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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2016, RV/7501259/2016

Keine Unzulässigkeit der Einholung einer Lenkerauskunft unter Strafandrohung bei bereits anhängigem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501259/2016-RS1
Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist unbeschadet § 27 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen aufzugreifen.
RV/7501259/2016-RS2
Ist ein Straferkenntnis offenkundig rechtswidrig und daher vom Verwaltungsgericht aufzuheben, bedarf es keiner Nachholung einer Beschwerdebegründung im Wege eines Mängelbehebungsverfahrens.
RV/7501259/2016-RS3
Es ist konventionsrechtlich nicht geboten, eine Aufforderung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu unterlassen, wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde.
RV/7501259/2016-RS4
Auch wenn die jeweiligen Normen "Parkometergesetz 2006" und "Parkometerabgabeverordnung" lauten, obwohl zur Kontrolle der Einhaltung der Parkzeit in den Kurzparkzonen in Wien und der Abgabepflicht keine Parkometer, sondern andere Instrumente verwendet werden, macht dies die jeweiligen Normen nicht rechtswidrig oder rechtlich inexistent.
RV/7501259/2016-RS5
Allein der deutsche Schwerbehindertenausweis rechtfertigt - wie in Österreich allein der Behindertenpass - noch nicht die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen. Er entspricht i. S. v. § 29b Abs. 4 StVO keinem Ausweis nach § 29b Abs. 1 StVO.
RV/7501259/2016-RS6
Ein Ausweis gemäß § 29b StVO ist im Original gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Eine Kopie ist zur Vermeidung von Missbräuchen für die Befreiung von der Parkometerabgabe nicht ausreichend.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des Kurt B*****, *****Adresse_D*****, Deutschland, vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom , MA 67-PA-908*****/6/3, mit welchem wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 60,00 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und Verfahrenskosten von 10,00 Euro vorgeschrieben wurden, zu Recht erkannt:

I. 1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als

  • die gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 30,00 Euro

  • und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) von 12 Stunden auf 6 Stunden

herabgesetzt wird.

2. Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestsatz von 10,00 Euro festzusetzen.

4. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 30,00 Euro (Geldstrafe) samt 10,00 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens), zusammen somit 40,00 Euro, ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.

Entscheidungsgründe

Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe

Das Parkraumüberwachungsorgan A417 stellte am  um 17:09 Uhr fest, dass ein PKW Peugeot hell mit dem Kennzeichen M A*****, Länderkennung D, in Wien 20., Donaueschingenstraße gegenüber 28 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde oder Befreiung von der Entrichtung der Parkometerabgabe bestand, da der im Fahrzeug angebrachte Behindertenausweis kopiert gewesen sei:

Externe Notiz:bh ausweis sw kopie

Diesbezüglich wurden auch vom Parkraumüberwachungsorgan Fotos angefertigt, wobei ein Foto den Schwerbehindertenausweis wie folgt zeigt (Foto und Geschäftszahl wurde für die Entscheidung anonymisiert):

Wie ersichtlich wurde der Ausweis auf ein größeres Papierformat kopiert und außerdem das für den Namen des Ausweisinhabers vorgesehene Feld abgedeckt.

Halterauskunft

Der vom Magistrat der Stadt Wien eingeholten Halterauskunft des Kraftfahr-Bundesamtes in Flensburg vom zufolge war am Halter des PKW mit dem Kennzeichen M A***** der spätere Beschwerdeführer (Bf) Kurt B*****.

Strafverfügung betreffend Verkürzung der Parkometerabgabe

Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegenüber dem Bf Kurt B***** mit Datum eine Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-745*****/5/3 wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006:

STRAFVERFÜGUNG

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben am um 17:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen M A***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung‚ ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****80, 00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 16 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein).

Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!

...

Die Strafverfügung wurde an den Bf am mit internationalem Rückschein abgefertigt und von der Deutschen Post am mit dem Vermerk "Annahme verweigert" der belangten Behörde retourniert.

Die belangte Behörde ersuchte hierauf mit Schreiben vom die Regierung der Oberpfalz, Regensburg, unter Hinweis auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBl. Nr. 526/1990, um nachweisliche Zustellung (ersatzweise Niederlegung) der Strafverfügung vom .

Mit Schreiben vom übermittelte die Regierung der Oberpfalz in Entsprechung des Amts- und Rechtshilfeersuchens vom eine Zustellurkunde, wonach die Strafverfügung durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am durch die Deutsche Post AG zugestellt worden sei.

Einspruch vom

Mit E-Mail vom erhob der Bf Einspruch gegen die Strafverfügung vom :

Sehr geehrte Damen und/oder Herren,

Betreffend Strafverfügung vom — dem Rechtsmitteleinleger zugestellt am — wird hiermit dagegen ein Rechtsmittel eingelegt.

Eine Begründung des Selben erfolgt innert (innerhalb) einer kurzen Frist.

Mit freundlichen Grüßen

Kurt B*****...

Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers

Der Magistrat der Stadt Wien forderte hierauf den Bf mit Schreiben vom , MA67-PA-745*****/5/3, auf, den Fahrzeuglenker bekanntzugeben:

Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers

Sehr geehrte Frau! Sehr geehrter Herr!

Sie werden als Zulassungsbesitzer/in gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006, in der geltenden Fassung, aufgefordert, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares (Rückseite !) binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen M A***** am um 17:09 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28 gestanden ist.

(Delikt: Übertretung des Parkometergesetzes — gebührenpflichtige Kurzparkzone)

Ihre Auskunft muss den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

...

Das Rückantwortformular lautete:

Die Lenkererhebung wurde an den Bf am mit internationalem Rückschein abgefertigt und von der Deutschen Post ohne Angabe eines Rücksendungsgrundes der belangten Behörde retourniert, wo dieses am wieder einlangte.

Die belangte Behörde ersuchte hierauf mit Schreiben vom die Regierung der Oberpfalz neuerlich um Amts und Rechtshilfe und nachweisliche Zustellung (ersatzweise Niederlegung) des Auskunftsersuchens vom .

Mit Schreiben vom übermittelte die Regierung der Oberpfalz in Entsprechung des Amts- und Rechtshilfeersuchens vom eine Zustellurkunde, wonach das Auskunftsersuchen durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am durch die Deutsche Post AG zugestellt worden sei.

Eine Antwort des Bf langte der Aktenlage zufolge bei der belangten Behörde nicht ein.

Strafverfügung betreffend Nichterteilung einer Lenkerauskunft

Der Magistrat der Stadt Wien erließ hierauf gegenüber dem Bf Kurt B***** mit Datum eine Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-908*****/6/3:

STRAFVERFÜGUNG

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen M A***** am um 17:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem am 2016-03-05 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2015-12-22, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ****60‚00 EUR, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 12 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet (siehe Zahlschein).

Bitte beachten Sie auch die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite!

...

Der Bf bestätigte den Empfang der Strafverfügung auf dem internationalen Rückschein am .

Einspruch vom

Mit Telefax vom erhob der Bf Einspruch auch gegen diese Strafverfügung:

Einspruch betreffend Strafverfügung (MA 67-67-PA-908*****/6/3) vom - diese zugestellt erhalten am E I N S P R U C H

Sehr geehrte Damen und/oder Herren,

weil die Angaben in der Strafverfügung vom (MA 67-PA-908*****/6/3) völlig der Richtigkeit und auch Tatsächlichkeit entbehren, wird selbige mit Nichtwissen bestritten

Der über 75-jährige Antragsteller - ein juristischer Laie - bezieht an mtl. Einkommen (Pension und Rente) — siehe Anlagen — einen Betrag der unter der  Mindesteinkommensgrenze liegt.

Im übrigen ist der Antragsteller zu 100% schwerbehindert — mit Merkzeichen „G“ (für Gehbehinderung), siehe anliegenden Schwerbehindertenausweis.

Im übrigen ist eine Rechtswahrnehmung der Republik Österreich auf dem Boden und/oder dem Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland - wie mit der am zugestellten Strafverfügung vom geschehen - unzulässig und deshalb rechtswidrig.

Rein vorsorglich wird auch darauf hingewiesen, dass es in Ermangelung und/oder dem Nichtvorhandensein jeglicher Park-O-meter (in Wien), aus sich heraus ein von ihnen so benannten „Parkometergesetz“ deshalb nicht geben kann, weil Grund und Anlass dafür nicht vorhanden ist.

Um Erlass (Niederschlagung) der Angelegenheit wird gebeten...

Beigefügt waren eine Kopie des Schwerbehindertenausweises (mit Namen), dem Vermerk "B" auf der Vorderseite und "G" auf der Rückseite und einem GdB von 100, gültig ab , eine Kopie eines Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien, vom Jänner 2016, wonach der Bf ab eine monatliche Alterspension von 225,32 € beziehe sowie eine Kopie eines Schreibens der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd, wonach dem Bf ab eine monatliche Rente von netto 391,66 Euro zustehe.

Vorstrafenabfrage

Die belangte Behörde erhob am , dass bei ihr hinsichtlich des Bf keine Vorstrafen aktenkundig sind.

Vorhalt vom

Der Magistrat der Stadt Wien hielt dem Bf mit Vorhalt vom , vom Bf am übernommen, vor:

Sehr geehrter Herr B*****!

In Angelegenheit des vom Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 67 unter Zahl MA 67-PA-908*****/6/3 eingeleiteten Strafverfahrens wegen § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass keine Lenkerauskunft eingebracht wurde.

Im vorliegenden Fall wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBI. 526/1990, zugestellt. Mit der Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten gilt das Schriftstück als zugestellt (§ 180 dt. ZPO)

§ 180 dt. ZPO regelt die Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten:

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Die zweiwöchige Auskunftsfrist begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde keine Lenkerauskunft erteilt.

Sie haben Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und der Behörde geeignete Beweismittel für eine etwaige Ortsabwesenheit vorzulegen.

Sollten Sie hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einen Zustellmangel (z.B. Abwesenheit von der Abgabestelle) geltend machen, haben Sie innerhalb derselben Frist die Möglichkeit, diesen glaubhaft zu machen.

Zu Ihrer Information wird Ihnen noch Folgendes mitgeteilt:

Im gegenständlichen Verfahren wird nicht die vorschriftswidrige Abstellung des Fahrzeuges behandelt, sondern die Nichterteilung der Lenkerauskunft.

Der Bf ließ diesen Vorhalt unbeantwortet.

Straferkenntnis vom

Der Magistrat der Stadt Wien fertigte hierauf gegenüber dem Bf mit Datum ein Straferkenntnis aus, welches von diesem zwischen dem und dem persönlich übernommen wurde (die Österreichische Post AG hat die Sendung am entgegengenommen, bei der Unterschrift des Bf am internationalen Rückschein fehlt ein Übernahmedatum, der internationale Rückschein langte am bei der belangten Behörde ein):

STRAFERKENNTNIS

Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen M-A***** (D) am um 17:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 20, DONAUESCHINGENSTRASSE GEGENÜBER 28 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00.

Zahlungsfrist

Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Erfolgt dennoch keine Zahlung, wird der ausstehende Betrag nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom vollstreckt. Gemäß § 96 des deutschen Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) kann bei nicht fristgemäßer Zahlung und Nichtdarlegung der Zahlungsunfähigkeit Erzwingungshaft angeordnet werden.

Zahlungsinformationen

Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking):

Empfänger: MA 6 - BA 32

IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207

BIC: BK AU AT WW

Zahlungsreferenz: MA 67-PA-908*****/6/3

Für Fragen, die Zahlung betreffend, wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32, E-Mail: kanzlei-b32@ma06.wien.gv.at.

Begründung

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom entsprechend den Bestimmungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom , BGBl. 526/1990 durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am . Innerhalb dieser gesetzlichen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche  Verwaltungsübertretung angelastet.

In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie im Wesentlichen vor, dass Sie — ein juristischer Laie — ein monatliches Einkommen (Pension und Rente) beziehen, das unter der Mindesteinkommensgrenze liegt; im Übrigen seien Sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises. Als Beweis legten Sie die Renten- bzw. Pensionsmitteilung und den Schwerbehindertenausweis in Kopie vor. Im Übrigen sei eine Rechtswahrnehmung der Republik Österreich auf dem Boden und/oder dem Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland — wie mit der am zugestellten Strafverfügung vom geschehen — unzulässig und deshalb rechtswidrig.

Mit Schreiben vom — zugestellt am durch persönliche Übernahme — wurde Ihnen der Sachverhalt vom Zustellvorgang der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, Ihrer Verteidigung dienenden Beweismittel vorzulegen.

Da bis dato keine Stellungnahme eingelangt ist, führte die Behörde das Verfahren wie zuvor bereits angekündigt, ohne weitere Anhörung fort.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Nichterteilung der mit dem hieramtlichen Schreiben vom , zugestellt am , angeforderten Lenkerauskunft.

Diesbezüglich haben Sie jedoch im Laufe des Verfahrens keine Angaben gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) sind nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Eine Übertretung ist im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Damit gilt das „Territorialitätsprinzip“, wonach jedermann für eine in Österreich begangene Verwaltungsübertretung nach österreichischem Recht zur Verantwortung gezogen wird, unabhängig von seiner Staatszugehörigkeit. Das „Personalitätsprinzip“, wonach jedermann überall nach dem Recht seines Heimatstaates zur Verantwortung zu ziehen ist, kommt in Österreich nicht zur Anwendung. Dies bedeutet, dass für deutsche Staatsbürger in Österreich nicht deutsches Recht, sondern österreichisches Recht gilt, genauso wie für österreichische Staatsbürger in Deutschland nicht österreichisches, sondern deutsches Recht gilt (UVS Tirol, 2003/25/121-1, ).

Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 2 Parkometergesetz 2006 ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 10.505, und des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zahl 93/17/0082). Das Auskunftsverlangen der Behörde stellt einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar (vgl. ... [, und ]).

Artikel II der Novelle zum FAG 1985, BGBI. 384/1986 vom (Verfassungsbestimmung) bestimmt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überlässt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben).

Tatort der Verweigerung der Auskunft ist der Sitz der anfragenden Behörde (). Dass die deutsche Rechtsordnung eine Lenkerauskunft nicht kennt, spielt keine Rolle, wenn der Tatort in Österreich gelegen ist ().

Ihr impliziter Einwand, nach der deutschen Gesetzeslage nicht zur Erteilung der begehrten Auskunft verpflichtet zu sein, ist insofern entkräftet, als der Verwaltungsgerichtshof mittlerweile mehrmals mit näherer Begründung von der Strafbarkeit deutscher Zulassungsbesitzer bei Nichtbeantwortung einer — auch an Ihre Adresse in Deutschland adressierten — Lenkeranfrage einer österreichischen Behörde ausging (vgl. bis 0021, und , sowie die dort angeführte Vorjudikatur).

Die ausdrückliche Berufung auf deutsches Recht geht fehl, weil der Tatort der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich gelegen ist, sodass österreichisches Recht anzuwenden ist.

Schließlich hat die Frage, ob die gegenständliche Verwaltungsstrafe in Deutschland vollstreckbar ist, mit der Rechtswidrigkeit des vom Beschuldigten gesetzten Verhaltens nichts zu tun.

Bereits mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Auskunft auch dann verpflichtend ist, wenn die/der Verpflichtete der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder ihrer/seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Hinsichtlich der zu Grunde liegenden Übertretung des Parkometergesetzes werden Sie darüber informiert, dass die Parkometerabgabe nicht zu entrichten ist für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind (§ 6 Abs. 1 lit. g Parkometerabgabeverordnung). Eine Kopie eines solchen Ausweises, welche im gegenständlichen Fall von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien im Fahrzeug wahrgenommen worden ist, befreit nicht von der Entrichtung der Parkometerabgabe.

Nachdem unbestrittener Maßen die von der Behörde verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, sind Sie der Ihnen durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit — die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt — bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (... VwGH Slg 7528 A; u.v.a.), und selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (... VwGH Slg 5486 A; ; u.v.a.).

Ausländische Kraftfahrzeuglenker sind verpflichtet, sich über in Österreich geltende Vorschriften ausreichend zu unterrichten (... VwGH , 1058/69; ).

Sie brachten somit keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Eine Herabsetzung des Strafbetrages kam trotz der bekannt gegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Betracht, zumal die verhängte Geldstrafe durch ihre Höhe geeignet sein soll, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Als mildernd wurde berücksichtigt, dass hieramts keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Parkometergesetz 2006 vorliegen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung

Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts zur Verteidigerin/zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid dieser/diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung einer Verteidigerin/eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen.

Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Wenn Sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wünschen, müssen Sie diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragen.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail, jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen oder die organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind bei der Stadt Wien auf folgender Internetseite bekanntgemacht:

https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html

Bitte beachten Sie, dass die Absenderin/der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Ubertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Auf https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html ist hierzu unter anderem zu lesen:

...

E-Mail

Anbringen per E-Mail können Sie unter der E-Mail-Adresse der jeweils zuständigen Dienst- oder Geschäftsstelle einbringen. Diese Adressen finden Sie im Verzeichnis der Dienststellen des Magistrats. Anbringen, die an die persönliche E-Mail-Adresse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gesendet wurden, gelten nicht als rechtswirksam eingebracht.

Anbringen können rechtswirksam überdies nur in den von der Stadt Wien unterstützten Dokumentenformaten eingebracht werden.

Falls Beilagen erforderlich sind, sind diese als Anhang zur E-Mail zu übermitteln. Verlinkungen auf Dokumente können nicht angenommen werden.

...

Allgemeine Empfehlungen zum Inhalt von E-Mails

  • Verwenden Sie einen aussagekräftigen Betreff in Deutsch.

  • Schreiben Sie den Inhalt Ihrer E-Mail in den E-Mail-Text.

  • Fügen Sie Schriftstücke - wenn möglich - als nicht-veränderbare Dokumente, zum Beispiel im Format PDF (*.pdf) bei und geben Sie im E-Mail-Text einen Hinweis auf den Inhalt.

  • Verwenden Sie keine selbstentpackenden Archive beim Versenden von Daten. Teilweise werden diese Dateien als nicht zulässiges Format nicht akzeptiert.

Abgewiesene E-Mails

Werbe-E-Mails, SPAM und Junkmail stellen eine zunehmende Beeinträchtigung im privaten und kommerziellen E-Mail-Verkehr dar. Die bei der Stadt Wien eingehenden E-Mails werden daher einer SPAM-Beurteilung unterzogen. E-Mails mit mehreren angeführten Absenderinnen beziehungsweise Absendern werden generell nicht entgegen genommen. Sehr wohl werden E-Mails mit mehreren Empfängerinnen beziehungsweise Empfängern entgegen genommen.

Blacklisting

Die Stadt Wien weist E-Mails von Providern ab, aus deren Bereich große Mengen von SPAM-Mails versendet werden. Diese Provider werden auf internationalen Listen ("Black-Lists") veröffentlicht, nach denen sich auch die Stadt Wien richtet. Bei Ablehnung Ihrer E-Mail erhalten Sie eine automatische Antwort von der Firewall der Stadt Wien.

Bitte wenden Sie sich im Problemfall daher an Ihren Provider. Sobald dieser seine Streichung von der Liste erreicht hat, können Ihre Mails wieder problemlos die gewünschte Adresse innerhalb der Stadt Wien erreichen.

Greylisting

Die Stadt Wien weist E-Mails von unbekannten Absenderinnen bzw. Absendern beim ersten Zustellversuch zurück. Davon sollten Sie nichts merken, da Ihr Mail-Server automatisch einen weiteren Zustellversuch unternehmen sollte, der dann akzeptiert wird. Gegebenenfalls wird Ihre erste E-Mail an die Stadt Wien mit einer Verzögerung von circa 30 Minuten zugestellt. Da Ihre E-Mail-Adresse von nun an als bekannt gilt, ist Ihr weiterer E-Mail-Verkehr mit der Stadt Wien von dieser Maßnahme nicht mehr betroffen. SPAM-Server unternehmen im Gegensatz zu regulären Mail-Servern meistens keine weiteren Zustellversuche, weil sie auf Massensendungen mit hoher Fehlerrate abgestimmt sind. Dadurch trägt diese Maßnahme ebenfalls effektiv dazu bei, die SPAM-Menge zu verringern.

Sollte Ihr Mail-Server die automatischen erneuten Zustellversuche nicht durchführen und Sie eine Mail mit der Fehlermeldung "450 you are greylisted - try again later" erhalten, schicken Sie die E-Mail bitte selbst erneut ab, und melden Sie das Problem Ihrem Provider.

Sie können Ihre Nachricht auch über das Formular an die Stadt Wien richten. Ihre Nachricht wird zuverlässig an den gewünschten Adressaten weiter geleitet.

...

Beschwerde

Mit E-Mail vom an die belangte Behörde erhob der Bf Beschwerde wie folgt:

An: MA 67 Rechtsmittelverfahren

Betreff: MA 67-PA-908*****/6/3 Rechtsmitteleinlegung

MA 67-PA-908*****/613

Sehr geehrte Damen und/oder Herren,

in Unkenntnis dessen, ob aus dem Ausland eine rechtswirksame Rechtsmitteleinlegung gegen die Straferkenntnis vom - die meiner Wenigkeit von ihnen per Einschreiben zugesandt wurde - möglich ist oder nicht, wird hiermit rein vorsorglich das Rechtsmittel Beschwerde gegen die oben erwähnte Straferkenntnis erhoben.

Eine (ausführliche) schriftliche Begründung wird ihnen in einer kurzen Frist - um deren Einräumung ersucht wird - per Telefax nachgesandt.

Mit freundlichen Grüßen

Krt B*****

Die angekündigte ausführliche Begründung erfolgte nicht.

Vorlage

Der Magistrat der Stadt Wien legte mit Bericht vom , MA 67-PA-908*****/6/3; eingelangt am , dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom vor und führte unter anderem aus:

Sachverhalt

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Beweismittel

Beleglesedaten, Fotos, Stellungnahmen, Lenkererhebungsakt, Zustellnachweise

Stellungnahme

Bis dato keine schriftliche (ausführliche) Begründung zur Beschwerde vom eingelangt. Gegebenenfalls wird diese unverzüglich nachgereicht.

Mängelbehebungsauftrag

Dem Bf wurde hierauf vom Gericht mit Beschluss vom gemäß § 13 Abs. 3 AVG i. V. m. § 24 VStG, §§ 9, 1738 VwGVG und § 24 BFGG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht folgende Mängel seiner Beschwerde vom zu beheben:

  • Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

  • das Begehren.

Werden diese der Beschwerde vom anhaftende Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Beschwerde als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach einer Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen führte das Gericht hierzu aus:

Mangelhafte Beschwerde

Worin der Bf die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen und ausführlich begründeten Straferkenntnisses erblickt, erschließt sich aus der Beschwerde vom 1. 9 .2016 nicht. Ebenso fehlt ein Beschwerdeantrag. Die angekündigte nähere Begründung der Beschwerde erfolgte nicht.

Mängelbehebung erforderlich

Der mit E-Mail eingebrachten Beschwerde vom fehlt an gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigem Beschwerdeinhalt

a) die Bezeichnung der belangten Behörde,

b) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

c) das Begehren

und

d) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. ).

Erkennbar ist, dass belangte Behörde offenkundig der Magistrat der Stadt Wien ist und dass die am eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 9. 8. 2016, zugestellt nach dem , offenkundig rechtzeitig ist. Diesbezüglich ist daher im gegenständlichen Verfahren ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich.

Durch die Verbesserungsvorschriften des § 13 Abs. 3 AVG sollen Parteien Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (vgl. etwa ). Ein Mängelbebungsauftrag ist nicht geboten, soweit sich der notwendige Beschwerdeinhalt zweifelsfrei anderweitig erschließen lässt (vgl. ).

Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin), aus dem er (sie) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. ).

Diese Gründe hat der Bf nicht angeführt.

Es fehlt auch an einem Begehren, etwa den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Strafe herabzusetzen.

Dem Bf ist daher aufzutragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Mängel der Beschwerde zu beheben.

Eine zweiwöchige Frist ist angemessen, da die Mängelbehebung keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist.

Der Beschluss wurde vom Bf laut internationalem Rückschein am übernommen.

Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags, Antrag auf Verfahrenshilfe

Mit Schreiben vom teilte der Bf dem Gericht mit, dass der Mängelbehebungsauftrag am hinterlegt worden sei. Beantragt werde der "Erlass der Forderung", also die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, da die belangte Behörde am das wegen Übertretung des Wiener Parkometergesetzes 2006 durch Abstellen eines PKW in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe und ohne von der Parkometerabgabe befreit gewesen zu sein zur Zahl MA 67-PA-745*****/5/3 geführte Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe. Ferner werde Verfahrenshilfe beantragt:

GZ RV/7501259/2016 Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe

Sehr geehrte Damen und/oder Herren,

unter höflicher Bezugnahme auf den Beschluss Ihres Gerichts vom  - durch Niederlegung bei der Post am dem Antragsteller zugestellt - wird hiermit zum Einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt - der Antragsteller erhält an Pension und Rente nur einen Betrag von ca. EUR 640.-- monatlich - und zum Anderen beantragt den Grund/die Gründe auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt durch eine beigeordnete anwaltliche Vertretung einbringen zu dürfen.

Im übrigen soll das antragstellerische Begehren deshalb auf Erlass der Forderung lauten. weil dem schwerbehinderten Antragsteller (mit Gehbehinderung) von der Magistratsabteilung 67 erst jüngst (mit Datum ) eine Einstellung in gleicher Sache (Parkometerabgabe) zugestellt werden ist - siehe Anlage.

Beigefügt war ein Schreiben des Magistrats der Stadt Wien vom , mit welchem dieser dem Bf mitteilte, dass das gegen ihn gerichtete "Strafverfahren zu Zahl MA 67-PA-745*****/5/3 (Übertretung des Parkometergesetzes am um 17:09 Uhr in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28; KFZ: M A*****) eingestellt wurde."

Keine Verfahrenshilfe, Fristverlängerung

Mit in der FINDOK veröffentlichtem , wurde gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen und dem Bf eine Frist von zwei Wochen zur allfälligen Ergänzung seiner Beschwerde eingeräumt. Hierbei hat das Gericht festgehalten, dass mit der Eingabe vom dem Mängelbehebungsauftrag grundsätzlich nachgekommen wurde.

Begründungsergänzung vom

Mit Telefax vom und mit Schreiben vom selben Tag ergänzte der Bf die Beschwerdebegründung wie folgt:

Sehr geehrte Damen und/oder Herren,

unter höflicher Bezugnahme auf den Beschluss lhres Gerichts vom wird darauf hiermit wie folgt repliziert:

Nicht nur nach Auffassung des Antragstellers (Klägers) bedingt die gegenständliche "Parkometerverordnung" auf Grund selbiger von der Stadt (Gemeinde) Wien Parkgebühren und auch Strafen verhängt (erhoben) werden, keiner nachvollziehbaren und somit allgemein verständlicnen Definition und/oder Rechtsordnung und ist dem zu Folge zu vewerfen und ist rechtsungültig bzw. rechtsunwirksam.

Dles deshalb weil eine "Parkometerverordnung" auf Grund welcher die Stadt (Gemeinde) Wien Gebühren erhebt und bei Nichtzahlung selbige exekutiert zu aller Erst "Parkometer" (Maschinen/Automaten), welche durch Geldeinwurf auf einem Display eine so bezahlte Parkzeit anzeigen, erfordert (bedingt).

Da selbige aber — nicht nur zum Leidwesen des Antragstellers (Klägers) in der Stadt (Gemeinde) Wien nlcht vorhanden sind — möglicherweise auch nie vorhanden waren — ist die Benennung einer Vorordnung mit "Parkometerverordnung" auf Grund derer Gebühren und Strafen erhoben und exekutiert werden, bestenfalls der Mystik (der Irrrealität), keinesfalls aber einer tatsächlich vorhandenen Realität, eines tatsächlich vorhandenen Gegenstandes oder einer tatsächlich vorhandenen Sache (z.B. Parkuhr) zu zuordnen.

Ein Gesetz und/oder eine Verordnung auf Grund welcher Personen (Staatsbürger), Menschen von der Stadt (Gemeinde) Wien zur Ableistung einer Zahlung gezwungen werden, bedingt aus sich heraus eine Benennung (siehe Bezeichnung) die auf gegebener (vorhandener Realität und nicht auf Fiktion wie "Parkometerverordnung" eine ist, beruht.

So Geld einzufordern, so Geld einzuheben und so bei allfälliger Nichtzahlung, Strafen zu verhängen und diese auch zu exekutieren, ist nach dem Grundgedanken von Recht, Gesetz und Rechtsordnung in nicht nur antragstellerischer Auffassung, schlichtweg Rechtsbeugung.

Abgesehen davon dass der Antragsteller auch Schwerbehlndert mit Gehbehlnderung ist und es ihm schwer fällt sich zum Kaufe von was auch immer, wer weiß wohin begeben zu sollen, nur wann er das von ihm gefahrene Kfz. irgendwann und irgendwo auch deshalb abstellen muss, weil es nicht immerdar fährt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

A.

Der Magistrat der Stadt Wien leitete in Bezug auf den Bf Kurt B***** ein abgekürztes Verfahren (4. Abschnitt VStG) wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ein erließ gegenüber dem Bf mit Datum eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zur Zahl MA 67-PA-745*****/5/3 wegen der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, mit welcher über den Bf wegen des Abstellens des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem behördlichen Kennzeichen M A***** am um 17:09 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, eine Geldstrafe in der Höhe von 80,00 EUR, Ersatzfreiheitstrafe von 16 Stunden, verhängt wurde.

Die Strafverfügung wurde dem Bf am durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten durch die Deutsche Post AG zugestellt.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Bf am fristgerecht Einspruch (§ 49 VStG).

Der Magistrat der Stadt Wien setzte das Verwaltungsstrafverfahren zu MA 67-PA-745*****/5/3 wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 vorerst nicht fort, sondern leitete ein Verfahren zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ein, das letztlich zu dem hier angefochtenen Straferkenntnis vom , nach dem dem Bf zugestellt, führte. Der Bf wurde im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen M-A***** (D) am um 17:09 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in  Wien 20, Donaueschingenstraße geg. 28 wegen Verletzung von § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 mit einer Geldstrafe von 60,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10,00 Euro, bestraft, da er als Zulassungsbesitzer dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen habe, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.

Das Verwaltungsstrafverfahren zu MA 67-PA-745*****/5/3 wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde eingestellt.

B.

Der Bf ist Halter des PKW mit dem Kennzeichen M A*****.

Der Bf wurde mit Schreiben vom , MA67-PA-745*****/5/3, vom Magistrat der Stadt Wien als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er diesen PKW am um 17:09 Uhr überlassen hatte, wobei die Auskunft gehabt haben, den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Der Bf wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sei, wenn er der Meinung sein sollte, das betreffende Delikt (Übertretung des Parkometergesetzes — gebührenpflichtige Kurzparkzone) nicht begangen zu haben oder seiner Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen sei. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar.

Dieses Auskunftsersuchen wurde durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am durch die Deutsche Post AG zugestellt.

Der Bf erteilte die Auskunft - zumindest fahrlässigerweise - nicht.

C.

Die Beschwerde vom lautet wie oben ausgeführt.

Die der Beschwerde anhaftenden Mängel wurden mit der Eingabe vom - siehe oben - behoben.

D.

Der 75 Jahre alte Bf ist schwerbehindert und verfügt über monatliche Pensions- und Rentenbezüge von rund 640 Euro.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem dem Gericht vorgelegten Behördenakt sowie dem Gerichtsakt und ist unstrittig.

Rechtsgrundlagen

Verfahrensrecht

§ 13 Abs. 3 AVG lautet:

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 9 VwGVG lautet:

„Inhalt der Beschwerde“

„§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:“

„1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,“

„2. die Bezeichnung der belangten Behörde,“

„3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,“

„4. das Begehren und“

„5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“

„(2) Belangte Behörde ist“

„1. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,“

„2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,“

„3. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat,“

„4. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG jene Behörde, deren Organ die Weisung erteilt hat, und“

„5. in den Fällen des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG jene Behörde, die das Verhalten gesetzt hat.“

„(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.“

„(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.“

„(5) Bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG entfallen die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.“

Finanzausgleichsgesetz

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung:

a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet:

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Straßenverkehrsordnung

§ 25 StVO 1960 lautet:

§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.

(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus.

Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. ).

§ 29b StVO 1960 lautet:

Menschen mit Behinderungen

§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 dürfen

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit. p) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,

b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3) Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern,

a) auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit. a) ein Parkverbot kundgemacht ist,

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, und

d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a befahren werden darf,

parken.

(4) Beim Halten gemäß Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs. 2a hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.

(6) Ausweise, die vor dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom , BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit . Ausweise, die nach dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Die Parkausweise für Behinderte sind nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, Anlage B, nach folgendem Muster zu gestalten:

Sie sind, bei Vorliegen der Voraussetzungen, neben einem Behindertenpass nach Anlage A der Verordnung, auszustellen.

Wie sich aus dem Muster ergibt, ist bei Verwendung im Auto Foto und Name des behinderten Menschen, auf den der Ausweis ausgestellt wurde, für Personen, die in das Auto einsehen, nicht ersichtlich.

§ 1 der deutschen Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) lautet:

Erster Abschnitt

Ausweis für schwerbehinderte Menschen

§ 1 Gestaltung des Ausweises

(1) Der Ausweis im Sinne des § 69 Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.

(2) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet.

(3) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.

(4) Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.

(5) Ab dem kann der Ausweis nach den Absätzen 1 bis 4 auch als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 ausgestellt werden. Ab dem ist der Ausweis nur noch in dieser Form auszustellen.

§ 3 SchwbAwV lautet auszugsweise:

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1. aG

wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist,

...

7.

wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist.

„(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.“

Muster:

§ 146 des Neunten Buches des deutschen Sozialgesetzbuches (SGB) lautet:

§ 146 Persönliche Voraussetzungen

(1) In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Der Nachweis der erheblichen Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr kann bei schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 nur mit einem Ausweis mit halbseitigem orangefarbenem Flächenaufdruck und eingetragenem Merkzeichen G geführt werden, dessen Gültigkeit frühestens mit dem beginnt, oder auf dem ein entsprechender Änderungsvermerk eingetragen ist.

(2) Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt.

Auch Deutschland kennt einen eigenen Parkausweis für Behinderte, der im Aussehen - da beide auf einem Muster der Europäischen Union beruhen - dem österreichischen Parkausweis für Behinderte weitgehend entspricht. Allein der Schwerbehindertenausweis rechtfertigt - wie in Österreich allein der Behindertenpass - in Deutschland noch nicht die Inanspruchnahme von Park­erleichterungen.

Der Parkausweis für Behinderte ist das einzige Dokument, das in Deutschland zum Parken auf Schwerbehinderten-Parkplätzen/Rollstuhl-Parkplätzen berechtigt, wobei den Behinderten-Parkausweis nach dem Modell der Europäischen Union (§ 46 dStVO) Menschen beantragen können, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ eingetragen haben. Mit diesem Ausweis ist unter anderem in Deutschland das Recht, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken, verbunden.

In Deutschland besteht zusätzlich eine orangefärbige Berechtigungskarte, die Parkerleichterungen für Behinderte vorsieht, die „Sonderregelung zu Parkerleichterungen für besondere Gruppen Schwerbehinderter (Gleichstellung)“. Die Anforderungen, um die orange Parkerleichterung zu beantragen, sind unter anderem die Merkzeichen „G“ und „B“ und ein Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein wegen der Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken). Mit dieser Berechtigungskarte ist unter anderem in Deutschland das Recht, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken, verbunden. Die orange Parkerleichterung gilt deutschlandweit, nicht aber im Ausland. Die Nutzung von ausgewiesenen Schwerbehinderten-Parkplätzen (Rollstuhl-Symbol) in Deutschland ist durch diese Personengruppe grundsätzlich nicht statthaft.

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen (Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung), BGBl. Nr. 857/1994, lautet:

Kurzparknachweise

§ 1. Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:

1. Parkscheibe,

2. Parkschein,

3. (aufgehoben durch BGBl. II Nr. 145/2008),

4. Parkometer,

5. Parkzeitgeräte oder

6. elektronische Kurzparknachweise.

§ 2 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung lautet:

Pflichten des Lenkers

§ 2. (1) Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker

1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2. dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

(2) Parkscheibe, Parkschein oder Parkzeitgeräte sind bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar und lesbar anzubringen; es dürfen an den genannten Stellen nur jene Kurzparknachweise sichtbar sein, die sich auf den jeweiligen Parkvorgang beziehen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer entgegen Abs. 1 Z 2 durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten versucht.

(4) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe oder einen Parkschein zu verwenden, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht.

§ 7 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung lautet:

Parkometer

§ 7. Automaten im Sinne des § 25 Abs. 4a StVO sind Parkuhren (Parkometer), die für jeden einzelnen Stellplatz der Kurzparkzone aufgestellt sind und gegen Geldeinwurf Dauer und Ende der zulässigen Parkzeit anzeigen.

Wiener Parkometergesetz 2006

Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt:

Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge ( Wiener Parkometergesetz 2006 ), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm oder ):

§ 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.
(1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent.
(2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt.
(3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.
(4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird.
(5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

§ 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.

§ 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
(3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen.
(4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden.
(5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und
2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt,
die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt – wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde.

§ 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien.

§ 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen.

§ 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am , in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft.

Wiener Parkometerabgabeverordnung

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird ( Wiener Parkometerabgabeverordnung ), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2016/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_040/GEMRE_WI_90101_F420_040.pdf):

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen:

§ 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.
(4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung.

§ 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

§ 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro.

§ 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro,
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro,
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro,
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro,
e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro,
f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro.

§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.

§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.

§ 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen.

§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.

Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen ( Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom , 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm oder https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Gemeinderecht/GEMRE_WI_90101_F420_020/GEMRE_WI_90101_F420_020.pdf), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:

Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

3. Abschnitt

Elektronische Parkscheine

§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.

§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.

§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.

4. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.

§ 103 Abs. 2 KFG 1967 lautet:

(2) Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Gebührenpflichtige Kurzparkzone

Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom , MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 unter anderem das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz des 20. Wiener Gemeindebezirks von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.

Strafbarkeit, Strafhöhe

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Verfolgung von Verwaltungsübertretungen

§ 25 VStG lautet:

§ 25. (1) Verwaltungsübertretungen sind mit Ausnahme des Falles des § 56 von Amts wegen zu verfolgen.

(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind nicht verpflichtet, der Behörde die Begehung einer Verwaltungsübertretung anzuzeigen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gering sind.

§ 32 VStG lautet:

Beschuldigter

§ 32. (1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

(3) Eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs. 3) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

Verfahrenseinstellung

§ 45 VStG lautet:

§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wußte.

Abgekürztes Verfahren

§§ 47 ff VStG lauten:

4. Abschnitt: Abgekürztes Verfahren

Strafverfügungen

§ 47. (1) Wenn von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde, einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder einer Militärwache auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses eine Verwaltungsübertretung angezeigt oder wenn das strafbare Verhalten auf Grund von Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen festgestellt wird, dann kann die Behörde ohne weiteres Verfahren durch Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen. In der Strafverfügung kann auch auf den Verfall beschlagnahmter Sachen oder ihres Erlöses erkannt werden, wenn der Wert der beschlagnahmten Sachen 200 Euro nicht übersteigt.

(2) Die Behörde kann durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie unter Verwendung automationsunterstützter Datenverarbeitung durch Strafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 in der Verordnung im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 500 Euro verhängen darf.

§ 48. In der Strafverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die die Strafverfügung erläßt;

2. der Vorname und der Familienname oder Nachname sowie der Wohnort des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

4. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (§ 64 Abs. 3);

7. die Belehrung über den Einspruch (§ 49).

§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Faires Verfahren

Art. 6 EMRK lautet:

Artikel 6 - Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:

a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;

b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;

c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Öffentliche mündliche Verhandlung

§ 44 VwGVG lautet: 

Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Verfahrensgegenstand

Verfahrensgegenständlich ist die Bestrafung des Bf wegen Nichterteilung einer Auskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

Über die dem Bf ursprünglich ebenfalls zur Last gelegte Verletzung der Abgabepflicht nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ist hier nicht abzusprechen (das Verfahren wurde nach der Aktenlage eingestellt), allerdings ist, soweit es die Argumentation des Bf auch in diesem Verfahren betrifft, hierauf im erforderlichen Umfang Bezug zu nehmen.

Zuständigkeit

Da dem Zulassungsbesitzer dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes , folgend verschiedene Handlungsalternativen zur Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem damaligen § 1a Wiener Parkometergesetz (entspricht nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) zur Verfügung stehen und allen diesen Handlungsalternativen gemeinsam ist, dass die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde eingelangt ist, ist Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist nämlich - so auch sowie , zur vergleichbaren Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 - die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. ).

Da demnach der Ort, an dem der in Deutschland wohnhafte Bf im vorliegenden Fall hätte handeln sollen, der Sitz des Magistrats der Stadt Wien in Wien ist, folgt daraus die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts nach § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien zu erkennen.

Betreffend die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten abgabenrechtlicher Verwaltungsübertretungen auf Grund des § 5 WAOR bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( = ).

Zulässigkeit der Beschwerde

Im Hinblick auf die Ausführungen in der Beschwerde vom , ob aus dem Ausland eine rechtswirksame Rechtsmitteleinlegung möglich ist, ist festzuhalten, dass es nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht darauf ankommt, ob eine Beschwerde im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in der Schweiz oder in einem Drittland zur Post gegeben (oder von dort mit E-Mail versendet) wird. Eine mit E-Mail von wo auch immer abgesandte Beschwerde ist, wenn - wie im gegenständlichen Fall eine Einbringung mittels E-Mail zulässig ist - wirksam eingebracht, wenn sie bei der Behörde fristgerecht einlangt. Dies war hier der Fall.

Zunächst mangelhafte Beschwerde

Worin der Bf die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen und ausführlich begründeten Straferkenntnisses erblickt, erschließt sich aus der Beschwerde vom nicht. Die darin angekündigte nähere Begründung der Beschwerde erfolgte vorerst nicht.

Keine Mängelbehebung erforderlich, wenn Straferkenntnis offenkundig rechtswidrig

Der mit E-Mail eingebrachten Beschwerde vom fehlt an gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG notwendigem Beschwerdeinhalt

a) die Bezeichnung der belangten Behörde,

b) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

c) das Begehren

und

d) die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, sind diese Mängel gemäß der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl. ).

Erkennbar ist, dass belangte Behörde offenkundig der Magistrat der Stadt Wien ist und dass die am eingebrachte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom , zugestellt nach dem , offenkundig rechtzeitig ist. Diesbezüglich ist daher im gegenständlichen Verfahren ein Mängelbehebungsauftrag nicht erforderlich.

Durch die Verbesserungsvorschriften des § 13 Abs. 3 AVG sollen Parteien Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen (vgl. etwa ). Ein Mängelbebungsauftrag ist nicht geboten, soweit sich der notwendige Beschwerdeinhalt zweifelsfrei anderweitig erschließen lässt (vgl. ).

Nach § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG 2014 hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht die "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", zu enthalten; das damit normierte Inhaltserfordernis bezieht sich auf jenes Vorbringen des Beschwerdeführers (der Beschwerdeführerin), aus dem er (sie) eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes (infolge Verfahrensfehler, materieller Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit) ableitet (vgl. ).

Dieser Gründe hat der Bf vorerst nicht angeführt.

Es fehlte vorerst auch an einem Begehren, etwa den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder die mit dem angefochtenen Bescheid verhängte Strafe herabzusetzen.

Ein Mängelbehebungsverfahren hätte im Hinblick auf die gebotene Verwaltungsökonomie (§§ 6, 16 BFGG) unterbleiben können, wenn der angefochtene Bescheid jedenfalls an einer von Amts wegen wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit leidet und daher aufzuheben wäre:

Prüfungsumfang

§ 27 VwGVG lautet:

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, daher grundsätzlich (vgl. ) den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Eine offenkundige Rechtswidrigkeit (vgl. oder ; oder ) ist allerdings auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen aufzugreifen.

Mögliche Verletzung von Art. 6 EMRK

Verfassungsgerichtshof

Zum Spannungsfeld zwischen dem Recht des Beschuldigten zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen nach Art. 6 EMRK und der Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (bzw. der Vorgängerbestimmung) hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfGH Erkenntnis unter anderem ausgeführt:

1. Die Bf. begründet ihre Behauptung, in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden zu sein, ausschließlich damit, daß § 1a Wr. ParkometerG (idF der Nov. 1987) verfassungswidrig sei, dies aus den gleichen Gründen, die dazu geführt hätten, daß der VfGH mit dem Erkenntnis vom G 154/84 u.a. Zlen. (= VfSlg. 10 505/1985 []) die Vorgängerbestimmung als verfassungswidrig aufhob.

2. Dieser Vorwurf trifft nicht zu:

a) aa) Seit dem soeben zitierten Erkenntnis hat sich die maßgebende Rechtslage geändert:

Der als Verfassungsbestimmung erlassene Art II des BG vom , BGBl. Nr. 384, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, (FAG-Nov. 1986), lautet:

"Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück."

Diese Vorschrift ist der Verfassungsbestimmung des Art III Abs 2 FAG-Nov. 1986 zufolge (rückwirkend) mit in Kraft getreten.

Die Regierungsvorlage zur nachmaligen FAG-Nov. 1986 (998 BlgNR 16. GP) führt zu Art II in den Erläuterungen - nach einem Hinweis auf das den seinerzeitigen § 1a des Wr. ParkometerG aufhebende, oben erwähnte hg. Erkenntnis G 154/84 - aus:

"Ohne die Möglichkeit, Lenkererhebungen durchführen zu können, wäre das Wiener Parkometergesetz nicht vollziehbar.

Da gleichlautende Bestimmungen in Abgabengesetzen (Parkgebührengesetze, Kurzparkzonenabgabegesetze) anderer Länder ebenfalls von der Aufhebung durch den VfGH bedroht sind, soll für alle Länder generell durch eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Lenkererhebungen, die im Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen erforderlich sind, zu erlassen."

Im Ausschußbericht (1025 BlgNR 16. GP) wird die Absicht geäußert, "die erforderlichen Lenkererhebungen im Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen der Länder rechtlich abzusichern".

bb) Mit der Nov. zum Wr. ParkometerG vom , LGBl. Nr. 24, erhielt § 1a folgende Fassung:

"§ 1a. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muß, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen."

b) aa) Der als Verfassungsbestimmung erlassene Art II FAG-Nov. 1986 wendet sich - wie sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus seinem Zweck, der systematischen Stellung in einer Nov. zum FAG und der Entstehungsgeschichte ergibt - an den Landesgesetzgeber und ermächtigt ihn, in den Parkgebührengesetzen die Verpflichtung zur Erteilung von Lenkerauskünften vorzusehen.

Mit dieser Ermächtigung wollte der Verfassungsgesetzgeber die Realisierung eines bestimmten rechtspolitischen Anliegens ermöglichen, von dem er - ob zu Recht oder zu Unrecht hat der VfGH nicht zu beurteilen - annahm, daß ihm nicht anders als durch das Institut der sogenannten Lenkerauskunft entsprochen werden könne. Der Verfassungsgesetzgeber hat mit dieser Ermächtigung auch die Einschränkung des aus dem Anklageprinzip des Art 90 Abs 2 B-VG - auch für Verwaltungsstrafverfahren - erfließenden Grundsatzes in Kauf genommen, daß niemand unter Strafsanktion gezwungen werden darf, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen (vgl. VfSlg. 9950/1984, 10394/1985). Auf eine Verpflichtung zur Selbstbeschuldigung läuft § 1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1987 ebenso hinaus wie die durch das zitierte Erkenntnis aufgehobene Vorgängerbestimmung des §1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1983; daß der neue § 1a Wr. ParkometerG mit der alten Regelung in Zielrichtung und allen wesentlichen Bestimmungen übereinstimmt, ist evident.

bb) Der VfGH bleibt bei seinem in der bisherigen Judikatur (vgl. zB und die dort zitierte weitere Vorjudikatur) eingenommenen Standpunkt, daß einer Verfassungsbestimmung im Zweifel kein Inhalt beizumessen ist, der sie in Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art 44 Abs 3 B-VG) stellen würde (baugesetzkonforme Interpretation - vgl. etwa VfSlg.11403/1987). Zu einem solchen Widerspruch könnten Eingriffe in die Grundprinzipien der Bundesverfassung, wie etwa eine Einschränkung der Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH oder eine Durchbrechung der Grundrechtsordnung, nicht nur führen, wenn schwerwiegende und umfassende Eingriffe in die Grundprinzipien vorgenommen werden; vielmehr können auch bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen (vgl. VfSlg. 11756/1988).

Der VfGH sieht sich aber im vorliegenden Fall angesichts der - der Sache und des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Verfassungsbestimmung nach - eng begrenzten Ermächtigung des Art II FAG-Nov. 1986 und angesichts der Tatsache, daß die Erlassung dieser Verfassungsbestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, nicht veranlaßt, den durch die Entstehungsgeschichte und die Bedachtnahme auf die Notwendigkeit einer systematischen und teleologischen Interpretation des Art II FAG-Nov. 1986 unter sublit. aa) dargelegten Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf das Erfordernis einer baugesetzkonformen Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen (vgl. auch hiezu ).

cc) Aus dem Gesagten folgt, daß § 1a Wr. ParkometerG idF der Nov. 1987 durch die Verfassungsbestimmung des Art II FAG-Nov. 1986 verfassungsrechtlich gedeckt ist, weshalb gegen § 1a Wr. ParkometerG unter dem Gesichtspunkt dieses Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

3. Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen sohin nicht vor.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde...

Verwaltungsgerichtshof

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat  in seinem Erkenntnis , diese Ansicht bekräftigt und unter anderem ausgeführt  (i. d. S. etwa auch ; ; ):

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, es liege ein Verstoß gegen die MRK vor, ist darauf hinzuweisen, dass die MRK auf Grund des Art. 2 B-VG-Novelle betreffend Staatsverträge 1964, BGBl. Nr. 59/1964, Verfassungsrang hat, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG darstelle. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der Österreichischen Rechtsordnung steht Art. 9 Abs. 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes (Hinweis Entscheidung des B 16, 17/54, VfSlg. 2680/1954). Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986, und damit der Auskunftsverpflichtung dahingehend, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art. 6 Abs. 1 MRK daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechtskonformer Auslegung entsprechende Interpretation der zitierten innerstaatlichen Vorschriften nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0425).

Auf vorgebrachte Bedenken gegen eine Pflicht zu allfälliger Selbstbezichtigung unter dem Gesichtspunkt des "fair-trial"-Gebotes iSd Art 6 Abs 1 MRK ist nicht einzugehen, da nur dessen innerstaatliche Maßstabsfunktion für die Prüfungsbefugnis des VwGH von Bedeutung ist (Hinweis E G 72 ua/88, VfSlg 11829/1988). Insoweit steht ihr aber die spätere - dem letzten Satz des § 103 Abs 2 KFG idF BGBl 1986/106 vergleichbare - Verfassungsbestimmung des Art II FAGNov 1986, 1986/384, hinsichtlich der dort getroffenen Regelung der Auskunft über die Überlassung von Fahrzeugen (Kraftfahrzeugen) in Parkgebührensachen entgegen (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0425). Ob sich Österreich durch die erwähnte Verfassungsbestimmung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 384/1986 konventionswidrig verhält, entzieht sich der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0425, mwN), könnte vom Beschwerdeführer also nur mit Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden (hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/17/0334).

Verfassungsrechtliche Grundlage

Art. 6 EMRK steht daher grundsätzlich einem Verfahren nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht entgegen. Diese innerstaatlichen Bestimmung ist freilich im Rahmen der Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986, verfassungskonform auszulegen.

Art. II des Bundesgesetzes vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet:

Artikel II

(Verfassungsbestimmung)

Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück.

Die Gesetzesmaterialien (RV 998 BlgNR 16. GP) führen hierzu unter anderem aus:

Der Verfassungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom , G 154/84-9, § 1a des Wiener Parkometergesetzes (Bestimmungen über die Lenkererhebungen) unter Hinweis auf sein in der gleichen Angelegenheit ergangenes Erkenntnis zu § 103 Abs. 2 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 mit der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, daß dem Zulassungsbesitzer im Rahmen seiner Auskunftspflicht kein inhaltlich einem Zeugnisverweigerungsrecht entsprechendes Entschlagungsrecht zugute kommt. Diese Unterscheidung ist nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sachlich nicht begründbar.

Ohne die Möglichkeit, Lenkererhebungen durchführen zu können, wäre das Wiener Parkometergesetz nicht vollziehbar.

Da gleichlautende Bestimmungen in Abgabengesetzen (Parkgebührengesetze, Kurzparkzonenabgabegesetze) anderer Länder ebenfalls von der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof bedroht sind, soll für alle Länder generell durch eine verfassungsgesetzliche Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, die erforderlichen gesetzlichen Bestimmungen über die Lenkererhebungen, die im  Zusammenhang mit den Parkgebührengesetzen erforderlich sind, zu erlassen...

Artikel II ermöglicht den Ländern, im Rahmen einer Verfassungsbestimmung, die erforderlichen Regelungen hinsichtlich von Lenkererhebungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen zu treffen....

Mit dem oben wiedergegebenen § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde von dieser bundesverfassungsrechtlichen Ermächtigung Gebrauch gemacht.

Weder die Verfassungsbestimmung des Art. II FAG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 384/1986, noch § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 äußern sich zu der Frage, in welchem Verfahrensstadium eine Lenkererhebung vorgenommen werden kann.

Eine Auslegung dieser Bestimmungen ist daher verfassungskonform vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Judikatur des EGMR vorzunehmen.

Jüngste Judikatur des Bundesfinanzgerichts

Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Erkenntnis , vor wenigen Monaten zu einem vergleichbaren Sachverhalt zu Recht erkannt, dass die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) in einem bereits gegen den Fahrzeughalter wegen des Grunddelikts anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einen Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, darstellt:

Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur des EGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn. In diesem Stadium gilt der Auskunftspflichtige noch nicht als angeklagt im Sinne des Art. 6 EMRK und damit „wesentlich berührt“. Deswegen steht der Grundsatz des „nemo tenetur“ der Auskunftspflicht zu dieser Zeit noch nicht entgegen. Nach Einleitung des Strafverfahrens darf jedoch kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden.

Die belangte Behörde hätte somit noch vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten ermitteln müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat.

Die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz) in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren stellt einen Verstoß gegen das Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, dar.

Im einzelnen führte das Gericht unter anderem aus:

... Das Instrument der Lenkerauskunft nach § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006 und der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG steht im Spannungsfeld zur Rechtsposition des Beschuldigten nach Art. 6 EMRK, ist aber unter bestimmten Voraussetzungen damit vereinbar, solange nicht der Wesensgehalt der Garantie ausgehöhlt wird. Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu beschuldigen, ist kein absolutes Recht und kann aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen eingeschränkt werden. Die Verletzung des Grundsatzes „nemo tenetur se ipsum accusare“ ist in der Rechtsprechung des EGMR nach Art eines beweglichen Systems beurteilt worden, wobei Kriterien wie Art und Schwere des Zwangs zur Beweiserlangung, das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verfolgung der Straftat und Bestrafung des Täters, die Existenz angemessener Verfahrensgarantien (Rechtschutzeinrichtungen) und die Art der Verwertung des Beweismittels maßgeblich waren (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³, 367f, RZ 119).

Die belangte Behörde verweist im angefochtenen Erkenntnis darauf, dass eine unter Strafdrohung normierte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges zur Erteilung einer Lenkerauskunft (in diesem Fall eben § 2 des Wiener Parkometergesetzes 2006) keiner Bestimmung der EMRK, insbesondere dem Art. 6 EMRK widerspräche, wie dies die Europäische Kommission für Menschenrechte bereits mehrfach ausgesprochen habe (EKMR , Zl. 6170/73; EKMR , Zl. 15226/89).

Mittlerweile gibt es zur Grundrechtsproblematik im Zusammenhang mit Lenkerauskünften eine Judikaturlinie des EGMR, die den Wesensgehalt des Art. 6 EMRK konkreter festlegt.

Im Fall Weh gegen Österreich hat der EGMR mit Urteil vom , Beschw.Nr. 38544/97 eine Verletzung des Art. 6 EMRK mit der Begründung verneint, dass nach den konkreten Umständen des Falles nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Beschwerdeführers, über den Lenker des Fahrzeuges Auskunft zu geben, und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn bestanden habe. Ohne ausreichend konkrete Verbindung zu einem Strafverfahren sei der Zwang zur Erlangung von Informationen kein Problem. In der Begründung wies der Gerichtshof auf seine Judikatur hin, wonach das Recht, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, nicht per se die Anwendung von Zwang außerhalb des Strafverfahrens verbiete. Im Fall Weh gegen Österreich wurde zu keiner Zeit ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. Ein Strafverfahren wegen Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit sei lediglich gegen unbekannte Täter geführt worden, als der Beschwerdeführer zur Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG aufgefordert wurde. Somit habe der Fall nicht die Verwendung von unter Zwang erlangten Informationen in einem nachfolgenden Strafverfahren betroffen. Nichts weise darauf hin, dass der Beschwerdeführer als einer Straftat beschuldigt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK angesehen hätte werden können. Er sollte nur als Zulassungsinhaber Auskunft erteilen, wer sein Fahrzeug gelenkt hatte.

Auch im Fall Rieg gegen Österreich (Urteil vom , Beschw.Nr. 63207/00) hat der EGMR unter Bezugnahme auf den Fall Weh gegen Österreich keine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 EMRK gesehen. Wieder ging es um eine Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG und abermals war dem Gerichtshof die Feststellung wichtig, dass ein Strafverfahren weder zur Zeit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers noch danach gegen die Beschwerdeführerin geführt worden sei. Nichts weise darauf hin, dass die Beschwerdeführerin als auskunftspflichtige Zulassungsbesitzerin „wesentlich berührt“ und als der Straftat im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK angeklagt anzusehen gewesen sei.

Aus dem, dem gegenständlichen Fall zugrundeliegenden, eingangs geschilderten Verfahrensablauf ergibt sich nunmehr aber, dass sich der Anlassfall wesentlich von den vorerwähnten, den Urteilen des EGMR zugrundeliegenden Fällen unterscheidet. Im hier zugrundeliegenden Fall wurden gegen den Bf. nämlich vor der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des § 2 Wiener Parkometergesetz zunächst ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eingeleitet und es erging an ihn am eine Strafverfügung zur GZ. ..., gegen welche der Bf. Einspruch erhob. Dieses Verfahren ist nach dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes noch offen...

Wie bereits eingangs der Begründung ausgeführt, hatte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Aufforderung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , ..., unzweifelhaft bereits konkrete Verdachtsmomente gegen den Bf. geäußert und ihn als Beschuldigter geführt, wobei beide genannte Verwaltungsstrafverfahren nach der Aktenlage noch offen sind.

Es bestehen für das Bundesfinanzgericht sohin bei dieser Vorgangsweise der Strafbehörde, in einem offenen Verwaltungsstrafverfahren den Bf. als Beschuldigten unter Sanktionsandrohung zu einer Lenkerauskunft zu veranlassen, keine Bedenken, den vom Bf. ins Treffen geführten rechtlichen Ausführungen im Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-774/E1-2004 (gleichlautend siehe auch UVS Steiermark vom , Zl. 30.16-28/2006) sinngemäß Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom , Zl. LVwG-400038/2/MS/HUE/SH zu folgen, wonach im gegenständlichen Fall eine Bestrafung wegen einer nicht ordnungsgemäß erfolgten Beantwortung einer Lenkerauskunft gegen das Recht nach Art. 6 EMRK, sich nicht selbst bezichtigen zu müssen, verstoßen würde.

Eine Art. 6 EMRK konforme Auslegung des § 2 Wiener Parkometergesetz führt daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war...

Das Bundesfinanzgericht schließt sich der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich im Erkenntnis vom , Zl. LVwG-400038/2/MS/HUE/SH, an, dass die belangte Behörde noch vor Einleitung eines konkreten Strafverfahrens ermitteln hätte müssen, wer das Kraftfahrzeug vor dem Abstellen gelenkt hat. Solange noch kein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person geführt wird, besteht nach der Judikatur des EGMR nur ein entfernter und hypothetischer Zusammenhang zwischen der Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, über den Lenker seines Fahrzeuges Auskunft zu geben und einem möglichen Strafverfahren gegen ihn. In diesem Stadium gilt der Auskunftspflichtige noch nicht als angeklagt im Sinne des Art. 6 EMRK und damit „wesentlich berührt“. Deswegen steht der Grundsatz des „nemo tenetur“ der Auskunftspflicht zu dieser Zeit noch nicht entgegen. Nach Einleitung des Strafverfahrens darf jedoch kein Zwang zur Selbstbeschuldigung mehr ausgeübt werden.

Das Bundesfinanzgericht hat diese Auffassung in den Erkenntnissen , und wiederholt.

Strafverfahren wegen Grunddelikt im Zeitpunkt der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe offen

Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Bf ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 geführt. Diese Strafsache war im Zeitpunkt der Aufforderung zur Bekanntgabe, wem das Fahrzeug überlassen wurde, ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses noch nicht abgeschlossen.

Es besteht daher ein konkreter Zusammenhang zwischen diesem Verwaltungsstrafverfahren und dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006.

Dass das erstgenannte Verwaltungsstrafverfahren nach dem Vorbringen des Bf zwischenzeitig eingestellt worden ist (eine Information des Gerichts durch die belangte Behörde erfolgte nicht), würde eine allfällige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht sanieren.

Wenn die Einholung einer Lenkerauskunft (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) in einem anhängigen Verwaltungsstrafverfahren einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK, zu schweigen und sich nicht selbst zu bezichtigen, darstellt, wäre gemäß § 50 VwGVG der Beschwerde stattzugegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

Eine derartige offenkundige Rechtswidrigkeit wäre von Amts wegen wahrzunehmen.

Eine solche offenkundige Rechtswidrigkeit besteht jedoch nicht:

Das Bundesfinanzgericht ist etwa in einer späteren Entscheidung (, unter Hinweis auf dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Entscheidung nicht gefolgt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Verfahren ist eine einschränkende Auslegung von § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 im Sinne der Entscheidungen , BFG 17. 6 .2016, RV/7500491/2016, und vor dem Hintergrund des Art. 6 EMRK unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Judikatur des EGMR nicht geboten:

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Der EGMR geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich: "It was merely in his capacity as the registered car owner that he was required to give information. Moreover, he was only required to state a simple fact – namely who had been the driver of his car – which is not in itself incriminating"; EGMR 24. 3 .2005, Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich).

In den vorgenannten Fällen erfolgte keine Verfolgung wegen des der jeweiligen Lenkerauskunft zugrundeliegenden Grunddelikts. Ein Strafverfahren wegen des Grunddelikts wurde dort weder zur Zeit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers noch danach geführt (vgl. etwa EGMR 24. 6 .2005, Nr 63207/00, Rieg gg Österreich: "However, neither at the time when the applicant was requested to disclose the driver of her car nor thereafter were proceedings for speeding" [Grunddelikt] "conducted against her").

Der Gerichtshof (vgl. EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich) hat dabei ausgesprochen, dass die Erlassung einer Anonymverfügung gem § 49a VStG (anonymus order) an den Fahrzeughalter unbedenklich sei, da es sich hierbei um keine Verfolgungshandlung gegen eine bestimmte Person handelt ("The anonymous order is not regarded as an act of prosecution"), bei Nichtzahlung der Strafe außer Kraft tritt und das Strafverfahren einzuleiten ist sowie keine Eintragung in irgendein Register erfolgt, ebenso ein Verfahren gegen unbekannte Täter (unknown offenders).

Allerdings hat der Gerichtshof in seiner späteren Rechtsprechung, die von  (und den Folgeentscheidungen) nicht zitiert wird, keine konventionsrechtlichen Bedenken geäußert, wenn ein Fahrzeughalter, gegen den bereits Ermittlungen wegen einer Verwaltungsübertretung geführt werden, zu einer Lenkerauskunft aufgefordert wird. So hat der Gerichtshof in den Fällen O'Halloran und Francis und Lückhoff und Spanner festgestellt, dass die Pflicht des Fahrzeughalters, zu offenbaren, wer das Fahrzeug zur Zeit der Begehung eines Verkehrsdelikts gelenkt hatte, nicht gegen das Recht verstößt, zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen (siehe auch Reiter, Das Recht zu schweigen und sich nicht selbst beschuldigen zu müssen gemäß Art 6 EMRK ("Nemo tenetur se ipsum accusare"), RZ 2010, 103):

In seinem durch die Große Kammer gefassten Grundsatzurteil EGMR , Nrn. 15809/02 und 25624/02 O'Halloran und Francis gg das Vereinigte Königreich, hat der Gerichtshof nach einer detaillierten Zusammenfassung seiner Rechtsprechung zunächst nochmals betont, dass das das Erfordernis, ein bestimmtes Faktum anzugeben, nämlich wer der Lenker des Kfz war, für sich allein keine Anschuldigung bedeutet (was not in itself incriminating).

Der Gerichtshof lehnte die Auffassung ab, dass das Recht zu schweigen und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit absolute Rechte seien ("The applicants contended that the right to remain silent and the right not to incriminate oneself are absolute rights and that to apply any form of direct compulsion to require an accused person to make incriminatory statements against his will of itself destroys the very essence of that right. The Court is unable to accept this."). Das Recht auf ein faires Verfahren hänge von den Umständen des Einzelfalles ab ("While the right to a fair trial under Article 6 is an unqualified right, what constitutes a fair trial cannot be the subject of a single unvarying rule but must depend on the circumstances of the particular case.").

Der Gerichtshof verwies auf die Ausführungen des Kronrats im Fall Brown gg Stott, einem innerstaatlich im Vereinigten Königreich geführtem Verfahren, wonach der Zwang zur Lenkerauskunft dem stillschweigenden Eingehen einer Verpflichtung seitens von Zulassungsinhabern bzw. Lenkern von Fahrzeugen, sich einem Regelungssystem zu unterwerfen, das der potentiell gefährlichen Benützung von Kraftfahrzeugen (ebenso wie etwa beim Besitz von Waffen, die geeignet sind, ernste Verletzungen hervorzurufen) Rechnung trägt ( "The Court notes that, although both the compulsion and the underlying offences were “criminal” in nature, the compulsion flowed from the fact, as Lord Bingham expressed it in the Privy Council in the case of Brown v. Stott (...), that “[a]ll who own or drive motor cars know that by doing so they subject themselves to a regulatory regime. This regime is imposed not because owning or driving cars is a privilege or indulgence granted by the State but because the possession and use of cars (like, for example, shotguns ...) are recognised to have the potential to cause grave injury”. Those who choose to keep and drive motor cars can be taken to have accepted certain responsibilities and obligations as part of the regulatory regime relating to motor vehicles, and in the legal framework of the United Kingdom these responsibilities include the obligation, in the event of suspected commission of road-traffic offences, to inform the authorities of the identity of the driver on that occasion.").

Der Gerichtshof sah im Fall O'Halloran kein Problem darin, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Angabe, das Fahrzeug gelenkt zu haben, wegen Schnellfahrens verurteilt wurde. Es sei dem Bf in diesem Verfahren unbenommen gewesen, zu seiner Entlastung Beweise vorzulegen und Zeugen zu benennen, zu einer zu einer Verurteilung ausschließlich aufgrund in Anwendung des § 172 (britisches) Straßenverkehrsgesetz 1988 erlangter Informationen könne es daher nicht kommen. ("It remained for the prosecution to prove the offence beyond reasonable doubt in ordinary proceedings, including protection against the use of unreliable evidence and evidence obtained by oppression or other improper means (but not including a challenge to the admissibility of the statement under section 172), and the defendant could give evidence and call witnesses if he wished.").

Zusammenfassend sah der Gerichtshof in den Fällen O'Halloran und Francis durch die Lenkerauskunft nach § 172 des (britischen) Straßenverkehrsgesetzes 1988 das Recht zu schweigen und das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit nicht verletzt: "Having regard to all the circumstances of the case, including the special nature of the regulatory regime in issue and the limited nature of the information sought by a notice under section 172 of the Road Traffic Act 1988, the Court considers that the essence of the applicants’ right to remain silent and their privilege against self-incrimination has not been destroyed."

Im Fall zweier deutscher Staatsbürger, die österreichischen Behörden keine Lenkerauskunft erteilt haben, sah der Gerichtshof (EGMR , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich) unter Hinweis auf die Fälle O'Halloran und Francis angesichts der begrenzten Art des Auskunftsersuchens, das von § 103 Abs. 2 KFG 1967 und § 1a des Wiener Parkometergesetzes (letztere Bestimmung entspricht nunmehr § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) erlaubt wird - aufgrund der beiden Bestimmungen sind die Behörden nur dazu berechtigt, Auskunft über den Namen und die Adresse der Person, welche das Fahrzeug zur besagten Zeit gelenkt hat, zu verlangen - keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK ("Another similarity with the case of O’Halloran and Francis (cited above, § 58) is the limited nature of the inquiry permitted by section 103(2) of the Motor Vehicles Act and section 1a of the Vienna Parking Meter Act. By virtue of both provisions the authorities are only entitled to seek information as regards the name and address of the person who was the driver of a particular motor vehicle at a given time and place."). Die Tatsache, dass im österreichischen Verwaltungsstrafrecht Geldstrafen einhergehen mit Ersatzfreiheitsstrafen, ändere nichts an der Beurteilung ("The fact that, in Austrian administrative criminal law, fines are accompanied by default prison terms does not change that assessment.").

In diesem Zusammenhang wiederholte der Gerichtshof, dass er im Fall Weh bereits festgestellt habe, dass das Erfordernis, eine einfache Tatsache bekannt zu geben, nämlich wer der Fahrer des Fahrzeugs war, nicht als solche belastend sei. Ähnlich wie in den Fällen O'Halloran und Francis habe es auch im vorliegenden Fall gewisse Schutzmaßnahmen gegeben. Erstens besage § 103 Abs. 2 KFG 1967, dass die Behörden dazu verpflichtet sind, die Information nachzuprüfen, wenn es die Umstände verlangen. Zweitens unterliege der Zulassungsinhaber nicht einer Strafe für die Weigerung, Auskunft zu erteilen, wenn diese Unterlassung nicht zumindest auf seiner Fahrlässigkeit beruht ("In this context the Court reiterates that in the case of Weh ...it has already found that the requirement to state a simple fact, namely who the driver of the car was, was not in itself incriminating.... Again, similarly as in O’Halloran and Francis ... there are certain safeguards in the procedure. Firstly, section 103 (2) of the Motor Vehicles Act states that the authorities are obliged to verify the information if the circumstances so require. Secondly, it follows from the general principles of administrative criminal law (...) that the registered car keeper is not liable to punishment for failure to give information in cases in which such failure is not at least due to his negligence, for instance where he is not in a position to provide the information because the car had been used without his knowledge and consent.").

Im Fall Krumpholz gg. Österreich, in welchem der Beschwerdeführer zunächst sowohl wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit als auch wegen Verweigerung der Lenkerauskunft bestraft wurde, letzteres Strafverfahren allerdings eingestellt wurde ("The Court observes that in the present case the authorities did not make use of the possibility to punish the applicant for failure to disclose the identity of the driver under section 103(2) of the Motor Vehicles Act. In fact these proceedings were discontinued. For reasons which remain unclear, the authorities chose to prosecute the applicant for the underlying traffic offence, namely speeding" - "Im vorliegenden Fall machten die Behörden keinen Gebrauch von der Möglichkeit, den Bf gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 wegen der Verweigerung der Lenkerauskunft zu bestrafen. Dieses Verfahren wurde eingestellt. Aus unklaren Gründen entschieden sich die Behörden dazu, den Bf. wegen der Geschwindigkeitsübertretung zu verfolgen"), entschied der Gerichtshof (EGMR , Nr. 13.201/05, Krumpholz gg. Österreich), dass die Pflicht zur Lenkerauskunft als solche nicht unvereinbar mit der EMRK sei. Ihre Verweigerung unterliege der freien Beweiswürdigung der Behörden. Lägen aber keine Hinweise darauf vor, wer das Fahrzeug im Zeitpunkt der Verkehrsübertretung gelenkt hat, so dürfe vom Fahrzeughalter nicht der Beweis verlangt werden, dass nicht er selbst die Verkehrsübertretung begangen hat.

Um im Verfahren wegen des Grunddelikts Schlüsse aus der Verweigerung der Lenkerauskunft zu ziehen, hätte (nunmehr: das Verwaltungsgericht) von Amts wegen eine Verhandlung durchführen müssen, um den Bf zu befragen und einen direkten Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit zu bekommen. Aus dem Schweigen eines Angeklagten nachteilige Schlüsse zu ziehen, verstoße für sich nicht gegen Art. 6 EMRK, doch müsse die Frage einer möglichen Verletzung im Lichte sämtlicher Umstände des Einzelfalls geprüft werden. Behauptete der Bf, das Fahrzeug gar nicht gelenkt zu haben, zur fraglichen Zeit nicht in Österreich gewesen zu sein und den Lenker nicht nennen zu können, weil das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt worden sei, sei in einer solchen Situation nach Ansicht des Gerichtshofes nicht der einzige vernünftige Schluss jener, dass der Bf selbst der Lenker gewesen sei. Die Beweislast dürfte nicht von der Anklage zur Verteidigung verlagert werden. Zusammenfassend verletzte das Ziehen von Schlüssen in einer Situation, die nicht eindeutig einer Erklärung des Bf bedurfte, und ohne dass ausreichende Verfahrensgarantien angewendet wurden, im Verfahren betreffend das Grunddelikt das Recht des Bf zu schweigen und die Unschuldsvermutung.

Konventionsrechtlich einschränkende Auslegung nicht geboten

Es ist daher konventionsrechtlich nicht geboten, abweichend von der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa ) eine Aufforderung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 bzw. nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu unterlassen, wenn bereits wegen des Grunddelikts ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Fahrzeughalter eingeleitet wurde.

Dies entspricht, soweit im RIS ersichtlich, auch der (nur teilweise veröffentlichten) Judikatur der Landesverwaltungsgerichte (vgl. etwa LVwG Salzburg , LVwG-4/2114/12-2015, ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2114.12.2015). So wurde etwa in dem den Erkenntnissen LVwG Niederösterreich , LVwG-MD-13-1321, ECLI:AT:LVWGNI:2014:LVwG.MD.13.1321, und LVwG Niederösterreich , LVwG-S-486/001-2014, ECLI:AT:LVWGNI:2016:LVwG.S.486.001.2014, zugrunde liegenden Verfahren der Bf sowohl wegen des Grunddelikts als auch wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft bestraft, das LVwG hat sich diesbezüglich auch mit der vorzitierten Judikatur des EGMR auseinandergesetzt. Es handle sich bei der Aufforderung zur Erteilung einer Lenkerauskunft gemäß  § 103 Abs. 2 KFG 1967 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs  (z.B. ) um ein Administrativverfahren und somit um eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige (administrative) Maßnahme. Dies bedeute, dass die Lenkeranfrage ein eigenständiges Verfahren bilde.

Auch unter dem Blickwinkel der Art 47 und 48 GRC, sofern diese anwendbar sein sollten, bestehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR, wonach durch die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (hier: nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006) das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt ist, keine Bedenken (vgl. LVwG Tirol, , LVwG-2013/12/1919-2, ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2013.12.1919.2).

Keine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher nicht als offenkundig rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), es war daher ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen.

Mängelbehebungsauftrag

Das Gericht hat - wie oben ausgeführt - nach Prüfung einer möglichen offenkundigen Rechtswidrigkeit einen Mängelbehebungsauftrag erlassen.

Mängelbehebung ist erfolgt

Wie bereits im ausgeführt, ist der Bf mit seinem Schreiben vom dem Mängelbehebungsauftrag vom nachgekommen:

Der Bf beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses ("...Begehren ... auf Erlass der Forderung...").

Die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sich darauf, dass das Strafverfahren wegen des Grunddelikts zwischenzeitig eingestellt wurde ("..., weil ... erst jüngst ... eine Einstellung in gleicher Sache ... zugestellt worden ist...").

Ergänzung der Beschwerde

Um dem Antragsteller eine weitere Ergänzung seiner Beschwerde vom (wie auch in der Beschwerde selbst angekündigt) zur Darlegung allfälliger weiterer Gründe zu ermöglichen, war ihm hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu setzen.

Der Bf hat mit Telefax und mit Schreiben vom seine Beschwerde, wie oben wiedergegeben, ergänzt.

Beschwerdegründe

Der Bf sieht in teilweiser Vermengung der Frage, ob er wegen Verkürzung der Parkometerabgabe zu bestrafen ist, mit der - hier verfahrensgegenständlichen - Frage, ob eine Strafe wegen Nichterteilung der Auskunft, wem er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug zur Tatzeit überlassen hat, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin,

  • dass das Verfahren wegen Verkürzung der Parkometerabgabe eingestellt worden ist (Mängelbehebung ),

  • ferner dass die maßgeblichen Vorschriften wie die "Parkometerverordnung" (und wohl auch das Parkometergesetz) mit Rechtswidrigkeit behaftet seien, da in Wien Parkometer nicht existieren,

  • schließlich dass der Bf schwerbehindert mit einer Gehbehinderung sei und es ihm schwerfalle, sich zum, Kauf von Parkscheinen zu einer Verschleißstelle zu begeben (Beschwerdeergänzung vom ),

  • darüber hinaus offenbar auch, weil die belangte Behörde territorial unzuständig sie und schließlich

  • weil der Bf über ein sehr geringes Einkommen verfüge (Einspruch vom ).

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Alle diese Gründe vermögen grundsätzlich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) aufzuzeigen:

Einstellung des Verfahrens wegen des Grunddelikts

Das Verfahren betreffend eine Verkürzung der Parkometerabgabe ist unabhängig vom Verfahren betreffend eine Verletzung der Auskunftspflicht zu führen.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, der oben wiedergegeben ist, statuiert eine Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, darüber Auskunft zu geben, wem er sein Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war.

Für diese Auskunftspflicht ist nicht von Bedeutung, ob im Zuge des Abstellen des Fahrzeuges die Parkometerabgabe nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung verkürzt oder hinterzogen wurde.

Keine Parkometer in Wien

Der Bf ist im Recht, dass in Wien keine Parkometer i. S. v. § 7 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, also Parkuhren, die für jeden einzelnen Stellplatz einer Kurzparkzone aufgestellt sind und gegen Geldeinwurf Dauer und Ende der zulässigen Parkzeit anzeigen, auf Gemeindestraßen angebracht sind.

§ 3 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt, dass die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen "unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen" durch Verordnung des Gemeinderats zu bestimmen ist.

§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sieht als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Wiener Parkometerabgabeverordnung nicht Parkometer, sondern (Papier-)Parkscheine oder elektronische Parkscheine vor.

Auch wenn die jeweiligen Normen "Parkometergesetz 2006" und "Parkometerabgabeverordnung" lauten, obwohl zur Kontrolle der Einhaltung der Parkzeit in den Kurzparkzonen in Wien und der Abgabepflicht keine Parkometer, sondern andere Instrumente verwendet werden, macht dies die jeweiligen Normen nicht rechtswidrig oder rechtlich inexistent ("Irrealität"), in der Verhängung von Strafen nach diesen Normen ist auch keine "Rechtsbeugung" zu erblicken.

Sowohl das Wiener Parkometergesetz 2006 als auch die Wiener Parkometerabgabeverordnung wurden jeweils verfassungskonform erlassen. An deren Vorschriften sind sowohl die belangte Behörde gemäß Art. 18 B-VG als auch das Bundesfinanzgericht gebunden, das die Entscheidung der belangten Behörde auch nach Art. 18 B-VG zu beurteilen hat, als auch seinerseits der Gesetzes- und Verordnungsbindung zufolge Art. 135 Abs. 1 B-VG i. V. m. Art. 89 B-VG unterliegt.

Ein Grund für einen Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG oder nach Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG allein infolge der Normbezeichnung besteht nicht.

Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes 2006, der Wiener Parkometerabgabeverordnung sowie der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind eindeutig. Die Parkometerabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn keine Parkometer vorhanden sind, sondern die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auf andere Weise überwacht wird.

Erhebliche Gehbehinderung

Die Frage einer erheblichen Gehbehinderung ist zwar für die Erteilung einer Lenkerauskunft nicht von Bedeutung, doch zur Vollständigkeit soll auch darauf eingegangen werden:

In Wien wird von erheblich gehbehinderten Menschen nicht verlangt, eine Verschleißstelle für Parkscheine aufzusuchen.

Menschen, die über einen Ausweis i. S. v. § 29b StVO 1960 verfügen, sind als Lenker oder Mitfahrer gemäß § 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung von der Wiener Parkometerabgabe befreit, wenn das Fahrzeug beim Abstellen mit einem derartigen Parkausweis gekennzeichnet wurde.

Der Bf verfügt über einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B" und "G".

Ein derartiger Ausweis ist kein Ausweis i. S. v. § 29b StVO 1960 (i. d S. auch ).

Ein Ausweis i. S. v. § 29b Abs. 5 StVO 1960 wäre jedenfalls ein (blauer) "Parkausweis für Behinderte", der auch in Deutschland ausgestellt wird, in Bezug auf gebührenpflichtige Kurzparkplätze allenfalls auch die in Deutschland zusätzlich verwendete (orange) Berechtigungskarte für besondere Gruppen Schwerbehinderter.

Ein derartiger Ausweis ist im Original gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Fahrzeugs anzubringen. Eine Kopie ist zur Vermeidung von Missbräuchen für die Befreiung von der Parkometerabgabe nicht ausreichend.

Verfügte der Bf über einen Ausweis i. S. v. § 29b StVO 1960 und hätte er diesen im Original verwendet, wäre das Abstellen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein nicht zu beanstanden gewesen.

Mit einem Behindertenpass oder mit einem Schwerbehindertenausweis (oder gar mit der Kopie eines solchen) allein ist aber eine Befreiung von der Parkometerabgabe (weder in Österreich noch in Deutschland) nicht verbunden.

Unzuständigkeit der belangten Behörde

Wie oben ausgeführt, war die belangte Behörde zur Aufforderung zur Bekanntgabe nach § 2 Wiener Parkometergesetz und zur Bestrafung wegen Nichterteilung der Auskunft zuständig, auch wenn Zustellungen in Deutschland erfolgt sind (vgl. etwa , oder ).

Geringes Einkommen

Ein geringes Einkommen führt nicht zu einer Verfahrenseinstellung, ist aber bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der VwGH aber schon mehrfach ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. oder ), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass der Beschuldigte einen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe hat (vgl. ). Vielmehr ist eine Geldstrafe auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese bezahlen zu können (vgl. ; ). In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass in jedem Straferkenntnis bei Verhängung einer Geldstrafe zwingend gemäß § 16 VStG für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist.

Verwaltungsübertretung wurde begangen

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960 abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat, wobei gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 Übertretungen des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen sind.

Der Bf ist der an ihn ergangenen Aufforderung gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, bekanntzugeben, wem er sein Fahrzeug überlassen hat, nicht nachgekommen.

Die Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde durch den Bf begangen, der Tatbestand wurde in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Wie oben ausgeführt, geht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass nationale Bestimmungen, die eine Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft vorsehen, betreffend das in Art. 6 EMRK garantierte Recht zu schweigen und die dort normierte Unschuldsvermutung grundsätzlich unbedenklich sind. Das Erfordernis anzugeben, wer Lenker eines Kfz gewesen sei, bedeute für sich allein keine Anschuldigung (vgl. etwa EGMR , Nr. 38544/97, Weh gg Österreich, EGMR , Nr. 63207/00, Rieg gg Österreich oder EGMR , Nrn. 58452/00 und 61920/00, Lückhof und Spanner gg Österreich).

Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit rechtfertigt es, durch ein behördliches Auskunftsverlangen Informationen zu erlangen, die es der Behörde ermöglichen, bestimmte Personen jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen festzustellen. In dieses Konzept sind alle die österreichischen Straßen benützenden Verkehrsteilnehmer eingebunden. Ein nach deutschem Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter ist deshalb einem inländischen Zulassungsbesitzer gleich zu halten. Die Ausländereigenschaft entbindet nicht von der Verpflichtung zur gesetzesgemäßen Auskunftserteilung (vgl. LVwG Salzburg, , LVwG-4/2224/14-2016, ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.2224.14.2016).

Dass Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Sitz der anfragenden Behörde ist und sich deutsche Staatsbürger nicht darauf berufen können, dass sie die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe in Deutschland erhalten haben, entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa ; ;  oder ; LVwG Salzburg , LVwG-4/1252/9-2015, ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.1252.9.2015).

Eine allenfalls in Deutschland zufolge des deutschen orde public in Bezug auf Lenkerauskünfte nicht mögliche Vollstreckung eines Straferkenntnisses wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 bzw. § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (vgl. den Runderlass des Bundesministeriums des Innern vom , I.7/04-02/97 und die Darstellung auf der Website der Regierung der Oberpfalz: http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/ausland/info/amtshilfe/oesterreich.htm) steht der Strafverfolgung in Österreich, die von der Strafvollstreckung zu unterscheiden ist (vgl. ), nicht entgegen (vgl. etwa ); es liegt keine Unmöglichkeit der Strafverfolgung i. S. d. § 45 Abs. 1 Z 5 VStG vor (i. d. S. wohl auch LVwG Salzburg, , LVwG-4/2000/4-2015, ECLI:AT:LVWGSA:2015:LVwG.4.2000.4.2015). Darüber hinaus ist eine Vollstreckung im Inland im Fall einer Wiedereinreise des Bf nicht ausgeschlossen.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Interesses an der Strafverfolgung hängt zwar auch von der Schwere des Grunddeliktes, dessen Ahndung durch eine unrichtige oder unterlassene Auskunft vereitelt wurde, ab. Ist eine Verfolgung des Grunddeliktes, das Anlass für das vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Auskunftsverlangen war, nicht möglich, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, annimmt (vgl. zu § 103 KFG). Eine erschwerende Schädigung von Interessen liegt dann vor, wenn infolge unterlassener oder unrichtiger Lenkerauskunft eine Übertretung ungeahndet bleibt ( zu § 103 KFG).

Im Übrigen ist auf die detaillierten Ausführungen in dem angefochtenen Straferkenntnis vom zu verweisen.

Keine Ermahnung

Wie sich bereits aus der Höchststrafe von 360 Euro ergibt, ist die Bedeutung des durch eine Lenkerauskunft nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 geschützten Rechtsguts gering und kann daher § 45 Abs. 1 Z 4 VStG angewandt werden.

Das Abstellen eines Fahrzeuges in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone ohne die Abgabe zu entrichten oder abgabenbefreit zu sein ist ebenso wie die Nichterteilung einer Lenkerauskunft in diesem Zusammenhang nicht etwa mit dem - mit einer doppelt so hohen Geldstrafe ahndbaren - unberechtigten Parken auf einem Behindertenparkplatz (vgl. ) gleichzusetzen.

Nach § 45 Abs. 1 VStG (früher: § 21 Abs. 1a VStG) sind nicht nur die finanziellen, sondern sämtliche Aspekte der Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen zu berücksichtigen. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Dies bedeutet aber, so die unten angeführte ständige Rechtsprechung des BFG, nicht, dass in Parkometerangelegenheiten die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ausgeschlossen wäre.

Allerdings kommt eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nur in Frage, wenn die Schuld des Täters geringfügig ist. Davon kann aber nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. ).

Dies ist hier nicht der Fall.

Der gegenständliche Fall ist vom Unrechtsgehalt mit jenen Fällen, in denen in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Ermahnung oder eine Einstellung ohne Ermahnung verfügt wurde, nicht vergleichbar (vgl. etwa , n. v., betreffend irrtümlich eingegebenes falsches Kennzeichen beim Handyparken; , n. v., betreffend Parken auf dem gekennzeichneten "eigenen" Behindertenparkplatz ohne Kennzeichnung mit dem Parkausweis für Behinderte; , n. v., betreffend auf den Beifahrersitz gefallenen Ausweis nach § 29b StVO; , n. v., betreffend verspätet bestätigtes Handyparken bei Verbleiben in der unmittelbaren Nähe des Fahrzeugs; , n. v., betreffend Nichtanbringens des Parkklebers für pauschale Abgabenentrichtung; , n. v. betreffend Überziehung der Parkzeit infolge Verbringens mit der Rettung in ein Krankenhaus; , n. v., betreffend verspäteter elektronischer Aktivierung eines Parkscheins nach Parkplatzwechsel; , betreffend Nichtentrichtung von Parkometerabgabe durch einen in Deutschland lebenden unbescholtenen Lenker infolge Übersehens der Kurzparkzonenkennzeichnung; , n. v., betreffend Überziehung der Abstelldauer um eine Minute; , n. v., betreffend irrtümlich eingegebenes falsches Kennzeichen beim Handyparken; , n. v., betreffend Nichtausfüllen eines 15-Minuten-Gratisparkscheins bei Verbleib im Auto;  , n. v., betreffend irrtümlich eingegebenes falsches Kennzeichen beim Handyparken; , n. v., betreffend Abstellen eines Fahrzeuges zehn Minuten vor Ende des abgabepflichtigen Zeitraums ohne Lösen eines Gratisparkscheins; , n. v., betreffend Probleme beim Handyparken; , n. v., betreffend ungenauer Lenkerauskunft durch einen deutschen Zulassungsbesitzer; , n. v., betreffend Überziehung der Abstelldauer um eine Minute; , n. v. betreffend irrtümlich eingegebenes falsches Kennzeichen beim Handyparken; , n. v., betreffend kurzfristiges Abstellen, um für einen Fahrgast etwas aus einem Geschäft zu holen; , betreffend Angabe der Ankunftszeit durch Beschriftung einer Visitenkarte statt Ausfüllen eines Gratisparkscheins).

Die vom Bf für das von ihm begehrte Unterlassen einer Bestrafung ins Treffen geführten Gründe sind nicht geeignet, eine besonders geringe Schuld aufzuzeigen.

Der Umstand, dass der Bf deutscher Staatsbürger ist, steht ebenso wie der Umstand, dass er gehbehindert ist, der Erteilung einer Lenkerauskunft nicht entgegen, gleichfalls die Bezeichnung der maßgebenden Vorschriften. Die Höhe des Einkommens hat nichts mit der Schuldfrage zu tun. In Bezug auf das Grunddelikt hätte auch das Einlegen des Schwerbehindertenausweises im Original nicht zu einer Abgabenbefreiung geführt, dass der Bf über einen Parkausweis für Behinderte verfügt, wurde vom Bf nicht einmal behauptet. Ein ersichtliches Bemühen um ein rechtstreues Verhalten seitens des Bf, wie dies den vorzitierten Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts zugrunde liegt, liegt hier nicht vor.

Herabsetzung der Geldstrafe

Wie oben ausgeführt, ist Grundlage für die Bemessung gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist.

Die Festsetzung einer Geldstrafe von 60,00 Euro bei bisheriger verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit und fahrlässiger Nichterteilung einer Lenkerauskunft entspricht grundsätzlich der ständigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung (vgl. etwa  ).

Bei einem Einkommen etwa in Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist nach der Rechtsprechung eine Bestrafung in Höhe von 40,00 Euro angemessen (vgl. etwa ).

Bei der Strafbemessung ist allerdings das sehr niedrige Einkommen des Bf, das unter dem österreichischen exekutionsrechtlichen Existenzminimum liegt, und der Umstand, dass der Bf als Schwerbehinderter gegenüber nicht behinderten Menschen typischerweise zwangsläufige finanzielle Mehrbelastungen infolge seiner Behinderung zu tragen hat, zu berücksichtigen:

Der 75 Jahre alte Bf ist schwerbehindert und verfügt über monatliche Pensions- und Rentenbezüge von rund 640 Euro.

Es ist daher die Herabsetzung der Geldstrafe von 60,00 Euro auf 30,00 Euro unter Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe geboten.

Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kommt jedoch im Hinblick auf den Strafzweck und die mangelnde Schuldeinsicht nicht in Betracht.

Verfahrenskosten

Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 10% von 30 Euro, mindestens aber mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.

Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.

Keine mündliche Verhandlung

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen - zu der der Bf aus Deutschland anreisen müsste - ist eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Zur Zahlung bleibt daher die nunmehr verhängte Geldstrafe von 30 Euro und der Beitrag zu den Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro, insgesamt also ein Betrag von 40 Euro.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207.

Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-908*****/6/3).

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zulässig, da es sich bei der Frage, ob bei einem anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahren wegen des Grunddelikts eine Bestrafung wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft zulässig ist, um eine Rechtsfrage handelt, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts - wie oben dargestellt - unterschiedlich beantwortet wird. Die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging, soweit ersichtlich, vor Veröffentlichung der zitierten Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die Aufzählung von Beispielsfällen grundsätzlicher Rechtsfragen in Art. 133 Abs. 4 B-VG ist lediglich demonstrativ.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. ).

Information für die Parteien

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht gemäß Art. 144 B-VG i. V. m. § 82 Abs. 1 VfGG das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt geben werden, ob der Beschwerdeführer (die Beschwerdeführerin) von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihm (ihr) eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes heruntergeladen werden (https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/service/verfahrenshilfe.html).

Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).

Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.

Der belangten Behörde steht die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 47 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 9 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 32 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Art. 6 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 27 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 45 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 9 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 103 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise































Anmerkung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501259.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at