Die Koordinierung von Familienleistungen
1. Aufl. 2023
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S. 45Zweiter Teil: Koordinierung von Familienleistungen im Anwendungsbereich der Koordinierungs-VO
7. Persönlicher Anwendungsbereich
7.1. Erfasste Personen
Die vom persönlichen Anwendungsbereich erfassten Personen können in zwei Gruppen eingeteilt werden, je nachdem ob ihnen ein eigener oder lediglich ein abgeleiteter Status zukommt.
Erstere Gruppe umfasst Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Staatenlose sowie Flüchtlinge mit einem Wohnort in einem EU-Mitgliedstaat (Art 2 Koordinierungs-VO), Staatsangehörige der Schweiz (gem dem FZA) und Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens (auf Basis des EWR-Abkommens). Der Begriff der Staatsangehörigkeit in der Koordinierungs-VO knüpft an die Unionsbürger:innenschaft iSd Art 20 AEUV an. Es kommen also AN, Selbstständige sowie wirtschaftlich nicht aktive Personen in den Genuss der Wirkung der Koordinierungs-VO. Des Weiteren werden seit 2011 auch Drittstaatsangehörige basierend auf der VO 1231/2010 in den persönlichen Anwendungsbereich der Koordinierungs-VO miteinbezogen. Diese Einbeziehung gilt jedoch nur im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU. Drittstaatsangehörige müssen nach Art 1 VO 1231/2010 zusätzlich e...