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Anzeigepflicht nach § 12a MRG: Jetzt wird es richtig teuer
Ist eine juristische Person oder eine unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaft Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit und ändern sich in ihr die rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten entscheidend (wie etwa durch Veräußerung der Mehrheit der Anteile an einer Gesellschaft), ist der Vermieter gem § 12a Abs 3 MRG (nach Maßgabe des Abs 2 leg cit) berechtigt, den bisherigen Hauptmietzins auf den angemessenen Hauptmietzins anzuheben. Eine entsprechende Anhebung hat innerhalb von sechs Monaten nach Anzeige zu erfolgen. Die vertretungsbefugten Organe der juristischen Person oder unternehmerisch tätigen eingetragenen Personengesellschaft sind verpflichtet, solche Änderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Nach stRspr ist die Anzeigepflicht des § 12a Abs 3 MRG ein Schutzgesetz zugunsten des Vermieters. Zur Anzeige verpflichtet sind die vertretungsbefugten Organe einer Mieterin persönlich. Sie persönlich werden bei schuldhafter Pflichtverletzung dem Vermieter schadenersatzpflichtig, insoweit dieser im Rahmen seines Ersatzanspruchs gegen die Gesellschaft nicht voll befriedigt werden kann (RIS-Justiz RS0124474). Nach der Rspr b...