Praxishandbuch Immobilienrecht
3. Aufl. 2020
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S. 38710. Raumordnungs- und Baurecht
10.1. Raumordnungsrecht
10.1.1. Einführung
Der Wert des Bodens ergibt sich aus dessen Nutzungsmöglichkeiten. Wie eine Grundfläche konkret genutzt werden darf, wird im Wesentlichen in Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen der Gemeinden bestimmt.
Gemeinsames Leitbild und Handlungsprogramm für raumrelevante Planungen und Maßnahmen von Bund, Ländern, Städten und Gemeinden ist dabei das von der Österr Raumordnungskonferenz (ÖROK) erarbeitete österr Raumentwicklungskonzept (ÖREK). Dieses ist nicht rechtsverbindlich, sondern hat lediglich Leitbildfunktion.
Der VfGH hat die Raumordnung als „planmäßige und vorausschauende Gesamtgestaltung eines bestimmten Gebietes in Bezug auf seine Verbauung, insbesondere für Wohn- und Industriezwecke einerseits und für die Erhaltung von im Wesentlichen unbebauten Flächen anderseits“ definiert. Nach der heute gängigen Begriffsbestimmung der Österr Raumordnungskonferenz (ÖROK) kann man Raumordnung „als die Gesamtheit der Maßnahmen öffentlicher Gebietskörperschaften hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Art verstehen, die darauf abzielen, das gesamte Territorium nach bestimmten politischen Zielvorstellungen zu gestalten. Diese bezi...