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GesRZ 6, Dezember 2023, Seite 351

Kapitalerhöhungsmaßnahmen bei der FlexCo

Jakob Jaritz

„Habemus Flexible Kapitalgesellschaft!“ Lange wurde auf sie gewartet, nun ist sie beschlossen: die FlexKapG oder FlexCo, die dritte Kapitalgesellschaftsform in Österreich. Das FlexKapGG verweist subsidiär auf das GmbH-Recht, hat aber ebenso Regelungen aus dem AktG übernommen und verfügt zum Teil über gänzlich originäre Regelungen. Der Fokus dieses Beitrags liegt auf den Eigenkapitalmaßnahmen der FlexCo, welche das Zusammenspiel zwischen bekannten Regelungen mit eigenständigen Normen unterstreichen. Dabei werden neben der ordentlichen Kapitalerhöhung vor allem die neu eingeführte bedingte Kapitalerhöhung (§§ 19 und 20 FlexKapGG) und das genehmigte Kapital (§ 21 FlexKapGG) untersucht.

I. Ausgangssituation

Finanzierung einer Gesellschaft bedeutet die Deckung ihres Finanzmittelbedarfs. Um diesen Finanzierungsbedarf zu decken, greifen Kapitalgesellschaften auf verschiedene Finanzierungsmöglichkeiten und Instrumente zurück. Vor allem Start-ups und sonstige innovative Unternehmen, für welche das FlexKapGG interessant sein soll, sind häufig auf Kapitalsuche, um eine Idee voranzutreiben, einen Prototyp zu produzieren oder um in einen neuen Markt zu expandieren. Dabei wird idR zwischen der Finanzi...

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