Die Koordinierung von Familienleistungen
1. Aufl. 2023
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S. 3Erster Teil: Unionsrechtliche Basis
1. Sozialrechtskoordinierung
1.1. Verwirklichung der Grund- und Freizügigkeitsrechte
Der Zweck der Schaffung eines koordinierenden Sozialrechts liegt in der Verwirklichung der Freizügigkeit. Personen agieren dann in koordinierungsrechtlich relevanter Form, wenn sie von einer ihrer Grundfreiheiten Gebrauch machen. Für AN ist dies die AN-Freizügigkeit und für Selbstständige die Niederlassungsfreiheit. Diese Freiheiten werden durch die Dienstleistungsfreiheit und die Warenverkehrsfreiheit ergänzt. Für wirtschaftlich nicht aktive Personen ist die Unionsbürger:innenschaft iVm dem allgemeinen Diskriminierungsverbot von Relevanz. Im Hinblick auf grenzüberschreitende Zahlungen spielt auch die Kapitalverkehrsfreiheit eine Rolle. Überdies ist auch Art 34 GRC zu beachten, welcher ein Recht auf Zugang zu sozialen Sicherungssystemen und sozialer Unterstützung beinhaltet.
Das Primärrecht wirkt sich auf die Koordinierung von Familienleistungen auf zweierlei Ebenen aus: Zum einen ist das nationale Recht stets im Lichte des Primärrechts, insb der genannten Grundfreiheiten, auszulegen und anzuwenden. Obgleich die Mitgliedstaaten frei bei der Ausgestaltung ihrer Sozial...