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Geltungskontrolle einer Nachrangklausel
§§ 864a, 879 ABGB; § 7, 110, 112, 113 IO.
https://doi.org/10.47782/oeba202402013501
Eine Nachrangabrede in einem Kreditvertrag hält der Prüfung nach § 864a ABGB stand, wenn der Kreditvertrag als „Nachrangdarlehen“ bezeichnet wird. Diesfalls muss jedem potenziellen Kreditgeber bewusst sein, dass die Vertragsbedingungen Regelungen beinhalten werden, wonach seine Forderung hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt.
Das Transparenzgebot steht der Verwendung von Fachbegriffen nicht entgegen. Bei Rechtsbegriffen setzt deren Transparenz voraus, dass den zu beurteilenden Rechtsinstituten ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben. Gegebenenfalls muss in den AGB nicht auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen verwiesen werden.
Die qualifizierte Nachrangklausel in einem Kreditvertrag bildet ein für den Vertragstypus konstitutives Merkmal, das der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen ist.
Aus der Begründung:
[1] Über das Vermögen der ursprünglichen bekl G GmbH (idF: „Schuldnerin“) wurde mit Beschluss des HG Wien vom das Insolvenzverfahren eröffnet und es wurde der nunmehrige Bekl zum IV bestellt. Nach Anmeldung...