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Abschlussprüferhaftung IV
1. Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft ist ein solcher mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, nämlich aller potenziellen Gläubiger der Gesellschaft, die mit der Veröffentlichung des Bestätigungsvermerks angesprochen werden sollen (Fortschreibung der Rspr).
2. Bei Schadenersatzansprüchen mehrerer geschädigter Drittgläubiger hat eine Aufteilung nach dem allgemeinen S. 408 Prioritätsprinzip zu erfolgen, wenn diese die jeweilige Haftungshöchstsumme des § 275 Abs 2 UGB übersteigen (Fortschreibung der Rspr).
3. Der geprüften Gesellschaft kommt bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu.
4. Beim Anspruch auf vorrangige Befriedigung der geprüften Gesellschaft handelt es sich um einen (betreffend Ansprüche von Drittgläubigern) anspruchsvernichtenden Einwand, der spätestens mit der Zahlung an die geprüfte Gesellschaft entsteht.
5. Drittgläubiger sind für die von ihnen im Vertrauen auf die angeblich fehlerfrei erteilten Bestätigungsvermerke geltend gemachten Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer aktiv klagslegitimiert (keine Analogie zu § 69 Abs 5 IO).
(OLG ...