Arbeitsrecht für Arbeitgeber
20. Aufl. 2021
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S. 577Kapitel IV
37. Einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt)
37.1. Zugang einseitiger Willenserklärungen
Arbeitsverhältnisse werden durch einseitige Willenserklärungen (Kündigung, Entlassung, vorzeitiger Austritt) oder durch eine Vereinbarung (einvernehmliche Lösung) aufgelöst. Einseitige Willenserklärungen entfalten ihre Rechtswirkungen, wenn sie dem anderen Vertragsteil zugehen (empfangsbedürftige Willenserklärung). Mit dem Zugang einer Kündigungserklärung beginnt daher die Kündigungsfrist zu laufen. Bei nicht fristgebundenen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (wie dem vorzeitigen Austritt bzw. der Entlassung) wird das Arbeitsverhältnis mit dem Zugang sofort beendet.
Die bloße Abmeldung von der GKK kann ein Arbeitsverhältnis nicht beenden ( 9 Ob A 40/97s – siehe auch 32.).
Wird eine einseitige Willenserklärung mündlich ausgesprochen, so gilt sie als sofort zugegangen. Falls die Übermittlung der einseitigen Willenserklärung durch einen eingeschriebenen Brief erfolgt, so treten die Rechtswirkungen erst dann ein, wenn beim Erklärungsempfänger der Zugang erfolgt ist oder die einseitige Willenserklärung zumindest in den Machtbereich des Erklä...