Praxishandbuch Immobilienrecht
3. Aufl. 2020
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S. 873. Grundverkehrsrecht
3.1. Einleitung
3.1.1. Allgemeines
Die zivilrechtliche Privatautonomie erlaubt es jedem, über sein Eigentum frei zu verfügen und frei Eigentum und sonstige Rechte zu erwerben. Diese scheinbar endlose Freiheit wird allerdings durch die neun österreichischen Grundverkehrsgesetze beschränkt. Der Verkehr mit Grundstücken unterliegt damit zahlreichen zwar inhaltlich ähnlichen, jedoch im Detail durchaus divergierenden Bestimmungen der Länder, welche bei jedem mittelbaren (Share Deal) oder unmittelbaren (Asset Deal) Rechtserwerb beachtet werden müssen. Wurde ein bewilligungspflichtiges Geschäft nicht genehmigt, muss es im Worst Case rückabgewickelt werden – im Regelfall nicht die Intention der Parteien.
Die Landes-Grundverkehrsgesetze enthalten zum Teil sehr unterschiedliche Regelungen zu Rechtserwerben, insb in Hinblick auf die von den jeweiligen Grundverkehrsgesetzen umfassten Rechte (zB Bestandrechte, Pfandrechte, Eigentum) sowie auf die vom Ausländerbegriff umfassten Personen. An dieser Stelle sei angemerkt, dass bei Liegenschaftsvorgängen neben den Grundverkehrsgesetzen auch die Raumordnungsbestimmungen zu prüfen sind, da diese auch Restriktionen enthalten können. G...