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Vorrang von Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Abschlussprüfer
§ 62a BWG; § 69 IO; § 275 UGB.
https://doi.org/10.47782/oeba202407051101>
Der geprüften Gesellschaft kommt bei Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Abschlussprüfer der Vorrang gegenüber den Schadenersatzansprüchen von Drittgläubigern zu. Wenn für Ansprüche mehrerer zu einer Gläubigergruppe gehörender Dritter (der Drittgläubiger) das Prinzip zeitlicher Priorität gilt, spricht schon dies gegen eine quotenmäßige Befriedigung im Verhältnis zwischen Drittgläubigern und der geprüften Gesellschaft. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass § 275 Abs 2 UGB (und daher auch § 62a BWG) primär als Haftungsnorm zu Gunsten der geprüften Gesellschaft konzipiert ist. Daraus und aus dem primären Zweck der Abschlussprüfung, die Gesellschaft zu schützen, ist bei fahrlässiger Schädigung durch den Abschlussprüfer ein Anspruch der geprüften Gesellschaft auf vorrangige Befriedigung ihrer Forderungen aus dem begrenzten Haftungsfonds vor jenen der Drittgläubiger abzuleiten.
Aus der Begründung:
[1] Die Bekl war in den Jahren 2006 bis 2018 Abschlussprüferin der C AG (idF: „Bank“) und erteilte für diese Jahre uneingeschränkte Bestätigungsvermerke. Den Bestätigungsvermerk für das Prüfjahr 2018 hat die Bekl am nachträglich ...