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BFG zur Anwendung der Gebührenbefreiung für Wohnraum bei Hotelpacht
Die Bestimmung des § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG nimmt Verträge über die Miete von Wohnraum allgemein von der Bestandvertragsgebühr aus. Das BFG stellte in seiner aktuellen Entscheidung RV/7104160/2019 vom fest, dass diese Befreiungsbestimmung jedenfalls auch auf eine kurzfristige Wohnraumüberlassung anwendbar ist und somit auch Beherbergungsverträge umfasst sind.
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Pächterin eines Apartmenthotels, das aus über 100 Gästezimmern und verschiedenen Gastronomieeinrichtungen sowie Kfz-Stellplätzen besteht. Alle Zimmer sind mit einer Schlaf- und Ruhemöglichkeit, einem Kochbereich und einer Waschmöglichkeit ausgestattet. Insgesamt nehmen die Gästezimmer rund 70 % der Gesamtfläche ein.
Der zugrunde liegende Pachtvertrag wurde am abgeschlossen. Er enthält ua eine Klausel, die die Pächterin zum Betrieb eines Hotels verpflichtet. Strittig war im gegebenen Fall letztlich die Frage, ob die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 5 Abs 4 Z 1 GebG für „Verträge über die Miete von Wohnräumen“ auch auf Hotel-, Pensions-, Gäste- oder andere Beherbergungsräumlichkeiten anwendbar ist.
2. Entscheidung des BFG
Nach Auffassung des BFG ist die Befreiungsbestimmung gemäß § 33 TP 5 Abs 4 ...