Praxishandbuch Immobilienrecht
3. Aufl. 2020
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S. 1154. Grundbuchsrecht
4.1. Einleitung
Grundbücher sind allgemein zugängliche gerichtliche Aufzeichnungen über die Rechtsverhältnisse an Grund und Boden. Das Grundbuch wird bei den örtlichen Bezirksgerichten geführt; es ist ein öffentliches Register. Jedermann kann das Grundbuch einsehen und Abschriften (Grundbuchauszüge) anfordern. Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage zu schaffen und jedermann Grundbuchseinsicht zu gewähren (§ 7 GUG). Nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann zur Abfrage des Grundbuchs, der Urkundensammlung und der Hilfsverzeichnisse mit Ausnahme des Personenverzeichnisses aus der Grundstücksdatenbank und der Urkundendatenbank mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (Grundbuchsabfrage) befugt (§ 6 GUG).
Die wichtigsten Rechtsquellen für das Grundbuchsrecht sind:
Allgemeines Grundbuchgesetz 1955 – GBG 1955
Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG (Inkrafttretensdatum 1930)
Allgemeines Grundbuchanlegungsgesetz – AllGAG (Inkrafttretensdatum 1930)
Grundbuchumstellungsgesetz – GUG (Inkrafttretensdatum 1981)
Wohnungseigentumsgesetz – WEG 2002
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006)
Urk...