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ÖBA 2, Februar 2024, Seite 147

Finanzierungsleasing: Keine Ansprüche gegen Lieferanten

§§ 932, 988 ABGB.

https://doi.org/10.47782/oeba202402014701

Wenngleich sich das Leasing ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich dem Kredit annähert, erfolgt keine Kreditwährung durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer schließt auch keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten des Leasinggebers ab, weshalb ihm gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche oder ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zustehen.

Aus den Entscheidungsgründen:

[...]

[5] Die P-Bank AG erwarb im Juli 2011 von einem Händler in Ö den von der Bekl hergestellten Neuwagen. Die P-Bank AG verleaste dieses Fahrzeug um einen „Gesamtleasingbetrag“ von € 31.840,77 zur betrieblichen Nutzung an die Kl, die es nach der Leasingdauer von 60 Monaten im Juni 2020 erwarb, obwohl sie damals bereits von den – im Folgenden geschilderten – Abgasmanipulationen wusste. Die Kl benützte das Fahrzeug, das eine zu erwartende Lebensdauer von 250.000 km aufweist, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bis zu dem es rd 123.000 km gefahren worden war. [...]

[7] Gem der EU-Betriebsgenehmigung sollte dieses Fahrz...

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