieren - dies auch unter Zuhilfenahme von Beträgen und (Investitions-) Summen. die außerhalb des Prüfungszeitraums liegen, und damit bereits längst der Verjährung unterliegen.

Die belangte Behörde handelt somit entgegen ihrem gesetzlichen Auftrag, da sie sowohl die zum Vorteil als auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln und mit gleicher Objektivität, Unvoreingenommenheit und Gewichtung zu würdigen und ihre Erheblichkeit und Bedeutsamkeit für die Sachentscheidung vorausgesetzt, zu berücksichtigen gehabt hätte und hat.

Auf die bereits mehrfach durch die Beschwerdeführerin beantragte (wenn auch stichprobenartige( (Zeugen-)Einvernahme ausreichender Mieter zum Beweis von Umsätzen bzw. Einnahmen der Beschwerdeführerin aus den einzelnen Liegenschaften. wird hiermit verwiesen und der entsprechende Antrag auf Einvernahme zugleich voll aufrechterhalten.

Seite 52 bzw 53:

Es fehlt die bestätigende Antwort („Ja“) der Beschwerdeführerin (Übertragungsfehler):

Seite 56:

Der unter lit. b) angeführte Betrag von EUR 3.988.867,48 ist unrichtig und nicht nachvollziehbar. Es wird sohin die eingehende Erörterung bzw. Darstellung durch die belangte Behörde, die im Rahmen des Berufungsverfahrens auf eine (neue) Summe kommt, beantragt. Bis zur Verhandlung vom wurde aufgrund der erfolgten Berechnung durch die belangte Behörde selbst (!) von einem Betrag von EUR 3.266.045,98 ausgegangen. Die Beschwerdeführerin sieht sich sohin einem (zahlenmäßig) ständig wechselnden Vorbringen durch die belangte Behörde konfrontiert.

Zu lit. e) wird ergänzend vorgebracht. dass nicht die gesamte Schadenssumme in der Höhe von ca. EUR 1,5 Millionen. die im Verfahren *****[B5]***** gerichtlich festgestellt wurde, in Abzug gebracht wurde, sondern lediglich der lit. a) angeführte Betrag;

Die in lit. e) angeführte Summe von EUR 560.000,00 ist nicht zu den EUR 1.330.513,60 heranzuziehen bzw. in diesen Betrag mit einzuberechnen, sondern stehen diese aus den Schadensfällen *****[B5]***** EUR 1.330.513,60 (abzugsfähig) zur Verfügung.

Im Rahmen der steuerlichen Absetzung wurden von der Beschwerdeführerin aus diesem Betrag bisher lediglich EUR 289.956,40 geltend gemacht, sodass eine steuerlich absetzbare Differenzsumme von insgesamt EUR 1.040.557,10 verbleibt.

Aus den Schadensfällen (Schaden 2000-2004) stehen überdies noch weitere EUR 401.979.21 vom Gesamtschadensaldo EUR 853.388,20 (00-04) zur Absetzbarkeit zur Verfügung. Es wurden von der gesamte Schadenssumme lediglich EUR 451.408.99 zediert und laut bereits vorgelegter Aufstellung ausgewiesen.

Zu lit. c) wird ins Treffen gebracht, dass die erwähnten Beträge nur insoweit als Zessionen in Abzug gebracht wurden. als diese in den jeweiligen Ein-Ausgabenrechnungen angeführt wurden.

Protokoll Seite 55 bzw. 56

In Ergänzung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in der Tagsatzung vom , wird auch darauf hingewiesen, dass die Beträge in den Perioden vor dem prüfungsgegenständlichen Zeitraum bezahlt wurden, allerdings ab 2005 gegengerechnet (d.h. geltend gemacht) wurden. Die einzelnen Verfahren wurden jeweils für das aktenkundige Hauptverfahren iS *****[B5]***** ausgesetzt, um dessen endgültige Entscheidung abzuwarten. Für die endgültige Berechnung war der Ausgang von anhängigen Verfahren essentiell. da erst danach das gesamte Schadensausmaß feststand und so (teilweise) geltend gemacht wurde.

Diese Vorgehensweise wurde von der belangten Behörde allerdings schlichtweg ignoriert bzw nicht berücksichtigt.

Nachträgliche Veränderungen:

in Entsprechung des gerichtlichen Auftrages betreffend die Darstellung der Liegenschaft *****[S6]***** Gasse 3/1 wird vorgebracht:

Ein Übertragungsfehler (1/10) aus dem Jahr 2003 in der Höhe von EUR 3.560,45 wurde nunmehr in allen prüfungsrelevanten Jahren berücksichtigt. Ebenso ein Übertragungsfehler bei der AfA in den Jahren 2005 auf 2006: Eine Differenz von EUR 1.912,60, welcher sich in allen Folgejahre durchzieht. Sämtliche Vorzeichenfehler hinsichtlich der Eintragung in die Gesamtliste wurden korrigiert: im Jahr 2006 ergibt sich sohin bei der Liegenschaft *****[S8]*****sgasse 1 ein Gewinn und kein Verlust. Im Jahr 2011 ist die Summe der Tangenten gemäß Prüfbericht als Verlust auszuweisen. Gemäß Zusage im gegenständlichen Verfahren durch den steuerlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, wurde die AfA (50 Jahre) zur Liegenschaft *****[S14]*****straße 158, nunmehr von EUR 10.874,00 auf EUR 8.169,00 korrigiert.

AfA (1/15):

Bei der Liegenschaft *****[S2]*****straße haben sich bei der Abschreibung der Sanierungskosten (AfA (1/15)) für das Jahr 2007 um einen Betrag von EUR 22.098,88 zu Lasten der Mietzinsausfälle verringert:

Die Korrektur der Abschreibung der Sanierungskosten (AfA (1/15)) für das Jahr 2009 ergibt nunmehr einen Betrag von EUR 7.150,23 zu Lasten der Mietzinsausfälle:

Mietzinsausfälle:

Bei der Liegenschaft *****[S12]***** 206 belaufen sich die Mietzinsausfälle im Jahr 2011 auf EUR 2.690,00:

Bei der Liegenschaft *****[S14]*****straße belaufen sich die Mietzinsausfälle im Jahr auf EUR 7.451.00:

Diese Beträge wurden jeweils vorher bei den Ausgaben angeführt.

Zusammenfassend stellt bzw werden durch die Beschwerdeführerin folgende

Anträge:

aufrechterhalten:

- Einvernahme der Mieter der Liegenschaften im gegenständlichen Prüfungszeitraum (Auf die bereits übermittelten Mieterlisten vom Schriftsatz vom und die darin ausgewiesenen Mieter wird verwiesen):

- Nähere Erläuterung durch die belangte Behörde der von ihr behaupteten Summe(n) der Mittelherkunft von eigentlich gemeinsam festgestellten EUR 3.266.514,89 auf nunmehr nicht nachvollziehbare EUR 3.988.867,48:

- Erörterung der Forderungen der Beschwerdeführerin welche dieser gegen die belangte Behörde zustehen.

Beilage ./J (OZ 194)

Beilage ./J enthält den Tilgungsplan für das Kreditkonto 291*****/00, lautend auf Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, bei der *****[Bank3]*****, beginnend mit , Restschuld 300.000,00, und endend mit 15. 6 .2020, Restschuld 160.005,54 (Restschuld zum : 274.564,76).

Beilage ./K (OZ 195)

Beilage ./K enthält eine Tabelle "Mittelherkunft / Kautionen". Summe 194.608,64:

Seite 1

[...]

Seite 2

[...]

Seite 3

[...]

Beilage ./L (OZ 196)

Beilage ./L enthält ein Schreiben der *****[Bank3]***** zum Kredit Beilage ./J:

... wir teilen Ihnen mit, dass das oben angeführte Konto per einen valutarischen Anfangskontostand in Höhe von EUR 295.753,02 Soll aufgewiesen hat.

Für den auf oben angeführtem Konto eingeräumten Kredit sind für den

Zeitraum bis

an Kapital ein Betrag von EUR 16.222,31

an Sollzinsen ein Betrag von EUR 7.165,29

an Kontoführungsprovision ein Betrag von EUR 48,00

an Buchungskostenbeitrag ein Betrag von EUR 2,20

an Porto ein Betrag von EUR 2,20

bei uns eingegangen.

Das Kreditkonto weist per einen valutarischen Endkontostand in der Höhe von EUR 279.530,71 Soll auf...

Beilage ./M (OZ 197)

Beilage ./M enthält ein Schreiben der ***[B46]*** GmbH vom , mit welchem der Erhalt der "gesamten restlichen Kaution" von 3.000,00 € für das Mietobjekt in 1070 Wien, *****[S6]*****gasse 3/1, am in bar bestätigt wird.

Beilage ./N (OZ 198)

Beilage ./N enthält eine Umbuchungsübersicht von bis (Summe 243.464,66 €):

Seite 1

[...]

Seite 2

[...]

Beilagen ./O1 compressed (OZ 190), ./O2 compressed (OZ 192), ./O3 compressed (OZ 188), ./O4 compressed (OZ 184)

Beilagen ./O1 compressed (OZ 190), ./O2 compressed (OZ 192), ./O3 compressed (OZ 188), ./O4 compressed (OZ 184) enthalten Umbuchungsanweisungen und Buchungsmitteilungen zur Beilage ./N.

Beilage ./P (OZ 186)

Beilage ./P enthält ein Schreiben, das am von Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]***** *****[N6]***** unterfertigt wurde:

Hausverwaltung

DR. *****[V1]***** *****[N1]*****

*****[S3]*****straße 127

1120 Wien

Finanzierung von Investitionen

Betrifft Jahre 2005 bis 2011  - Wien, den

Hiermit bestätigt Frau Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****, Wien 1070 *****[S23]*****gasse 31/12, dass insbesondere im o. a. Zeitraum sämtliche Investitionen in und bei den gemeinsamen HG - Verwaltung Dipl Ing *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** von ihr getätigt und finanziert wurden sowie bei Liquiditätsengpässen im Bedarfsfall ebenfalls der Tochter Dr *****[V1]***** *****[N1]***** mit Finanzierung bei den getätigten Investitionen geholfen wurde Beweis PV sowie eigene Steuererklärungen.

Schreiben (StB) vom (OZ 183)

Mit Schreiben vom ersuchte die steuerliche Vertretung, die Frist zur Zusammenstellung der Steuererklärungen 2005 - 2011 bis 10. 12 .2018 zu verlängern.

Es hat sich leider herausgestellt, dass die Hausabrechnungen von Frau Dr. *****[N1]***** unerwartet viele Rechenfehler enthalten.

Wir müssen daher, um eine gesicherte Grundlage der Einkünfte auf Basis der Einzelpositionen zu erhalten, alle Einzelabrechnungen der betroffenen 7 Jahre nochmals nachrechnen.

Da wir derzeit auf Grund der Jahreszeit aber mehrere Krankheits- bzw. Prüfungsurlaubsbedingte Ausfälle in der Kanzlei haben, war uns das im vorgesehen Zeitrahmen nicht möglich.

Steuererklärungen 2005 - 2011 (OZ 202 - 216)

Mit E-Mail vom übermittelte die steuerliche Vertretung dem Gericht und der belangten Behörde Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2011 und führte dazu aus:

Anbei sende ich Ihnen die Jahressteuererklärungen der Jahre 2005 – 2011 von Frau Dr. *****[N1]*****. Die Beträge sollten nun alle in sich stimmig und rechnerisch richtig sein.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit werde ich Ihnen noch zu den einzelnen Überschussrechnungen der Immobilien die jeweiligen Berechnungen in Excel zukommen lassen.

Sonst können Sie insbesondere nicht nachvollziehen, wie die einzelnen Instandhaltungs-/Instandsetzungsrechnungen bzw. Herstellkosten behandelt wurden.

Da ich zu den bisher erfassten Zahlen die Bezeichnungen noch nacherfassen muss, damit Sie Berechnungen verstehen können, wird dies aber noch ein paar Tage benötigen.

Ich darf mich für die eingetretene Verzögerung entschuldigen, aber ich war leider vor Weihnachten krankheitshalber einige Tage außer Gefecht.

Die angesprochenen Excel-Tabellen wurden  am (OZ 246 - 252) dem Gericht und der belangten Behörde übermittelt.

Zusammengefasst wurden mittels der Formulare E 1 (unter Zugrundelegung der Formulare E 1a und - für jedes Gebäude - E 1b) und U 1 folgende Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben:

"Die angeführte Tabelle berücksichtigt offenkundig noch nicht die steuerlichen Verluste aus den diversen Tangenten" (Schriftsatz RA , OZ 306).

Anmerkung des Gerichts: Die Eintragungen unter 370 EaVuV entsprechen jenen der Bf in den Steuererklärungen OZ 210 - 216, wobei  in den Steuererklärungen sowohl die Einkünfte als Vermieterin als auch die Einkünfte als Beteiligte an Vermietergemeinschaften detailliert aufgeschlüsselt wurden und Eingang in den Betrag bei der Kennzahl 370 fanden. In der Geldflussrechnung des Finanzamts sind nur die Einkünfte als Vermieterin (Zeile Nr. 85) enthalten. Beispiel 2005:

E-Mail (FA) vom (OZ 220)

Das Finanzamt richtete am folgende E-Mail an den steuerlichen Vertreter (cc auch an das Gericht):

Sehr geehrter Herr Magister,

bei dieser Gelegenheit erlaube ich mir nochmals die Frage, ob sie als Vertreter von Frau Dr. *****[N1]***** noch daran interessiert sind, einen Ersatztermin für den durch sie, Herr Magister, im Namen der ebenfalls durch Sie vertretenen Frau DIng. *****[N17]*****-*****[N6]*****, verschobenen Termin für die Zeugeneinvernahme Ihrer zweitgenannten Mandantin zu vereinbaren, nachdem sie keinen der unsererseits mehrfach angebotenen Termine dafür wahrgenommen haben, Andernfalls müsste sich das Gericht mit dem Schriftstück der Zeugin begnügen, das Sie uns, als deren Stellungnahme zu den Befragungsthernen im Wissen über deren vollen Inhalt, zukommen ließen,

Ich erlaube mir, Ihnen und allen Mitlesenden ein erfolgreiches neues Jahr zu wünschen, besonders hinsichtlich des Zieles, in diesem das ggst. Verfahren abzuschließen ...

E-Mail (FA) vom (OZ 222)

Das Finanzamt berichtete mit E-Mail vom dem Gericht:

da Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]*****, wie Sie Frau ***[NN50]*** selbst mitgeteilt hat, infolge eines überstandenen Oberschenkelhalsbruches nur mit Rollator eingeschränkt gehfähig ist, kann nach Ansicht des FA eine Vorladung ins FA nicht erfolgen.

Es wurde daher vom FA angeboten, die Vernehmung in der Privatwohnung der Zeugin vorzunehmen Die Ladung dazu wurde nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung von Frau ***[NN50]*** zu einem ebenfalls vereinbarten Termin an die Zeugin persönlich zugestellt (Siehe Anhang Vorladung).

Von der Prüferin deswegen nach vorheriger Vereinbarung des Zustelltermins persönlich, da die Zeugin derart schlecht gehfähig sei, dass dieser auch eine Entgegennahme eines Rsa Briefes in einer für den Postzusteller zumutbaren Zeit bzw. Abholung am Postamt nicht möglich sei.

Am Tag vor dem Vernehmungstermin hat sich Mag. *****[N5]***** eingeschaltet und die Vernehmung kam in der Folge nicht zustande

Das FA teilte Mag. *****[N5]***** zahlreiche mögliche Termine mit und Mag *****[N5]***** sagte die Vereinbarung eines Termins für die Vernehmung mit der Zeugin zu, hielt seine Zusage aber wieder nicht ein - siehe Anhänge Terminverlauf und Mailverkehr ...

Ferner wurden die Niederschriften der bisher vernommenen Zeugen *****[V28]***** *****[N28]***** und Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** übermittelt.

Vorladung vom (OZ 223)

Dipl. Ing. *****[N17]*****-*****[N6]***** übernahm am eine Vorladung für eine Vernehmung als Zeugin in ihrer Wohnung am .

Folgendes ist zu klären

Finanzielle Zuwendungen wie zB Schenkungen und/oder Darlehen an Frau Dr *****[V1]***** *****[N1]***** in den Jahren 2005—2011

Sie werden gebeten folgende Unterlagen bereitzuhalten

Unterlagen

o zum Nachweis eventueller Darlehen bzw Schenkungen (zB Darlehensverträge, Schenkungsverträge, ...)‚

o zum Nachweis, wie diese Vorgänge/Zuzählungen nach außen zum Ausdruck gekommen sind,

o Schenkungssteuererklärungen, Schenkungsmeldungen bzw. -Anzeigen etc.

o zum Nachweis der Geldflüsse (Hingabe/Zuzählung von Ihnen an Ihre Tochter wie zB Abhebungen von Ihren Konten/Sparbüchern, Überweisungen an Ihre Tochter etc).

o zum Nachweis erfolgter Rückzahlungen an Sie wie zB Eingänge auf Ihren Konten etc

o falls Sie dle Lebenshaltungskosten der Ehegatten *****[N1]***** (mit-)getragen haben Nachwelse bzw Angaben über der konkreten Beträge wie/wann/in welcher Höhe Sie diese getragen haben.

Falls Sie wegen Krankheit oder sonstiger begründeter Hindernisse den festgesetzten Termin nicht einhalten können, ersuchen wir Sie um rechtzeitige Verständigung. Gegen die Vorladung (§ 91 BAO) ist kein Rechtsmittel zulässig.

Aktenvermerk vom (OZ 224)

Die Prüferin legte am folgenden Aktenvermerk zur beabsichtigten Zeugeneinvernahme an:

16:00 h Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** wird tel. unter ihrer Handynr. 0676/... von mir angerufen. Im Zuge dieses Gesprächs wurde Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** über die angeordnete Zeugenbefragung informiert und dafür der Termin am um 11:00 fixiert. Weiters wurde von Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** die Bitte geäußert, ihre Zeugenbefragung, auf Grund einer erst kürzlich stattgefunden Verletzung, bei ihr zu Hause (1070 Wien, *****[S23]*****gasse 31/12) durchzuführen.

Nach diesem Telefonat wurde die schriftliche Zeugenladung verfasst (Termin 11:00 h, Befragungsort = Wohnung der Zeugin) und diese persönlich von mir am um 11:30 h Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** in ihrer Wohnung zugestellt.

Vormittags am wurde von Hrn. Mag. *****[N5]***** telefonisch im Finanzamt 08, BV 25 die Nachricht hinterlassen, dass der Termin () zur Zeugeneinvernahme Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** abgesagt sei.

Auf Grund der Nachricht des Stb. wurde Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** von mir tel. unter ihrer o.a. Handynr um 12:00 kontaktiert.

Im Zuge des Gesprächs wollte ich wissen ob der Termin tatsächlich abgesagt sei oder nicht.

Daraufhin teilte Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** mit, dass wir (Hr. ***[NN49]*** und ich) zu der Befragung morgen zum ausgemachten Termin vorbeikommen können.

Am 15:27 h schickte Hr. Mag. *****[N5]***** ein Mail an Fr. Dr. Ortmayr, Hrn. ***[NN49]*** und mich, dass der heutige Befragungstermin abgesagt sei, weil Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** diesen Termin nicht wahrnehmen könne?

Dieses Mail erreichte mich am .

Um 9:50 h habe ich Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** auf ihrem Handy kontaktiert. Sie meinte, dass wir (Hr. ***[NN49]*** und ich) zu der Befragung vorbeikommen können aber nur in Anwesenheit von Hrn. Mag. *****[N5]*****. Daraufhin wurde ihr von mir mitgeteilt, dass Hr. Mag. *****[N5]***** den Termin abgesagt hätte.

Sie meinte ich soll einen neuen Termin mit Hrn. Mag. *****[N5]***** ausmachen. Dieser sollte vor dem stattfinden, denn danach ist sie 3 Wochen in Spanien und des Weiteren muss sie sich einer OP unterziehen.

10:00 h Anruf in der Kanzlei *****[B4]*****. Hr. Mag. *****[N5]***** ist tel. nicht erreichbar, ich hinterlasse bei der Sekretärin meine weiteren Terminvorschläge 29.10., 30.10., 31.10., 5.11., 6.11. (alle 2018)

Ich bitte die Sekretärin diese Termine an Hrn. Mag. *****[N5]***** weiterzuleiten, sowie um Antwort an Hrn. ***[NN49]*** per Mail, welcher Termin für Fr. DI *****[N17]*****-*****[N6]***** und ihn passend seien.

Der diesbezügliche E-Mail-Verkehr wurde vorgelegt (OZ 227).

Niederschrift mit Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** vom (OZ 225)

Am wurde Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** im Beisein von Rechtsanwalt Mag. ***[VN35]*** ***[NN39]*** am Finanzamt als Zeuge vernommen, wobei er angab:

Finanzamt (idF. FA): Als Gatte trifft auf Sie das Recht zur Verweigerung der Aussage gem. § 171 BAO zu. Möchten Sie aussagen?

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ja ich werde aussagen.

Finanzamt zu den Darlehen:

FA: Haben Sie Ihrer Gattin in den Jahren 2005-2011 Darlehen gewährt? Wenn ja, in welcher Höhe? Wann wurden welche Beträge zugezählt?

Antwort Mag, *****[V10]***** *****[N1]*****:

Ja, Darlehen wurden gewährt. In welcher Höhe und wann kann ich nicht sagen. Wenn sie etwas gebraucht hat, habe ich es ihr gegeben. Und das war auch vor 2005 so. Wieviel es war und wie oft weiß ich nicht. Ich habe mein Leben lang sehr gut verdient und vieles erspart. Wenn ich nach einer Größenordnung gefragt werde kann ich keine angeben.

FA: Im Aktenvermerk vom (Schriftsatz von Hrn. Mag. *****[N5]***** vom ) bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift:

Die zusammengefassten Darlehen an Dr *****[V1]***** *****[N1]***** für notwendige Investitionen (Stnr ...) betrugen in den Jahren 2005 bis 2011 von meinen Einkünften aus Vorjahren insgesamt EUR 220.000,00.

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Wenn mir dieser Aktenvermerk vorgelegt wird, sage ich: dann wird es so gewesen sein, bzw. kann es auch mehr gewesen sein. Der Verwendungszweck der von mir vorgestreckten Mittel war nicht dezidiert festgelegt, er kann im Bereich der Immobilien gelegen sein bei denen ich beteiligt bin und die meiner Gattin alleine gehören.

FA: Welche finanziellen Mittel standen Ihnen zum zur Verfügung (Nachweis, Sparbücher, etc.)?

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Es wird viel gewesen sein, das kann das Finanzamt auf Basis der Einkünfte selber ausrechnen, es war in bar im Safe. Sparbücher etc., hatte ich nicht. Bis inkl. 2004 habe ich sehr gut verdient. Danach kann man es meinen Einkommensteuererklärungen entnehmen. Wenn das Gehalt auf das Girokonto kam habe ich es abgehoben und zu Hause in den Safe gelegt.

FA: Nachweis des Geldflusses der Zuzählung der einzelnen Beträge.

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Den Geldfluss kann ich nicht nachweisen. Es gibt darüber auch keine schriftliche Aufzeichnungen (Zettel, Verträge‚..) auch keine mündlichen Verträge, eine Rückzahlung war nicht ausdrücklich vereinbart.

FA: Wie kamen diese mündlichen/schriftlichen Vereinbarungen nach außen hin zum Ausdruck. Erfolgte eine Meldung/Vergebührung beim Finanzamt?

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Da es keine Vereinbarungen gab, kamen sie auch nicht nach außen zum Ausdruck.

FA: Erfolgte eine Rückzahlung der Darlehen von Ihrer Gattin an Sie? Wann und wie (bar, Überweisung...) wurde welcher Betrag von ihrer Gattin zurückgezahlt?

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ja sie hat mir immer wieder, wenn sie Geld gehabt hat, etwas zurückgezahlt, Nachweise dazu gibt es keine. In welcher Höhe die Rückzahlungen erfolgten weiß ich nicht. Ob diese Rückzahlungen 2005-2011 oder danach stattgefunden haben weiß ich nicht, wahrscheinlich beides.

FA: Welche Nachweise können Sie für die Rückzahlungen vorlegen?

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Die Rückzahlungen erfolgten bar auch darüber wurden keine Dokumente bzw. Aufzeichnungen geführt.

Vorgehalten wird die Angabe von Fr. Dr. *****[N1]***** und ihrer steuerlichen Vertretung (vom ) zu diesem Thema:

„Beim Darlehen des Ehegatten handelt es sich um Zwischenfinanzierungen, dies hat sich in der von mir vorzulegenden Endaufstellung erübrigt. Diese Betrage wurden alle zurückgezahlt."

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ja das kann sein.

FA: Welche Aufwendungen hatten Sie 2005 — 2011 zu tragen? Wie noch waren die gemeinsamen Lebenshaltungskosten, die Sie in den Jahren 2005-2011 gemeinsam mit Ihrer Gattin zu tragen hatten?

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ich weiß es nicht, aber sicher nicht mehr als 1.500,-- Euro pro Monat ohne Wohnung ohne Auto. Von meiner Frau sind nur Sachzuwendungen (Lebensmittel, etc.) gekommen, diese hat oft meine Schwiegermutter finanziert.

FA: Hatten Sie 2005-2011 auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Ihren Kindern? Wer hat in welcher Höhe die Lebenshaltungskosten in den einzelnen Jahren getragen?

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ja für 2 Kinder, die haben, glaube ich, beide noch zu Hause gewohnt. 1.500,-- Euro waren mein Teil. Meine Frau ist mit meiner Schwiegermutter auch einkaufen gegangen, dabei hat meine Schwiegermutter auch den Einkauf gezahlt. Über die Höhe kann ich keine Angaben machen.

FA: Welche Einkünfte haben Sie in den Jahren 2005-2011 (Bescheide waren lt. Vorladung vorzulegen) erzielt? Standen Ihnen im Zeitraum 2005-2011 daneben andere Mittel zur Verfügung (Nachweise)?



Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Die beiliegende Aufstellung aus meinem Einkommensteuerakt muss so stimmen. Ich bin einverstanden, dass sie als Teil der Niederschrift in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht verwendet wird. Andere Mittel gab es meines Wissens nicht.

FA: Lt. Einkommensteuerbescheiden 2005-2011 waren Sie an Hausgemeinschaften beteiligt. Welche Aufwendungen sind in den einzelnen Jahren bei den einzelnen Häusern angefallen und wer hat diese Aufwendungen in welcher Höhe getragen?

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Es sind bei den Häusern immer wieder Aufwendungen angefallen, denn es werden immer wieder Wohnungen hergerichtet. Wann, in welcher Höhe und bei welchen Objekten Aufwendungen angefallen sind kann ich nicht sagen. Auch die Häuser an denen ich beteiligt bin, verwaltete meine Gattin.

FA: Welche Aufwendungen - abgesehen von jenen im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten und Vermietungsumsätzen) hatten Sie in den Jahren 2005-2011 zu finanzieren (zB Autokauf, Unterstützung Eltern, Urlaube,...)?

Antwort Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****: Ich habe 2004 mein Firmenauto privat gekauft und sonst keine nennenswerten Aufwendungen gehabt.

[...]

Niederschrift mit *****[V28]***** *****[N28]***** vom (OZ 226)

Am wurde *****[V28]***** *****[N28]***** im Beisein von Rechtsanwalt Mag. ***[VN35]*** ***[NN39]*** am Finanzamt als Zeuge vernommen, wobei er angab:

Vorgehalten wird die Angabe von Fr. Dr. *****[N1]***** und ihrer steuerlichen Vertretung zu diesem Thema:

Bel den Barzahlungen, die tatsächlich nicht 2 Mio, sondern 1,6 Mio. betragen haben, handelt es sich um die im Jahr 2002 erhaltende Abschichtungszahlung *****[B7]*****.

Hierbei habe es sich um € 1.6 Mio gehandelt, Das Geld wurde damals bar ausbezahlt. Ausbezahlt hat Herr *****[N28]***** *****[V28]*****. Alle Belege waren im Büro *****[N4]*****. Der Herr *****[N28]***** hat das Projekt *****[B7]***** betrieben, die Bf. war ursprünglich daran beteiligt und wurde dann abgeschichtet.

Frau Dr. *****[N1]***** war als stille Gesellschafterin an einer Herrn *****[V28]***** *****[N28]***** gehörenden Gesellschaft beteiligt. Aus der Aufgabe dieser Beteiligung zu seinen Gunsten ergab sich ein Zufluss von € 1.600.000. Unterlagen hierzu konnten bislang keine mehr gefunden werden. Es wird daher die PV von Herrn *****[V28]***** *****[N28]*****, ..., beantragt damit er sowohl die Umstände als auch den Zeitpunkt und die Betragshöhe der von Frau Dr. *****[N1]***** erhaltenen Summe bestätigen kann.

Antwort Herr *****[N28]*****:

Ich kannte Fr. Dr. *****[N1]***** aus einem früheren Geschäft.

Zu ***[B47]*** Gaststätten BetriebsGmbH:

Es ging um die ***[B47]*** Gaststätten BetriebsGmbH, das war ein Gastronomiebetrieb im *****[B7]***** (***[B48]***), der Name des Lokals war "***[B49]***". Das Lokal hat ca. 2 Jahre bestanden.

Ich glaube ich war damals handelsrechtlicher Geschäftsführer/Gesellschafter. Die Firma hatte den Sitz in ***[B50]***. Wer gewerberechtlicher Geschäftsführer war, weiß ich nicht mehr.

Ich glaube dass Fr. Dr. *****[N1]***** stille Gesellschafterin bei der ***[B47]*** Gaststätten BetriebsGmbH war.

Meiner Erinnerung hatten wir keinen Vertrag. Ich kann mich an keine Laufzeitvereinbarung erinnern. Ich glaube sie war nur am Gewinn beteiligt, es ist aber nie zu einem Gewinn gekommen. Abhängig von den Einnahmen erhielt sie Geld zurück.

Es gab damals handgeschriebene Zettel über die Zahlungen an und von Fr. Dr. *****[N1]*****. Diese fanden meiner Erinnerung nach im Büro von Fr. Dr. *****[N1]*****, *****[S3]*****straße statt. Es handelte sich immer um Bargeld und wurde nach meiner Erinnerung im Kassabuch gebucht.

Die Gegenbuchungen ***[NN39]*** nicht mehr. Ob ein Darlehnskonto geführt wurde weiß ich nicht. Ich hatte einen Steuerberater, den ich nicht mehr weiß. Ich selbst besitze aus dieser Zeit keinerlei Unterlagen mehr.

Es waren Investitionen zu Beginn der GmbH im Gaststättenbetrieb notwendig, von denen viele Fr. Dr. *****[N1]***** getragen wurden. Genauer Zeitpunkt ist nicht erinnerlich. Es war viel Geld, aber Höhe ist mir nicht erinnerlich.

Während des Lokal bestanden hat, hat Fr. Dr. *****[N1]***** Geld zurückbekommen und auch wieder hineingezahlt, je nach Liquidität der GmbH. Die Höhe und Summe der ein- und ausbezahlten Beträge kann ich nicht mehr sagen.

Das Lokal hatte ca. 300 m2 bis 400 m2. Ich habe das Lokal zur Gänze aufgebaut. Bevor ich begonnen habe war der Platz des Lokals ein Luftraum. Ich habe das gesamte Lokal inkl. Küche, Lüftung, Wasserfall, Boden- und Wandbelege eingerichtet.

Ein Teil der Finanzierungen erfolgte auch über Banken, von mir selbst kam kein Geld.

Meiner Erinnerung nach ist Fr. Dr. *****[N1]***** bis zum Konkurs beteiligt gewesen. Ich weiß nicht wann/ob sie ausgeschieden ist.

Auf Grund der Bankschulden und hohen Mietvorschreibungen habe ich als Geschäftsführer der GmbH den Konkurs angemeldet.

Alles was an laufenden Geschäftsunterlagen vorhanden war, behielt der Masseverwalter ein.

Aus der Konkursmasse gab es keine weiteren Zahlungen an Fr. Dr. *****[N1]*****. Wie hoch die Forderung an Fr. Dr. *****[N1]***** bei Konkurseröffnung war weiß ich nicht mehr. Ob die Forderung von Fr. Dr. *****[N1]***** seit Beginn ihrer Beteiligung gestiegen oder gesunken ist, weiß ich nicht mehr.

Nach Eröffnung des Konkurses zahlte ich noch einige geringe Beträge von meiner Einzelfirma (...vertreter)an Fr. Dr. *****[N1]*****, das waren nur kleinere Beträge. Im Anschluss war ich im Privatkonkurs.

Während der Konkursabwicklung habe ich keine Beträge als Geschäftsführer der GmbH an Fr. Dr. *****[N1]***** bezahlt.

Ich kann mich an weitere Zahlungen an Fr. Dr. *****[N1]***** bzw. Geschäftsbeziehungen mit ihr nach 1997 nicht erinnern. Ich kann es aber auch nicht ausschließen. Dies einerseits weil es lange her ist und andererseits auf Grund einer Krankheit.

Zu ***[B47]***- Real- Immobilien und Bauträger GmbH:

Bei der ***[B47]*** Real- Immobilien und Bauträger GmbH war ich handelsrechtlicher Geschäftsführer, Fr. Dr. *****[N1]***** gewerberechtliche Geschäftsführerin. Es gab keine Geldflüsse.

Seitens von Hrn. Mag. ***[NN39]*** keine Fragen an den Zeugen.

Den Namen *****[N4]***** habe ich schon einmal gehört. Das Büro *****[N4]***** kenne ich nicht.

Mündliche Verhandlung vom (TS 10)

Steuerlicher Vertreter und Teamleiter (TS10/001):

Einvernehmen besteht darüber, dass es im Protokoll der Einvernahme richtig heißen soll: "Wie hoch die Forderung von Frau Dr. *****[N1]***** bei Konkurseröffnung war, weiß ich nicht mehr."

Bericht vom (OZ 228)

Das Finanzamt berichtete am dem Gericht:

Entsprechend dem Erhebungsauftrag des Gerichtes wurden am *****[V28]***** *****[N28]***** und am Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** als Zeuge einvernommen (siehe Niederschriften).

An beiden Terminen war - überraschender Weise, da er auch als Vertreter der Beschwerdeführerin Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** (idF. BF) fungiert - Rechtsanwalt Mag. ***[VN35]*** ***[NN39]*** als rechtsfreundlicher Vertreter des jeweiligen Zeugen an der Vernehmung anwesend.

Mag. ***[NN39]*** hat neben dem jeweiligen Zeugen auch eine Ausfertigung der Niederschrift erhalten.

Frau Dr. *****[N1]***** und ihre Vertreter haben daher bereits Kenntnis über die Aussagen der Zeugen.

Zur Vernehmung *****[V28]***** *****[N28]*****:

Herr *****[N28]***** gab bei seiner Vernehmung an, bei der Beteiligung „*****[B7]*****“ habe es sich um den Gaststättenbetrieb im *****[B7]***** in der ***[B48]***, ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH, gehandelt und Frau Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** (idF. BF) habe zu Beginn des Bestehens dieser GmbH Investitionen finanziert.

Herr *****[N28]***** konnte keine Angaben zur Höhe der von der BF finanzierten Investitionen machen, ebenso keine Angaben, ob und welche Beträge an die BF rückgezahlt wurden.

Zu der gesamten Aussage wird auf die beiliegende Niederschrift vom verwiesen.

Die ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH, FN ... p, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet - weiterer Verlauf:

...1.1997: Konkurseröffnung,

...7.2002 Konkursaufhebung mit Beschluss,

: amtswegige Löschung der Firma im Firmenbuch gem. § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit.

Das Finanzamt hat aufgrund der bei dieser Gesellschaft geltend gemachten Vorsteuern die Höhe der möglichen Investitionen errechnet:

.... Unter Ansatz der Zahlen 1993—1996 (wobei 1996 nach den „glatten“ Zahlen geschätzt erscheint) ergab sich ein Vorsteuerbetrag von insgesamt € 117.236, 95, daraus können sich maximal Anschaffungen + Wareneinsatz (alles mit 20%iger Vorsteuer) von € 586.184,77 für den gesamten Zeitraum ableiten.

... wurde ein fiktiver Wareneinsatz errechnet— demnach ergeben sich Netto-Anschaffungskosten von insgesamt rd. € 409.000.—.

Hinzuweisen ist jedenfalls auch darauf, dass Herr *****[N28]***** bei seiner Vernehmung einräumte, dass ein Teil der Finanzierung auch über Banken erfolgt sei.

Anhand der dem Finanzamt im Abgabeninformationssystem weiters zugänglichen Informationen zu *****[V28]***** *****[N28]***** wurde festgestellt, dass bereits im August 2001 seitens des für sein persönliches Veranlagungsverfahren zuständigen Finanzamtes beabsichtigt war, mangels Einbringungsmöglichkeiten einen Konkursantrag zu stellen. Im Jänner 2002 findet sich der Vermerk, dass nach Rücksprache mit dem LG Wiener Neustadt bereits ein Konkursantrag vorliege, im April 2004 findet sich der Vermerk, dass mangels Kosten ein Schuldenregulierungsverfahren nicht eröffnet werde.

Bei seiner Vernehmung am konnte Herr *****[N28]***** nicht genau angeben, wann über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist.

Wie im Einbringungsakt ersichtlich, erfolgte dies am ...2.2008.

Die Chronologie des Einbringungsverfahrens betreffend *****[V28]***** *****[N28]***** findet sich in den Anhängen „*****[N28]*****_Einzel“ und „***[B47]***Gaststätte“ als Übersicht.

Dass, wie die BF behauptet, im Jahr 2002 € 1,600.000.- von Herrn *****[N28]***** an sie bezahlt worden wären, ja dass die BF überhaupt einen derartigen Anspruch gehabt hätte, konnte nicht verifiziert werden.

Zur Vernehmung Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****:

Herr Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** konnte keine konkreten Angaben zu den Darlehen, deren Größenordnung und eventuellen Rückzahlungen, zu den ihm zum zur Verfügung gestandenen Mitteln sowie zu seinen eigenen von ihm getragenen Aufwendungen machen, auch nicht betreffend der in seinem Miteigentum stehenden Häusern - die Verwaltung erfolgt von der BF. Es wurden laut seiner Angabe keine Unterlagen dazu angefertigt.

Eingeräumt wurde vom Zeugen, dass auch in den Jahren vor 2005 Darlehen an die BF gewährt wurden.

Die für Verträge unter nahen Angehörigen von Lehre und Judikatur geforderten Voraussetzungen liegen daher insgesamt nicht vor.

Zu seinen verfügbaren Mitteln des Zeugen in den Jahren 2005-2011 konnte der Zeuge ebenfalls keinen Angaben machen. Die ihm vom Finanzamt vorgelegte, aufgrund der Einkommensteuerbescheide aus seinem Steuerakt angefertigte Aufstellung, wurde vom Zeugen als richtig anerkannt (siehe Aufstellung in der Niederschrift lt. Einkommensteuerbescheiden).

Demnach hatte er in den Jahren 2005-2011 jeweils negative Einkommen und in den 2005-2008 AMS-Bezüge.

Auf die Details laut Niederschrift wird verwiesen.

Zur Zeugenladung Dkfm. *****[N17]*****-*****[N6]*****:

Die Termine wurden, von der Prüferin mit allen zu vernehmenden Personen im Vorfeld jeweils telefonisch abgestimmt, um eventuelle Terminprobleme von vorherein zu vermeiden. Jeder Zeuge erhielt sodann eine förmliche Zeugenladung zum vereinbarten Termin. Aufgrund des im Telefonat vom der Prüferin von der Zeugin dargestellten Gesundheitszustandes (sehr eingeschränkte Gehfähigkeit infolge kürzlich erlittenen Verletzung, die Entgegennahme eines Rückschein-"Briefes in einer für den Postzusteller zumutbaren Zeit bzw. die Abholung am Postamt sei ihr nicht möglich) wurde die Ladung für den vereinbarten Termin der Zeugenvernehmung an Frau Dkfm. *****[N17]*****-*****[N6]***** von der Prüferin wie vereinbart am folgenden Tag, dem um 11:30 persönlich in deren Wohnung übergeben und auch vereinbart, die Einvernahme wie gewünscht in der Wohnung vorzunehmen.

Am , dem Tag vor der geplanten Vernehmung, schaltete sich der steuerliche Vertreter der Bf, Mag. *****[N5]*****, ein. Eine Einvernahme von Frau Dkfm. *****[N17]*****-*****[N1]***** konnte bisher trotz wiederholter Bemühungen des Finanzamtes nicht erfolgen - siehe Details in den Anhängen „Terminverlauf“ und „Mailverkehr Einvernahme *****[N17]*****-*****[N6]***** Mag. *****[N5]*****-FA“. Zuletzt blieb auch der nochmalige Hinweis des Teamleiters vom (Antwortmail des Teamleiters vom , cc. an BFG, auf das Mail vom des Mag. *****[N5]***** an das BFG) ohne Reaktion.

Es ist für das Finanzamt unverständlich, weshalb der steuerliche Vertreter keinerlei Reaktion auf die zahlreichen Terminvorschläge des Teamleiters zeigt, wo er doch selbst im Mail vom eine Terminabstimmung mit Frau Dkfm. *****[N17]*****-*****[N6]***** angekündigt und gewünscht hat.

Eine Einvernahme der Mutter der BF erscheint dem Finanzamt aufgrund des bisherigen Verlaufes nicht machbar.

Zur ***[B47]*** GaststättenbetriebsGmbH wurden folgende Tabellen vorgelegt:

1

2

Adaptierte Geldflussrechnung (OZ 238, 239)

Mit E-Mail  vom (OZ 238) übermittelte das Finanzamt dem Gericht eine nach den bisherigen Verfahrensergebnissen adaptierte Geldflussrechnung und führte aus:

In Entsprechung der Niederschrift vom wurde die von Herrn RR ***[NN49]*** erstelllte Excel-Tabelle zur Geldflussrechnung entsprechend gestaltet:

1.Tabellenblatt „Berechnung zu Erklärung alt“ mit den zum Zeitpunkt der Niederschrift vorliegenden Zahlen,

2.Tabellenblatt „Berechnung zu Erklärung neu“ mit den Zahlen aus den dem BFG am vom steuerlichen Vertreter übermittelten Steuererklärungen: Die Zahlen lt. den am abgegebenen Jahreserklärungen wurden in Zeile 86 übernommen, wobei diese mangels vorgelegter Berechnungen/Begründung nicht weiter gewürdigt werden konnten – Sh. aber auch Kommentar Pkt. 8 und 9.

Der Block Zeilen 138 bis 146 konnte nicht mit Formeln unterlegt werden, es erfolgt daher bei Betragsänderung keine automatische Anpassung.

Somit beinhalten die Tabellen jetzt

- den neuesten Wissensstand nach Wertungen des Finanzamtes

- die vom BFG gewünschte Aufteilung auf Feststellungen zu ESt und USt, wie sie jetzt von Seiten des Finanzamtes als Folge der Berechnungen der Deckungsdifferenz beantragt werden

- rechnerisch verknüpfte Beträge, welche sich an geänderte Eingaben im gesamten Feld automatisch anpassen. Sh. aber Punkt 8

- ein 2. Blatt mit der selben Berechnung, aber auf Basis der abgegebenen berichtigten Erklärungen. Sh. aber Punkt 9

- Eine aktualisierte Legende

Die VDR versteht sich durchgehend excl. USt, was zu einer unvermeidbaren Unschärfe zwischen den Kalenderjahren führt. Das wird zugunsten der Handhabbarkeit des komplexen Zahlenmaterials in Kauf genommen und führt in der Summe der Jahre zu keinem wesentlich anderen Ergebnis.

Kommentare zu den Punkten in der Berechnung:

1. Aus der Einvernahme des Herrn Ing. *****[N28]***** ergab sich kein Anhaltspunkt zu irgendwelchen Zahlen, die hier angesetzt werden könnten. Der Betrag von € 1,6 Mill. erscheint keinesfalls der möglichen Höhe an Investitionen für das ggst. Lokal angemessen, weil um ein Vielfaches zu hoch. Im Prüfungszeitraum kann Herr Ing. *****[N28]***** aber nicht einmal geringe Beträge zurückgezahlt haben, da er wegen des Konkurses über keine Mittel dafür verfügt haben kann. Sein Gedächtnisausfall relativiert seine sämtlichen Aussagen.
Im Zuge der BP war die Frage der Geldmittelherkunft nachweislich Thema und niemals wurde die Behauptung aufgestellt, das Geld wäre aus diesen Vorgängen gekommen. Das lässt die, erst anlässlich des Vorhalts der beim BFG nochmals aufgetauchten Deckungsdifferenzen, aufgestellte Behauptung solcher Geldflüsse, zusätzlich sehr unglaubwürdig erscheinen.

2. Aus der Einvernahme des Herrn Mag. *****[N1]***** ergab sich kein Anhaltspunkt zu irgendwelchen Zahlen, die hier angesetzt werden könnten.

3. Mitte Dez. 2011 wurde das Objekt *****[S7]*****gasse veräußert, sh. Feststellung zum Spekulationsgewinn. Wie hoch der Geldzufluss tatsächlich war, kann mangels Kenntnis des dabei abgedeckten Kreditbetrages nicht festgestellt werden. Aufgrund des Zeitpunktes dieses Verkaufes kann dadurch jedenfalls nicht der Finanzierungsbedarf der Jahre 2005 bis 2011 gedeckt worden sein.

4. Die Höhe der Einkünfte aus Hausverwaltung wurden den berichtigten Erklärungen entnommen.

5. Die monatlichen Lebenshaltungskosten wurden von Herrn Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** mit € 1.500,- beziffert und vom FA. in dieser Höhe der Berechnung zugrunde gelegt.

6. Von Frau Dkfm. *****[N17]*****-*****[N6]***** liegen ebenfalls keinerlei Angaben vor, welche Beträge wann in welcher Höhe von ihr übergeben worden wären, ob als Geschenk oder Darlehen, inwieweit rückgezahlt, etc. Schenkungsmeldungen liegen nicht vor. Im Zuge der BP war die Frage der Geldmittelherkunft nachweislich Thema und niemals wurde die Behauptung aufgestellt, das Geld wäre von der Mutter der BF gekommen. Das lässt die erst anlässlich des Vorhalts der beim BFG nochmals aufgetauchten Deckungsdifferenzen aufgestellte Behauptung solcher Geldflüsse zusätzlich sehr unglaubwürdig erscheinen. Telefonisch wurde von der Mutter der Bf. anlässlich der Versuche, einen Termin für die Einvernahme zu vereinbaren, die Existenz derartiger Vorgänge in der Vergangenheit bestritten, bis auf geringfügige Beiträge zum Haushalt ihrer Tochter. Das deckt sich auch mit der Aussage von Herrn Mag. *****[N1]*****. Schriftlich hat sie einen Zettel unterfertigt, in dem angegeben wird, in den mit ihrer Tochter gemeinsam gehaltenen Hausgemeinschaften die Investitionen alleine getragen zu haben. Das entspricht auch der bisherigen Berechnung durch das Finanzamt.
Etwaige darüber hinaus gehende Behauptungen bzw. Bestätigungen ohne klaren Nachweis von Zahlungsflüssen würden seitens des Finanzamtes als reine Schutzbehauptungen der Bf. bzw. Gefälligkeitsbestätigungen ihrer Mutter angesehen werden.

7. Die periodenfremden Beträge werden hier erstmals aus der Differenz herausgeschält, um sie weiter unten als eigene Zurechnung darzustellen.

8. Alle diese Beträge entspringen der Ungenauigkeit der Zahlen im geprüften Rechenwerk. Insoweit die nunmehr abgegebenen Berichtigungen angesetzt würden, wären die mit 8 markierten Beträge obsolet, ohne damit eine Aussage treffen zu können, inwieweit die neuen Beträge, die z.T. erheblich von den alten abweichen, richtiger sind.

9. Am Berechnungsblatt zu den Erkl. neu wurde bislang nur der Überschuss/Verlust aller Beilagen zu den berichtigten Erkl. in einer Summe anstelle der bisherigen Summe eingefügt. Mangels detaillierter Angaben zur Ermittlung ist es dzt. nicht möglich, auch die behaupteten Investitionen, die diesen Zahlen zu Grunde liegen, zu adaptieren. Daher wurden auch die Beträge für AfA und Zehntel/Fünfzehntel- Abschreibungen unverändert belassen. Das führt notwendiger Weise zu verzerrten Gesamtergebnissen, was sich darin zeigt, dass die Deckungsdifferenzen so um weitere rund € 200.000,- steigen.
Bei kompletter Adaptierung müsste die Deckungsdifferenz hingegen ungefähr gleich hoch bleiben, sofern die ursprünglichen Aufzeichnungen und vor allem Investitionssummen auf Basis realistischer Unterlagen erstellt waren, wie ja von der Bf. immer wieder betont wird.
Inwiefern die auf Basis der bisher vorgelegten Aufzeichnungen erstellten neuen Überschussermittlungen glaubhafter sein sollten, als die (in mehreren Versionen) bisher vorliegenden, wäre noch seitens der Bf. darzulegen. Andere Aufzeichnungen, als die der BP vorgelegten, kann es ja nicht geben, wenn den Auskünften der Bf. gefolgt wird, dass alles aus den Räumen von Herrn *****[N4]***** verschwunden sei.

Die Tabellen werden hiermit dem BFG zur weiteren Verwendung übermittelt.

Beigefügt waren die beiden angesprochenen Excel-Tabellen:

Alt 1

[...]

Alt 2

[...]

Alt 3

[...]

Alt 4

[...]

Auf Basis der alten Steuererklärungen gelangt das Finanzamt in dieser Geldflussrechnung zu einer "zu verteilenden Überschussdifferenz" von 4.649.838,77 €.

Neu 1

[...]

Neu 2

[...]

Neu 3

[...]

Neu 4

[...]

Auf Basis der neuen Steuererklärungen gelangt das Finanzamt in dieser Geldflussrechnung zu einer "zu verteilenden Überschussdifferenz" von 4.845.191,76 €.

Legende

Tabellen zu den Steuererklärungen 2005 - 2011 (OZ 245 - 252)

Mit E-Mail vom übermittelte die steuerliche Vertretung dem Gericht und der belangten Behörde Excel-Tabellen zu den Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2011.

Diese Tabellen enthalten Zahlen zu den gewerblichen Einkünften und für jedes Haus eine Überschussrechnung.

Weiterleitung der E-Mail des FA vom (OZ 253)

Mit E-Mail vom (OZ 253) leitete das Gericht die E-Mail des Finanzamts vom samt Tabellen (OZ 238, 239), die vom Finanzamt der Bf nicht übermittelt wurde, der steuerlichen und der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf weiter.

Schriftsatz vom (OZ 256)

Mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom wurde um Vertagung der nächsten Tagsatzung (anberaumt für  und nicht, wie angegeben, ):

In oben bezeichneter Rechtssache wurde der belangten Behörde in der Tagsatzung vom der Auftrag erteilt, bis zum mittels Excel-Tabelle darzustellen, und diese dem Gericht und dem rechtsfreundlichen Vertreter zu übermitteln, welche Zu- und Abrechnungen ihrer Ansicht nach den gegebenen Bemessungsgrundlagen vorzunehmen sind.

Die belangte Behörde hat daraufhin erst am diese Excel Tabelle, inkludierend einem umfangreichen Vorbringen per E-Mail an das Gericht übermittelt, welche den Vertretern der Bf erst am per E-Mail zugestellt wurden.

Somit haben die Vertreter der Bf die aufgetragene Stellungnahme der belangten Behörde erst mit sieben Wochen (!) Verspätung erhalten.

Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde damit weder dem gerichtlichen Auftrag entsprochen bzw die ihr aufgetragenen Fristen eingehalten hat, und auf die nunmehr umfassende / abgeänderte Darstellung durch die Behörde eine entsprechende Prozessvorbereitung bis zum ausgewiesenen Verhandlungstermin nicht möglich erscheint, wird ersucht, die für Montag, den anberaumte Tagsatzung abzuberaumen und auf einen anderen Termin: aufgrund bereits feststehender Termine, jedoch nicht auf den 30.04., 02.05, 03.05, 06.05, 07.05, 08.05, 09.05, zu vertagen.

Protokollergänzung (OZ 259)

Seitens des Gerichts wurde mit E-Mail vom i. Z. m. der Vertagungsbitte u. a. festgehalten:

Bemerkt wird, dass eine Replik der belangten Behörde auf den Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom bisher nicht erfolgt ist. Die Tabelle (Seite 18 des Protokolls) wurde der rechtsfreundlichen Vertretung zwischenzeitig mit E-Mail übermittelt. Die Antwort „Ja“ (Seiten 52, 53) wird ergänzt.

Stellungnahme des Finanzamts vom (OZ 260)

Das Finanzamt nahm zur Vertagungsbitte mit E-Mail vom Stellung:

Die neue Vertagungsbitte (auch den Termin der vorigen Verhandlung vom trachtete der RA trotz des Beschlusses des BFG zu verlegen) entspricht der bisher in diesem Verfahren beispiellosen Verschleppungstaktik der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreter, die damit fortgesetzt und geradezu auf die Spitze getrieben wird:

Dr. ***[NN39]*** ging in seiner aktuellen Vertagungsbitte betreffend den ganz offensichtlich von einem falschen Termin aus.

Die verzögerte Übermittlung der EXCEL-Tabelle durch das Finanzamt haben allein die Beschwerdeführerin bzw. ihre Vertreter zu verantworten, haben sie doch die Erklärungen verspätet, dh. nicht bis zum (lt. Niederschrift vom , S. 57 Pkt.a) sondern -trotz ihres Ersuchen um Fristerstreckung bis - tatsächlich erst am und da ohne Beilagen vorgelegt.

Im Mail , mit dem die Erklärungen übermittelt wurden, schreibt der steuerliche Vertreter:

„Zur besseren Nachvollziehbarkeit werde ich Ihnen noch zu den einzelnen Überschussrechnungen der Immobilien die jeweiligen Berechnungen in Excel zukommen lassen.

Sonst können Sie insbesondere nicht nachvollziehen, wie die einzelnen Instandhaltungs- /Instandsetzungsrechnungen bzw. Herstellkosten behandelt wurden.

Da ich zu den bisher erfassten Zahlen die Bezeichnungen noch nacherfassen muss, damit Sie Berechnungen verstehen können, wird dies aber noch ein paar Tage benötigen.“

Tatsächlich wurden die Überschussberechnungen der Behörde nicht erst nach „ein paar Tagen“ nach dem , sondern erst nach weiteren 2 Monaten am übermittelt.

Aus Sicht des Finanzamtes ergibt sich durch die übermittelte EXCEL-Tabelle im Übrigen nichts Neues, woran die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreter arbeiten könnten, zumal die von ihr bekanntgegebenen, also ihre eigenen Zahlen verarbeitet werden.

Eine schriftliche Stellungnahme zum Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom wird von der belangten Behörde nicht erfolgen.

Im Zuge des Verfahrens erfolgte ein Wechsel der Argumentation auf eine Zurechnung der Deckungsdifferenz aus der Vermögensdeckungsrechnung. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist nicht dazu geeignet, diese Differenz genauer zu ermitteln.

Im Übrigen geht aus dem Schreiben nichts hervor was geeignet wäre, die Ansicht der belangten Behörde zu ändern.

Soweit es das Gericht für notwendig erachtet wird gerne in der mündlichen Verhandlung zu diesem Schriftsatz Stellung genommen.

Das Finanzamt unterstützt auch diesmal eine weitere Verschleppung des Verfahrens nicht und spricht sich klar gegen eine Vertagung der für in der Niederschrift vom festgesetzten Verhandlung aus....

"Die belangte Behörde gab keinerlei Stellungnahme zum rechtzeitig erstellten Schriftsatz der BF ab und wurde das Vorbringen der BF offensichtlich von der Behörde anerkannt" (Schriftsatz RA , OZ 306).

Verlegung auf den (OZ 263)

Mit E-Mail vom wurde die nächste Tagsatzung von Mo., , auf Mo., , 10:15, verlegt. Allfällige vorbereitende Schriftsätze mögen bis Fr., , eingereicht werden.

Bericht des Finanzamts vom (OZ 273)

Mit E-Mail vom teilte das Finanzamt dem Gericht mit (OZ 273):

In Anbetracht der Terminverlegung auf den und der Frist für vorbereitende Schriftsätze bis übermittelt das Finanzamt hier die aktuellste Version der Vermögensdeckungsrechnung (VDR), die Niederschrift vom zur Vernehmung der Mutter der Beschwerdeführerin (idF. Bf.), Dipl Ing. *****[N17]*****-*****[N6]***** sowie vorweg in diesem Mail deren Einarbeitung in den Kommentar des Finanzamtes unter Punkt 6.

Der Kommentar des Finanzamtes liegt großteils bereits vor, wurde am dem Gericht übermittelt und hier auf den neuesten Verfahrensstand ergänzt, der sich durch die beiden Beilagen ergeben hat.

Die Übermittlung des entsprechenden Schriftsatzes erfolgt mit Dienstpost.

Eine Übermittlung an die Bf. bzw. deren steuerlichen Vertreter erfolgte durch das Finanzamt nicht.

Zum bisher vom Finanzamt nicht kommentierten Schreiben der Bf.:

Die Argumentation der belangten Behörde hat sich im Laufe der Verhandlungen auf eine Zurechnung der Deckungsdifferenz aus der VDR verlagert bzw. reduziert. Das Schreiben der Beschwerdeführerin ist nicht dazu geeignet, diese Differenz genauer zu ermitteln. Es besteht daher seitens der belangten Behörde kein Anlass zu immer neuen und sachfremden Behauptungen Stellung zu nehmen.

Das dort angesprochene Problem der Überrechnungen ist bereits unten, im letzten Absatz vor den Kommentaren 1-8, ausreichend beantwortet.

Die Kapitalrückzahlungen in Höhe von € 70.152,77 wurden von der Bf. selbst den Ergebnissen hinzugerechnet (sh. kumulierte Ergebnisse, Zeile „Bank RZ“), weshalb vom FA im Zuge der Bearbeitung vor der letzten Verhandlung aufgrund des berechtigten Einwandes der Gegenseite aus den übrigen Kapitalrückzahlungen herausgerechnet wurden.

Zu den rechnerischen Ergebnissen nach Einarbeitung der neuen AbgErkl. der Bf. in die Tabelle „Berechnung zu Erkl neu“:

Die Beträge, die in dieser Tabelle in den Zeilen „Differenzen“ jeweils unterhalb der hellblauen Zeilen zu finden sind, zeigen hier die Differenzen zwischen den adaptierten Ergebnissen zwischen „alt“ und „neu“.

Die Einkünfte werden hier in Summe um fast € 200.000,- niedriger erklärt, als bisher. Die Hinzurechnungen für Neu-Investitionen um ca. € 50.000,- höher. In Summe ergibt sich so ein um genau € 249.756,01 höherer Fehlbetrag, als in der bisherigen Berechnung auf Basis der alten Liste der Bf. Das Finanzamt konnte alle diese Werte nur ungeprüft abschreiben, es hat weder die Möglichkeit noch die Absicht, sie hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Sh. dazu auch Kommentar zu 8. Die Erhöhung des Fehlbetrages zeigt jedenfalls die Nutzlosigkeit solcher Überlegungen: Je geringer die Einkünfte laut irgendwelcher erklärter Zahlen, desto höher der Betrag, der diesen wieder hinzu gerechnet werden müsste.

Die EXCEL-Datei beinhaltet jetzt

  • als erstes Tabellenblatt (Berechnung zu Erkl alt) die gegenüber der Vorversion (Geldflussrechnung_final_1.xlsx) nahezu unveränderte Berechnung auf Basis der von der Bf. vorgelegten Tabelle, lediglich 2 AfA-Beträge wurden ergänzt, die nunmehr mit den neuen Beilagen bekannt gegeben wurden

  • als zweites Tabellenblatt (Berechnung zu Erkl neu) die genauso arbeitende Berechnung, aber sämtliche Beträge im Bereich der Abrechnungen der einzelnen Objekte wurden mit den Zahlen überschrieben, die in den EXCEL-Beilagen zu den neuen Steuererklärungen der Bf. angegeben wurden. Dadurch ergeben sich auch komplett andere Beträge im Bereich der Kumulierung sämtlicher Objekte zu Gesamtsummen.
    Inwiefern die auf Basis der bisher vorgelegten Aufzeichnungen erstellten neuen Überschussermittlungen glaubhafter sein sollten, als die (in mehreren Versionen) bisher vorliegenden, wäre noch seitens der Bf. darzulegen. Andere Aufzeichnungen, als die der BP vorgelegten, kann es nicht geben, wenn den Auskünften der Bf. gefolgt wird, dass alles aus den Räumen von Herrn *****[N4]***** verschwunden sei.

  • den neuesten Wissensstand nach unseren Wertungen

  • die vom BFG gewünschte Aufteilung auf Feststellungen zu ESt und USt, wie sie jetzt vom FA als Folge der Berechnungen der Deckungsdifferenz beantragt werden

  • rechnerisch verknüpfte Beträge, welche sich an geänderte Eingaben im gesamten Feld automatisch anpassen. Siehe aber Punkt 8

  • eine aktualisierte Legende

Die VDR versteht sich durchgehend excl. USt, was zu einer unvermeidbaren Unschärfe zwischen den Kalenderjahren führt. Das wird zugunsten der Handhabbarkeit des komplexen Zahlenmaterials in Kauf genommen und führt in der Summe der Jahre zu keinem wesentlich anderen Ergebnis. Außerdem erübrigt sich so die Berücksichtigung der Überrechnungen von Gutschriften aus UVA an leistende Unternehmen.

Kommentare zu den Punkten in der Berechnung:

  • Aus der Einvernahme des Herrn Ing. *****[N28]***** ergab sich kein Anhaltspunkt zu irgendwelchen Zahlen, die hier angesetzt werden könnten. Der Betrag von € 1,6 Mill. erscheint keinesfalls der möglichen Höhe an Investitionen für das ggst. Lokal angemessen, weil um ein Vielfaches zu hoch. Im Prüfungszeitraum kann Herr Ing. *****[N28]***** aber nicht einmal geringe Beträge zurückgezahlt haben, da er wegen des Konkurses über keine Mittel dafür verfügt haben kann.
    Sein Gedächtnisausfall relativiert seine sämtlichen Aussagen.
    Im Zuge der BP war die Frage der Geldmittelherkunft nachweislich Thema, und niemals wurde die Behauptung aufgestellt, das Geld wäre aus diesen Vorgängen gekommen. Das lässt die, erst anlässlich des Vorhalts der beim BFG nochmals aufgetauchten Deckungsdifferenzen, aufgestellte Behauptung solcher Geldflüsse zusätzlich sehr unglaubwürdig erscheinen.

  • Aus der Einvernahme des Herrn Mag. *****[N1]***** ergab sich kein Anhaltspunkt zu irgendwelchen Zahlen, die hier angesetzt werden könnten.

  • Mitte Dez. 2011 wurde das Objekt veräußert, sh. Feststellung zum Spekulationsgewinn. Wie hoch der Geldzufluss tatsächlich war, kann mangels Kenntnis des dabei abgedeckten Kreditbetrages nicht festgestellt werden.
    Aufgrund des Zeitpunktes dieses Verkaufes kann dadurch jedenfalls nicht der Finanzierungsbedarf der Jahre 2005 bis 2011 gedeckt worden sein.

  • Die Höhe der Einkünfte aus Hausverwaltung wurden den berichtigten Erklärungen entnommen.

  • Die monatlichen Lebenshaltungskosten wurden von Herrn Mag. *****[N1]***** mit € 1.500,- beziffert und vom FA in dieser Höhe der Berechnung zugrunde gelegt.

  • Es liegt nunmehr die Aussage von Frau DIng *****[N17]*****-*****[N6]*****, der Mutter der Bf. vor, die diese im Beisein der Bf. und (auch) deren StBer. geleistet hat. Die sohin eingeschränkte Glaubwürdigkeit wird durch keinerlei Dokument (Bankauszüge oder wenigstens eigene schriftliche Aufzeichnungen) erhöht. Allerdings ist den Angaben auch nichts zu entnehmen, das die diesbezüglichen Behauptungen der Bf. auch nur im Entferntesten untermauert.
    Im Zuge der BP war die Frage der Geldmittelherkunft nachweislich Thema und niemals wurde die Behauptung aufgestellt, das Geld wäre von der Mutter der Bf.  gekommen. Das lässt die, erst anlässlich des Vorhalts der beim BFG nochmals aufgetauchten Deckungsdifferenzen, aufgestellte Behauptung solcher Geldflüsse zusätzlich sehr unglaubwürdig erscheinen.
    Telefonisch wurde von der Mutter der Bf. anlässlich der Versuche, einen Termin für die Einvernahme zu vereinbaren, die Existenz derartiger Vorgänge in der Vergangenheit bestritten, bis auf geringfügige Beiträge zum Haushalt ihrer Tochter. Das deckt sich auch mit der Aussage von Herrn Mag. *****[N1]*****.
    Schriftlich hat die Mutter einen Zettel unterfertigt, in dem angegeben wird, in den mit ihrer Tochter gemeinsam gehaltenen Hausgemeinschaften die Investitionen alleine getragen zu haben. Das entspricht auch der bisherigen Berechnung durch das Finanzamt und dem Inhalt der Niederschrift. Die Erträgnisse aus den gemeinsamen HG’s wurden vom FA in der Summe der Einkünfte aus Tangenten berücksichtigt, eigene Investitionen in diese Objekte der Bf. wurden nicht angesetzt.
    Ein etwaiger Zahlungsüberhang zugunsten der Mutter aus der Verrechnung dieser Objekte in Höhe von „weit über 100.000,- €“, sh. Niederschrift, ist keinem konkreten Zeitraum zuordenbar. Etwaige Behauptungen bzw. Bestätigungen ohne klaren Nachweis von Zahlungsflüssen müssen seitens des FA. als reine Schutzbehauptungen der Bf. bzw. Gefälligkeitsbestätigungen ihrer Mutter angesehen werden.

  • Die periodenfremden Beträge („Ausgaben VP“ laut Angaben der Bf. in ihrer Berechnung) werden hier erstmals aus der Differenz herausgeschält, um sie weiter unten als eigene Zurechnung darzustellen.
    Da in nahezu allen Objekten und Zeiträumen in den neuen Abgabenerklärungen niedrigere Ergebnisse angegeben werden (in Summe ca. € 250.000,-), ist davon auszugehen, dass diese Beträge unverändert in den erklärten Werbungskosten enthalten sind.

  • Alle diese Beträge entspringen der Ungenauigkeit der Zahlen im ursprünglich geprüften Rechenwerk. Insoweit die nunmehr abgegebenen Berichtigungen angesetzt würden, könnten die mit 8 markierten Beträge evtl. obsolet sein, ohne damit eine Aussage treffen zu können, inwieweit die neuen Beträge, die z.T. erheblich von den alten abweichen, richtiger sein können, als die während des Prüfungsverfahrens vorliegenden.

Dieser Bericht wurde dem Gericht auch auf dem Postweg übermittelt (OZ 272).

Aus dem Schriftsatz RA , OZ 306 (Gesamttext siehe unten):

Zu 1: Die Unterlagen waren im Büro *****[N4]***** während der Prüfung und wurden — soweit der BF möglich — nochmals nachgereicht (siehe Seite 60 bzw. 61 der Niederschrift vom ).

Auch ist — entgegen der Ansicht der Behörde — sehr wohl der krankheitsbedingte Zustand des Zeugen ***[NN52]*** im Rahmen seiner Zeugenaussage zu berücksichtigen - Insbesondere auch der Umstand, dass dieser im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen der BF bestätigt hat und ist, sohin der Wertansatz der Beteiligung gemäß dem vorgelegten Dokumentenkonvolut mit EUR 1.600.000,00 festgestellt worden.

Zu 3: Für den Fall der steuerlichen Berücksichtigung des Veräußerungserlöses der Liegenschaft *****[S7]*****gasse im Jahr 2011 muss auch gelten, dass die betriebliche Verwendung dieses Betrages (s.o.) für das Jahr 2011 auch als (Betriebs—)Ausgabe angesetzt werden kann.

Zu 7: Hinsichtlich Punkt 7 ist anzumerken, dass es sich hier um eine Ausgabe handelt, welche bereits vor 2005, und damit in einer Vorperiode des gegenständlichen Prüfraumes liegt. Eine Hinzurechnung ist sohin nicht gerechtfertigt und daher gänzlich aus der erfolgten Berechnung zu entfernen.

Beigefügt war eine Niederschrift mit Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** sowie eine Neufassung der Geldflussrechnung:

Niederschrift mit Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** vom (OZ 274)

Am wurde Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** im Beisein ihrer Tochter Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** und von WP/StB Mag. ***[VN44]*** *****[N5]***** in ihrer Wohnung durch das Finanzamt als Zeugin vernommen, wobei sie angab:

Zu den gemeinsamen Immobilien: 

Die Verwaltung besorge ich meinem Büro, das sich zur Verwaltung aller eigenen Häuser betreibe. Ich habe 3 Mitarbeiterinnen. Alle dort notwendigen Mittel habe immer ich finanziert.

Einkäufe: 

Es stimmt, dass ich immer zahle, wenn wir gemeinsam einkaufen gehen: Lebensmittel, Textilien etc. 

Gelder an meine Tochter: 

Wenn meine Tochter zur Finanzierung von Investitionen in ihren eigenen Häusern Geld gebraucht hat, habe ich ihr öfter eines gegeben. Diese Gelder wurden in der Verrechnung der gemeinsamen Häuser erfasst. Diese Aufzeichnungen wurden von Frau ***[NN51]*** geführt, bis sie vor ca. 5 Jahren verstorben ist. Sie war eine meiner Angestellten. Ich müsste sie suchen. Ich weiß jetzt nicht wo sie sind.  

Ich weiß nicht mehr konkret, waren wie viel Geld meine Tochter von mir bekommen hat. In vielen Zeiten waren es manchmal 30.000, 50.000, einmal 260.000 S für einen Tischler. Ich habe es immer ihr immer per Scheck gegeben.

Ich habe ihr so viel gegeben, wie sie eben gebracht hat. Sie hatte auch noch ein Guthaben aus der *****[S6]*****gasse aus der Zeit vor 1988. Es war nie als Geschenk gedacht. Es hat sich aus der Verrechnung der gemeinsamen Häuser geben. Es handelt sich auch um keine Darlehen, sondern nur um die gesamte Verrechnung. 

Es kann schon sein, dass ich in dieser Verrechnung mehr an Sie gezahlt habe, als der aktuelle Stand gewesen wäre. Dieser Überhang könnte weit über 100.000 Euro betragen haben. 

Falls ich noch irgendwelche Aufzeichnungen über diese Verrechnung finde, samt Bankauszügen, lege ich sie dem Finanzamt bis , aber sobald als möglich, und zwar durch Mag. *****[N5]*****.

Mündliche Verhandlung vom (TS 10)

Teamleiter (TS10/002):

Von Frau Dipl.Ing. *****[N17]*****-*****[N6]***** kamen bis heute keine weiteren Belege.

Weitere Geldflussrechnung (OZ 275)

Die beigeschlossene weitere Geldflussrechnung mit Stand lautet:

Zu Erklärungen alt:

1

[...]

2

[...]

3

[...]

4

[...]

Auf Basis der alten Steuererklärungen gelangt das Finanzamt in dieser Geldflussrechnung zu einer fehlenden Mittelherkunft für berechneten Geldabgang aus VuV ohne Zurechnung der Ausgaben Vorperioden" von -3.249.273,57 €, einer "Deckungsdifferenz" von -3.830.119,45 € und einer "zu verteilenden Überschussdifferenz" von -4.635.140,64 €.

Zu Erklärungen neu:

1

[...]

2

[...]

3

[...]

4

[...]

Auf Basis der neuen Steuererklärungen gelangt das Finanzamt in dieser Geldflussrechnung zu einer fehlenden Mittelherkunft für berechneten Geldabgang aus VuV ohne Zurechnung der Ausgaben Vorperioden" von -3.496.047,95 €, einer "Deckungsdifferenz" von 4.076.893,83 € und einer "zu verteilenden Überschussdifferenz" von -4.881.915,02 €.

Legende:

Weiterleitung der E-Mail des FA vom (OZ 276)

Mit E-Mail vom (OZ 276) leitete das Gericht die E-Mail des Finanzamts vom 13. samt Niederschrift und Tabellen (OZ 273, 274, 275, die vom Finanzamt der Bf nicht übermittelt wurde, der steuerlichen und der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf weiter.

Weiterleitung des Schriftsatzes (FA) vom (OZ 279)

Über Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung vom (OZ 281) übermittelte das Gericht diesem den Schriftsatz vom (OZ 272) und verwies darauf, dass dieser inhaltlich der E-Mail vom (OZ 273) entspreche (OZ 279).

Vorbereitender Schriftsatz (Bf) vom (OZ 283)

Die Bf erstattete durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am folgenden vorbereitenden Schriftsatz:

In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet die BF durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter zur Vorbereitung der Tagsatzung am , insbesondere zur Vereinfachung der Protokollierung derselben, das gegenständliche Vorbringen und führt aus wie folgt:

Im Einzelnen nimmt die BF Stellung zu nachfolgenden Punkten:

1. Ausführungen der belangten Behörde in der E-Mail Korrespondenz vom , der BF übermittelt am 25.02.201 bzw vom , der BF übermittelt am sowie vom , der BF übermittelt am ;

2. Abgeänderte Tabellen

3. Zum Programm der kommenden Tagsatzung (Zinsen *****[Bank1]*****);

1. Vorbringen der belangten Behörde in der E-Mail Korrespondenz

- Zur angeblichen Verschleppungstaktik der BF

Sämtliches Vorbringen der belangten Behörde wird hiermit bestritten, sofern nicht ausdrücklich außer Streitstellungen erfolgen.

Eingangs wird aufgrund der, der Rechtsvertretung übermittelten E-Mail Korrespondenz der belangten Behörde vom , in welcher diese gemäß ihrem Vorgehen im gegenständlichen Verfahren, der BF eine „beispiellose Verschleppungstaktik“ vorwirft, zusammengefasst vorgebracht:

Der Vertagungsbitte vom lagen allein persönliche Gründe des Rechtsvertreters der BF zu Grunde, welche gegenüber dem Gericht und der belangten Behörde von vorneherein offengelegt wurden und hätte, aufgrund des gleichzeitig vorgeschlagenen Ersatztermins, zu einer Verschiebung der Tagsatzung von wenigen Tagen geführt. Auch wurden sämtliche Vorbringen für diesen Termin von den Parteien bereits erstattet. Somit lag bzw liegt seitens der BF bzw ihrer Vertreter keine — wie behauptet — beispiellose Verschleppungstaktik vor.

Die neuerliche Vertagungsbitte der BF vom wurde gestellt, weil die belangte Behörde das ihr vom Gericht aufgetragene Vorbringen nicht erstattet hat und das, darauf replizierende Vorbringen durch die BF (im Übrigen: nach wie vor) nicht möglich ist. Dieser Umstand, dass die belangte Behörde mit einer Replik zum Schriftsatz der BF vom nach wie vor säumig ist, wurde selbst durch das Gericht in der E-Mail Korrespondenz vom festgehalten. Nachdem die belangte Behörde nunmehr auch schriftlich bekanntgegeben hat, dass eine schriftliche Stellungnahme zum Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom nicht erfolgen wird (ihrem gerichtlichem Auftrag sohin absichtlich (!) nicht entspricht) und dies damit begründet, dass im Zuge des Verfahrens ein Wechsel der Argumentation auf eine Zurechnung der Deckungsdifferenz aus der Vermögensdeckungsrechnung erfolgte und das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht dazu geeignet wäre, diese Differenz genauer zu ermitteln, unterlässt die belangte Behörde (fortlaufend), die ihr gesetzlich auferlegte Pflicht, alle relevanten Umstände des von ihr zu beurteilenden Falles zu erheben. Selbst in ihrem Schreiben vom , bringt die Behörde (zum wiederholten Mal) vor, dass sie keinen Anlass sieht, Stellung zum Vorbringen der BF zu nehmen. Der BF bei ihrer eigenen Vorgehensweise eine Verschleppungstaktik zu unterstellen, erscheint sohin nahezu als absurd.

- Ermessensmissbrauch / Ermessensüberschreitung / Ermessensanmaßung der belangten Behörde

Von der belangten Behörde wurde zwar eine Excel-Tabelle zur Geldflussrechnung übermittelt, allerdings ist die belangte Behörde ihrem Auftrag durch das Gericht, nämlich "darzustellen, wie nach der Ansicht der Behörde ein (unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden Verfahrensergebnisse) allenfalls verbleibender ungeklärter Finanzierungsfehlbetrag auf die Kürzung der von der BF geltend gemachten Vorsteuern, der geltend gemachten sofort abzugsfähigen Werbungskosten sowie der geltend gemachten AfA der einzelnen Jahre des Beschwerdezeitraums im Sinne der Tagsatzung vom umzulegen ist, wobei dieser Fehlbetrag als veränderbare Variable für die anschließenden Rechenoperationen vorzusehen ist" ‚nunmehr (sogar) nachweislich absichtlich, nicht nachgekommen. Wenn die belangte Behörde in Ihrer E-Mail vom behauptet, dass "die Zahlen gemäß mangels vorgelegter Berechnungen/Begründung nicht weiter gewürdigt werden konnten, erscheint auch fraglich, warum die belangte Behörde im übrigen Verfahren ansonsten nach (ihrem subjektiven) Ermessen vorgeht / vorgegangen ist und entbehrt daher jeglicher Grundlage. Schließlich wird bestritten, dass durch die belangte Behörde keine Würdigung erfolgen könnte, und wird hiezu (zum wiederholten Male) auf die abgegeben Erklärungen der BF verwiesen.

Dies verdeutlicht die rechtsunrichtige und lediglich von Einseitigkeit geprägte Vorgehensweise der belangten Behörde: Eine Würdigung von Sachverhaltsmomenten, insbesondere von Zahlungen, deren Inhalt bzw Gewichtung objektiv (auch nach sorgfältiger Prüfung durch den steuerlichen Vertreter) zugunsten der BF auszulegen sind, unterlässt die belangte Behörde, während diese e contrario die unsachliche Begründung genügen lässt, die erbrachten Nachweise würden schlichtweg nicht genügen.

Hingegen wertet die belangte Behörde Sachverhalte, die dem ersten Anschein nach zu einer höheren steuerlichen Zahlungsverpflichtung der BF führen, auch ohne entsprechenden Nachweis. Diese objektiv nicht nachvollziehbare Würdigung der belangten Behörde von Sachverhaltsmomenten bzw Tatsachen wird hiermit einmal mehr gerügt und wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 20 BAO Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen hat, in jenen Grenzen zu halten sind, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Bei den Handlungen und dem Vorbringen der belangten Behörde handelt es sich in concreto jedenfalls um falsches Ausüben von Ermessen, Ermessensüberschreitungen, bzw um eine Ermessensanmaßung, in denen gar kein Ermessensspielraum besteht.

Die belangte Behörde wäre allgemein verpflichtet, über die Verbesserung von Formmängeln hinaus etwaige inhaltliche Mängel wahrzunehmen, die BF aufzuklären, entsprechende Mitteilungen zu machen, und zur Darlegung der näheren Umstände aufzufordern () und nicht ohne weiteres ihrer Ansicht nach missverständliche, unvollständige oder nicht formgerechte Angaben zum Nachteil der Partei auszulegen (Funk, JBI 1987, 150 mwN).

Rezente, auszugsweise konkrete Beispiele für dieses rechtsunrichtige Vorgehen der belangten Behörde, ergeben sich bereits anhand der rezenten E-Mail Korrespondenz ():

- "Zu 3.

Diese erstmals vorgelegte Aufstellung — obwohl das bereits ausführlich während der Prüfung und im BFG Verfahren Thema war und jetzt angeblich keine Unterlagen mehr vorhanden sind — ist dem FA nicht nachvollziehbar und weicht um ein Vielfaches von den zuvor vorgelegten Listen ab. Vor allem liegen keine Anfangs- und Endstände eines solchen, zu führenden Verrechnungskontos über Kautionen vor, woraus ein Geldfluss daraus ersichtlich wäre.

Somit seitens des FA. momentan keine Auswirkung auf die Berechnung.“

Zudem beweist dieses Vorbringen, die nachlässige Vorgehensweise der belangten Behörde bei der Prüfung von Sachverhalten und dass damit ihre umseits ausgewiesene Annahme: "Vor allem liegen keine Anfangs- und Endstände eines solchen, zu führenden Verrechnungskontos über Kautionen vor, woraus ein Geldfluss daraus ersichtlich wäre“, schlichtweg falsch sind. In den Berechnungen bzw Erklärungen wurde von der BF stets der reine Nettozufluss herangezogen, was auch durch die bereits mehrmals als Beilagen beigefügten Kautionslisten der Liegenschaften, beweisen.

- "Zu 4.

"Nach Einsicht in den Steuerakt des Herrn *****[N28]***** (gegenüber der BF ist diesbezüglich die abgabenrechtliche Geheimhaltungsverpflichtung zu beachten) sind dem FA. die Behauptungen über diesen Sachverhalt nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar. Auch bleibt die Darlegung des Umgangs mit diesen Geldern vollkommen unglaubwürdig, sowie die Tatsache der so späten Angaben, nämlich erstmals am beim BFG, obwohl die Mittelherkunft schon ausführlich während des Prüfungsverfahrens Thema war.

Somit seitens des FA. momentan keine Auswirkung auf die Berechnung."

Dieses Vorbringen ist einmal mehr Ausfluss dafür, dass die Annahme der Behörde schlichtweg falsch ist, da die Angaben der BF nicht richtig geprüft wurden und wird   ausdrücklich bestritten.

- "Zu 7.

Auch diese Behauptung erfolgt erstmals und erscheint insgesamt als unglaubwürdig. Mangels Zahlen und Unterlagen zur Glaubhaftmachung dzt. keine Berücksichtigung in der Berechnung, weder Zufluss, noch Rückzahlung angeblicher Darlehen."

Die belangte Behörde kritisiert hier zusammengefasst die Glaubwürdigkeit und insbesondere auch, dass neue (wohlgemerkt durch das Gericht aufgetragene) Nachweise vorgelegt bzw Beweismittel aufgetragen werden:

Ausgehend von einer Finanzierungslücke bzw Finanzierungserfordernis von EUR 3.266,514,98 (Niederschrift der Tagsatzung vom ) wurde der BF vom Gericht aufgetragen, diese Summe darzulegen bzw entsprechende Beweismittel vorzulegen - Diesem gerichtlichen Auftrag kommt die BF im laufenden Verfahren stetig nach.

Im von der belangten Behörde erstatteten Vorbringen vom behauptet diese gar, dass "seitens der Behörde kein Anlass zu immer neuen und sachfremden Behauptungen Stellung zu nehmen". Die belangte Behörde übersieht dabei offenkundig. dass die Vorbringen der BF ein Entsprechen gerichtlicher Aufträge darstellt.

Zu umseitigen und bisherigen Ausführungen der BF wird daher ergänzend vorgebracht, dass im Falle von nicht ausreichend/missverständlich Sachverhaltsbehauptungen des Steuerpflichtigen, die Abgabenbehörde nicht vom Nichtzutreffen es Sachverhalts ausgehen darf, sondern selbst entsprechende Erhebungen vornehmen muss oder die Partei zur weiteren Beweisführung/Glaubhaftmachung anhalten (/1). Die belangte Behörde ignoriert das (aufgetragene) Vorbringen der BF allerdings lediglich, legt ein solches lediglich zum Nachteil der BF aus und unterlässt es somit auch, wahrzunehmen, die Partei aufzuklären, entsprechende Mitteilungen zu machen, bzw zur Darlegung der näheren Umstände aufzufordern ().

- Einvernahme Ing. *****[N28]*****:

Die belangte Behörde behauptet zunächst, in Zusammenhang mit der Zeugeneinvernahme, dass ein Betrag von EUR 1,6 Millionen keinesfalls einer möglichen Investition für das gegenständliche Lokal angemessen erscheint, da dies um ein Vielfaches zu hoch sei. Warum dies ihrer Ansicht nach zu hoch ausfällt, wird nicht erwähnt.

Feststeht, dass sich das Lokal bekannterweise in dem größtem Einkaufszentrum Österreichs (53.000 Besuchern/Tag), mit einer Lokalfläche von ca. 300—400 m2 befand, und auf der Lokalfläche ua eine (Groß)-Küche, Lüftung, Wasserfall (!), Boden und Wandbeläge enthalten war. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass neben Investitionskosten mit zusätzlichen hohen laufenden bzw Anlaufkosten für Personal zu rechnen ist.

Allein diese Fakten sprechen gegen die Annahme der belangten Behörde - der ausgewiesene Betrag ist bei einem derartigen neu einzurichtenden (Großraum-)Restaurant jedenfalls als angemessen anzusehen. Warum eine Investition von EUR 1,6 Millionen von der belangten Behörde gar für nicht möglich gehalten wird, kann nicht nachvollzogen werden. Aufgrund dem von der Behörde abschätzig titulierten "Gedächtnisausfall" des Zeugen, dem unglücklicherweise eine schwere neurologische Krankheit des Zeugen zu Grunde liegt, wird zusätzlich auf das vorzulegende Schreiben der *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.mbH‚ ...verwiesen, in dem die Übertragung von Beteiligungen samt Gesamtfinanzierung iHv EUR 1,6 MIO an Frau Dr. *****[N1]***** gegenüber dem Zeugen schriftlich bestätigt wird (Beilage ./S) sowie der entsprechenden Saldofeststellung (Beilage ./T).

Wenn die Behörde zusammengefasst behauptet, dass die Geldflüsse bzw Deckungsdifferenzen erst im Berufungsverfahren seitens der BF vorgebracht wurden und dies deshalb unglaubwürdig sei, ist wiederum auf die mangelnde Würdigung dieser Umstände seitens der belangten Behörde bereits im Ermittlungsverfahren zu verweisen — Dies wurde von der Behörde schlichtweg ignoriert. Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen, die Partei aufzuklären, entsprechende Mitteilungen zu machen und die BF im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Darlegung der näheren Umstände aufzufordern — Dies wurde von der belangten Behörde allerdings auch hier unterlassen.

Beweis:

- Wie bisher;

- Schreiben an *****[V28]***** *****[N28]***** vom (Beilage/S);

- Feststellung Saldo vom (Beilage/T);

- Einvernahme Mag. *****[N1]*****:

In seiner Zeugeneinvernahme hat Mag. *****[N1]***** bestätigt, dass er Darlehen im Prüfungszeitraum in der Höhe von EUR 220.000 an die BF ausbezahlt bzw dieser zur Verfügung gestellt hat. Dies hat er auch mittels durch die von der BF vorgelegten unterfertigten Aktenvermerk, übermittelt per Schriftsatz vom steuerlichen Vertreter vom auch schriftlich bestätigt. Warum dies von der belangten Behörde nunmehr nicht berücksichtigt wird, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden.

Auch nicht, das damit zusammenhängende Vorbringen der belangten Behörde: "im Übrigen stehen die nunmehrigen Angaben zum Thema Darlehen vom Ehegatten im Widerspruch zu jenen, die die BF am beim BFG (siehe Protokoll S. 26 und BP Bericht S. 35) gemacht hat.“ Der von der Behörde behauptete Widerspruch ist nicht nachvollziehbar.

Auch wurden bei der Einvernahme von Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** keinerlei Zweifel seitens der Behörde geäußert oder angedeutet oder hat diese von einem weiteren Fragerecht Gebrauch gemacht.

Dass Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** im Prüfungszeitraum über die entsprechenden Mittel verfügt hat, die BF entsprechend unterstützen können, ihr diese Mittel zur Verfügung gestellt hat wird auch durch dessen (für die belangte Behörde einsehbarere) Einkünfte und die Auszahlung einer Lebensversicherung an ihn bekräftigt (Beilage ./U bzw Beilage ./V).

Die BF beantragt sohin seine ergänzende Einvernahme durch das Gericht.

Beweis:

- Wie bisher;

- Konvolut Einkommenssteuerbescheide Mag. *****[N1]***** 2008 — 2011(Beilage ./U);

- Auszahlungsinformation Lebensversicherung *****[B38]***** Versicherung (Beilage ./V);

- Liegenschaft *****[S7]*****gasse:

Insbesondere kann auch hier die Argumentation der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden — Sämtliche von der BF in Anspruch genommene Kredite und Zahlungsflüsse wurden auftragsgemäß nachgewiesen und durch vorhandene bzw nachträglich bei Banken angefragte Dokumente im gegenständlichen Verfahren, sowohl dem Gericht. als auch der belangten Behörde bereits offengelegt. Der Zufluss betrug 2011 sohin ca EUR 400.000.

Im gegenständlichen Prüfungszeitraum kam es zu den bereits angegebenen vollen Inanspruchnahmen der Kredite und hat sich ein Rückfluss aus dem Verkauf der Liegenschaft Ende 2011 danach niedergeschlagen. Im Prüfungszeitraum wurde das diese Liegenschaft betreffende (endfällige) Darlehen lediglich in kleinen Summen rückgeführt.

Auch sind die bereits vielfach vorgebrachten und durch die Einvernahme der Zeugin Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** getätigten Finanzierungen zu berücksichtigen.

Beweis:

- Wie bisher;

- Kontoauszugsblatt 09/1, Sparkasse *****[B18]***** vom (Beilage/.W);

- Einvernahme Dipl.-Ing. *****[N17]*****-*****[N6]*****:

Die Finanzierungen durch Frau Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** wurden ebenfalls nicht von der belangten Behörde berücksichtigt. Wenn die belangte Behörde nunmehr behauptet, dass im Zuge der Betriebsprüfung die Frage der Geldmittelherkunft kein Thema war und die Behauptung durch die BF aufgestellt wurde, das Geld wäre von der Mutter der BF gekommen, wird hiermit darauf verwiesen, dass die Erörterung der Mittelherkunft (programmfüllendes) Thema im gegenständlichen Verfahren ist, und die BF dem Gericht und der belangten Behörde - soweit für den Prüfungszeitraum faktisch möglich - offengelegt hat, woher welche (Finanzierungs-)Beträge stammen. So wurde auch der Umfang der Finanzierungen durch die Mutter der BF, dem Gericht und der belangten Behörde, bereits per schriftlichem Vorbringen vom steuerlichen Vertreter am , unter Beilage eines von Frau Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** unterfertigten Aktenvermerks, vom dargelegt. Zusätzlich hat die Zeugin bei ihrer Einvernahme vom angegeben, dass die von ihr getätigten Zahlungen an die BF Investitionen bzw. Finanzierungen darstellen und keine im Prüfungszeitraum (meldungsrelevanten) Schenkungen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Verfahren keinem Neuerungsverbot unterliegt - Im laufenden Beschwerdeverfahren sohin zur Kenntnis gelangte Tatsachen, Beweise und Anträge - möge sich dadurch auch das Beschwerdevorbringen ändern - im Verfahren anzuwenden sind.

Wenn die belangte Behörde sohin nunmehr behauptet, dass es sich um Schutzbehauptungen der BF bzw. um eine Gefälligkeit ihrer Mutter handle, verstößt die belangte Behörde einmal mehr gegen die ihr auferlegte Pflicht, nämlich eine rechtsrichtige, sachliche Würdigung von Sachverhaltsmomenten vorzunehmen. Während (der Behörde) der von ihr festgestellte Sachverhalt nicht für eine abschließende Beurteilung genügt, anerkennt die Abgabenbehörde keine (sogar durch das Gericht aufgetragenen) Beweismittel. Es wird allgemein darauf verwiesen, dass es wesentliche Aufgabe des Abgabenverfahrens und insbesondere der Abgabenbehörde ist, dass der tatsächliche Sachverhalt ermittelt wird und, dass gemäß § 270 BAO selbst neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde in Bedacht zu nehmen sind, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Die Behörde lehnt allerdings sämtliches von der BF vorgebrachte bereits kategorisch ab, was auch aus der rezenten an das Gericht übermittelten Korrespondenz () hervorgeht: "Es liegt nunmehr die Aussage von Frau DIng *****[N17]*****-*****[N6]*****, der Mutter der Bf. vor, die diese im Beisein der Bf. und (auch) deren StBer. geleistet hat. Die sohin eingeschränkte Glaubwürdigkeit wird durch keinerlei Dokument (Bankauszüge oder wenigstens eigene schriftliche Aufzeichnungen) erhöht. Allerdings ist den Angaben auch nichts zu entnehmen, das die diesbezüglichen Behauptungen der Bf. auch nur im Entferntesten untermauert."

(Auch) Dieses Vorbringen der Behörde ist unsubstantiiert und zugleich nicht nachvollziehbar: Die am erfolgte Einvernahme von Frau Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** wurde durch die Behörde selbst durchgeführt. Die belangte Behörde hätte bereits während der Einvernahme auf ihr (erst nunmehr) unglaubwürdig erscheinende Aussagen hinweisen bzw den Sachverhalt erfragen können.

Auch der Umstand, dass die Zeugin von dem ihr gesetzlich zustehenden Entschlagungsrecht als Angehörige (g 25 BAO) keinen Gebrauch gemacht hat, bekräftigt den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage bereits objektiv.

Zusätzlich wird angemerkt, dass das nunmehrige Vorbringen, die Aussage der Zeugin, welche die bisherigen Vorbringen der BF umfassend bestätigt, sei unglaubwürdig, bereits in sich widersprüchlich erscheint, da es der Behörde offensichtlich genügte, die Einvernahme der Zeugin in schriftlicher Form im Beisein ihres Vertreters durchzuführen. Dabei konnte sich die belangte Behörde von der Glaubwürdigkeit der Zeugin ausführlich überzeugen.

2. (Abgeänderte) Tabellen der belangten Behörde

Vorweg wird angeführt, dass sämtliche Ergebnisse der Hausgemeinschaften, insbesondere jenen mit Dl *****[N17]***** *****[N6]***** keinerlei Auswirkungen auf eine Mittelherkunft und somit auch auf das gegenständliche Abgabenverfahren haben können. Es liegen schlichtweg unterschiedliche Rechnungskreise vor.

Gemäß dem Vorbringen der belangten Behörde wurden gemäß Tabelle vom EUR 3.249.273,57 an zu deckenden Mitteln errechnet.

Wie bereits im gegenständlichen Verfahren detailliert durch die BF dargestellt, erfolgte diese Bedeckung durch die bereits vorgebrachten bekannten Zahlungsflüsse:

- Abschichtung *****[B7]*****;

- Zu- Abflüsse der Kautionen;

- Einnahmen HG *****[S21]*****;

- Einnahmen aus selbständigen Einkünften der BF;

- Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****;

- Darlehen Dipl. Ing. *****[N17]*****-*****[N6]*****;

- Kontokorrentrahmen *****[Bank1]***** bzw ***[B51]***;

- Durch die Geschäftspartner der BF (anerkannte) Abtretungen bzw Schuldübernahmen gemäß übermittelter Aufstellung;

- Rückfluss aus der Finanzierung der HG *****[S7]*****gasse;

Im Übrigen wird festgehalten, dass die Behörde bereits selbst ihr Anerkenntnis zu den Kautionen gegeben hat und wird hierzu auf ihr eigenes Vorbringen, siehe dazu S.45 Niederschrift vom verwiesen.

Zu den nunmehr neuerlich abgeänderten Tabellen der belangten Behörde hinsichtlich der Geldfluss-Rechnung, kann von der BF nicht fundiert Stellung bezogen werden; Die die belangte Behörde ist weder ihrem gerichtlichen Auftrag, gemäß der Niederschrift vom , lit. d bzw. nicht nachgekommen. Noch können die nunmehr inhaltlich vorgenommenen (und nicht kommentierten) Änderungen — ohne eine substantiierte Erörterung durch die Behörde - nicht nachvollzogen werden.

Aufgrund von offenen gerichtlicher bzw Verfahren vor der Schlichtungsstelle (MA50) war eine Übermittlung von endgültigen Zahlen, welche auf denjenigen Unterlagen basieren, und nicht durch den mehrfach erwähnten Unterlagenverlust des vormaligen steuerlichen Vertreters der BF betroffen waren, erst per für den steuerlichen Vertreter der BF möglich und hätte die belangte Behörde die vom steuerlichen Vertreter übermittelten Angaben anpassen müssen. Eine Berücksichtigung endgültiger Zahlen unterbleibt allerdings kategorisch.

Nachdem die belangte Behörde somit Ihrem gerichtlichen Auftrag nicht bzw. lediglich unsubstantiiert nachgekommen ist, kann eine Stellungnahme zu den übermittelten Tabellen lediglich nach einer entsprechenden Klarstellung — mag diese durch die belangte Behörde selbst, in der kommenden Verhandlung erfolgen, oder dieser durch das Gericht erneut aufgetragen werden, erfolgen.

3. Zinsen *****[Bank1]*****

Zum Beweis dafür, dass Investitionen kreditfinanziert wurden und diese ausschließlich betrieblich veranlasst waren, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in die entsprechenden Grundbuchsauszüge im Prüfungsverfahren geprüft bzw Einsicht genommen hat. Es werden sohin gegenständlichem Schriftsatz Grundbuchsauszüge der Liegenschaften *****[S2]*****straße 79-83 (KG 01002, EZ *****[EZ3]*****) als auch *****[S12]***** 206 (KG 01657, EZ *****[EZ4]*****) (Beilage ./X) beigefügt. Aus diesen sind eingetragene (Höchstbetrags-)Hypotheken, die zur Besicherung der Kreditforderungen von jenen Bankkrediten dienen, ersichtlich, wie auf dem entsprechenden Kontoauszugsblatt (Beilage /.Y) ersichtlich.

Weitere Beweise bzw Vorbringen behält sich die BF ausdrücklich vor.

Folgende Beilagen wurden übermittelt:

- Bestätigungsschreiben *****[B2]***** an *****[V28]***** *****[N28]***** (Beilage ./S);

- Saldofeststellung *****[N28]***** (Beilage ./T);

- Einkommenssteuerbescheid Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (Beilage ./U);

- Auszahlungsbestätigung *****[B38]*****, Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (Beilage ./V);

- Kontoauszug Sparkasse *****[B18]***** (Beilage. /W);

- Grundbuchsauszüge (Beilage ./X).

Aus dem Schriftsatz RA , OZ 306 (Gesamttext siehe unten):

Die jeweiligen Anfangs- und Endbestände der Kautionen der Liegenschaften wurden bereits mehrfach durch die BF vorgelegt. Auf Verlangen des Gerichts können diese auch gerne nochmals vorgelegt werden.

Beilage ./S (OZ 289)

Beilage ./S enthält folgendes (nicht unterfertigtes) Schreiben der *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges. m. b. H. vom betreffend "Übertrag Beteiligung *****[B2]***** - *****[B7]***** per " an *****[V28]***** *****[N28]*****, wonach "die o. a. Beteiligung samt der korrespondierenden Gesamtfremdfinanzierung bei der *****[Bank1]***** zur Gänze an Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** übertragen wurde. Es bleiben alle Vereinbarungen über die Verzinsung, Rückführung etc. voll aufrecht, jedoch ist statt der *****[B2]***** nunmehr ausschließlich Fr. Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** ihr Vertragspartner" (zur Kenntnis genommen am ""):

[...]

Beilage ./T (OZ 288)

Beilage ./T enthält folgendes nicht unterfertigtes Schreiben der Hausverwaltung Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** vom an *****[V28]***** *****[N28]*****:

Betr.: Abdeckung des anerkannten und abgestimmten Schuldsaldos v. Ihnen an Dr. E.*****[N1]*****

Sehr geehrter Herrn *****[N28]***** !

GEmäß der Ihnen lfd. zugegyngenen Aufstellungen und unter Verweis auf Ihren rechtsgültig abgegebenen Verjährungsverzicht stellt sich der aktuelle Saldo nunmehr wie folgt dar:

Stand per € 1,6 Mio

abzügl. anerkannter Zession an Firma - GEM GESTION *****[N4]*****

zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,5% p.a. INKL. IMSALDO W O A.

für das/ die Jahre AB BEGINN

ergibt akt. Saldo/Stand von € 1,6 Mio per

[...]

Beilage ./U (OZ 287)

Beilage ./U enthält Auszüge aus Einkommensteuerbescheiden betreffend Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, aus denen sich folgendes bescheidmäßig festgestellte Einkommen entnehmen lässt:

2008: -7.688,65 €

2009: -18.874,24 €

2010: -6.805,27 €

2011: -12.853,98 € (erstattungsfähige Negativsteuer zufolge Alleinverdienerabsetzbetrag: 494,00 €)

Beilage ./V (OZ 286)

Beilage ./V enthält eine Auszahlungsbestätigung der *****[B38]***** Versicherung AG vom an Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** über die Auszahlung eines Betrages von 39.749,71 € am aus einem Lebensversicherungsvertrag infolge Erlebens.

Beilage ./W (OZ 285)

Beilage ./W enthält einen Kontoauszug der Sparkasse *****[B18]***** "Abt. Projektfinanzierung" vom betreffend die Bf, aus dem sich ein alter Kontostand von -328.454,10 CHF, zuzüglich 1,25 % p.a. Sollzinsen und Spesen von 1.120,61 CHF, neuer Kontostand Soll 329.574,71 CHF, Kreditrahmen 329.574,71 CHF.

Beilage ./X (OZ 284)

Beilage ./X enthält (unvollständige) Auszüge aus dem Grundbuch betreffend *****[S12]***** 206 (Anteil 1/1 ***[VN45]*** *****[N1]*****, geb. 1991, auf Grund Schenkungsvertrag aus 2015, Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten Mag. Dr. *****[V1]***** und Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, Fruchtgenussrecht für Mag. Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, Vorkaufsrecht für ***[VN46]*** *****[N1]*****, geb. 1993, Pfandrecht für ***[Bank1]*** Bank GmbH im Höchstbetrag von 640.000 €), betreffend ein nicht ersichtliches Objekt (Pfandrecht für die *****[Bank1]***** AG Höchstbetrag 6.020.000 ATS), betreffend *****[S2]*****straße 79-83 (Anteil 2/4 und 2/4 Dr. *****[V1]***** *****[N1]*****, Pfandrecht Höchstbetrag 3.850.000 ATS für Immo-Bank AG, Pfandrecht für ***[Bank1]*** Bank GmbH Höchstbetrag 370.000 € aus 2001, Pfandrecht *****[Bank1]***** Höchstbetrag 100.000 € aus 2002, Pfandrecht *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** Höchstbetrag 290.000 € aus 2001), betreffend *****[S8]*****gasse 1 ("****[B3]****haus", Wohnungseigentumsanteile der Bf, erworben 1991). 

Mündliche Verhandlung vom (TS 10)

Rechtsfreundlicher Vertreter (TS10/003):

Die Ausführungen im Schriftsatz vom betreffend Hausgemeinschaften beziehen sich auf den Betrag von -233.027,33 € laut Geldflussrechnung vom (Berechnung neu).

Teamleiter (TS10/004):

Es hat sich dabei um die erklärten Einkünfte aus den Hausgemeinschaften gehandelt. Diese waren daher ebenfalls bei der Geldflussrechnung zu berücksichtigen. Ohne Prüfung ist eine Adaptierung in Bezug auf Geldflüsse dem Finanzamt nicht möglich, die diesbezüglichen Geldflüsse hat die Bf. aber bisher nicht offen gelegt.

Aus dem Schriftsatz RA , OZ 306 (Gesamttext siehe unten):

Es wird angemerkt, dass Geldflüsse aus den Hausgemeinschaften nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfung und deshalb nicht angeführt sind.

Steuerlicher Vertreter (TS10/005):

Die Mutter der Bf. hat ausgesagt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit den Hausgemeinschaften gemeinsam mit der Bf. lediglich von der Mutter getragen worden seien. Dies betreffe sowohl die Verluste als auch die Investitionen. Alle Geldab- und zuflüsse sind daher der Mutter zuzurechnen. Diese hatten keinen Einfluss auf den Liquiditätseinfluss von Frau Dr. *****[N1]*****.

Teamleiter (TS10/006):

Die Beträge betreffend die Hausgemeinschaften mit der Mutter haben sich auf die Vermögensdeckungsrechnung mit der Summe von -14.854,68 € ausgewirkt. Bei dem restlichen Differenzbetrag auf -233.027,33 € hat es sich um die anderen Hausgemeinschaften der Bf. gehandelt.

Beschwerdeführerin (TS10/007):

Die anderen Hausgemeinschaften sind solche gemeinsam mit meinem Ehemann. Alle Zu- und Abflüsse dieser Hausgemeinschaften laufen jeweils über zwei verschiedene Konten bei der *****[Bank2]*****, nur die *****[S21]***** ging über ein Konto der *****[Bank1]***** ***[Bank1]***.

Steuerlicher Vertreter (TS10/008):

Heute wurde dem Gericht mit E-Mail eine adaptierte Tabelle übermittelt, die aber offenbar in Folge von Mengenrestriktionen beim E-Mail-Empfang nicht angekommen sein dürfte. Darin ist eine nähere Aufstellung der Rechnungskreise der einzelnen Hausgemeinschaften enthalten. Nach der Verhandlung wird diese E-Mail in adaptierter Form dem Gericht und dem Finanzamt übermittelt werden. Zusammengefasst sind wir der Auffassung, dass hier eigene Rechnungskreise vorliegen und diese Hausgemeinschaften daher aus der gegenständlichen Geldflussrechnung auszuscheiden wären.

Hinsichtlich der *****[S21]***** hat eine Berücksichtigung in der Geldflussrechnung deswegen zu erfolgen, da über das *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** Konto auch die Häuser, die sich im Alleineigentum der Bf. befinden, abgerechnet wurde. Die Zu- und Abflüsse laufen über dieses Konto.

Beschwerdeführerin (TS10/009):

Der Kreditrahmen bei der ***[B51]*** wurde teilweise auch für die im Alleineigentum stehenden Häuser ausgenutzt. Der Kreditrahmen hat aber lediglich 57.000,00 € über die Einnahmen hinaus betragen. Auch bei der *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** bestand ein Kreditrahmen von 80.000,00 €, der aber bei größeren Ausgaben ausgenützt wurde.

Steuerlicher Vertreter (TS10/010):

Der Betrag von 137.000,00 €, in der Tabelle als KK *****[Bank1]***** bezeichnet, enthält tatsächlich die Kreditrahmen sowohl bei der ***[B51]*** als auch bei der *****[Bank1]***** ***[Bank1]***.

Zu den Zahlen der einzelnen Häuser auf S. 1 der Geldflussrechnung zu den neuen Steuererklärungen:

Bei der Abrechnung *****[S6]*****gasse für das Jahr 2006 wurde die Dotierung Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen von 27.515,54 € vom Finanzamt vergessen.

Teamleiter (TS10/011):

Das ist zutreffend, in der Tabelle betreffend Mittelherkunft aus dem Jahr 2017 war eine entsprechende Dotierung nicht ersichtlich. Diese ist erst mit den Steuererklärungen aus 2018 erfolgt. In einer berichtigen Geldflussrechnung wird dieser Betrag seinen Niederschlag finden.

Steuerlicher Vertreter (TS10/012):

In der nach der Verhandlung zu übermittelnden Aufstellung wurden noch einige geringe Tippfehler berichtigt.

Abgesehen von den kleinen rechnerischen Berichtigungen und der einen Dotierung aus 2006 wird der Betrag von rund 3,5 Millionen € (=3.496.047,95 €) als erforderlicher Bedarf für den berechnenden Geldabgang laut Tabelle außer Streit gestellt.

In der Position "Kapitaltilgungen laut Bankbestätigungen" von 181.630,41 € wird in der Geldflussrechnung der Bf. eine Aufgliederung in Sparkasse *****[B18]***** einerseits und *****[Bank3]***** andererseits erfolgen. In den 181.630,41 € sind drei Banken enthalten. Die *****[Bank2]***** wurde aber herausgenommen, da diese bei den Hausgemeinschaften enthalten ist.

Teamleiter (TS10/013):

Bei einer Geldflussrechnung kommt es auf die gesamten Geldflüsse an und kann nicht in einzelne Rechnungskreise untergliedert werden. Üblicherweise wird von den Bankständen zum Beginn und am Ende der Rechnungsperiode ausgegangen, diese sind aber nach wie vor nicht bekannt.

Beschwerdeführerin (TS10/014):

Das ist wie bei einer Bank, auch hier gibt es eine Trennung der einzelnen Konten. Nur am Ende wird zusammengefasst.

Über Frage, wieso Konten der *****[Bank2]***** in Bezug auf die Zinsen vorgelegt worden sind: Diese Zinsen sind in den ganzen Ausgabenrechnungen nicht enthalten. Von diesem Konto sind allerdings gelegentlich Ausnutzungen des Überziehungsrahmens zu Gunsten der Einzelhäuser erfolgt. Das betraf vor allem bestimmte Betriebskosten, die zusammengeballt fällig waren.

Teamleiter (TS10/015):

Die Bestätigungen wurden vorgelegt, um geltend gemachte Zinsaufwendungen nachzuweisen. Daher wurde ursprünglich ein Zusammenhang behauptet.

Prüferin (TS10/016):

Verwies in diesem Zusammenhang auf die Aufstellung Rückzahlungen (TS09/37) und die Seiten A28 und A33 des Außenprüfungsberichts. Dort sei ersichtlich, dass von der Bf ein Zusammenhang der Zinsen der ***[B51]*** mit den verfahrensgegenständlichen Einkünften der Bf behauptet worden sei.

Beschwerdeführerin (TS10/017):

Dagegen haben wir uns ausgesprochen.

Steuerlicher Vertreter (TS10/018):

Die selbstständigen Einkünfte sind in der Tabelle des Finanzamtes zutreffend angeführt.

Beschwerdeführerin (TS10/019):

Zu Zessionen und Aufrechnungen 451.408,99 €:

Laut meiner Aufstellung beträgt der Betrag richtigerweise 939.931,77 €.

Dieser Betrag wurde bereits im BP-Verfahren am angeführt.

Anm.: Siehe dazu TS09/063 ff.

Vertreterin des Finanzamts (TS10/020):

Verweist zu den Zessionen und Aufrechnung auf S. 35 des BP-Berichts, dort sind die damaligen Angaben der Bf. dargestellt.

Beschwerdeführerin (TS10/021):

Das waren andere. Die Mietzessionen haben 198.566,28 € betragen statt 109.250,00 €. Die Finanzamtszession hat leider nicht funktioniert.

Steuerlicher Vertreter (TS10/022):

Bei FA-Zession VJ 130.000,00 € dürfte es sich um einen Anfangsguthabenstand am Abgabenkonto am Ende des Jahres 2003 gehandelt haben. Die Aussage, dass die Zession nicht funktioniert hat, betraf etwas anderes.

Bei den Kautionen 189.985,64 € handelt es sich um den Nettozufluss aus erhaltenen und zurückgezahlten Kautionen im Beschwerdezeitraum und wird auf das diesbezüglich seinerzeitige Vorbringen samt Tabelle verwiesen.

Anm.: Siehe dazu TS09/40 ff. sowie OZ 138 (Beilage ./A zum Schreiben vom ) und OZ 131 ("Mittelherkunft / Kautionen", Telefax vom )

Beschwerdeführerin (TS10/023):

Auf der Liste fehlen die Steuerumbuchungen laut Beilage ./N vom  über 243.464,66 €. Das sind die Beträge, die mir vom Finanzamt als Barauszahlungen angelastet wurden.

Prüferin (TS10/024):

Barauszahlungen durch das Finanzamt hat es nie gegeben, es waren Umbuchungen.

Teamleiter (TS10/025):

Es kann sich bei den Überrechnungen am Finanzamtskonto nur um die Umsatzsteuer handeln, da die Umsatzsteuer bei der Geldflussrechnung ausgeklammert wurde, sind diese Überrechnungen auch dort nicht zu berücksichtigen.

Beschwerdeführerin (TS10/026):

Es gab ein Guthaben vom Finanzamt aus 2003, das diesen ganzen Prozess ausgelöst hat.

Steuerlicher Vertreter (TS10/027):

Der Verkaufserlös *****[S7]*****gasse betrug 420.000,00 €, die der Käufer gezahlt hat. Der Kredit dazu war der Frankenkredit bei der Sparkasse *****[B18]*****. Wie man aus der Abrechnung ersehen kann, kam es zu keiner ins Gewicht fallenden Kapitaltilgung.

Der Zufluss des Veräußerungserlöses ist jedenfalls vor Jahresende erfolgt.

Teamleiter (TS10/028):

Dieser Zufluss kann sich nicht mehr auf die Aufwendungen, die davor waren, ausgewirkt haben.

Steuerlicher Vertreter (TS10/029):

Das ist nicht ganz schlüssig, da dazu erhoben werden müsste, welche Rechnungen noch vor Jahresende bezahlt wurden, und ob aus diesen Mitteln Kapitaltilgungen erfolgt sind.

Teamleiter (TS10/030):

Ja, das stimmt.

Steuerlicher Vertreter (TS10/031):

Einzubeziehen wäre auch die Lebensversicherung von rund 40.000,00 € die dem Gatten im Beschwerdezeitraum ausbezahlt wurden.

Anm.: 39.749,71 € am (OZ 286, Beilage ./V zum Schreiben vom

Vertreterin des Finanzamts (TS10/032):

Ja, das stimmt.

Steuerlicher Vertreter (TS10/033):

Der Ehegatte hat ausgesagt, dass er die Lebenshaltungskosten getragen hat, daher sind diese nicht bei der Bf. anzusetzen. Auch die Mutter der Bf. hat angegeben, Teile der Lebenserhaltungskosten finanziert zu haben. Der Betrag von 126.000,00 € an Lebenshaltungskosten wäre daher auszuscheiden. Die Einkünfte des Ehegatten waren grundsätzlich positiv, wurden aber durch Tangenten negativ. Diese negativen Tangenten beruhen auf AfA und Zehntelabsetzungen der Vorjahre. Daher wäre auch der Ehegatte aus der Geldflussrechnung auszuscheiden.

Teamleiter (TS10/034):

Da es sich bei der Geldflussrechnung um die Haushaltseinkünfte handelt, sind auch die Einkünfte des Ehegatten einzubeziehen.

Hier gilt das gleiche wie bei den anderen Hausgemeinschaften: Wir haben diesbezüglich keine Grundlagen.

Steuerlicher Vertreter (TS10/035):

Es werden Aufstellungen über die Korrekturen der erklärten Einkünfte um jene Absetzungen und Abschreibungen, die im Beschwerdezeitraum keinen Abfluss gebildet haben, bis zur nächsten Verhandlung vorgelegt.

Hinsichtlich des Darlehens Ehegatte von 220.000,00 € wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

Anm.: TS09/051 ff.; Niederschrift OZ 225

Aus dem Schriftsatz RA , OZ 306 (Gesamttext siehe unten):

Wie bereits mehrfach von der BF erörtert, und vom Ehegatten schriftlich als auch im Rahmen seiner Zeugenaussage bestätigt, haben dessen Einkünfte im Zeitraum 2005-2011 im Wesentlichen sämtliche Privatausgaben der BF gedeckt und sind sohin steuerlich neutral zu sehen. Die Darlehenssumme von Mag. *****[N1]***** an die BF rührte aus dessen Verdiensten vor dem Prüfungszeitraum und wird auf das bisherige Vorbringen die bereits vorgelegten Einkommensbescheide des Mag. *****[N1]***** verwiesen.

Teamleiter (TS10/036):

Die nunmehr genannten Beträge unter Einbeziehung von nicht mehr quantifizierten Zahlungen der Mutter würden rechnerisch etwa dem vom Finanzamt ermittelten Finanzierungsbedarf entsprechen.

Jede Änderung im Bereich "Aufstellung der Differenzen auf die Feststellungen" (von "Summen Ausgaben Vorperioden" bis "Zinsen nicht anerkannt") führt dazu, dass sich der Fehlbetrag für die nicht anzuerkennenden Beträge betreffend Bauleistungen entsprechend erhöht. Diesbezüglich wäre auch eine höhere Vorsteuer aus Bauleistungen nicht anzuerkennen und erhöhen sich die Auswirkungen auf die Abschreibungsbasis entsprechend.

Verschiedene Feststellungen der Außenprüfung die sich einnahmenerhöhend ausgewirkt haben, sind obsolet, wenn man die neuen Steuererklärungen zu Grunde legt und annimmt, dass diese richtiger als die bisherigen sind.

Dies betrifft die Zurechnungen laut MZL und die Leerstehungen.

Aus dem Schriftsatz RA , OZ 306 (Gesamttext siehe unten):

Den Ausführungen der belangten Behörde (Teamleiter) werden in Abrede gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar ist, warum Zinsen und Ausgaben von Vorperioden auf nicht anzuerkennende Beträge aus Bauleistungen in der gegenständlichen Berechnung angerechnet werden— Hier besteht kein Zusammenhang— Richtigerweise haben die Zurechnungen daher zu entfallen.

Beschwerdeführerin (TS10/037):

Alle entsprechenden Einnahmen, auch zu Werbe- und Sendemasten sowie Kautionen, sind in den Einnahmen laut Steuererklärungen aus 2018 enthalten. Ansonsten verlange ich PV der Mieter.

Teamleiter (TS10/038):

Die Auswirkungen auf die Abschreibungsbasis wären im Bezug auf die Einkünfte in weiterer Folge noch umzurechnen, in welchem Umfang diese dann in den einzelnen Jahren steuerwirksam sind.

Gericht (TS10/039):

Den Parteien wird aufgetragen, bis zur nächsten Verhandlung darzulegen, in welcher Weise ein allfällig verbleibender Nettofehlbetrag (laut der letzten Tabelle des Finanzamtes 3.211.039,56 €) Auswirkungen auf die Abschreibungsbasis hat und wie dieser auf die in den einzelnen Beschwerdezeiträumen steuerlich geltend gemachten Dotierungen von AfA und Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen umzulegen wäre.

Der Bf wird aufgetragen, hinsichtlich der "Aufwendungen Vorperioden" (805.021,19 €) nachzuweisen, inwieweit es sich hierbei um Ausfälle an im Nettosystem an die Mieter weiterverrechnete Betriebskosten handelt, die letztlich von den Mietern nicht gezahlt wurden.

Die Bf hat am erstmals angegeben, bei den "Aufwendungen Vorperioden" habe es sich um Betriebskostenausfälle gehandelt, wobei der jeweilige Ausfall erstmals im Beschwerdezeitraum festgestanden sei.

Andererseits handelt es sich ebenfalls laut den Angaben der Bf in der Tagsatzung vom bei dem Teilbetrag von 450.513,60 € um Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Dachbodenausbau in der *****[S6]*****gasse. Diese Aufwendungen waren jedenfalls nicht von den Mietern im Wege der Betriebskosten zu tragen.

Die Bf möge daher zahlenmäßig darlegen, in welchem Umfang in den 805.021,19 € Betriebskostenausfälle enthalten sind, und den belegmäßigen Nachweis erbringen, a) welche Rechnungen im einzelnen den  "Aufwendungen Vorperioden" (805.021,19 €) zugrunde liegen, b) in welchen Betriebskostenabrechnungen mit den Mietern diese Ausgaben den Mietern weiterverrechnet wurden und c) auf Grund welcher Entscheidungen (Schlichtungsstelle, Gericht) oder welcher anderen Umstände es im Beschwerdezeitraum zum endgültigen Ausfall es dieser Forderungen an die Mieter gekommen ist.

Diese Darlegung und dieser Nachweis mögen bis spätestens zehn Tage vor der nächsten Tagsatzung erbracht werden.

Aus dem Schriftsatz RA , OZ 306 (Gesamttext siehe unten):

Ergänzend wird angeführt, dass von der Bf im Rahmen des ihr vom Gericht erteilten Auftrags nicht von einem Fehlbetrag von EUR 3.211.039,56 ausgegangen werden kann. Ein solcher Betrag - wie im verfahrensgegenständlichem Schriftverkehr erörtert, als auch im mündlichen Vorbringen erstattet — existiert schlichtweg nicht.

Hierzu wird auf das gesamte bisherige Vorbringen der BF verwiesen und kann diesbezüglich keine Erläuterung zu dieser von der belangten Behörde hergestellten Summe erfolgen.

In der Verhandlung vorgelegt wurden vom steuerlichen Vertreter:

Einkommensteuerbescheide Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** (TS10/040):

Hieraus ergibt sich folgendes steuerpflichtiges Einkommen der Mutter der Bf:

2005: 931.145,12 €
2006: 954.360,60 €
2007: 835.830,51 €
2008: 874.185,59 €
2009: 938.188,47 €
2010: 320.150,51 €
2011: 862.954,31 €

Kreditverträge *****[Bank1]***** (TS10/041, siehe dazu TS04/023 ff):

Am wurde von der *****[Bank1]***** der Bf ein Kredit im Gegenwert von maximal 290.000 € zur Abdeckung mehrerer Konten, die als Projektkonten *****[S17]*****gasse 3 bezeichnet wurden, gewährt.

Bis maximal bestehe ein tilgungsfreie Zeitraum, in welchem die Bf zwar zur Zahlung von Zinsen, nicht aber zur Kreditrückzahlung verpflichtet sei.

[...]

Am wurde von der *****[Bank1]***** ein Kredit über 1.600.000 S zur Refinanzierung der Liegenschaft in der *****[S14]*****straße 158 gewährt. Der Kredit sei in 180 gleich hohen Monatsraten (einschließlich anteilige Zinsen und allfällige Provisionen) zurückzuzahlen.

[...]

E-Mail (Finanzamt) vom (OZ 298)

Das Finanzamt übermittelte mit E-Mail vom (OZ 298) eine weitere Fassung der Geldflussrechnung und führte dazu aus:

In der Beilage wird die Endversion des Finanzamts übermittelt, in welcher Zeilen geändert oder gelöscht werden können, insoweit das Bundesfinanzgericht zu vom Finanzamt abweichenden Beweiswürdigungen gelangt, sodass danach die gesamte Berechnung neu durchgerechnet zu sehen und abzuspeichern ist.

Neu gegenüber der Vorversion dieser Berechnung sind die voran gestellten Zeilennummern der Druckversion und - entsprechend der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom - die Umlegung des nach Ansicht des Finanzamtes verbleibenden Nettofehlbetrages auf die in den einzelnen Beschwerdezeiträumen steuerlich geltend gemachten Dotierungen von Afa und Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen -Anmerkung 9 (diese stellt eine Ergänzung zum Bericht des Finanzamtes vom dar):

Pkt. 9 Korrektur der Abschreibungen:



Berechnung in den Zeilen 124 und 142. Hier wird die rechnerische Auswirkung auf die Überschüsse der mangels Finanzierungsnachweises nicht anzuerkennenden Investitionen im Wege der Abschreibungen ermittelt. Das erfolgt wegen der Unmöglichkeit, die Fehlbeträge einzelnen Aufwendungen zuzuordnen, durch Anwendung des Kürzungs-Prozentsatzes in Zeile 124 auf die 3 Bereiche laut Erklärungen:

1/10-tel-Abschreibungen

1/15-tel-Abschreibungen

normale AfA: Die durchschnittliche Restnutzungsdauer wird hier mit 50 Jahren angenommen. Dieser Wert ist in Zeile 168 verformelt.

Diese E-Mail wurde der steuerlichen Vertretung und der rechtsfreundlichen Vertretung vom Gericht am weitergeleitet (OZ 303).

Geldflussrechnung vom (OZ 299)

Die Geldflussrechnung vom ("final_4", OZ 299) lautet:

1

[...]

2

[...]

3

[...]

4

[...]

5

[...]

Auf Basis der neuen Steuererklärungen gelangt das Finanzamt in dieser Geldflussrechnung zu einer fehlenden "Mittelherkunft für berechneten Geldabgang aus VuV inkl. Ausgaben Vorperioden" von --3.469.344,51 €, einer "Deckungsdifferenz" von -4.050.190,39 € und  "Nicht anzuerkennende Beträge für Bauleistungen - Abschreibungsbasis" von -3.184.336,12 €, zu "Hinzurechnungen zu den Überschüssen aus VuV" von 2.132.576,42 €.

Vorbereitender Schriftsatz (RA) vom (OZ 306)

Die Bf erstattete durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter am einen vorbereitenden Schriftsatz (OZ 306):

In umseits bezeichneter Rechtssache wurde der BF in der Tagsatzung vom aufgetragen, hinsichtlich der „Aufwendungen: Vor Perioden nachzuweisen, inwieweit es sich hierbei um Ausfälle an im Nettosystem an die Mieter weiterverrechnete Betriebskosten handelt, die letztlich von Mietern nicht gezahlt wurden.

Des Weiteren wurde der BF aufgetragen, zahlenmäßig darzulegen, in welchen Umfang in den EUR 805.021,19 Betriebskostenausfälle enthalten sind und den belegmäßigen Nachweis zu erbringen,

a) welche Rechnungen im Einzelnen den „Aufwendungen Vorperioden (EUR 805.021,19)“ zugrunde liegen;

b) in welchen Betriebskostenabrechnungen mit den Mietern diese Ausgaben den Mietern weiterverrechnet wurden; und

c) auf Grund welcher Entscheidungen (Schlichtungsstelle, Gericht) oder welche anderen Umstände es im Beschwerdezeitraum zum endgültigen Ausfall dieser Forderungen an die Mieter gekommen ist.

Hierzu führt die Beschwerdeführerin wie folgt aus:

Eingangs ist anzuführen, dass Ausfälle von Vorperioden vor dem Jahr 2005, und damit vor dem verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum, keine Auswirkungen auf (Bau-)Leistungen im Jahr 2005 haben können: Somit fallen auch Ausgaben bzw Betriebskosten, welche durch Mieter nicht bezahlt bzw umgruppierte Betriebskostenposten nicht in die Mittelherkunfts- und Verwendungsrechnung, steuerlich allerdings sehr wohl als schlagender Ausfall aus Vorperioden in den Prüfungszeitraum.

Die von der BF dargestellten Änderungen hingegen leiten sich aus notwendig gewordenen (Mietrechts-)Verfahren bei der MA 50 (Schlichtungsstelle) ab. Die entsprechenden Unterlagen wie bspw Urgenz- und Mahnschreiben lagen im Büro des damaligen steuerlichen Vertreters der BF (Dr. *****[N4]*****) sowie bei Mag. *****[N5]***** bzw *****[B4]***** auf und ist eine Einsichtnahme durch die belangte Behörde bereits erfolgt.

Im Übrigen wird dazu auf das bisherige Vorbringen der BF sowie auf die Korrespondenz der BF zum Prüfbericht der belangten Behörde verwiesen.

Zur zahlenmäßigen Darlegung von Aufwendungen bzw (Differenz-)Beträgen wird im Einzelnen vorgebracht:

- 2005 bzw 2006 (EUR 49.690,55 bzw EUR 60.881,27):

Die ausgewiesen (Differenz-)Beträge der Jahre 2005 bzw 2006 rühren von einem Betriebskostendefizit aus dem Jahr 2001. Hier wurden (vergebens) über eine Dauer von drei Jahren Forderungen betrieben und erst danach steuerlich geltend gemacht.

Dieser Entfall von (Betriebskosten)Einnahmen wurde von der BF in den endgültigen Erklärungen der Jahre 2005 und 2006 angeführt, wodurch die Differenzen zwischen endgültigen und vorläufigen Zahlen verdeutlicht wird. (Die belangte Behörde hat allerdings nur vorläufige Zahlen geprüft und aufgrund diesen ihre Schätzung vorgenommen. Diese Vorgehensweise wird ausdrücklich bestritten und auf das bisher ergangene Vorbringen der BF verwiesen.)

- 2007 (EUR 606.728,80):

Die Summe von EUR 606.728,80 ergibt sich aus dem erst im Jahr 2007 — bereits aktbekannten — und abgeschlossenen Gerichtsverfahren *****[B5]***** (GZ 4 *****[Z2]*****/01t geltend gemacht EUR 450.513,60 ). Aus dieser Summe wurde kein Vorsteuerabzug im Jahr 2007 geltend gemacht,

(Siehe auch BP—Nr. 173). Es verbleibt sohin ein Betrag von EUR 156.215,20, welcher wiederum auf nicht geleistete Betriebskosten bzw Mieten in den nachfolgenden Hausgemeinschaften der Jahre 2001-2003 zurückzuführen ist:

EUR 34.740,34 (Ausfall Betriebskosten, *****[S12]***** 206, BP-Nr: 206);

EUR 15.456,09 (Ausfall Mieten (Vorperioden), *****[S17]*****gasse 3, BP—Nr: 269);

EUR 69.966,40 (Ausfall Betriebskosten (Jahre: 2000- 2002), *****[S17]*****gasse 3, BPNr: 270);

EUR 36.052,37 (Ausfall Betriebskosten (2000, — 2003), *****[S14]*****straße 158, BP-Nr: 214);

— 2008 (EUR 71.327,16):

EUR 32.877,95 (Ausfall Betriebskosten, (Jahre 2000-2002), *****[S12]***** 206, BP—Nr: 150);

EUR 38.449,21 (Ausfall Betriebskosten, *****[S17]*****gasse 3, BP—Nr: 150, gemäß beizubringendem Urteil 41R 132/O7a, vom );

- 2009 (EUR 40.490,47):

Die Betriebskostenausfälle der Jahre 2004 und 2006 in der HG *****[S2]*****straße 79—83 (siehe dazu auch BP-NR: 74-75) betrugen insgesamt EUR 67.081,72 und wurde in der Mittelherkunfts-Rechnung die Summe um 2006 bereits bereinigt.

Rückfluss an Vorsteuern in Summe:

Des Weiteren ergab der Rückfluss an Vorsteuern insgesamt eine Summe von EUR 243.464,66.

Im Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen der belangten Behörde (siehe Prüfbericht und den Auflistungen gemäß Schreiben vom ), hat diese, in der Verhandlung vom nunmehr anerkannt, dass es sich bei den erwähnten Beträgen doch um tatsächliche Umbuchungen des Finanzamtes handelt.

Diese Umbuchungen wurden zusätzlich zu den Steuerumbuchungen getätigt, da sich der aus den Verlusten ergebende Überhang an Vorsteuer nicht auf das Geschäftskonto der BF, sondern von dieser direkt an die jeweiligen Unternehmen / Geschäftspartner angewiesen wurde.

Der Überhang aus dem Jahr 2004 betrug gemäß BP-NR 4 vom insgesamt EUR 15.076,58 und wurde dadurch der Prozess der Vorsteuerbezahlung fortgesetzt (Siehe BP-NR 2).

Hinzugerechnet wurden der von der belangten Behörde nicht anerkannte Vorsteuerbetrag der Jahre 2000-2004 (insgesamt EUR 59.320,00) sowie gemäß Niederschrift vom zedierten Beträge in der Höhe von EUR 130.000,00. Der übrige Betrag resultiert aus dem Schaden der Jahre 2000-2004 (s.o.), mit einer Höhe von EUR 39.067,88.

Sofern die Abtretung nicht funktionierte, wurde die gesamte Summe aus dem Schaden in den Jahren 2000—2004 abgedeckt; Die entstandene Summe beläuft sich sohin auf EUR 169.067,88.

- 2011:

Hinsichtlich der Verwendung des Veräußerungserlöses iHv EUR 420.000,00 der Liegenschaft *****[S7]*****gasse 11 ist anzuführen, dass dieser auf das *****[Bank1]*****—Konto der BF mit der Kontonummer ***[Z5]*** angewiesen wurde und dieser wiederum ausschließIich für betrieblich veranlasste Ausgaben - wie nachstehend angeführt — verwendet wurde:

Fa. ***[B45]*** (BP-Nr: 112-117) EUR 90.005,00;

Fa. *****[B1]***** (BP-Nr: 103-105) EUR 96.300,00;

Fa. ***[B52]*** (BP-Nr: 108-110) EUR 51.900,00;

Fa. **[B42]** (BP-Nr: 118-119) EUR 99.200,00;

Fa. *****[N9]***** (BP-Nr: 120-129) EUR 69.000,00

Gesamt sohin EUR 406.405,00

- Zessionen:

Zessionen der Firmen aus Vorperioden, wurde analog zur Liste des Betriebsprüfungsberichtes und der Stellungnahme der BF erstellt und sind darin die Herkunft der einzelnen Abtretungen angeführt. Unter Berücksichtigung eines Rechen- bzw Übertragungsfehlers ergibt sich die Gesamtaufstellung der abgetretenen Beträge daher wie folgt:

Beteiligung *****[B7]***** EUR 1.600.000,00

Darlehen Mag. *****[N1]***** EUR 220.000,00

Kontokorrentkredit *****[Bank1]***** und *****[Bank2]***** EUR 137.000,00

Zessionen mit Mieten VP EUR 939.931,77

Kautionen reiner Zufluss (Auszahlungen) EUR 189.985,64

Selbständige Einkünfte EUR 41.205,63

Veräußerungserlös *****[S7]*****gasse EUR 420.000,00

Steuerumbuchungen gemäß Liste vom EUR 243.464,66

Gesamt sohin EUR 3.791.587,00

Die BF behält sich ein weiteres Vorbringen ausdrücklich vor und wird zur Hausgemeinschaft *****[S21]***** in Ergänzung angeführt, dass diese deshalb nicht ausgewiesen wurden, da diese nicht verfahrensverfangen— bzw relevant sind. Im Übrigen unterliegen alle Hausgemeinschaften vor dem Jahr 2008 der Verjährung.

Ergänzend führt die BF wie folgt aus bzw. regt die Richtigstellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom an:

- Seite 13:

Tippfehler: Es wurden nicht EUR 23.266.514.89 gemeinsam festgestellt, sondern lediglich EUR 3.266.045,89, (siehe dazu Seite 3 der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom );

- Seite 20:

Die angeführte Tabelle berücksichtigt offenkundig noch nicht die steuerlichen Verluste aus den diversen Tangenten.

- Seite 35-38 bzw. Seite 46-48:

Die dargestellten Tabellen sind nicht lesbar und kann sohin dazu keine Stellungnahme durch die BF erfolgen; es wird sohin auf das eigene Vorbringen sowie auf die endgültigen Steuererklärungen der BF(Dezember 2018) verwiesen.

- Seite 41:

Die belangte Behörde gab keinerlei Stellungnahme zum rechtzeitig erstellten Schriftsatz der BF ab und wurde das Vorbringen der BF offensichtlich von der Behörde anerkannt.

- Seite 43:

Zu den Ausführungen Punkt 1 wir angeführt:

Die Unterlagen waren im Büro *****[N4]***** während der Prüfung und wurden — soweit der BF möglich — nochmals nachgereicht (siehe Seite 60 bzw. 61 der Niederschrift vom ).

Auch ist — entgegen der Ansicht der Behörde — sehr wohl der krankheitsbedingte Zustand des Zeugen ***[NN52]*** im Rahmen seiner Zeugenaussage zu berücksichtigen - Insbesondere auch der Umstand, dass dieser im Wesentlichen die bisherigen Ausführungen der BF bestätigt hat und ist, sohin der Wertansatz der Beteiligung gemäß dem vorgelegten Dokumentenkonvolut mit EUR 1.600.000,00 festgestellt worden.

Punkt 3: Für den Fall der steuerlichen Berücksichtigung des Veräußerungserlöses der Liegenschaft *****[S7]*****gasse im Jahr 2011 muss auch gelten, dass die betriebliche Verwendung dieses Betrages (s.o.) für das Jahr 2011 auch als (Betriebs—)Ausgabe angesetzt werden kann.

- Seite 44:

Hinsichtlich Punkt 7 ist anzumerken, dass es sich hier um eine Ausgabe handelt, welche bereits vor 2005, und damit in einer Vorperiode des gegenständlichen Prüfraumes liegt. Eine Hinzurechnung ist sohin nicht gerechtfertigt und daher gänzlich aus der erfolgten Berechnung zu entfernen.

- Seite 53:

Die jeweiligen Anfangs- und Endbestände der Kautionen der Liegenschaften wurden bereits mehrfach durch die BF vorgelegt. Auf Verlangen des Gerichts können diese auch gerne nochmals vorgelegt werden.

- Seite 63:

Es wird angemerkt, dass Geldflüsse aus den Hausgemeinschaften nicht Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Betriebsprüfung und deshalb nicht angeführt sind.

- Seite 68:

Wie bereits mehrfach von der BF erörtert, und vom Ehegatten schriftlich als auch im Rahmen seiner Zeugenaussage bestätigt, haben dessen Einkünfte im Zeitraum 2005-2011 im Wesentlichen sämtliche Privatausgaben der BF gedeckt und sind sohin steuerlich neutral zu sehen. Die Darlehenssumme von Mag. *****[N1]***** an die BF rührte aus dessen Verdiensten vor dem Prüfungszeitraum und wird auf das bisherige Vorbringen die bereits vorgelegten Einkommensbescheide des Mag. *****[N1]***** verwiesen.

- Seite 69:

Den Ausführungen der belangten Behörde (Teamleiter) werden in Abrede gestellt. Es ist nicht nachvollziehbar ist, warum Zinsen und Ausgaben von Vorperioden auf nicht anzuerkennende Beträge aus Bauleistungen in der gegenständlichen Berechnung angerechnet werden— Hier besteht kein Zusammenhang— Richtigerweise haben die Zurechnungen daher zu entfallen.

- Seite 70

Ergänzend wird angeführt, dass von der Bf im Rahmen des ihr vom Gericht erteilten Auftrags nicht von einem Fehlbetrag von EUR 3.211.039,56 ausgegangen werden kann. Ein solcher Betrag - wie im verfahrensgegenständlichem Schriftverkehr erörtert, als auch im mündlichen Vorbringen erstattet — existiert schlichtweg nicht.

Hierzu wird auf das gesamte bisherige Vorbringen der BF verwiesen und kann diesbezüglich keine Erläuterung zu dieser von der belangten Behörde hergestellten Summe erfolgen.

Die von der am übermittelten Aufstellung der belangten Behörde kann von der BF nicht verifiziert werden, da mitunter die beantragte Einvernahme von Mietern (bisher) nicht nachgekommen wurde sowie die Vorlage von Darlehensunterlagen samt Grundbuchsauszügen nicht berücksichtigt wurden. Vorbehaltlich weiterer Ausführungen wird sohin auf das bisherige Vorbringen verwiesen.

E-Mail (StB) vom (OZ 307)

Am , 21:57 Uhr, übermittelte der steuerliche Vertreter dem Gericht und dem Finanzamt eine E-Mail vom mit dem Beifügen, er hoffe, dass dieses E-Mail nun endgültig alle erreicht (OZ 307):

Ich sende Ihnen anbei den von unserer Seite aus korrekten Letztstand zur vom Finanzamt übergebenen Geldflussrechnung in elektronischer Form einschließlich einer Erläuterung hierzu.

Ich entschuldige mich, dass dies so kurzfristig ist, aber einerseits ist das Volumen, dass es zu prüfen gilt enorm und es ergeben sich bei der Überprüfung der einzelnen Sachverhalte der Vergangenheit immer wieder neue Erkenntnisse die es einzuarbeiten gilt, andererseits befinden ich mich derzeit in der Hauptsaison für die Erstellung der Jahresabschlüsse, welche bereits seit langem geplant waren.

Beigefügt war eine auf der Geldflussrechnung des Finanzamts aufbauende adaptierte Geldflussrechnung wie folgt (auch diese Geldflussrechnung ist im Format A3 dem Protokoll  beigefügt und stand den Parteien während der Verhandlung zur Verfügung (OZ 311):

1

[...]

2

[...]

3

[...]

4

[...]

Auf Basis der neuen Steuererklärungen gelangt der steuerliche Vertreter in dieser Geldflussrechnung zu einer fehlenden Mittelherkunft für berechneten Geldabgang aus VuV ohne Zurechnung der Ausgaben Vorperioden" von -3.505.436,68 €, einer "Deckungsdifferenz" von 0,0 € und einer "zu verteilenden Überschussdifferenz" von 0,0 €.

Schriftsatz vom /  (OZ 308)

Beigefügt war folgendes Schreiben des steuerlichen Vertreters mit Datum (OZ 308):

Wir haben die Geldflussrechnung des Finanzamtes (Stand ) geprüft und überarbeitet. Das Ergebnis finden Sie in elektronischer Form anbei.

Im Rahmen der Prüfung der aus den erstellten Steuererklärungen sich ergebenden Werten und den dazu überreichten Einzelaufstellungen ergaben sich ein paar minimale Abweichungen bedingt durch Tippfehler. Einzig bei der Übernahme der Hausabrechnung 7., *****[S6]*****gasse 3-5 fehlte im Jahr 2006 die Hinzurechnung der abgesetzten 1/10 bzw. 1/15 Beträge in Höhe von € 27.515,54.

In der Tabelle des Finanzamtes waren die Immobilien 3., *****[S13]*****gasse 8 und 9., *****[S8]*****gasse 1 zusammengefasst. Diese werden nunmehr der besseren Übersicht halber jeweils einzeln dargestellt.

Aus der berichtigten Aufstellung ergibt sich nun ein Finanzierungsbedarf von € 3.505.436,68.

Hinsichtlich der „weiteren Geldbewegungen 2004-2011“ hat das Finanzamt noch folgende Punkte angeführt:

·    Selbständigen Einkünfte in Höhe von € 41.205,63:

Unstrittig

·    Kapitaltilgungen laut Bestätigungen Bankkredite in Höhe von € 181.630,41:

Hier hat das Finanzamt nicht nur die Rückzahlungen für die Kredite der *****[Bank3]***** und der Sparkasse *****[B18]***** einbezogen, sondern auch jene der *****[Bank2]*****. Letztere sind aber aus der Betrachtung auszunehmen, da sie andere Immobilien betreffen. Der richtige Betrag lautet daher für *****[Bank3]***** € -39.297,66 und für Sparkasse *****[B18]***** € -93.855,41.

·    Geldbewegungen aus Einkünften des Ehegatten in Höhe von € -81.393,77:

Der angesetzte Betrag entspricht nicht den Geldbewegungen aus seinen Einkünften, sondern maximal den einkommensteuerlichen Einkünften. Diese sind aber wesentlich durch Abschreibungen und frühere Instandsetzungsaugaben (Ansatz von 1/10tel) negativ beeinfluss. Dies ist zum Beispiel aus den bereits überreichten Überschussrechnungen zur MEG *****[S21]***** 37 ersichtlich. Es wurde auch nicht berücksichtigt, dass im betreffenden Zeitraum eine Lebensversicherung in Höhe von rund € 40.000 an Ihn ausbezahlt wurde.

·    Privataufwendungen in Höhe von € 126.000:

Diese Annahme entspricht einer groben Schätzung. Die Privatausgaben wurden jedenfalls einerseits durch Herrn Mag. *****[N1]***** gedeckt andererseits auch durch Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]*****, wie sich im Zuge der Einvernahme von Ihr herausgestellt hat.

Wir haben daher sowohl diese Position als auch die Einkünfte von Herrn Mag. *****[N1]***** aus der Übersicht entfernt.

·    Tangenten in Höhe von € -233.027,33:

Das Finanzamt hat in der Aufstellung das Ergebnis sämtlicher steuerlicher Tangenten aller Miteigentümerschaften, an denen Frau Mag. *****[N1]***** beteiligt ist, herangezogen. Abgesehen davon, dass steuerliche Tangenten keine Geldflüsse sind, sondern hiervon erheblich abweichen, widderspricht dies den bekannten Tatsachen.

[...]

[...]

Es fehlt weiters noch der Verkaufserlös aus dem Verkauf des Objektes *****[S7]*****gasse 11 von € 420.000 im Jahre 2011.

Hinsichtlich der vom Finanzamt erfolgten Korrekturen ist folgendes anzumerken:

1.   Ausgaben aus Vorperioden:

Hier handelt es sich um Ausgaben, die aus Sicht von Frau Dr. *****[N1]***** Betriebskosten waren und daher im Jahr der Verausgabung nicht geltend gemacht werden konnten. Ihr Werbungskostencharakter ergab sich erst im Zuge des Verlustes des Rechtstreites mit den Mietern und wurde daher wurde erst in diesem Jahr die Ausgaben als Werbungskosten in Abzug gebracht. Die Nichtanerkennung dieser Werbungskosten steht im Widderspruch zum Verfassungsmäßig garantierten Leistungsfähigkeitsprinzip.

Abgesehen davon wurde der größte Teil nicht als Werbungskosten, sondern als Herstellkosten (€ 450.513,6 *****[S6]*****gasse 2007) angesetzt, sodaß diesbezüglich eine Nichtanerkennung dieser Beträge gar nicht voll Ergebniserhöhend ausfallen kann, sondern nur jener Betrag, welcher auf die Restabnutzungsdauer abgeschrieben wurde.

2.   Zurg. Lt. MZL:

Im Rahmen der neu erstellten Steuererklärungen wurden bereits die korrigierten Mieteinnahmen herangezogen. Daher ist eine Erhöhung des Umsatzes unangebracht.

3.   Werbe- und Sendemasten:

Die Einnahmen aus den Werbe und Sendemasten sind in den Erklärungen bereits enthalten. Eine Hinzurechnung daher auch unangebracht.

4.   Kautionen:

Für die Annahme, dass Kautionen einbehalten wurden, zur Deckung von Instandhaltungskosten, welche in den Erklärungen nicht enthalten sind, besteht kein Anlass.

5.   Leerstehungen:

Die Kosten für die Aufwendungen von Leerstehungen sollten nunmehr auch alle in den Zahlen enthalten sein.

6.   Zinsen:

Aus den vorgelegten Bankbestätigungen geht eindeutig hervor, dass die angesetzten Zinsen bezahlt wurden. Für eine Versagung des Werbekostencharakters ist daher kein Raum gegeben.

Beilage (OZ 309)

Beigefügt (OZ 309) war die bereits mit Telefax vom vorgelegte Aufstellung "Mittelherkunft Firmen lt. BP/Zession/VP" (OZ 131 bzw. TS09/009).

Mündliche Verhandlung vom (TS 11)

Gericht (TS11/001):

Zum Vorbringen im Schriftsatz vom betreffend die Niederschrift über die Verhandlung vom :

Zu Seite 13: Der Tippfehler (23.266.514.89) ist zu korrigieren, allerdings nicht mit  3.266.045,89 laut Schriftsatz vom , sondern mit 3.266.514,89 (siehe Schriftsatz vom , Seite 9).

Zu Seite 20: Die Tabelle beruht auf den Steuererklärungen vom , die die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich Tangenten enthalten.

Zu Seiten 35-38 bzw. Seite 46-48: Die Tabellen wurden sowohl als Excel-Tabellen der steuerlichen Vertretung und der rechtsfreundlichen Vertretung im voraus zur Verfügung gestellt und standen auch lesbar in der Verhandlung im Format A3 zur Verfügung.

Gericht (TS11/002):

Zum Vorbringen der Bf im letzten Schriftsatz, eine Hinzurechnung in Bezug auf die Aufwendungen Vorperioden (805.021,19) i. Z. m. der Angabe des Finanzamts in Punkt 7 der E-Mail vom , "die periodenfremden Beträge („Ausgaben VP“ laut Angaben der Bf. in ihrer Berechnung) werden hier erstmals aus der Differenz herausgeschält,..." sei nicht gerechtfertigt:

Bezieht sich dieses Vorbringen auf die Zeile Nr. 88 der Geldflussrechnung (Hinzurechnung zu den erklärten Einkünften im Rahmen der Ermittlung des Geldabgangs im Beschwerdezeitraum) oder auf die Zeile Nr. 141 (Hinzurechnung zu den erklärten Einkünften im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte auf Vermietung und Verpachtung laut Finanzamt?

Steuerlicher Vertreter (TS11/003):

Die Berücksichtigung der Aufwendung Vorperiode in der Zeile Nr. 88 bei der Ermittlung des Geldabgangs ist zutreffend. Hingegen hat die Zurechnung bei den steuerlichen Auswirkungen in Zeile Nr. 141 zu entfallen, da es sich meiner Meinung nach, wie mehrfach im Verfahren ausgeführt, um Werbungskosten handelt.

Gericht (TS11/004):

Zur der am vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters:

In der Verhandlung vom wurde vom steuerlichen Vertreter zugesichert, die E-Mail vom 19./, die weder das Gericht noch das Finanzamt erreicht hat, unverzüglich zu übermitteln. Wieso erfolgte diese Übermittlung erst gestern Nacht?

Steuerlicher Vertreter (TS11/005):

Ich habe erst gestern gesehen, dass die Mail nicht "durchging".

Gericht (TS11/006):

Zur der am vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters:

Das Finanzamt gelangt in der am zuletzt vorgelegten Geldflussrechnung ("final_4") in Zeile Nr. 94 zu einem Geldabgang inklusive Bereinigung um Ausgaben Vorperioden (die ja im Beschwerdezeitraum nicht abgeflossen sind) von 3.469.344,51 €, die steuerliche Vertretung zu einem solchen von 3.505.436,68 €.

Soweit ersichtlich entsprechen die Detailsummen mit Ausnahme der 1/10- und 1/15-Absetzungen und der Herstellungskosten jenen des Finanzamts.

Soweit ersichtlich bestehen Divergenzen bei den Häusern *****[S13]*****gasse 8, *****[S12]***** 206 und *****[S8]*****gasse 1.

Steuerlicher Vertreter (TS11/007):

Die Darstellung des Finanzamts in den Zeilen Nr. 43 und Nr. 44 ist zutreffend und entspricht den Steuererklärungen vom .

Der Betrag von 3.469.344,51 € laut Geldflussrechnung des Finanzamt ist zutreffend.

Gericht (TS11/008):

Zur der am vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters:

In der Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters werden die einzelnen Summen von "*****[B7]*****" bis "*****[S7]*****ggasse" entsprechend dem letzten Vorbringen der Bf eingesetzt.

Die Einkünfte aus Hausverwaltung (41.205,63 €) sind unstrittig.

Unterschiede bestehen betreffend der Kapitaltilgungen (FA: 181.630,41 €), die in *****[Bank3]***** (39.297,66 €) und Sparkasse *****[B18]***** (93.855,41 €) gegliedert sind (Summe: 133.153,07 €).

Beschwerdeführerin (TS11/009):

Bei dem Konto *****[Bank2]***** handelt es sich um ein Konto, dass zur HG *****[S5]*****straße gehört.

Vertreterin des Finanzamts (TS11/010):

Das Konto *****[Bank2]***** wurde bereits in der letzten Verhandlung erörtert. Die Zinsen für dieses Konto wurden in den Überschussrechnungen der Einzelvermietung als Werbungskosten abgesetzt. Daher geht das Finanzamt davon aus, dass auch die Tilgungen das Einzelunternehmen betreffen.

Beschwerdeführerin (TS11/011):

Es wurden lediglich die Zinsen für ein anderes marginales Darlehen bei der *****[Bank2]***** angesetzt, nicht aber die Zinsen für die *****[S5]*****straße. Es hat sich um unterschiedliche Konten gehandelt.

Teamleiter (TS11/012):

Unstrittig ist, dass die Zinsen der *****[Bank2]***** die *****[S5]*****straße betreffen. Da das Finanzamt die HG den Ehegatten in die Geldflussrechnung einbezogen hat, waren sie daher durch das Finanzamt anzusetzen.

Gericht (TS11/013):

Zur der am vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters:

Die Kautionen wurden mit 190.000,00 € in der Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreter angesetzt. Laut berichtigter Kautionsberechnung der Bf (Beilage ./K zum Schriftsatz vom , OZ 199 bzw. OZ 195) wären dies 194.608,64 €.

Steuerlicher Vertreter (TS11/014):

Ist möglich.

Gericht (TS11/015):

Zur der am vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters:

Der Überschuss aus der Hausgemeinschaft *****[S21]***** wurde mit 134.584,55 € angesetzt.

Laut Schriftsatz vom , OZ 306, soll jedoch dieser Ansatz entfallen ("... wird zur Hausgemeinschaft *****[S21]***** in Ergänzung angeführt, dass diese deshalb nicht ausgewiesen wurden, da diese nicht verfahrensverfangen— bzw relevant sind...").

Beschwerdeführerin (TS11/016):

Beides stimmt. Richtig ist, dass der Überschuss bestanden hat, aber wenn die HG aus der Betrachtung auszuscheiden sind, dann ist auch dieser Betrag nicht anzusetzen.

Gericht (TS11/017):

Zur der am vorgelegten Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters:

Erstmals werden die von der Mutter der Bf behaupteter Maßen erhaltenen Mittel mit 287.596,86 € angegeben.

Ist es richtig, dass in der Tabelle ("Summe K88:K103) der Mittelbedarf mit den von der Bf erklärten Zu- und Abrechnungen saldiert wurde, um auf fehlende Mittel von 0,00 zu gelangen, oder beruht die Zahl von 287.596,86 € auf konkreten Aufzeichnungen, bejahendenfalls auf welchen?

Steuerlicher Vertreter (TS11/018):

Es handelt sich dabei, wie vom Gericht ausgeführt, um einen formelmäßigen Ausgleichsposten.

Gericht (TS11/019):

Zur Geldflussrechnung des Finanzamts vom betreffend Zinsen:

In Zeile Nr. 115 (Deckungsdifferenz) wird der vom Finanzamt angenommene Fehlbetrag an verfügbaren Mitteln, abgeleitet aus dem unstrittigen Mittelbedarf von -3.469.344,51 €, adaptiert mit Zu- und Abrechnungen laut Finanzamt und unter weitgehender Nichtberücksichtigung der Angaben der Bf zur Mittelherkunft vom Finanzamt angenommen mit 4.050.190,39 € auf die Feststellungen laut AP aufgeteilt (Zeilen Nr. 118 – 122) und hieraus ein nicht anzuerkennender Betrag für Bauleistungen (Abschreibungsbasis) von -3.184.336,12 € ermittelt.

Die Positionen Zeilen Nrn. 118 – 121 haben Auswirkungen auf die der Bf im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestanden habenden Mittel, da die Annahme von Berichtigungen zu den erklärten Einkünften im Wege von Zuschätzungen dazu führt, dass der Bf zusätzliche Mittel zur Verfügung gestanden haben, die den vom Finanzamt angenommenen Fehlbetrag kürzen.

Dass die Bf im Beschwerdezeitraum vom Finanzamt nicht als Werbungskosten anerkannte Zinsen von insgesamt 577.836,04 € (in den von der Bf erklärten Einkünften als Werbungskosten enthalten) bezahlt hat, ist unstrittig. Strittig ist, ob diese auch steuerlich abzugsfähig sind.

Wieso vermindert der Betrag von 577.836,04 € (Zeile Nr. 140) den Betrag von 4.050.190,39 € (Zeile Nr. 115)? Dieser Betrag wurde bereits bei der Überschussermittlung durch die Bf angesetzt, er wurde von der Bf verausgabt und stand daher nicht zur Begleichung von Baurechnungen zur Verfügung.

Wäre der Betrag von 577.836,04 € nicht unabhängig davon, ob Werbungskosten vorliegen oder nicht, aus der Berechnung des nach Ansicht des Finanzamts nicht anzuerkennenden Betrags für Bauleistungen auszuscheiden und – unter Zugrundelegung der Annahmen des Finanzamts – der Betrag von -3.184.336,12 € in Zeile 123 entsprechend zu erhöhen?

Teamleiter (TS11/020):

Die 577.836,04 € an Zinsen können nach Ansicht des Finanzamts andere HG's betreffen und daher in den Tangenten laut Geldflussrechnung enthalten sein.

Gericht (TS11/021):

Wäre eine allfällige Kürzung der Vorsteuer aus Bauleistungen in der Zeile Nr. 134 (-636.867,22) nicht mit einem positiven Betrag (wie die Zuschätzungen) anzusetzen (in den Formeln jeweils ein Minus voranstellen)? Hieraus ergäbe sich eine Summe der Vorsteuerkürzungen laut Finanzamt von (in der Tabelle nicht ausgewiesen) 1.032.635,76 € (statt -241.098,69 €)?

Teamleiter (TS11/022):

Es ist richtig, dass diese Beträge positiv sein sollen.

Gericht (TS11/023):

Die Bf hat mit der Übermittlung der ihrer Ansicht nach zutreffenden Bemessungsgrundlagen in Form neuer Steuererklärungen vom ihre Anträge im Beschwerdeverfahren zahlenmäßig dargestellt. Sie hat ihre Vorstellungen in Bezug auf einen allfälligen Fehlbetrag in der am übermittelten Geldflussrechnung zahlenmäßig (mit 0) dargestellt.

Lautet der aktuelle Antrag des Finanzamts im Beschwerdeverfahren auf Abänderung der angefochtenen Bescheide in der Weise, dass die von der Bf am erklärten Einkünfte wie in den Zeilen Nrn. 127 bis 145 der Geldflussrechnung vom („Auswirkungen auf die USt-Bemessungsgrundlagen und VorSt.“ bis „Spekulationsgewinn *****[S7]*****gasse = Sonstige Einkünfte lt BP“) abzuändern wären (mit der Korrektur, dass die Vorsteuer aus Bauleistungen um den in Zeile Nr. 135 genannten Betrag zu kürzen und nicht zu erhöhen wäre), wobei die Zahlen der heute adaptierten Geldflussrechnung heranzuziehen sind?

Vertreterin des Finanzamts (TS11/024):

Ja.

Gericht (TS11/025):

Das Finanzamt ist dem Auftrag in der letzten Verhandlung darzulegen, in welcher Weise ein allfällig verbleibender Nettofehlbetrag Auswirkungen auf die Abschreibungsbasis hat (laut der vorletzten Tabelle des Finanzamtes 3.211.039,56 €, laut der letzten Tabelle - Zeile Nr. 123 - 3.184.336,12 €) auf die in den einzelnen Beschwerdezeiträumen steuerlich geltend gemachten Dotierungen von AfA und Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzungen umzulegen wären, mit der neuen Geldflussrechnung nachgekommen und hat den von ihm angenommenen Prozentsatz einer Unterdeckung auf die Dotierung der 1/10- und 1/15-Abschreibungen und die Dotierung der Herstellungskosten gleichmäßig angewandt und dazu eine Detailberechnung ("Nebenrechnung: Steuerliche Auswirkung der nicht anerkannten Bauleistungen:") vorgelegt.

Gibt es, abgesehen davon, dass die Bf die Mittelherkunft für geklärt erachtet und ihrer Ansicht nach daher gar kein Fehlbetrag anzusetzen und zu verteilen ist, dazu Alternativvorschläge?

Steuerlicher Vertreter (TS11/026):

Grundsätzlich ist das eine Möglichkeit.

Allerdings ist zu beachten, dass es sich um teilweise um freiwillige Aufteilungen handelt und die entsprechenden Anträge geändert werden könnten.

Mangels Kenntnis eines allfälligen durch das Gericht angenommenen Fehlbetrages, ist es nicht möglich, zu entscheiden, ob eingeräumte Wahlrechte anders als in den Steuererklärungen vom auszuüben sind. Daher kann derzeit kein Alternativvorschlag erstattet werden.

Gericht (TS11/027):

Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2005 sind gemäß § 200 BAO vorläufig ergangen. Besteht weiter ein Grund für eine vorläufige Festsetzung und wann ja, welcher?

Vertreterin des Finanzamts (TS11/028):

Nein, es ist endgültig zu veranlagen.

Gericht (TS11/029):

Gibt es zur Frage der behaupteten (teilweisen) Verjährung noch Ausführungen der Parteien?

Vertreterin des Finanzamts (TS11/030):

Vorgelegt wird eine Stellungnahme des Finanzamts vom heutigen Tag zur Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist.

DemFinanzamt ist nicht bekannt, ob nach Vorlage der Beschwerde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde.

Steuerlicher Vertreter (TS11/031):

Eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist mir nicht bekannt.

Rechtsfreundlicher Vertreter (TS11/032):

Das Vorbringen des Finanzamts im Schriftsatz von heute wird bestritten und auf das eigene Vorbringen im Verfahren verwiesen.

Das Finanzamt hat nicht bekannt geben können, ob ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde oder nicht.

Gericht (TS11/033):

Sehen die Parteien ein Erfordernis weiterer Erörterungen und Beweisaufnahmen?

Wenn ja: Welcher konkret?

Beschwerdeführerin (TS11/034):

Es geht um die Beilage H zum Schriftsatz vom , in welcher kompensationsweise Forderungen von mir an das Finanzamt eingewendet werden. Dies wurde unter "offene Forderungen Beschwerdeführerin" dargestellt.

Anmerkung: OZ 155 bzw. TS09/028, Erkenntnis Seiten 309 f.

Ferner wurde bisher nicht erörtert, woher die 20.000,00 € jährlich an Kautionseinnahmen kommen sollen. Dazu habe ich die Einvernahme der Mieter beantragt, dem wurde bisher nicht nachgekommen.

Dies gilt auch für die Frage, ob ich mehr an Mieten vereinnahmt habe als dies von mir erklärt worden ist.

In eventu mache ich diese Forderungen an das Finanzamt in diesem Verfahren geltend, wenn es zu einer Steuerlast kommt.

Außerdem wird geltend gemacht, Rückzahlungen im Zusammenhang mit der *****[B2]*****, die in den Steuererklärungen 2010 geltend gemacht wurden. Es handelt sich dabei um 28.000,00 €, im Jahr 2011 rund 27.000,00 € und 2009 rund 12.000,00 €.

Gemäß Erklärung vom  der *****[Bank1]***** ***[Bank1]***. Diese Beträge sollten unter Verlustabzug enthalten sein.

Gericht (TS11/035):

Sind diese Beträge nicht in den Steuererklärungen vom Dezember 2018 enthalten?

Steuerlicher Vertreter (TS11/036):

Ich kann nicht auswendig sagen, ob dies in den Steuererklärungen enthalten ist.

Prüferin (TS11/037):

Die Beträge sind jeweils in Kennzahl 462 der Steuererklärungen enthalten.

Teamleiter (TS11/038):

Das Finanzamt hat dies im Verfahren nie bestritten.

Ergänzend wird zu dem Vorbringen im Bezug auf den Veräußerungserlös *****[S7]*****gasse, der laut letztem Schriftsatz zur Begleichung von Rechnungen im Beschwerdezeitraum verwendet worden sein soll, zunächst darauf verwiesen, dass es sich um den Zeitraum zwischen 14. und handelt und die Rechnungen, in die seinerzeit während der Prüfung Einsicht genommen wurden, jeweils Bezahlvermerke mit einem Datum weit vor dem tragen.

Der Kaufvertrag, datiert vom , wann genau der Geldfluss war, kann das Finanzamt nicht sagen, es geht aber davon aus, dass der Zufluss jedenfalls bis Jahresende erfolgt ist.

Beschwerdeführerin (TS11/039):

Das Geld vom Rechtsanwalt kam unmittelbar nach dem Kaufvertrag, vielleicht am 16. oder .

Prüferin (TS11/040):

Gezeigt wird der Kaufvertrag vom . Im Kaufvertrag steht unter Pkt. 3, dass der Kaufpreis beim Treuhänder bereits vor Vertragsunterfertigung erlegt worden ist und dieser soweit zur Satz- und Lastenfreistellung zu verwenden ist, nach Rangordnungsanmerkung und Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an die Verkäuferin auszufolgen ist.

[Anmerkung: Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seite 820]

Ein Grundbuchauszug mit Abfragedatum existiert, ein Grundbuchauszug mit der grundbücherlichen Durchführung ist nicht bekannt.

Rechtsfreundlicher Vertreter (TS11/041):

Es kann unter Umständen relativ rasch gehen, es ist von einem Zufluss des Betrages noch im Jahr 2011 auszugehen. Es lag auch bereits bei Vertragsunterfertigung eine Löschungserklärung für das abzudeckende Pfandrecht vor.

Beschwerdeführerin (TS11/042):

Die Abdeckung erfolgt trotzdem mit dem Veräußerungserlös.

Vertreterin des Finanzamts (TS11/043):

Beispielhaft wird gezeigt eine Rechnung der ***[B52]*** vom über netto 91.000,00 €, BP-Nr. 108, mit Kassaeingangsbestätigung vom . Hieraus ergibt sich, dass die behauptete Bezahlung bereits im März 2011 und nicht erst im Dezember 2011 erfolgt ist.

[...]

Beschwerdeführerin (TS11/044):

Tatsächlich wurden mit den 420.000,00 € die maßlosen Überziehungen auf dem *****[Bank1]***** Konto abgedeckt.

Gericht (TS11/045):

Schlussworte der Parteien?

Vertreterin des Finanzamts (TS11/046):

Abschließend wird auf das bisherige Vorbringen und den in der Verhandlung von heute gestellten Erledigungsantrag verwiesen. Dieser wäre allerdings betragsmäßig bei den Beiträgen des Ehegatten dahingehend zu berichtigen, dass ein Betrag von rund 40.000,00 € als Zufluss aus einer den Ehegatten ausgezahlten Lebensversicherung noch zu berücksichtigen sei.

Steuerlicher Vertreter (TS11/047):

Beantragt wird, wie ausgeführt die Entscheidung gemäß den am gelegten Steuererklärungen vorzunehmen und von der Zurechnung eines angeblichen Fehlbetrages Abstand zu nehmen.

Gericht (TS11/048):

Die Entscheidung bleibt der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.

Schriftsatz (FA) vom (OZ 314)

Der in der Tagsatzung vom vorgelegte Schriftsatz des Finanzamts (OZ 314) lautet:

Stellungnahme des Finanzamtes zur Anwendung der verlängerten Verjährungsfrist gem. § 207 (2) BAO für die Veranlagung 2005

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** bewirkten Abgabenhinterziehung ist für die Veranlagung betreffen Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2005 die gem. § 207 (2) BAO verlängerte Verjährungsfrist anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin hat einerseits durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Abgabenverkürzung bewirkt und anderseits durch Abgabe einer unrichtigen bzw. unvollständigen Einkommensteuererklärung 2005 bewirkt, dass die Abgaben vom Finanzamt vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist () nicht festgesetzt werden konnten.

§ 33 FinStrG bestimmt:

§ 33. (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich

unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des

a) Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen oder Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

(3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt,

mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu

a) niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten.

Der Beschwerdeführerin hat in Kauf genommen und damit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz (dazu genügt es, dass der Täter die Abgabenverkürzung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet) gehandelt, da seit Jahren Aufzeichnungsmängel von mehreren Finanzämtern gerügt werden und die Beschwerdeführerin dennoch an ihren Aufzeichnungsmethoden festhielt. Bei derart nicht nachvollziehbaren Aufzeichnungen musste sie damit rechnen, dass die Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt nicht richtig festgestellt werden können.

Auch aus dem sich aus der erstellten Geldflussrechnung ergebenden, nicht unwesentlichen Deckungsfehlbetrag ist der zumindest bedingte Vorsatz der Beschwerdeführerin zur Abgabenverkürzung klar erkennbar.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Inhaltsübersicht Erwägungen des Gerichts


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgrundlagen
437
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
454
Kein Rechnungswesen
457
Erfordernis einer Totalschätzung
459
Erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
461
Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit
462
Ausgangspunkt erklärte Einkünfte aus VuV
462
Keine Zuschätzung in Bezug auf die erklärten Einnahmen
463
Basis für die Schätzung der Aufwendungen
465
Unstrittiger Finanzierungsbedarf
465
Strittiger Finanzierungsbedarf
466
Zu- und Abrechnungen zum unstrittigen Finanzierungsbedarf
467
Aufbringung der Mittel
467
Abschichtung *****[B7]*****
469
Rückfluss Vorsteuer
473
Erhaltene Kautionen
474
Darlehen Ehegatte Mag. *****[V10]**********[N1]*****
475
Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen
477
451.408,99 €
477
939.931,77 €
479
198.566,28 €
482
Zessionen i. Z. m. *****[B5]***** Bau- und Handels Ges.m.b.H.
483
"Schaden" aus der Vorprüfung für 2000 bis 2004
485
Zessionen  i. Z. m. "*****[B5]*****" und "Schaden00-04" und Sonstiges
486
Kontokorrentkredite
486
Darlehen Mutter Dipl.-Ing. *****[V1]**********[N17]*****-*****[N6]*****
487
Kauf *****[S16]*****straße
489
Veräußerungserlös *****[S7]*****gasse
489
Einkünfte aus Hausverwaltung
491
Giral- und Barvermögen
492
Kapitaltilgungen
492
Einbeziehung Einkünfte des Ehegatten, Beteiligungen an Hausgemeinschaften mit dem Ehegatten, Beteiligungen an Hausgemeinschaften mit der Mutter
493
Einkünfte des Ehegatten
494
Tangenten
495
Überschuss aus der HG *****[S21]*****
495
Lebenshaltungskosten
496
Finanzierungsbedarf
498
Schätzungsergebnis
499
Gesamtinvestitionen
499
Keine Kürzung durch Hinzuschätzungen
499
Kreditzinsen
500
Ungeklärte Mittelherkunft im Umfang von 51,73%
500
Anwendung des Prozentsatzes auf die Neudotierungen
500
Keine geänderte Antragstellung in Bezug auf 1/10 und 1/15
501
Verteilung wie in der Geldflussrechnung des Finanzamts
501
Umsatzsteuer
502
Schein- oder Deckungsrechnungen
502
Nachträgliche Entgeltänderung
503
Einkommensteuer
504
Schätzung
505
Weitere steuerliche Feststellungen
507
Kreditzinsen
507
"Aufwendungen Vorperioden"
508
Spekulationsgewinn *****[S7]*****gasse
516
Verjährung (teils versuchte, teils vollendete Abgabenhinterziehung)
517
Umsatzsteuer
519
Einkommensteuer
520
Endgültige Bescheide 2005
520
Grundlage Steuererklärungen (Beschwerdeanträge) vom
521
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
521
Im Übrigen Einkommensermittlung laut Erklärungen
521
Keine Berücksichtigung behaupteter Forderungen gegenüber dem Finanzamt
523
Berechnung samt Geldflussrechnung BFG
524
Beilagen
527
Revisionsnichtzulassung
528
Mitteilung an die Staatsanwaltschaft
529

Die Seitenzahlen beziehen sich auf die PFD-Ansicht bzw. den Ausdruck der Originalentscheidung.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen lauten in der für den Beschwerdezeitraum (2005 bis 2011) maßgebenden Fassungen:

§ 1 Abs. 1 UStG 1994 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 103/2005:

§ 1. (1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

2. der Eigenverbrauch im Inland. Eigenverbrauch liegt vor,

a) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen betreffen, die Zwecken des Unternehmens dienen, und nach § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht abzugsfähig sind. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen und sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen. Eine Besteuerung erfolgt nur, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;

b) soweit ein Unternehmer Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die Leistungen im Ausland betreffen, die, wären sie im Inland an den Unternehmer ausgeführt worden, den Unternehmer nach § 12 Abs. 2 Z 2 nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten; dies gilt nur insoweit, als der Unternehmer im Ausland einen Anspruch auf Vergütung der ausländischen Vorsteuer hat. Lit. b ist auf Umsätze anzuwenden, die vor dem ausgeführt werden;

3. die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 99/2007 (AbgSiG 2007) wurde in § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994 die Wortfolge „die vor dem ausgeführt werden;“ durch die Wortfolge „die vor dem ausgeführt werden;“ ersetzt.

Mit der Novelle BGBl. I 34/2010 (AbgÄG 2010) entfiel § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b UStG 1994.

§ 12 Abs. 1 UStG 1994 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 180/2004:

§ 12. (1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

           1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

           2. a) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind,

               b) in den Fällen des § 26 Abs. 3 Z 2 die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen eingeführt worden sind;

           3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung für Unternehmer,

                  - die im Gemeinschaftsgebiet weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und

                  - im Inland keine Umsätze,

                         - ausgenommen Beförderungsumsätze und damit verbundene Nebentätigkeiten, die gem. § 6 Abs. 1 Z 3 und 5 befreit sind, sowie

                         - Umsätze, bei denen die Steuer gem. § 27 Abs. 4 vom Leistungsempfänger einzubehalten und abzuführen ist,

ausführen, den Vorsteuerabzug einschränken oder versagen, soweit dies zur Erzielung einer den Grundsätzen der Gegenseitigkeit entsprechenden Behandlung erforderlich ist.

Der Bundesminister für Finanzen kann aus Vereinfachungsgründen durch Verordnung bestimmen, daß in den Fällen, in denen ein anderer als der Unternehmer, für dessen Unternehmen der Gegenstand eingeführt worden ist, die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet, der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann.

Mit der Nov. BGBl. I Nr. 24/2007 (Budgetbegleitgesetz 2007) wurde § 12 Abs. 1 Z 3 Satz 1 UStG 1994 wie folgt geändert:

„die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 99/2007 (AbgSiG 2007) wurde in § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und es wurden folgende Sätze angefügt:

„Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;“

Mit der Novelle BGBl. I 34/2010 (AbgÄG 2010) wurde § 12 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 geändert:

„3. die gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 1e geschuldeten Beträge für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.“

§ 16 UStG 1994 lautet:

§ 16. (1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 geändert, so haben

           1. der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag, und

           2. der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigungen sind für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

(2) Die Berichtigung des Vorsteuerabzuges kann unterbleiben, wenn ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgeltes entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Steuer ist für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn

           1. das Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen;

           2. für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist;

           3. eine steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung rückgängig gemacht worden ist.

(4) Ist eine Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(5) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnittes gemeinsam geändert (zB Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Abnehmer der Lieferungen oder dem Empfänger der sonstigen Leistungen einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.

§ 16 EStG 1988 i. d. F. BGBl. I Nr. 180/2004 lautet:

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

           1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.

           2. Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.

           3. a) Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.

               b) Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig:

                         - Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen.

                         - Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.

           4. a) Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.

               b) Beiträge zu den zusätzlichen Pensionsversicherungen, die vom Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe AG, vom Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen und nach der Bundesforste-Dienstordnung durchgeführt werden.

                c) Pensions(Provisions)pflichtbeiträge der Bediensteten der Gebietskörperschaften und Pflichtbeiträge der Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu Versorgungseinrichtungen, soweit auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer solchen Versorgungseinrichtung besteht.

               d) Beiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen der von § 25 Abs. 1 Z 4 und § 29 Z 4 erfaßten Personen.

                e) Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen; weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, Beiträge zu inländischen gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

                f) Beiträge von Arbeitnehmern zu einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.

               g) Beiträge von Grenzgängern zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Grenzgänger sind im Inland ansässige Arbeitnehmer, die im Ausland ihren Arbeitsort haben und sich in der Regel an jedem Arbeitstag von ihrem Wohnort dorthin begeben.

               h) Beiträge von Arbeitnehmern zu ausländischen Pensionskassen, die auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung zu leisten sind.

           5. Von Arbeitnehmern beim Steuerabzug vom Arbeitslohn entrichtete Wohnbauförderungsbeiträge im Sinne des Bundesgesetzes über die Einführung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952.

           6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:

               a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten.

               b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt:

                Bei einer Fahrtstrecke von

                20 km bis 40 km               450 Euro jährlich

                40 km bis 60 km               891 Euro jährlich

                über 60 km                  1.332 Euro jährlich

                c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:

                Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

                2 km bis 20 km                243 Euro jährlich

                20 km bis 40 km               972 Euro jährlich

                40 km bis 60 km             1.692 Euro jährlich

                über 60 km                  2.421 Euro jährlich

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr (§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu berücksichtigen.

           7. Ausgaben für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufskleidung). Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8anzuwenden.

           8. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:

               a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.

               b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.

                c) Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.

               d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden.

                e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.

           9. Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die sich aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.

        10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.

(3) Für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ist ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6 und § 57 Abs. 4) begründen. Der Abzug des Pauschbetrages darf nicht zu einem Verlust aus nichtselbständiger Arbeit führen. Ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag sind abzusetzen:

             - Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 3 mit Ausnahme der Betriebsratsumlagen

             - Werbungskosten im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 5

             - der Pauschbetrag gemäß Abs. 1 Z 6

             - dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr erwachsende Kosten (Abs. 1 Z 6 letzter Satz) und

             - Werbungskosten im Sinne des Abs. 2.                                                                                                                                                                                    

Die Nov. BGBl. I Nr. 115/2005 betrifft nicht Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Mit der Nov. BGBl. I Nr. 100/2006 wurde § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 geändert:

„d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.“

Mit der Nov. BGBl. I Nr. 24/2007 (Budgetbegleitgesetz 2007) trat in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988 an die Stelle der Wortfolge „fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten“ die Wortfolge „fiktiven Anschaffungskosten“.

Die Nov. BGBl. I Nr. 99/2007 (AbgSiG 2007), die Nov. BGBl. I Nr. 85/2008 (SchenkMG 2008), die Nov. BGBl. I Nr. 111/2010 (Budgetbegleitgesetz 2011) betreffen nicht Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

§ 28 EStG 1988 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 201/1996:

§ 28. (1) Folgende Einkünfte sind, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5 gehören, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:

           1. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen und von Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.

           2. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen.

           3. Einkünfte aus der Überlassung von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der Verwertung von Rechten, insbesondere aus

                 – der Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des Urheberrechtsgesetzes

                 – der Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Berechtigungen.

           4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, und zwar auch dann, wenn diese Forderungen im Veräußerungserlös des Grundstückes mit abgegolten werden.

(2) Aufwendungen für nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen. Bei Gebäuden, die Wohnzwecken dienen, gilt hinsichtlich der Instandsetzungsaufwendungen folgendes:

            – Instandsetzungsaufwendungen, die unter Verwendung von entsprechend gewidmeten steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln getätigt werden, scheiden insoweit aus der Ermittlung der Einkünfte aus.

            – Soweit Instandsetzungsaufwendungen nicht durch steuerfreie Subventionen gedeckt sind, sind sie gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.

Instandsetzungsaufwendungen sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören und allein oder zusammen mit Herstellungsaufwand den Nutzungswert des Gebäudes wesentlich erhöhen oder seine Nutzungsdauer wesentlich verlängern. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, dann können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die Zehntelabsetzungen weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1 Z 8) berechnet.

(3) Folgende Aufwendungen, soweit sie Herstellungsaufwand darstellen, sind über Antrag gleichmäßig auf fünfzehn Jahre verteilt abzusetzen:

           1. Aufwendungen im Sinne der §§ 3 bis 5 des Mietrechtsgesetzes in Gebäuden, die den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über die Verwendung der Hauptmietzinse unterliegen.

           2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, wenn die Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt.

           3. Aufwendungen auf Grund des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt entsprechend.

Werden zur Finanzierung dieses Herstellungsaufwandes erhöhte Zwangsmieten oder erhöhte Mieten, die auf ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Vereinbarungen beruhen, eingehoben, dann kann der Herstellungsaufwand gleichmäßig auch auf die Laufzeit der erhöhten Mieten, mindestens aber gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Wird das Gebäude auf eine andere Person übertragen, so können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr die restlichen Teilbeträge der auf zehn bis fünfzehn Jahre verteilten Herstellungsaufwendungen nicht mehr abgezogen werden. Nur bei Erwerb von Todes wegen kann der Rechtsnachfolger die restlichen Teilbeträge weiter geltend machen, wenn er die Absetzung für Abnutzung für das erworbene Gebäude vom Einheitswert (§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. b) berechnet.

(4) Der Ersatz von Aufwendungen gemäß § 10 des Mietrechtsgesetzes kann über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt werden. Die beiden letzten Sätze des Abs. 2 gelten auch für diese Zehntelabsetzungen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 201/1996)

(6) Nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, die § 3 Abs. 1 Z 6 entsprechen. Diese Zuwendungen kürzen die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwendungen.

(7) Wird ein Gebäude unter Lebenden übertragen und wurden innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen oder bei Erwerb von Todes wegen von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Abs. 3 abgesetzt, dann sind im Jahr der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn das Gebäude im Zeitpunkt der Übertragung nicht mehr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient. Die besonderen Einkünfte sind wie folgt zu errechnen:

           1. Zunächst ist zu ermitteln, welcher Betrag bei der Einkunftsermittlung im Falle der Verteilung dieser Kosten auf die Restnutzungsdauer als Absetzung für Abnutzung abzusetzen gewesen wäre (rechnerische Absetzung für Abnutzung).

           2. Die tatsächlich abgesetzten Teilbeträge der Herstellungsaufwendungen abzüglich der rechnerischen Absetzung für Abnutzung (Z 1) werden als besondere Einkünfte erfaßt.

Mit dem SchenkMG 2008 BGBl. I Nr. 85/2008 erfolgten in § 28 EStG 1988 folgende Änderungen:

a) In Abs. 2 treten an die Stelle des vorletzten und letzten Satzes folgende Sätze:

„Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person gilt Folgendes:

- Bei entgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge nicht mehr abgezogen werden.

- Bei unentgeltlicher Übertragung können ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr restliche Zehntelbeträge vom Rechtsnachfolger fortgesetzt werden.“

b) In Abs. 3 tritt an die Stelle des vorletzten und letzten Satzes folgender Satz:

„Bei Übertragung des Gebäudes auf eine andere Person können restliche Teilbeträge ab dem der Übertragung folgenden Kalenderjahr vom Rechtsnachfolger nur fortgesetzt werden, wenn das Gebäude unentgeltlich erworben wurde.“

c) In Abs. 7 lautet der erste Satz:

„Wird ein Gebäude entgeltlich übertragen und wurden innerhalb von fünfzehn Jahren vor der Übertragung vom Steuerpflichtigen selbst oder im Fall der unentgeltlichen Übertragung von seinem Rechtsvorgänger Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Abs. 3 abgesetzt, sind im Jahr der Übertragung zusätzlich besondere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen.“

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 BGBl. I Nr. 111/2010 erfolgte in § 28 EStG 1988 folgende Änderung des Abs. 2 Satz 1:

„Aufwendungen für

– nicht regelmäßig jährlich anfallende Instandhaltungsarbeiten,

– Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung und damit zusammenhängende Aufwendungen sowie

– außergewöhnliche Aufwendungen, die keine Instandhaltungs-, Instandsetzungs- oder Herstellungsaufwendungen sind,

sind über Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen.“

§ 126 BAO lautet:

§ 126. (1) Die Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

(2) Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.

§ 131 BAO lautete i. d. F. BGBl I Nr. 142/2000:



§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.

Für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:

1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.

2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.

3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.

4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.

5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.

(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können.

(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2006 BGBl. I Nr. 99/2006 wurde § 131 BAO umfassend geändert. Diese Bestimmung lautete ab :

§ 131. (1) Bücher, die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führen sind oder die ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, und Aufzeichnungen der in den §§ 126 bis 128 bezeichneten Art dürfen, wenn nicht anderes gesetzlich angeordnet ist, auch im Ausland geführt werden. Derartige Bücher und Aufzeichnungen sind auf Verlangen der Abgabenbehörde innerhalb angemessen festzusetzender Frist in das Inland zu bringen. Den Büchern und Aufzeichnungen zu Grunde zu legende Grundaufzeichnungen sind, wenn sie im Ausland geführt werden, innerhalb angemessener Frist in das Inland zu bringen und im Inland aufzubewahren; diese Verpflichtung entfällt hinsichtlich jener Vorgänge, die einem im Ausland gelegenen Betrieb, einer im Ausland gelegenen Betriebsstätte oder einem im Ausland gelegenen Grundbesitz zuzuordnen sind. Es muss gewährleistet sein, dass auch bei Führung der Bücher und Aufzeichnungen im Ausland die Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ohne Erschwernisse möglich ist.

Die gemäß den §§ 124 oder 125 zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher sind so zu führen, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dabei gelten insbesondere die folgenden Vorschriften:

1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.

2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach den §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen alle Bareingänge und Barausgänge in den Büchern oder in den Büchern zu Grunde liegenden Grundaufzeichnungen täglich einzeln festgehalten werden. Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 verpflichtet sind, ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bareinnahmen und Barausgaben einzeln festhalten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung Erleichterungen bei den Büchern und Aufzeichnungen festlegen, wenn das Festhalten der einzelnen Bareingänge und Barausgänge unzumutbar wäre, sofern die ordnungsgemäße Ermittlung der Grundlagen der Abgabenerhebung dadurch nicht gefährdet wird.

3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.

4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.

5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, daß die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.

6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind. Werden zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen oder bei der Erfassung der Geschäftsvorfälle Datenträger verwendet, sollen Eintragungen oder Aufzeichnungen nicht in einer Weise verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr ersichtlich ist. Eine Überprüfung der vollständigen, richtigen und lückenlosen Erfassung aller Geschäftsvorfälle, beispielsweise durch entsprechende Protokollierung der Datenerfassung und nachträglicher Änderungen, soll möglich sein.

(2) Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, daß durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können und sollen Summenbildungen nachvollziehbar sein.

(3) Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung und Wiedergabe aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.

Mit dem AbgVRefG BGBl. I Nr. 20/2009 trat in § 131 Abs. 1 Z 1 BAO an die Stelle der Wortfolge „Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege“ die Wortfolge „Bücher, Aufzeichnungen, hiezu gehörige Belege sowie der Geschäftspapiere und der sonstigen Unterlagen im Sinn des § 132 Abs. 1“. (ab )

§ 184 BAO lautet:

§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

§ 207 BAO lautet:

§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.

(3) Das Recht zur Verhängung von Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sowie zur Anforderung von Kostenersätzen im Abgabenverfahren verjährt in einem Jahr.

(4) Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt in fünf Jahren. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(5) Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß für Abgaben, deren vorsätzliche Verkürzung nicht in den Anwendungsbereich des Finanzstrafgesetzes fällt.

§ 13 FinStrG lautet:

§ 13. (1) Die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.

(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

§ 33 FinStrG lautete i. d. F. BGBl I Nr. 28/1999:

§ 33. (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

(2) Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, wer vorsätzlich

a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder

b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen

bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.

(3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt,

a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten,

b) wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden,

c) wenn Abgabengutschriften, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt wurden,

d) wenn Abgabengutschriften, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden,

e) wenn eine Abgabe zu Unrecht erstattet oder vergütet oder eine außergewöhnliche Belastung zu Unrecht abgegolten wurde, oder

f) wenn auf einen Abgabenanspruch zu Unrecht ganz oder teilweise verzichtet oder eine Abgabenschuldigkeit zu Unrecht ganz oder teilweise nachgesehen wurde.

(4) Der Abgabenhinterziehung macht sich ferner schuldig, wer vorsätzlich eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, daß er Sachen, für die eine Abgabenbegünstigung gewährt wurde, zu einem anderen als jenem Zweck verwendet, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht war, und es unterläßt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen.

(5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

(6) Betrifft die Abgabenhinterziehung eine Verbrauchsteuer, so ist auf Verfall nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. Der Verfall umfaßt auch die Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate, Geräte und Vorrichtungen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die von der Bf in den Jahren 2005 bis 2011 erzielten Einkünfte und Umsätze.

Das gegenständliche Verfahren geht auf eine im Jahr 2013 abgeschlossene Außenprüfung zurück. Teile des Außenprüfungsberichts sind oben wiedergegeben, der vollständige, 134 Seiten umfassende Bericht samt Anhängen (insgesamt 396 Seiten) ist diesem Erkenntnis als Beilage angeschlossen.

Im Lauf des mehrjährigen Prüfungsverfahrens sowie im Lauf des ebenfalls mehrjährigen Verwaltungsgerichtsverfahrens hat die Bf wiederholt unterschiedliche Angaben über die von ihr als zutreffend erachteten Bemessungsgrundlagen in Bezug auf Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2011 gemacht.

Die Bf war im Beschwerdezeitraum Alleineigentümerin von mehreren Zinshäusern und Eigentumswohnungen in Wien, die sie selbst verwaltete (siehe Außenprüfungsbericht Punkt a.1, sowie Angaben der Bf am , TS01/001, Erkenntnis Seiten 37 ff.). Ferner erzielte die Bf Einkünfte als Verwalterin eines kleinen Hauses in der *****[S22]*****straße während einiger Jahre. Erhaltene Provisionen von Versicherungen (Weitergabe eines Teils der Maklerprovision für Versicherungsabschlüsse für von der Bf verwaltete Häuser) wurden von der Bf bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (richtig: selbständiger Arbeit) erklärt (siehe Angaben der Bf am , TS04/013, Erkenntnis Seiten 150 f.).

Außerdem war die Bf im Beschwerdezeitraum Miteigentümerin mehrerer Zinshäuser; die diesbezüglichen Einkünfte wurden von den zuständigen Finanzämtern gemäß § 188 BAO festgestellt und sind diesem Erkenntnis gemäß den Mitteilungen der Finanzämter ("Tangenten") zugrunde zu legen.

Im Zuge dieser Verfahren war und ist nahezu jede Zahl der von der Bf bekannt gegebenen Grundlagen für die Ermittlung der Einkünfte und der Umsätze strittig (siehe für die unterschiedlichen Angaben im Verwaltungsverfahren beispielsweise die Übersicht des Finanzamt TS04/021, Erkenntnis Seite 153, auch im Zuge des Verwaltungsgerichtsverfahrens wurden ihre eigenen Angaben von der Bf laufend berichtigt). Die entsprechenden Angaben der Bf hierzu wechselten im Verfahren häufig mehrfach.

Als ein Beispiel unter sehr vielen ist zu nennen, dass die Bf zunächst behauptete, ein knapp vor Ende des Jahres 2011 (behauptermaßen, ein Beleg dazu wurde nicht vorgelegt) zugeflossener Geldbetrag von 420.000 € sei zur Begleichung bestimmter näher angegebener Rechnungen verwendet worden (Schriftsatz vom , OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.). Über Vorhalt, dass zumindest eine der genannten Rechnungen laut Kassaeingangsbestätigung bereits im März 2011 gezahlt worden sei (TS11/043, Erkenntnis Seiten 430 f.), änderte die Bf ihre Angaben dazu vollständig und gab nunmehr an, dieser Betrag von 420.000 € sei zur Abdeckung von „maßlosen Überziehungen“ auf einem Konto bei der *****[Bank1]***** verwendet worden (TS11/044, Erkenntnis Seite 431), dessen Überziehungsrahmen nach ihren Angaben jedoch lediglich 80.000 € betragen hat (Eingabe vom , OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 ff.).

Dieser Umstand bringt es mit sich, dass in diesem Erkenntnis die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (und Sachverhaltsnichtfeststellungen) samt Beweiswürdigung nicht zusammenhängend in einem Kapitel dargestellt werden, sondern der leichteren Nachvollziehbarkeit wegen bei den einzelnen im Folgenden darstellten Streitpunkten. Da in den letzten Monaten des Verfahrens die in Tabellenform erstellte Geldflussrechnung des Finanzamts (zuletzt Geldflussrechnung_final_4.xls vom , Erkenntnis Seiten 408 ff., sowie Beilage zu diesem Erkenntnis) die Basis für die Erörterungen bildete, folgt die Darstellung im Wesentlichen der Reihenfolge dieser Geldflussrechnung.

Das Finanzamt stellte fest, dass zahlreiche, zum Teil sehr hohe Barzahlungen i. Z. m. Reparaturen und Sanierungen der vermieteten Häuser von der Bf behauptet wurden, aber ein Nachweis des Geldflusses und der Mittelherkunft vielfach fehlte (Außenprüfungsbericht g.2.4.2., Erkenntnis Seiten 172 ff.) und Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der vorgeblichen Leistungserbringung/Rechnungsausstellung vielfach nicht mehr existent bzw. im Dunstkreis steuerlicher Malversationen waren (Außenprüfungsbericht g.2.5., Seiten 40 – 127, mit detaillierten Angaben zu jeder Firma, im Verfahrensgang auf Grund des Umfangs nur mit einem kleinen Auszug dargestellt, der gesamte Text zu g.2.5. Firmen ist der in der Beilage angeschlossenen kompletten Fassung des Außenprüfungsberichts zu entnehmen).

Gegenüber den angefochtenen Bescheiden und dem Außenprüfungsbericht stellte das Finanzamt im Zuge des Verfahrens vor dem BFG angesichts des mit einer Detailprüfung aller strittigen Rechnungen verbundenen Aufwands und der zwischenzeitig in Bezug auf den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Unternehmen, die nicht mehr greifbar sind, geänderten Rechtsprechung seine Argumentation um.

Nunmehr vertritt das Finanzamt, wie in geringerem Umfang schon im Außenprüfungsbericht (g.2.4.2. AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 172 ff.), die Auffassung, dass der für die von der Bf im Beschwerdezeitraum erklärten aufwandswirksamen Aufwendungen nach Abzug der erklärten Einnahmen rechnerisch verbleibende Finanzierungsbedarf dahingehend zu prüfen sei, ob der Bf im Beschwerdezeitraum hinreichende Mittel zu dessen Abdeckung zur Verfügung standen oder ob hinsichtlich eines ungeklärten Fehlbetrages davon auszugehen ist, dass die Bf diese Aufwendungen – betreffend Bauleistungen – im Umfang dieses Fehlbetrages tatsächlich nicht getätigt haben kann und diese daher steuerlich nicht anzuerkennen sind (siehe etwa Bericht des Finanzamts vom , OZ 273, und Geldflussrechnung vom selben Tag, OZ 275, Erkenntnis Seiten 375 ff., Verhandlung vom , TS10/036 ff., Erkenntnis Seiten 405 ff.).

Diesbezüglich besteht Übereinstimmung sowohl mit der Bf als auch mit dem Gericht, allerdings mit der Maßgabe, dass die Bf vom Nichtbestehen eines ungeklärten Fehlbetrages ausgeht und das Gericht - wie darzustellen - einen anderen Betrag als das Finanzamt als ungeklärt erachtet.

Kein Rechnungswesen

Das Rechnungswesen der Bf ist dadurch gekennzeichnet, dass ein solches im herkömmlichen Verständnis nicht besteht.

Die Einnahmen und Ausgaben wurden im Beschwerdezeitraum (wie auch in den Zeiträumen davor, die bereits Gegenstand anderer Abgaben- und Gerichtsverfahren waren) nicht laufend unter Angabe des Betrages und des Datums aufgezeichnet.

Die Art der Einnahmenermittlung wird in P c.1 des Außenprüfungsberichts (Erkenntnis Seite 54, 57 f.) wie folgt dargestellt:

„Als Einnahmenaufzeichnungen wurden Mietzinslisten der verschiedenen Objekte vorgelegt.

Pro Objekt gibt es zwischen einer und 3 Mietzinslisten - z. B. für ein Objekt die Mietzinsliste für die Monate 1-6, 7-9 und 10-12. Die Mietzinslisten enthalten folgende Felder: als Überschrift das Haus und das Jahr, händisch vermerkt welche Monate, die Top Nr., den Hauptmietbetrag, den Betriebskostenbetrag, den Nettobetrag, den Umsatzsteuerbetrag und den Mieternamen, händische Vermerke gibt es in Form von Hakerl und Kringerl. ...

Detaillierte Aufzeichnungen die die dargestellten Summen liegen nicht vor. Es liegen keine Einnahmenaufzeichnungen auf Grund von tatsächlichen Mieteingängen, noch entsprechende Aufzeichnungen über die bei der Bank eingegangenen Mieten+Betriebskosten vor.

Wie sich die bekanntgegebenen Umsätze errechneten ist weder ersichtlich noch nachvollziehbar.“

Hierzu wurde in der mündlichen Verhandlung vom steuerlichen Vertreter erläutert (TS02/001, Erkenntnis Seite 54):

„Das Hakerl bedeutet, dass die Miete eingetroffen ist, ein VR bedeutet, dass die Miete verrechnet wurde mit Leistungen, ein VK bedeutet, dass die Miete mit einer Kaution verrechnet wurde und das Kringerl, dass die Miete offen ist.“

Illustrative Beispiele dieser Einnahmenaufzeichnungen finden sich etwa auf Seiten 56, 59, 60, 61, 62, 63 des Erkenntnisses.

Die Bf hat hierzu zwar angegeben (, TS02/002, Erkenntnis Seite 57), die laufenden Mieten seien „zu 99% mit Banküberweisung bezahlt“ worden, entsprechende Kontoauszüge wurden allerdings im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Selbst wenn diese beim früheren, zwischenzeitig verstorbenen Buchhalter verloren gegangen sein sollten, hätte die Bf bei den entsprechenden Banken zeitgerecht Duplikate beschaffen können.

Hingegen sind die vorgelegten Aufzeichnungen im Allgemeinen nicht nachvollziehbar und im Besonderen konnten offensichtliche Unrichtigkeiten von der Bf nicht erklärt werden (z.B. in der mündlichen Verhandlung vom , TS02/004, TS02/005, TS02/006, Erkenntnis Seiten 58 ff.).

Die schriftlichen Fragenbeantwortungen durch die Bf sprechen für sich selbst (z. B. Antwortschreiben der Bf vom , Punkt c.1 AP-Bericht, Erkenntnis Seite 64). Die Bf hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt (, TS02/008, Erkenntnis Seite 65), es könne sein, „dass diese Aufstellung nicht ganz schlüssig ist.“

Zu Gestion der Bf in Bezug auf Handwerker ist etwa auf die Aussage der Bf vom (TS02/002) zu verweisen (Erkenntnis Seiten 56 f.):

„Unter Pönale ist zu verstehen, dass ich die Rechnung des Handwerkers um das Pönale, in der Regel wegen Zeitüberschreitung, gekürzt habe. Wenn die Handwerker damit nicht einverstanden waren, habe ich gesagt, sie sollen diesen Betrag von den Mietern kassieren, insbesondere von jenen, bei denen die Mietzahlungen nur schleppend erfolgt sind. Von diesen Mietern habe ich dann die jeweilige Miete nicht direkt, sondern im Wege der Verrechnung mit dem Handwerker bekommen.“

Für Dritte nachvollziehbare Unterlagen bestehen diesbezüglich nicht.

Es ist nicht einmal klar, ob die Überschussermittlungen in den ursprünglichen Steuererklärungen, so wie dies das Gesetz vorsieht, auf den tatsächlichen Zu- und Abflüssen (§ 19 EStG 1988) basierten oder eine Mischung aus Soll- und Ist-Ansätzen bei den Einnahmen (§ 15 EStG 1988) und Werbungskosten (§ 16 EStG 1988) vorgenommen wurde.

Die vom BFG jeweils getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (bzw. Sachverhaltsnichtfeststellungen) sowie die Gründe hierfür sind im Folgen bei den einzelnen Punkten der Schätzung angeführt.

Erfordernis einer Totalschätzung

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Gleiches gilt gemäß § 2a BAO i. V. m. § 184 BAO für das Verwaltungsgericht.

Im gegenständlichen Verfahren ist es auch nach umfangreichen Ermittlungen und zahlreichen Tagsatzungen der mündlichen Verhandlung unmöglich, die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen und ist daher mittels Schätzung vorzugehen (vgl. Ritz, BAO6, § 184 BAO Rz 7, unter Hinweis auf Stoll, BAO, 1912; ; ; ; ; ; u.a.).

Eine Schätzung setzt kein Verschulden der Partei etwa am Fehlen von Aufzeichnungen oder Belegen voraus. Es ist ohne Belang, aus welchem Grund Aufzeichnungsmängel aufgetreten sind (vgl. ; ; ). Der behauptete Verlust von Belegen und Aufzeichnungen infolge des Ablebens des früheren Buchhalters der Bf steht daher einer Schätzung nicht entgegen.

Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen (vgl. ; VwGH 8. 9 .2009, 2009/17/0119; ; ), somit diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. ; ).

Im gegenständlichen Fall lassen sich mangels brauchbarer Einnahmen-/Ausgabenaufzeichnungen sowie von Belegen hierzu einerseits und fehlender plausibler finanzieller Mittel zur Bestreitung eines Teil der geltend gemachen – sofort oder über einen längeren Zeitraum verteilt abzugsfähigen – Aufwendungen die Besteuerungsgrundlagen nur im Wege einer Totalschätzung (Gesamtschätzung, Globalschätzung, Vollschätzung) ermitteln.

Es gelang weder in dem mehrjährigen Verfahren vor dem Finanzamt noch in dem mehrjährigen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, einigermaßen tragfähige Besteuerungsgrundlagen auch nur ansatzweise festzustellen.

Die Bf lieferte im Lauf des Verfahrens zahlreiche Angaben über die ihrer Ansicht nach zutreffenden Besteuerungsgrundlagen und musste über Nachfragen regelmäßig rechnerische oder inhaltliche Mängel ihrer Angaben zugestehen. Die Angaben zu einzelnen Punkten wechselten regelmäßig, Belege zu ihren Behauptungen legte die Bf nur in Ausnahmefällen vor.

Die vom Gericht vorzunehmende Schätzung versucht dennoch, mangels besserer Grundlagen sich weitgehend an die eigenen Angaben der Bf (in den im Gerichtsverfahren vorgelegten Steuererklärungen vom ) anzulehnen.

Im Zentrum der Schätzung steht der Umstand, dass eine Vielzahl von an die Bf gelegten Rechnungen dubiosen Ursprungs und inhaltlich zweifelhaft sowie die damaligen Rechnungsleger i. d. R. nicht greifbar sind (siehe etwa Punkt g.2.4.3 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 196 ff.; Stellungnahme des Finanzamts OZ 181, Erkenntnis Seiten 177 ff.; Punkt g.2.5. AP-Bericht, vollständiger Text in der Beilage), diesbezügliche Zahlungen in bar oder mittels nicht nachvollziehbarer Gegenverrechnungen oder mittels nicht nachvollziehbarer oder nicht werthaltiger Zessionen erfolgt sein sollen und das Vorhandensein von finanziellen Mitteln für die behaupteten Barzahlungen nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde und dem Verwaltungsgericht grundsätzlich frei (vgl. ; ; ; ; ; ).

Die gegenständliche Globalschätzung (Vollschätzung) erfolgt im Wege von Teilschätzungen, wobei hinsichtlich der Einnahmen den (letzten) Angaben der Bf (Steuererklärungen vom , OZ 202 - 216) gefolgt wird und hinsichtlich der Ausgaben (Werbungskosten) der Frage, ob die Bf über die entsprechenden Mittel zur Finanzierung der behaupteten Ausgaben (Werbungskosten) verfügt hat, zentrale Bedeutung zukommt.

Diese Globalschätzung bezieht sich nur auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ansonsten folgt das BFG den Steuererklärungen der Bf vom (OZ 202 - 216).

Diese Methode erscheint dem BFG, wie nunmehr auch dem Finanzamt, im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten (der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage) möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten (vgl. ; ; ; ; ; ; ).

Erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Das Gericht geht in Bezug auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von den Zahlen laut den am vorgelegten Steuererklärungen 2005 - 2011 (OZ 202 - 216) samt den diesbezüglichen tabellarischen Aufschlüsselungen zu den Steuererklärungen 2005 - 2011 (OZ 245 - 252), somit von den letztgültigen Beschwerdeanträgen der Bf (TS11/047, Erkenntnis Seite 432) aus.

Hinsichtlich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erfolgen durch das BFG keine Änderungen gegenüber den Anträgen der Bf. Die im Zuge der Außenprüfung vorgenommenen und vom Finanzamt weiterhin beantragten (TS11/046, Erkenntnis Seite 432, i. v. m. TS11/024, Erkenntnis Seite 426) Zuschätzungen werden vom BFG, wie in der Folge ausgeführt, nicht übernommen.

Auch ausgabenseitig folgt das Gericht den erklärten Einkünften, soweit im Folgenden nichts anderes angegeben ist. Insbesondere werden bestimmte Punkte, die im Außenprüfungsverfahren strittig waren, aber nicht mehr Gegenstand der Schlussanträge des Finanzamts sind, aus verfahrensökonomischen Gründen nicht weiter verfolgt und sind diese als im Rahmen der Gesamtschätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abgedeckt anzusehen.

Dem Finanzamt ist zwar beizupflichten, dass die Zahlen laut den nunmehrigen Steuererklärungen nicht richtiger als die Zahlen der bisher eingereichten Steuererklärungen und sonstigen Angaben der Bf sein müssen.

Allerdings basieren die Zahlen laut den Steuererklärungen vom auf dem jahrelangen Verfahren und dem umfassenden Bemühen der steuerlichen Vertretung, rechnerische und bestimmte inhaltliche Mängel der vorangegangenen Steuererklärungen zu bereinigen. Daher haben diese Zahlen den (etwas) höheren Grad der Wahrscheinlichkeit als die Zahlen laut den vorangegangenen („vorläufigen“ und „endgültigen“) Steuererklärungen samt diversen jeweiligen Berichtigungen für sich.

Das Gericht legt seiner Schätzung die Daten der Geldflussrechnung des Finanzamts („Berechnung zu Erkl neu“ und nicht „Berechnung zu Erkl alt“ laut früheren Geldflussrechnungen) mit den im Folgenden dargestellten Abweichungen zugrunde.

Da das Gericht den Weg einer Totalschätzung unter Ansatz der von der Bf selbst erklärten Einkünfte und unter Nichtberücksichtigung unglaubwürdiger Zahlungsflüsse geht, kommt die Verhängung eines Unsicherheitzuschlags zu bestimmten Einnahmenbereichen nicht in Betracht.

Ein solcher Zuschlag würde bei der gewählten Schätzungsmethode zwar zu einer Erhöhung der Einnahmen führen, im selben Nettoumfang aber auch die Ausgaben erhöhen, da im Umfang des Zuschlags der ungeklärte Finanzierungsumfang geringer würde. Eine geringfügige Auswirkung (zu Gunsten der Bf) wäre bei einer – von der Bf im Verfahren stets vehement bestrittenen - Zuschätzung lediglich im Bereich der Umsatzsteuer (Aufteilung der Zuschätzung auf Steuersatz von 10% und von 20%, hingegen Vorsteuerkürzung mit Steuersatz von 20%) gegeben.

Die Schätzung geht von den (am ) erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung aus.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit

Das Finanzamt hat erklärt (Verhandlung , TS04/016, Erkenntnis Seiten 151 f.), dass im Verfahren keine weiteren Einnahmen aus Hausverwaltungen anderer Häuser festgestellt worden seien.

Richtig ist, dass im Laufe des Verfahrens auch betreffend die Hausverwaltung unterschiedliche Angaben gemacht wurden und sich die Angaben in den Steuererklärungen von diesen Zahlen unterscheiden.

Allerdings wurden im Lauf des Verfahrens vor dem BFG die Einkünfte als Hausverwalterin von der Bf nachvollziehbar dargestellt (etwa Verhandlung , TS04/017, Erkenntnis Seite 152).

Auch das Finanzamt hat in seine Geldflussrechnung die nunmehr erklärten Einkünfte als Hausverwalterin übernommen (E-Mail , OZ 238, Erkenntnis Seiten 364 ff.) und diese dadurch letztlich außer Streit gestellt (TS11/046, Erkenntnis Seite 432, i. v. m. TS11/024, Erkenntnis Seite 426), siehe dazu auch Erkenntnis Seite 522.

Angesichts des geringen Umfangs der Tätigkeit als Hausverwalterin und der (relativen) Glaubwürdigkeit der für die Hausverwaltung vorgelegten Einnahmen-/Ausgaben-Rechnungen besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anlass zur Verhängung eines Sicherheitszuschlags von jeweils 5.000 €/Jahr, wie durch die Außenprüfung geschehen (siehe Verhandlung vom , TS03/025, Erkenntnis Seiten 136 f.).

Anders als bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind hier die von der Bf zuletzt erklärten Einkünfte insgesamt als wahrscheinlich anzusehen.

Im Übrigen würde ein Sicherheitszuschlag bei den Einkünften aus Hausverwaltung bei der Schätzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die verfügbar gewesenen Mittel erhöhen und sich daher steuerlich im Ergebnis nicht auswirken.

Gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 sind Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit wie der eines Hausverwalters unter die Einkünfte aus (sonstiger) selbständiger Arbeit und nicht unter jene aus Gewerbebetrieb zu subsumieren. Eine steuerliche Auswirkung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

Ausgangspunkt erklärte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die von der Bf zuletzt () erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bilden, wie ausgeführt, den Ausgangspunkt der Totalschätzung.

Keine Zuschätzung in Bezug auf die erklärten Einnahmen

Einnahmenseitig folgt die Totalschätzung, wie oben ausgeführt, den Beschwerdeanträgen (den am vorgelegten Steuererklärungen 2005 – 2011, OZ 202 – 216, TS11/047, Erkenntnis Seite 432).

Zu den Feststellungen der Außenprüfung (siehe etwa Erkenntnis Seiten 26 ff.) ist zunächst zu sagen, dass die rein rechnerischen Differenzen nach jahrelangen Bereinigungsversuchen mit den nunmehrigen Berechnungen der Bf als aufgeklärt anzusehen sind (siehe auch Verhandlung vom , TS10/036, Erkenntnis Seite 405). Einnahmenseitig besteht – seitens des Finanzamts unter dem Vorbehalt, dass die materielle Richtigkeit fraglich ist – rechnerisch Übereinstimmung (siehe auch Verhandlung vom , TS10/012, Erkenntnis Seite 401).

Ebenfalls bestand Einvernehmen mit dem Finanzamt, dass die Zurechnungen laut Mietzinslisten (insgesamt 189.413,15 €) sowie die damit korrespondierende Schätzung der Leerstehungen (insgesamt -131.614,92 €) hierdurch entfallen (Verhandlung vom , TS10/036, Erkenntnis Seite 405), wenngleich diese in der Geldflussrechnung, auf der die Schlussanträge des Finanzamts beruhen, weiterhin enthalten sind.

Das Gericht geht davon aus, dass die Einnahmen i. Z. m. Plakatwerbung und Sendemasten (Punkt c.1 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 69 ff., geschätzt vom FA mit 90.220,00 €, zu Details siehe TS03/023, Erkenntnis Seite 131) in den von der Bf erklärten Einnahmen, soweit es tatsächlich zu Einnahmen gekommen ist, enthalten sind (so der steuerliche Vertreter am , TS04/007, Erkenntnis Seite 134). Die diesbezüglich mit E-Mail vom , OZ 87, Erkenntnis Seiten 134 ff. vorgelegten Urkunden sowie Berechnungen der Bf sind (relativ) glaubwürdig.

Die Zuschätzung eines Betrags von jährlich 20.000 € (gesamt: 140.000,00 €) an endgültigen Kautionszuflüssen (siehe Vorlagebericht, Erkenntnis Seite 6; Punkt c.1 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 75 ff.; Punkt f.1.1. AP-Bericht, Erkenntnis Seite 117) hat nach Ansicht des Gerichts ebenfalls zu entfallen, da konkrete Nachweise, dass entgegen der Behauptung der Bf Kautionen nicht rückerstattet oder zur Bezahlung von Mietrückständen (in den Mieteinnahmen enthalten) verwendet wurden, bis auf nicht weiter nachprüfbare Interneteintragungen vom Finanzamt nicht vorgelegt werden können (Verhandlung , TS03/015 u. a., Erkenntnis Seite 129). Außer Streit gestellt wurde, dass die Mieter Kautionen geleistet und Kautionen zurückerhalten haben. Zum diesbezüglichen Vorbringer der Bf wurde vom Finanzamt eine Einvernahme der Mieter, die Kautionen geleistet oder zurückerhalten haben, als entbehrlich erachtet (Verhandlung , TS09/046, Erkenntnis Seite 323). Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass die Bf über den in den erklärten Einkünften enthaltenen Umfang hinausgehend Kautionen nach Fälligkeit der Rückzahlungspflicht nicht rückerstattet hat und daher insoweit zusätzliche Einnahmen vorliegen. Die mit der Einnahmenerfassung im Allgemeinen (und damit auch mit der Erfassung von endgültigen Zuflüssen aus Kautionen) verbundene beachtliche Unsicherheit wird mit der Totalschätzung erfasst.

Wie oben ausgeführt, würden alle Zuschätzungen zu den Einnahmen zu einer Erhöhung selbiger führen, im selben Nettoumfang aber auch die steuerlich anzuerkennenden Ausgaben erhöhen, da im Umfang des Zuschlags der ungeklärte Finanzierungsumfang geringer würde. „Je geringer die Einkünfte laut irgendwelcher erklärter Zahlen, desto höher der Betrag, der diesen wieder hinzu gerechnet werden müsste“ (FA , OZ 273, Erkenntnis Seiten 375 f.). Die Zuschätzungen haben in der Geldflussrechnung des Finanzamts den angenommenen Finanzierungsbedarf verringert. Fallen die Zuschätzungen weg, erhöht sich der Finanzierungsbedarf entsprechend (Verhandlung vom , TS10/036, Erkenntnis Seite 405). Dies ist etwa im Vergleich der Geldflussrechnung des Finanzamts mit jener des BFG ersichtlich (Finanzamt: Betrag in Zeile Nr. 123 entspricht dem Betrag in Zeile Nr. 115 gekürzt um Zuschätzungen und nicht anerkannte Zinsen, BFG: Betrag in Zeile Nr. 123 entspricht dem Betrag in Zeile Nr. 115).

Daher ist es rechnerisch in Bezug auf die Umsatzsteuer/Vorsteuer grundsätzlich ohne Bedeutung, ob Detailzuschätzungen (zur Umsatzsteuer) erfolgen und diese Detailzuschätzungen wiederum zu einer Erhöhung der verfügbaren Mittel führen, oder ob den Angaben der Bf gefolgt wird und sich allenfalls fehlende Mittel zu einer Kürzung der erklärten Ausgaben (Vorsteuer) führen (geringfügige Abweichungen gibt es, wie oben ausgeführt, hinsichtlich der Verteilung auf die Steuersätze). In Bezug auf die Einkommensteuer kann es (zu Gunsten der Bf) zu periodenbezogenen Abweichungen (Verteilung auf 1/10- und 1/15-Absetzungen sowie die AfA) kommen, die aber im Rahmen der Totalschätzung nicht ins Gewicht fallen.

Basis für die Schätzung der Aufwendungen

Unstrittiger Finanzierungsbedarf auf Grund der Steuererklärungen vom ohne Zu- und Abrechnungen (3.469.344,51 €)

Die von der Bf zuletzt selbst erklärten Einkünfte sind für die Frage, welche finanziellen Mittel der Bf zur Bestreitung von Aufwendungen zur Verfügung standen, zunächst um die Dotierung der Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen sowie der Absetzung für Abnutzung zu bereinigen, ferner um „Aufwendungen aus Vorperioden“, die im Beschwerdezeitraum zu keinem Abfluss geführt haben. Diese in den erklärten Einkünften enthaltenen Abzugsposten sind daher den Einkünften zur Erhebung des Finanzierungsbedarfs hinzuzurechnen. Diese Daten ergeben sich aus den Beilagen zu den Steuererklärungen vom sowie den Angaben der Bf vom „Mittel Herkunft / Verwendung“ (TS04/045, Erkenntnis Seiten 167 ff.; Bericht vom , OZ 273, Erkenntnis Seiten 375 ff.).

Abzuziehen sind jene Beträge, die der Dotierung der Dotierung der Zehntel- und Fünfzehntelabschreibungen sowie der Absetzung für Abnutzung in den einzelnen Jahren des Beschwerdezeitraums zugrunde liegen. Gleiches gilt für allfällige Rückzahlungen von Bankdarlehen. Das Gericht folgt hier wie das Finanzamt den Angaben der Bf vom „Mittel Herkunft / Verwendung“ (TS04/045, Erkenntnis Seiten 167 ff.; TS07/001, Erkenntnis Seiten 256 f.; TS07/009, Erkenntnis Seite 270).

Die Beträge bei „Summe laut Liste Bf abgetippt“ wurden dabei von der in der Tagsatzung vom von der Bf vorgelegten Aufstellung „Aufstellungen Mittel Herkunft / Verwendung“ (TS04/045, Erkenntnis Seiten 167 ff.) übernommen. Im Lauf des Verfahrens wurden die ursprünglichen Differenzen bei den einzelnen Häusern (Summe 222.221,86 €), die daher gerührt daher, dass das Finanzamt die jetzigen () Angaben der Bf mit jenen der Bf vom (TS04/045, Erkenntnis Seiten 167 ff.) verglichen hat, bereinigt.

Hierdurch gelangt man zu der „Summe rechnerisch“ in der Zeile 94 der Geldflussrechnung des Finanzamts vom (z. B. Erkenntnis Seite 381, dort 3.496.047,95 €) bzw. in der Geldflussrechnung vom unter Berücksichtigung der Einwendungen der steuerlichen Vertretung in der Verhandlung vom (Zeile Nr. 94, dort 3.469.344,51).

Der Bedarf an finanziellen Mitteln zur Bestreitung der von der Bf im Beschwerdezeitraum geltend gemachten aktivierungspflichtigen (1/10-Absetzungen, 1/15-Absetzungen, AfA) Aufwendungen von 3.469.344,51 € (Geldflussrechnungen Finanzamt und BFG jeweils Zeile Nr. 94; der – höhere - Betrag von 3.505.436,68 € in der Geldflussrechnung der steuerlichen Vertretung, Zeile Nr. 88, ist überholt) ist unstrittig (TS11/006, TS11/007, Erkenntnis Seite 422).

Hieraus folgt auch, dass die dieser Ermittlung des Finanzierungsbedarfs zugrunde liegenden Einzelfeststellungen in Bezug auf die Steuererklärungen vom und die dort genannten Beträge und deren Auswirkungen auf den Finanzierungsbedarf – einschließlich der „Aufwendungen Vorperioden“ – unbeschadet früherer Steuererklärungen und früher Feststellungen des Finanzamts unstrittig und der Entscheidung des BFG - auch in Bezug auf die steuerlichen Auswirkungen - zugrunde zu legen sind.

Die vom Finanzamt ursprünglich nur teilweise (hinsichtlich eines Betrags von 450.513,60 €) nicht anerkannten „Aufwendungen Vorperioden“(805.021,19 €) wurden unstrittigerweise von der Bf im Beschwerdezeitraum bei der Einkünfteermittlung abgezogen und haben die von ihr erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gekürzt. Die Bf benötigte aber im Beschwerdezeitraum hierfür keine finanziellen Mittel, da es sich um reine Buchungsvorgänge handelt und die diesen zugrundeliegenden tatsächlichen oder möglichen Aufwendungen vor dem Beschwerdezeitraum finanziert werden mussten. Die „Aufwendungen Vorperioden“ sind zwar steuerwirksam (und gegebenenfalls den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich ganz oder teilweise oder überhaupt nicht hinzuzurechnen), aber für den Finanzierungsbedarf im Beschwerdezeitraum unerheblich. Sie sind daher in der Geldflussrechnung den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinzuzurechnen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 88). Dies entspricht auch der Auffassung der Bf (TS011/003, Erkenntnis Seite 422).

Das Gericht geht wie zuletzt auch die beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend davon aus, dass die Bf ausgehend von ihren eigenen Angaben zusätzlich zu den von ihr im Beschwerdezeitraum erklärten Einnahmen auf Grund der Steuererklärungen vom finanzielle Mittel in Höhe von 3.469.344,51 € benötigt hat, um die von ihr im Beschwerdezeitraum erklärten Aufwendungen tatsächlich tätigen zu können. Hinzu kommen noch verschiedene Zu- und Abrechnungen:

Strittiger Finanzierungsbedarf nach Zu- und Abrechnungen (4.050.190,39 € vs. 0,00 €)

Das Finanzamt sieht durch verschiedene Zu- und Abrechnungen zum unstrittigen Betrag von 3.469.344,51 € (Geldflussrechnung FA Zeilen Nrn. 96 bis 114) letztlich einen ungeklärten Finanzierungsbedarf von 4.050.190,39,00 € (Geldflussrechnung FA Zeile Nr. 115), die steuerliche Vertretung (Geldflussrechnung StB Zeile Nr. 105) einen solchen von 0,00 €:

Zu- und Abrechnungen zum Betrag von 3.469.344,51 € („Weitere bekannte, geschätzte oder behauptete Geldbewegungen“)

Der einvernehmlich feststellte Betrag von 3.469.344,51 € an Mitteln, die die Bf zusätzlich zu den von ihr im Beschwerdezeitraum erklärten Einnahmen benötigt hat, um die von ihr im Beschwerdezeitraum erklärten Aufwendungen tatsächlich tätigen zu können, ist – wie auch in der Geldflussrechnung des Finanzamts und des steuerlichen Vertreters – um Zu- und Abrechnungen zu berichtigen, um zu einem allfälligen ungeklärten Restbetrag zu gelangen.

Aufbringung der Mittel

Die Mittelherkunft für die Bezahlung der Lieferantenrechnungen mittels behaupteter Barzahlungen wurde bereits im Außenprüfungsverfahren thematisiert (Punkt g.2.4.2 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 172 ff.).

Das Finanzamt ging im Außenprüfungsbericht auf Grund der damaligen Angaben der Bf von folgenden Beträgen aus:

Tabelle: […] 

Daraus folgt, dass damals bei einem Gesamtmittelerfordernis von 4.714.726 €  insgesamt vom Finanzamt eine Summe von 2.776.534 € als ungeklärt angesehen wurde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mietenzession
109.250,00
Versicherungszession
6.500,00
Finanzamtszession
168.200,00
Materialüberrechnung
371.169,00
Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****
37.100,00
Barzahlungen
2.084.315,00
Summe
2.776.534,00

Das Finanzamt hat diesen Betrag in der Form berücksichtigt, dass pauschal 50% der Lieferantenrechnungen ertragsteuerlich nicht anzuerkennen seien. Dies entsprach unter Zugrundelegung der damals dem Finanzamt bekannten Zahlen einem Betrag von 2.357.636,00 €.Hinsichtlich der Vorsteuern erfolgte eine Kürzung dort, wo das Finanzamt Rechnungsmängel konstatiert hat (siehe auch Verhandlung vom , TS06/004, Erkenntnis Seite 249).

Festzuhalten ist, dass während des gesamten Außenprüfungsverfahrens verschiedene Geldmittel, deren Vorhandensein im Verwaltungsgerichtsverfahren behauptet wurde, von der Bf nicht einmal erwähnt wurden.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Argumentationslinie des Finanzamts sowohl in Bezug auf die Umsatzsteuer als auch in Bezug auf die Einkommensteuer dahingehend umgestellt, dass der vom Finanzamt damals als ungeklärt angesehene Betrag von 2.357.636,00 € zur Bezahlung von Lieferantenrechnung nicht zur Verfügung gestanden sei, also von der Bf auch nicht bezahlt wurde. Daher stehe insoweit auch kein Vorsteuerabzug zu (E-Mail Finanzamt vom , OZ 111 bzw. TS06/005, Erkenntnis Seiten 250 ff.).

Im Verfahren vor dem BFG hat die Bf am (TS04/045, Erkenntnis Seiten 167 ff.) eine neue Aufstellung betreffend „Mittel Herkunft / Verwendung“ vorgelegt, die die Aufstellung laut Punkt g.2.4.2 des Außenprüfungsberichts ersetzen soll.

Diese Aufstellung ermittelt zunächst wie die spätere Geldflussrechnung des Finanzamts den Finanzierungsbedarf je Haus an Hand der jeweiligen positiven oder negativen Überschüsse laut Überschussrechnungen, adaptiert um AfA, 1/10- und 1/15-Absetzungen, „Ausgaben VP“ und Bankrückzahlungen (Erkenntnis Seiten 168 ff.).

Die „Mittelherkunft“ wurde mit „Abschichtung Bet. *****[B7]***** 2002“ (1.600.000,00 €), „FAZession VJ“ (130.000,00 €) und „KK *****[Bank1]*****“ (80.000,00 €) angegeben. Der Kauf *****[S16]*****straße sei über den Verkauf einer Eigentumswohnung in der *****[S8]*****gasse, „KK *****[Bank1]*****“ und Bankdarlehen der *****[Bank3]***** finanziert worden.

Im weiteren Zuge des Verfahrens erklärte die Bf die Mittelherkunft folgendermaßen (Telefax vom , OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.):

1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (41.205,63 €)

2. Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** und *****[Bank2]***** (***[B54]***) (137.000,00 €)

3. Erhaltene Kautionen der Mieter (rund 190.000,00 €)

4. Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung "*****[B7]*****" (1.600.000,00 €)

5. Darlehen Mag. *****[N1]***** (220.000 €)

6. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 (134.584,55 €)

7. DI *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** (?)

8. Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen (451.408,99 €)

Im Schriftsatz vom (OZ 306, Erkenntnis Seiten 409 ff.) wurde von der Bf die Mittelherkunft teilweise abweichend vom Telefax vom , OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f., erklärt (die Reihenfolge hier folgt zur besseren Vergleichbarkeit dem Telefax vom und behält dessen Nummerierung bei):

1. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (41.205,63 €) – und ident

2. Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** und *****[Bank2]***** (***[B54]***) (137.000,00 €) – und ident

3. Erhaltene Kautionen der Mieter (189.985,64 €) – und ident

4. Erlös aus dem Verkauf der Beteiligung "*****[B7]*****" (1.600.000,00 €) – und ident

5. Darlehen Mag. *****[N1]***** (220.000 €) – und ident

6. Überschuss aus der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 (134.584,55 €) – im Schriftsatz vom entfallen

7. DI *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** (?) – im Schriftsatz vom entfallen

8. Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen (451.408,99 €) – im Schriftsatz vom entfallen

9. Zessionen mit Mieten (VP 939.931,77 €) – erstmals im Schriftsatz vom

10. Veräußerungserlös *****[S7]*****gasse (420.000.00 €) – erstmals im Schriftsatz vom

11. Steuerumbuchungen gemäß Liste vom (243.464,66 €) – erstmals im Schriftsatz vom

Die Reihenfolge der weiteren Darstellung der Erklärungen der Mittelherkunft laut Telefax vom ( OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.), laut Schriftsatz vom (OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff) und laut Schriftsatz vom / (OZ 308, Erkenntnis Seiten 418 ff.) folgt jener laut Geldflussrechnungen.

Abschichtung *****[B7]***** (1.600.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 96)

Dass der Bf ein Betrag von 1.600.000,00 € aus der „Abschichtung *****[B7]*****“ zur Verfügung gestanden sei, wurde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, am , durch die Bf behauptet (TS04/043, Erkenntnis Seiten 166 f.):

„Bei den Barzahlungen, die tatsächlich nicht 2 Mio., sondern 1,6 Mio. betragen haben, handelt es sich um die im Jahr 2002 erhaltende Abschichtungszahlung *****[B7]*****.

Das Geld wurde 3 Jahre von mir nicht angerührt, um Vorsorge für allfällige Rückforderungen der Gläubiger zu haben. Das Geld wurde dann für die Investitionen verwendet.

Hierbei hat es sich um € 1,6 Mio gehandelt. Das Geld wurde damals bar ausbezahlt.

Ausbezahlt hat Herr *****[N28]***** *****[V28]*****. Alle Belege waren im Büro *****[N4]*****. Der Herr *****[N28]***** hat das Projekt *****[B7]***** betrieben, die Bf. war ursprünglich daran beteiligt und wurde dann abgeschichtet.

Die Zahlung erfolgt in zwei, drei Tranchen, einerseits im Büro *****[N4]*****, anderseits im Büro der Bf.

Das Geld wurde von mir in meinen Safe gegeben.

Von dort wurde es dann nach Ablauf der drei Jahre zur Zahlung der Rechnungen verwendet.“

„Jetzt gibt es keine Beweismittel dafür, das ist im Büro *****[N4]***** verschollen.“

Im Telefax vom (OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.) wurde dazu angegeben:

„Frau Dr. *****[N1]***** war als stille Gesellschafterin an einer Herrn *****[V28]***** *****[N28]***** gehörenden Gesellschaft beteiligt. Aus der Aufgabe dieser Beteiligung zu seinen Gunsten ergab sich ein Zufluss von € 1.600.000. Unterlagen hierzu konnten bislang keine mehr gefunden werden. Es wird daher die PV von Herrn *****[V28]***** *****[N28]*****, 2500 *****[B18]*****, ...,beantragt damit er sowohl die Umstände als auch den Zeitpunkt und die Betragshöhe der von Frau Dr. *****[N1]***** erhaltenen Summe bestätigen kann.“

Laut Überschrift dazu in diesem Telefax soll es sich um den Erlös „aus dem Verkauf der Beteiligung“ handeln – dazu, wem diese Beteiligung um welchen Preis verkauft worden sein soll, finden sich freilich in weiterer Folge keine Ausführungen, sondern wird von einer Aufgabe der Beteiligung gesprochen.

*****[V28]***** *****[N28]***** hat dazu als Zeuge vernommen (, OZ 226, Erkenntnis Seiten 360 ff) angegeben, er glaube, dass die Bf an der ***[B47]*** Gaststätten BetriebsGmbH als stille Gesellschafterin beteiligt gewesen sei. Diese Gesellschaft habe im *****[B7]***** in der ***[B48]*** etwa zwei Jahre lang ein Lokal betrieben. Der Zeuge glaube, die Bf sei nur am Gewinn beteiligt gewesen, es sei aber nie zu einem Gewinn gekommen. Zu Beträgen konnte der Zeuge nichts sagen, die Bf habe abhängig von den Einnahmen Geld zurückerhalten. Es seien Investitionen in das Lokal notwendig gewesen. Nach der Erinnerung des Zeugen sei die Bf bis zum Konkurs beteiligt gewesen. Aus der Konkursmasse habe es keine Zahlungen an die Bf gegeben. An Zahlungen nach dem Jahr 1997 an die Bf könne sich der Zeuge nicht erinnern.

Schon diese Darstellung erweckt erhebliche Zweifel: Abgesehen davon, dass Details dieser angeblichen Beteiligung dem Zeugen (und der Bf) nicht mehr erinnerlich sind, hat der stille Gesellschafter seine Vermögenseinlage so zu leisten, dass diese in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht. Warum während des zweijährigen Betriebes des Lokals, bei dem es nie Gewinne gegeben haben soll, die Bf als stille Gesellschafterin „abhängig von den Einnahmen“ Geld aus ihrer Einlage zurück erhalten haben soll, wie dies der Zeuge angibt, ist rätselhaft. Die Bf will im Übrigen vielmehr erst im Jahr 2002, lange nach Betriebsschließung ihre Einlage (?) anlässlich ihrer Abschichtung, also ihres Ausscheidens als Gesellschafterin zurückerhalten haben.

Das Finanzamt hat ermittelt, dass die ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH Ende 1993 gegründet worden sei, Konkurseröffnung sei Jänner 1997 gewesen, Konkursaufhebung Juli 2002 und amtswegige Lösung wegen Vermögenslosigkeit Jänner 2003 (Bericht vom , OZ 228, Erkenntnis Seiten 362 ff.).

Das Finanzamt stellte an Hand der Steuererklärungen der ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH der Jahre 1993 bis 1996 Nettoinvestitionen von rund 409.000,00 € fest (Bericht vom , OZ 228, Erkenntnis Seiten 362 ff.).

Persönliche Zahlungsschwierigkeiten des *****[V28]***** *****[N28]***** waren der Finanzverwaltung laut Ermittlungen des Finanzamts seit 2001 bekannt(Bericht vom , OZ 228, Erkenntnis Seiten 362 ff.).

Aus dem von der Bf dazu vorgelegten, nicht unterfertigten Schreiben vom an *****[V28]***** *****[N28]***** (OZ 289, Erkenntnis Seiten 394 f.) ergibt sich, dass der Bf von der (von ihr beherrschten) *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. mit die „Beteiligung samt der korrespondierenden Gesamtfremdfinanzierung bei der *****[Bank1]*****“ an die Bf übertragen wurde. Nähere Details dazu lassen sich diesem Schreiben nicht entnehmen.

Die Richtigkeit dieses von der Bf vorgelegten Beweismittels unterstellt, ergibt sich daraus, dass die Bf während des Betriebs des Lokals der ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH in den Jahren 1993 bis 1999 nicht beteiligt war, sondern die *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H.

Laut dem von der Bf weiters vorgelegten, ebenfalls nicht unterfertigtem Schreiben der Hausverwaltung Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** vom an *****[V28]***** *****[N28]***** (OZ 288, Erkenntnis Seiten 395 f.) soll ein Schuldsaldo zu Gunsten der Bf zum und zum von 1,6 Mio € bestanden haben. Wie dieser Saldo ermittelt wurde, bleibt – wie vieles sonst an den Angaben der Bf im Verfahren – ein ungelöstes Rätsel.

Wenn die Bf tatsächlich als Nachfolgerin der *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. an der ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH beteiligt gewesen sollte, dann erst zu einem Zeitpunkt (), zu dem das Lokal in der ***[B48]*** schon lange geschlossen war und sich die ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH bereits seit mehreren Jahren (1997) in Konkurs befunden hat.

Selbst wenn die Einlage der stillen Gesellschafterin *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. (und nicht Bf) nicht als eigenkapitalersetzend (und damit im Insolvenzverfahren die Forderung des Stillen nachrangig) anzusehen gewesen sein sollte, kann der Stille im Insolvenzverfahren wegen seiner Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen (vgl. etwa ).

Der Zeuge hat ausdrücklich bestritten, dass im Konkursverfahren oder danach Geld aus der ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH an die Bf geflossen ist.

Dafür, dass im Konkursverfahren eine Forderung der Bf oder der *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. angemeldet worden sei, liegen keinerlei Beweismittel vor. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, widerspricht es jeder Erfahrung des Wirtschaftslebens, dass der Bf oder der *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. als Insolvenzgläubigerin eines Unternehmens, das in einem gemieteten Lokal Investitionen von rund 409.000 € netto getätigt und während seines Betriebes nur Verluste erwirtschaftet hat, im Konkursverfahren oder danach ein Betrag von 1.600.000 € zugekommen ist.

Selbst wenn die *****[B2]***** Wohnungssanierungs Ges.m.b.H. offene Forderungen an die ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH gehabt haben sollte, wie des das Schreiben vom der Hausverwaltung an *****[V28]***** *****[N28]***** behauptet (die angeblich laufend zugegangenen Aufstellungen dazu wurden dem Gericht von der Bf nicht vorgelegt), bleibt im Dunkeln, woher die in Konkurs befindliche ***[B47]*** Gaststätten Betriebs GmbH oder der sich ebenfalls in einer angespannten finanziellen Situation befunden habende *****[V28]***** *****[N28]***** 1.600.000,00 € nehmen hätten sollen, um sie der Bf im Jahr 2002 zu geben. Dass die Bf diesen Betrag erhalten hat, hat der von ihr als Beweis genannte Zeuge nicht bestätigt. Andere Beweismittel hierfür hat die Bf nicht genannt.

Gleichfalls lebensfremd ist, dass der angeblich erhaltene Betrag von 1.600.000,00 € jahrelang in einem Tresor der Bf, die über einige Bankverbindungen verfügt und die Verrechnung mit ihren Mietern fast ausschließlich über ihre Bankkonten abgewickelt hat, gelegen sein soll, um dann Jahre später zizerlweise zur Begleichung von Rechnungen in bar verwendet zu werden.

Die Bf hat offenbar im Jahr 2005 einen bei der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** von der *****[B2]***** Wohnungssanierungsgesellschaft m.b.H. aufgenommenen Frankenkredit, der zum einen Stand von 508.709,84 € aufwies, übernommen, ebenso weitere Forderungen der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** (Schreiben *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** vom (OZ 154 bzw. TS09/027, Erkenntnis Seiten 308 f.). Wenn die Bf angeblich 1.600.000,00 € aus der „Abschichtung *****[B7]*****“ zur Verfügung hatte, fehlt es an einer Erklärung, warum diese angeblichen 1.600.000,00 € ab 2005 zur Zahlung von diversen Lieferantenrechnungen und nicht zur Nullstellung dieser Kredite verwendet worden sind.

Das Gericht hält es daher wie das Finanzamt für nicht erwiesen, dass der Bf zum Beginn des Jahres 2005 (Beginn des Beschwerdezeitraums) ein Betrag von 1.600.000,00 € in bar zur Verfügung gestanden hat.

Dieser behauptete Betrag kann daher nicht zur Bezahlung von Rechnungen im Beschwerdezeitraum verwendet worden sein.

Rückfluss Vorsteuer (243.464,66 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 97)

In der Geldflussrechnung wurde unter dem Titel „FAZessionVJ“ ein Betrag von 130.000,00 € angeführt (Zeile Nr. 97). Während der Außenprüfung wurde ein Betrag von 168.200,00 € als „FA-Zession“ angegeben.

Die Bf sprach zunächst davon, dass es sich dabei „um einen Anfangsguthabenstand am Abgabenkonto am Ende des Jahres 2003 gehandelt haben“ dürfte und um keine Zession (TS10/022, Erkenntnis Seite 402). Im Schriftsatz OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff., ist wiederum von „zedierten Beträgen“ die Rede.

Dieser Betrag erhöhte sich in der Folge auf 243.464,66 €.

Im Schriftsatz von (OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.) wurde dazu ausgeführt:

„Des Weiteren ergab der Rückfluss an Vorsteuern insgesamt eine Summe von EUR 243.464,66.

Im Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen der belangten Behörde (siehe Prüfbericht und den Auflistungen gemäß Schreiben vom ), hat diese, in der Verhandlung vom nunmehr anerkannt, dass es sich bei den erwähnten Beträgen doch um tatsächliche Umbuchungen des Finanzamtes handelt.

Diese Umbuchungen wurden zusätzlich zu den Steuerumbuchungen getätigt, da sich der aus den Verlusten ergebende Überhang an Vorsteuer nicht auf das Geschäftskonto der BF, sondern von dieser direkt an die jeweiligen Unternehmen / Geschäftspartner angewiesen wurde.

Der Überhang aus dem Jahr 2004 betrug gemäß BP-NR 4 vom insgesamt EUR 15.076,58 und wurde dadurch der Prozess der Vorsteuerbezahlung fortgesetzt (Siehe BP-NR 2).

Hinzugerechnet wurden der von der belangten Behörde nicht anerkannte Vorsteuerbetrag der Jahre 2000-2004 (insgesamt EUR 59.320,00) sowie gemäß Niederschrift vom zedierten Beträge in der Höhe von EUR 130.000,00. Der übrige Betrag resultiert aus dem Schaden der Jahre 2000-2004 (s.o.), mit einer Höhe von EUR 39.067,88.

Sofern die Abtretung nicht funktionierte, wurde die gesamte Summe aus dem Schaden in den Jahren 2000—2004 abgedeckt; Die entstandene Summe beläuft sich sohin auf EUR 169.067,88.“

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die – nach einem Instanzenzug bis zum Verwaltungsgerichtshof – rechtskräftig gewordenen Feststellungen der Außenprüfung der Vorjahre nach wie vor die Bf nicht anzuerkennen bereit ist, und den ihr daraus entstandenen „Schaden“ durch vielfältigen Abzug in verschiedener Form im Beschwerdezeitraum steuerlich geltend zu machen trachtet, wobei nicht klar ist, wie viel tatsächlich auf welche Weise „verwertet“ wurde.

So werden unter dem Punkt „Rückfluss Vorsteuer“ verschiedene „Schäden“ und „Zessionen“ angeführt, von denen nicht ersichtlich ist, in welcher Form diese die im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestanden habenden Mittel erhöht haben sollen.

Soweit tatsächlich in Rechnungen an die Bf ausgewiesene Vorsteuer von der Bf im Wege der Überrechnung an die Rechnungsleger gezahlt wurde, ist mit dem Finanzamt (TS10/025, Erkenntnis Seite 403) darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Geldflussrechnung um eine Nettoberechnung handelt, bei der die Umsatzsteuer (und die Vorsteuer) keine Rolle spielt. Der vom Finanzamt ermittelte Finanzierungsbedarf bezieht sich auf Nettobeträge und nicht auf die Bruttobeträge.

Erhaltene Kautionen der Mieter (189.985,64 €, tatsächlich 194.608,64 €, Geldflussrechnung Zeilen Nrn. 98 und 110)

Die Bf gab dazu an (Telefax , OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 ff.):

„Zwischen Anfang 2005 und Ende 2011 hat sich der Stand der von den Mietern bezahlten Kaution wesentlich erhöht. Die Kautionen wurden zumeist bar kassiert und zur Bezahlung von Ausgaben verwendet. Aus der Aufstockung der Kautionsbeträge ergibt sich eine Summe von rund € 190.000,00.“

Hierzu wurde eine Aufstellung („Mittelherkunft Kautionen“) vorgelegt, aus der sich eine Summe von 189.985,64, eine „Aufstockung auf Sollstand“ von 350.604,36 und eine „Summe Soll“ von 540.590,00 ergibt (OZ 131 bzw. TS09/005, Erkenntnis Seiten 280 ff.).

Das Finanzamt hat hierzu gerügt, dass diese Liste nicht nachvollziehbar sei und um ein Vielfaches von früher vorgelegten Listen abweiche. Es fehlten auch Anfangs- und Endbestände (OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seite 286).

Dazu folgten weitere Aufklärungen durch die Bf (OZ 137 bzw. TS09/014, Erkenntnis Seite 291) und wurden zwei Kautionslisten vorgelegt (Erkenntnis Seiten 296 ff.), aus denen sich ein Anstieg des Kautionsstandes von 2005 auf 2011 von 40.544,00 auf 42.711,00 betreffend *****[S6]*****gasse 5 ersehen lässt (der Zusammenhang des Datums in der Spalte „Datum“ mit dem jeweiligen Jahr ist freilich nicht nachvollziehbar).

Die Bf hat in der Tagsatzung vom (TS02/002, Erkenntnis Seiten 55 ff.) angegeben, dass bei Abschluss eines Mietvertrages die Kaution in Höhe von etwa zwischen vier und fünf Monatsmieten bar bezahlt worden sei, ebenso die erste Miete. Bei Beendigung von Mietverhältnissen seien Kautionen teilweise mit Mietrückständen verrechnet, teilweise zurückgezahlt worden (Bf , TS02/026, Erkenntnis Seite 93). Ein Anstieg des Kautionsstandes über den Beschwerdezeitraum ist nicht unwahrscheinlich.

Das Finanzamt hat letztlich in der Verhandlung vom (TS09/042 ff., Erkenntnis Seiten 319 ff.) zur Vermeidung der von der Bf im Schriftsatz vom beantragten Beweisaufnahmen (als Zeugen beantragte Mieter) außer Streit gestellt, „dass die Mieter Kautionen geleistet und Kautionen zurückerhalten haben.“

In weiterer Folge wurde eine berichtigte Kautionsliste vorgelegt (OZ 199, Erkenntnis Seiten 323 ff. bzw. Seiten 340 ff.; OZ 195, Erkenntnis Seiten 346 ff), aus der sich eine Summe von 194.608,64 € ergibt.

Das Gericht hält es mangels gegenteiliger Ermittlungsergebnisse des Finanzamts für (relativ) glaubhaft, dass die Bf im Beschwerdezeitraum Nettokautionszuflüsse (neue Kautionen abzüglich rückerstatteter Kautionen) von 194.608,64 € zu verzeichnen hatte, die von ihr zur Finanzierung der Bauleistungen mit herangezogen wurden.

Auch wenn zuletzt von der Bf wieder von 189.985,64 € gesprochen wurde, folgt das Gericht (zu Gunsten der Bf) der berichtigten Kautionsliste, da diese offenbar die genaueren Daten enthält (TS11/013 f., Erkenntnis Seiten 424 f.).

Der angenommene Fehlbetrag von 3.469.344,51 € ist daher um 194.608,64 € zu kürzen.

Darlehen Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (220.000 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 99)

Laut Telefax vom (OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.) soll die Bf von ihrem Ehegatten Darlehen i. H. v. insgesamt 220.000 € erhalten haben:

„Frau Dr. *****[N1]***** hat von ihrem Mann, Herrn Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, ein Darlehen in Höhe von insgesamt € 220.000 erhalten. Diese Mittel wurden im Rahmen der Bewirtschaftung der Immobilien verwendet. Des weiteren hat Herr Mag. *****[N1]***** auch zur Deckung der laufenden Lebenserhaltungskosten beigetragen. Eine diesbezügliche Bestätigung von Herrn Mag. *****[N1]***** sowie Kopien seiner Steuerbescheide betreffend die Jahre 2000 bis 2004 legen wir anbei.“

Während der Außenprüfung gab die Bf an, von ihrem Ehegatten ein Darlehen von 37.100,00 € erhalten zu haben (Punkt g.2.4.2 AP-Bericht, Erkenntnis Seite 249).

Zu den behaupteten Darlehen des Ehegatten Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** gab die Bf in der Tagsatzung vom (TS04/043, Erkenntnis Seiten 166 f.) an:

„Beim Darlehen des Ehegatten handelt es sich um Zwischenfinanzierungen, dies hat sich in der von mir vorzulegenden Endaufstellung erübrigt. Diese Beträge wurden alle zurückgezahlt.“

Wenn die Behauptung vom so zu verstehen sein sollte, dass im Beschwerdezeitraum Darlehen über 200.000 € gewährt und diese nicht zurückgezahlt worden sein sollen, stünde diese Behauptung mit der Angabe der Bf vom , dass diese Zwischenfinanzierungen, die zurückgezahlt worden sein sollen, keinen Einfluss auf die im Beschwerdezeitraum benötigten Mittel gehabt hätten, im Widerspruch.

Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** bestätigte am (OZ 131 bzw. TS09/006, Erkenntnis Seite 282):

„Die zusammengefassten Darlehen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** für notwendige lnvestitionen (Stnr.: 138/9*****) betrugen in den Jahren 2005 bis 2011 von meinen Einkünften aus Vorjahren insgesamt EUR 220.000.00.“

Diese Bestätigung besagt für sich genommen nicht, dass Ende 2011 der Betrag von 200.000 € noch offen gewesen ist. Diese Bestätigung kann auch heißen, dass Darlehen i. H. v. 200.000 € gewährt und wieder im Zeitraum 2005 bis 2011 zurückgezahlt worden sind. Irgendwelche Details sind dieser Bestätigung nicht zu entnehmen.

Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** hat als Zeuge am ausgesagt (OZ 225, Erkenntnis Seiten 357 f.):

„Ja, Darlehen wurden gewährt. In welcher Höhe und wann kann ich nicht sagen. Wenn sie etwas gebraucht hat, habe ich es ihr gegeben. Und das war auch vor 2005 so. Wieviel es war und wie oft weiß ich nicht. Ich habe mein Leben lang sehr gut verdient und vieles erspart. Wenn ich nach einer Größenordnung gefragt werde kann ich keine angeben.“

Zu der Bestätigung vom gab der Zeuge an:

„Wenn mir dieser Aktenvermerk vorgelegt wird, sage ich: dann wird es so gewesen sein, bzw. kann es auch mehr gewesen sein. Der Verwendungszweck der von mir vorgestreckten Mittel war nicht dezidiert festgelegt, er kann im Bereich der Immobilien gelegen sein bei denen ich beteiligt bin und die meiner Gattin alleine gehören. ... sie hat mir immer wieder, wenn sie Geld gehabt hat, etwas zurückgezahlt, Nachweise dazu gibt es keine. In welcher Höhe die Rückzahlungen erfolgten weiß ich nicht. Ob diese Rückzahlungen 2005-2011 oder danach stattgefunden haben weiß ich nicht, wahrscheinlich beides.“

Irgendwelche Aufzeichnungen oder Belege zu den vermeintlichen Darlehen gibt es nicht (Aussage Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, OZ 225, Erkenntnis Seiten 357 f.).

Das Gericht vermag angesichts der widersprüchlichen Angaben der Bf selbst und der reichlich unbestimmten und durch keinerlei Unterlagen belegten Angaben des Ehegatten daher nicht festzustellen, dass ein Betrag von 200.000 € aus Darlehen von ihrem Ehegatten im Beschwerdezeitraum Einfluss auf die Deckung des zur Finanzierung ihrer Investitionen erforderlich gewesenen Betrages hat.

Das Gericht geht davon aus, dass der Bf von ihrem Ehegatten immer wieder mit Geld ausgeholfen worden ist, aber – wie von der Bf selbst am (TS04/043, Erkenntnis Seiten 166 f.) angeben, diese Zwischenfinanzierungen immer wieder bereits im Beschwerdezeitraum zurückgezahlt worden sind.

Ein Betrag von 200.000 € aus (einem Überhang an) Darlehen des Ehegatten stand der Bf daher im Beschwerdezeitraum nicht zur Bezahlung von Rechnungen im Beschwerdezeitraum zur Verfügung.

Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen (zuletzt 939.931,77 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 100)

Die Bf behauptet, im Beschwerdezeitraum an sie gelegte Rechnungen teilweise in der Form beglichen zu haben, dass sie diese nicht bar oder mittels Überweisung zahlte, sondern den Rechnungslegern an Zahlungs statt diverse angebliche Forderungen der Bf an Dritte überlassen habe. Zu den diesbezüglichen Beträgen wurden im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wiederholt divergierende Angaben gemacht, entsprechende Belege wurden nicht vorgelegt.

Während Zessionen, so die Bf werthaltige Forderungen zediert hat, als „Bezahlung“ Auswirkungen im Rahmen der erforderlichen finanziellen Mittel haben und einen Vorsteuerabzug vermitteln können, führt eine Kürzung der Forderung von Rechnungslegern („Anlastungen“) etwa infolge behaupteter Mängel oder verspäteter Leistungserbringung („Pönale“, laut Außenprüfungsbericht 36.000,00 €) oder infolge Nichtanerkennung von in Rechnungen enthaltenen Materialbereitstellungen, die tatsächlich nicht durch den Rechnungsleger, sondern durch die Bf erfolgt ist („Materialüberrechnungen“, laut Außenprüfungsbericht 371.169,00 €) zu einer Entgeltminderung und damit zu einer Berichtigung gemäß § 16 UStG 1994. Insoweit steht der Bf jedenfalls weder ein Werbungskostenabzug noch Vorsteuer zu.

451.408,99 € (Bf , Zessionen mit Mieten, Abzüge bei Lieferanten)

Telefax vom (OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.):

„Wie im Verfahren bereits von Frau Dr. *****[N1]***** angeführt wurden Eingangsrechnungen auch durch Zessionen von Mietzinsforderungen bezahlt. Weiters erfolgten Abzüge bei Lieferanten, deren Eingangsrechnungen im Rahmen der Betriebsprüfung der Vorjahre nicht anerkannt wurden.

Frau Dr. *****[N1]***** hat versucht die entsprechenden Beträge unter Bezugnahme auf die im BP-Bericht vergebenen Nummern nachzuvollziehen. Aus der beiliegenden Liste ergibt sich  dabei insgesamt ein Betrag von € 451.408,99.“

Diese Liste findet sich auf Seite 284 des Erkenntnisses („Mittelherkunft Firmen lt. PB/Zession/VP“), weist eine Gesamtsumme von 939.931,77 € auf und ist in „Mieten/VP“ (198.566,28 €), „*****[B5]*****/Zes“ (289.956,50 €) und „Schaden00-04“ (451.408,99 €) gegliedert.

Bei dem ursprünglich geltend gemachten Betrag von 451.408,99 € handelt es sich demzufolge um Abzüge durch die Bf von im Beschwerdezeitraum gelegten Rechnungen von Lieferungen, deren Rechnungen in Vorjahren von der Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden („Schaden00-04“). Tatsächlich sollen von Vorprüfungen 853.388,20 € nicht anerkannt worden sein (siehe auch Schriftsatz vom , OZ 137 bzw. TS09/014, Erkenntnis Seiten 290 ff., sowie Schreiben der Bf an *****[V4]***** *****[N4]***** vom , OZ 142 bzw. TS09/018, Erkenntnis Seite 300).

Diese eigenen Angaben der Bf im Wege ihres steuerlichen Vertreters wurden von dieser aber in der Folge gleich wieder in Frage gestellt, da dem Schriftsatz vom zufolge der Abzug der von der Vorprüfung anerkannten Rechnungen zwar etwa die Firma *****[N3]***** (4.979,60 €, angebliche Verrechnung mit der von *****[N3]***** an die Bf zu zahlende Miete) und die Firma ***[B40]*** (2.852,00 €, Einholung eines Gutachtens, vor 2005 von der Bf bezahlt, von AP nicht anerkannt) betroffen haben soll, hingegen der Firma *****[V7]***** *****[N7]***** ein Betrag von 176.774,00 € an vermeintlicher Forderung an die *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges. m.b.H. zediert wurde, also keine Kürzung wegen in Vorzeiträumen nicht anerkannter Rechnungen von *****[V7]***** *****[N7]***** erfolgt ist. Es findet sich in der von der Bf vorgelegten Tabelle der Betrag von 176.774,00 € an *****[V7]***** *****[N7]***** auch nicht in der Spalte „Schaden00-04“, 451.408,99 €, sondern in der Spalte „*****[B5]*****/Zes“, 289.956,60 €.

Im Schriftsatz vom (OZ 137 bzw. TS09/014, Erkenntnis Seiten 290 ff.) führte die Bf aus, „dass es sich bei diesem Punkt nicht nur um Verrechnungen im dreipersonalen (Zessionen), sondern auch um Leistungen im zweipersonalen Verhältnis an (bspw Aufrechnung bzw Leistung an Zahlungs statt)“ gehandelt habe. „So wurden Forderungen der Beschwerdeführerin entweder direkt auf- bzw gegengerechnet oder Ansprüche an Dritte zediert.“

Aus dem Schreiben der Bf an *****[V4]***** *****[N4]***** vom , OZ 142 bzw. TS09/018, Erkenntnis Seite 300, ergibt sich hingegen, dass nach „eingehender Prüfung der Ergebnisse der Steuerprüfung 200-2004 „ ein Betrag von 853.388,20 € für Zessionen zur Verfügung gestanden sein soll, in weiterer Folge einschränkt auf 560.000,00 €, dem nach Ansicht der Bf noch aus dem „*****[B5]*****-Prozess“ offenen Betrag.

Der Betrag von 853.388,20 € soll den „Schaden“, der der Bf durch die Vorbetriebsprüfung entstanden ist, beziffern. Warum dieser „Schaden“ betreffend „Zessionen“ wiederum mit 560.00,00 €, einem Teilbetrag der von der Bf gegenüber der *****[B5]***** GmbH i. Z. m. der *****[S6]*****gasse behaupteten Forderung von 1.333.300,59 €, limitiert sein soll, gehört zu den zahlreichen Rätseln im Vorbringen der Bf.

In der Tagsatzung von hat die Bf wiederum angegeben (TS09/064, Erkenntnis Seiten 329 f.), dass bei der vorangegangen Prüfung für die Jahre 2000 bis 2004 wurden Rechnungen und anderes in Höhe von fast 800.000,00 € nicht anerkannt worden seien. „Davon wurden 451.408,99 € ebenfalls zediert.“

Die „Ausgaben aus Vorperioden“ (805.021,19 €) stünden mit den "Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen" von 939.931,77 € in keinem Zusammenhang (Bf TS09/066, Erkenntnis Seite 331 f.).

Festzuhalten ist jedenfalls, dass – folgt man den Angaben der Bf – der Betrag von 451.408,99 € nicht bezahlt wurde, sondern die Rechnungen um diesen Betrag gekürzt wurden. Die Bf hat daher nach ihrem eigenen Vorbringen im Umfang dieser 451.408,99 € im Beschwerdezeitraum gelegte Rechnungen, die Eingang in ihre Steuererklärungen gefunden haben, nicht mit Geld bezahlt.

Weder über die behaupteten Aufrechnungen (Kompensationen) noch über die behaupteten Zessionen von behaupteten Forderungen der Bf gibt es irgendwelche nachvollziehbare Belege.

Die Bf nennt im Telefax vom (OZ 131, Erkenntnis Seiten 277 ff.). lediglich einen Betrag von 451.408,99 € als anzusetzende „Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen“.

Im Umfang dieses Betrages wurden Rechnungen im Beschwerdezeitraum jedenfalls nicht bezahlt. Entweder wurde von Anfang an ein niedriges Entgelt als in den Rechnungen ausgewiesen vereinbart („Deckungsrechnungen), dann fehlte es insoweit bereits im Zeitpunkt der Rechnungslegung und Leistungserbringung an einem Vorsteuerabzugsrecht, oder die Bf hat nachträglich insoweit die Rechnung endgültig nicht bezahlt, dann ist ein ursprünglich zu Recht geltend gemachter Vorsteuerabzug zu berichtigen. In beiden Fällen stand der Bf insoweit im Beschwerdezeitraum weder ein Vorsteuerabzug zu noch bestanden ertragssteuerlich Abschreibungsdotierungen zu Recht.

Im Schriftsatz vom wird zu „Zessionen mit Mieten VP“ ein Betrag von 939.931,77 € genannt (dazu im Folgenden).

Der Betrag von 451.408,99 € vermag daher den ermittelten Fehlbetrag nicht zu mindern.

939.931,77 € (Bf , „Zessionen mit Mieten VP“)

Der zunächst geltend gemachte Betrag von 451.408,99 € wurde Schriftsatz vom (OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.) auf 939.931,77 € ausgedehnt:

„Zessionen mit Mieten VP EUR 939.931,77“

Zunächst ist in Bezug auf die Umsatzsteuer und die Einkommensteuer darauf zu verweisen, dass sich nicht bezahlte Mieten bei der Überschussermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht auswirken, da Einnahmen erst im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 19 EStG 1988), also der Bezahlung durch die Mieter vorliegen. Sollte die Bf Mietforderungen wirksam an Zahlungs statt zediert haben, wäre im Zeitpunkt der Abtretung ein Zufluss bei der Bf gegeben. Ob die Bf entsprechende Einnahmen erfasst hat, ist – siehe die Ausführungen zum nicht vorhandenen Rechnungswesen – offen.



Offen ist auch, ob (im Beschwerdezeitraum oder davor) Mietforderungen unrichtigerweise in den Einnahmen enthalten sind (zu der „Hakerl“- und Anmerkungsmethode der Bf in den Mietzinslisten siehe oben bei den Ausführungen zum Rechnungswesen und Erkenntnis Seiten 54 ff.). Laut steuerlichem Vertreter sind nicht eingangene Mieten in den erklärten Mieteinnahmen nicht enthalten, andererseits soll ursprünglich eine „Sollversteuerung“ der Mieten vorgenommen und nur „in Ausnahmefällen“ gekürzt worden sein (TS02/003, Erkenntnis Seite 58).

Näheres zu den „Zessionen mit Mieten VP EUR 939.931,77“ enthält der Schriftsatz vom nicht. Die Bf hat am (TS10/019, Erkenntnis Seite 402) darauf verwiesen, dass anstatt von 451.408,99 € an „Zessionen und Aufrechnungen“ richtig 939.931,77 € anzusetzen seien.

Dieser Betrag entspricht der Beilage Beilage "Mittelherkunft", Summe aus "Mieten/VP", "*****[B5]*****/Zes" und "Schaden00-04", zum Schriftsatz vom und soll sich von den „Ausgaben Vorperioden“ (805.021,19 €) unterscheiden (TS09/066, Erkenntnis Seite 330).

In der Verhandlung vom hat die Bf dazu angegeben (TS09/064, Erkenntnis Seiten 329 f.):

„Bei "Mieten/VP" handelt es sich um Leistungen, die im Beschwerdezeitraum erbracht wurden, und die mit Rückständen aus Jahren vor dem Beschwerdezeitraum im Beschwerdezeitraum verrechnet wurden. Die entsprechenden Aufwendungen wurden im Beschwerdezeitraum entweder sofort als Werbungskosten oder im Wege der Dotierung von Abschreibungen steuerlich als Ausgaben geltend gemacht, die korrespondierenden Mieten bei den Mieteinnahmen in den Vorperioden, also vor 2005.

Laut Aufstellung zu GZ 4 *****[Z2]*****/01t bestand eine Forderung von 1.333.380,59 € die in Höhe von 289.956,50 € an die genannten Firmen zediert worden ist. Dieser Betrag wurde offensichtlich von diesen eingebracht.

Zu "Schaden00-04": Bei der vorangegangen Prüfung wurden für die Jahre 2000 bis 2004 wurden Rechnung und anderes in Höhe von fast 800.000,00 € nicht anerkannt. Davon wurden 451.408,99 € ebenfalls zediert.“

Zunächst ist auf die obigen Ausführungen zu „451.408,99 € (Bf , Zessionen mit Mieten, Abzüge bei Lieferanten)“ zu verweisen.

In der Tabelle „Mittelherkunft Firmen lt. BP/Zession/VP“ (OZ 131 bzw. TS09/009, Erkenntnis Seite 284) wird auf Rechnungen, die der Außenprüfung vorgelegt wurden, unter Anführung der „BP-Nrn.“, des jeweiligen Hauses und des jeweiligen Rechnungslegers („Firmenname“)  Bezug genommen. Unter „Zessbetrg.“ ist in der Folge in der Tabelle jeweils ein Betrag ausgewiesen, unter „Material/Hon./VP“ finden sich verschiedene Eintragungen und dann wird der zuvor ausgewiesene Betrag auf die Spalten „Mieten/VP“, „*****[B5]*****/Zes“ und „Schaden00-04“ verteilt.

Zur Frage des Gerichts (TS09/079, Erkenntnis Seite 336), ob in den Jahren 2005 bis 2011 der von der Bf jeweils angegebene Gesamtbetrag

a) von 450.513,60 € (Schriftsatz , Punkt 2, sowie Schriftsatz , Beilage ./C steuerliche Geltendmachung im Jahr 2007 iZm Schaden *****[B5]*****, ident mit "Ausgaben VP" bei *****[S6]*****gasse 2008) und/oder

b) von 805.021,19 € ("Ausgaben Vorperioden" bei allen Häusern und Veranlagungsjahren laut Geldflussrechnung, inklusive 450.513,60 €, vom Finanzamt wurden beim Finanzierungsbedarf diese 805.021,19 € nicht angesetzt) und/oder

c) von 939.931,77 € (Schriftsatz , Beilage "Mittelherkunft", Summe aus "Mieten/VP", "*****[B5]*****/Zes" und "Schaden00-04") und/oder

d) von 1.330.513,60 € (Summen aus Beilage ./C zum Schriftsatz aus 450.513,60 € "steuerlich geltend gemacht", 320.000,00 Zessionen "*****[N8]***** ,***[B41]*** , *****[V7]***** *****[N7]*****", 560.000,00 € "z.B. für Fa *****[N3]*****, S. *****[N11]*****, Dr. *****[N6]***** etc") und/oder

e) von 1.330.513,60 € (siehe d) plus 560.000,00 €, allenfalls 853.388,20 € (laut Beilage ./D zum Schriftsatz , Zessionen "**[B42]**, ***[B40]***, *****[B34]*****, ***[B43]***, ***[VN43]***,  ***[B44]*** GmbH, *****[V7]***** *****[N7]*****, *****[B1]*****, *****[N10]***** G. lnstallationen. *****[B30]***** GmbH, ***[B45]***" i. Z. m. den Ergebnissen der Steuerprüfung 2000-2004), somit von 1.890.513,60 € (allenfalls 2.183.901,80 €)

von im Wege von Werbungskosten sofort abzugsfähiger oder im Wege der AfA abzugsfähiger Aufwendungen steuerlich geltend gemacht und dieser in den geltend gemachten Vorsteuern sowie in den bekannt gegebenen Einnahmen- oder Werbungskostenüberschüssen der einzelnen Häuser enthalten ist, hat die Bf angegeben (TS09/080, Erkenntnis Seiten 336 f.), dass

- der Betrag von 450.513,60 € (a) im Betrag von 805.021,19 € (b) enthalten und im Beschwerdezeitraum steuerlich geltend gemacht worden sei,

- ein Teil („*****[B5]*****/Zes“, 289.956,50, Erkenntnis Seite 329) der 1.330.513,60 € (d) in dem Betrag von 939.931,77 € (c) enthalten sei,

- der Betrag von 450.513,60 € (a) im Betrag von 1.330.513,60 € (d) enthalten sei

und die Bf schließlich mit der von ihr selbst vorgelegten Beilage ./D zum Schriftsatz („Zessionen“ von 853.388,20 € infolge „Steuerprüfung für die Jahre 2000 bis 2004) nichts anzufangen weiß.

Der steuerliche Vertreter konnte in der Verhandlung dazu nichts sagen (TS09/081, Erkenntnis Seite 337).

Die Angaben im Schriftsatz vom (OZ 199, Erkenntnis Seiten 337 f.) tragen wie die Ausführungen der Bf und des steuerlichen Vertreters in der Verhandlung vom (TS10/019 ff., Erkenntnis Seiten 402 ff.) ebenfalls nicht zur Erhellung des Sachverhalts bei.

Im Verfahren hat die Bf beispielsweise auch angegeben, dass sie vermeintliche strittige Forderungen an Versicherungen nach Schadensfällen oder Forderungen aus Steuerguthaben der Bf an Rechnungsleger zediert haben will und sich über Vorhalt an Details nicht mehr zu erinnern vermochte (TS04/043, Erkenntnis Seite 166).

Zu den einzelnen Punkten:

198.566,28 („Mieten/VP“)

Was den Betrag von 198.566,28 („Mieten/VP“) anlangt, behauptet die Bf, Rechnungen durch die Zession von Forderungen aus Mietzinsrückständen bezahlt zu haben, da die Handwerker angeblich effektiver beim Eintreiben von Mietforderungen gewesen seien (TS02/002, Erkenntnis Seiten 56 ff.).

Während der Prüfung behauptete die Bf, ein Betrag von 109.250 € sei „Mietenzession“ (Erkenntnis Seite 173, Seite 249).

Das Finanzamt stellte dazu im Außenprüfungsbericht (Punkt g.2.4.2 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 172 f.) fest, dass keine Verträge oder sonstige Vereinbarungen vorgelegt worden seien. „Wie und ob diese Zessionen tatsächlich ausgeübt wurden, kann nicht nachvollzogen werden.“

Im Verfahren hat die Bf dazu ausgesagt (TS04/043, Erkenntnis Seite 166):

„Zur Mietenzession: Hierbei handelt es sich um Beträge, die von mir an offenen Mieten an den jeweiligen Leistungserbringer abgetreten wurden. Es gab schriftliche und mündliche Vereinbarungen. In den Mietzinslisten steht dann bei den Einnahmen VR. Mietenzession ist nur ein anderer Begriff wie Mietenverrechnung. In besonders hartnäckigen Fällen wurde die Miete zediert. Die Mietenverrechnung war dann, wenn der Mieter selbst etwas gearbeitet hat oder von ihm beauftragte Firmen. Die Arbeiten betrafen jeweils das Haus, es wurden auch Unternehmen genommen, bei denen die Mieter angestellt waren. Erinnerlich wurde die jeweilige Mieteinnahme mit VR gekennzeichnet, es kann aber auch ein Z gewesen sein.“

Abgesehen davon, dass nach § 30 Abs. 2 Z 2 MRG ein Zahlungsverzug des Mieters ein Kündigungsgrund ist und der Bf als Vermieterin daher ein entsprechend schwerwiegendes Druckmittel zur Eintreibung offener Mietzinsforderungen während des aufrechten Mietverhältnisses hatte und nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Ausforschung der vormaligen Mieter und die Eintreibung ausständiger Mieten durch Handwerker realitätsfern ist, gibt es hierzu keinerlei Nachweise.

Das Finanzamt hat bereits im Vorlagebericht darauf verwiesen, dass Mietausfälle und allfällige Nachzahlungen völlig unklar sind (Erkenntnis Seite 4). Weitere Aufklärung dazu gab es auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Die Bf hat über Vorhalt konkreter Fälle eingeräumt, dass ihre eigenen Aufzeichnungen dazu unrichtig sind (etwa TS02/020, Erkenntnis Seite 74; TS02/021, Erkenntnis Seite 75).

Der Auffassung des Finanzamts (Erkenntnis Seite 181), „es ist völlig ungewöhnlich, dass Mieter die geschuldeten Mieten statt an den Vermieter an vorgebliche Lieferanten/Handwerker ihres Vermieters bezahlen, aber auch umgekehrt, dass sich seriöse Handwerker auf diese Art der Bezahlung ihre Leistungen einlassen“, ist beizupflichten.

Die beiden weiteren Beträge von 289.956,50 € („*****[B5]*****/Zes“) und 451.408,99 € („Schaden00-04“) stehen in Zusammenhang mit dem Verfahren i. Z. m. der *****[B5]***** GmbH und mit der Vorprüfung bei der Bf:

Zessionen i. Z. m. *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. (Gesamtbetrag 1,333.380,59 €

Da der „*****[B5]*****-Prozess“ immer wieder in den unterschiedlichsten Konstellationen vorkommt, dazu im Folgenden:

Angebliche Forderungen der Bf aus dem „*****[B5]*****-Prozess“ und aus der Vorprüfung („Schaden00-04“) spielen immer wieder eine (unterschiedliche) Rolle und wurden von der Bf wiederholt als „Zahlung“ angegeben.

Die *****[B5]***** - Bau- und Handels Ges.m.b.H. war Geschäftspartnerin der Bf. Sie erledigte verschiedene Arbeiten für die Bf, insbesondere i. Z. m. dem Ausbau des Dachbodens in der *****[S6]*****gasse. Diese Arbeiten erfolgten nicht zur Zufriedenheit der Bf, insbesondere wurden seitens der Bf die Behebung von Mängeln durch andere Unternehmer veranlasst.

Sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Zahlungen erfolgten vor dem Beschwerdezeitraum. Alle diesbezüglichen Rechnungen datieren aus den Jahren 1998 bis 2004 (Erkenntnis Seite 299).

Die *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. wurde insovent. Der Masseverwalter forderte von der Bf im Konkursverfahren zuletzt die Zahlung von 141.616.59 € an offenen Rechnungen der *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. (siehe OZ 140). Die Bf hielt dem im Konkursverfahren Gegenforderung von insgesamt 1,333.380,59 € entgegen (siehe OZ 104, Erkenntnis Seiten 298 f.). Das diesbezügliche Gerichtsverfahren wurde am zunächst durch „einfaches Ruhen“, am durch „ewiges Ruhen“ beendet (Punkt g.2.2. AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 161 f.; Bf am , TS04/035, Erkenntnis Seite 162). Davon, dass die behaupteten Forderungen der Bf gegen die *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. „gerichtlich festgestellt“ worden sind (Schriftsatz , OZ 199, Erkenntnis Seiten 337 ff.) kann keine Rede sein.

Über die *****[B5]***** - Bau- und Handels Ges.m.b.H. wurde im Juli 1999 der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wurde im *****[S14]***** 2008 mangels Kostendeckung aufgehoben, die Firma wurde gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit im Oktober 2008 gelöscht (Firmenbuch, OZ 290).

Die Forderung von 1,333.380,59 € der Bf an die *****[B5]***** - Bau- und Handels Ges.m.b.H. war jedenfalls nach dem objektiv wertlos. Dennoch wies die Bf am selben Tag, an dem im Gerichtsverfahren Ruhen vereinbart wurde, ihren damaligen Buchhalter *****[V4]***** *****[N4]***** an, den Betrag von 1,333.380,59 € wie folgt zu verwerten (Summe der Teilbeträge 1.330.513,60 €):

- 450.513,60 € im Jahr 2007 als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen

- 320.000,00 € im Wege von Zessionen zu verwerten,

- 560.000,00 € für spätere Zessionen in Evidenz zu halten.

Wie die Bf auf den Betrag von 450.513,60 € als Werbungskosten im Jahr 2007 gekommen ist, ist wie vieles an der Gestion des Bf ein Rätsel. Er lässt sich auch nicht aus dem Schriftsatz OZ 140 bzw. TS09/16, Erkenntnis Seiten 297 ff., ableiten.

Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass eine bestrittene Forderung an eine seit 1997 in Konkurs befindliche und im Jahr 2008 wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH, hinsichtlich derer gerichtlichen Geltendmachung im Jahr 2007 ewiges Ruhen vereinbart wurde, keinen Wert darstellte. Diese behauptete Forderung war objektiv nicht geeignet, ab November 2007 in irgend einer Form zur Begleichung von Verpflichtungen der Bf gegenüber Unternehmen, die Leistungen für sie erbracht haben, zu dienen.

Dessen ungeachtet hat die Bf im Umfang von sowohl 320.000,00 € als auch 560.000,00 €, zusammen somit 880.000,00 €, Rechnungen für im Beschwerdezeitraum erbrachte Bauleistungen an die Bf damit „bezahlt“, dass sie den Rechnungslegern Teile der wertlosen Forderung von 1,333.380,59 € an Zahlungs statt zediert hat.

Wenn die Bf – was für sämtliche „Zessionen“, nicht nur in Zusammenhang mit „*****[B5]*****“, gilt - eine wertlose Forderung an Zahlungs statt zediert, hat sie im Umfang dieser „Zession“ in Wirklichkeit überhaupt nicht bezahlt, wobei ihr von Anfang an bewusst war, dass die Rechnungsleger mit einer wertlosen Forderung nichts anzufangen wussten.

Entweder erfolgte die vermeintliche Zahlung mittels „Zessionen“ im Zusammenwirken mit den jeweiligen Rechnungslegern, damit die Bf höhere Vorsteuern und höhere Abschreibungen steuerlich lukrieren konnte, obwohl tatsächlich ein geringeres Entgelt für die von den Rechnungslegern (oder Dritten) erbrachten Leistungen vereinbart wurde, oder hat die Bf auf diese Weise nachträglich die Rechnungssummen gekürzt und die Rechnungsleger haben diese Kürzung in Hoffnung auf weitere Aufträge oder infolge der Schwierigkeiten einer Klagsführung gegen die Bf letztlich aktzeptiert.

Dass die Rechnungsleger vom Masseverwalter der *****[B5]***** - Bau- und Handels Ges.m.b.H., der die Forderungen der Bf ja bestritten hat, oder anderweitig etwas von dieser vermeintlichen Forderung der Bf erhalten haben, wird von der Bf zwar behauptet, aber nur damit begründet, dass die Rechnungsleger dies akzeptiert hätten.

Aus dem Schreiben der Bf an *****[V4]***** *****[N4]***** vom (OZ 141 bzw. TS09/017, Erkenntnis Seiten 300 f.) ergibt sich, dass die Bf aus der von ihr angenommenen Schadenssumme von 1.333.300,59 € zunächst einen Betrag von 450.513,60 im Jahr 2007 als Werbungskosten („Aufwendungen Vorperioden“, siehe dazu oben) steuerlich geltend gemacht hat.

Aus diesem Schreiben ergibt sich ferner, dass jedenfalls ein Betrag von 320.000,00 € den Rechnungslegern nicht bar oder mit Überweisung ausbezahlt wurde, sondern den Rechnungslegern in diesem Umfang die von der Bf behauptete Forderung an die *****[B5]***** GmbH zediert wurde.

Schließlich ergibt sich aus diesem Schreiben, dass ein weiterer Betrag von 560.000,00 € nach dem aus Sicht der Bf noch für weitere Zessionen zur Verfügung gestanden haben soll, also in Folgezeiträumen entsprechende Zessionen an Rechnungsleger anstelle einer Bar- oder Giralzahlung vorgenommen werden sollten.

 „Schaden“ aus der Vorprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 (Gesamtbetrag 853.388,20 €)

Wiederholt wird auch immer ein „Schaden“ aus der Vorprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 ins Treffen geführt.

Dabei geht es offenbar um die Nachforderung (oder die Bemessungsgrundlagen dieser Nachforderung) aus der vorangegangenen Außenprüfung, die verschiedene von der Bf geltend gemachte Aufwendungen nicht anerkannt hat:

„Sämtliche Ausgaben in der Spalte "Schaden00—04" wurden von der Behörde in der Vorperiode zu Unrecht nicht als Betriebsausgaben anerkannt, trotz dem Umstand, dass es sich dabei um Aufwendungen bzw Ausgaben handelte, die ausschließlich durch den Betrieb der Beschwerdeführerin veranlasst waren. Aufgrund der Berechnungen des damaligen steuerlichen Vertreters betrug die Gesamtsumme der nicht durch die Behörde anerkannte Betriebsausgaben im Jahr 2011 insgesamt EUR 853,388.20 (Beilage./D).“ (Schriftsatz OZ 137, Erkenntnis Seiten 290 ff.).

Die dieser Vorprüfung folgenden Bescheide sind mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

In einem Schreiben vom an *****[V4]***** *****[N4]***** (OZ 142 bzw. TS09/018, Erkenntnis Seite 300) wird von der Bf zum einen ausgeführt, dass die bei der Vorprüfung 2000-2004 „in Summe die nicht anerkannten Zahlungen an Firmen inkl. Steuern und die von den Mietern zu erbringenden Mehrbeträge in Summe inkl. der vorgeschriebenen Steuern EUR 853.388,20 betragen. Dieser Betrag steht zur Disposition an zahlungsstatt - Zession - für Bauleistungen an Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** zur Verfügung.“

In weiterer Folge werden Firmen genannt, hinsichtlich derer mittels Zession durch *****[V4]***** *****[N4]***** „ohne jegliche Einrede seitens der ausführenden Firmen“ vorzugehen sei, und zwar hinsichtlich eines Rechnungsbetrags von insgesamt 560.000,00 €, also jenen Betrages, der gemäß dem Schreiben vom i. Z. m. *****[B5]***** (und nicht auf Grund der Außenprüfung 2000 – 2004) noch für Zessionen zur Verfügung gestanden haben soll.

Wenn hier Forderungen an wem immer (Finanzamt?, damals bauausführende Unternehmen?, ...) zediert worden sein sollten, waren diese jedenfalls nicht werthaltig und eigneten sich nicht zur Bezahlung von Rechnungen im Beschwerdezeitraum.

Zessionen i. Z. m. „*****[B5]*****“ und „Schaden00-04“ und Sonstiges

Das Gericht geht davon aus, dass die Bf einen wesentlich größeren Betrag als 451.408,99 € oder 939.931,77 €, der von ihr im Verfahren letztlich diesbezüglich geltend gemacht wurde, im Wege der Verrechnung ihr vermeintlich gegenüber dem jeweiligen Rechnungsleger oder Dritten zustehender Forderungen („Zessionen bzw. Verrechnungen und Anrechnungen“) zur vermeintlichen Begleichung von Rechnungen i. Z. m. Bauleistungen im Beschwerdezeitraum geltend gemacht hat.

Da aber, wie ausgeführt, nicht feststellbar ist, in welchem Umfang hinsichtlich welcher Rechnungen der Betrag von 1.333.300,59 € („*****[B5]*****“) und von 853.388,20 € („Vorprüfung“, „Zessionsfreigabe“ hinsichtlich eines Betrags von 560.000,00 € nach der Aktenlage bekannt), zusammen somit von 2.183.901,80 € (bei Einschränkung der „Zessionen“ infolge der „Vorprüfung auf 560.000,00 € zusammen 1.890.513,60 €) zur Nichtbezahlung von im Beschwerdezeitraum geltend gemachten Aufwendungen verwendet wurde und jeweils Teile des Betrags von 1.333.300,59 € von der Bf mehrfach an verschiedener Stelle ins Treffen geführt wurden, sind weitere – angesichts der jahrelangen Dauer des Verfahrens und immer neuer Behauptungen der Bf wenig zielführende - Ermittlungen entbehrlich. Gleiches gilt für andere im Verfahren in den Raum gestellte „Zessionen“ oder „Verrechnungen“.

Schuldbefreiend konnte die Bf mit derartigen „Zessionen“ oder „Verrechnungen“ nicht leisten. Nach Ansicht des Gerichts dienten diese immer wieder angewendeten „Zessionen“ oder „Verrechnungen“ zur Verschleierung des Umstands, dass die Bf (im Einvernehmen mit den Rechnungslegern oder ohne deren Einverständnis) von Anfang an nicht gewillt war, Rechnungen (auch) im Umfang dieser „Zessionen“ oder „Verrechnungen“ tatsächlich zu zahlen.

Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** und *****[Bank2]*****, vormals ***[B54]*** (137.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 101)

Die Bf verwies hier auf einen von ihr voll ausgenutzten Überziehungsrahmen von insgesamt 137.000,00 € (in der Geldflussrechnung des Finanzamts mit „KK *****[Bank1]*****“ als Merkposten – ursprünglich mit 80.000,00, siehe TS09/037, Erkenntnis Seite 314 - angeführt).

Der Betrag von 137.000,00 €, in der Tabelle als „KK *****[Bank1]*****“ bezeichnet, enthält tatsächlich die Kreditrahmen sowohl bei der ***[B51]*** als auch bei der *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** (steuerlicher Vertreter am , TS10/010, Erkenntnis Seite 400).

Das Finanzamt hat diesen Kreditrahmen zu Recht nicht berücksichtigt, da die Stände zum und zum nicht bekannt gegeben wurden (E-Mail vom , OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seiten 285 ff.).

Es ist vielmehr wahrscheinlich, dass bereits zum der jeweilige Überziehungsrahmen „voll ausgenutzt“ war und daher hieraus keine zusätzlichen Mittel im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestanden sind.

Nachweise über die Kontostände zum und zum hat die Bf, wie wiederholt ausgeführt, trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt. Es wird auch nicht behauptet (und nachgewiesen), dass sich der Kreditrahmen nach dem um 137.000,00 € erhöht hat, vielmehr bestand dieser Kreditrahmen – *****[Bank2]*****: 57.000,00 €, *****[Bank1]***** ***[Bank1]***: 80.000,00 € (TS10/009, Erkenntnis Seite 400) - offenbar schon vor dem .

Die behauptete Ausnutzung des Überziehungsrahmens von 137.000,00 € hat daher keine Auswirkungen auf die Geldflussrechnung.

Darlehen Dipl.-Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** (? bzw. 287.596,86 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 103)

Erstmals im Telefax vom (OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.) wurde behauptet, dass die Bf von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden sein soll:

„Die Mutter von Frau Dr. *****[N1]*****, Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]***** hat zu einem nicht unwesentlichen Teil ihre Tochter finanziell unterstützt. Der genaue Betrag lässt sich nicht mehr nachvollziehen, insbesondere da auch immer wieder Barzahlungen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gesamtsumme über den Zeitraum wesentlich ist und dass die Ausgaben, welche nicht durch Einnahmen oder andere Finanzierungsquellen bezahlt wurden durch die Unterstützung von Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]***** bezahlt wurden.

Hierzu sei angemerkt, dass Frau DI *****[N17]*****-*****[N6]***** aus ihren Immobilienbesitz über Jahrzehnte bereits hohe Einkünfte erzielt hat. So belief sich ihr Einkommen im Zeitraum 2005 bis 2011 auf geschätzte rund € 4.800.000...“

Dazu wurde ein von Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** unterfertigtes Schreiben vom mit folgendem Inhalt vorgelegt (OZ 186, Erkenntnis Seiten 351 f.):

„Betrifft Jahre 2005 bis 2011 - Wien, den

Hiermit bestätigt Frau Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]*****, Wien 1070 *****[S23]*****gasse 31/12, dass insbesondere im o. a. Zeitraum sämtliche Investitionen in und bei den gemeinsamen HG - Verwaltung Dipl Ing *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** von ihr getätigt und finanziert wurden sowie bei Liquiditätsengpässen im Bedarfsfall ebenfalls der Tochter Dr. *****[V1]***** *****[N1]***** mit Finanzierung bei den getätigten Investitionen geholfen wurde Beweis PV sowie eigene Steuererklärungen.“

Nach mehrfachen Versuchen, eine Zeugenvernehmung von Dipl. Ing. *****[V1]***** *****[N17]*****-*****[N6]***** vorzunehmen, sagte diese schließlich am aus (OZ 274, Erkenntnis Seite 379 f.), dass sie immer zahle, wenn sie gemeinsam mit ihrer Tochter einkaufen gehe („Lebensmittel, Textilien etc.“). Zu Darlehen an ihre Tochter gab die Zeugin an:

„Wenn meine Tochter zur Finanzierung von Investitionen in ihren eigenen Häusern Geld gebraucht hat, habe ich ihr öfter eines gegeben. Diese Gelder wurden in der Verrechnung der gemeinsamen Häuser erfasst. Diese Aufzeichnungen wurden von Frau ***[NN51]*** geführt, bis sie vor ca. 5 Jahren verstorben ist. Sie war eine meiner Angestellten. Ich müsste sie suchen. Ich weiß jetzt nicht wo sie sind.

Ich weiß nicht mehr konkret, wie viel Geld meine Tochter von mir bekommen hat. In vielen Zeiten waren es manchmal 30.000, 50.000, einmal 260.000 S für einen Tischler. Ich habe es immer ihr immer per Scheck gegeben.

Ich habe ihr so viel gegeben, wie sie eben gebraucht hat. Sie hatte auch noch ein Guthaben aus der *****[S6]*****gasse aus der Zeit vor 1988. Es war nie als Geschenk gedacht. Es hat sich aus der Verrechnung der gemeinsamen Häuser geben. Es handelt sich auch um keine Darlehen, sondern nur um die gesamte Verrechnung.

Es kann schon sein, dass ich in dieser Verrechnung mehr an Sie gezahlt habe, als der aktuelle Stand gewesen wäre. Dieser Überhang könnte weit über 100.000 Euro betragen haben.“

Diesbezügliche Aufzeichnungen, so sie bestanden haben, wurden nicht vorgelegt (TS10/002, Erkenntnis Seite 380).

In der Geldflussrechnung des steuerlichen Vertreters wurde formelmäßig ein Betrag von 287.596,86 € eingesetzt, um auf einen ungeklärten Betrag von 0,00 € zu gelangen (TS11/018, Erkenntnis Seite 425).

Im Schriftsatz vom beantragt die Bf die Berücksichtigung von Zahlungen ihrer Mutter nicht mehr.

Aus diesen reichlich unbestimmten Angaben lässt sich schließen, dass die Mutter der Bf fallweise mit Geld bei Investitionen ausgeholfen hat, ebenso wie der Ehegatte der Bf, diese Geldaushilfen aber im Beschwerdezeitraum stets zurückgezahlt wurden („Es war nie als Geschenk gedacht“). Ob daraus im Beschwerdezeitraum ein Finanzierungsüberhang zugunsten der Bf bestanden hat (und dieser nicht in Zusammenhang mit den bei der Geldflussrechnung außer Ansatz gelassenen Hausgemeinschaften stand), lässt sich hieraus mit der für ein Abgabenverfahren gebotenen Sicherheit nicht sagen. Weder Mutter noch Tochter können annähernd konkrete Beträge und Zeitpunkte nennen, geschweige denn irgendwelche Belege hierfür vorlegen.

Das Gericht hält es allerdings – siehe unten zu den Lebenshaltungskosten – für erwiesen, dass die Mutter der Bf zu den Lebenshaltungskosten der Familie der Bf beigetragen hat, weswegen die Lebenshaltungskosten im Umfang der Tragung durch die Mutter (ebenso wie im Umfang der Tragung durch den Ehegatten) aus der Geldflussrechnung auszuscheiden sind.

Bei der Ermittlung der zur Abdeckung der erfolgten Investitionen erforderlichen Mittel ist in Bezug auf Darlehen der Mutter kein Betrag anzusetzen.

Kauf *****[S16]*****straße (0,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 104)

Beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kauf des Grundstücks in der *****[S16]*****straße mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung in der *****[S8]*****gasse und über Darlehen finanziert wurde und diese Vorgänge auf die im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestanden habenden Mittel in Summe keinen Einfluss hatten.

Veräußerungserlös *****[S7]*****gasse (420.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 105)

Seitens der steuerlichen Vertretung wurde in der Verhandlung am (TS10/027 ff., Erkenntnis Seiten 403 f.), der Ende 2011 zugeflossene Veräußerungserlös aus der Veräußerung der Liegenschaft *****[S7]*****gasse i. H. v. 420.000,00 € bei der Ermittlung der im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestandenen Mittel ins Treffen geführt. Eine nennenswerte Kapitaltilgung habe es mit dem Veräußerungserlös nicht gegeben. Es müsse erhoben werden, „welche Rechnungen noch vor Jahresende bezahlt wurden, und ob aus diesen Mitteln Kapitaltilgungen erfolgt sind.“

Dazu wurde im Schriftsatz vom (OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.) erläutert, dass dieser mit einem Betrag von 406.405,00 € zur Begleichung folgender Ausgaben verwendet worden sei:

Fa. ***[B45]*** (BP-Nr: 112-117) EUR 90.005,00;

Fa. *****[B1]***** (BP-Nr: 103-105) EUR 96.300,00;

Fa. ***[B52]*** (BP-Nr: 108-110) EUR 51.900,00;

Fa. **[B42]** (BP-Nr: 118-119) EUR 99.200,00;

Fa. *****[N9]***** (BP-Nr: 120-129) EUR 69.000,00

Laut der Übersicht über die BP-Nummern (Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seiten 1364 ff., ident Seiten 1502 ff.; analog eine als „Firmenliste“ bezeichnete Tabelle vom , Seiten 1636 ff.) scheinen dort folgende Nettobeträge auf (ab 124 andere Firmen):

BP-Nr. 103: *****[S2]*****str., , *****[B1]*****, 17.110,00

BP-Nr. 104: *****[S2]*****str., , *****[B1]*****, 62.500,00

BP-Nr. 105: *****[S2]*****str., , *****[B1]*****, 158.000,00

BP-Nr. 108: *****[S2]*****str., , *****[B30]*****, 91.000,00

BP-Nr. 109: *****[S2]*****str., , *****[B30]*****, 47.238,40

BP-Nr. 110: *****[S2]*****str., , *****[B30]*****, 64.376,00

BP-Nr. 112: *****[S2]*****str., , ***[B45]***, 20.500,00

BP-Nr. 113: *****[S2]*****str., , ***[B45]***, 39.000,00

BP-Nr. 114: *****[S2]*****str., , ***[B45]***, 3.500,00

BP-Nr. 115: *****[S2]*****str., , ***[B45]***, 26.600,00

BP-Nr. 116: *****[S2]*****str., , ***[B45]***, 840,50

BP-Nr. 117: *****[S2]*****str., , ***[B45]***, 70.000,00

BP-Nr. 118: *****[S2]*****str.,, **[B42]**, 229.500,00

BP-Nr. 119: *****[S2]*****str., , **[B42]**, 5.000,00

BP-Nr. 120, *****[S2]*****str., , *****[N9]*****, 23.000,00

BP-Nr. 121, *****[S2]*****str., , *****[N9]*****, 15.000,00

BP-Nr. 122, *****[S2]*****str., , *****[N9]*****, 4.000,00

BP-Nr. 123, *****[S2]*****str., , *****[N9]*****, 81.000,00

BP-Nr. 124, *****[S2]*****str., , ***[VN43]*** KG, 5.870,00

BP-Nr. 125, *****[S12]*****, , ***[B53]*** KG, 5.000,00

BP-Nr. 126: *****[S12]*****, , ***[B53]*** KG, 989,50

BP-Nr. 127: *****[S12]*****, , ***[B53]*** KG, 2.769,00

BP-Nr. 128: *****[S12]*****, , ***[B53]*** KG, 4.000,00

BP-Nr. 129: *****[S12]*****, , ***[B53]*** KG, 2.200,00

Die Firmen ***[B45]***, *****[B1]*****, ***[B52]*** und **[B42]** tauchen bereits in dem Schreiben der Bf an *****[V4]***** *****[N4]***** vom (Beilage ./D zum Schriftsatz vom , Erkenntnis Seite 300) auf. Dort war davon die Rede, dass diese Rechnungen damit zu bezahlen seien, das aus dem Ergebnis der Vorprüfung von 853.388,20 € ein Betrag von 560.000,00 € zur Begleichung der Rechnungen „ohne jegliche Einrede seitens der ausführenden Firmen“ zu verwenden sei.

Irgendwelche Belege über Zahlungsflüsse im Zeitraum zwischen dem Zufluss des Veräußerungserlöses und dem Jahresende 2011 wurden nicht vorgelegt.

Abgesehen davon, dass der Zusammenhang der von der Bf am genannten Beträge und Firmen mit den von der Bf genannten BP-Nrn. betragsmäßig nicht ersichtlich sind, fehlt auch jede Erklärung, warum über zahlreiche Monate im Jahr 2011 mit der Bezahlung zugewartet worden sein soll, bis Mitte Dezember 2011 der Veräußerungserlös zugeflossen ist.

In der mündlichen Verhandlung vom hat die Bf den Zeitpunkt des Zuflusses des Betrags von 420.000,00 € aus der Verkauf des Grundstücks in der *****[S7]*****gassse nicht bekannt gegeben.

Festgestellt wurde, dass der Kaufvertrag am abgeschlossen wurde. Die Bf behauptete in der Verhandlung, das Geld „unmittelbar nach dem Kaufvertrag, vielleicht am 16. oder erhalten zu haben (TS11/039, Erkenntnis Seite 430).

Über Vorhalt, dass der Rechtsanwalt dem Kaufvertrag zufolge den Kaufpreis erst nach Rangordnungsanmerkung und Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch an die Verkäuferin auszufolgen hatte (TS11/040, Erkenntnis Seite 430), verwies der rechtsfreundliche Vertreter lediglich darauf, dass es unter Umständen rasch gehen könne (TS11/041, Erkenntnis Seite 430).

Die Bf hat in der Tagsatzung danach zunächst weiterhin behauptet, die angeführten Rechnungen mit dem Veräußerungserlös bezahlt zu habe (TS11/042, Erkenntnis Seite 430).

Über Vorhalt, dass im Schriftsatz vom (OZ 306, Erkenntnis Seiten 410 ff.) diesbezüglich angeführte Rechnungen bereits im März 2011, also lange vor dem Dezember 2011, bezahlt worden sein sollen (TS11/043, Erkenntnis Seite 430), änderte die Bf ihre vorangegangene Argumentation schlagartig dahingehend, dass „mit den 420.000,00 € die maßlosen Überziehungen auf dem *****[Bank1]***** Konto abgedeckt“ worden seien.

Bisher hat die Bf im Verfahren angegeben (siehe die Ausführungen zum Punkt „Kontokorrentkredite *****[Bank1]***** und *****[Bank2]*****, vormals ***[B54]*** (137.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 101)“), dass der Kreditrahmen des *****[Bank1]*****-Kontos 80.000,00 € betragen habe.

Die Angaben der Bf gehen auch hier über die Behauptungsebene nicht hinaus, konkrete Nachweise ist sie auch hier schuldig geblieben.

Das Gericht ist daher mit der belangten Behörde der Ansicht, dass der Ende Dezember 2011 oder überhaupt erst im Jahr 2012 zugeflossene Veräußerungserlös von 420.000,00 € im Beschwerdezeitraum 2005 bis 2011 keinen Einfluss auf die im Beschwerdezeitraum zur Begleichung von im Beschwerdezeitraum gelegten Rechnungen erforderlichen Mittel hat.

Einkünfte Hausverwaltung (41.205,63 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 106)

Als der Bf im Beschwerdezeitraum zur Deckung des Finanzierungserfordernisses im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnende verfügbare Mittel sind zunächst unstrittig die Einkünfte aus Hausverwaltung von 41.205,63 € anzusetzen (Verteilung auf die einzelnen Jahre laut Erklärungen der Bf und Geldflussrechnung des Finanzamts, Zeile Nr. 106; siehe dazu auch Erkenntnis Seite 522).

Giral- und Barvermögen zu Beginn und am Ende des Beschwerdezeitraums (Geldflussrechnung Zeilen Nr. 107 und 108)

Der Bf wurde mit Beschluss vom (TS08/006, Erkenntnis Seiten 274 f.) unter anderem aufgetragen, Anfangs- und Endbestand an verfügbaren Geldmitteln sowie Geldbewegungen und Privataufwendungen bis bekannt zu geben.

Die Stände an Bargeld und auf den einzelnen Bankkonten der Bf zu Beginn und am Ende des Beschwerdezeitraums wurden von dieser im Verfahren nicht bekannt gegeben (siehe etwa E-Mail vom , OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seiten 285 ff. oder Verhandlung vom , TS10/013, Erkenntnis Seite 401).

Das Gericht hat für den Fall der Nichtbekanntgabe angekündigt, von der Neutralität dieser Daten über den Beschwerdezeitraum auszugehen (Beschluss vom , TS08/006, Erkenntnis Seite 275).

Für die vorzunehmende Schätzung ist daher – mangels Bekanntgabe dieser Daten durch die Bf – davon auszugehen, dass die Bargeldbestände und die Stände auf den Bankkonten der Bf zum im Wesentlichen jenen zum entsprochen und diese daher keinen Einfluss auf die Geldflussrechnung haben.

Kapitaltilgungen (181.630,41 €, Geldflussrechnung FA Zeile Nr. 109; -133.153,07 €, Geldflussrechnung BFG Zeilen Nrn. 109 und 109a)

Das Finanzamt hat ursprünglich einen Gesamtbetrag von 251.783,18 € (siehe TS09/037, Erkenntnis Seite 314, sowie dazu Schriftsatz vom , OZ 199, Erkenntnis Seiten 316 f.) und zuletzt einen Gesamtbetrag von 181.630,41 € (siehe TS09/039, Erkenntnis Seite 316; TS10/012, Erkenntnis Seiten 400 f.) an Kapitaltilgungen als zusätzliches Finanzierungserfordernis angesehen.

Das Finanzamt ging hierbei von den Belegvorlagen durch die Bf aus (siehe E-Mail vom , OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seiten 285 ff., Punkt 2.)

Die diesbezüglichen Einwendungen der Bf wurden berücksichtigt (Verhandlung vom , TS09/036 ff., Erkenntnis Seiten 314 ff.).

Zur Position "Kapitaltilgungen laut Bankbestätigungen" von 181.630,41 € wurde in der Verhandlung vom eine weitere Detailierung durch die steuerliche Vertretung angekündigt (TS10/012, Erkenntnis Seiten 400 f.). Diese erfolgte am mit dem Schriftsatz vom / (OZ 308, Erkenntnis Seiten 418 ff.). In der Tagsatzung vom hat die Bf darauf verwiesen, dass das Konto bei der *****[Bank2]***** zu einer Hausgemeinschaft gehöre (TS11/009, Erkenntnis Seite 423).

Da die Bf die jeweiligen Bankbestätigungen vorgelegt hat, um damit Zinsaufwendungen bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nachzuweisen (siehe Verhandlung vom , TS10/015, Erkenntnis Seite 398, und vom , TS/11/010, Erkenntnis Seite 423), ist zu folgern, dass die entsprechenden Zinsen im Beschwerdezeitraum von der Bf und nicht von Dritten zu tragen waren.

Das Finanzamt hat allerdings in der Tagsatzung vom eingeräumt (TS11/012, Erkenntnis Seite 423), dass die Zinsen betreffend die *****[Bank2]***** eine Hausgemeinschaft betroffen haben. Nach Ansicht des Finanzamts wären diese Zinsen in die Geldflussrechnung ebenso wie alle Hausgemeinschaften einzubeziehen.

Das Gericht nimmt, wie im Weiteren zu „Einbeziehung Einkünfte des Ehegatten (-81.393,77 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 111), Beteiligungen an Hausgemeinschaften mit dem Ehegatten (-165.744,32 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 112), Beteiligungen an Hausgemeinschaften mit der Mutter (-67.283,01 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 113), Lebenshaltungskosten (-126.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 114), insgesamt -440.421,10 €“ und zu „Tangenten (-233.027,33 €, Geldflussrechnung Zeilen Nrn. 112 und 113)“ ausgeführt, aus den dort genannten Gründen von einer Einbeziehung der Hausgemeinschaften in die Geldflussrechnung Abstand.

Die Zurechnung der Zinszahlungen für die Hausgemeinschaft *****[S5]*****straße hat daher zu entfallen.

Der Finanzierungsbedarf im Beschwerdezeitraum ist – entsprechend dem Vorbringen der Bf - um den Betrag von 133.153,07 € zu erhöhen (Geldflussrechnung BFG, Zeilen Nrn. 109: -39.297,66 € und 109a: -93.855,41 €).

Einbeziehung Einkünfte des Ehegatten (-81.393,77 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 111), Beteiligungen an Hausgemeinschaften mit dem Ehegatten (-165.744,32 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 112), Beteiligungen an Hausgemeinschaften mit der Mutter (-67.283,01 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 113), insgesamt -314.421,10 €

Das Finanzamt hat über den sich aus den Steuererklärungen der Bf ergebenden, einvernehmlich adaptierten Einkünften als Alleinvermieterin (Einzelunternehmerin) der Bf weitere Mittelerfordernisse zufolge der negativen Einkünfte des Ehegatten und insgesamt negativen Einkünfte der Bf aus Anteilen an Hausgemeinschaften („Tangenten“) gesehen.

Das Finanzamt ist im Recht, dass die angeführten Einkünfte in eine Geldflussrechnung grundsätzlich einzubeziehen sind.

Im Gegensatz zu den Einkünften aus Alleinvermieterin wurden die Einkünfte des Ehegatten sowie die Einkünfte der Hausgemeinschaften, an denen die Bf beteiligt war, nicht im Sinne einer Geldflussrechnung adaptiert.

Es benötigte lange Zeit im Gerichtsverfahren, bis die von der Bf erklärten Einkünfte als Alleinvermieterin für Zwecke der Geldflussrechnung einvernehmlich adaptiert wurden.

Die Einkünfte des Ehegatten im Beschwerdezeitraum wurden ebenso wenig wie die (anteiligen) Einkünfte aus Hausgemeinschaften adaptiert.

Dass Adaptierungen notwendig sind, sieht auch das Finanzamt (etwa E-Mail vom , OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seiten 285 ff., oder vom , OZ 238, Erkenntnis Seiten 365 ff.).

Da adaptierte Überschussrechnungen des Ehegatten sowie für die Beteiligungen nicht vorgelegt wurden, hat das Finanzamt näherungsweise auf die Summe der erklärten Einkünfte bzw. Tangenten abgestellt (etwa TS09/059, Erkenntnis Seite 329).

Ohne Außenprüfung der Hausgemeinschaften (und des Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****) wäre eine Adaptierung der Einkünfte nicht möglich (TS10/004, Erkenntnis Seite 399).

Im Hinblick auf den mit diesbezüglichen abgabenbehördlichen Prüfungen verbundenen Aufwand, der sich im gegenständlichen Verfahren zeigt, nimmt das Gericht von weiteren Ermittlungsmaßnahmen in Bezug auf die Einkünfte des Ehegatten und der Hausgemeinschaften Abstand.

Hinsichtlich der Hausgemeinschaften mit der Mutter ist nach den Verfahrensergebnissen im Übrigen davon auszugehen, dass der dortige Finanzierungsbedarf von der Mutter der Bf und nicht von der Bf abgedeckt wurde allfällige

Hieraus folgt:

Einkünfte des Ehegatten Mag. *****[V10]***** *****[N1]***** (-81.393,77 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 110)

Das Finanzamt setzt auf Grund der erklärten (i. d. R. negativen) Einkünfte des Ehegatten einen weiteren Finanzierungsbedarf von 81.393,77 € über den Beschwerdezeitraum an.

Dem Finanzamt ist, wie oben ausgeführt. beizupflichten, dass diese Aufwendungen in einer Geldflussrechnung grundsätzlich zu berücksichtigen sind.

Wie bei den Tangenten lässt sich aus aber, wie ebenfalls ausgeführt, den erklärten Einkünften allein nicht ableiten, welche finanziellen Mittel dem Ehegatten tatsächlich zur Verfügung standen.

Weitere Ermittlungen würden den Rahmen dieses Verfahrens sprengen.

Es sind daher im Rahmen der Totalschätzung die Einkünfte des Ehegatten außer Ansatz zu lassen.

Hieraus folgt, dass auch die von der Bf ins Treffen geführte Auszahlung einer Lebensversicherung an den Ehegatten im Jahr 2008 von 39.749,71 € (Beilage ./V, OZ 286, Erkenntnis Seite 398) nicht zu berücksichtigen ist.

Tangenten (-233.027,33 €, Geldflussrechnung Zeilen Nrn. 112 und 113)

Richtigerweise wären auch Zu- und Abflüsse aus Hausgemeinschaften, an denen die Bf beteiligt ist, in die Geldflussrechnung einzubeziehen.

Das Finanzamt räumt selbst ein, dass der sich aus den Feststellungserklärungen ergebende negative Anteil der Bf von insgesamt 233.027,33 um Investitionen und Abschreibungen berichtigt werden müsste (E-Mail vom , OZ 133 bzw. TS09/011, Erkenntnis Seiten 285 ff.).

Zutreffenderweise wäre auf die tatsächlichen Zahlungsflüsse abzustellen (Verhandlung , TS09/057, Erkenntnis Seite 329). Die Bf hat freilich eine derartige Berechnung nicht vorgelegt (Verhandlung , TS09/059, Erkenntnis Seite 329).

Da bekanntlich gerade bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung es periodenbezogen einerseits zu in der Einkünfteermittlung nur zu einem geringen Teil steuerlich sofort ausgabenwirksamen, tatsächlich aber im größerem Umfang mit Ausgaben verbundenen, auf längere Zeiträume abzuschreibenden Investitionen kommen kann und andererseits tatsächlich in Vorperioden getätigte Ausgaben für Investitionen über einen längeren Zeitraum verteilt steuerwirksam abgezogen werden, ist eine Schätzung der hieraus resultierenden Geldflüsse ohne weitere Detaillierungen mit einer zu großen Unsicherheit behaftet.

Weitere Ermittlungen würden den Rahmen dieses Verfahrens sprengen.

Die nicht näher bekannten Geldflüsse i. Z. m. den Hausgemeinschaften (vom Finanzamt an Hand der Tangenten geschätzt) sind daher bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs außer Ansatz zu lassen.

Überschuss aus der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 (134.584,55 €)

Telefax vom (OZ 131 bzw. TS09/004, Erkenntnis Seiten 277 f.):

„Aus der Beteiligung an der Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 ergaben sich ab dem Jahr 2007 wesentliche Zahlungsüberschüsse, die in der Aufstellung des Finanzamtes bislang nicht berücksichtigt wurden. Die Hausabrechnungen der Jahre 2007 bis 2011 legen wir anbei. Daraus ergibt sich ein Finanzmittelüberschuss von insgesamt € 134.584,55.“

In der mündlichen Verhandlung vom (TS10/008, Erkenntnis Seiten 399 f.) gab der steuerliche Vertreter dazu an:

„Hinsichtlich der *****[S21]***** hat eine Berücksichtigung in der Geldflussrechnung deswegen zu erfolgen, da über das *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** Konto auch die Häuser, die sich im Alleineigentum der Bf. befinden, abgerechnet wurde. Die Zu- und Abflüsse laufen über dieses Konto.“

Für die Hausgemeinschaft 1180 Wien, *****[S21]***** 37 gilt das oben zu allen Tangenten Gesagte. Da nicht für alle Hausgemeinschaften, an denen die Bf beteiligt war, detaillierte Geldflussrechnungen vorgelegt wurden, sind diese Beteiligungen letztlich aus der Geldflussrechnung der Bf auszuscheiden.

Wenn nur hinsichtlich einer Beteiligung ein positiver Beitrag zur Mittelherkunft behauptet wird, lässt dies den Schluss zu, dass (wie vom Finanzamt vermutet) hinsichtlich der übrigen Beteiligungen Mittel aufzubringen waren, diese also zu einer Erhöhung des Mittelbedarfs geführt hätten.

Das Gericht geht daher, wie ausgeführt, von der Neutralität aller Beteiligungen an Hausgemeinschaften in Bezug auf die zur Finanzierung der behaupteten Investitionen erforderlich gewesenen Mittel aus.

Im Schriftsatz vom beantragt die Bf im Übrigen die Berücksichtigung dieses Betrages nicht mehr, da diese Hausgemeinschaft „nicht verfahrensverfangen— bzw relevant sind“ und außerdem „alle Hausgemeinschaften vor dem Jahr 2008 der Verjährung“ unterlägen.

In der mündlichen Verhandlung vom hat die Bf ausdrücklich angegeben, dass der Antrag auf Berücksichtigung der Ergebnisse der Hausgemeinschaft *****[S21]***** obsolet ist, wenn die Hausgemeinschaften nicht in die Geldflussrechnung einbezogen werden (TS11/016, Erkenntnis Seite 424).

Lebenshaltungskosten (-126.000,00 € bzw. – 42.000,00 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 114)

Das Finanzamt geht weiters von zu finanzierenden Privataufwendungen der (Kern)Familie der Bf (Bf, Ehegatte, Kinder) von monatlich 1.500 €, insgesamt von 126.000,00 € aus. Dieser Betrag ist, nachdem das Finanzamt zunächst 2.500 € monatlich angesetzt hat, angesichts der Vermögensverhältnisse zwar sehr niedrig gegriffen, aber unstrittig.

Allerdings behauptet die Bf, dass die gesamten Lebenshaltungskosten von ihrem Ehegatten und von ihrer Mutter getragen wurden.

Da der Finanzierungsbedarf des Ehegatten aus der Geldflussrechnung ausgeschieden wurde, wäre es konsequent, die Hälfte der Privataufwendungen (750 € monatlich) der Bf und die andere Hälfte ihrem Ehegatten zuzurechnen.

Das Gericht hält es für glaubwürdig, dass die im Beschwerdezeitraum über ein steuerpflichtiges Einkommen zwischen 320.150,51 € und 945.360,60 €, durchschnittlich rund 815.000 €, verfügt habende Mutter der Bf, wie von ihr auch angegeben (Niederschrift , OZ 274, Erkenntnis Seite 379), teilweise die Lebenshaltungskosten der Familie der Bf finanziert hat und dass auch der Ehegatte der Bf mit entsprechenden Einnahmen zur Haushaltsfinanzierung beigetragen hat (steuerlicher Vertreter am , TS10/033, Erkenntnis Seite 404).

Das Gericht geht von einer Tragung der Lebenshaltungskosten von unbestritten monatlich 1.500 € im Verhältnis 1 : 1 : 1 durch die Bf, ihren Ehegatten und ihre Mutter aus, sodass auf die Bf ein Anteil von 500 € monatlich, somit 6.000 € jährlich, insgesamt im Beschwerdezeitraum von 42.000 € entfällt.

Dass die Bf, die Eigentümerin zahlreicher Zinshäuser ist, zu weniger als zu 1/3 zum Familienunterhalt beigetragen hat, wäre sehr unwahrscheinlich. Es ist zwar glaubwürdig, dass die Mutter zur Haushaltsfinanzierung ihrer Tochter beigetragen hat, dessen Umfang ist aber offen und es widerspricht auch der Lebenserfahrung, dass die Bf nur mit ihrer betagten Mutter Einkaufen gegangen ist und alle Rechnungen von der Mutter begleichen lassen hat. Es ist glaubwürdig, dass auch der Ehegatte zum Lebensunterhalt beigetragen hat. Die Schätzung eines Lebenskostenanteils von jeweils 1/3 durch Bf, Ehegatten und Mutter kommt den tatsächlichen Verhältnissen wahrscheinlich am nächsten.

An anzusetzenden Lebenshaltungskosten (Anteil der Bf) verbleiben somit 500 € im Monat, 6.000 € im Jahr und 42.000 € im Beschwerdezeitraum.

Finanzierungsbedarf („Deckungsdifferenz“: -4.050.190,39 € bzw. 0,00 € bzw. -3.408.683,31 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 115)

Es verbleibt daher nach Ansicht des BFG ein feststellbarer Finanzierungsbedarf über den Beschwerdezeitraum gerechnet wie folgt (FA: -4.050.190,39 €, Bf: 0,00 €):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Finanzierungsbedarf laut Bf und FA unstrittig
-3.469.344,51
Einkünfte aus Hausverwaltung
41.205,63
Anteil Lebenshaltungskosten Bf laut BFG
-42.000,00
Aufstockung Kautionen netto
194.608,64
Kapitaltilgungen laut Bankbestätigungen
133.153,07
Finanzierungsbedarf laut BFG
-3.408.683,31

Das Gericht hält es daher für erwiesen, dass die Bf hinsichtlich eines Betrags von 3.408.683,31 € im Beschwerdezeitraum nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte, um die von ihr behaupteten Ausgaben im Beschwerdezeitraum zu bestreiten. Die Bf hat daher in diesem Umfang von ihr behauptete Ausgaben nicht getätigt; sie hat in diesem Umfang Rechnungen, für die sie den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, (dauerhaft) nicht bezahlt.

Schätzungsergebnis

Gesamtinvestitionen

Die Gesamtinvestitionen der Bf haben im Beschwerdezeitraum unstrittig (Geldflussrechnung Zeilen Nrn. 89 – 91) 6.589.180,65 € (in der Geldflussrechnung kein gesonderter Ausweis dieser Summe) betragen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Neudotierung 1/10tel-Absetzungen
345.255,23
Neudotierung 1/10tel-Absetzungen
1.890.084,62
Neudotierung Herstellungskosten
4.353.840,80
Summe
6.589.180,65

Von diesem Betrag von 6.589.180,65 € sind entgegen der ursprünglichen Berechnung der Außenprüfung auf Grund der damaligen Angaben der Bf (2.776.534 €, Erkenntnis Seite 249) nach den Ergebnissen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 3.408.683,31 € als ungeklärt anzusehen, das sind 51,73% der Gesamtinvestitionen.

Keine Kürzung des ungeklärten Betrags durch Hinzuschätzungen (288.018,23 €, Geldflussrechnung Zeilen Nrn. 118 – 121)

Wie oben ausgeführt („Keine Zuschätzung in Bezug auf die erklärten Einnahmen“), kommt es im Rahmen der gegenständlichen Schätzung anders als in der ursprünglichen Einkünfteermittlung durch das Finanzamt zu keinen Zuschätzungen zu den erklärten Einnahmen.

Da keine höheren Einnahmen geschätzt werden, haben höhere Einnahmen als von der Bf erklärt den Finanzierungsbedarf nicht gekürzt.

Die Kürzung des ungeklärten Betrags durch Zuschätzungen

Zeile Nr. 118 Zurechnungen laut Mietzinslisten 189.413,15 €
Werbe- u. Sendemasten 90.220,00 €
Kautionen 140.000,00 €
Leerstehungen -131.614,92 €

insgesamt 288.018,23 €

entfällt.

Kreditzinsen (577.836,04 €)

Die vom Finanzamt nicht anerkannten Aufwendungen für bestimmte Kredite wurden unbestrittenermaßen von der Bf im Beschwerdezeitraum getätigt. Sie sind daher bei der Geldflussrechnung berücksichtigt, indem sie in den von der Bf erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (als Werbungskosten) enthalten sind. Liegen diesbezüglich keine Werbungskosten vor, wären diese steuerlich den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ganz oder teilweise hinzuzurechnen, sind aber in Bezug auf den Finanzierungsbedarf im Beschwerdezeitraum ebenfalls neutral (sie wurden jedenfalls bezahlt, ob aus Gründen der Einkünfteerzielung oder ob aus privaten Gründen).

Das Finanzamt mindert dagegen den Finanzierungsbedarf um diesen Betrag, da es davon ausgeht, dass die Kreditzinsen von 577.836,04 € vom Finanzamt in seine Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (4.050.190,39 €) einbezogene Hausgemeinschaften („Tangenten“) betreffen könnten (TS11/020, Erkenntnis Seite 425).

Da, wie im Folgenden zu den steuerlichen Feststellungen ausgeführt, die Kreditzinsen von 577.836,04 € steuerlich anzuerkennen sind, ist dieser im Beschwerdezeitraum tatsächlich abgeflossene Betrag jedenfalls in der Geldflussrechnung beim Finanzierungsbedarf zu berücksichtigen und erhöht diesen entgegen der Ansicht des Finanzamts.

Ungeklärte Mittelherkunft im Umfang von 51,73% der Bauleistungen

Die nach Ansicht des BFG ungeklärte Mittelherkunft für die Finanzierung der behaupteten Aufwendungen für Bauleistungen im Beschwerdezeitraum beträgt daher unverändert zu Zeile Nr. 115 der Geldflussrechnung -3.408.683,31 € (Geldflussrechnung Zeile Nr. 123).

Der Betrag von 3.408.683,31 € entspricht 51,73% (Geldflussrechnung Zeile Nr. 124) der behaupteten Gesamtinvestitionen von 6.589.180,65 €.

Anwendung des Prozentsatzes auf die Neudotierungen

Dieser Prozentsatz ist, wie in der Geldflussrechnung dargestellt auf die jeweiligen Neudotierungen anzuwenden.

Die Bf hat sich gegen diese gleichmäßige Aufteilung eines allfälligen Fehlbetrags im Verfahren nicht ausgesprochen und auch keine andere Verteilung vorgeschlagen. Sie hat auch nicht die geschätzte Annahme einer durchschnittlichen Restnutzungsdauer von 50 Jahren in Bezug auf die AfA ausgesprochen.

Keine geänderte Antragstellung in Bezug auf 1/10- und 1/15-Absetzungen

Der steuerliche Vertreter hat in der Tagsatzung vom ausgeführt, dass es sich teilweise um freiwillige Aufteilungen handle und (zur Optimierung der steuerlichen Gestaltung und zur Vermeidung nicht vortragsfähiger Verluste) die diesbezüglichen Anträge geändert werden könnten. Mangels Kenntnis eines allfälligen durch das Gericht angenommenen Fehlbetrages sei es nicht möglich, zu entscheiden, ob eingeräumte Wahlrechte anders als in den Steuererklärungen vom auszuüben sind (TS11/026, Erkenntnis Seite 427).

§ 28 EStG 1988 sieht verschiedene Wahlrechte vor, Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand in besonderen Teilbeträgen abzusetzen (Zehntel- bzw. Fünfzehntelbegünstigung). Dieses Wahlrecht betrifft stets die im jeweiligen Kalenderjahr abgeflossenen Ausgaben (vgl. Lenneis in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 28 Anm. 23).

Die Zurückziehung von Anträgen zu 1/10- und 1/15-Absetzungen ist auch im Rechtsmittelverfahren möglich (vgl. zu Wiederaufnahme).

Geänderte Antragstellungen erfolgten nicht.

Der Bf war bekannt, welchen Fehlbetrag das Finanzamt als gegeben erachtet. Sie hätte entsprechende Änderungen bei den Anträgen zu 1/10- und 1/15-Absetzungen vornehmen können, hat dies aber nicht getan.

Ein Zwischenurteil des Gerichts, welchen Fehlbetrag dieses feststellt, ist in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen.

Angesichts der weit auseinanderliegenden Auffassungen über die Höhe des Fehlbetrages (0,00 € vs. 4.050.190,39 €) und der Vorgangsweise der Bf, nahezu alles zu bestreiten, war diesbezüglich die Herstellung eines Einvernehmens nicht möglich. Das daraus resultierende Risiko, dass möglicherweise da und dort eine Steueroptimierung versäumt worden ist, hat die Bf, die dieses Risiko selbst herbeigeführt hat, zu tragen.

Der Entscheidung des BFG sind die aufrechten Anträge der Bf, wie sie in den Steuererklärungen vom ihren Niederschlag gefunden haben, zugrunde zu legen.

Verteilung wie in der Geldflussrechnung des Finanzamts

Der vom Gericht ermittelte Kürzungsprozentsatz von 51,73% ist auf die in diesem Umfang nicht bestehenden Aufwendungen i. Z. m. Bauleistungen wie in der Geldflussrechnung des Finanzamts dargestellt umzusetzen.

Umsatzsteuer

In Bezug auf die Umsatzsteuer bedeutet dies, dass von den i. Z. m. Bauleistungen beantragten Vorsteuerbeträgen eine anteilige Kürzung vorzunehmen ist, da – wie ausgeführt – entweder von Anfang an ein niedriges Entgelt als in den Rechnungen ausgewiesen vereinbart wurde (dann fehlt es ursprünglich an einem Vorsteuerabzugsrecht nach §§ 11, 12 UStG 1994) oder es änderte sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug, da sich das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt vermindert hat, weil es von der Bf nicht oder nicht in vollem Umfang bezahlt wurde, dann ist eine Berichtigung  gemäß § 16 UStG 1994 vorzunehmen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 134).

Grundsätzlich ist nach der im Beschwerdezeitraum anzuwendenden Rechtslage die Bezahlung einer Rechnung nicht Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Für den Vorsteuerabzug kommt es nach § 12 UStG 1994 grundsätzlich darauf an, ob die betreffende Leistung durch einen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde und hierüber eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. v. § 11 UStG 1994 gelegt wurde. Allerdings wirkt sich die Nichtzahlung einer Rechnung bei der Umsatzsteuer dadurch aus, dass wenn eine Schein- oder Deckungsrechnung vorliegt, der Vorsteuerabzug nicht zusteht, oder wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, der Vorsteuerabzug im Umfang der endgültigen Nichtzahlung zu berichtigen ist:

Schein- oder Deckungsrechnungen

Kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht hinsichtlich Schein- oder Deckungsrechnungen (vgl. ; ; ; ). Eine derartige Schein- oder Deckungsrechnung liegt auch dann vor, wenn zwar eine erbrachte Leistung ordnungsgemäß bekundet wurde, aber das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt nicht dem Entgelt entspricht, das von den Vertragsparteien vereinbart wurde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem derartigen Fall der gesamte Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung zu versagen ist (weil die Rechnung ja jedenfalls eine Scheinrechnung hinsichtlich des ausgewiesenen Entgelts ist), oder dem Vorsteuerabzug das tatsächlich vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen ist. Dem unionsrechtlichen Verständnis des Vorsteuerabzugs kommt nach Ansicht des Gerichts letztere Auslegung näher.

Das Gericht geht im gegenständlichen Verfahren (zu Gunsten der Bf) davon aus, dass im Wege der Schätzung der Vorsteuer zunächst jener Betrag an Vorsteuer zusteht, der nach dem Willen der Parteien das tatsächliche Entgelt für die jeweils erbrachte Leistung sein sollte. Wurde also beispielsweise in einer Rechnung an die Bf ein Entgelt von 100 ausgewiesen, obwohl nur ein solches von 50 vereinbart wurde, wird im Rahmen der Schätzung eine Vorsteuer von einer Bemessungsgrundlage von 50 anerkannt.

Nachträgliche Entgeltänderung

Ändert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, hat der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, nach § 16 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen und ist die Berichtigung für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des Entgeltes eingetreten ist. Auch ein Forderungsverzicht führt zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1994 und löst eine Verpflichtung des Leistungsempfängers zur Vorsteuerkorrektur aus (vgl. ; ).

Im gegenständlichen Fall ist zu unterscheiden:

Rechnete die Bf ein in einer Rechnung an sie ausgewiesenes Entgelt mit einer ihr gegenüber dem Rechnungsleger zustehenden Forderung aus einem anderen Rechtsverhältnis mit dem Rechnungsleger auf (etwa ein Entgelt für Bauarbeiten mit einem der Bf zustehenden Mietentgelt aus der Vermietung von Räumen an den Erbringer der Bauarbeiten), ist der Vorsteuerabzug nicht zu berichtigen. Soweit dies der Fall gewesen ist, sind diese Rechnungen in dem vom Gericht im Rahmen der Schätzung vorgenommen Umfang der Anerkennung von Vorsteuer enthalten.

Zedierte die Bf eine wertlose Forderung gegenüber Dritten (beispielsweise eine Forderung an die zufolge Konkurses aufgelöst gewesene *****[B5]*****- Bau- und Handels Ges.m.b.H. oder eine behauptete Forderung der Bf gegenüber dem Finanzamt) an Zahlungs statt, wie von der Bf wiederholt (allerdings mit der Behauptung der Werthaltigkeit) angegeben, dann war der Vorsteuerabzug aus einer ordnungsgemäßen Rechnung im Zessionszeitpunkt gemäß § 16 UStG 1994 zu berichtigen.

Stellte die Bf von ihr behauptete oder tatsächliche Mängel des Leistungserbringers bei der Leistungsausführung dem Leistungserbringer bei der Bezahlung der Rechnung in Abzug, kam es insoweit zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage und ist insoweit die geltend gemachte Vorsteuer gemäß § 16 UStG 1994 zu berichtigen.

Im Rahmen der Schätzung wird davon ausgegangen, dass die Berichtigungen infolge Leistungsmängeln oder Hingabe wertloser Forderungen an Zahlungs statt jedenfalls im Beschwerdezeitraum vorzunehmen waren.

Die Zuordnung zu den einzelnen Veranlagungszahlen erfolgt bei der Umsatzsteuer wie bei der Einkommensteuer pauschal im Wege der Kürzung der jeweiligen von der Bf erklärten Beträge mit dem vom Gericht festgestellten Prozentsatz der fehlenden Mitteldeckung.

Einkommensteuer

In Bezug auf die Einkommensteuer ergibt sich hieraus eine anteilige Kürzung der in den Steuererklärungen der Bf enthaltenen Neudotierungen wie in der Geldflussrechnung unter „Nebenrechnung: Steuerliche Auswirkung der nicht anerkannten Bauleistungen:“ dargestellt (Zeilen Nrn. 146 – 178).

Die entsprechenden Summen („Abschreibungsdifferenz aus nicht anzuerkennenden Bauleistungen“, Zeile Nr. 178), insgesamt im Beschwerdezeitraum 501.258,43 €, sind den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinzuzurechnen (Zeile Nr. 142).

Schätzung

Wie nahezu alles in diesem Verfahren ist auch die vom Finanzamt vorgenommene und vom Gericht adaptierte Geldflussrechnung mit Unsicherheiten behaftet.

Es entspricht der Erfahrung der Abgabenbehörden und des Bundesfinanzgerichts, dass in Fällen dubioser Rechnungen – wie hier gegeben – üblicherweise davon auszugehen ist, dass von den in derartigen Rechnungen ausgewiesenen Beträgen nur rund die Hälfte tatsächlich zur Bezahlung der in den Rechnungen ausgewiesenen Leistungen verwendet werden. Der detailliert ermittelte Prozentsatz von 51,73% entspricht ziemlich genau der üblicherweise in der Praxis auf Grund der gewonnenen Erfahrungen vorgenommenen pauschalen Grobschätzung von ca. 50%. Die vorgenommene Kürzung im Umfang von 51,73% entspricht daher auch einer in vielen anderen Verfahren bei ähnlichen Sachverhaltskonstellationen vorgenommenen Schätzung.

Das Parteiengehör bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen wurde umfassend gewahrt. Der Bf wurden die Ausgangspunkte, die Überlegungen, die Schlussfolgerungen, die angewandte Schätzungsmethode und das Schätzungsergebnis im Wege der Geldflussrechnungen des Finanzamts zur Kenntnis gebracht, die auf Grunds jeweiligen Vorbringens der Bf in der mündlichen Verhandlung laufend adaptiert wurden (vgl. ; ; ; ; ). Bereits in der Tagsatzung vom wurde vom Gericht klargestellt, dass im gegenständlichen Fall zu schätzen ist (TS02/039, Erkenntnis Seite 101).

Die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) wurden vorstehend im Einzelnen dargelegt (vgl. ; ; ; ; ; ; ).

Den Einwendungen der Bf, so diesen Berechtigung zukam, wurde – wie dargestellt – Rechnung getragen.

Die offenen Beweisanträge der Bf beziehen sich auf die Höhe der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Da das Gericht bei seiner Schätzung von der Bf selbst erklärten () Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeht und daher der Bf insoweit folgt, ist gemäß § 183 BAO die Aufnahme dieser Beweise nicht erforderlich. Der Ehegatte der Bf, Mag. *****[V10]***** *****[N1]*****, wurde vom Finanzamt im Auftrag des Gerichts und im Beisein eines Vertreters der Bf als Zeuge einvernommen. Inwieweit eine "ergänzende Befragung" durch das Gericht anderes ergeben sollte, führt die Bf nicht aus.

Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (vgl. ; , 97/15/0076; ; ; ; ).

Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt (beides ist hier der Fall), muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. ; ; ; ).

Die vom Gericht vorgenommene Schätzung (Deckungsdifferenz 3.408.683,31 €) liegt - wie auch ein Vergleich mit den Schlussanträgen des Finanzamts im Beschwerdeverfahren zeigt, das von einer Deckungsdifferenz von 4.050.190,39 € und dem Erfordernis verschiedener Zuschätzungen ausgeht - am untersten Ende der möglichen Schätzungsbandbreite.

Das Gericht hält es für nicht unwahrscheinlich, dass tatsächlich höhere Bemessungsgrundlagen als letztlich vorgenommen anzusetzen wären, insbesondere bei Einbeziehung der Hausgemeinschaften, an denen die Bf beteiligt war, und hinsichtlich derer keine Prüfungsergebnisse vorliegen. Angesichts der gegenständlichen Verfahrensdauer war jedoch von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen.

Der vom Gericht geschätzte Betrag stimmt jedenfalls mit der Wirklichkeit insoweit überein, dass der Ansatz eines noch niedrigeren Betrages derart unwahrscheinlich ist, dass dies - auch in finanzstrafrechtlicher Hinsicht - nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann. Das Schätzungsrisiko besteht im gegenständlichen Fall darin, dass möglicherweise eine zu niedrige Schätzung erfolgt ist.

Weitere steuerliche Feststellungen

Dass die „Zurechnungen laut Mietzinslisten“(Geldflussrechnung Zeile Nr. 118, 189.413,15 €), „Werbe- und Sendemasten“ (Geldflussrechnung Zeile Nr. 118, 90.220,00 €) sowie die Abzüge für Leerstehungen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 121, -131.614,92 €) im Rahmen der auf den letzten Erklärungen vorgenommenen Totalschätzung entfallen, wurde bereits oben (bei „Keine Zuschätzung in Bezug auf die Einnahmen“) dargestellt. Gleiches gilt für „Kautionen“ (Geldflussrechnung Zeile Nr. 120, 140.000,00 €).

Kreditzinsen (577.836,04 €)

Strittig sind (Geldflussrechnung Zeile Nr. 122) von den insgesamt geltend gemachten Zinsaufwendungen Kreditzinsen i.- H. v. 577.836,04 €. Deren Abfluss im Beschwerdezeitraum ist unstrittig, nicht aber deren Veranlassung durch die Einkünfteerzielung als Einzelunternehmerin.

Das Finanzamt hat im Prüfungsverfahren bestimmte Kreditzinsen bei der *****[Bank1]***** ***[Bank1]*** nicht als Werbungskosten anerkannt (insgesamt 577.836,04 €). Das Finanzamt vermisste den nachgewiesenen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Punkt g.1.2.1. AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 155 f.)

Die diesen Kreditzinsen zugrundeliegenden Kreditverträge, die vor dem Prüfungszeitraum abgeschlossen wurden, waren bereits Gegenstand einer Außenprüfung und wurden von der Vorprüfung nicht beanstandet (Verhandlung , TS04/027, Erkenntnis Seite 159).

Das Finanzamt hat auch nicht bestritten, dass die von der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** angegebenen Zinsen und Tilgungen auf Kredite bei der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** eingezahlt wurden (Verhandlung , TS04/031, Erkenntnis Seite 160). Es könnte aber sein, dass bei der Vorprüfung nicht anerkannte Kredite i. Z. m. einer Schuldübernahme fortgesetzt werden (Verhandlung , TS04/034, Erkenntnis Seite 160).

Die Zinsenzahlungen und Tilgungen wurden von der *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** bestätigt (Erkenntnis Seiten 157 f.)

Die in der Verhandlung am vorgelegten Kreditverträge *****[Bank1]*****

[...]

aus den Jahren 1997 und 2002 beziehen sich ausdrücklich auf Kredite i. Z. m. näher genannten Liegenschaften und zwar jenen in der *****[S17]*****gasse und in der *****[S14]*****straße.

Die Bf hat schlüssig erklärt, dass es im Lauf der Jahre zu Umstellungen der Kontonummern bei der *****[Bank1]***** bzw. *****[Bank1]***** *****[Bank1a]***** gekommen sei und daher in den Bestätigungen vom und vom keine Kontonummern angeführt worden seien (Verhandlung , TS04/023, Erkenntnis Seite 158 f.). Die aktenkundigen Urkunden weisen jeweils die Bf allein als Kontoinhaberin aus.

Nach Ansicht des Gerichts hat es den höheren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich, dass die Kredite, für die die strittigen Zinsenzahlungen angefallen sind, für den Erwerb von oder für bauliche Maßnahmen an Liegenschaften der Bf, die der Bf (als Alleineigentümerin) zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, verwendet wurden.

Hierfür spricht neben den eigenen Angaben der Bf vor allem der Umstand, dass die Vorprüfung, die näher zum Sachverhalt war als die Folgeprüfung, keinen Grund zur Beanstandung gefunden hat, und im Verfahren nichts herausgekommen ist, dass dieser Feststellung der Vorprüfung entgegenstehen würde.

Die in den von der Bf vorgelegten Einkünfteermittlungen enthaltenen Zinsen sind daher gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 steuerlich zur Gänze anzuerkennen, die Einkünfteermittlungen sind diesbezüglich nicht zu berichtigen.

Die Zurechnung von 577.836,04 € („Zinsen nicht anerkannt“) laut Geldflussrechnung des Finanzamts sowie laut Außenprüfung (Punkt g.1.2.1. AP-Bericht, Bankbelege – Bankzinsen, Erkenntnis Seiten 155 f.; zahlenmäßige Darstellung Erkenntnis Seiten 27 f.) hat daher zu entfallen.

Die damit verbundene Unsicherheit muss, ebenso wie viele andere Unsicherheiten in diesem Verfahren, in Kauf genommen werden.

Dies bedeutet aber, wie oben ausgeführt, dass die Kreditzinsen, da durch die Einkünfteerzielung im Rahmen der Tätigkeit als Einzelunternehmerin veranlasst, in der Geldflussrechnung als Abflüsse im Beschwerdezeitraum anzusetzen sind und den erforderlichen Mittelbedarf im selben Umfang erhöhen. Sie kürzen daher anders als vom Finanzamt angenommen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 122) nicht den Mittelbedarf von 3.469.344,51 € +/- Zu- und Abrechnungen.

„Aufwendungen Vorperioden“ (805.021,19 €: 450.513,60 € + 354.507,59 €)

In Erinnerung ist in Bezug auf die Basis für die Totalschätzung, die Geldflussrechnung des Finanzamts, zu rufen, dass die in den Einkünfteermittlungen der Bf enthaltenen „Ausgaben aus Vorperioden“ im Beschwerdezeitraum nicht abgeflossen sind. Sie sind in den erklärten Überschüssen werbungskostenwirksam enthalten, obwohl ihnen im Beschwerdezeitraum kein Mittelabfluss gegenübersteht. Die in den Werbungskosten enthaltenen Beträge standen daher im Beschwerdezeitraum zur Finanzierung von Aufwendungen zur Verfügung. Sie wurden somit vom Finanzamt (Zeile 89 der Geldflussrechnung, etwa Erkenntnis Seiten 380 ff.) den vorhanden gewesenen Geldmitteln zutreffend hinzurechnet und mindern den Betrag an erforderlichen Mitteln zur Finanzierung der Aufwendungen i. Z. m. Vermietung und Verpachtung im Beschwerdezeitraum.

Da immer wieder in unterschiedlichsten Zusammenhängen und mit unterschiedlichsten Beträgen von der Bf von „Aufwendungen Vorperioden“ gesprochen wird, ist klarzustellen, dass in diesem Zusammenhang ein Betrag von 805.021,19 € gemeint ist, der sich nach den letzten Angaben der Bf zum einen aus einem Betrag von 450.513,60 € im Zusammenhang mit den 1.333.300,59 € vermeintlichen Forderungen aus dem „*****[B5]*****-Prozess“ und zum anderen aus einem Betrag von 354.507,59 € zusammensetzt (805.021,19 € - 450.513,60 €), der nach Angaben der Bf auf Betriebskostenausfälle im Beschwerdezeitraum zurückzuführen ist.

Das Finanzamt hat die „Ausgaben Vorperioden“ der von ihm angenommenen Deckungsdifferenz hinzugerechnet und geht (Tabellenzeile 126) von einer Werbungskostenkürzung von insgesamt -805.021,19 € aus, da diese Aufwendungen gemäß § 19 EStG 1988 nicht im Beschwerdezeitraum abgeflossen seien.

Im Zuge der Außenprüfung wurde ein Betrag von 450.513,60 € nicht anerkannt (AP-Bericht g.2.2., Erkenntnis Seiten 161 ff: „In der Einnahmen/ Ausgabenrechnung *****[S6]*****gasse 2007 wurde auf Grund eines Gerichtsurteils (GZ 4 *****[Z2]*****/01t) 450.513,60 unter dem Pkt. "Dot. AfA" geltend gemacht und auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben.“).

Die Bf hat in der Überschussrechnung *****[S6]*****gasse 2007 einen Betrag von 450.513,60 € abgeschrieben und dazu im Außenprüfungsverfahren erklärt, es handle sich um den „leidigen *****[B5]*****-Prozess, der nur auf Grund der erdrückenden Beweislage gegen die Klagsseite einerseits gewonnen werden konnte und andererseits auf Grund der massiven compensando Forderungen gem. Beilage die nunmehr endgültig zusammengestellt und geltend gemacht wurden.“ Der gesamte Schaden habe 1.333.380,59 € betragen, „der nur tw. durch Zessionen minimiert werden konnte“ (Punkt g.2.2. AP-Bericht, Erkenntnis Seite 161).

Die Bf hat dazu am (TS04/035, Erkenntnis Seite 162; TS04/037, Erkenntnis Seite 163) angegeben, es habe sich um in Vorperioden zum Beschwerdezeitraum bezahlte Rechnungen im Zusammenhang mit dem ersten Dachbodenausbau in der *****[S6]*****gasse gehandelt. „Die zunächst beauftragte Firma ging in Konkurs und hinterließ Chaos. Es mussten von mir erhebliche Ersatzvornahmen vorgenommen werden, um das Objekt fertig zu stellen. Diese sind genau dokumentiert und mussten bezahlt werden, aber alles in Vorperioden.“ Die Kosten im Zusammenhang mit den Ersatzvornahmen seien nicht im Jahr der Bezahlung an die jeweiligen Unternehmer geltend gemacht worden. Im Jahr 2007 seien diese Aufwendungen jeweils dazu aktiviert und auf die Restnutzungsdauer abgeschrieben worden, sie sind ab 2007 anteilig in der AfA (48.495,88 €) enthalten.

Dem Auftrag des Gerichts vom (TS04/038, Erkenntnis Seite 163), „innerhalb von 2 Monaten den Betrag von 450.513,60 € rechnerisch aufzuschlüsseln (leistende Unternehmer, Zahlungen, Zahlungsdatum) und mit Belegen zu unterlegen. Außerdem wäre dazustellen, wie sich der Alt-AfA Betrag von 31.252,97 € zusammensetzt, d.h. die jeweiligen Details zur AFA Bemessungsgrundlage“, ist die Bf nicht nachgekommen (siehe auch Verhandlung vom , TS05/002, Erkenntnis Seite 163).

Laut Schreiben der Bf vom (OZ 141 bzw. TS09/017, Erkenntnis Seiten 299 f.) sollen die 450.513,60 ein Teil der „Schadensumme *****[B5]*****“ von insgesamt 1.333.300,59 € sein:

In einem Schreiben der Bf vom an *****[V4]***** *****[N4]***** (OZ 141 bzw. TS09/017, Erkenntnis Seiten 299 f.) heißt es: „Lt. o.a. Aufstellung sind EUR 1.333.300,59 an Schadenssumme entstanden und von *****[B5]***** zu verantworten. Davon werden steuerlich im Jahr 2007 EUR 450.513,60 geltend gemacht....“

Die Bf hat dazu in der mündlichen Verhandlung vom (TS09/068, Erkenntnis Seite 333) erklärt: „450.513,60 € sind in den Ausgaben betreffend *****[S6]*****gasse enthalten und betreffen Aufwendungen der Jahre vor 2005. In den Jahren vor 2005 wurden diese Ausgaben tatsächlich bezahlt. Tatsächlich lag aber eine höhere Forderung vor.“ Der Betrag von 450.513,60 € sei in der von der Bf ermittelten Gesamtsumme „Ausgaben Vorperioden“ von 805.021,19 € enthalten (Bf TS09/080, Erkenntnis Seite 335). Dieser Betrag habe mit dem Betrag von 939.931,77 € an "Zessionen bzw. Verrechnungen und Anlastungen" nichts zu tun (Bf TS09/066, Erkenntnis Seite 330).

Somit handelt es sich bei dem Betrag von 450.513,60 € um in den Jahren vor dem Beschwerdezeitraum von der Bf bezahlte Rechnungen oder in diesen Jahren von der Bf behauptetermaßen erwachsene Aufwendungen, diese allesamt jedenfalls nicht im Beschwerdezeitraum abgeflossen sind. Diese Aufwendungen können, da sie den Dachbodenausbau betroffen haben, auch nicht in den Betriebskostenabrechnungen enthalten gewesen sein.

Der Betrag von 450.513,60 € ist Teil der 805.021,19 € „Ausgaben Vorperioden“ (Bf am , TS09/080, Erkenntnis Seiten 335 f.), die von der Bf im Beschwerdezeitraum steuerlich geltend gemacht wurden und keine Auswirkungen auf die im Beschwerdezeitraum zur Verfügung gestandenen Geldmittel haben.

Soweit die Bf angeblich Rechnungen mittels Zession auf ihr angeblich zustehende Forderungen i. Z. m. dem „*****[B5]*****-Prozess“ (1.333.380,59 €) beglichen haben will, ist auf die Ausführungen zum „*****[B5]*****-Prozess“ zu verweisen.

Zu den „Ausgaben Vorperioden“ von 805.021,19 € hat die Bf angegeben: „Bei den Listen (Anm Neuberechnung BF Liste 7) handelt es sich um die Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen minus Ausfällen aus Vorperioden, die bis Dato nicht angesetzt wurden. Das betrifft nicht Betriebskosten.“ (Bf , TS04/002, Erkenntnis Seite 115). Dies wurde von der Bf in weiterer Folge bekräftigt: „Das waren alles in den Vorperioden gezahlten Rechnungen.“ (Bf TS04/037, Erkenntnis Seite 163) und „Ausgaben VP sind Vorperioden. Abgesetzt wurde erst in den Jahren laut Tabelle, der Abfluss war jedoch vor dem Prüfungszeitraum.“ (Bf TS04/045, Erkenntnis Seite 171).

Es wurde schon ausgeführt, dass die Bf dem Auftrag des Gerichts vom (TS04/038, Erkenntnis Seite 163), „innerhalb von 2 Monaten den Betrag von € 450.513,60 rechnerisch aufzuschlüsseln (leistende Unternehmer, Zahlungen, Zahlungsdatum) und mit Belegen zu unterlegen“ nie nachgekommen ist.

Erstmals in der Verhandlung vom (TS09/066, Erkenntnis Seiten 330 f.) hat die Bf behauptet: „...Da die Beträge strittig sind und auch Ausfälle an Betriebskosten betreffen, können diese meiner Meinung nach erst in den Ausgang genommen werden, wenn die Ausgaben endgültig feststehen, wenn die Verfahren abgeschlossen sind. D.h. es wurden Betriebskosten verausgabt, die Verrechnung von den Mietern aber nicht anerkannt und nicht gezahlt. Diese wurden teilweise bei der Schlichtungsstelle und vor Gericht eingebracht. ... Die Betriebskosten werden steuerlich neutral behandelt. Nur endgültige Ausfälle, Leerstehungen werden dann steuerlich erfasst.... Das Betriebskostendefizit hat sich schon in den Vorperioden ergeben. Erkennen konnte ich erst im Beschwerdezeitraum, dass dieses Defizit nicht abgedeckt werden wird und daher nicht neutral ist.“

In der Verhandlung vom (TS10/039, Erkenntnis Seite 403) wurde der Bf vom Gericht aufgetragen, bis 10 Tage vor der nächsten Tagsatzung zahlenmäßig darzulegen, „in welchem Umfang in den 805.021,19 € Betriebskostenausfälle enthalten sind, und den belegmäßigen Nachweis erbringen, a) welche Rechnungen im Einzelnen den "Aufwendungen Vorperioden" (805.021,19 €) zugrunde liegen, b) in welchen Betriebskostenabrechnungen mit den Mietern diese Ausgaben den Mietern weiterverrechnet wurden und c) auf Grund welcher Entscheidungen (Schlichtungsstelle, Gericht) oder welcher anderen Umstände es im Beschwerdezeitraum zum endgültigen Ausfall es dieser Forderungen an die Mieter gekommen ist.

Betriebskosten sind grundsätzlich Werbungskosten. Nach der Verwaltungspraxis (EStR 2000 Rz 6412) können bei mietengeschützten Objekten, die der Verrechnungspflicht nach § 21 MRG unterliegen, die Betriebskosten auf der Einnahmen- und Ausgabenseite außer Ansatz gelassen werden (Lenneis in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 28 Anm 11 und 58).

Da die Bf die an die Mieter weiterverrechneten Betriebskosten in ihre Überschussermittlung nicht aufgenommen hat, ist ein allfälliger Forderungsausfall steuerlich beachtlich.

Der Verlust einer Geldforderung bewirkt in jenem Zeitpunkt, in welchem der Verlust feststeht, eine Betriebsausgabe (; ; ) bzw hier Werbungskosten.

Wenn die Bf Forderungen an die Mieter (auf Bezahlung der Betriebskosten) teilweise verloren hat und diese Schadensfälle im Zeitpunkt der jeweiligen Schlichtungsstellen- oder Gerichtsentscheidung ausgebucht wurden, wären diese bei einer Nettoverrechnung der Betriebskosten im Jahr der Schadensfeststellungabzugsfähig.

Dies gilt sowohl, wenn die Mieter seinerzeit die zu Unrecht vorgeschriebenen Betriebskosten bezahlt und diese im Wege einer Auszahlung durch die Bf rückerstattet erhalten haben (dazu gibt es aber keine Nachweise durch die Bf), als auch, wenn die Bf Rückzahlungsforderungen der Mieter mit offenen Forderungen der Bf an die Mieter in Bezug auf noch nicht verrechnete Betriebskosten gegenverrechnet hat. Letzteres wird von der Bf behauptet und steht auch im Einklang mit Erhebungen der Außenprüfung hinsichtlich Bekanntmachungen der Bf in ihren Häusern.

In beiden Fällen kam es ursprünglich zu einem Geldabfluss der Bf, der aber erst dann als Werbungskosten zu berücksichtigen ist, wenn feststeht, dass die Bf diesen Geldabfluss nicht als Durchlaufposten behandeln kann, sondern endgültig mit diesem belastet wird.

Während sich ein Verlust einer Mietforderung bei der Überschussrechnung dadurch auswirkt, dass mangels Zuflusses die nicht entrichtete Miete auch nicht als Einnahme anzusetzen ist (bei der Buchführung ist hingegen bereits die Forderung erfolgswirksam und muss daher der Ausfall der Forderung ebenfalls erfolgswirksam sein), und die damit korrespondierenden Ausgaben (Werbungskosten) unabhängig von einem Mieteingang abzugsfähig sind, führt ein Verlust einer Betriebskostenforderung bei der Nettoverrechnung dazu, dass insoweit kein durchlaufender Posten mehr vorliegt und die anteiligen nicht weiterverrechenbaren Betriebskosten Werbungskosten (im Zeitpunkt des Erkennens des Verlustes der Eigenschaft als durchlaufender Posten) darstellen.

Hingegen können jene Aufwendungen, die bereits in Zeiträumen vor dem Beschwerdezeitraum gemäß § 19 EStG 1988 abgeflossen sind und an die Mieter nicht weiterverrechnet werden konnten („Ausgaben VP sind Vorperioden. Abgesetzt wurde erst in den Jahren laut Tabelle, der Abfluss war jedoch vor dem Prüfungszeitraum.“) in den Beschwerdezeiträumen zufolge des Abflussprinzips nicht abgezogen werden.

Die Bf wurde bereits während des Außenprüfungsverfahrens (Fragenliste vom ) unter anderem ersucht, diesbezüglich zahlenmäßig detaillierte Aufstellungen und diesbezügliche Unterlagen vorzulegen (Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seiten 1364 ff.):

„5) Schlichtungsstellenentscheidungen:

In Ihren Unterlagen befinden sich Urteile der Schlichtungsstellen. In diesen wurden Sie aufgefordert, zu unrecht eingehobene Betriebskosten an Ihre Mieter zurückzubezahlen. Eine diesbezügliche Auflistung befindet sich unter Pkt. 3 der Frageliste, betrifft alle mit dem Text "Schli/ ... ", angeführt unter der Überschrift "Rg.Nummer". Sie werden gebeten vorzulegen wann und wie diese Betriebskosten den betroffenen Mietern zurückbezahlt wurde, bzw. mit welchen offenen Mieten diese gegenverrechnet wurden. Die Auflistung sollte noch enthalten: Angabe des Hauses, der Top Nr., Name des Mieters, Höhe der Rückzahlung, Datum der Rückzahlung, Verweis auf ev. Gegenverrechnungen mit welcher Miete.“

„6) Barzahlungen:

Im Prüfungszeitraum (2005-2011) wurden Rechnungen, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, vorgelegt. Diese Rechnungen wurden teilweise mittels Barschecks (siehe Spalte Barscheck), großteils jedoch bar gezahlt. In der rechten Spalte "Barzahlung" (Beträge kursiv geschrieben), scheinen die bar bezahlten Rechnungsbeträge auf. Sie werden gebeten, durch Vorlage entsprechender Unterlagen (z.B. Bankauszüge, Sparbücher, Wertpapiere, .... ) nachzuweisen, woher diese Barmittel jeweils genommen wurden. Rechnungen und Urteile die noch nicht vorgelegt wurden, jedoch in der Einnahmen/ Ausgaben Rechnung als Werbungskosten, und in der Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer geltend gemacht wurden, werden in der Spalter "Rg fehlt" mit einem "f" gekennzeichnet. Sie werden gebeten diese Rechnungen und Urteile vorzulegen.“



Hieran schloss sich eine Tabelle mit insgesamt 289 Punkten (im Verfahren auch als „BPNr. ...“ bezeichnet) an (Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seiten 1364 ff., ident Seiten 1502 ff.; analog eine als „Firmenliste“ bezeichnete Tabelle vom , Seiten 1636 ff. sowie „Tabelle Lieferanten“ in Punkt g.2.5 AP-Bericht, Erkenntnis Seiten 205 ff.).

Beispiel (Anfang):

[...]

Entsprechende vollständige Vorlagen erfolgten während des gesamten Verfahrens nicht.

Wie sich aus der Aufstellung ergibt, wurden im Beschwerdezeitraum auf Grund von Schlichtungsstellen- und Gerichtsentscheidungen Vorsteuern zu Rechnungen, die bereits in Vorzeiträumen gelegt wurden und die in Vorzeiträumen erbrachte Leistungen an die Bf betreffen, von der Bf im Beschwerdezeitraum abgezogen. Dies ist jedenfalls unrichtig.

Das Finanzamt hat diese Vorsteuer in seiner Geldflussrechnung nicht gesondert angeführt, sondern sieht sie offenbar in seiner Schätzung der nicht anzuerkennenden Vorsteuer aus Bauleistungen für mitumfasst. Das Gericht hat gegen diese – sich zu Gunsten der Bf auswirkende – Miterfassung im Rahmen der mit der Gesamtschätzung verbundenen Ungenauigkeit keine Bedenken und nimmt daher keine gesonderte Kürzung der Vorsteuer i. Z. m. den Schlichtungsstellen- und Gerichtsentscheidungen vor.

Hingegen könnten die Nettobeträge an von der Bf rückzuerstattenden zu Unrecht vereinnahmen Betriebskosten, wie ausgeführt, als Werbungskosten im Zeitpunkt der jeweiligen Schlichtungsstellen- oder Gerichtsentscheidung steuerlich geltend gemacht werden.

Die Frage der Betriebskostenverrechnung wurde in Punkt g.2.5.2. Schlichtungsstelle des Außenprüfungsberichts ausführlich dargestellt (AP-Bericht Seiten 51 ff., Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seiten 572 ff. bzw. Beilage zu diesem Erkenntnis). Hieraus ergibt sich, dass den Mietern mit dem Mietzins Betriebskosten vorgeschrieben wurden, die jeweiligen Mieter den Mietzins samt Betriebskosten bezahlt haben, die jeweiligen Mieter dann Schlichtungsstellen- oder Gerichtsverfahren eingeleitet haben, von Schlichtungsstelle oder Gericht festgestellt wurde, dass bestimmte in den Betriebskosten enthaltene Aufwendungen keine Betriebskosten im Sinn des Mietrechtsgesetzes sind. „Zahlungsunterlagen in denen ersichtlich ist, wann und in welcher Höhe den Mietern diese Betriebskosten (= Zahlungsfluss) rückerstattet wurden, wurde nicht vorgelegt. Es wurde in den Antworten "nur" argumentiert, dass "alles schlagend" wird - Nachweise, die diese Aussage belegen wurden keine vorgelegt.“ Die Bf habe den Mietern gegenüber erklärt, ein sich aus Schlichtungsstellen oder Gerichtsentscheidungen ergebendes Guthaben werde mit einem „aushaftenden BK-Defizit insbes. aus Vorperioden gegenverrechnet“ und wurde auf einen Ausweis dieses Defizits über die Jahre 2002 bis 2004 verwiesen.

Konkrete Nachweise, dass es infolge der Schlichtungsstellen- oder Gerichtsentscheidungen zu einem Abfluss im Beschwerdezeitraum gekommen ist, wurden nicht vorgelegt.

Dem rund sieben Jahre später ergangenen insoweit neuerlichen Auftrag des Gerichts vom (TS10/039, Erkenntnis Seite 406 f.), zahlenmäßig darzulegen, in welchem Umfang in den 805.021,19 € Betriebskostenausfälle enthalten sind, und den belegmäßigen Nachweis erbringen, a) welche Rechnungen im Einzelnen den "Aufwendungen Vorperioden" (805.021,19 €) zugrunde liegen, b) in welchen Betriebskostenabrechnungen mit den Mietern diese Ausgaben den Mietern weiterverrechnet wurden und c) auf Grund welcher Entscheidungen (Schlichtungsstelle, Gericht) oder welcher anderen Umstände es im Beschwerdezeitraum zum endgültigen Ausfall es dieser Forderungen an die Mieter gekommen ist, ist die Bf nicht nachgekommen.

Im Schriftsatz vom (OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.) wurden keinerlei konkrete Angaben gemacht und auch keine Belege vorgelegt. Genannt werden

2005: 49.690,55 (= Geldflussrechnung Zeilen Nr. 14 und 88) „Betriebskostendefizit 2001“

2006: 60.881,27 (= Geldflussrechnung Zeilen Nr. 14 und 88) „Betriebskostendefizit 2001“

2007: 606.728,80 (laut Geldflussrechnung Zeilen Nr. 5: 34.740,34, Nr. 14: 450.513,60, Nr. 32: 27.411,40, Nr.41: 69.966,40, gesamt Nr. 88: 582.631,74), und zwar:

In der Aufstellung enthalten sind im Jahr 2007 450.513,60 € (Geldflussrechnung Zeile Nr. 14) aus dem „*****[B5]*****-Prozess“. Da es sich bei dem „*****[B5]*****-Prozess“ um Aufwendungen i. Z. m. einem Dachbodenausbau handelt, lagen insoweit jedenfalls keine an die Mieter weiterverrechenbaren Betriebskosten nach dem MRG vor.

Ein „Ausfall Mieten (Vorperioden), *****[S17]*****gasse 3, BP-Nr. 269“, 15.456,09 €, ebenfalls im Jahr 2007 kann bei einer Überschussrechnung nicht steuerwirksam sein. Wenn die Bf diesen Betrag nicht vereinnahmt hat, war er nicht als Mieteinnahmen anzusetzen. Ein Forderungsausfall hinsichtlich Mieteinnahmen stellt – anders als hinsichtlich Betriebskosten bei einer Nettobetriebskostenverrechnung - keine Werbungskosten dar (in Geldflussrechnung offenkundig nicht enthalten).

Folgende Betriebskostenausfälle verbleiben laut dieser Aufstellung:

34.740,34 („Ausfall Betriebskosten, *****[S12]***** 206, BP-Nr: 206“) – Geldflussrechnung Zeile Nr. 5;

69.966,40 („Ausfall Betriebskosten (Jahre: 2000- 2002), *****[S17]*****gasse 3, BPNr: 270“) – Geldflussrechnung Zeile Nr. 41;

36.052,37 („Ausfall Betriebskosten (2000, — 2003), *****[S14]*****straße 158, BP-Nr: 214“) – laut Geldflussrechnung Zeile Nr. 32: 27.411,40 (Differenz 8.640,97);

Die Differenz zur Geldflussrechnung (24.097,06 €) resultiert offenkundig aus dem Nichtansatz des Mietausfalls (15.456,09 €) und der Differenz in Bezug auf die *****[S14]*****straße (8.640,97 €). Der Betrag von 36.052,37 ist nicht nachvollziehbar und steht in Widerspruch zu den bisherigen Angaben der Bf, das Gericht geht von einem Betriebskostenausfall – wie bisher erklärt – in Bezug auf die *****[S14]*****straße von 27.411,40 aus. Auch eine Addition der in der Liste BP-Nr. 223 bis 225 kommt sowohl brutto als auch netto zu einer Summe, die weder dem einen noch dem anderen Betrag entspricht.

2008: 71.327,16 (= Geldflussrechnung Zeilen Nr. 5, 41 und 88) – „Betriebskostenausfälle“

2009: 40.490,47 (= Geldflussrechnung Zeilen Nr. 23, 32 und 88) – „Betriebskostenausfälle“

Die Verrechnung der Betriebskosten durch die Bf war bereits im Außenprüfungsverfahren strittig und für das Finanzamt nicht nachvollziehbar.

Inwieweit von der Bf in ihren Betriebskostenabrechnungen mit den Mietern rechtswidrig vermeintliche Betriebskosten weiterverrechnet wurden, steht mangels entsprechender nachvollziehbarer Aufzeichnungen ebenso wenig fest wie ob diese Aufwendungen nicht ohnehin Eingang in die von der Bf im Zeitpunkt des Abflusses (vor dem Beschwerdezeitraum) geltend gemachten Werbungskosten gefunden haben.

Das Gericht geht jedoch zur Vermeidung weiterer aufwendiger Erhebungen, die wiederum neuerlich nur unterschiedliche Zahlen liefern würden, davon aus, dass ein Betrag von 354.507,59 € (805.021,19 € - 450.513,60 €) auf steuerlich beachtliche Betriebskostenausfälle im Beschwerdezeitraum entfällt und daher den erklärten Einkünften nicht hinzuzurechnen ist.

Dafür spricht dem Grunde nach, dass im Außenprüfungsverfahren Einsicht in (wenn auch teilweise unvollständige) Entscheidungen von Schlichtungsstelle oder Gericht genommen wurde und die Behörde auch festgestellt hat, dass die Bf Rückforderungsansprüche der Mieter mit Betriebskostenansprüchen der Bf kompensiert hat (AP-Bericht Seiten 51 ff., Gesamtausdruck Finanzamtsvorlage, Seiten 572 ff., bzw. Beilage zu diesem Erkenntnis). Die Bf hat dazu in der Verhandlung von der Behörde unwidersprochen angegeben, dass „die Urteile“ in der Regel mit den Mietern „verrechnet“ worden seien (TS02/031, Erkenntnis Seite 95).

Während des Verfahrens gab es immer wieder unterschiedliche Angaben, in welchem Umfang dieser Betrag Eingang in die Werbungskosten gehabt hat.

In den Geldflussrechnungen wurde der volle Betrag den erklärten Einkünften hinzugerechnet, der Betrag von 805.021,19 € hat also im vollen Umfang (und nicht etwa nur im Umfang der Dotierung der AfA und von 1/10- bzw. 1/15-Absetzungen) die Höhe des Fehlbetrags an verfügbaren Mitteln gemindert. Jede Änderung hinsichtlich dieses Betrags hätte Änderungen hinsichtlich des Fehlbetrags an verfügbaren Mitteln bedeutet (TS10/036, Erkenntnis Seite 405), dass heißt einen höheren Verkürzungsbetrag an Vorsteuer sowie einen höheren Betrag an nicht anzuerkennenden Aufwendungen für Bauleistungen ergeben.

Der steuerliche Vertreter hat erklärt, es habe sich dabei um Werbungskosten gehandelt (TS11/003, Erkenntnis Seite 422). Das Finanzamt hat die diesbezüglichen Angaben der Bf übernommen (TS07/014, Erkenntnis Seite 271). Die entsprechenden Eintragungen in der Geldflussrechnung wurden ausdrücklich erörtert (TS09/065, Erkenntnis Seiten 331 f.). Dabei wurde von der Bf nicht angegeben, dass ein geringerer Betrag als 805.021,19 € den erklärten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Beschwerdezeitraum (infolge Verteilung über einen längeren Zeitraum) hinzuzurechnen wäre.

Mangels Werbungskostencharakters im Beschwerdezeitraum ist daher auch der volle Betrag von 450.513,60 € im Jahr 2007 den erklärten Einkünften hinzuzurechnen und nicht anderweitig zu verteilen.

Der gesamte Betrag von 805.021,19 € ist daher - in Übereinstimmung mit den Parteiangaben - in der Geldflussrechnung zur Bestimmung des Mittelbedarfs den erklärten Einkünften der Bf hinzuzurechnen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 88).

Eine steuerliche Zurechnung hat jedoch nur hinsichtlich eines Betrags von 450.513,60 € (im Jahr 2007 in vollem Umfang) zu erfolgen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 141).

Spekulationsgewinn *****[S7]*****gasse (128.050,72 €, Geldflussrechnung Zeile Nr. 144)

Das Finanzamt ermittelte den Spekulationsgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft *****[S7]*****gasse wie folgt (Punkt g.5 AP-Bericht, Erkenntnis Seite 254):

„Veräußerungserlös 420.000,00

Anschaffungskosten - 300.00,00

Grunderwerbsteuer (3,5%) - 10.500,00

Eintragungsgebühr (1 %) - 3.000,00

AfA (2004- 2011) 3.502,95 x 8 Jahre

lt. vorgelegter E/ A Rechnungen *****[S7]*****g +28.023,60

Spekulationsgewinn 134.523,60“

In der Beschwerdevorentscheidung wurden noch verschiedene Kosten (i. d. R. Anwaltskosten) berücksichtigt, sodass der Spekulationsgewinn mit 128.050,72 € ermittelt wurde (Erkenntnis Seiten 254 f.).

In der Verhandlung vom erklärte der steuerliche Vertreter über Befragen des Gerichts, wie nach Ansicht der Bf der Spekulationsgewinn zahlenmäßig richtig zu ermitteln wäre: „Diese Frage wird bei der nächsten Tagsatzung beantwortet.“ (TS06/013, Erkenntnis 255).

Zu einer derartigen Antwort kam es nie.

In der am von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Geldflussrechnung wird ebenfalls ein Spekulationsgewinn von 128.050,72 € angeführt.

Das Gericht geht daher von der Richtigkeit der Ermittlung des Spekulationsgewinns durch das Finanzamt aus, ein Betrag von 128.050,72 € ist anzusetzen (Geldflussrechnung Zeile Nr. 144).

Verjährung (teils versuchte, teils vollende Abgabenhinterziehung)

Die angefochtenen Bescheide datieren mit .

Der Außenprüfungsbericht (Punkt b.3, Erkenntnis Seiten 51 f.) nimmt zur Frage der Verjährung (hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2005) wie folgt Stellung:

„b.3. Verjährung

Die unter Tz. C+G zusammengefassten Feststellungen, die zur Hinzuschätzung von Umsatz bzw. Kürzung von Werbungskosten führen, sind großteils als Abgabenhinterziehung i.S. § 207 (2) 2. Satz BAO zu werten. Insbesondere weisen die Punkte C.8, g.2.4.2 und g.2.4.3 auf Aufgabenhinterziehung i.S. d. § 33 FinstrG hin: Aufgrund der darin festgestellten Umstände (beispielsweise die Nichterfassung von Einnahmen, Geltendmachunq von Werbungskosten ohne Nachweis des Geldflusses bzw. Zahlungen an nicht mehr bestehende Firmen etc.) und der über Jahre hindurch gleichbleibenden schwerstwiegenden Aufzeichnungsmängel (welche entgegen den Äußerungen der Abgabepflichtigen in Überprüfungen der Vorjahre sehr wohl von mehreren Finanzämtern massiv gerügt wurden) muss der Abgabepflichtigen vorgeworfen werden, in der Absicht gehandelt zu haben, Abgaben zu hinterziehen. Nach der Überzeugung der Behörde muss jedenfalls zumindest von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden.“

Das Finanzamt führt im Vorlagebericht (Erkenntnis Seite 10) zum Einwand der teilweisen Verjährung aus:

„b.3.Verjährung: „Dass nie die Absicht bestanden habe, Abgaben zu hinterziehen", wie in der Beschwerde behauptet, kann aufgrund der jahrelang geradezu hartnäckig gleichbleibenden nicht nachvollziehbaren Führung der Aufzeichnungen iZm dem überdies nicht erstmalig im Rahmen der gegenständlichen Prüfung festgestellten Sachverhalt wie zB. Vorliegen von Schein-bzw. Deckungsrechnungen, Aufgreifen von nicht gemeldeten Arbeitern, uvm. ebenfalls nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Es ist daher von der verlängerten (10-jährigen) Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben auszugehen.“

Die Bf hat dazu angegeben:

„Adb.3 Verjährung

Es wird ausdrücklich beantragt sämtliche Vorverfahren als Grundvoraussetzung für dieses Verfahren zuerst abzuhandeln.

Das sind insbesondere UIDNR- Berufungen von Dr. *****[V9]***** *****[N6]*****, Berufung 023/6***** *****[B2]***** vom - hier ist die Verjährung eindeutig gegeben und alle Haftungsbeträge zu refundieren wie vielfach beantragt, s.a, Schreiben vom , und ff.“

Mit diesen Ausführungen wird nicht dargelegt, warum hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2005 Verjährung eingetreten sein soll. (Angeblich) offene Verfahren hinsichtlich anderer Steuerpflichtiger stehen dem Nichteintritt der Verjährung nicht entgegen.

In der Verhandlung vom hat die Vertreterin des Finanzamts auf die wiederholt geänderten Angaben in den Steuererklärungen, auf die fehlenden Mittel zur Bezahlung von Rechnungen und auf die langjährige Zusammenarbeit mit offensichtlich betrügerisch tätigen Personen sowie auf eine Verurteilung der Bf durch das Landesgericht für Strafsachen in Zusammenhang mit den Betriebskostenverrechnungen der Bf verwiesen (TS01/033, Erkenntnis Seite 53).

Der steuerliche Vertreter hat dazu erklärt (TS01/034, Erkenntnis Seite 54):

„Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung sind die Argumente des FA allgemeine Stimmungsmache.“

Weitere Ausführungen erfolgten nicht.

Das Finanzamt hat in der Tagsatzung vom (OZ 314, Erkenntnis Seiten 431 f.) einen Schriftsatz vorgelegt, aus welchen Gründen das Finanzamt vom Vorliegen der gemäß § 207 Abs. 2 BAO verlängerten Verjährungsfrist ausgehe:

„Die Beschwerdeführerin hat einerseits durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen eine Abgabenverkürzung bewirkt und anderseits durch Abgabe einer unrichtigen bzw. unvollständigen Einkommensteuererklärung 2005 bewirkt, dass die Abgaben vom Finanzamt vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist () nicht festgesetzt werden konnten.“

„Die Beschwerdeführerin hat in Kauf genommen und damit jedenfalls mit bedingtem Vorsatz (dazu genügt es, dass der Täter die Abgabenverkürzung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet) gehandelt, da seit Jahren Aufzeichnungsmängel von mehreren Finanzämtern gerügt werden und die Beschwerdeführerin dennoch an ihren Aufzeichnungsmethoden festhielt. Bei derart nicht nachvollziehbaren Aufzeichnungen musste sie damit rechnen, dass die Bemessungsgrundlagen vom Finanzamt nicht richtig festgestellt werden können.

Auch aus dem sich aus der erstellten Geldflussrechnung ergebenden, nicht unwesentlichen Deckungsfehlbetrag ist der zumindest bedingte Vorsatz der Beschwerdeführerin zur Abgabenverkürzung klar erkennbar.“

Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters wurde dazu in der Verhandlung lediglich ausgeführt (TS11/032, Erkenntnis Seite 427):

„Das Vorbringen des Finanzamts im Schriftsatz von heute wird bestritten und auf das eigene Vorbringen im Verfahren verwiesen.

Das Finanzamt hat nicht bekannt geben können, ob ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde oder nicht.“

Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage (Ritz, BAO6, § 207 Rz 15 unter Hinweis auf , 0084; ; bis 0078; ).

Die Schätzung der beeinträchtigten Abgaben kann eine durchaus tragfähige Grundlage für die Entscheidung in Finanzstrafsachen bilden (vgl. ; ; ; ; ). Die Schätzung durch das BFG besteht im Wesentlichen darin, dass den zuletzt erfolgten, im Verfahren häufig gewechselt habenden eigenen Angaben der Bf weitgehend gefolgt wurde und die von ihr geltend gemachten Aufwendungen (und Vorsteuern hierfür) nur in jenem Umfang nicht anerkannt wurden, die sie mangels finanzieller Mittel hierfür tatsächlich nicht getätigt haben konnte. Wie oben ausgeführt, kann im gegenständlichen Verfahren die Unsicherheit nur darin bestehen, dass die Aufwendungen (und Vorsteuern hierfür) noch immer (zu Gunsten der Bf) in einem zu hohen Umfang bzw. die von der Bf selbst erklärten Einnahmen (wiederum zu Gunsten der Bf) zu niedrig angesetzt wurden.

Die Bf hat in gravierender Weise vorsätzlich gegen ihre abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verstoßen und dadurch teils eine Abgabenverkürzung bewirkt, teils eine Abgabenverkürzung zu bewirken versucht.

Umsatzsteuer

Die Bf hat im Bereich der Umsatzsteuer für das Jahr 2005 eine Umsatzsteuerverkürzung von rund 130.000 € und für die Jahre 2005 bis 2011 eine Umsatzsteuerverkürzung von rund 680.000 € bewirkt oder zu bewirken versucht, indem sie vorgab, zum Vorsteuerabzug und zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung von Rechnungen in einer Höhe von rund 3.400.000 € in den Jahren 2005 bis 2011 berechtigt zu sein, obwohl sie diese in diesem Umfang nie bezahlt hat und auch nie bezahlen wollte. 

Die Bf hat diese Nichtzahlung durch ein nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Rechnungswesen und durch das Erwecken des Anscheins, die Rechnungen im vollen Umfang bezahlt zu haben, mittels einer Vielzahl unzutreffender und stets wechselnder Behauptungen und einer Vielzahl die tatsächlichen Verhältnisse nicht wiedergebenden Dokumente bewusst zu verschleiern getrachtet. Die Bf hat es zumindest ernstlich für möglich gehalten, dass es durch ihr Verhalten zu einer Abgabenverkürzung kommt, und sich damit jedenfalls abgefunden, wenn nicht ohnehin angestrebt.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in objektiver und subjektiver Weise erfüllt.

Dass bislang von der Finanzstrafbehörde kein Finanzstrafverfahren eingeleitet und auch keine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet wurde, steht der Beurteilung des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung als Vorfrage gemäß § 116 BAO im Abgabenverfahren nicht entgegen. Die bisher unterlasse Anzeige an die Staatsanwaltschaft wird durch das Gericht gemäß § 78 StPO im Zuge der Bekanntgabe dieses Erkenntnisses nachgeholt.

Es kommt daher hinsichtlich Umsatzsteuer 2005 (Verkürzung rund 130.000 €) die längere Verjährungsfrist bei Hinterziehungen zum Tragen; die Einrede der Verjährung hinsichtlich der im Anschluss an die Außenprüfung ergangenen Bescheide ist unzutreffend.

Einkommensteuer

Für die Einkommensteuer gilt grundsätzlich das zur Umsatzsteuer Gesagte.

Für die Jahre 2005 bis 2011 wurden die Bemessungsgrundlagen betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um rund 940.000 € zu niedrig und im Jahr 2011 ein Spekulationsgewinn von 128.050,72 € überhaupt nicht erklärt und damit eine Einkommensteuerverkürzung bewirkt oder zu bewirken versucht.

Im Bereich der Einkommensteuer für das Jahr 2005 wurden die Bemessungsgrundlagen um rund 20.000 € zu niedrig erklärt, was jedoch keine Auswirkung auf die Höhe der Einkommensteuer 2005 hat (Einkommensteuer 0,00 €). Auch im Jahr 2006 kommt es zu einer Einkommensteuerfestsetzung mit 0,00 €.

Da die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2005 mit 0,00 € zu erfolgen hat, fehlt es insoweit an einer Abgabenhinterziehung und ist Verjährung eingetreten. Der Einkommensteuerbescheid 2005 ist gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.

Endgültige Bescheide 2005

Die angefochtenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2005 vom wurden gemäß § 200 BAO vorläufig erlassen.

Gründe für eine Beibehaltung der Vorläufigkeit wurden nicht genannt (TS11/028, Erkenntnis Seite 427).

Da ein Grund für eine Vorläufigkeit nicht mehr besteht, ist mit diesem Erkenntnis auch die Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 endgültig vorzunehmen.

Der Einkommensteuerbescheid 2005 ist hingegen wegen Verjährung aufzuheben.

Grundlage Steuererklärungen (Beschwerdeanträge) vom

Diesem Erkenntnis werden, wie oben ausgeführt, die Steuererklärungen (Beschwerdeanträge) vom zugrunde gelegt. Die Abweichungen von diesen Anträgen wurden oben dargestellt.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (41.205,63 €)

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (insgesamt im Beschwerdezeitraum laut letzten Angaben der Bf 41.205,63 €, siehe dazu auch im Folgenden) wurden bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs berücksichtigt und dieser insoweit vermindert (siehe oben sowie Geldflussrechnung des Finanzamts vom , Zeile Nr. 106).

Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden antragsgemäß mit insgesamt 41.205,63 € über den Beschwerdezeitraum verteilt (zur Verteilung auf die einzelnen Jahre siehe Geldflussrechnung Zeile Nr. 106).

Diesbezüglich besteht Einvernehmen zwischen den Parteien und dem Gericht.

Im Übrigen Einkommensermittlung gemäß den Steuererklärungen vom

Soweit vorstehend nicht anders ausgeführt, folgt das Gericht (wie das Finanzamt) im Übrigen den Steuererklärungen (Beschwerdeanträgen) vom :

Das heißt etwa, dass der in der Tagsatzung vom diskutierte Verlustabzug (TS11/034 ff., Erkenntnis Seiten 428 f.) erklärungsgemäß berücksichtigt wird. Dieser war zwar während der Außenprüfung, nicht aber während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig. Aus verwaltungsökonomischen Gründen erfolgen angesichts des bisherigen Verfahrensdauer diesbezüglich (Komplex *****[B2]*****) auch keine weiteren Ermittlungen. Da nach dem Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben erstmals im Jahr 2007 einen positiven Betrag ergibt (vgl. ), war der Verlustabzug gemäß § 18 Abs. 6 EStG 1988 von Amts wegen im Jahr 2007 und nicht erst im Jahr 2011 zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Jahr 2011 ist darauf zu verweisen, dass in den Gelflussrechnungen der Betrag von 7.943,87 € für 2011 und die Gesamtsumme von 41.205,63 € unstrittig sind (vgl. TS11/008, Erkenntnis Seite 423; Telefax vom , OZ 131, Erkenntnis Seite 277 ff.; Schriftsatz vom , OZ 306, Erkenntnis Seiten 411 ff.; Schriftsatz vom / , OZ 308, Erkenntnis Seiten 418 ff.). Steuerlich anzusetzen sind wie in der Einkommensteuererklärung 2011 vom Einkünfte von 6.911,17 €, die Differenz von 1.032,70 € ist der Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG 1988), der zwar die Steuerbemessungsgrundlage mindert, aber keinen Einfluss auf die tatsächlich verfügbar gewesenen Mittel hat.

In der am - nach Erklärungsabgabe am - von der steuerlichen Vertretung vorgelegten Geldflussrechnung wird ebenfalls ein Spekulationsgewinn von 128.050,72 € angeführt. Die in der Einkommensteuererklärung 2011 nicht angesetzten Einkünfte aus Spekulationsgewinn von 128.050,72 € (siehe Erkenntnis Seite 516) sind abweichend von der Steuererklärung der Einkommensermittlung zugrunde zu legen.

Auf Basis dieser erklärten Daten erfolgen die Änderungen der Bemessungsgrundlagen durch das BFG wie dargestellt.

Keine Berücksichtigung behaupteter Forderungen der Bf gegenüber dem Finanzamt

Laut Vorbringen in der Verhandlung vom (TS11/034, Erkenntnis Seite 428) sowie im Schriftsatz vom , Beilage H, OZ 155, Erkenntnis Seiten 309 f., sollen 498.113.16 € an behaupteten Forderungen der Bf gegenüber in irgendeiner Form bei den Abgabenbemessungsgrundlagen „in eventu“ berücksichtigt werden.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese behaupteten Forderungen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlagen haben sollen. In den Steuererklärungen vom , die die Beschwerdeanträge der Bf in diesem Verfahren darstellen, werden diese behaupteten Forderungen auch nicht berücksichtigt.

Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, in welcher Weise diese behaupteten Forderungen im Abgabenfestsetzungsverfahren ihren Niederschlag finden sollten.

Die Bf ermittelt ihre Einkünfte im Beschwerdezeitraum nicht durch Buchführung, sondern durch Einnahmen-/Ausgaben- bzw. Überschussrechnung. Bei Buchführung wären im Übrigen (betriebliche) Forderungen des Steuerpflichten an andere nicht gewinnmindernd, sondern gewinnerhöhend anzusetzen.

Im Abgabeneinhebungsverfahren wäre eine Kompensation (Aufrechnung, § 1438 ABGB) unter den bei Ritz, BAO6, § 211 Rz. 16 ff. – ohne damit eine Aussage über die Richtigkeit der von der Bf genannten Ansprüche zu treffen - grundsätzlich möglich. Dies ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Berechnung

Das BFG gelangt somit zu folgenden Besteuerungsgrundlagen (Darstellung mittels Geldflussrechnung, im Format A3 in der Beilage):

1

[...]

2

[...]

3

[...]

4

[...]

5

6

Daraus folgen nachstehende Kennzahlen für die Veranlagung:

Dies ergibt folgende Abgabenfestsetzungen in Euro (USt BFG und ESt BFG, zum Vergleich die angefochtenen Bescheide bzw. für Einkommensteuer 2011 die Beschwerdevorentscheidung [ursprünglich ESt 191.321,00 €, danach 152.849,00 €] und die von der Bf zuletzt beantragten Umsatzsteuergutschriften, siehe Erkenntnis Seite 521):

Abgabenfestsetzung

Die Abgaben werden wie im Folgenden dargestellt festgesetzt.

Bemerkt wird, dass die bisher vorgeschriebenen Abgaben jene aufgrund der Außenprüfung (angefochtene Bescheide) bzw. (Einkommensteuer 2011) der Beschwerdevorentscheidung und nicht jene aufgrund der Erklärungen der Bf sind.

Umsatzsteuer 2005


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit
14.671,92 €
Bisher war vorgeschrieben
7.812,86 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
6.859,06 €
Dieser Betrag war bereits fällig.
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung der Umsatzsteuer
 
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
677.311,15 €
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
677.311,15 €
Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
 
20% Normalsteuersatz von 78.365,15 €
15.673,03 €
10% Ermäßigter Steuersatz von 598.946,00 €
59.894,60 €
Summe Umsatzsteuer
75.567,60 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-63.641,23 €
Berichtigung des Steuerbetrags
2.745,52 €
Zahllast
14.671.92 €
Festgesetzte Umsatzsteuer
14.671,92 €
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
7.812,86 €
Abgabennachforderung
6.859,06 €

Einkommensteuer 2005

Der Einkommensteuerbescheid 2005 wird aufgehoben, eine Festsetzung erfolgt wegen des Eintritts der Verjährung nicht.

Umsatzsteuer 2006


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit
20.861,83 €
Bisher war vorgeschrieben
-10.957,78 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
31.819,61 €
Dieser Betrag war bereits fällig.
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung der Umsatzsteuer
 
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
709.567,00 €
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
709.567,00 €
Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
 
20% Normalsteuersatz von 125.855,00 €
25.171,00 €
10% Ermäßigter Steuersatz von 583.712,00 €
58.371,20 €
Summe Umsatzsteuer
83.542,20 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-65.038,73 €
Berichtigung des Steuerbetrags
2.358,36 €
Zahllast
20.861,83 €
Festgesetzte Umsatzsteuer
20.861,83 €
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
-10.957,78 €
Abgabennachforderung
31.819,61 €

Einkommensteuer 2006


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2006 festgesetzt mit
-3,15 €
Bisher war vorgeschrieben
44.459,99 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
44.463,14 €
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
 
12.509,03 €
Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen
 
12,63 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
-135.658,34 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
-123.136,68 €
Sonderausgaben
 
 
Topf-Sonderausgaben
 
-189,05 €
Kirchenbeitrag
 
-100,00 €
Einkommen
 
-123.425,73 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

Bei einem Einkommen von 10.000 € und darunter
 
0,00 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
0,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
0,00 €
Einkommensteuer
 
0,00 €
Kapitalertragsteuer
 
-3,15 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
-3,15 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
-3,15 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
 
44.459,99 €
Abgabengutschrift
 
44.463,14 €

Umsatzsteuer 2007


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Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit
-58.689,24 €
Bisher war vorgeschrieben
16.610,15 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
75.299,39 €
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung der Umsatzsteuer
 
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
814.376,11 €
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
814.376,11 €
Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
 
20% Normalsteuersatz von 85.545,11 €
17.109,02 €
10% Ermäßigter Steuersatz von 728.831,00 €
72.883,10 €
Summe Umsatzsteuer
89.992,12 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-152.437,15 €
Berichtigung des Steuerbetrags
3.755,79 €
Gutschrift
-58.689,24 €
Festgesetzte Umsatzsteuer
-58.689,24 €
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
16.610,15 €
Abgabennachforderung
75.299,39 €

Einkommensteuer 2007


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Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2007 festgesetzt mit
190.739,58 €
Bisher war vorgeschrieben
97.097,10 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Nachforderung in Höhe von
93.642,48 €
Die Fälligkeit ist der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen
 


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Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
 
12.120,80 €
Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen
 
50,20 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
414.422,52 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
426.593,52 €
Sonderausgaben
 
 
Topf-Sonderausgaben nicht zu berücksichtigen, da Gesamtbetrag der Einkünfte 50.900 € übersteigt
 
 
Verlustabzug
 
-28.259,26 €
Einkommen
 
398.334,26 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

(398.334,26 - 51.000,00) x 0,5 + 17.085,00
 
190.752,12 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
190.752,12 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
190.752,12 €
Einkommensteuer
 
190.752,12 €
Kapitalertragsteuer
 
-12,55 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
190.739,58 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
190.739,58 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
 
97.097,10 €
Abgabennachforderung
 
93.642,48 €

Umsatzsteuer 2008


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Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit
-42.479,41 €
Bisher war vorgeschrieben
16.750,31 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
59.229,72 €
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung der Umsatzsteuer
 
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
882.019,11 €
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
882.019,11 €
Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
 
20% Normalsteuersatz von 95.386,11 €
19.077,22 €
10% Ermäßigter Steuersatz von 786.633,00 €
78.663,30 €
Summe Umsatzsteuer
97.740,52 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-140.219,93 €
Gutschrift
-42.479,41 €
Festgesetzte Umsatzsteuer
-42.479,41 €
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
16.750,31 €
Abgabengutschrift
59.229,72 €

Einkommensteuer 2008


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Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2008 festgesetzt mit
7.513,36 €
Bisher war vorgeschrieben
99.057,99 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
91.544,63 €
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
 
7.151,57 €
Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen
 
10.307,56 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
17.654,61 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
35.113,74 €
Sonderausgaben
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-60.00 €
Kirchenbeitrag
 
-100,00 €
Einkommen
 
34.953,74 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

(34.953,74 - 25.000,00) x 11.335,00 / 26.000,00 + 5.750,00
 
10.089,45 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
10.089,45 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
10.089,45 €
Einkommensteuer
 
10.089,45 €
Kapitalertragsteuer
 
-2.576,09 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
7.513,36 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
7.513,36 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
 
99.057,99 €
Abgabengutschrift
 
91.544,63 €

Umsatzsteuer 2009


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Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit
-42.087,40 €
Bisher war vorgeschrieben
29.691,59 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
71.778,89 €
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht
 


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Berechnung der Umsatzsteuer
 
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
921.351,55 €
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
921.351,55 €
Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
 
20% Normalsteuersatz von 113.001,18 €
22.600,24 €
10% Ermäßigter Steuersatz von 808.350,37 €
80.835,04 €
Summe Umsatzsteuer
103.435,28 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-146.878,45 €
Gutschrift
-42.087,40 €
Festgesetzte Umsatzsteuer
-42.087,40 €
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
29.691,59 €
Abgabengutschrift
71.778,99 €

Einkommensteuer 2009


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Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2009 festgesetzt mit
17.374,03 €
Bisher war vorgeschrieben
100.944,20 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
83.570,17 €
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
 
389,02 €
Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen
 
152,58 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
53.106,26 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
53.647,86 €
Sonderausgaben
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-60.00 €
Kirchenbeitrag
 
-120,00 €
Einkommen
 
53.467,86 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

(53.467,86 - 25.000,00) x 15.125,00 / 35.000,00 + 5.110,00
 
17.412,18 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
17.412,18 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
17.412,18 €
Einkommensteuer
 
17.412,18 €
Kapitalertragsteuer
 
-38,15 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
17.374,03 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
17.374,03 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
 
100.944,20 €
Abgabengutschrift
 
83.570,17 €

Umsatzsteuer 2010


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Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2010 festgesetzt mit
-53.935,86 €
Bisher war vorgeschrieben
-30.204,30 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
23.731,56 €
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht
 


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Berechnung der Umsatzsteuer
 
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
993.527,00 €
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
993.527,00 €
Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
 
20% Normalsteuersatz von 116.896,00 €
23.379,20 €
10% Ermäßigter Steuersatz von 876.631,00 €
87.663,10 €
Summe Umsatzsteuer
111.042,30 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-164.978,16 €
Gutschrift
-53.935,86 €
Festgesetzte Umsatzsteuer
-53.935,86 €
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
30.204,30 €
Abgabengutschrift
23.731,56 €

Einkommensteuer 2010


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Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2010 festgesetzt mit
59.819,72 €
Bisher war vorgeschrieben
111.583,94 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
51.764,00 €
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht
 


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Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
 
-4.308,13 €
Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen
 
54,14 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
143.630,35 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
139.376,36 €
Sonderausgaben
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-60.00 €
Kirchenbeitrag
 
-120,00 €
Verlustabzug
 
-28.259,26 €
Einkommen
 
139.196,52 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

(139.196,52 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00
 
59.833,26 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
59.833,26 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
59.833,26 €
Einkommensteuer
 
59.833,26 €
Kapitalertragsteuer
 
-13,54 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
59.819,72 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
59.819,72 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
 
111.583,94 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
 
-0,22 €
Abgabengutschrift
 
51.764,00 €

Umsatzsteuer 2011


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Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit
-31.671,11 €
Bisher war vorgeschrieben
-102.267,73 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift / Nachforderung in Höhe von
70.596,62 €
Dieser Betrag war bereits fällig.
 


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Berechnung der Umsatzsteuer
 
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
1.002.207,00 €
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen, sonstige Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
1.002.207,00 €
Davon sind zu versteuern mit / Bemessungsgrundlage
 
20% Normalsteuersatz von 112.050,00 €
22.410,00 €
10% Ermäßigter Steuersatz von 890.157,00 €
89.015,70 €
Summe Umsatzsteuer
111.425,81 €
Gesamtbetrag der Vorsteuern
-143.596,81 € €
Gutschrift
-31.671,11 € €
Festgesetzte Umsatzsteuer
-31.671,11 €
Bisher vorgeschriebene Umsatzsteuer
-102.267,73 €
Abgabennachforderung
70.596,62

Einkommensteuer 2011


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Die Einkommensteuer wird für das Jahr 2011 festgesetzt mit
29.706,00 €
Bisher war vorgeschrieben
152.849,00 €
Aufgrund der festgesetzten Abgabe und des bisher vorgeschriebenen Betrages ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von
123.143,00 €
Die Fälligkeit des festgesetzten Betrages ändert sich nicht
 


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Berechnung der Einkommensteuer
 
 
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
 
6.911,17 €
Nicht endbesteuerungsfähige Einkünfte aus Kapitalvermögen
 
40,60 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
 
-55.860,95 €
Sonstige Einkünfte / Spekulationsgeschäfte
 
128.050,72 €
Gesamtbetrag der Einkünfte
 
79.141,54 €
Sonderausgaben
 
 
Pauschbetrag für Sonderausgaben
 
-60,00 €
Kirchenbeitrag
 
-120,00 €
Einkommen
 
29.715, 77 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:

(78.961,54 - 60.000,00) x 0,5 + 20.235,00
 
29.715, 77 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
 
29.715, 77 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
 
29.715, 77 €
Einkommensteuer
 
29.715, 77 €
Kapitalertragsteuer
 
-10,16 €
Rundung gemäß § 39 Abs. 3 EStG 1988
 
0,39 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
29.706,00 €
Festgesetzte Einkommensteuer
 
29.706,00 €
Bisher festgesetzte Einkommensteuer
 
152.849,00 €
Abgabengutschrift
 
123.143,00 €

Beilagen

Der gedruckten Ausfertigung dieser Entscheidung sind zur besseren Lesbarkeit die Geldflussrechnung der steuerlichen Vertretung der Bf, die (letzte) Geldflussrechnung des Finanzamts und die Geldflussrechnung des BFG, die die Verteilung der Feststellungen auf die einzelnen Bemessungsgrundlagen enthält, im Format A3 beigeschlossen.

Ferner beigeschlossen ist der komplette Außenprüfungsbericht.

Die in den Steuererklärungen vom erklärten Bemessungsgrundlagen wurden gemäß Geldflussrechnung des BFG korrigiert und den beigeschlossenen Berechnungsblättern hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2005 bis 2007 und Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2007 (Einkommensteuer 2005: ersatzlose Aufhebung) zugrunde gelegt.

Beilagen im Einzelnen:

  • Außenprüfungsbericht komplett samt Anhängen (396 Seiten)

  • Geldflussrechnung des Finanzamts (in der Druckversion in A3, 2 Seiten)

  • Geldflussrechnung der steuerlichen Vertretung (in der Druckversion in A3, 2 Seiten)

  • Geldflussrechnung des BFG (in der Druckversion in A3, 2 Seiten).

Nichtzulassung der Revision

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16).

Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen (vgl. oder ; ).

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.

Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. für viele ; ; ; ; ; ; ; ). Eine einzelfallbezogene Beurteilung ist somit im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. oder ).

Der bloße Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem (der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden) vergleichbaren Sachverhalt (zu einer bestimmten Rechtsnorm) fehlt, begründet noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, soweit das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. oder ). Genügte nämlich für die Zulässigkeit einer Revision bereits das Fehlen höchstgerichtlicher Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. unter Hinweis auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu § 502 ZPO, etwa ; oder ).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt, wie ausgeführt, im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern -diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (vgl. ; ; , alle m. w. N.).

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur folgt. Insbesondere berücksichtigt die vorgenommene Schätzung die diesbezüglichen Grundsätze der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Mitteilung an die Staatsanwaltschaft

Laut Vorlagebericht ist weder ein Finanzstrafverfahren anhängig noch eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erfolgt. Dies wurde vom Finanzamt und von der steuerlichen Vertretung über Nachfrage des Gerichts bestätigt.

Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wird der Staatsanwaltschaft Wien gemäß § 78 Strafprozessordnung wegen des Verdachts des Vergehens nach §§ 13, 33 Finanzstrafgesetz sowie nach § 33 Finanzstrafgesetz unter Hinweis auf die Ausführungen zur Verjährung am Ende der Entscheidungsgründe (Seiten 517 ff.) zur Kenntnis gebracht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 126 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 207 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101345.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at