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Verbraucher und Endnutzer in der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS S 4
Teil 2: Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie Parameter und Ziele
Die bereits ab 2024 für aktuell nach § 289b HGB oder § 315b HGB verpflichteten Unternehmen bzw. ab 2025 für alle großen Kapital- und denen über § 264a HGB gleichgestellten Personengesellschaften nötige Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt die Erstellenden vor große Herausforderungen. In aktuell 12 European Sustainability Reporting Standards (ESRS) werden die Grundzüge der künftigen Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte vorgegeben. Die diesen innewohnende Komplexität soll exemplarisch an einem eher überschaubaren Thema bzw. ESRS aufgezeigt werden. ESRS S 4 regelt die Anforderungen an die Berichterstattung über Verbraucher und Endnutzer. Neben der Herausforderung der Bestimmung der Wesentlichkeit, auf die in Teil 1 des Beitrags in IRZ 12/2023 (IRZ 2023, 545) eingegangen wurde, stehen dabei das Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen sowie die konkreten Parameter und (unternehmerischen) Ziele im Mittelpunkt.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zu den geforderten Angabepflichten, welche unter Einbezug von Hinweisen und Beispielen kommentiert werden.
1. Einleitung
Am hat die Europäische Kommission den Delegierten Rechtsakt C(2023) 5303 zum Set 1 der European Sustainability Reporting Standards